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Dokumentum 62019CO0256(01)

Berichtigungsbeschluss vom 3. September 2020.
S.A.D. Maler und Anstreicher OG gegen Magistrat der Stadt Wien und Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse.
Beschlussberichtigung.
Rechtssache C-256/19.

Európai esetjogi azonosító: ECLI:EU:C:2020:684

 BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

3. September 2020 ( *1 )

„Beschlussberichtigung“

In der Rechtssache C‑256/19 REC

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 27. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2019, in dem Verfahren

S.A.D. Maler und Anstreicher OG,

Beteiligte:

Magistrat der Stadt Wien,

Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič und C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1

Am 2. Juli 2020 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) den Beschluss S.A.D. Maler und Anstreicher (C‑256/19, EU:C:2020:523) erlassen.

2

Dieser Beschluss enthält in seinem Rubrum eine Auslassung, die auf Antrag der österreichischen Regierung gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:

 

1.

In das Rubrum des Beschlusses vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C‑256/19, EU:C:2020:523), sind nach der Nennung des Kanzlers die folgenden Angaben einzufügen:

„aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll, M. Augustin und C. Drexel als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und H. Shev als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Van Nuffel und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,“

 

2.

Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Beschlusses verbunden. Ein Hinweis auf den vorliegenden Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Beschlusses anzubringen.

 

Luxemburg, den 3. September 2020

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Zehnten Kammer

I. Jarukaitis


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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