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Document 32021R1060R(07)

    Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 30. Juni 2021)

    ST/5372/2023/INIT

    JO L 65 du 2.3.2023, p. 59–59 (DE, NL, PT)
    JO L 65 du 2.3.2023, p. 60–60 (FI)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/corrigendum/2023-03-02/oj

    2.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 65/59


    Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 30. Juni 2021 )

    Seite 207, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Anstatt:

    „(1)   Jeder Mitgliedstaat legt im Wege eines transparenten Verfahrens die Zusammensetzung des Begleitausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen des Mitgliedstaats sowie der Partner nach Artikel 8 Absatz 1 sicher. …“,

    muss es heißen:

    „(1)   Jeder Mitgliedstaat legt im Wege eines transparenten Verfahrens die Zusammensetzung des Begleitausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen des Mitgliedstaats sowie der Vertreter der Partner nach Artikel 8 Absatz 1 sicher. …“.


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