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Dokument 32001D0097

2001/97/EG: Beschluss der Kommission vom 23. Januar 2001 zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend Maßnahmen, die den Handel mit "Cognac" in Brasilien beeinträchtigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 129)

IO L 35, 6.2.2001, S. 53–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 23/01/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/97(1)/oj

32001D0097

2001/97/EG: Beschluss der Kommission vom 23. Januar 2001 zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend Maßnahmen, die den Handel mit "Cognac" in Brasilien beeinträchtigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 129)

Amtsblatt Nr. L 035 vom 06/02/2001 S. 0053 - 0055


Beschluss der Kommission

vom 23. Januar 2001

zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend Maßnahmen, die den Handel mit "Cognac" in Brasilien beeinträchtigen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 129)

(2001/97/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

nach Konsulationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(1) Am 17. Februar 1997 stellte das Bureau National Interprofessionnel du Cognac (nachstehend "BNIC" genannt) im Namen derjenigen seiner Mitglieder, die nach Brasilien exportieren bzw. die Absicht haben, dies zu tun, einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (nachstehend "Verordnung" genannt).

(2) Der Antragsteller behauptete, die Cognac-Verkäufe der Gemeinschaft in Brasilien würden durch die drei nachstehend aufgeführten Handelshemnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung ("alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen") behindert:

i) Fehlender Schutz der Ursprungsbezeichnung Cognac und Diskriminierung gegenüber anderen ausländischen und inländischen geographischen Angaben: Der Antragsteller machte geltend, nach brasilianischem Recht könnten brasilianischer Branntwein und andere Spirituosen ungeachtet ihres geographischen Ursprungs offiziell und im Handel als "Cognac" bzw. "conhaque" bezeichnet werden. Diese Praktik verstoße gegen mehrere Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend "TRIPs-Übereinkommen" genannt), der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (nachstehend "Pariser Verbandsübereinkunft" genannt), des Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren (nachstehend "Madrider Abkommen" genannt) und des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Brasilien aus dem Jahr 1992 (nachstehend "Rahmenabkommen" genannt).

ii) Überzogene Verwaltungsvorschriften für die Einfuhren: Der Antragsteller machte ferner geltend, die Vorschriften für die Vermarktung von "Cognac" in Brasilien (wie das schwerfällige Registrierungsverfahren und der vorgeschriebene Kontrollbesuch eines brasilianischen Agronomen in den Fertigungsstätten in Frankreich auf Kosten des Ausführers) seien dermaßen überzogen und außergewöhnlich, dass sie ein verschleiertes Handelsgeheimnis darstellen würden. Diese Maßnahmen würden gegen die Artikel III und VIII des GATT 1994 und die Artikel 1 und 2 des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen verstoßen.

iii) Diskriminierende Besteuerungsregelung: BNIC machte geltend, "Cognac" werde im Rahmen der für gewerbliche Waren geltenden Besteuerungsregelung gegenüber im Inland hergestellten Spirituosen benachteiligt. "Cognac" würde grundsätzlich in die dem höchsten Steuersatz unterliegende Kategorie eingereiht, inländische Spirituosen dagegen nie. Dies stehe im Widerspruch zu Artikel III Absätze 1 und 2 des GATT 1994.

(3) Der Antragsteller führter ferner aus, diese Praktiken hätten handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung, die sich in naher Zukunft noch verstärken könnten, denn die "Cognac"-Hersteller hätten unter diesen Bedingungen keinen Zugang zum brasilianischen Markt, der einen wichtigen Exportmarkt für einen im Wesentlichen exportorientierten Wirtschaftszweig darstelle.

(4) Nach Konsultation des mit der Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zur Prüfung des Tatbestandes und der Rechtslage zu rechtfertigen. Dementsprechend wurde am 2. April 1997 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet(3).

B. FESTSTELLUNGEN IM RAHMEN DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS

(5) Was den fehlenden Schutz der Ursprungsbezeichnung "Cognac" anbetrifft, so bestätigte die Untersuchung die Behauptung des Antragstellers, dass die Ursprungsbezeichnung "Cognac" nicht geschützt ist und dass die Bezeichnung "conhaque" für im Inland hergestellte Spirituosen verwendet wird. Gemäß den brasilianischen Gesetzen zur Regulierung des Marktes für alkoholische Getränke(4) bezeichnet dieser Begriff zwei ganz unterschiedliche Arten von Spirituosen und zwar zum einen aus Wein gewonnene Spirituosen oder Branntwein (je nach Länge des Reifungsprozesses "conhaque" oder "conhaque fino" genannt) und zum anderen aus Zuckerrohr gewonnene Spirituosen mit unterschiedlichen Aromen (je nach zugefügtem Aromastoff "conhaque de ..." genannt).

(6) Somit bestätigt sich, dass das Rahmenabkommen wie auch das Madrider Abkommen und die Pariser Verbandsübereinkunft verletzt wurden. In der Zeit in der die Untersuchung durchgeführt wurde, war Brasilien als Entwicklungsland gemäß Artikel 65 Absatz 2 des TRIPs-Übereinkommens berechtigt, die Anwendung unter anderem der Artikel 22 bis 24 des TRIPs-Übereinkommens bis zum 1. Januar 2000 hinauszuschieben. Zum damaligen Zeitpunkt wurde daher nicht geprüft, ob die von der Untersuchung betroffenen Maßnahmen mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang standen.

(7) Die Untersuchung bestätigte ferner, dass der fehlende Schutz der Ursprungsbezeichnung eine Irreführung der Verbraucher zur Folge hat, sodass das Markenimage von "Cognac" geschädigt wird; die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung des Handels mit Cognac kommt den brasilianischen Herstellern von Spirituosen zugute, die die gleiche Bezeichnung "Cognac" oder "conhaque" tragen.

(8) Die Untersuchung bestätigte ferner, dass Brasilien überzogene Verwaltungsvorschriften und eine diskriminierende Steuerregelung anwendet, doch wurde festgestellt, dass dies keine nennenswerten Auswirkungen auf den Handel mit "Cognac" hatte. Daher wurde beschlossen, diese Punkte nicht weiterzufolgen.

C. ENTWICKLUNG NACH ABSCHLUSS DER UNTERSUCHUNG

(9) Angesichts der bevorstehenden Anwendung der vorgenannten Vorschriften des TRIPs-Übereinkommens ab dem 1. Januar 2000 erlies Brasilien am 14. Mai 1996 das Gesetz Nr. 9279 auch "Lei da Propriedade Industrial" oder LPI genannt mit dem unter anderem ein Verzeichnis geographischer Angaben eingeführt wurde.

(10) Nach bilateralen Kontakten zwischen der Kommission und den brasilianischen Behörden beantragte BNIC auf der Grundlage des LPI die Eintragung der geographischen Angabe "Cognac". Dem Antrag wurde stattgegeben, sodass die geographische Angabe "Cognac" - mit einer gewissen Verzögerung aufgrund des Widerstands der brasilianischen Herstellerverbände - am 11. April 2000 eingetragen wurde. Damit darf die Bezeichnung "Cognac" künftig nur noch von den französischen Herstellern verwendet werden. Dementsprechend darf keine Handelsmarke mehr eingetragen werden, die die Angabe "Cognac" enthält, und die bereits zuvor eingetragenen Handelsmarken, die die Angabe "Cognac" enthalten, haben nur noch eine Geltungsdauer von fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung. Außerdem kann die Bezeichnung "Cognac" nicht als Gattungsbezeichnung verwendet werden.

(11) Wie schon während des Untersuchungsverfahrens ist die Bezeichnung "conhaque" nach den brasilianischen Rechtsvorschriften für alkoholische Getränke weiterhin eine Gattungsbezeichnung und kann auch nur als solche verwendet werden, denn gemäß dem LPI kann eine Gattungsbezeichnung nicht als Handelsmarke eingetragen werden. Neben der geographischen Angabe "Cognac" wird daher die Gattungsbezeichnung "conhaque" verwendet werden.

(12) Seit dem 1. Januar 2000 muss Brasilien das TRIPs-Übereinkommen in vollem Maße umsetzen. Die Kommissionsdienststellen prüften daher, ob der derzeitige Schutz der Ursprungsbezeichnung "Cognac" mit dem TRIPs-Übereinkommen im Einklang steht.

(13) Die Prüfung ergab, dass "Cognac" als geographische Angabe für ein Weinbauerzeugnis unter Artikel 23 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens fällt und somit zu schützen ist. Wie unter Erwägungsgrund 10 dargelegt, ist die geographische Angabe "Cognac" nach der Eintragung in Brasilien in vollem Umfang geschützt, sodass die Vorschriften in Artikel 23 Absatz 1 erfuellt werden.

(14) Gemäß Artikel 23 Absatz 1 gilt der Schutz auch für Übersetzungen der geographischen Angabe und müsste sich somit auch auf die portugiesische Übersetzung des Begriffs ("conhaque") erstrecken. Die Verwendung des Begriffs "conhaque" dürfte jedoch unter die Ausnahmen des Artikels 24 Absätze 4 und 6 des TRIPs-Übereinkommens fallen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der derzeitige Schutz der Ursprungsbezeichnung "Cognac" mit den einschlägigen Bestimmungen des TRIPs-Übereinkommens im Einklang steht.

(15) Die gleichzeitige Verwendung der geschützten geographischen Angabe einerseits und der portugiesischen Übersetzung als Gattungsbezeichnung andererseits könnte für die französischen Ausführer weiterhin gewisse Probleme aufwerfen. Dank des jetzigen brasilianischen Rechtsrahmens dürften die Verbraucher jedoch mit der Zeit eindeutig zwischen "Cognac" und dem im Inland hergestellten "conhaque" unterscheiden. Die Situation wird somit für den Verbraucher deutlich klarer werden, sodass auf dem brasilianischen Markt ein fairer Wettbewerb herrschen wird und die handelsschädigenden Auswirkungen des fehlenden Schutzes der Ursprungsbezeichnung beseitigt werden.

(16) Wie unter Erwägungsgrund 6 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die Pariser Verbandsübereinkunft und das Madrider Abkommen verletzt wurden. Da jedoch der unlautere Wettbewerb und die handelsschädigenden Auswirkungen durch die Eintragung der Ursprungsbezeichnung beseitigt werden dürften, wird die Angelegenheit nicht weiterverfolgt.

D. SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN

(17) Daher wird die Auffassung vertreten, dass das Untersuchungsverfahren zu einer zufriedenstellenden Lösung zur Beseitigung der im Antrag von BNIC angeführten Hemmnisse im Handel mit "Cognac" in Brasilien geführt hat. Das Untersuchungsverfahren sollte daher eingestellt werden.

(18) Über einen weiteren Schutz der geographischen Angabe "Cognac" gegenüber der Gattungsbezeichnung "conhaque" kann gegebenenfalls insbesondere auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens verhandelt werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das am 2. April 1997 eingeleitete Untersuchungsverfahren betreffend die von Brasilien eingeführten Maßnahmen die den Handel mit "Cognac" beeinträchtigen, wird eingestellt.

Brüssel, den 23. Januar 2001

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.

(2) ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3.

(3) ABl. C 103 vom 2.4.1997, S. 3.

(4) Gesetze Nrn. 7678/88 und 8918/94.

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