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Document 32017R0573R(01)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen (ABl. L 87 vom 31.3.2017)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen (ABl. L 87 vom 31.3.2017)
C/2017/4848
IO L 179, 12.7.2017, p. 41–41
(ES, DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/573/corrigendum/2017-07-12/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrigendum to | 32017R0573 | (ES, DE) |
12.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 179/41 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017 )
Seite 146, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c:
Anstatt:
„hinsichtlich der Organisation der Ausführungsinfrastruktur des Handelsplatzes sowie des Nahzugangs“
muss es heißen:
„hinsichtlich der Organisation der Ausführungsinfrastruktur des Handelsplatzes sowie des Proximity-Zugangs“.
Seite 147, Artikel 4:
Anstatt:
„Die Handelsplätze veröffentlichen die objektiven Kriterien für die Festlegung ihrer Gebühren und Gebührenstrukturen sowie weitere Bedingungen laut Artikel 3 zusammen mit Ausführungsgebühren, Nebengebühren positiven und negativen Anreizen in einem umfassenden und öffentlich zugänglichen Dokument auf ihrer Webseite.“
muss es heißen:
„Die Handelsplätze veröffentlichen die objektiven Kriterien für die Festlegung ihrer Gebühren und Gebührenstrukturen sowie weitere Bedingungen nach Artikel 3 zusammen mit Ausführungsgebühren, Nebengebühren, Rabatten sowie positiven und negativen Anreizen in einem umfassenden und öffentlich zugänglichen Dokument auf ihrer Webseite.“