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Document 31995L0007R(02)
Berichtigung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102 vom 5. Mai 1995)
Berichtigung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102 vom 5. Mai 1995)
HL L 71., 1997.3.13, p. 47–47
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/7/corrigendum/1997-03-13/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrigendum to | 31995L0007 |
Berichtigung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102 vom 5. Mai 1995)
Amtsblatt Nr. L 071 vom 13/03/1997 S. 0047 - 0047
Berichtigung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102 vom 5. Mai 1995) Seite 20, Nummer 7: Die neue Fassung von Artikel 28b Teil F lautet wie folgt: "F. Ort der Dienstleistungen bei Begutachtungen von oder Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen. Bei Begutachtungen von oder Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die an Empfänger erbracht werden, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem diese Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden, gilt abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) der Ort der Dienstleistungen als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Empfänger der Dienstleistung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der ihm die Dienstleistung erbracht wurde. Diese Abweichung ist nicht anzuwenden, wenn ein Versand oder eine Beförderung der Gegenstände aus dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden, nicht erfolgt."