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Dokument 31993R2604
COUNCIL REGULATION (EEC) No 2604/93 of 21 September 1993 opening and providing for the administration of Community tariff quotas for cut flowers and flower buds, fresh, originating in Cyprus, Israel, Jordan or Morocco (1993 to 1994)
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2604/93 DES RATES vom 21. September 1993 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Blüten und Blütenknospen, frisch, geschnitten, mit Ursprung in Marokko, Jordanien, Israel und Zypern (1993/94)
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2604/93 DES RATES vom 21. September 1993 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Blüten und Blütenknospen, frisch, geschnitten, mit Ursprung in Marokko, Jordanien, Israel und Zypern (1993/94)
IO L 239, 24.9.1993, S. 1–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/10/1994
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2604/93 DES RATES vom 21. September 1993 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Blüten und Blütenknospen, frisch, geschnitten, mit Ursprung in Marokko, Jordanien, Israel und Zypern (1993/94)
Amtsblatt Nr. L 239 vom 24/09/1993 S. 0001 - 0003
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2604/93 DES RATES vom 21. September 1993 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Blüten und Blütenknospen, frisch, geschnitten, mit Ursprung in Marokko, Jordanien, Israel und Zypern (1993/94) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Zusatzprotokolle zu den Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Königreich Marokko (1), dem Haschemitischen Königreich Jordanien (2) und dem Staat Israel (3) andererseits sowie das Protokoll zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern und über die Anpassung gewisser Bestimmungen des Abkommens (4) sehen in den jeweiligen Artikeln vor, daß für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, der in Artikel 1 angegebenen KN-Codes mit Ursprung in diesen Ländern bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen jährlicher Gemeinschaftszollkontingente in Höhe von 300, 50, 17 000 bzw. 50 Tonnen herabgesetzte Zollsätze gelten. Die Zollkontingentsmenge für Zypern muß jedoch ab Inkrafttreten des genannten Protokolls gemäß Artikel 18 um 5 v. H. jährlich erhöht werden. In Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1764/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Änderung der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern (5) sind die Mengen der erfassten Zollkontingente für die übrigen betroffenen Länder in gleichen Tranchen um 3 v. H. zu erhöhen. Für großblütige und kleinblütige Rosen sowie einblütige und mehrblütige Nelken gelten diese Kontingente nur gemäß den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen zur Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel und Jordanien (6). Diese Verordnung wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3551/88 (7) auf die gleichen Waren mit Ursprung in Marokko erweitert. Die betreffenden zolltariflichen Vorteile gelten nur für Einfuhren, bei denen bestimmte Voraussetzungen in bezug auf die Preise erfuellt werden. Die betreffenden Gemeinschaftszollkontingente sind für den Zeitraum vom 1. November 1993 bis zum 31. Oktober 1994 zu eröffnen. Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es obliegt der Gemeinschaft, über die Eröffnung von Zollkontingenten in Ausführung ihrer internationalen Verpflichtungen zu beschließen. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß. Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kontingente durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für den Zeitraum vom 1. November 1993 bis zum 31. Oktober 1994 werden die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltenden Zollsätze für die nachstehenden Waren mit Ursprung in Marokko, Jordanien, Israel und Zypern im Rahmen der angegebenen Gemeinschaftszollkontingente wie folgt ausgesetzt: /* Tabellen: S. ABl. */ ausgesetzt werden, wenn auf Gemeinschaftsebene festgestellt wird, daß die mit der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 festgelegten Preisbedingungen nicht eingehalten werden. In solchen Fällen führt die Kommission durch Verordnung die geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren wieder ein und wendet gegebenenfalls die vorliegende Verordnung zu dem Zeitpunkt und für die Waren und Zeiträume, die in den betreffenden Verordnungen angegeben sind, wieder an. Jedoch müssen die Mengen der betreffenden Waren, für die die Zollsätze wiedereingeführt wurden und die in dem Zeitraum, in dem diese Zollsätze noch gelten, in die Gemeinschaft eingeführt wurden, von Ziehungen aus der betreffenden Zollkontingentsmenge ausgeschlossen werden. Artikel 2 Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden durch die Kommission verwaltet, die alle für eine effiziente Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Artikel 3 Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und geben die Zollbehörden diesem Antrag statt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem betreffenden Kontingent vor. Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln. Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, gewährt, soweit die Restmenge ausreicht. Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf die betreffende Kontingentsmenge zurückzuübertragen. Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet. Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen, kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der jeweiligen Kontingentsmenge ausreicht. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. November 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 21. September 1993. Im Namen des Rates Der Präsident A. BOURGEOIS (1) ABl. Nr. L 224 vom 13. 8. 1988, S. 18. (2) ABl. Nr. L 297 vom 21. 10. 1987, S. 19. (3) ABl. Nr. L 327 vom 30. 11. 1988, S. 36. (4) ABl. Nr. L 393 vom 31. 12. 1987, S. 2. (5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 9. (6) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987, S. 22. (7) ABl. Nr. L 311 vom 17. 11. 1988, S. 1.