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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 52012PC0291

    Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland

    /* COM/2012/0291 final - 2012/0153 (NLE) */

    52012PC0291

    Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland /* COM/2012/0291 final - 2012/0153 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    Der Rat hat Irland am 7. Dezember 2010 auf dessen Antrag hin finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU), um das rigorose Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der EU erhalten soll.

    Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Beschlusses 2011/77/EU hat die Kommission gemeinsam mit dem IWF und in Zusammenarbeit mit der EZB zum sechsten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft.

    Angesichts der korrigierten wirtschaftlichen Aussichten und der zwischenzeitlich erhaltenen Informationen schlägt die Kommission vor, die an den Beistand geknüpften wirtschaftspolitischen Bedingungen wie nachfolgend dargestellt zu ändern. Die Kommission hält die vorgeschlagenen Änderungen für notwendig, um die reibungslose Umsetzung des Programms zu gewährleisten und die Erreichung der damit verfolgten Ziele sicherzustellen.

    2012/0153 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Der Rat hat Irland auf dessen Antrag hin finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates[2]), um das rigorose Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der EU erhalten soll.

    (2)       Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU hat die Kommission gemeinsam mit dem IWF und in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum sechsten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft.

    (3)       Die irischen Behörden hatten dem Parlament im September 2011 – wie im Programm vorgesehen – Rechtsvorschriften zur Stärkung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen vorgelegt. Einige Teile der geplanten Reform waren am Ende der oben genannten sechsten vierteljährlichen Überprüfung vom Parlament noch nicht angenommen worden (insbesondere in Bezug auf Rentenansprüche für neue Bedienstete des öffentlichen Sektors, darunter eine Überprüfung des beschleunigten Ausscheidens bestimmter Kategorien der Bediensteten im öffentlichen Sektor und eine Indexierung der Renten anhand der Verbraucherpreise, die Kopplung der Renten an das in der Dienstzeit bezogene Durchschnittsgehalt und des Renteneintrittsalters an das Eintrittsalter für die gesetzliche Rentenversicherung). Die Behörden haben sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Vorschriften bis Ende 2012 verabschiedet werden.

    (4)       Angesichts der Verschiebung der EU-weiten Bankenstresstests auf 2013, die unter der Schirmherrschaft der Europäischen Bankaufsichtsbehörde durchgeführt werden, ist es zweckmäßig, den nächsten Stresstest der inländischen irischen Banken auf 2013 zu verschieben. In der Zwischenzeit haben die Behörden die wichtigsten vorbereitenden Arbeiten benannt, die im Laufe des Jahres 2012 abgeschlossen werden sollen.

    (5)       Die irischen Behörden haben herausgestellt, welche zusätzlichen Maßnamen sie im Laufe des Jahres 2012 ergreifen werden, um die Arbeitslosigkeit abzubauen und zur Erreichung der Programmziele beizutragen. Insbesondere werden sie Schritte einleiten, um die Belebung des Arbeitsmarktes und die Ausbildungsstrategien noch effektiver zu gestalten und soweit wie möglich zu verhindern, dass Sozialversicherungsleistungen Arbeitsfähige von einem Eintritt in die Erwerbstätigkeit abhalten, wobei aber gleichzeitig die am stärksten gefährdeten Mitglieder der Gesellschaft geschützt werden.

    (6)       Angesichts dieser Entwicklungen und Erwägungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates geändert werden -

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 7 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d) Erlass von Rechtsvorschriften zur Erhöhung des Rentenalters auf 66 Jahre im Jahr 2014, auf 67 im Jahr 2021 und auf 68 im Jahr 2028 zur Stärkung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.“

    2. In Absatz 8 werden folgende Buchstaben angefügt:

    „f) Abschluss der folgenden Maßnahmen in den inländischen irischen Banken, über deren Ergebnisse die irischen Behörden der Europäischen Kommission, der EZB und dem IWF Bericht erstatten werden: (i) eine unabhängige Qualitätsüberprüfung von Aktiva, um die Qualität der Gesamt- und Einzelkreditportfolios und der Verfahren zur Ermittlung und Überwachung der Qualität der Aktiva zu bewerten; ii) eine Überprüfung notleidender Kredite zur Bewertung der operativen Fähigkeiten und der Effektivität des Managements von Portfolios notleidender Kredite in den Banken einschließlich des Umgangs mit Zahlungsrückständen und der Bereinigung notleidender Kredite und der Verfahren zur Verringerung von Kreditverlusten; (iii) eine Validierung der Integrität von Daten zur Bewertung der Zuverlässigkeit von Bankdaten; und (iv) ein Projekt zur Ertragsermittlung und zum Zurücksetzen von Krediten zur Überprüfung bestehender Methoden anhand der IFRS und einschlägiger Regulierungsleitlinien;

    g) Bewertung der Fortschritte von Banken bei der Sanierung ihrer notleidenden Portfolios;

    h) Vorlage einer Bewertung der Maßnahmen, die gegenüber Empfängern von Arbeitslosenunterstützung, die nicht zu Gesprächen im Hinblick auf den Wiedereintritt in die Erwerbstätigkeit bereit sind, ergriffen werden, bei der Europäischen Kommission, der EZB und dem IWF;

    i) Fertigstellung eines interministeriellen Berichts zur Erkundung der Möglichkeiten für die Begrenzung negativer Beschäftigungsanreize, die sich aus der Struktur von Sozialversicherungsleistungen ergeben;

    j) Erlass von Rechtsvorschriften zur Reform der Rentenansprüche für neue Bedienstete des öffentlichen Sektors. Dazu gehört eine Überprüfung des beschleunigten Ausscheidens bestimmter Kategorien der Bediensteten im öffentlichen Sektor und eine Indexierung der Renten anhand der Verbraucherpreise. Berechnungsgrundlage für die Renten muss das in der Dienstzeit bezogene Durchschnittsgehalt sein. Das Renteneintrittsalter für neue Bedienstete wird an das gesetzliche Renteneintrittsalter gekoppelt.“

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „9. Irland trifft im Laufe des Jahres 2013 in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding vollständige Stresstests der Banken durch, die Gegenstand der Eigenkapitalüberprüfung (PCAR) 2011 waren. Die Stresstests werden nach dem Muster der EBA-Tests und auf der Grundlage der Ergebnisse der PCAR 2011 und des Finanzpolitischen Programms 2012 durchgeführt. Die Stresstests werden streng sein und weiterhin auf robusten Kreditverlustprognosen und einem hohen Maß an Transparenz beruhen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse wird dem Zeitplan der nächsten EBA-Testreihe angepasst.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

    [2]               ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.

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