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Document 32018R1862R(03)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union L 312 vom 7. Dezember 2018)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union L 312 vom 7. Dezember 2018)
ST/10593/2021/INIT
IO L 336, 23.9.2021, p. 51–51
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1862/corrigendum/2021-09-23/oj
23.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/51 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 312 vom 7. Dezember 2018 )
Seite 86 Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2
Anstatt:
„Der Zugang zu den Daten für die in Unterabsatz 1 genannten Stellen wird auf die spezifische Zuständigkeit der betroffenen Stellen begrenzt.“
muss es heißen:
„Der Zugriff auf die Daten durch die in Unterabsatz 1 genannten Stellen erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats und wird auf die spezifische Zuständigkeit der betroffenen Dienststellen begrenzt.“