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Document 32010R0376R(02)
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 376/2010 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( ABl. L 111 vom 4.5.2010 )
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 376/2010 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( ABl. L 111 vom 4.5.2010 )
SL L 206, 11.8.2011, p. 56–56
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/376/corrigendum/2011-08-11/oj
11.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/56 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 376/2010 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern
( Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 4. Mai 2010 )
Seite 4, Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 2 Satz 3:
anstatt:
„Bei der Angabe der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite von ‚7 bis 10,5 %‘ und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“
muss es heißen:
„Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite ‚von 7 bis 10 %‘ und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“
Seite 4, Artikel 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 3:
anstatt:
„Bei der Angabe der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite von ‚7 bis 10,5 %‘ und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“
muss es heißen:
„Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite ‚von 7 bis 10 %‘ und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“