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Document 32019R1747R(07)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden (ABl. L 268 vom 22.10.2019)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden (ABl. L 268 vom 22.10.2019)
C/2024/5260
HL L, 2024/90438, 2024.7.22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1747/corrigendum/2024-07-22/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1747/corrigendum/2024-07-22/oj
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2019/1747 |
22.7.2024 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden
( Amtsblatt der Europäischen Union L 268 vom 22. Oktober 2019 )
In der gesamten Durchführungsverordnung:
Anstatt:
„Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit“
muss es heißen:
„Powered-lift-Luftfahrzeuge“.
Seite 27, Anhang Nummer 4 zur Änderung von Punkt FCL.055 in Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Buchstabe a Satz 2:
Anstatt:
„Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird.“
muss es heißen:
„Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Powered-lift-Luftfahrzeugen und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird.“
Seite 36, Anhang Nummer 32 zur Änderung von Punkt FCL.910.TRI in Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt J Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Buchstabe b Absatz 1 einleitender Teil Satz 2:
Anstatt:
„Die Rechte eines TRI sind auf den Typ Flugzeug oder Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit beschränkt, in dem die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung durchgeführt wurden.“
muss es heißen:
„Die Rechte eines TRI sind auf den Typ Flugzeug oder Powered-lift-Luftfahrzeug beschränkt, in dem die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung durchgeführt wurden.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1747/corrigendum/2024-07-22/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)