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Dokument 62009TJ0439
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der es abgelehnt wird, einem Mitglied des Parlaments einen Teil seiner zusätzlichen freiwilligen Altersversorgung als Kapitalleistung zu gewähren
(Art. 230 EG und 241 EG)
2. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Beschluss des Präsidiums des Parlaments, mit dem die Regelung betreffend das zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments geändert und die Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung beseitigt wird – Wohlerworbene Rechte – Verstoß – Fehlen
3. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Beschluss des Präsidiums des Parlaments, mit dem die Regelung betreffend das zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments geändert und die Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung beseitigt wird – Grundsatz der Rechtssicherheit – Grundsatz der Vertragskontinuität – Verstoß – Fehlen
4. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Beschluss des Präsidiums des Parlaments, mit dem die Regelung betreffend das zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments geändert und die Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung beseitigt wird – Befugnis des Präsidiums zum Erlass der Änderung der diesem Beschluss als Grundlage dienenden Regelung
(Art. 199 Abs. 1 EG)
5. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Beschluss des Präsidiums des Parlaments, mit dem die Regelung betreffend das zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments geändert und die Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung beseitigt wird – Rückwirkungsverbot – Grundsatz der Rechtssicherheit – Verstoß – Fehlen
6. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Beschluss des Präsidiums des Parlaments, mit dem die Regelung betreffend das zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments geändert und die Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung beseitigt wird – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Verstoß – Fehlen
7. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Beschluss des Präsidiums des Parlaments, mit dem die Regelung betreffend das zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments geändert und die Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung beseitigt wird – Grundsatz der Gleichbehandlung – Verstoß – Fehlen
(Verordnung Nr. 1292/2004 des Rates)
8. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Beschluss des Präsidiums des Parlaments, mit dem die Regelung betreffend das zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments geändert und die Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung beseitigt wird – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Verstoß – Fehlen
9. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Beschluss des Präsidiums des Parlaments, mit dem die Regelung betreffend das zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments geändert und die Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung beseitigt wird – Pflicht zur Anhörung des Generalsekretärs des Parlaments und des Kollegiums der Quästoren vor Erlass des Beschlusses – Verstoß – Fehlen
(Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Art. 21 Abs. 2)
10. Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Beschluss des Präsidiums des Parlaments, mit dem die Regelung betreffend das zusätzliche freiwillige Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments geändert und die Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung beseitigt wird – Grundsatz von Treu und Glauben bei der Erfüllung von Verträgen – Verstoß – Fehlen
1. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der es abgelehnt wird, einem Mitglied des Parlaments einen Teil seiner zusätzlichen freiwilligen Altersversorgung als Kapitalleistung zu gewähren, sind die Klagegründe, auf die sich der Kläger zur Stützung seiner Klage beruft, so zu verstehen, dass sie ausschließlich zur Untermauerung der Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben werden, die der Kläger − formal betrachtet − gesondert gegen den Beschluss des Präsidiums dieses Organs, auf dem diese Entscheidung beruht, erhoben hat.
Da nämlich Art. 4 der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Europäischen Parlaments in Anlage VII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Abgeordneten die Möglichkeit einräumte, einen Teil des Ruhegehalts als Kapitalleistung zu erhalten, durch den Beschluss des Präsidiums aufgehoben worden war, verfügte die Generaldirektion Finanzen des Parlaments über keinen Ermessensspielraum, so dass sie keine andere Möglichkeit hatte, als den auf diese Bestimmung gestützten Antrag des Klägers abzulehnen.
(vgl. Randnrn. 29, 31)
2. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments kann keine Verletzung seiner erworbenen Rechte geltend machen, um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Präsidiums dieses Organs zur Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments in Anlage VII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und zur Abschaffung der Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung anzufechten, da der Umstand, durch den der Anspruch auf ein zusätzliches Ruhegehalt entsteht, in Art. 1 Abs. 1 der Regelung betreffend das zusätzliche Altersversorgungssystem als der Tag der Beendigung des Abgeordnetenmandats definiert wird und da es sein Mandat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses noch nicht beendet und seinen Ruhegehaltsanspruch folglich noch nicht erworben hatte.
Der Grundsatz, wonach einem Kläger nur dann erworbene Rechte zustehen, wenn die anspruchsbegründende Tatsache unter der Geltung einer Regelung eingetreten ist, die zeitlich vor der Änderung liegt, die an dieser Regelung vorgenommen wurde und die er mit seiner Klage beanstandet, ist zwar in der Rechtsprechung in Bezug auf europäische Beamte aufgestellt worden, findet jedoch allgemein und insbesondere auf die Mitglieder des Europäischen Parlaments Anwendung, deren Altersversorgungssystem ein gemeinsames wesentliches Element mit dem Altersversorgungssystem der europäischen Beamten aufweist, da beide Systeme eine versicherungsmathematische Berechnung zugrunde legen, der zufolge der Jahresbeitrag einem Drittel der in dem betreffenden Jahr erworbenen Ruhegehaltsansprüche entsprechen muss.
(vgl. Randnrn. 44-46)
3. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments kann sich nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der mit dem „Vertrag über die zusätzliche Altersversorgung verbundenen“ Rechtssicherheit und des Grundsatzes der Vertragskontinuität berufen, um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Präsidiums dieses Organs zur Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments in Anlage VII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und zur Abschaffung der Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung anzufechten.
Die Einführung des zusätzlichen Altersversorgungssystems der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie dessen bei Bedarf vorgenommene Änderung sind nämlich als interne organisatorische Maßnahmen anzusehen, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Parlaments gewährleisten sollen und als solche den hoheitlichen Rechten unterliegen, mit denen das Parlament ausgestattet ist, damit es die ihm durch die Verträge übertragenen Aufgaben erfüllen kann. In jedem parlamentarischen System ist nämlich eines der Hauptanliegen die Gewährleistung der Unabhängigkeit, einschließlich der finanziellen Unabhängigkeit, der Abgeordneten als Volksvertreter, die dem allgemeinen Interesse des Volkes dienen sollen. In diesem Zusammenhang darf die Gewährleistung einer angemessenen finanziellen Entschädigung, die die Unabhängigkeit eines Abgeordneten sichert, nicht auf die Dauer des Mandats beschränkt werden, sondern muss − in angemessenem Umfang − auch einen Übergangszeitraum nach der Beendigung des Mandats umfassen und eine Altersversorgung vorsehen, die anhand der Dauer der Mitgliedschaft des Abgeordneten im Parlament bestimmt wird.
Folglich ist das fragliche zusätzliche Altersversorgungssystem, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, Teil der Rechtsvorschriften, die im allgemeinen Interesse das Ziel verfolgen, die finanzielle Unabhängigkeit der Abgeordneten zu gewährleisten.
Daher sind die Rechte und Pflichten, die sich für das Parlament und die Abgeordneten aus diesem Altersversorgungssystem ergeben, im Rahmen des Dienstverhältnisses zu sehen, das zwischen den Abgeordneten und dem Parlament besteht, und folglich nicht vertraglicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. In dieser Hinsicht wirkt sich der Umstand, dass der Kläger dem Altersversorgungssystem freiwillig beigetreten ist, nicht auf die Natur seines Verhältnisses zum Parlament aus, und dieses unterliegt nach wie vor dem öffentlichen Recht.
(vgl. Randnrn. 59-62)
4. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments kann sich nicht auf die fehlende Befugnis des Präsidiums zum Erlass eines Beschlusses zur Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments in Anlage VII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und zur Abschaffung der Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung berufen, um die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses anzufechten.
Eine Regelung, die zu den internen organisatorischen Maßnahmen des Parlaments gehört, fällt nämlich in dessen Zuständigkeitsbereich und in den Bereich der Maßnahmen, die es gemäß Art. 199 Abs. 1 EG zu treffen hat. Die Einführung und gegebenenfalls die Änderung des zusätzlichen Altersversorgungssystems der Abgeordneten sind als solche Maßnahmen anzusehen.
(vgl. Randnr. 64)
5. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments kann sich nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit berufen, um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Präsidiums dieses Organs zur Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments in Anlage VII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und zur Abschaffung der Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung anzufechten, da die Abschaffung dieser Möglichkeit erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses an alle Abgeordneten galt und diejenigen, deren Mandat vor diesem Zeitpunkt endete und die somit Ansprüche auf ein zusätzliches Ruhegehalt erworben hatten, von diesem Beschluss, der keine Rückwirkung entfaltet, nicht betroffen waren.
(vgl. Randnrn. 65-66)
6. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments kann sich nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes berufen, um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Präsidiums dieses Organs zur Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments in Anlage VII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und zur Abschaffung der Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung anzufechten, wenn die Auskünfte, auf die er sich für die Darlegung einer solchen Verletzung beruft, nicht genau, unbedingt und übereinstimmend sind.
Der bloße Umstand, dass, als der betreffende Abgeordnete dem zusätzlichen Altersversorgungssystem beitrat, die Möglichkeit bestand, das zusätzliche Ruhegehalt zum Teil als Kapitalleistung zu erhalten, kann in diesem Zusammenhang nicht als Zusicherung des Parlaments angesehen werden, dass die Bedingungen dieses Altersversorgungssystems in Zukunft unverändert bleiben würden. Desgleichen können weder vorläufige Berechnungen des Ruhegehalts durch die Verwaltung des Parlaments noch beispielhafte Berechnungen der Vereinigung ohne Gewinnzweck „Pensionsfonds – Mitglieder des Europäischen Parlaments“ noch das Anerkenntnis des Präsidiums des Parlaments, dass es die Wahrung seiner Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern des zusätzlichen Altersversorgungssystems gewährleisten müsse, und zwar unabhängig von der Lage des Fonds, als Auskünfte betrachtet werden, die geeignet sind, das berechtigte Vertrauen des Betroffenen zu begründen.
(vgl. Randnrn. 70-75)
7. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments kann sich nicht unter Berufung auf einen Vergleich der nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Präsidiums dieses Organs zur Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments in Anlage VII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und zur Abschaffung der Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung eingetretenen Änderung des Altersversorgungssystems und der Änderung des Altersversorgungssystems der Mitglieder der Europäischen Kommission und der Mitglieder der Gemeinschaftsgerichte, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1292/2004 des Rates vom 30. April 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz erfolgte, auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung berufen, um die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses anzufechten.
Im Gegensatz zu den Änderungen, die durch die Verordnung Nr. 1292/2004 am Altersversorgungssystem der Mitglieder der Kommission und der Unionsgerichte vorgenommen wurden, hatten die Änderungen, die nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Präsidiums vom 1. April 2009 am zusätzlichen Altersversorgungssystem der Abgeordneten vorgenommen wurden, nämlich keine Auswirkungen auf den versicherungsmathematischen Wert des Ruhegehalts, auf das die Mitglieder des zusätzlichen Altersversorgungssystems der Abgeordneten Anspruch hatten.
Da sich somit auf der einen Seite die Abgeordneten des Europäischen Parlaments und auf der anderen Seite die Mitglieder der Kommission und der Unionsgerichte in tatsächlichen und rechtlichen Lagen befanden, die sich im Hinblick darauf, wie sich die Änderungen ihres Altersversorgungssystems nach dem Inkrafttreten des erwähnten Beschlusses des Präsidiums des Parlaments bzw. der Verordnung Nr. 1292/2004 auswirkten, wesentlich unterschieden, konnten sie im Hinblick auf den Erlass von Übergangsmaßnahmen in dieser Hinsicht unterschiedlich behandelt werden.
(vgl. Randnrn. 86-87, 89)
8. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments kann sich nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit berufen, um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Präsidiums dieses Organs zur Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments in Anlage VII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und zur Abschaffung der Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung anzufechten, da die Verfolgung der in diesem Beschluss genannten Ziele durch das Parlament im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis, das zusätzliche Altersversorgungssystem zu regeln, zulässig war, die in dessen Rahmen getroffenen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele zu ihrer Erreichung geeignet waren und die Aufhebung der Möglichkeit, einen Teil des Ruhegehalts als Kapitalleistung zu erhalten, die Maßnahme war, die die Mitglieder des zusätzlichen Altersversorgungssystems am wenigsten belastete
(vgl. Randnrn. 93-94, 114, 116-117)
9. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments kann sich nicht auf eine Verletzung von Art. 29 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, wonach die Quästoren und der Generalsekretär auf Weisung des Präsidenten über die Auslegung und ordnungsgemäße Durchführung dieser Regelung wachen, berufen, um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Präsidiums dieses Organs zur Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments in Anlage VII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und zur Abschaffung der Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung anzufechten, da diese Bestimmung nur die Auslegung und Durchführung der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und nicht deren Änderung betrifft und das Präsidium zu deren Änderung befugt war. Darüber hinaus wurde der Änderungsbeschluss auf Vorschlag des Generalsekretärs erlassen, und nach Art. 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments nehmen die Quästoren mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(vgl. Randnrn. 121-123)
10. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments kann sich nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Erfüllung von Verträgen berufen, um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Präsidiums dieses Organs zur Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments in Anlage VII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und zur Abschaffung der Möglichkeit der Zahlung eines Teils dieser Versorgung als Kapitalleistung anzufechten, da die Beziehungen zwischen diesem Mitglied und dem Parlament im Rahmen des Dienstverhältnisses zu sehen sind, das zwischen ihnen besteht, und sie folglich den hoheitlichen Rechten, mit denen das Parlament ausgestattet ist, um die ihm durch die Verträge übertragenen Aufgaben zu erfüllen, unterliegen.
(vgl. Randnrn. 124-126)