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Document 31984D0137

84/137/CEE: Décision de la Commission du 5 mars 1984 relative à la fixation des montants maximaux pour l' attribution de l' adjudication ouverte par le règlement (CEE) no 359/84 relatif à la fourniture de divers lots de butter oil au titre de l' aide alimentaire

JO L 70 du 13.3.1984, p. 22–22 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/04/1984

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/137/oj

31984D0137

84/137/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 1984 zur Festsetzung der Höchstbeträge für die Zuschlagserteilung für die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 359/84 eröffnete Ausschreibung für die Lieferung verschiedener Partien Butteroil als Nahrungsmittehilfe

Amtsblatt Nr. L 070 vom 13/03/1984 S. 0022 - 0022


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( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 .

( 2 ) ABL . NR . L 163 VOM 22 . 6 . 1983 , S . 54 .

( 3 ) ABL . NR . L 45 VOM 15 . 2 . 1984 , S . 5 .

( 4 ) ABL . NR . L 142 VOM 1 . 6 . 1983 , S . 1 .

( 5 ) ABL . NR . L 187 VOM 12 . 7 . 1983 , S . 29 .

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

VOM 5 . MÄRZ 1984

ZUR FESTSETZUNG DER HÖCHSTBETRAEGE FÜR DIE ZUSCHLAGSERTEILUNG FÜR DIE GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 359/84 ERÖFFNETE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE LIEFERUNG VERSCHIEDENER PARTIEN BUTTEROIL ALS NAHRUNGSMITTEHILFE

( 84/137/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1600/83 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ABSATZ 7 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 359/84 DER KOMMISSION VOM 10 . FEBRUAR 1984 ÜBER DIE LIEFERUNG VERSCHIEDENER PARTIEN BUTTEROIL ALS NAHRUNGSMITTELHILFE ( 3 ) WURDE DIE LIEFERUNG VON 7 725 TONNEN BUTTEROIL AN BESTIMMTE DRITTLÄNDER UND EMPFÄNGERORGANISATIONEN AUSGESCHRIEBEN .

ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 DER KOMMISSION VOM 17 . MAI 1983 ÜBER ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG UND LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER , BUTTER UND BUTTEROIL IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE ( 4 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1886/83 ( 5 ) , SIEHT VOR , DASS NACH MASSGABE DER EINGEGANGENEN ANGEBOTE FÜR JEDE PARTIE ODER FÜR JEDE TEILPARTIE IN DEM IN ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DRITTER UNTERABSATZ VORGESEHENEN FALL EIN HÖCHSTBETRAG FESTGESETZT ODER BESCHLOSSEN WIRD , DIE AUSSCHREIBUNG AUFZUHEBEN .

IN ANBETRACHT DER ABGEGEBENEN ANGEBOTE IST ES ANGEBRACHT , DIE HÖCHSTBETRAEGE WIE NACHSTEHEND ANGEGEBEN FETZUSETZEN .

DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE _

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE HÖCHSTBETRAEGE , DIE BEI DER ZUSCHLAGSERTEILUNG FÜR DIE DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 359/84 ERÖFFNETE AUSSCHREIBUNG ZUGRUNDE ZU LEGEN SIND , WERDEN WIE FOLGT FESTGESETZT :

_ PARTIE A 88 719 ECU ( D )

88 712 ECU ( D )

88 712 ECU ( D )

85 646 ECU ( D )

89 679 ECU ( D )

91 023 ECU ( D )

82 871 ECU ( D )

_ PARTIE B : 209 208 ECU ( UK )

_ PARTIE D : 136 558 ECU ( F )

138 847 ECU ( F )

137 321 ECU ( F )

138 084 ECU ( F )

144 425 ECU ( F )

_ PARTIE E : 69 628 ECU ( UK )

_ PARTIE F : 98 520 ECU ( NL )

_ PARTIE H : 162 616 ECU ( NL )

_ PARTIE I : 42 609 ECU ( IRL ) .

FÜR DIE PARTIEN C UND G WIRD BESCHLOSSEN , DIE AUSSCHREIBUNG AUFZUHEBEN .

ARTIKEL 2

DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

BRÜSSEL , DEN 5 . MÄRZ 1984

FÜR DIE KOMMISSION

POUL DALSAGER

MITGLIED DER KOMMISSION

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