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Document 52008PC0555
Proposal for a Council Regulation concerning the implementation of the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Republic of Cuba pursuant to Article XXIV:6 of GATT 1994, amending and supplementing Annex I to Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Proposal for a Council Regulation concerning the implementation of the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Republic of Cuba pursuant to Article XXIV:6 of GATT 1994, amending and supplementing Annex I to Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Proposal for a Council Regulation concerning the implementation of the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Republic of Cuba pursuant to Article XXIV:6 of GATT 1994, amending and supplementing Annex I to Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
/* COM/2008/0555 final - ACC 2008/0179 */
/* KOM/2008/0555 endg. - ACC 2008/0179 */
DE Brüssel, den 16.9.2008 KOM(2008) 555 endgültig 2008/0179 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Vorlage der Kommission) BEGRÜNDUNG 1. Es wird auf den Beschluss XXXX des Rates über den Abschluss eines Abkommens mit der Republik Kuba im Anschluss an die Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 Bezug genommen. 2. Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates dient der Durchführung des von der Gemeinschaft eingegangenen Abkommens. 2008/0179 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission [1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 [2] des Rates wurden eine Nomenklatur für Waren („Kombinierte Nomenklatur“) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt. (2) Mit seiner Entscheidung XX/XXX/EG vom [Tag Monat] 2008 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba genehmigte der Rat im Namen der Gemeinschaft das vorgenannte Abkommen, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen. (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird Anhang 7 („WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“) um die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Kontingente ergänzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird zwei Monate nach dem Datum des unterzeichneten Antwortschreibens der Republik Kuba angewandt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] ANHANG Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse ist hingegen der Inhalt der KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend. In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 lauten in Anhang 7 („WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“) die „Sonstigen Bedingungen“ wie folgt: KN-Code | Bezeichnung | Sonstige Bedingungen | Zolltarifpositionen 1701 11 10 | Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt | Aufstockung des EG-Zollkontingents um ein landesspezifisches Kontingent für Kuba von 20 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/2009, zum Kontingentzollsatz von 98 EUR/t/.Aufstockung des EG-Zollkontingents um ein landesspezifisches Kontingent für Kuba von 10 000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010, zum Kontingentzollsatz von 98 EUR/t. | FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba bezüglich einer Ausgleichsregelung nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994. 2. HAUSHALTSLINIEN Kapitel und Artikel: Kapitel 10 - Agrarzölle Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 1 683,2 Mio. EUR 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen. Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: (in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle) | | Haushaltslinie | Einnahmen [3] | Zwölfmonatszeitraum, ab TT/MM/JJJJ | Jahr 2008 | Artikel 100... | Auswirkungen auf die Eigenmittel | […] | - 2,4 | Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel | […] | […] | Stand nach der Maßnahme | | [n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] | Artikel … | | | | | | Artikel … | | | | | | 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN 5. SONSTIGE ANMERKUNGEN [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 129/2007 (ABl. L 56 vom 23.2.2007, S. 1). [3] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben. --------------------------------------------------