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Document 32021R0235R(01)

    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren (Amtsblatt der Europäischen Union L 63 vom 23. Februar 2021)

    C/2022/1214

    SL L 96, 24.3.2022, p. 50–50 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/235/corrigendum/2022-03-24/oj

    24.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 96/50


    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 63 vom 23. Februar 2021 )

    Seite 388, Artikel 1 Nummer 3 zur Änderung von Artikel 221 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447:

    Anstatt:

    „‚(4)   Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Zeitpunkt ist die Zollstelle, die für die Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zuständig ist, die in einer Sendung enthalten sind, für die eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Waren nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, eine Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren endet.‘“

    muss es heißen:

    „‚(4)   Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Zeitpunkt ist die Zollstelle, die für die Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zuständig ist, die in einer Sendung enthalten sind, für die eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Waren nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wird, eine Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren endet.‘“


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