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Judgment of the Court (Grand Chamber) of 7 September 2004.#Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee and Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels v Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij.#Reference for a preliminary ruling: Raad van State - Netherlands.#Directive 92/43/EEC -Conservation of natural habitats and of wild flora and fauna - Concept of "plan' or "project' - Assessment of the implications of certain plans or projects for the protected site.#Case C-127/02.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 7. September 2004. Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee und Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels gegen Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande. Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Begriffe 'Plan' oder 'Projekt' - Prüfung der Verträglichkeit bestimmter Pläne oder Projekte für das Schutzgebiet. Rechtssache C-127/02.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 7. September 2004. Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee und Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels gegen Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande. Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Begriffe 'Plan' oder 'Projekt' - Prüfung der Verträglichkeit bestimmter Pläne oder Projekte für das Schutzgebiet. Rechtssache C-127/02.
Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij
(Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State)
„Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Begriffe ‚Plan‘ oder ‚Projekt‘ – Prüfung der Verträglichkeit bestimmter Pläne oder Projekte für das Schutzgebiet“
Leitsätze des Urteils
1. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Begriff „Plan“
oder „Projekt“ für das Schutzgebiet – Mechanisches Fischen von Herzmuscheln – Einbeziehung – Voraussetzungen
(Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Absatz 3)
2. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Bestimmungen,
die ein Genehmigungsverfahren für Pläne oder Projekte für das Schutzgebiet und eine allgemeine Schutzpflicht vorsehen – Gleichzeitige
Anwendung Unzulässigkeit
(Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Absätze 2 und 3)
3. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Genehmigung
eines Planes oder eines Projekts für das Schutzgebiet – Voraussetzungen – Verträglichkeitsprüfung – Bestimmung der Umstände,
die die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden drohen
(Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Absatz 3 Satz 1)
4. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Nichtumsetzung
– Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Planes oder eines Projekts für das Schutzgebiet durch das nationale
Gericht – Zulässigkeit
(Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Absatz 3)
1. Eine Tätigkeit wie die mechanische Herzmuschelfischerei, die seit vielen Jahren ausgeübt wird, für die jedoch jedes Jahr eine
Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird, wobei jedes Mal aufs Neue beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchem Gebiet
diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, fällt unter den Begriff „Plan“ oder „Projekt“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie
92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.
(vgl. Randnr. 29, Tenor 1)
2. Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
führt für die Schutzgebiete ein Verfahren ein, das mit Hilfe einer vorherigen Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder
Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig
sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, von den zuständigen nationalen Behörden nur genehmigt werden, soweit
sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen. Dagegen legt Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43 eine allgemeine
Schutzpflicht fest, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele der
Richtlinie erheblich auswirken könnten; er kann nicht gleichzeitig mit Artikel 6 Absatz 3 angewandt werden.
(vgl. Randnr. 38, Tenor 2)
3. Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und
Pflanzen ist so auszulegen, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Schutzgebiets in Verbindung
stehen oder hierfür nicht notwendig sind, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen
zu unterziehen sind, wenn sich nicht anhand objektiver Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale
und Umweltbedingungen dieses Gebietes ausschließen lässt, dass sie dieses Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen
Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Eine solche Prüfung auf Verträglichkeit bedeutet, dass vor der Genehmigung
der Pläne und Projekte unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte
der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses
Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können.
Die zuständigen Behörden dürfen unter Berücksichtigung der Prüfung des Planes oder Projekts auf Verträglichkeit mit den für
das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen diesen Plan oder dieses Projekt nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit
darüber erlangt haben, dass er bzw. es sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus
wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt.
(vgl. Randnrn. 45, 49, 61, Tenor 3-4)
4. Ein nationales Gericht kann bei der Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Planes oder eines Projekts im Sinne
von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
prüfen, ob die durch diese Bestimmung gezogenen Grenzen für den Ermessensspielraum der zuständigen nationalen Behörden eingehalten
worden sind, auch wenn diese Richtlinie trotz Ablaufs der hierfür gesetzten Frist nicht in das nationale Recht des betreffenden
Mitgliedstaats umgesetzt worden ist. Denn die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 92/43 würde abgeschwächt, wenn in einem
solchen Fall die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte sie nicht berücksichtigen könnten.
(vgl. Randnrn. 66, 70, Tenor 5)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer) 7. September 2004(1)
In der Rechtssache C-127/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom niederländischen Raad van State mit Urteil vom 27. März 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 8. April 2002, in dem Verfahren
LandelijkeVerenigingtotBehoudvandeWaddenzee undNederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels
gegen
Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij,
Beteiligte:Coöperatieve Producentenorganisatie van de Nederlandse Kokkelvisserij UA,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermanns, C. Gulmann (Berichterstatter),
J.‑P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter R. Schintgen und S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta,
Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: M.‑F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2003,unter Berücksichtigung der Erklärungen
–
der Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee, vertreten durch C. A. M. Rombouts, advocaat,
–
der Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels, vertreten durch A. J. Durville, advocaat,
–
der Coöperatieve Producentenorganisatie van de Nederlandse Kokkelvisserij UA, vertreten durch G. van der Wal, advocaat,
–
der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und N. A. J. Bel als Bevollmächtigte,
–
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten im Beistand von J. Stuyck,
advocaat,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. Januar 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).
2
Die vorgelegte Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee (Nationale Vereinigung
zur Erhaltung des Wattenmeers, im Folgenden: Waddenvereniging) und der Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels (Niederländische
Vogelschutzvereinigung, im Folgenden: Vogelbeschermingsvereniging) gegen den Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en
Visserij (Staatssekretär für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei, im Folgenden: Staatssekretär), in dem es um
Lizenzen geht, die Letzterer der Coöperatieve Producentenorganisatie van de Nederlandse Kokkelvisserij UA (Genossenschaftliche
Erzeugerorganisation der niederländischen Herzmuschelfischerei, im Folgenden: PO Kokkelvisserij) für das mechanische Fischen
von Herzmuscheln in dem gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild
lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiet Wattenmeer
erteilt hat.
Rechtlicher Rahmen
Die Vogelschutzrichtlinie
3
Nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die Gebiete, die den in diesen Bestimmungen
geregelten vogelkundlichen Kriterien entsprechen, zu Schutzgebieten zu erklären.
4
Artikel 4 Absatz 4 der Vogelschutzrichtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung
der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, [in den] in den Absätzen 1 und 2 genannten
Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung
oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.“
Die Habitatrichtlinie
5
Artikel 6 der Habitatrichtlinie lautet:
„(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete,
eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen
rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen
nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen
Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden,
sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig
sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen
könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden
dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem
sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung
nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale
Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.
Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt,
so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang
mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des
überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“
6
Nach Artikel 7 der Habitatrichtlinie treten „die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie
ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinien bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem
Mitgliedstaat entsprechend der [Vogelschutzrichtlinie] zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird,
an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der [Vogelschutzrichtlinie] ergeben“.
Das nationale Recht
7
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Natuurbeschermingswet (Naturschutzgesetz) ist es verboten, ohne Genehmigung des Minister van
Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (Minister für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei, im Folgenden: Minister)
oder unter Verstoß gegen die in dieser Genehmigung aufgestellten Bedingungen Handlungen vorzunehmen, vornehmen zu lassen oder
zu dulden, die für die Naturschönheit oder die naturwissenschaftliche Bedeutung eines geschützten Naturdenkmals schädlich
sind oder ein solches Naturdenkmal verunstalten. Nach Artikel 12 Absatz 2 sind auf jeden Fall solche Handlungen als für die
Naturschönheit oder die naturwissenschaftliche Bedeutung eines geschützten Naturdenkmals schädlich anzusehen, die die in der
Entscheidung zur Ausweisung als Naturdenkmal genannten wesentlichen Merkmale eines geschützten Naturdenkmals beeinträchtigen.
8
Nach der Verordnung vom 17. November 1993, mit der das Wattenmeer als Staatsnaturdenkmal ausgewiesen wurde, und der Begründung
dieser Verordnung, die deren Bestandteil ist, steht die Politik der Erteilung und Rücknahme von Genehmigungen nach der Natuurbeschermingswet
im Zusammenhang mit der Politik, die im Rahmen der Planologische Kernbeslissing Waddenzee (Zentraler Planungsbeschluss Wattenmeer,
im Folgenden: PKB Waddenzee) betrieben wird. So wird nach der genannten Begründung ein angemessener Rahmen geschaffen, um
nach den in der Natuurbeschermingswet vorgesehenen Verfahren die Tätigkeiten zu kontrollieren, die dem Hauptzweck des PKB
Waddenzee schaden können, der in einem nachhaltigen Schutz und einer nachhaltigen Entwicklung des Wattenmeers als Naturgebiet
und insbesondere der Nahrungsaufnahme‑, Brut‑ und Rastgebiete der dieses aufsuchenden Vögel besteht. Innerhalb dieses Rahmens
sind menschliche Betätigungen mit wirtschaftlicher Bedeutung vorbehaltlich einer hinreichenden Abwägung gegen den Hauptzweck
möglich. Im Wattenmeer beabsichtigte Tätigkeiten sind daher auf den erwähnten Zweck und die genannten politischen Leitlinien
hin zu untersuchen und gegen sie abzuwägen.
9
Das Kapitel Küstenfischereipolitik des PKB Waddenzee ist durch den Regierungsbeschluss Structuurnota Zee‑ en kustvisserij
„Vissen naar evenwicht“ (Strukturnote See‑ und Küstenfischerei – „Fischerei unter Berücksichtigung des Gleichgewichts“) vom
21. Januar 1993 weiter ausgearbeitet worden. Darin wird die Politik für die Muschelfischerei insbesondere im Wattenmeer für
die Jahre 1993 bis 2003 dargelegt, und er enthält eine Reihe von Beschränkungen für die Herzmuschelfischerei. Einige Gebiete
dieses Staatsnaturdenkmals sind für die Herzmuschelfischerei auf Dauer gesperrt, und selbst in nahrungsarmen Jahren werden
den Vögeln 60 % ihres durchschnittlichen Nahrungsbedarfs in Form von Herz- und Miesmuscheln vorbehalten. Dass den Vögeln nicht
100 % des durchschnittlichen Nahrungsbedarfs vorbehalten werden, hat seinen Grund darin, dass die Vögel auch auf andere Nahrungsquellen
zurückgreifen (Baltische Plattmuscheln oder Rote Bohnen, Trogmuscheln und Strandkrabben).
10
Nach dem PKB Waddenzee ergibt sich aus dem Vorsorgeprinzip, dass immer dann, wenn nach den besten verfügbaren Informationen
offensichtliche Zweifel am Nichteintritt möglicher erheblicher nachteiliger Folgen für das Ökosystem zutage treten, diese
Zweifel sich im Sinne der Erhaltung des Wattenmeers niederschlagen müssen. Nach dem Vorlagebeschluss geht aus den meisten
verfügbaren und eingesehenen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht eindeutig hervor, dass die mechanische Herzmuschelfischerei
erhebliche nachteilige Folgen für das Ökosystem des Wattenmeers hätte.
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
11
Der Staatssekretär erteilte der PO Kokkelvisserij mit Bescheiden vom 1. Juli 1999 und vom 7. Juli 2000 (im Folgenden: die
im Ausgangsverfahren angefochtenen Bescheide) unter bestimmten Bedingungen Lizenzen für die mechanische Herzmuschelfischerei
im Wattenmeer in den Zeiten vom 16. August bis 25. November 1999 und vom 14. August bis 30. November 2000.
12
Die Waddenvereniging und die Vogelbeschermingsvereniging fochten diese Entscheidungen beim Staatssekretär an. Dieser stellte
mit Bescheiden vom 23. Dezember 1999 und vom 19. Februar 2001 fest, dass die gegen die im Ausgangsverfahren angefochtenen
Bescheide erhobenen Rügen unbegründet seien, und lehnte die gegen sie eingelegten Widersprüche ab.
13
Die erwähnten Naturschutzvereinigungen erhoben gegen diese ablehnenden Entscheidungen Klage beim Raad van State. Sie machten
im Kern geltend, dass die Herzmuschelfischerei in der durch die im Ausgangsverfahren angefochtenen Bescheide genehmigten Form
die Geomorphologie sowie die Bodenflora und ‑fauna des Wattenmeers nachhaltig schädige. Diese Fischerei greife in das Nahrungsvorkommen
der Vögel ein, die sich von Muscheln ernährten, und führe zu einer Verringerung ihrer Populationen, insbesondere bei Austernfischern
und Eiderenten. Die Waddenvereniging und die Vogelbeschermingsvereniging machten ferner geltend, dass die Bescheide gegen
die Habitat‑ und gegen die Vogelschutzrichtlinie verstießen.
14
Zu der Frage, ob Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Habitatrichtlinie ordnungsgemäß in das niederländische Recht umgesetzt worden
ist, führt der Raad van State aus, Artikel 12 der Natuurbeschermingswet diene zwar nicht ausdrücklich der Umsetzung der Verpflichtungen
aus Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie, sei jedoch einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich. Ebenso wie in Bezug
auf diese Bestimmung enthalte die Natuurbeschermingswet auch keine Umsetzungsvorschriften hinsichtlich Artikel 6 Absätze 3
und 4 der Habitatrichtlinie. Auch sonst seien auf das Wattenmeer keine allgemein verbindlichen Bestimmungen anwendbar, die
die Durchführung dieser beiden Absätze bezweckten.
15
Nach Ansicht der Waddenvereniging und der Vogelbeschermingsvereniging liegt schon wegen des Umfangs der Herzmuschelfischerei
im besonderen Schutzgebiet Wattenmeer ein „Plan oder Projekt“ vor, der oder das einer „Verträglichkeitsprüfung“ im Sinne von
Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie zu unterziehen sei. Nach Ansicht des Staatssekretärs fällt die in Rede stehende
Tätigkeit dagegen unter Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie, da es sich um eine seit Jahren ausgeübte Tätigkeit handele, deren
Intensität nicht zugenommen habe.
16
Zum Verhältnis zwischen Absatz 2 und Absatz 3 von Artikel 6 der Habitatrichtlinie hätten die Waddenvereniging und die Vogelbeschermingsvereniging
geltend gemacht, dass die Tätigkeit, für die Lizenzen erteilt worden seien, auch wenn sie als „Plan oder Projekt“ im Sinne
des Absatzes 3 zu qualifizieren sei, gleichwohl nach Artikel 6 Absatz 2 zu prüfen sei. Es stelle sich daher die Frage, ob
Absatz 3 als Sonderfall der Bestimmungen des Absatzes 2 zu betrachten sei, so dass beide Absätze kumulativ anwendbar seien,
oder als Bestimmung mit besonderer, autonomer Geltung in dem Sinne, dass sich Absatz 2 auf einen bisherigen Gebrauch und Absatz 3
auf neue Pläne oder Projekte beziehe.
17
Ferner stelle sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine „Verträglichkeitsprüfung“ der Einflüsse des Planes oder Projektes
auf das betreffende Gebiet vorzunehmen sei. Ferner stelle sich die Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen sei, ob „geeignete
Maßnahmen“ oder eine „Prüfung auf Verträglichkeit“ vorlägen; diese Frage sei unter Berücksichtigung des Artikels 6 Absatz 3
der Habitatrichtlinie zu beantworten, wonach die zuständigen Behörden dem Plan bzw. dem Projekt nur zustimmen dürften, wenn
sie festgestellt hätten, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt werde.
18
Schließlich sei auch die Frage erheblich, ob Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Habitatrichtlinie unmittelbare Wirkung entfalte.
19
Daher hat der Raad van State das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1a.
Sind die Begriffe „Plan oder Projekt“ in Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen, dass darunter auch eine
Tätigkeit fällt, die bereits seit vielen Jahren ausgeübt wird, für die jedoch grundsätzlich jedes Jahr eine Lizenz für einen
beschränkten Zeitraum erteilt wird, wobei immer wieder aufs Neue beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchen Teilen des Gebietes
die Tätigkeit ausgeübt werden darf?
1b.
Falls Frage 1a verneint wird: Ist die betreffende Tätigkeit dann als „Plan oder Projekt“ anzusehen, wenn ihre Intensität im
Laufe der Jahre zugenommen hat oder wenn diese Zunahme durch die Lizenzen erst möglich gemacht wurde?
2a.
Falls sich aus der Antwort auf Frage 1 ergibt, dass ein „Plan oder Projekt“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie
vorliegt: Ist Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie als Sonderfall der Bestimmungen des Absatzes 2 oder als Bestimmung
mit besonderer, autonomer Geltung beispielsweise in dem Sinne anzusehen,
i)
dass sich Absatz 2 auf den bisherigen Gebrauch und Absatz 3 auf neue Pläne oder Projekte bezieht oder
ii)
dass sich Absatz 2 auf Verwaltungsmaßnahmen und Absatz 3 auf andere Entscheidungen bezieht oder
iii)
dass sich Absatz 3 auf Pläne oder Projekte und Absatz 2 auf sonstige Tätigkeiten bezieht?
2b.
Können dann, wenn Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie als Sonderfall der Bestimmungen des Absatzes 2 anzusehen ist, beide
Absätze kumulativ anwendbar sein?
3a.
Ist Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen, dass schon dann ein „Plan oder Projekt“ vorliegt, wenn eine
bestimmte Tätigkeit ein Gebiet beeinträchtigen könnte (woraufhin eine „Verträglichkeitsprüfung“ vorzunehmen ist, um zu klären,
ob die Beeinträchtigungen „erheblich“ sind), oder ist nach dieser Bestimmung erst dann eine „Verträglichkeitsprüfung“ vorzunehmen,
wenn (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) davon auszugehen ist, dass ein „Plan oder Projekt“ erhebliche Beeinträchtigungen
nach sich ziehen könnte?
3b.
Anhand welcher Kriterien ist zu prüfen, ob ein Plan oder ein Projekt im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie,
der oder das nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist, ein solches
Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnte?
4a.
Nach welchen Kriterien ist im Rahmen der Anwendung von Artikel 6 der Habitatrichtlinie zu prüfen, ob „geeignete Maßnahmen“,
wie sie in Absatz 2 dieser Bestimmung genannt sind, vorliegen oder eine „Prüfung auf Verträglichkeit“ im Zusammenhang mit
der vor der Zustimmung zu einem Plan oder Projekt erforderlichen Feststellung im Sinne von Absatz 3 gegeben ist?
4b.
Haben die Begriffe „geeignete Maßnahmen“ und „Prüfung auf Verträglichkeit“ autonome Bedeutung, oder ist bei ihrer Beurteilung
auch Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag, insbesondere der darin genannte Grundsatz der Vorsorge, zu berücksichtigen?
4c.
Falls der in Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag genannte Grundsatz der Vorsorge zu berücksichtigen ist: Bedeutet dies auch, dass
eine bestimmte Tätigkeit, wie die fragliche Herzmuschelfischerei, erlaubt werden kann, wenn am Ausbleiben möglicher erheblicher
Beeinträchtigungen keine offensichtlichen Zweifel bestehen, oder kann sie nur dann erlaubt werden, wenn überhaupt keine Zweifel
am Ausbleiben solcher Beeinträchtigungen bestehen oder wenn das Ausbleiben mit Sicherheit festgestellt werden kann?
5.
Hat Artikel 6 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Habitatrichtlinie in dem Sinne unmittelbare Wirkung, dass sich der Einzelne vor den
nationalen Gerichten auf diese Bestimmungen berufen kann und die Gerichte ihm u. a. gemäß dem Urteil vom 14. Dezember 1995
in der Rechtssache Peterbroeck (C‑312/93, Slg. 1995, I‑4599) den aus der unmittelbaren Wirkung fließenden Rechtsschutz gewähren
müssen?
20
Der Antrag der PO Kokkelvisserij, im Anschluss an die Schlussanträge der Generalanwältin schriftliche Erklärungen einreichen
zu dürfen oder in anderer Weise in die Lage versetzt zu werden, auf diese Schlussanträge zu erwidern, ist mit Beschluss vom
28. April 2004 zurückgewiesen worden.
VorlagefragenZur ersten Frage Zur Frage 1a
21
Mit seiner Frage 1a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die mechanische Herzmuschelfischerei, die seit vielen Jahren
ausgeübt wird, für die jedoch jedes Jahr eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird, wobei jedes Mal aufs Neue
beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, unter den Begriff „Plan“ oder „Projekt“
in Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie fällt.
22
Nach der zehnten Begründungserwägung der Habitatrichtlinie sind „Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines
Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, … einer angemessenen Prüfung zu unterziehen“. Diese Begründungserwägung
hat ihren Ausdruck in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie gefunden, wonach u. a. Pläne oder Projekte, die das betreffende Gebiet
erheblich beeinträchtigen könnten, nur dann genehmigt werden können, wenn ihre Verträglichkeit für dieses Gebiet vorher geprüft
worden ist.
23
Die Habitatrichtlinie enthält keine Bestimmung der Begriffe „Plan“ und „Projekt“.
24
Dagegen definiert die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten
öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40), nach deren sechster Begründungserwägung die Genehmigung für Projekte,
bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen
Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden sollte, in Artikel 1 Absatz 2 den Begriff „Projekt“ wie folgt:
„– die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,
–
sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen“.
25
Eine Tätigkeit wie die mechanische Herzmuschelfischerei wird vom Begriff „Projekt“, wie ihn Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich
der Richtlinie 85/337 definiert, erfasst.
26
Ein solcher Begriff des „Projektes“ ist erheblich zur Ermittlung des Begriffes Plan oder Projekt im Sinne der Habitatrichtlinie,
die, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, genau wie die Richtlinie 85/337 verhindern soll, dass Tätigkeiten,
die die Umwelt beeinträchtigen könnten, ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt werden.
27
Daher wird eine Tätigkeit wie die mechanische Herzmuschelfischerei vom Begriff Plan oder Projekt in Artikel 6 Absatz 3 der
Habitatrichtlinie erfasst.
28
Der Umstand, dass diese Tätigkeit seit vielen Jahren regelmäßig im betreffenden Gebiet ausgeübt wird und dass für ihre Ausübung
jedes Jahr die Erteilung einer Lizenz notwendig ist, wobei jedes Mal aufs Neue beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchem
Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, hindert nicht für sich allein daran, sie bei jeder Antragstellung als gesonderten
Plan oder gesondertes Projekt im Sinne der Habitatrichtlinie zu betrachten.
29
Daher ist auf die Frage 1a zu antworten, dass die mechanische Herzmuschelfischerei, die seit vielen Jahren ausgeübt wird,
für die jedoch jedes Jahr eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird, wobei jedes Mal aufs Neue beurteilt wird,
ob und, wenn ja, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, unter den Begriff „Plan“ oder „Projekt“ im Sinne
von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie fällt.
Zur Frage 1b
30
Unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage 1a braucht die Frage 1b nicht beantwortet zu werden.
Zur zweiten Frage
31
Mit seiner zweiten Frage begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, in welchem Verhältnis die Absätze 2 und 3 von Artikel 6
der Habitatrichtlinie zueinander stehen.
32
Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie verpflichtet in Verbindung mit Artikel 7 die Mitgliedstaaten, die geeigneten Maßnahmen
zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen von Arten, für
die diese Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.
33
Nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie stimmen die zuständigen nationalen Behörden Plänen oder Projekten, die nicht
unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich
beeinträchtigen könnten, nur zu, wenn sie mittels Prüfung der Verträglichkeit des betreffenden Planes oder Projektes für das
Gebiet festgestellt haben, dass dieses als solches nicht beeinträchtigt wird.
34
Diese Bestimmung führt somit ein Verfahren ein, das mit Hilfe einer vorherigen Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder
Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig
sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht
beeinträchtigen.
35
Ist ein Plan oder ein Projekt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie genehmigt worden, so wird damit,
was den Einfluss dieses Planes oder Projektes auf das betreffende Schutzgebiet angeht, eine gleichzeitige Anwendung der allgemeinen
Schutznorm Artikel 6 Absatz 2 überflüssig.
36
Denn die nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie erteilte Genehmigung eines Planes oder Projektes setzt notwendigerweise
voraus, dass befunden worden ist, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt und
daher auch nicht geeignet ist, Verschlechterungen oder erhebliche Störungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 hervorzurufen.
37
Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein solcher Plan oder ein solches Projekt später – auch wenn kein von
den zuständigen nationalen Behörden zu vertretender Fehler vorliegt – als geeignet erweist, solche Verschlechterungen oder
Störungen hervorzurufen. Unter diesen Umständen erlaubt es Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie, dem wesentlichen Ziel
der Erhaltung und des Schutzes der Qualität der Umwelt einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensräume sowie der wild
lebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der ersten Begründungserwägung der Richtlinie zu entsprechen.
38
Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie ein Verfahren einführt, das mit
Hilfe einer vorherigen Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des
betreffenden Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen
könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen; dagegen legt Artikel 6 Absatz 2
der Habitatrichtlinie eine allgemeine Schutzpflicht fest, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden,
die sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich auswirken könnten, und kann nicht gleichzeitig mit Artikel 6 Absatz 3
angewandt werden.
Zur dritten Frage Zur Frage 3a
39
Nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung
des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken
mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet
festgelegten Erhaltungszielen.
40
Somit hängt das Erfordernis der Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit von der Voraussetzung ab, dass
sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten.
41
Daher setzt die Auslösung des Mechanismus des Umweltschutzes in Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie, wie im Übrigen aus
dem Leitfaden der Kommission „Natura 2000 – Gebietsmanagement – Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitatrichtlinie 92/43/EWG“
hervorgeht, nicht die Gewissheit voraus, dass die Pläne oder Projekte das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen, sondern
ergibt sich aus der bloßen Wahrscheinlichkeit, dass der Plan oder das Projekt solche Auswirkungen hat.
42
Zu Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337, der, im Wesentlichen mit Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie übereinstimmend,
lautet, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Maßnahmen [treffen], damit vor der Erteilung der Genehmigung die
Projekte, bei denen … mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen
unterzogen werden“, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dies solche Projekte sind, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt
haben können (in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑117/02, Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-0000,
Randnr. 85).
43
Somit macht Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie das Erfordernis einer Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre
Verträglichkeit von der Voraussetzung abhängig, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende
Gebiet erheblich beeinträchtigen.
44
Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgegrundsatzes, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus
ist, die die Gemeinschaft im Bereich der Umwelt gemäß Artikel 174 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG verfolgt, und in dessen Licht
die Habitatrichtlinie auszulegen ist, liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen
werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. entsprechend
Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C‑180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I‑2265, Randnrn. 50, 105
und 107). Eine solche Auslegung der Voraussetzung, von der die Prüfung der Verträglichkeit eines Planes oder Projektes für
ein bestimmtes Gebiet abhängig ist, und die bedeutet, dass bei Zweifeln in Bezug auf das Fehlen erheblicher Auswirkungen eine
solche Prüfung vorzunehmen ist, erlaubt es, wirksam zu vermeiden, dass Pläne oder Projekte genehmigt werden, die das betreffende
Gebiet als solches beeinträchtigen, und trägt auf diese Weise dazu bei, gemäß der dritten Begründungserwägung und Artikel 2
Absatz 1 der Habitatrichtlinie deren Hauptziel zu verwirklichen, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz
der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu schützen.
45
Nach allem ist auf die Frage 3a zu antworten, dass Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie so auszulegen ist, dass
Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig
sind, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen sind, wenn
sich nicht anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass sie dieses Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen
Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten.
Zur Frage 3b
46
Wie sich aus Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie in Verbindung mit deren zehnter Begründungserwägung ergibt, ist
die Erheblichkeit der Auswirkung von Plänen oder Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in Verbindung
stehen oder hierfür nicht notwendig sind, im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu prüfen.
47
Drohen solche Pläne oder Projekte, obwohl sie sich auf das Gebiet auswirken, nicht, die für dieses festgelegten Erhaltungsziele
zu beeinträchtigen, so sind sie nicht geeignet, das in Rede stehende Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.
48
Drohen umgekehrt solche Pläne oder Projekte, die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden, so
steht dadurch fest, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Im Rahmen der vorausschauenden Beurteilung der
mit diesen Plänen oder Projekten verbundenen Wirkungen ist deren Erheblichkeit, wie die Kommission im Kern geltend gemacht
hat, namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebietes
zu beurteilen.
49
Daher ist auf die Frage 3b zu antworten, dass nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie dann feststeht, dass Pläne
oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind,
dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden.
Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen
oder Projekten betroffenen Gebietes vorzunehmen.
Zur vierten Frage
50
Mit seinen Fragen 4a bis 4c ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung der Begriffe „geeignete Maßnahmen“ im
Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie und „Prüfung auf Verträglichkeit“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 sowie
der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit wie die mechanische Herzmuschelfischerei genehmigt werden kann.
51
Im Licht des Kontextes, in den sich das Ausgangsverfahren einfügt, und der vorausgehenden Ausführungen, insbesondere der Antworten
auf die ersten beiden Fragen, ist es, wie die Generalanwältin in Nummer 116 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht notwendig,
auf die vierte Frage im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie zu antworten.
52
Zum Begriff „Prüfung auf Verträglichkeit“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie ist auszuführen, dass diese
Richtlinie keine besondere Methode für die Durchführung einer solchen Prüfung festlegt.
53
Doch hat nach dem Wortlaut dieser Bestimmung eine Prüfung der Verträglichkeit der Pläne oder Projekte für das Gebiet deren
Genehmigung vorauszugehen und die Gesamtwirkungen aus der Kombination dieser Pläne oder Projekte mit anderen Plänen oder Projekten
im Hinblick auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu berücksichtigen.
54
Eine solche Prüfung setzt somit voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse
sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder des Projektes zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen
oder Projekten diese Ziele beeinträchtigen könnten. Diese Ziele können, wie sich aus den Artikeln 3 und 4 der Habitatrichtlinie
und insbesondere deren Artikel 4 Absatz 4 ergibt, nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung
eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die
Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach festgelegt werden, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht
sind.
55
In Bezug auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit wie die mechanische Herzmuschelfischerei genehmigt werden
kann, ist daran zu erinnern, dass es in Anbetracht von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie und der Antwort auf die erste
Frage den zuständigen nationalen Behörden obliegt, einen solchen Plan oder ein solches Projekt unter Berücksichtigung des
Ergebnisses seiner Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet nur dann zu genehmigen, wenn sie festgestellt haben,
dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.
56
Es erweist sich somit, dass die Genehmigung des in Rede stehenden Planes oder Projektes nur unter der Voraussetzung erteilt
werden kann, dass die zuständigen nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt
nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt.
57
Daher muss die zuständige Behörde die Genehmigung des Planes oder des Projektes versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht,
dass keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gebiet als solches auftreten.
58
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie vorgesehene Kriterium
für die Genehmigung den Vorsorgegrundsatz einschließt (vgl. Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C‑157/96, National Farmers’
Union u. a., Slg. 1998, I‑2211, Randnr. 63) und es erlaubt, Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solcher durch Pläne oder
Projekte wirksam zu verhüten. Ein weniger strenges Genehmigungskriterium als das in Rede stehende könnte die Verwirklichung
des Zieles des Schutzes der Gebiete, dem diese Bestimmung dient, nicht ebenso wirksam gewährleisten.
59
Daher können nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie die zuständigen nationalen Behörden unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der Prüfung der mechanischen Herzmuschelfischerei auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten
Erhaltungszielen eine solche Tätigkeit nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht
nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger
Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache
C‑236/01, Monsanto Agricoltura Italia u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnrn. 106 und 113).
60
Andernfalls könnte die mechanische Herzmuschelfischerei gegebenenfalls nach Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie genehmigt
werden, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
61
Nach allem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie eine Prüfung der Pläne
und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet bedeutet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der
besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die
für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen
können. Die zuständigen Behörden dürfen unter Berücksichtigung der Prüfung der mechanischen Herzmuschelfischerei auf Verträglichkeit
mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen diese Tätigkeit nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit
darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn
aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt.
Zur fünften Frage
62
Unter Berücksichtigung der Feststellung in Randnummer 51 dieses Urteils braucht im vorliegenden Fall die fünfte Frage nicht
geprüft zu werden, soweit sie sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie bezieht.
63
Diese Frage ist also nur insoweit zu prüfen, als sie sich auf Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie bezieht.
64
Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein nationales Gericht bei der Untersuchung
der Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Planes oder eines Projektes im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie
prüfen kann, ob die durch diese Bestimmung gezogenen Grenzen für den Ermessensspielraum der zuständigen nationalen Behörden
eingehalten worden sind, auch wenn diese Richtlinie trotz Ablaufs der hierfür gesetzten Frist nicht in das Recht des betreffenden
Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.
65
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats, alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie
vorgeschriebenen Zieles erforderlichen Maßnahmen zu treffen, eine durch Artikel 249 Absatz 3 EG und durch die Richtlinie selbst
auferlegte zwingende Pflicht ist. Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern
öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. Urteil vom 24. Oktober
1996 in der Rechtssache C‑72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I‑5403, Randnr. 55).
66
Was das Recht eines Einzelnen, sich auf eine Richtlinie zu berufen, und des nationalen Gerichts, sie zu berücksichtigen, angeht,
wäre es mit der den Richtlinien durch Artikel 249 EG zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen,
dass sich betroffene Personen auf die durch eine Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können. Insbesondere in den Fällen,
in denen die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde
die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und
die nationalen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale
Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung der Richtlinie zu wählen, innerhalb
des in der Richtlinie vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (Urteil Kraaijeveld u. a. Randnr. 56). Das Gleiche gilt,
wenn es um die Prüfung der Frage geht, ob sich die nationale Behörde, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, bei fehlender
Umsetzung der einschlägigen Bestimmung der betreffenden Richtlinie in das nationale Recht in den Grenzen des durch diese Bestimmung
eingeräumten Ermessensspielraums gehalten hat.
67
Was insbesondere die durch Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie gezogenen Grenzen des Ermessensspielraums angeht, so geht
aus dieser Bestimmung hervor, dass in einem Fall wie demjenigen des Ausgangsverfahrens die zuständigen nationalen Behörden
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung der mechanischen Herzmuschelfischerei auf Verträglichkeit mit den für das
betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen diese Tätigkeit nur unter der Voraussetzung genehmigen dürfen, dass sie Gewissheit
darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Eine solche Gewissheit liegt
dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt
(vgl. Randnr. 59 des vorliegenden Urteils).
68
Eine solche Voraussetzung wäre daher dann nicht erfüllt, wenn die nationalen Behörden diese Tätigkeit bei bestehender Unsicherheit
über das Fehlen nachteiliger Auswirkungen auf das betreffende Gebiet genehmigt hätten.
69
Daher kann das nationale Gericht Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie bei der Prüfung der Frage berücksichtigen, ob sich
die nationale Behörde, die einen Plan oder ein Projekt genehmigt hat, in den von der in Rede stehenden Entscheidung gezogenen
Grenzen gehalten hat.
70
Daher ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass ein nationales Gericht bei der Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung
eines Planes oder eines Projektes im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie prüfen kann, ob die durch diese Bestimmung
gezogenen Grenzen für den Ermessensspielraum der zuständigen nationalen Behörden eingehalten worden sind, auch wenn diese
Richtlinie trotz Ablaufs der hierfür gesetzten Frist nicht in das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt
worden ist.
Kosten
71
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Die mechanische Herzmuschelfischerei, die seit vielen Jahren ausgeübt wird, für die jedoch jedes Jahr eine Lizenz für einen
begrenzten Zeitraum erteilt wird, wobei jedes Mal aufs Neue beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchem Gebiet diese Tätigkeit
ausgeübt werden darf, fällt unter den Begriff „Plan“ oder „Projekt“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.2. Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 führt ein Verfahren ein, das mit Hilfe einer vorherigen Prüfung gewährleisten soll,
dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür
nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet
als solches nicht beeinträchtigen. Dagegen legt Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43 eine allgemeine Schutzpflicht fest,
die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich
auswirken könnten; er kann nicht gleichzeitig mit Artikel 6 Absatz 3 angewandt werden.3a. Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43 ist so auszulegen, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der
Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den
für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen sind, wenn sich nicht anhand objektiver Umstände ausschließen
lässt, dass sie dieses Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten.3b. Nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43 steht dann fest, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der
Verwaltung eines Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen
könnten, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Die Beurteilung dieser Gefahr ist
namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebietes
vorzunehmen. 4. Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 bedeutet eine Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende
Gebiet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche
Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten
die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Die zuständigen Behörden dürfen unter Berücksichtigung
der Prüfung der mechanischen Herzmuschelfischerei auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen
diese Tätigkeit nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses
Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht,
dass es keine solchen Auswirkungen gibt.5. Ein nationales Gericht kann bei der Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Planes oder eines Projektes im Sinne
von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 prüfen, ob die durch diese Bestimmung gezogenen Grenzen für den Ermessensspielraum
der zuständigen nationalen Behörden eingehalten worden sind, auch wenn diese Richtlinie trotz Ablaufs der hierfür gesetzten
Frist nicht in das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.
Unterschriften.