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Document 32017R0573R(01)

    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen (ABl. L 87 vom 31.3.2017)

    C/2017/4848

    IO L 179, 12.7.2017, p. 41–41 (ES, DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/573/corrigendum/2017-07-12/oj

    12.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 179/41


    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017 )

    Seite 146, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „hinsichtlich der Organisation der Ausführungsinfrastruktur des Handelsplatzes sowie des Nahzugangs“

    muss es heißen:

    „hinsichtlich der Organisation der Ausführungsinfrastruktur des Handelsplatzes sowie des Proximity-Zugangs“.

    Seite 147, Artikel 4:

    Anstatt:

    „Die Handelsplätze veröffentlichen die objektiven Kriterien für die Festlegung ihrer Gebühren und Gebührenstrukturen sowie weitere Bedingungen laut Artikel 3 zusammen mit Ausführungsgebühren, Nebengebühren positiven und negativen Anreizen in einem umfassenden und öffentlich zugänglichen Dokument auf ihrer Webseite.“

    muss es heißen:

    „Die Handelsplätze veröffentlichen die objektiven Kriterien für die Festlegung ihrer Gebühren und Gebührenstrukturen sowie weitere Bedingungen nach Artikel 3 zusammen mit Ausführungsgebühren, Nebengebühren, Rabatten sowie positiven und negativen Anreizen in einem umfassenden und öffentlich zugänglichen Dokument auf ihrer Webseite.“


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