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Document 32023R1315R(03)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023)

C/2025/1822

HL L, 2025/90265, 2025.3.24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1315/corrigendum/2025-03-24/oj (BG, ES, DE, RO, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1315/corrigendum/2025-03-24/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/90265

24.3.2025

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 167 vom 30. Juni 2023 )

Seite 9, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f zur Einfügung der Nummern 39a und 39b in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Nummer 39a:

Anstatt:

„,39a.

‚Fremdvergleichsgrundsatz‘: Grundsatz, nach dem sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von denen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden, und keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen dürfen; für jedes auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossene Rechtsgeschäft gilt, dass es dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht;“

muss es heißen:

„,39a.

‚Arm’s-length-Prinzip‘ (Fremdvergleichsgrundsatz): Grundsatz, nach dem sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von denen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden, und keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen dürfen. Für jedes auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossene Rechtsgeschäft gilt, dass es dem Arm’s-length-Prinzip entspricht;“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1315/corrigendum/2025-03-24/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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