Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62009CJ0281

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Freier Dienstleistungsverkehr – Fernsehtätigkeit – Richtlinie 89/552 – Begriff „Werbespot“

    (Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 18 Abs. 2)

    Leitsätze

    Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36 geänderten Fassung, wenn er duldet, dass bestimmte Formen der Werbung, wie Werbereportagen, Telepromotion-Spots, Sponsoring-Werbespots und Mikrowerbespots, von nationalen Fernsehanstalten mit längerer Dauer ausgestrahlt werden als der in Art. 18 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Höchstdauer von 20 v. H. der Sendezeit pro voller Stunde. Diese Werbeformen fallen unter den Begriff der Werbespots und unterliegen folglich den in der letztgenannten Bestimmung vorgesehenen Begrenzungen der Sendezeit.

    Alle Formen der Fernsehwerbung, die zwischen den Programmen oder während der Pausen gesendet werden, stellen nämlich grundsätzlich einen Werbespot im Sinne der Richtlinie 89/552 dar, es sei denn, die betreffende Werbeart fällt unter eine ausdrücklich von der Richtlinie vorgesehene andere Form der Werbung, wie dies etwa beim Teleshopping der Fall ist, oder sie nimmt wegen der Art und Weise ihrer Darbietung mehr Zeit in Anspruch als Werbespots, vorausgesetzt, eine Anwendung der für Werbespots vorgesehenen Begrenzungen liefe darauf hinaus, diese Werbeform ohne stichhaltige Rechtfertigung gegenüber Werbespots zu benachteiligen. Daher reicht, selbst wenn eine bestimmte Werbeform ihrem Wesen nach, d. h. infolge der Art und Weise ihrer Darbietung, eine etwas längere Dauer als die übliche Dauer von Werbespots hat, dies allein nicht aus, um sie als eine „andere Form der Werbung“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 89/552 einzustufen.

    (vgl. Randnrn. 52-53, 55-56 und Tenor)

    nach oben