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Document 02003D0369-20030523
Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1557) (2003/369/EG)
Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1557) (2003/369/EG)
2003D0369 — DE — 23.05.2003 — 000.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1557) (ABl. L 127, 23.5.2003, p.48) |
Berichtigt durch:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2003
zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1557)
(2003/369/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/97 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 85/377/EWG der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 99/725/EG ( 4 ), stellt die Basis für die Klassifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe nach wirtschaftlicher Größe und betriebswirtschaftlicher Ausrichtung (BWA) sowohl in den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe als auch im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) dar. Die Ergebnisse der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, die nach europäischen Größeneinheiten (EGE) oder BWA klassifiziert werden, dienen als Basis zur Auswahl und Gewichtung der Stichprobe der landwirtschaftlichen Betriebe des INLB. |
(2) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 der Kommission vom 23. September 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 118/66/EG über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1837/2001 ( 6 ), wurde der Inhalt der zu benutzenden Betriebsbögen festgelegt. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 143/2002 der Kommission ( 8 ), enthält den Katalog der zu erhebenden Merkmale der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe. |
(4) |
Struktur und Inhalt des Betriebsbogens und des Katalogs der Erhebungsmerkmale für die Erhebung der Jahre 2003, 2005 und 2007 sind kürzlich mit den oben genanten Verordnungen geändert worden. |
(5) |
Die Entscheidung 85/377/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 85/377/EG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Entscheidung 85/377/EWG wird wie folgt geändert
1. Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe f) Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
„2) Währungseinheiten und Abrundung
Die Basisfaktoren für die Bestimmung der SDB und die berechneten SDB werden in Landeswährung der Mitgliedstaaten festgesetzt. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, werden die SDB anhand der durchschnittlichen Umrechnungskurse für den in Ziffer 1 Buchstabe e) dieses Anhangs bestimmten Bezugszeitraum in Euro umgerechnet. Die Kommission teilt diese Umrechnungskurse den betreffenden Mitgliedstaaten mit.
Die SDB können auf jeweils 5 EUR auf- oder abgerundet werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.“
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Teil B wird wie folgt geändert
i) Punkt a) wird wie folgt ersetzt:
„a) Die Art der betroffenen Produktionszweige
Diese Produktionszweige beziehen sich auf den Katalog der im Rahmen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2003, 2005 und 2007 erhobenen Merkmale. Sie werden durch ihren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates ( 9 ) aufgeführten Code oder durch einen Code bezeichnet, der, wie in Anhang II Teil C ( 10 ) angegeben, mehrere dieser Merkmale neu gruppiert.
ii) In der Tabelle mit dem Titel
„Spezialisierte Betriebe — Pflanzliche Erzeugung“ werden die Punkt 1 entsprechenden Reihen wie folgt ersetzt:
Spezialisierte Betriebe — Pflanzliche Erzeugung |
|||||
Allgemeine BWA |
Haupt-BWA |
Einzel-BWA |
Unterteilung von Einzel-BWA |
Definition |
Code der Merkmale und Schwellen/Höchstgrenzen (Bezugnahme: Buchstabe C dieses Anhangs) |
„1. Spezialisierte Ackerbaubetriebe |
Ackerbau (d. h. Getreide, Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung, Kartoffeln, Zuckerrüben, Futterhackfrüchte, Handelsgewächse, frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau, Futterpflanzen, Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland, sonstige Kulturen auf dem Ackerland, und Folgekulturen, die nicht dem Futteranbau dienen, und Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird, aber einer Beihilferegelung unterliegt) > 2/3 |
P1 > 2/3 |
|||
13. Spezialisierte Betriebe für Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen |
Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Schwarzbrache (Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird > 2/3 |
P11 + P12 + D/9 + D/22 > 2/3 |
|||
131. Spezialisierte Betriebe für Getreide (außer Reis), Ölsaaten und Eiweißpflanzen |
Getreide ohne Reis, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird, aber einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird > 2/3 |
P111 + P12 + D/9 +D/22 > 2/3 |
|||
132. Spezialisierte Reisbetriebe |
Reis > 2/3 |
D/7 > 2/3 |
|||
133. Getreide-, Eiweißpflanzen-, Ölsaaten- und Reiskombinationsbetriebe |
Betriebe der Klasse 13, außer denen der Klassen 131 und 132 |
||||
14. Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art |
Ackerbau > 2/3; Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird, aber einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird ≤ 2/3 |
P1 > 2/3; P11 + P12 + D/9 + D/22 ≤ 2/3 ◄ |
|||
141. Spezialisierte Hackfruchtbetriebe |
Kartoffeln, Zuckerrüben und Futterhackfrüchte > 2/3 |
P121 > 2/3 |
|||
142. Getreide- und Hackfruchtverbundbetriebe |
Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird, aber einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird > 1/3; Hackfrüchte > 1/3 |
P11 + P12 + D/9 + D/22 > 1/3; P 121 > 1/3 |
|||
143. Spezialisierte Feldgemüsebetriebe |
Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Feldanbau > 2/3 |
D/14a > 2/3 |
|||
144. Betriebe mit verschiedenen Ackerbaugewächsen |
Betriebe der Klasse 14, außer denen der Klassen 141, 142 und 143 |
||||
1441. Spezialisierte Tabakbetriebe |
Tabak > 2/3 |
D/23 > 2/3 |
|||
1442. Spezialisierte Baumwollbetriebe |
Baumwolle > 2/3 |
D/25 > 2/3 |
|||
1443. Ackerbaugemischtbetriebe |
Betriebe der Klasse 144, außer denen der Unterteilungen 1441 und 1442“ |
b) Teil C wird wie folgt geändert:
i) Punkt I wird wie folgt ersetzt:
„I. Codes, die mehrere in den Strukturerhebungen 2003, 2005 und 2007 aufgeführte Merkmale neu gruppieren
P1 |
Ackerbau = D/1 (Weichweizen und Spelz) + D/2 (Hartweizen) + D/3 (Roggen) + D/4 (Gerste) + D/5 (Hafer) + D/6 (Körnermais) + D/7 (Reis) + D/8 (Sonstiges Getreide) + D/9 (Hülsenfrüchte) + D/10 (Kartoffeln) + D/11 (Zuckerrüben) + D/12 (Futterhackfrüchte) + D/23 (Tabak) + D/24 (Hopfen) + D/25 (Baumwolle) + D/26 (Raps und Rübsen) + D/27 (Sonnenblumen) + D/28 (Soja) + D/29 (Leinsamen (Öllein)) + D/30 (Andere Ölfrüchte) + D/31 (Flachs) + D/32 (Hanf) + D/33 (Sonstige Textilpflanzen) + D/34 (Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen) + D/35 (Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt) + D/14a (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau) + D/18 (Futterpflanzen) + D/19 (Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland) + D/20 (Sonstige Kulturen auf dem Ackerland) + D/22 (Schwarzbrache, einschließlich Grünbrache, die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird) + I/1 (Aufeinander folgende Nebenkulturen, ausgenommen Futterpflanzen) ( 11 ). |
P2 |
Gartenbau = D/14b (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freiland als Gartenbaukulturen) + D/15 (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren unter Glas) + D/16 (Blumen und Zierpflanzen im Freiland) + D/17 (Blumen und Zierpflanzen unter Glas) + I/2 (Champignons). |
P3 |
Dauerkulturen = G/1 (Obstanlagen, einschließlich Beerenobstanlagen) + G/2 (Zitrusanlagen) + G/3 (Olivenanlagen) + G/4 (Rebanlagen) + G/5 (Baumschulen) + G/6 (Sonstige Dauerkulturen) + G/7 (Dauerkulturen unter Glas). |
P4 |
Grünland und Weidevieh = F/1 (Dauerwiesen und Weiden, ausschließlich ertragsarme Weiden) + F/2 (Ertragsarme Weiden) + J/1 (Einhufer) + J/2 (Rinder unter 1 Jahr) + J/3 (Männliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J/4 (Weibliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J/5 (Männliche Rinder, 2 Jahre und älter) + J/6 (Färsen) + J/7 (Milchkühe) + J/8 (Sonstige Kühe) + J/9 (Schafe) + J/10 (Ziegen). |
P5 |
Veredlung = J/11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + J/12 (Mutterschweine von 50 kg und mehr) + J/13 (Andere Schweine) + J/14 (Masthähnchen und -hühnchen) + J/15 (Legehennen) + J/16 (Sonstiges Geflügel) +J/17 (Mutterkaninchen). |
P11 |
Getreide = D/1 (Weichweizen und Spelz) + D/2 (Hartweizen) + D/3 (Roggen) + D/4 (Gerste) + D/5 (Hafer) + D/6 (Körnermais) + D/7 (Reis) + D/8 (Sonstiges Getreide). |
P12 |
Ölsaaten = D/26 (Raps und Rübsen) + D/27 (Sonnenblumen) + D/28 (Soja) + D/29 (Leinsamen (Öllein)) + D/30 (Andere Ölfrüchte) |
P41 |
Rinder für die Milcherzeugung = J/2 (Rinder unter 1 Jahr) + J/4 (weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren) + J/6 (Färsen) + J/7 (Milchkühe). |
P42 |
Rinder = J/2 (Rinder unter 1 Jahr) + J/3 (Männliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J/4 (Weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren) + J/5 (Männliche Rinder, 2 Jahre unter älter) + J/6 (Färsen) + J/7 (Milchkühe) + J/8 (Sonstige Kühe). |
P51 |
Schweine = J/11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + J/12 (Mutterschweine von 50 kg und mehr) + J/13 (Andere Schweine). |
P52 |
Geflügel = J/14 (Masthähnchen und -hühnchen) + J/15 (Legehennen) + J/16 (Sonstiges Geflügel). |
P111 |
Getreide ohne Reis = D/1 (Weichweizen und Spelz) + D/2 (Hartweizen) + D/3 (Roggen) + D/4 (Gerste) + D/5 (Hafer) + D/6 (Körnermais) + D/8 (Sonstiges Getreide). |
P121 |
Hackfrüchte = D/10 (Kartoffeln) + D/11 (Zuckerrüben) + D/12 (Futterhackfrüchte). |
ii) Punkt II wird wie folgt ersetzt::
„II. Vergleich der Positionen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe mit denen des Betriebsbogens des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB)
Vergleich der Positionen für die Anwendung der Standarddeckungsbeiträge |
|
Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2003, 2005 und 2007 Verordnung (EWG) Nr. 571/88 |
INLB Betriebsbogen Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 |
I. Bodennutzung |
|
D/1 Weichweizen und Spelz |
120. Weichweizen und Spelz |
D/2 Hartweizen |
121. Hartweizen |
D/3 Roggen |
122. Roggen (einschließlich Mengkorn) |
D/4 Gerste |
123. Gerste |
D/5 Hafer |
124. Hafer |
125. Sommermenggetreide |
|
D/6 Körnermais |
126. Körnermais (einschl. grün geernteter Körnermais) |
D/7 Reis |
127. Reis |
D/8 Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung |
128. Andere Getreide |
D/9 Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide) |
129. Eiweißpflanzen |
Darunter: |
|
D/9e Erbsen, Feldbohnen und Süßlupinen |
360. Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen |
D/9f Linsen, Kichererbsen und Wicken |
361. Linsen, Kichererbsen und Wicken |
D/9g Andere trocken geerntete Eiweißpflanzen |
330. Sonstige Eiweißpflanzen |
D/10 Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln) |
130. Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln) |
D/11 Zuckerrüben (ohne Saatgut) |
131. Zuckerrüben (ohne Saatgut) |
D/12 Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) |
144. Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) |
Handelsgewächse: |
|
D/23 a) Tabak |
134. Tabak |
D/24 b) Hopfen |
133. Hopfen |
D/25 c) Baumwolle |
347. Baumwolle |
D/26 Raps und Rübsen |
331. Raps und Rüben |
D/27 Sonnenblumen |
332. Sonnenblumen |
D/28 Soja |
333. Soja |
D/29 Leinsamen (Öllein) |
364. Flachs mit Ausnahme von Faserflachs |
D/30 Andere Ölfrüchte |
|
D/31 Flachs |
373. Flachs |
D/32 Hanf |
374. Hanf |
D/33 Andere Textilpflanzen |
|
D/34 Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen |
345. Arzneipflanzen, Gewürzpflanzen, Duftpflanzen und Pflanzen für Riechstoffe, einschl. Tee, Kaffee, Zichorie |
D/35 Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden |
346. Zuckerrohr |
348. Andere Handelsgewächse |
|
Gemüse, Melonen, Erdbeeren: |
|
D/14 Im Freiland oder unter flachen Schutzabdeckungen |
|
Darunter: |
|
D/14a Im Feldanbau |
136. Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau |
D/14b Gartenbaukulturen |
137. Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freilandanbau der Marktgärtnerei |
D/15 Unter Glas oder anderen hohen Schutzeinrichtungen |
138. Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren unter Schutz |
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) |
|
D/16 Im Freiland oder unter flachen Schutzabdeckungen |
140. Blumen und Zierpflanzen im Freiland (ohne Baumschulen) |
D/17 Unter Glas oder anderen hohen Schutzeinrichtungen |
141. Blumen und Zierpflanzen unter Schutz |
D/18 Futterpflanzen |
|
D/18a Ackerwiesen und -weiden |
147. Ackerwiesen |
D/18b Sonstige Grünfutterpflanzen |
145. Andere Futterpflanzen |
Darunter: |
|
D/18b i) Grünmais (Silagemais) |
326. Futtermais |
D/18b iii) Sonstige Futterpflanzen |
327. Anderes Futtergetreide |
328. Andere Futterpflanzen |
|
D/19 Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten) |
142. Grassamen |
143. Sonstige Sämereien |
|
D/20 Sonstige Kulturen auf dem Ackerland |
148. Sonstige Anbauarten des Acker- und Gartenlandes: in den Positionen 120 bis 147 nicht enthaltene Anbauarten |
149. An Dritte überlassenes, saatbereites Ackerland, einschließlich der dem Betriebspersonal als Naturallohn überlassenen Flächen |
|
D/21 Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird |
146. Schwarzbrache Code 0: Brachland (ohne stillgelegte Flächen) |
D/22 Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird |
146. Code 8: Flächen, die der Stilllegungspflicht unterliegen und nicht bestellt werden (gemäß Verordnung Nr. (EG) Nr. 1251/1999 des Rates) (1) |
F/1 Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden |
150. Dauerwiesen und -weiden |
F/2 Ungepflegtes Weideland |
151. Ungepflegtes Weideland |
G/1 Obstanlagen einschließlich Beerenobstanlagen |
152. Obstanlagen, einschl. Beerenobstanlagen |
G/1a Obst- (Frischobst-) und Beerenarten der gemäßigten Klimazonen |
349. Kernobst |
350. Steinobst |
|
352. Kleine Früchte und Beeren |
|
G/1b Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen |
353. Tropische und subtropische Früchte |
G/1c Schalenobst |
351. Schalenobst |
G/2 Zitrusanlagen |
153. Zitrusanlagen |
G/3 Olivenanlagen |
154. Olivenanlagen |
G/3a Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt |
281. Tafeloliven |
G/3b Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt |
282. Oliven, die für die Ölherstellung verkauft werden |
283. Olivenöl |
|
G/4 Rebanlagen |
155. Wein |
Davon Erträge normalerweise bestimmt für: |
|
G/4a Qualitätswein |
286. Keltertrauben für Qualitätswein (b.A.) |
289. Qualitätswein (b.A.) |
|
G/4b Anderen Wein |
287. Keltertrauben für Tafel- und anderen Wein (kein Qualitätswein) |
288. Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus (Weinmost, Säfte, Mistellen, Branntwein, Essig und andere, sofern im Betrieb hergestellt) |
|
290. Tafelwein und anderer Wein (kein Qualitätswein) |
|
G/4c Tafeltrauben |
285. Tafeltrauben |
G/4d Rosinen |
291. Rosinen |
G/5 Baumschulen, einschl. Rebschulen |
157. Baumschulen, einschl. Rebschulen |
G/6 Sonstige Dauerkulturen |
158. Sonstige Dauerkulturen |
G/7 Dauerkulturen unter Glas |
156. Dauerkulturen unter Schutz |
I/1 Einander folgende Nebenkulturen (ohne Anbau von Gartenbaukulturen und Kulturen unter Glas) |
Codenummer der Anbauart: ‚3‘ oder ‚7‘ |
I/2 Pilze |
139. Pilze |
E Haus- und Nutzgärten |
|
II. Vieh |
|
J/1 Equiden |
22. Einhufer (jeden Alters) |
J/2 Rinder unter 1 Jahr, männliche und weibliche |
23. Mastkälber |
24. Andere Rinder unter 1 Jahr |
|
J/3 Männliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren |
25. Männliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren |
J/4 Weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren |
26. Weibliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren |
J/5 Männliche Rinder, 2 Jahre und älter |
27. Männliche Rinder von 2 Jahren und älter |
J/6 Färsen von 2 Jahren und älter |
28. Zuchtfärsen |
29. Mastfärsen |
|
J/7 Milchkühe |
30. Milchkühe |
31. Schlachtkühe |
|
J/8 Sonstige Kühe |
32. Sonstige Kühe 1. Kühe (einschließlich unter 2 Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden 2. Arbeitskühe 3. Sonstige Schlachtkühe |
J/9 Schafe (jeden Alters) |
|
a) Weibliche Zuchttiere |
40. Mutterschafe (von einem Jahr und älter) |
b) Sonstige Schafe |
41. Andere Schafe |
J/10 Ziegen (jeden Alters) |
|
a) Weibliche Zuchttiere |
38. Weibliche Zuchttiere |
b) Sonstige Ziegen |
39. Andere Ziegen |
J/11 Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg |
43. Ferkel mit einem Lebendgewicht von unter 20 kg |
J/12 Zuchtsauen von 50 kg und mehr |
44. Mutterschweine mit 50 kg und mehr |
J/13 Sonstige Schweine |
45. Mastschweine |
46. Sonstige Schweine |
|
J/14 Masthähnchen und -hühnchen |
47. Masthähnchen und -hühnchen |
J/15 Legehennen |
48. Legehennen |
J/16 Sonstiges Geflügel |
49. Sonstiges Geflügel |
J/16a Truthühner |
|
J/16b Enten |
|
J/16c Gänse |
|
J/16d Sonstiges Geflügel, das noch nicht aufgeführt wurde |
|
J/17 Mutterkaninchen |
34. Mutterkaninchen |
J/18 Bienen |
33. Bienen |
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.“ |
( 1 ) ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.
( 2 ) ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 7.
( 3 ) ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1.
( 4 ) ABl. L 291 vom 13.11.1999, S. 28.
( 5 ) ABl. L 263 vom 17.10.1977, S. 1.
( 6 ) ABl. L 255 vom 24.9.2001, S. 1.
( 7 ) ABl. L 56 vom 2.3.1998, S. 1.
( 8 ) ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16.
( 9 ) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.
( 10 ) Die Positionen D/12 (Futterhackfrüchte), D/18 (Futterpflanzen), D/21 (Schwarzbrache, für die keine Beihilfe gewährt wird), E (Haus- und Nutzgärten), F/1 (Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarme Weiden), F/2 (Ertragsarme Weiden) und J/11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht von unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt (siehe Anhang I Ziffer 5 dieser Entscheidung).“
( 11 ) Einander folgende Nebenkulturen, die nicht den Futterbau betreffen (I/1), gehören zum Ackerbau (P1), und ihre SDB sind die gleichen wie die der entsprechenden Hauptkulturen.“