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Document C:2010:289:FULL

Euroopan unionin virallinen lehti, C 289, 26. lokakuuta 2010


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ISSN 1725-2490

doi:10.3000/17252490.C_2010.289.fin

Euroopan unionin

virallinen lehti

C 289

European flag  

Suomenkielinen laitos

Tiedonantoja ja ilmoituksia

53. vuosikerta
26. lokakuuta 2010


Ilmoitusnumero

Sisältö

Sivu

 

II   Tiedonannot

 

EUROOPAN UNIONIN TOIMIELINTEN, ELINTEN, TOIMISTOJEN JA VIRASTOJEN TIEDONANNOT

 

Euroopan komissio

2010/C 289/01

SEUT-sopimuksen 107 ja 108 artiklan mukaisen valtiontuen hyväksyminen – Tapaukset, joita komissio ei vastusta ( 1 )

1

2010/C 289/02

Ilmoitetun keskittymän vastustamatta jättäminen (Asia COMP/M.5814 – CVC/Univar Europe/Eurochem) ( 1 )

3

2010/C 289/03

Ilmoitetun keskittymän vastustamatta jättäminen (Asia COMP/M.5933 – Marfrig/Keystone) ( 1 )

3

 

IV   Tiedotteet

 

EUROOPAN UNIONIN TOIMIELINTEN, ELINTEN, TOIMISTOJEN JA VIRASTOJEN TIEDOTTEET

 

Euroopan komissio

2010/C 289/04

Euron kurssi

4

 

V   Ilmoitukset

 

KILPAILUPOLITIIKAN TOTEUTTAMISEEN LIITTYVÄT MENETTELYT

 

Euroopan komissio

2010/C 289/05

Ennakkoilmoitus yrityskeskittymästä (Asia COMP/M.6014 – GDF Suez/Certain Assets of Acea Electrabel) – Yksinkertaistettuun menettelyyn mahdollisesti soveltuva asia ( 1 )

5

 

MUUT SÄÄDÖKSET

 

Neuvosto

2010/C 289/06

Ilmoitus henkilöille, joihin sovelletaan neuvoston päätöksessä 2010/639/YUTP ja neuvoston asetuksessa (EY) N:o 765/2006 tarkoitettuja toimenpiteitä

7

 

Euroopan komissio

2010/C 289/07

Valtiontuki — Saksa – Valtiontuki C 19/10 (ex NN 23/10 (ex CP 21/08)) – Eläinten ruumiiden hävittäminen – Valtiontuki yhdistykselle Zweckverband Tierkörperbeseitigung – Kehotus huomautusten esittämiseen Euroopan unionin toiminnasta tehdyn sopimuksen 108 artiklan 2 kohdan mukaisesti ( 1 )

8

 


 

(1)   ETA:n kannalta merkityksellinen teksti

FI

 


II Tiedonannot

EUROOPAN UNIONIN TOIMIELINTEN, ELINTEN, TOIMISTOJEN JA VIRASTOJEN TIEDONANNOT

Euroopan komissio

26.10.2010   

FI

Euroopan unionin virallinen lehti

C 289/1


SEUT-sopimuksen 107 ja 108 artiklan mukaisen valtiontuen hyväksyminen

Tapaukset, joita komissio ei vastusta

(ETA:n kannalta merkityksellinen teksti)

2010/C 289/01

Päätöksen tekopäivä

29.6.2010

Valtion tuen viitenumero

NN 61/09

Jäsenvaltio

Espanja

Alue

Nimike (ja/tai tuensaajayrityksen nimi)

Rescue and Restructuring of Caja Castilla la Mancha

Oikeusperusta

Real Decreto-ley 4/2009, de 29 de marzo, por el que se autoriza la concesión de garantías derivadas de la financiación que pueda otorgar el Banco de España a favor de Caja de Ahorros de Castilla-La Mancha.

Real Decreto 2606/1996, de 20 de diciembre, sobre Fondos de Garantía de Depósitos de Entidades de Crédito.

Toimenpidetyyppi

Yksittäinen tuki

Tarkoitus

Vakavien taloushäiriöiden korjaaminen

Tuen muoto

Avustus

Talousarvio

Suunnitellun tuen kokonaismäärä: enintään 5 miljardia EUR

Tuen intensiteetti

Kesto

Toimiala

Rahoituksen välitys

Tuen myöntävän viranomaisen nimi ja osoite

Ministerio de Economía y Hacienda

Fondo de Garantía de Depósitos en Cajas de Ahorro

Muita tietoja

Päätöksen teksti (ilman luottamuksellisia tietoja) on julkaistu todistusvoimaisella kielellä/todistusvoimaisilla kielillä seuraavalla Internet-sivulla:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_fi.htm

Päätöksen tekopäivä

17.6.2010

Valtion tuen viitenumero

N 98/10

Jäsenvaltio

Tšekki

Alue

Nimike (ja/tai tuensaajayrityksen nimi)

Státní podpora N 98/10 – Režim podpory českého filmu

Oikeusperusta

usnesení vlády č. 1304/2009 o podpoře filmového průmyslu, zákon č. 218/2000 Sb. o rozpočtových pravidlech

Toimenpidetyyppi

Tukiohjelma

Tarkoitus

Kulttuuri

Tuen muoto

Avustus

Talousarvio

Suunnitellut vuosikustannukset: 1 000 milj. CZK

Suunnitellun tuen kokonaismäärä: 5 400 milj. CZK

Tuen intensiteetti

20 %

Kesto

31.12.2015 saakka

Toimiala

Tiedonvälitys

Tuen myöntävän viranomaisen nimi ja osoite

Ministerstvo kultury České republiky (Odbor médií a audiovize)

Maltézské náměstí 1

118 11 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Muita tietoja

Päätöksen teksti (ilman luottamuksellisia tietoja) on julkaistu todistusvoimaisella kielellä/todistusvoimaisilla kielillä seuraavalla Internet-sivulla:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_fi.htm


26.10.2010   

FI

Euroopan unionin virallinen lehti

C 289/3


Ilmoitetun keskittymän vastustamatta jättäminen

(Asia COMP/M.5814 – CVC/Univar Europe/Eurochem)

(ETA:n kannalta merkityksellinen teksti)

2010/C 289/02

Komissio päätti 16 päivänä heinäkuuta 2010 olla vastustamatta edellä mainittua keskittymää ja todeta sen yhteismarkkinoille soveltuvaksi. Päätös perustuu neuvoston asetuksen (EY) N:o 139/2004 6 artiklan 1 kohdan b alakohtaan. Päätöksen koko teksti on saatavilla vain englannin kielellä, ja se julkistetaan sen jälkeen kun siitä on poistettu mahdolliset liikesalaisuudet. Päätös on saatavilla:

komission kilpailun pääosaston verkkosivuilla (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/); sivuilla on monenlaisia hakukeinoja sulautumapäätösten löytämiseksi, muun muassa yritys-, asianumero-, päivämäärä- ja alakohtaiset hakemistot,

sähköisessä muodossa EUR-Lex-sivustolta (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm) asiakirjanumerolla 32010M5814. EUR-Lex on Euroopan yhteisön oikeuden online-tietokanta.


26.10.2010   

FI

Euroopan unionin virallinen lehti

C 289/3


Ilmoitetun keskittymän vastustamatta jättäminen

(Asia COMP/M.5933 – Marfrig/Keystone)

(ETA:n kannalta merkityksellinen teksti)

2010/C 289/03

Komissio päätti 22 päivänä syyskuuta 2010 olla vastustamatta edellä mainittua keskittymää ja todeta sen yhteismarkkinoille soveltuvaksi. Päätös perustuu neuvoston asetuksen (EY) N:o 139/2004 6 artiklan 1 kohdan b alakohtaan. Päätöksen koko teksti on saatavilla vain englannin kielellä, ja se julkistetaan sen jälkeen kun siitä on poistettu mahdolliset liikesalaisuudet. Päätös on saatavilla:

komission kilpailun pääosaston verkkosivuilla (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/); sivuilla on monenlaisia hakukeinoja sulautumapäätösten löytämiseksi, muun muassa yritys-, asianumero-, päivämäärä- ja alakohtaiset hakemistot,

sähköisessä muodossa EUR-Lex-sivustolta (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm) asiakirjanumerolla 32010M5933. EUR-Lex on Euroopan yhteisön oikeuden online-tietokanta.


IV Tiedotteet

EUROOPAN UNIONIN TOIMIELINTEN, ELINTEN, TOIMISTOJEN JA VIRASTOJEN TIEDOTTEET

Euroopan komissio

26.10.2010   

FI

Euroopan unionin virallinen lehti

C 289/4


Euron kurssi (1)

25. lokakuuta 2010

2010/C 289/04

1 euro =


 

Rahayksikkö

Kurssi

USD

Yhdysvaltain dollaria

1,4031

JPY

Japanin jeniä

113,21

DKK

Tanskan kruunua

7,4579

GBP

Englannin puntaa

0,89255

SEK

Ruotsin kruunua

9,1990

CHF

Sveitsin frangia

1,3618

ISK

Islannin kruunua

 

NOK

Norjan kruunua

8,0935

BGN

Bulgarian leviä

1,9558

CZK

Tšekin korunaa

24,510

EEK

Viron kruunua

15,6466

HUF

Unkarin forinttia

273,53

LTL

Liettuan litiä

3,4528

LVL

Latvian latia

0,7095

PLN

Puolan zlotya

3,9316

RON

Romanian leuta

4,2680

TRY

Turkin liiraa

1,9845

AUD

Australian dollaria

1,4107

CAD

Kanadan dollaria

1,4291

HKD

Hongkongin dollaria

10,8887

NZD

Uuden-Seelannin dollaria

1,8623

SGD

Singaporin dollaria

1,8120

KRW

Etelä-Korean wonia

1 565,89

ZAR

Etelä-Afrikan randia

9,6931

CNY

Kiinan juan renminbiä

9,3420

HRK

Kroatian kunaa

7,3413

IDR

Indonesian rupiaa

12 485,42

MYR

Malesian ringgitiä

4,3405

PHP

Filippiinien pesoa

60,347

RUB

Venäjän ruplaa

42,4705

THB

Thaimaan bahtia

41,883

BRL

Brasilian realia

2,3889

MXN

Meksikon pesoa

17,2332

INR

Intian rupiaa

62,2400


(1)  Lähde: Euroopan keskuspankin ilmoittama viitekurssi.


V Ilmoitukset

KILPAILUPOLITIIKAN TOTEUTTAMISEEN LIITTYVÄT MENETTELYT

Euroopan komissio

26.10.2010   

FI

Euroopan unionin virallinen lehti

C 289/5


Ennakkoilmoitus yrityskeskittymästä

(Asia COMP/M.6014 – GDF Suez/Certain Assets of Acea Electrabel)

Yksinkertaistettuun menettelyyn mahdollisesti soveltuva asia

(ETA:n kannalta merkityksellinen teksti)

2010/C 289/05

1.

Komissio vastaanotti 18 päivänä lokakuuta 2010 neuvoston asetuksen (EY) N:o 139/2004 (1) 4 artiklan mukaisen ilmoituksen ehdotetusta yrityskeskittymästä, jolla ranskalaiseen yritykseen GDF Suez SA (GDFS) kuuluva italialainen yritys GDF Suez Energia Italia SpA (GSEI) hankkii osakkeita ostamalla sulautuma-asetuksen 3 artiklan 1 kohdan b alakohdassa tarkoitetun määräysvallan italialaisissa yrityksissä i) Acea Electrabel Produzione (AEP) ja ii) Acea Electrabel Trading (AET), jotka kuuluvat nykyisin GSEI:n ja italialaisen yrityksen Acea SpA:n (Acea) italialaiseen yhteisyritykseen Acea Electrabel (AE). AEP tuotantoresursseja siirretään Acealle ennen liiketoimen toteuttamista.

2.

Kyseisten yritysten liiketoiminnan sisältö on seuraava:

GDFS: toimii kaikkialla energiaketjussa, sähköalalla ja maakaasualalla,

GSEI: GDFS-konsernin energiatoimintojen holdingyhtiö,

AEP: sähköntuotanto ja tukkumyynti Italian markkinoilla,

AET: sähkö- ja kaasukauppa Italiassa.

3.

Komissio katsoo alustavan tarkastelun perusteella, että ilmoitettu keskittymä voi kuulua EY:n sulautuma-asetuksen soveltamisalaan. Asiaa koskeva lopullinen päätös tehdään kuitenkin vasta myöhemmin. Asia soveltuu mahdollisesti käsiteltäväksi menettelyssä, joka on esitetty komission tiedonannossa yksinkertaistetusta menettelystä tiettyjen keskittymien käsittelemiseksi neuvoston EY:n sulautuma-asetuksen (2) nojalla.

4.

Komissio pyytää kolmansia osapuolia esittämään ehdotettua toimenpidettä koskevat huomautuksensa.

Huomautusten on oltava komissiolla 10 päivän kuluessa tämän ilmoituksen julkaisupäivästä. Huomautukset voidaan lähettää komissiolle faksilla (+32 22964301), sähköpostitse osoitteeseen COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu tai postitse viitteellä COMP/M.6014 – GDF Suez/Certain Assets of Acea Electrabel seuraavaan osoitteeseen:

Euroopan komissio

Kilpailun PO (DG COMP)

Merger Registry

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  EUVL L 24, 29.1.2004, s. 1 (”EY:n sulautuma-asetus”).

(2)  EUVL C 56, 5.3.2005, s. 32 (”tiedonanto yksinkertaistetusta menettelystä”).


MUUT SÄÄDÖKSET

Neuvosto

26.10.2010   

FI

Euroopan unionin virallinen lehti

C 289/7


Ilmoitus henkilöille, joihin sovelletaan neuvoston päätöksessä 2010/639/YUTP ja neuvoston asetuksessa (EY) N:o 765/2006 tarkoitettuja toimenpiteitä

2010/C 289/06

EUROOPAN UNIONIN NEUVOSTO

Seuraava ilmoitus annetaan tiedoksi henkilöille, jotka mainitaan neuvoston päätöksen 2010/639/YUTP (1) liitteissä I–IV ja neuvoston asetuksen (EY) N:o 765/2006 (2) liitteessä I.

Euroopan unionin neuvosto on todennut, että edellä mainituissa liitteissä luetellut henkilöt täyttävät edelleen päätöksessä 2010/639/YUTP ja asetuksessa (EY) N:o 765/2006 Valko-Venäjän tiettyihin virkamiehiin kohdistuvista rajoittavista toimenpiteistä esitetyt perusteet ja että heidät olisi edelleen säilytettävä luettelossa. Neuvosto päätti kuitenkin, että päätöksen 2010/639/YUTP liitteessä II oleviin henkilöihin, lukuun ottamatta Lidia Mihailovna Jermošinaa, ja päätöksen 2010/639/YUTP liitteessä III oleviin henkilöihin kohdistettujen matkustusrajoitusten keskeytystä olisi jatkettava 31 päivään lokakuuta 2011.

Asianomaisia henkilöitä pyydetään kiinnittämään huomiota siihen, että he voivat hakea asetuksen (EY) N:o 765/2006 liitteessä II mainituilla verkkosivuilla ilmoitetuilta asianomaisten jäsenvaltioiden toimivaltaisilta viranomaisilta valtuutusta käyttää jäädytettyjä varoja perustarpeita tai tiettyjen maksujen suorittamista varten (vrt. asetuksen 3 artikla).

Asianomaiset henkilöt voivat esittää neuvostolle pyynnön, että neuvosto harkitsisi uudelleen päätöstään sisällyttää heidät edellä mainittuun luetteloon. Pyynnön tueksi on liitettävä asianmukaiset asiakirjat, ja se on lähetettävä seuraavaan osoitteeseen:

Euroopan unionin neuvosto

Pääsihteeristö

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Näitä henkilöitä pyydetään kiinnittämään huomiota myös siihen, että neuvoston päätökseen voi hakea muutosta Euroopan unionin yleisessä tuomioistuimessa Euroopan unionin toiminnasta tehdyn sopimuksen 275 artiklan toisessa kohdassa ja 263 artiklan neljännessä ja kuudennessa kohdassa määrättyjen edellytysten mukaisesti.


(1)  EUVL L 280, 26.10.2010, s. 18.

(2)  EUVL L 134, 20.5.2006, s. 1.


Euroopan komissio

26.10.2010   

FI

Euroopan unionin virallinen lehti

C 289/8


VALTIONTUKI — SAKSA

Valtiontuki C 19/10 (ex NN 23/10 (ex CP 21/08))

Eläinten ruumiiden hävittäminen – Valtiontuki yhdistykselle Zweckverband Tierkörperbeseitigung

Kehotus huomautusten esittämiseen Euroopan unionin toiminnasta tehdyn sopimuksen 108 artiklan 2 kohdan mukaisesti

(ETA:n kannalta merkityksellinen teksti)

2010/C 289/07

Komissio on ilmoittanut 20 päivänä heinäkuuta 2010 päivätyllä, tätä tiivistelmää seuraavilla sivuilla todistusvoimaisella kielellä toistetulla kirjeellä Saksalle päätöksestään aloittaa Euroopan unionin toiminnasta tehdyn sopimuksen, jäljempänä ’SEUT-sopimus’, 108 artiklan 2 kohdassa tarkoitettu menettely, joka koskee mainittua tukea/toimenpidettä.

Asianomaiset voivat esittää huomautuksensa kuukauden kuluessa tämän tiivistelmän ja sitä seuraavan kirjeen julkaisemisesta. Huomautukset on lähetettävä osoitteeseen:

European Commission

Directorate-General for Competition

Directorate F

State aid Greffe

SPA3, 6/5

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

F. +32 22961242

Huomautukset toimitetaan Saksalle. Huomautusten esittäjä voi pyytää kirjallisesti henkilöllisyytensä luottamuksellista käsittelyä. Tämä pyyntö on perusteltava.

Menettely

(1)

Saria Bio-Industries teki 23 päivänä tammikuuta 2008 valtiontukea koskevan kantelun yhdistykselle Zweckverband Tierkörperbeseitigung myönnetystä julkisesta rahoituksesta. Kantelussa väitettiin, että vuotuiset maksut, joita Zweckverband Tierkörperbeseitigung on saanut tappioidensa kattamiseen, olivat sääntöjenvastaista ja yhteismarkkinoille soveltumatonta valtiontukea.

(2)

Saria lähetti 30 päivänä lokakuuta 2009 päivätyllä kirjeellä muodollisen pyynnön ryhtyä toimiin ja aloittaa muodollinen tutkintamenettely SEUT-sopimuksen 265 artiklan mukaisesti.

(3)

Saria on myös pyytänyt Rheinland-Pfalzin alemman ja ylemmän oikeusasteen tuomioistuimia julistamaan vuotuiset maksut sääntöjenvastaiseksi valtiontueksi ja perimään sen takaisin. Alemman oikeusasteen tuomioistuin antoi tuomionsa 2 päivänä joulukuuta 2008 ja ylemmän oikeusasteen tuomioistuin 24 päivänä marraskuuta 2009. Molemmat tuomioistuimet vahvistivat, että maksut olivat sääntöjenvastaista valtiontukea, mutta ne kieltäytyivät antamasta takaisinperintämääräystä. Saria on sittemmin valittanut asiasta liittovaltion hallinto-oikeuteen, jotta se määräisi perimään sääntöjenvastaisesti myönnetyn valtiontuen takaisin.

Toimenpiteiden kuvaus

(4)

Zweckverband Tierkörperbeseitigung, jäljempänä ’ZT’, on julkinen yhdistys, jonka jäsenet ovat Rheinland-Pfalzin, Saarlandin ja Hessenin osavaltioiden piirikuntia ja kaupunkeja ja jonka vastuulla on eläimistä saatavien sivutuotteiden hävittäminen.

(5)

Rheinland-Pfalzin osavaltio on myöntänyt ZT:lle tukea eläimistä saatavien sivutuotteiden hävittämiseen myönnettävää valtiontukea koskevien yhteisön suuntaviivojen perusteella. Komissio hyväksyi kyseisen tuen vuonna 2004 (1).

(6)

Lisäksi ZT:n jäsenillä on ollut lakisääteinen velvoite korvata aiheutuneet tappiot. Saksan toimittamien tietojen mukaan ZT sai vuotuisia maksuja yhteensä 24 795 775,97 EUR vuosina 1998–2008.

(7)

Saksa on muuttanut ZT:hen sovellettavaa lakiaan (Verbandsordnung) 1 päivänä tammikuuta 2009 alkaen siten, että vuotuisten maksujen laskeminen on läpinäkyvämpää.

(8)

Saksa katsoo, että toimenpiteet (vuotuiset maksut vuoteen 2008 asti ja muutettu maksujärjestelmä, jota on sovellettu vuodesta 2009) eivät ole valtiontukea. Eläimistä saatavien sivutuotteiden hävittämisen väitetään olevan yleisiin taloudellisiin tarkoituksiin liittyvä palvelu. Vuotuisten maksujen sanotaan olevan välttämättömiä niiden lisäkustannusten rahoittamiseksi, joita ZT:lle aiheutuu ylimääräisestä kapasiteetista, jota varautuminen eläimistä saatavien sivutuotteiden suurempaan määrään eläintautiepidemioiden yhteydessä edellyttää. Lisäksi Saksa toimitti kustannusselvityksen, jonka väitetään osoittavan, että vuotuiset maksut ovat kattaneet ainoastaan ylimääräisestä kapasiteetista aiheutuneet kustannukset.

(9)

Kantelija väittää, että Rheinland-Pfalzin markkinat ovat suljetut, koska ZT:tä ei ole valittu julkisen tarjouskilpailun perusteella, ja että vuotuisten maksujen tarkoituksena on pelkästään rahoittaa suurta, tehotonta kapasiteettia. Lisäksi kantelija pelkää markkinoiden vääristymistä muilla alueilla väittäen, että ZT pystyy valtiontuen ansiosta tarjoamaan kustannukset alittavia hintoja tarjouskilpailuissa, joihin se osallistuu.

SEUT-sopimuksen 107 artiklan 1 kohdassa tarkoitetun valtiontuen olemassaolo

(10)

Näyttää siltä, että vuotuiset maksut on myönnetty valtion varoista ja että ne vääristävät kilpailua ja vaikuttavat jäsenvaltioiden väliseen kauppaan. Jos toimenpiteet on toteutettu korvauksena ZT:llä olevista julkisen palvelun velvoitteista, kuten Saksa väittää, ZT ei ole saanut etua kilpailijoihinsa nähden, jos tuomioistuimen Altmark-tuomiossa (2) vahvistamat neljä kumulatiivista kriteeriä täyttyvät.

(11)

Komissio kuitenkin epäilee sitä, missä määrin vuotuiset maksut ovat Altmark-kriteerien mukaisia.

Komissio asettaa kyseenalaiseksi, onko ZT:lle komission vuonna 2004 jo hyväksymän tuen lisäksi myönnettävä lisätuki oikeutettua SEUT-sopimuksen 191 artiklan 2 kohdan ja TSE-testien, kuolleiden eläinten ja teurasjätteiden vuoksi myönnettäviä valtiontukia koskevien yhteisön suuntaviivojen mukaisesti. Kyseisissä suuntaviivoissa velvoitetaan ensi sijassa viljelijät huolehtimaan asianmukaisesti kuolleiden eläinten ja teurasjätteiden poistamisesta ja siitä aiheutuvista kustannuksista.

On tarkasteltava, missä määrin velvoitteesta ylläpitää ylimääräistä kapasiteettia aiheutuu lisäkustannuksia ZT:lle, sillä käytettävissä olevien muita Saksan alueita koskevien tietojen mukaan yksityisten toiminnanharjoittajien tiloissa, jotka on suunniteltu tavanomaisia toimintoja varten, näyttää riittävän ylimääräistä kapasiteetti eläintautiepidemioita varten.

Koska ZT:tä ei ole valittu julkisessa tarjouskilpailumenettelyssä, on kyseenalaista, onko ZT tehokas yritys.

Valtiontuen soveltuvuus sisämarkkinoille

(12)

Komissio katsoo, että valtiontuki, joka maksetaan korvauksena yleispalveluvelvoitteiden hoitamisesta, voidaan katsoa sisämarkkinoille soveltuvaksi SEUT-sopimuksen 106 artiklan 2 kohdan nojalla, jos tuki on välttämätöntä kyseisten palvelujen tuottamiselle eikä vaikuta kaupan kehitykseen tavalla, joka olisi ristiriidassa yhteisön etujen kanssa.

(13)

Julkisen palvelun velvoitteesta maksettavana korvauksena myönnettävää valtiontukea koskevien yhteisön puitteiden (3) mukaan valtiontuen on täytettävä Altmark-tuomion kolme ensimmäistä kriteeriä, jotta sen voitaisiin katsoa olevan SEUT-sopimuksen mukaista.

(14)

Kuten edellä todettiin, komissio epäilee sitä, voidaanko ylimääräisen kapasiteetin tarjoamista pitää yleisiin taloudellisiin tarkoituksiin liittyvänä palveluna aiheuttaja maksaa -periaatteen perusteella. On myös kyseenalaista, ovatko maksut olleet välttämättömiä, sillä muita Saksan alueita koskevien tietojen mukaan yksityisten toiminnanharjoittajien tiloissa näyttää olevan riittävästi ylimääräistä kapasiteettia eläintautiepidemioita varten.

KIRJE

”Hiermit teilt die Kommission Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der Angaben Deutschlands zu der vorgenannten Beihilfemaßnahme beschlossen hat, das Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend ‚AEUV‘ genannt) zu eröffnen.

1.   VERFAHREN

1.1   Beihilfeverfahren

1.1.1    Beschwerde

(1)

Am 23. Januar 2008 reichte die Saria Bio-Industries GmbH & Co. Verwaltungs- und Beteiligungs KG (nachstehend ‚Beschwerdeführer‘ genannt) eine Beschwerde bezüglich rechtswidriger staatlicher Beihilfen für den Zweckverband Tierkörperbeseitigung (nachstehend ‚ZT‘ genannt) ein.

(2)

Der ZT ist ein öffentliches Unternehmen, dessen Mitglieder die Landkreise und kreisfreie Städte von Rheinland-Pfalz, des Saarlandes und Hessens sind, und das im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte tätig ist. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte tätig und behauptet, dass ZT seine Kosten auf der Grundlage seiner Gebührensatzung nicht decken könne. Die ZT-Mitglieder müssten durch eine Umlage für die jährlichen Defizite von ZT aufkommen. Ohne diese Umlagezahlungen wäre es ZT nicht möglich, auf dem Markt zu überleben.

1.1.2    Auskunftsersuchen und Übermittlung von Informationen

(3)

Die Kommission sandte Deutschland am 26. Mai 2008 und am 16. Dezember 2008 Auskunftsersuchen zu. Deutschland übermittelte seine Antworten am 25. Juli 2008 und am 30. April 2009 sowie zusätzliche Informationen am 16. April 2010.

(4)

Der Beschwerdeführer hat am 23. September 2008, 10. November 2008, 9. Januar 2009 und 26. Mai 2009 weitere Informationen übermittelt.

(5)

Am 25. Februar 2009 fand ein Treffen der Kommissionsdienststellen mit den deutschen Behörden und am 24. April 2009 ein Treffen der Kommissionsdienststellen mit dem Beschwerdeführer statt.

1.1.3    Antrag auf Tätigwerden

(6)

Der Beschwerdeführer hat die Kommission mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 förmlich ersucht, tätig zu werden und ein förmliches Prüfverfahren nach Artikel 265 AEUV im Zusammenhang mit seiner schriftlichen Beschwerde zu eröffnen. Er ersuchte die Kommission außerdem, eine Aussetzungsanordnung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates zu erlassen.

1.2   Gerichtsverfahren in Deutschland

(7)

Der Beschwerdeführer hat vor dem Verwaltungsgericht Trier Klage gegen ZT erhoben. Er forderte, die Rückzahlung der ZT von seinen Mitgliedern zwischen 2005 und 2008 gewährten Umlagezahlungen anzuordnen und ZT zu verpflichten, diese Umlagezahlungen künftig bei der Kommission anzumelden.

(8)

Das Verwaltungsgericht Trier urteilte, dass die Umlage eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, da sie nicht alle Kriterien des Altmark-Urteils erfüllt. Im Hinblick auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen entschied das Verwaltungsgericht, dass ZT den zwischen 2005 und 2008 erhaltenen Betrag wegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Rückzahlung unangemessen erscheinen lassen, nicht zurückzahlen muss.

(9)

Sowohl ZT als auch der Beschwerdeführer legten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung gegen dieses Urteil ein.

(10)

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Trier und entschied, dass die betreffende Umlage als staatliche Beihilfe anzusehen ist. Diese Umlage sei jedoch nicht zurückzuzahlen, da die Umlage den Markt im Zeitraum 2005 bis 2008 nicht wesentlich zugunsten des ZT beeinflusst hätte.

(11)

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl der Antragssteller als auch ZT haben beim Bundesverwaltungsgericht Revision gegen die Entscheidung eingelegt.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1   Rechtlicher Rahmen

(12)

In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die als Folge des Auftretens von spongiformer Rinderenzephalopathie (BSE) und großen Ausbrüchen von übertragbaren Tierseuchen wie klassische Schweinepest und Maul- und Klauenseuche sowie anderen Zwischenfällen mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Nahrungs- und Fütterungskette hin beschlossen wurde, legt Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte fest. Als ‚tierische Nebenprodukte‘ gelten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ‚ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs […], die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind‘. Die Verordnung regelt die Abholung/Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, um zu verhindern, dass diese Produkte eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.

(13)

In dieser Verordnung wird unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken, die das Material für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt, zwischen drei verschiedenen Kategorien tierischer Nebenprodukten entschieden:

Material der Kategorie 1 birgt beträchtliche Risiken, welche besonders mit TSE und dem Vorliegen von bestimmten verbotenen Substanzen und Umweltkontaminanten verbunden sind. Kategorie 1 Material besteht unter anderem aus Körperteilen von TSE-verdächtigen Tieren oder Tieren, bei denen das Vorliegen von TSE bestätigt wurde, sowie Gemischen von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorien 2 oder 3. Solche Materialien müssen durch Verbrennung oder Verarbeitung entsorgt werden und dürfen nicht in Futter für Nutztiere oder in technischen Produkten enthalten sein.

Material der Kategorie 2 beinhaltet ebenfalls erhebliche Risiken, da es aus Falltieren und anderen Materialien, die bestimmte verbotene Substanzen oder Kontaminante enthalten, besteht. Kategorie 2 Material muss durch Verbrennung oder Verarbeitung entsorgt werden und darf nicht in Futter für Nutztiere enthalten sein. In manchen Fällen kann es jedoch als Düngemittel oder für technische Zwecke verwendet werden.

Material der Kategorie 3 umfasst — u. a. — Schlachtkörperteile, die, obwohl sie als genussuntauglich abgelehnt werden, keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen sowie Materialien von Tieren die für den menschlichen Verzehr geeignet sind, aber aus wirtschaftlichen Gründen für andere Zwecke, wie Futtermittel für Nutztiere, genutzt werden.

(14)

Der deutschen Gesetzgebung nach muss Material der Kategorien 1 und 2 — so genannte ‚Pflichtware‘ — von öffentlichen oder privaten Unternehmen, die durch die zuständigen Behörden (d. h. Landkreise oder kreisfreien Städte) beauftragt wurden, in zugelassenen Verarbeitungsanlagen beseitigt und verarbeitet werden (siehe § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes).

(15)

Die Beseitigung von Material der Kategorie 3 ist nicht auf diese beauftragten Unternehmen beschränkt, sie ist jedoch in zugelassenen Verarbeitungsanlagen vorzunehmen.

2.2   Beihilfeempfänger

(16)

ZT ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die 1979 gegründet wurde. Inzwischen sind alle Landkreise und größeren kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie zwei hessische Landkreise Mitglieder von ZT.

(17)

ZT wurde von seinen Mitgliedern mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 in ihren Gebieten beauftragt. Um die Kosten für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 zu decken, erhebt ZT von den Erzeugern tierischer Abfälle Gebühren gemäß einer offiziell genehmigten Gebührensatzung.

(18)

ZT nimmt neben der Beseitigung tierischer Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 auch die Beseitigung von Material der Kategorie 3 vor. Hierfür berechnet ZT ein so genanntes ‚Knochenentgelt‘, eine Servicegebühr für die Abholung und Beseitigung von Material der Kategorie 3. Nach § 1 Absatz 3 der Gebührensatzung von ZT erfolgt die Berechnung des Knochenentgelts nicht auf Grundlage der öffentlichen-rechtlichen Gebührensatzung, sondern nach privatrechtlichen Bestimmungen.

2.3   Beschreibung der öffentlichen Maßnahmen

2.3.1    Umlagezahlungen

(19)

Die Mitglieder von ZT sind rechtlich verpflichtet, die nicht durch die Einnahmen gedeckten Kosten zu teilen (siehe § 9 Absatz 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes). Die Höhe dieser Umlage wird anhand der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Sobald diese Haushaltssatzung angenommen wurde, ist ZT berechtigt, die Beiträge im Wege eines Verwaltungsakts einzufordern.

(20)

Nach den von Deutschland übermittelten Informationen erhielt ZT von 1998 bis 2008 folgende Umlagezahlungen:

1998

:

2 114 191,93 EUR (4 135 000 DM)

1999

:

2 432 215,93 EUR (4 757 000 DM)

2000, 2001

:

2 249 684,28 EUR (4 400 000 DM)

2002-2008

:

2 250 000 EUR jährlich

(21)

Die Umlagezahlungen von 1998 bis 2008 belaufen sich auf einen Nennwert von 24 795 775,97 EUR. Von 1979 bis 2008 hat ZT Umlagezahlungen von insgesamt 60 357 257,15 EUR erhalten.

2.3.2    Genehmigte staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen

(22)

Nach Artikel 191 Absatz 2 AEUV gilt grundsätzlich das Verursacherprinzip, wonach Landwirte, die tierische Nebenprodukte erzeugen, die Folgekosten der Abholung und Beseitigung zu tragen haben. Diesem Verursacherprinzip zufolge ist es in erster Linie Sache der Erzeuger, sich ordnungsgemäß um die Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen zu kümmern und die dabei entstehenden Kosten zu tragen (4).

(23)

Aufgrund der TSE-Krise war es jedoch notwendig, die ordnungsgemäße Behandlung von Falltieren und Schlachtabfällen, die aus Material der Kategorien 1 und 2 bestehen, sicherzustellen und die Landwirte durch staatliche Beihilfen zu unterstützen. 2002 nahm die Europäische Kommission den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (2002/C 324/02) an, dem 2006 die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (2006/C 319/01) folgte (5).

(24)

Nach diesen Leitlinien ist bei staatlichen Beihilfen das Verursacherprinzip zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Landwirten staatliche Beihilfen für Falltiere nur gewähren, um Anreize für die sichere und rechtmäßige Beseitigung und Verarbeitung von spezifischem Risikomaterial zu schaffen. Marktteilnehmern, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Falltieren tätig sind, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Die Beseitigung von Schlachtabfällen konnte nur bis 2002 durch staatliche Beihilfen unterstützt werden.

(25)

Um jedoch die Verwaltung solcher Beihilfen zu erleichtern, können sie an einen Marktteilnehmer ausgezahlt werden, der auf einem dem Landwirt nachgelagerten Markt tätig ist, d. h. an Anbieter von Dienstleistungen, die mit der Abholung und Beseitigung von Falltieren verbunden sind. Dies ist aber nur möglich, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass der vollständige Betrag der ausgezahlten Beihilfe an die Landwirte weitergegeben wurde. Folglich wird die staatliche Beihilfe in der Praxis an den Marktteilnehmer ausgezahlt, der die von den Landwirten erhobenen Entgelte entsprechend senken muss.

(26)

2004 genehmigte die Kommission eine Beihilferegelung, die von Deutschland nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen und dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2000/C 232/17) angemeldet worden war (6). Mit dieser Regelung sollte der Ausbreitung von BSE vorgebeugt werden, indem u. a. Landwirten die zusätzlichen Kosten erstattet wurden, die ihnen durch die ordnungsgemäße Beseitigung von Tierkörpern und Risikomaterial entstanden, die nach der Einführung des Verbots der Fütterung von Rindern mit Fleisch- und Knochenmehl während der BSE-Krise notwendig geworden war. Diese Erstattung war jedoch zeitlich beschränkt, da sie nur für zwischen Oktober 2000 und September 2001 angefallenes Risikomaterial galt.

(27)

2004 genehmigte die Kommission eine zweite Beihilferegelung, die Deutschland nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen angemeldet hatte (7). Mit dieser Regelung sollten Nutztierhalter in Rheinland-Pfalz einen Ausgleich für die Kosten für die Abholung und Beseitigung von Falltieren erhalten, für die die Landwirte Beiträge an die Tierseuchenkasse gezahlt hatten. Diese Regelung sah keinen Ausgleich für die Beseitigung von Schlachtabfällen vor.

(28)

Der finanzielle Ausgleich hängt von der Art der Falltiere und dem Umfang der vom ZT erbrachten Dienstleistungen ab:

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(29)

Das Land Rheinland-Pfalz, die Landkreise und die Tierseuchenkasse tragen jeweils ein Drittel der von ZT für die Abholung und Beseitigung von Tieren, die auf TSE getestet werden müssen, erhobenen Gebühren. Ist der TSE-Test nicht verpflichtend, tragen das Land Rheinland-Pfalz, die Landkreise und die Tierseuchenkasse entsprechend jeweils ein Drittel der Abholungskosten. Für die Beseitigung von Falltieren müssen die Landwirte jedoch 25 % der Beseitigungskosten zahlen, wobei 8,3 % dieser Kosten aus ihren Beiträgen an die Tierseuchenkasse gedeckt werden.

2.4   Markt für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte in Rheinland-Pfalz

(30)

Der Markt für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte ist in der folgenden Grafik dargestellt:

Regionaler Markt für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte in Rheinland-Pfalz

Image

(31)

Landwirte in Rheinland-Pfalz nutzen entweder […] oder […] Schlachthäuser. Insgesamt werden pro Jahr etwa 1,25 Mio. Tiere geschlachtet. 900 000 dieser Tiere werden in […], die übrigen 350 000 Tier in […] Schlachthäuser geschlachtet.

(32)

Alle Schlachthäuser sind rechtlich verpflichtet, Material der Kategorien 1 und 2 ZT zu überlassen. Dies gilt nicht für Material der Kategorie 3, sofern es nicht mit Material der Kategorien 1 oder 2 gemischt wurde, d. h. getrenntes Material der Kategorie 3 ist nach Marktbedingungen frei handelbar.

(33)

[…] verfügt über die logistischen und technischen Mittel, um die tierischen Nebenprodukte nach den vorstehend genannten Kategorien zu trennen. Kleineren Schlachthäusern ist dies in der Regel nicht möglich. Daher überlassen sie ZT gemischte tierische Nebenprodukte aller Kategorien. Sobald die verschiedenen tierischen Nebenprodukte einmal gemischt wurden, dürfen sie aus Rechts- und Sicherheitsgründen nicht mehr getrennt werden. Sie müssen nach den für das gefährlichste in der Mischung enthaltene Material geltenden Vorschriften beseitigt und verwertet werden. Da jedoch 900 000 von 1 250 000 Tiere im […] geschlachtet werden, werden die tierischen Nebenprodukte in 72 % der Fälle getrennt.

(34)

Der ZT verarbeitet und beseitigt in Rheinland-Pfalz, dem Saarland und zwei hessischen Landkreisen Material der Kategorien 1 und 2. Material der Kategorie 3 wird vom ZT beseitigt, wenn es mit Material der gefährlicheren Kategorien gemischt wurde; gleichfalls wird getrenntes Material der Kategorie 3 beseitigt. In diesem letzteren Fall kann ZT nur die Beseitigungsstandards für Material der Kategorie 1 und 2 anwenden, da es an besseren technischen Mitteln fehlt.

(35)

In der Region, in der ZT tätig ist, ist der Beschwerdeführer nur Bereich von Material der Kategorie 3 tätig. In anderen Bundesländern ist der Beschwerdeführer jedoch auch mit der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 betraut.

3.   STANDPUNKT DES BESCHWERDEFÜHRERS

(36)

Der Beschwerdeführer ist eine internationale Holding mit Sitz in Deutschland, die in der Europäischen Union — insbesondere in Deutschland und Frankreich — verschiedene Tochterunternehmen hat, die alle in der Beseitigung tierischer Nebenprodukte tätig sind.

3.1   Selektiver Vorteil für ZT

(37)

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass ZT seine Kosten nicht allein auf der Grundlage seiner Gebührensatzung decken könne. ZT könnte auf dem Markt nicht überleben, wenn seine Mitglieder nicht durch eine Umlagezahlung für die jährlichen Defizite aufkämen. Diese Umlagezahlung verschaffe dem ZT einen selektiven Vorteil.

3.2   Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten für Material der Kategorien 1 und 2

(38)

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Märkte für Material der Kategorien 1 und 2 in den Regionen, in denen ZT aktiv ist (Rheinland-Pfalz, das Saarland und zwei hessische Landkreise), abgeschottet worden seien, da ZT nicht im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt, sondern von der Verwaltung als Dienstleister beauftragt und seine Verluste regelmäßig ausgeglichen worden seien.

(39)

Des Weiteren befürchtet der Beschwerdeführer Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten in anderen Regionen Deutschlands, da er davon ausgeht, dass ZT im Rahmen von Ausschreibungen, an denen er teilnimmt, durch die Umlage unter den Kosten liegende Preise anbieten kann.

3.3   Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten für Material der Kategorie 3

(40)

Der Beschwerdeführer führt außerdem an, dass die Umlage zu einer Wettbewerbsverzerrung auf den Märkten für Material der Kategorie 3 führe. So habe der ZT seine Tätigkeiten nicht auf die Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtung zur Verwertung von Material der Kategorien 1 und 2 beschränkt, sondern habe sie in Rheinland-Pfalz auf die Beseitigung von Material der Kategorie 3 ausgeweitet. Angeblich werde die Beseitigung von Material der Kategorie 3 kostenlos durchgeführt, wenn sie gemeinsam mit Material der Kategorien 1 und 2 erfolgt. Der Beschwerdeführer führt daher an, dass die Umlage eine Quersubventionierung der Beseitigung von Material der Kategorie 3 darstelle und so das Material effektiv vom Markt nehme. Im Gegenzug würden private Anbieter durch den Mangel an Material der Kategorie 3 vom Zugang zum Markt ausgeschlossen.

4.   STANDPUNKT DEUTSCHLANDS

4.1   Kein Vorteil für ZT

(41)

Deutschland bestreitet, dass die Umlage eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie eine Maßnahme sei, mit der die Zusatzkosten der Seuchenreserve gedeckt und die Sanierung von Altstandorten finanziert werden soll; beides seien nichtwirtschaftliche Tätigkeiten.

4.1.1    Seuchenreserve

(42)

Deutschland argumentiert, dass die Gebietskörperschaften (Landkreise und kreisfreie Städte) nach dem rheinland-pfälzischen Landestierseuchengesetz für die Kontrolle von Tierseuchen zuständig sind. Wegen fehlender technischer und logistischer Mittel für eine sichere und ordnungsgemäße Beseitigung tierischer Nebenprodukten, hätten die Gebietskörperschaften ZT mit dieser Aufgabe betraut. Deutschland führt an, dass die Vorhaltung einer Seuchenreserve eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sei. Das allgemeine wirtschaftliche Interesse bestehe darin, dass die ordnungsgemäße Beseitigung tierischer Abfälle auch Zwecken der menschlichen Gesundheit diene. ZT müsse Reservekapazitäten halten, um den zusätzlichen Anforderungen beim Ausbruch von Tierseuchen gerecht werden zu können. Die tatsächlichen jährlichen Kosten für die Vorhaltung der Seuchenreserve beliefen sich zwischen 2002 und 2006 auf jährlich 3 Mio. EUR. Die Zahlungen an ZT sollten einen Ausgleich für die in Verbindung mit dieser Seuchenreserve anfallenden Kosten schaffen.

(43)

Deutschland hat ein Gutachten des Fraunhofer-Instituts vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Reservekapazitäten der Anlagen gemäß den Daten für 2005 auf 53 % der maximalen Verarbeitungskapazitäten belaufen. In dem Gutachten wird die Reservekapazität als die maximale Kapazität abzüglich der normalerweise genutzten Kapazität definiert. Folglich wird die Reservekapazität in Relation zur tatsächlichen Nutzung der Anlagen definiert. Ein Anstieg der normalen Nutzung der Anlagen würde somit zu einem Rückgang der Reservekapazitäten führen, ein Rückgang der Nutzung automatisch zu einem Anstieg der Reservekapazitäten.

(44)

In dem Gutachten wird ferner der Schluss gezogen, dass eine Seuchenreserve von etwa 50 % notwendig sei, um die Beseitigung tierischer Abfälle bei einer Spitzenbelastung bewältigen zu können und gleichzeitig wirtschaftlich zu handeln. Vorgebracht wird darin ferner, dass die Reservekapazität sinnvoll so festzulegen sei, dass Verarbeitungsspitzen in den meisten Fällen von Tierseuchen bewältigt werden können. Die maximale Verarbeitungskapazität von 168 000 Tonnen pro Jahr sei noch nie genutzt worden, die höchste jemals verzeichnete Tonnage, die infolge von Tierseuchen anfiel, habe sich im Jahr 2002 auf 1 500 Tonnen belaufen; das Gutachten schließt daraus, dass eine höhere Reservekapazität bei den meisten Tierseuchen-Szenarios nicht wirtschaftlich sei.

(45)

Umgekehrt wird in dem Gutachten argumentiert, dass das Fehlen alternativer Beseitigungsverfahren die Vorhaltung einer Reservekapazität von 50 % rechtfertige. Als einer der Gründe hierfür werden rechtliche Vorgaben angeführt, insbesondere Hygienevorschriften, die beispielsweise die Beseitigung tierischer Abfälle auf Deponien oder durch offene Verbrennungen untersagen. Erfülle die Beseitigung nicht die rechtlichen Vorschriften (z. B. durch spezielle Verbrennung), bedrohten angeblich höhere Preise die wirtschaftliche Rentabilität von alternativen Beseitigungsanlagen. In dem Gutachten wird argumentiert, dass selbst wenn durch seuchenbedingte Todesfälle bei Tieren nur etwa 400 Jahrestonnen anfielen, eine viel höhere Reserve als der jährliche Durchschnitt jederzeit verfügbar sein müsse, da diese seuchenbedingten Todesfälle typischerweise innerhalb von Wochen verarbeitet werden müssten. In dem Gutachten werden keine Anlagen außerhalb des betreffenden Sektors erwähnt oder berücksichtigt.

(46)

Auf der Grundlage der Definition von Reservekapazität, die für das Gutachten gewählt wurde, werden die Kosten für die Vorhaltung der Seuchenreserve für 2005 auf 2,99 Mio. EUR geschätzt. Diese Zahl entspricht dem vorstehend genannten Anteil von 53 % an den Gesamtfixkosten der Anlage. Das Gutachten differenziert diese Kosten nicht weiter.

4.1.2    Sanierung von Altstandorten

(47)

Deutschland führt an, dass ein weiterer Teil der dem ZT gewährten Umlage der Sanierung von zwei Altstandorten diene. In diesen beiden Altanlagen, die bis 1982 vom Rechtsvorgänger des ZT genutzt wurden, habe sich durch die Verwendung von Kohlenwasserstoff eine Boden- und Grundwasserkontamination aufgebaut. Die Sanierung sei 1998 begonnen worden; die Kosten beliefen sich zwischen 1998 und 2008 auf 2 917 015 EUR.

(48)

Deutschland vertritt weiterhin den Standpunkt, dass die Kosten für die Seuchenreserve und die Sanierungskosten bei der Berechnung der von ZT erhobenen Gebühren nicht zu berücksichtigen seien, da sie für die einzelnen Nutzer der Dienstleistungen des ZT keinen unmittelbaren Vorteil mit sich brächten. Die Umlage diene dazu, die finanzielle Belastung durch die Vorhaltung der Seuchenreserve sowie die Kosten der Sanierung von Altanlagenstandorten zu senken.

4.2   Keine Wettbewerbsverzerrung

(49)

Deutschland streitet ab, dass es auf den Märkten für Material der Kategorien 1 und 2 oder den Märkten für Material der Kategorie 3 zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

(50)

Deutschland gibt an, dass die Beseitigung von Material der Kategorie 3 im Fall von vermischten Materialien nicht entgeltfrei erfolge. Da tierische Nebenprodukte, sobald sie einmal gemischt wurden, nicht mehr getrennt werden dürfen, würden sie nach den Vorschriften beseitigt oder verwertet, die für das gefährlichste in der Mischung enthaltene Material gelten. Daher würden gemischte tierische Nebenprodukte wie Material der Kategorien 1 und 2 behandelt, was auch im Hinblick auf die Gebühren gelte. In die pro Tier berechneten Gebühren, die in der ZT-Gebührensatzung festgelegt sind, würde bereits ein bestimmtes zusätzliches Gewicht für Material der Kategorie 3 einkalkuliert, das im Voraus bestimmt würde; somit basiere die Berechnung der pro Tier erhobenen Gebühr auf einem höheren Gewicht des Tierkörpers bzw. des tierischen Nebenprodukts.

(51)

Diese Gebühren sollen die Kosten des (täglichen) Normalbetriebs decken, jedoch nicht die Vorhaltung der Seuchenreserve finanzieren, die für den Fall des Ausbruchs von Tierseuchen vorgesehen ist. Deutschland vertritt den Standpunkt, dass die Kosten für die Vorhaltung der Seuchenreserve nicht auf die Landwirte übertragen werden können. Die Seuchenreserve werde im Interesse der Allgemeinheit gehalten und bringe den Landwirten oder Schlachthäusern keine Vorteile.

(52)

Im Gegensatz hierzu unterliege ‚reines‘ Material der Kategorie 3 anderen Preisbedingungen.

(53)

Das Knochenentgelt, das für die Beseitigung von getrenntem Material der Kategorie 3 erhoben würde, sei stets kostendeckend gewesen.

(54)

Da in Rheinland-Pfalz etwa 72 % der tierischen Nebenprodukte gemäß den drei verschiedenen Kategorien getrennt würden, sei die Behauptung des Beschwerdeführers, keinen Zugang zu den Märkten für Material der Kategorie 3 zu haben, nicht begründet. So habe der Beschwerdeführer im Gegenteil einen sehr großen Anteil auf dem Markt für die Beseitigung von Material der Kategorie 3.

4.3   Seit 2009 geltende Finanzierungsregeln

(55)

Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass die für ZT geltenden Bestimmungen (‚Verbandsordnung‘) am 2. Februar 2010 geändert wurden und rückwirkend seit dem 1. Januar 2009 gelten. Deutschland gab an, dass die Verbandsordnung geändert wurde, um die Altmark-Kriterien zu erfüllen.

(56)

Nach § 9 Absatz 2 der Verbandsordnung sind die Kosten für die Haltung der Seuchenreserve nun im Voraus festzusetzen.

(57)

Eine neue Bestimmung in § 10 Absatz 2 setzt die maximale Reservekapazität mit 7 110 Tonnen für einen Zeitraum von sechs Wochen fest. Somit wird die Reservekapazität, im Gegensatz zu vorher, nicht mehr anhand der normalen Kapazitätsnutzung in Relation zur maximalen Kapazität der Anlagen festgesetzt.

(58)

Ungeachtet des festgesetzten Volumens der Reservekapazität werden die Kosten hierfür noch immer im Einklang mit dem vorstehend genannten Gutachten des Fraunhofer-Instituts bestimmt. Nach § 10 Absatz 3 der Verbandsordnung sind die Kosten der Seuchenreserve als relativer Prozentsatz aller Fixkosten zu berechnen. Die relative Quote wird durch eine Jahrestonnage von 80 000 begrenzt.

5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(59)

Es ist zu prüfen, ob die bis 2008 gewährten Umlagezahlungen und die Finanzierungsmechanismen nach der geänderten Verbandsordnung (nachstehend zusammengefasst ‚Umlagezahlungen‘ genannt) eine staatliche Beihilfe darstellen und falls ja, inwieweit die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

5.1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(60)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn sie die vier folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt:

Die Maßnahme muss einem Unternehmen einen Vorteil verschaffen.

Die Maßnahme muss von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden.

Die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen bzw. zu verfälschen drohen, indem einem Unternehmen Vorteile verschafft werden.

Die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

5.1.1    Vorteil für ein Unternehmen

(61)

Damit eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorliegt, muss der Begünstigte ein Unternehmen sein. Der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Dies gilt nicht nur für private, sondern auch für öffentliche Unternehmen (8). Jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, ist eine wirtschaftliche Tätigkeit (9). Da ZT, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Dienstleistungen auf dem Markt für die Beseitigung bestimmter tierischer Nebenprodukte anbietet, ist ZT ein Unternehmen.

(62)

Auf den ersten Blick stellen die Umlagezahlungen einen wirtschaftlichen Vorteil dar, da sie die laufenden Ausgaben von ZT verringern. Solche Betriebsbeihilfen sind in der Regel verboten.

5.1.1.1   Umlagezahlungen als Kompensation für die Bereithaltung von Seuchenreserve

(63)

ZT hätte jedoch keinen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erhalten, falls die Maßnahme als Ausgleich für eine ZT auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gewährt wurde. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache Altmark festgestellt, dass ein Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen keine staatliche Beihilfe darstellt, d. h. dem Begünstigten keinen Vorteil verschafft, sofern folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (10):

Das begünstigte Unternehmen ist tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein.

Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen.

Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken.

Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die einem durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen entstanden wären.

(64)

Nach einer vorläufigen Würdigung der Maßnahme hat die Kommission Zweifel, dass die Altmark-Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt sind:

Vorhalten von Seuchenreserve als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung

(65)

Nach der ständigen Rechtssprechung verfügen die Mitgliedstaaten in der Frage, welche Arten von Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, über einen großen Beurteilungsspielraum. Außer in den Sektoren, für die es spezifische Gemeinschaftsvorschriften gibt, ist es daher Aufgabe der Kommission, darüber zu wachen, dass die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ohne offenkundige Fehler erfolgt.

(66)

Deutschland hat ausgeführt, dass die Umlagezahlungen Maßnahmen darstellten, um einen Ausgleich für die durch die Vorhaltung der Seuchenreserve entstehenden Zusatzkosten zu schaffen. Daher ist zu prüfen, ob die staatliche Finanzierung von Reservekapazitäten, die für den Fall von Tierseuchen gehalten werden, mit dem Konzept einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Einklang steht.

(67)

Deutschland vertritt weiterhin die Auffassung, dass sich der öffentliche Auftrag zur Vorhaltung einer Seuchenreserve aus verschiedenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie deutscher Gesetzgebung zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte (§ 3 Tierisches Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz — TierNebG) ableiten lässt. Insbesondere § 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verlangt von den Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden und eine ausreichende Infrastruktur vorhanden ist, um sicherzustellen, dass tierische Nebenprodukte den Vorschriften der Verordnung nach abgeholt/gesammelt, befördert, genutzt und beseitigt werden.

(68)

Es muss jedoch eingehend geprüft werden, ob die Vorhaltung einer Seuchenreserve in Anbetracht des Verursacherprinzips als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert werden kann. Das Verursacherprinzip ist sowohl in Artikel 191 Absatz 2 AEUV als auch im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen und in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (nachstehend ‚TSE-Leitlinien‘ genannt) festgehalten. Nach dem Verursacherprinzip ist es in erster Linie Sache der Erzeuger — Landwirte und Schlachthäuser —, sich ordnungsgemäß um die Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen zu kümmern und die dabei entstehenden Kosten zu tragen.

(69)

Der EuGH hat bereits festgestellt, dass die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Landwirten und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden und von diesen zu tragen ist (11).

(70)

Andererseits könnte auch argumentiert werden, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit die Definition als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auch gegen das Verursacherprinzip rechtfertigt. Dies wäre möglich, da die TSE-Leitlinien zwischen normalen Umständen, unter denen das Verursacherprinzip gilt, und dem Fall eines Tierseuchenausbruchs unterscheidet, in dem ggf. unter bestimmten Voraussetzungen weitere Beihilfen gewährt werden können.

(71)

Falls bestehende Anbieter keine ausreichenden Kapazitäten für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten garantieren könnten, hätten die Mitgliedstaaten die verfügbare Kapazität zu garantieren (und somit auch zu finanzieren). In Situationen von großen Ausbrüchen von übertragbaren Krankheiten wie Maul- und Klauenseuche oder klassischer Schweinepest, ist die normale Kapazität der Verarbeitungsbetriebe — der Erfahrung nach — nicht immer ausreichend um die erhöhte Anzahl von Materialien zu bearbeiten. In solchen Situationen müssen nicht nur die üblichen Mengen von Falltieren und anderen Produkten, wie nicht genießbare Tierteile aus Schlachthäusern, beseitigt werden, sondern auch die Kadaver einer großen Anzahl von Tieren, die im Zusammenhang mit Seuchenvernichtungsmaßnahmen getötet wurden sowie tierische Produkte wie Fleisch, Milch und Eier. Eine solche Beseitigung ist nötig, um das Ausbreiten der Krankheit von infizierten Gebieten oder Lagerbeständen auf andere Teile der Europäischen Union oder auf Drittländern zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sind auch verpflichtet, Krisenpläne vorzubereiten, um die Massenentsorgung von Tierkadavern sicherzustellen, unter anderem durch Bestimmung von Betrieben zur Behandlung oder Entsorgung von Tierkörpern im Fall eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche (12).

(72)

Es ist auch in Betracht zu ziehen, dass der Transport eine potentielle Quelle der weiteren Verbreitung von Krankheiten sein kann und dass Veterinärrecht den Transport von Tierkörpern zu anderen Anlagen nicht erlauben kann. Darüber hinaus ist es nicht wahrscheinlich, dass andere Anlagen im Fall eines großen Krankheitsausbruchs genügend Reservekapazität haben. Zusätzlich hat die Erfahrung aus vergangenen Fällen gezeigt, dass eine zu geringe Kapazität die Möglichkeiten der zuständigen Behörde, die Krankheit zu kontrollieren beeinflusst.

(73)

Zum momentanen Zeitpunkt ist es zweifelhaft, ob Deutschland die spezielle Notwendigkeit einer Seuchenreserve hinreichend dargelegt hat und ob ein weitere öffentliche Finanzierung von ZT — zusätzlich zu den bereits 2004 genehmigten Beihilfemaßnahmen — angesichts Artikel 191 Absatz 2 AEUV und den einschlägigen TSE Leitlinien, die vorsehen, dass die Verursacher, z.B. die Landwirte und Schlachthäuser, im Prinzip die Kosten der Beseitigung zu tragen haben, gerechtfertigt wäre.

(74)

Diese Zweifel werden durch die folgenden Argumente verstärkt:

(75)

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Vorhaltung einer Seuchenreserve nicht notwendig sei, um Tierseuchenausbrüchen begegnen zu können, und führt die gängige Praxis in anderen Bundesländern als Beispiel an. Vergleichbare private Unternehmen, die in der Beseitigung tierischer Abfälle tätig sind, hielten keine Reservekapazität, sondern wechselten von einem Zwei- zu einem Dreischichtbetrieb und betrieben ihre Anlagen falls notwendig Tag und Nacht.

(76)

Des Weiteren zieht die Kommission die Fraunhofer Studie und die geänderten Finanzierungsregeln von 2009 in Zweifel, die festlegen, dass es notwendig ist, 80 000 Tonnen pro Jahr, bzw. 7 110 Tonnen für sechs Wochen, als Reservekapazität zu halten. Die empirischen Daten stützen die Notwendigkeit einer so hohen Reservekapazität nicht: Die bisherige durchschnittliche Tonnage seuchenbedingten Abfalls beläuft sich auf 400 Tonnen pro Jahr und erreichte mit 1 500 Tonnen im Jahr 2002 einen Höhepunkt. Die Kommission stimmt zu, dass der zügigen Beseitigung infizierter Tierkörper Priorität zukommt, um die Kontrolle über die Ausbreitung von Seuchefällen zu wahren. Innerhalb eines Zeitraums von z.B. sechs Wochen kann ZT jedoch 9 200 Tonnen Abfall in den von ihr abgedeckten Regionen entsorgen. Dies entspricht dem mehr als sechsfachen des tierischen Abfalls, der bei der Spitzenbelastung anfiel, und ist 23 mal höher als die normale Menge tierischer Abfälle, vorausgesetzt, die gesamte Jahrestonnage tierischer Abfälle würde innerhalb von sechs Wochen anfallen, was mehr als fraglich ist. Die Kommission zweifelt deshalb, dass eine solch hohe Reservekapazität notwendig ist.

(77)

Folglich ist zu untersuchen, welche Reservekapazität in Fällen von Tierseuchen vernünftigerweise gebraucht wird. Falls die weiteren Untersuchungen beweisen, dass der Markt selbst genügende Reservekapazität für den Fall von Tierseuchen bereithält, könnten die Umlagezahlungen an ZT nicht als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gerechtfertigt werden, sondern würden Betriebsbeihilfe zugunsten von ZT darstellen.

Im Voraus aufgestellte, objektive und transparente Parameter

(78)

Da bis 2008 die Reservekapazitäten nicht im Voraus festgelegt und die Umlagezahlungen nachträglich gewährt wurden, um erlittene Verluste zu decken, scheint das Transparenzerfordernis nicht erfüllt zu sein.

(79)

Die Mitglieder von ZT haben die Verbandsordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 geändert, um die Parameter für die Berechnung der Reservekapazität vorzugeben. Dadurch wird impliziert anerkannt, dass die nötige Transparenz in den Jahren vor 2009 nicht vorhanden war.

(80)

Es ist jedoch offensichtlich, dass die für die Zeit nach 2009 geänderte Verbandsordnung die fehlende Transparenz für die Zeit vor 2009 nicht aufwiegen kann.

Verhältnismäßigkeit der Umlagezahlungen

(81)

Selbst wenn man akzeptieren würde, dass das Vorhalten einer Seuchenreserve eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung ist, würde die Kommission bezweifeln, dass die Kosten, die Deutschland dafür angibt, tatsächlich die zusätzlichen Nettokosten sind, die ZT aufgrund dieser Verpflichtung hatte. Deutschland hat die Studie des Fraunhofer Instituts übermittelt, um die Kosten für die Vorhaltung der Reservekapazität darzulegen. Die Kosten umfassen einen bestimmten Prozentsatz an Abschreibungen, Steuern, Versicherungen und Finanzierungskosten sowie Personalkosten für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft bei Mehrarbeit. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen kommt die Kommission nicht zu dem Schluss, dass diese Kosten durch die Vorhaltung einer Seuchenreserve entstehen. Das zur Verfügung gestellte Gutachten vergleicht nicht die Kapazitätskosten, die mit und ohne die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve entstehen würden, sondern legt die bestehende Kapazität als gegeben zu Grunde. Alle Kosten, die durch ungenutzte Kapazitäten anfallen, werden als Kosten für die Haltung von Reservekapazitäten eingestuft. Daher scheint es, dass die Umlagezahlungen die Verluste aus einer unrentablen Überkapazität finanzieren.

(82)

Es kann jedoch nicht akzeptiert werden, dass Verluste, die durch eine betriebswirtschaftliche Fehlentscheidung entstanden sind, nachträglich durch öffentliche Mittel ausgeglichen werden. Gemäß dem dritten Altmark-Kriterium können nur die zusätzlichen Nettokosten — die einem Anbieter ohne die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Seuchenreserve nicht entstanden wären — ausgeglichen werden.

Prüfung durchschnittlicher Kosten

(83)

Da ZT weder im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt wurde noch eine Analyse der Kosten erfolgt, die einem durchschnittlichen Unternehmen entstanden wären, scheint das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt zu sein.

5.1.1.2   Umlagezahlungen als Ausgleich für die Sanierungskosten für Altstandorte

(84)

Ebenso bestehen Zweifel, ob der Ausgleich der Sanierungskosten als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden kann. Nach deutschem Recht liegt die Verantwortung für Sanierungen in erster Linie beim Eigentümer des kontaminierten Grundstücks, wobei die Möglichkeit eines Rückgriffrechts gegen den früheren Eigentümer besteht. Somit stellen Sanierungen eine Verpflichtung dar, die dem Eigentümer eines kontaminierten Grundstücks gesetzlich auferlegt ist.

(85)

Auf Grundlage der von Deutschland übermittelten Informationen kann ZT als die nach nationalem Recht verpflichtete Person und daher als Verursacher identifiziert werden, da er Eigentümer der kontaminierten Grundstücke ist.

(86)

Die Kommission hat, zu diesem Zeitpunkt, keine Anhaltspunkte, die in diesem Fall eine Abweichung vom Verursacherprinzip rechtfertigen würden. Darüber hinaus wurde die Sanierung weder im Voraus bestimmt noch gibt es einen Beweis dafür, dass die Sanierung der Grundstücke zu den Kosten erbracht wurden, die einem durchschnittlichen Unternehmen entstanden wären.

5.1.2    Verwendung staatlicher Mittel

(87)

Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die Mitglieder von ZT sind lokale Regierungsbehörden. ZT hat seit 1979 von seinen Mitgliedern eine Umlagezahlung durch Verwaltungsakt erhoben und plant, dies auch in der Zukunft zu tun. Daher umfasst die Maßnahme eine unmittelbare Übertragung staatlicher Mittel.

5.1.3    Wettbewerbsverzerrungen

(88)

Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist, dass die Maßnahme den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht. Nach der ständigen Rechtssprechung verzerren Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (13). Dies scheint hier der Fall zu sein, da der ZT ohne die Umlage nicht auf dem Markt überleben könnte.

(89)

ZT wurde gesetzlich mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 in Rheinland-Pfalz, im Saarland und in zwei hessischen Landkreisen beauftragt, wohingegen der Auftrag für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in anderen Regionen Deutschlands über öffentliche Ausschreibungen vergeben wird. Die Beseitigung von Material der Kategorie 3 ist in allen Regionen für den Wettbewerb geöffnet.

(90)

Die Umlage scheint daher verschiedene Auswirkungen auf die Märkte zu haben:

(91)

Da ZT nicht im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt wurde, waren die Märkte für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in Rheinland-Pfalz, dem Saarland und zwei hessischen Landkreisen Wettbewerbern nicht zugänglich. Durch das Fehlen einer öffentlichen Ausschreibung und durch die Umlagezahlungen war ZT anscheinend keinerlei Wettbewerbsdruck ausgesetzt und seine Liquidität wurde sichergestellt.

(92)

Wenn sich bestätigt, dass die Kapazitätskosten des Normalbetriebs teilweise durch die Umlagezahlungen finanziert wurden, so würde dies bedeuten, dass es auch auf den anderen Märkten zu Wettbewerbsverzerrungen gekommen ist. Sowohl was Ausschreibungen in anderen Regionen als auch die Beseitigung von Material der Kategorie 3 angeht, hätte der ZT in diesem Fall Preise unterhalb der Kosten anbieten können, da ein Teil der Kapazitätskosten bereits durch die Umlagezahlungen gedeckt worden wäre.

5.1.4    Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedsstaaten

(93)

Damit eine Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat, ist es ausreichend, dass die Einfuhr von konkurrierenden Produkten oder Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten durch die stärkere Marktposition des Begünstigten erschwert wird. Der Beschwerdeführer gibt an, dass ZT seine Preise durch die Umlage künstlich niedrig halten kann. Dadurch sei es dem ZT möglich, seine Marktstellung in Rheinland-Pfalz aufrechtzuerhalten und öffentliche Ausschreibungen für die Abholung und Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 in anderen Regionen für sich zu entscheiden. In der Folge könnten Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten vom Zugang zu den Märkten für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte ausgeschlossen werden. Daher scheint zumindest die Gefahr zu bestehen, dass der Handel in diesem Fall beeinträchtigt wird.

5.2   Rechtswidrigkeit nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV

(94)

Weder die Umlage, die bis 2008 gezahlt wurde, noch die geänderte Verbandsordnung, die seit 2009 gilt, wurden bei der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet.

(95)

Die Entscheidung der Kommission von 2004 über die von Deutschland angemeldete Beihilferegelung ist nicht relevant. Mit dieser Beihilferegelung sollen Tierhalter in Rheinland-Pfalz einen Ausgleich für die Kosten erhalten, die für die Abholung und Beseitigung von Falltieren entstanden sind, für die die Landwirte Beiträge an die Tierseuchenkassen entrichtet haben. Dies bewertete die Kommission als Beihilfe zugunsten der Landwirte. Die Finanzierung des ZT durch Umlagen war jedoch nicht Gegenstand dieser Kommissionsentscheidung.

(96)

Die Umlage stellt daher nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV eine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar.

5.3   Bestehende staatliche Beihilfen nach Artikel 1 Absatz b Spiegelstrich iv in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999

(97)

Da ZT die Umlage seit 1979 erhalten hat, ist zu prüfen, inwieweit diese Umlage als bestehende staatliche Beihilfe anzusehen ist.

(98)

Nach Artikel 1 Absatz b Spiegelstrich iv in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags gelten Beihilfen, für die die Verjährungsfrist abgelaufen ist, als bestehende Beihilfe. Nach Artikel 15 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird und wird durch jede Maßnahme, die die Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an.

(99)

Die Gerichte der europäischen Union haben geurteilt, dass die Verjährungsfrist nicht nur durch einen formellen Vorgang unterbrochen werden kann, sondern dass auch ein Auskunftsersuchen einen Vorgang darstellt, der zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist führt (14).

(100)

Der Beschwerdeführer hat die Umlage für ZT im Januar 2008 angefochten und am 26. Mai 2008 wurde Deutschland ein Auskunftsersuchen übermittelt.

(101)

Dieses Auskunftsersuchen unterbrach die Verjährungsfrist. Daher werden alle Umlagezahlungen, die ZT vor dem 26. Mai 1998 erhalten hat, als bestehende Beihilfen eingestuft.

(102)

Im Gegensatz hierzu werden alle Umlagezahlungen, die ZT nach dem 26. Mai 1998 erhalten hat, als rechtswidrige Beihilfen betrachtet.

5.4   Vereinbarkeit der Umlagezahlungen als Beihilfe für die Vorhaltung von Reservekapazität nach Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV

5.4.1    Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV

(103)

Die Umlage kann nicht nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Zwar können Tierseuchen als außergewöhnliches Ereignis angesehen werden, Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b bezieht sich aber auf in der Vergangenheit entstandene Schäden. ZT hält jedoch kostenintensive technische Reservekapazitäten, um künftigen Tierseuchen begegnen zu können. Daher fallen die staatlichen Beihilfen für Ausgleichszahlungen in diesem Zusammenhang nicht in den Rahmen dieses Abschnitts des AEUV.

5.4.2    Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(104)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten. Jedoch müssen gewährte Beihilfen mit den Beihilfevorschriften in Einklang stehen, wobei die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

Umlagezahlungen vor 2002

(105)

Für die Umlagezahlungen, die vor 2002 gewährt wurden, ist die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2000/C 28/02) zu berücksichtigen. Auf Grundlage dieser Rahmenregelung dürfen staatliche Beihilfen an Landwirte vergeben werden, um sie für Tierbestandsverluste zu entschädigen, die sie durch Tierseuchen erlitten haben; Beihilfen für vor- oder nachgelagerte Marktteilnehmer werden jedoch untersagt.

(106)

Mehre Kommissionsentscheidungen aus den Jahren 2001 und 2002 erlauben es den Mitgliedstaaten, im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen Beihilfen an Unternehmen zu vergeben, die in der Beseitigung tierischer Nebenprodukte tätig sind, wobei die kurze Laufzeit der Beihilfen und die Notwendigkeit, dem Verursacherprinzip langfristig Rechnung zu tragen, berücksichtigt wurden.

(107)

Die 2004 erlassene Kommissionsentscheidung (vgl. Erwägungsgrund (26)) ist ein Beispiel für eine solche Beihilfe mit kurzer Laufzeit zugunsten von Landwirten. Um die Ausbreitung von TSE zu verhindern, nachdem die Fütterung von Rindern mit Fleisch- und Knochenmehl verboten worden war, wurden staatliche Beihilfen genehmigt, mit denen die den Landwirten von Oktober 2000 bis September 2001 durch die ordnungsgemäße Beseitigung von Tierkörpern und Risikomaterial entstandenen Kosten gedeckt werden sollten.

(108)

Im Gegensatz zu den Beihilfen mit kurzer Laufzeit, die den Landwirten für einen begrenzten Zeitraum gewährt wurden, um auf die außergewöhnlichen Ereignisse zu reagieren, wurden die Umlagezahlungen ZT seit 1979 unmittelbar und fortlaufend gezahlt.

(109)

Daher scheinen weder die Gemeinschaftsregeln noch die Entscheidungspraxis eine Grundlage darzustellen, auf der die Umlage, die ZT bis 2001 gewährt wurde, als mit dem AEUV vereinbar erklärt werden könnte.

Umlagezahlungen von 2002 an

(110)

Ähnlich scheint es, dass die Umlagezahlungen von 2002 an nicht nach den TSE-Leitlinien als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, da nach diesen Leitlinien Beihilfen zum Ausgleich für Falltiere nur an Landwirte, jedoch nicht an andere vor- oder nachgelagerte Marktteilnehmer vergeben werden dürfen. Die zweite 2004 erlassene Kommissionsentscheidung (vgl. Erwägungsgrund (27)), die auf den TSE-Leitlinien basiert, genehmigt daher nur Beihilfen an Tierhalter, mit denen die Kosten für die Abholung und Beseitigung von Falltieren gedeckt werden sollen, jedoch nicht Beihilfen an ZT selbst. Allerdings ist es nach Erwägungsgrund 33 dieser Leitlinien möglich, die Beihilfe auf einer Produktionsstufe auszuzahlen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb nachgelagert ist und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und /oder Beseitigung von Falltieren erbringt, sofern ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann, dass der gesamte Betrag dieser Beihilfe an den Landwirt weitergegeben wird. Da jedoch die Umlagezahlungen niemals auf Falltiere beschränkt waren, sondern scheinbar gezahlt wurden, um die Verluste auszugleichen, welche aus betrieblichen Fehlentscheidungen resultierten (15), scheint es nicht, dass die Umlagezahlungen auf der Grundlage der TSE Leitlinien für vereinbar erklärt werden können.

5.5   Vereinbarkeit der Umlagezahlungen als Beihilfe für die Vorhaltung von Reservekapazität nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV

(111)

Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV die Vorschriften des Vertrags und insbesondere die Wettbewerbsvorschriften. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn die Anwendung dieser Regeln die Ausführung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern würde. Daher gestattet Artikel 106 Absatz 2 AEUV eine Ausnahme von den Vertragsregeln, sofern bestimmte Kriterien, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04), festgehalten sind, erfüllt sind:

Der Staat muss ein Unternehmen mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe offiziell betrauen.

Der Auftrag muss sich auf eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beziehen.

Die Ausnahme muss für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgabe notwendig und angemessen sein.

Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

(112)

Im Rahmen der Erörterung des Altmark-Urteils wurde bereits dargelegt, dass die Kommission Zweifel hat, dass diese Kriterien erfüllt sind:

(113)

Erstens hat die Kommission angesichts des Verursacherprinzips Zweifel, was die Einstufung der Vorhaltung einer Seuchenreserve als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angeht. Es muss ausführlicher untersucht werden, ob im normalen Geschäftsbetrieb von ZT genügende Reservekapazität für den Fall von Tierseuchen vorhanden ist.

(114)

Zweitens bestehen Zweifel dass die Kosten, die Deutschland als Seuchenreservekosten ausgibt, tatsächlich auf die zusätzlichen Nettokosten beschränkt waren, die ZT aufgrund dieser Verpflichtung hatte.

5.6   Vereinbarkeit der Umlagezahlungen als Beihilfe für die Sanierung nach Artikel 106 Absatz 2 oder Artikel 107 Absatz 3 AEUV

(115)

Gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (2008/C 82/01) gelten Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die Umweltschäden (Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, des Oberflächen- oder des Grundwassers) beseitigen, indem sie schadstoffbelastete Standorte sanieren, als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern sie zu einer Verbesserung des Umweltschutzes führen (vgl. Randnummer 132). Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund (84) ausgeführt, muss im Fall, dass der Erzeuger der Schäden klar auszumachen ist, dieser gemäß dem Verursacherprinzip für die Finanzierung der Behebung der Schäden aufkommen, und es kann keine staatliche Beihilfe gewährt werden. Da ZT nach deutschem Recht für die Sanierung der Altstandorte haftet, scheinen ZT auf der Grundlage dieser Leitlinien keine Beihilfen gewährt werden zu können.

(116)

Ebenso erscheint es angesichts des Verursacherprinzips zweifelhaft, dass Deutschland beanspruchen kann, dass die Sanierung der Altstandorte von ZT eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt.

5.7   Schlussfolgerungen

(117)

Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Umlagezahlungen Betriebsbeihilfen zugunsten ZT darstellen.

(118)

Die Kommission hat angesichts Artikel 191 Absatz 2 AEUV sowie der entsprechenden TSE Leitlinien wonach es in erster Linie Sache der Landwirte ist, sich ordnungsgemäß um die Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen zu kümmern und die dabei entstehenden Kosten zu tragen Zweifel, ob die Umlagezahlungen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Vorhaltung von Seuchenreserve gerechtfertigt werden können.

(119)

Basierend auf dem vorhandenen Marktdaten scheint es zweifelhaft, ob die Vorhaltung von Seuchenreserve für den Fall von Tierseuchen gerechtfertigt werden kann, da anscheinend genügend Kapazität aus dem normalen Geschäftsbetrieb von ZT vorhanden ist.

(120)

Darüber hinaus scheinen die von Deutschland vorgelegten Kostenberechnungen die zusätzlichen Kosten für die Vorhaltung von Seuchenreserve nicht korrekt widerzuspiegeln. Die vorhandene Beweislage deutet an, dass die Umlagezahlungen die betrieblichen Verluste von ZT finanziert haben.

(121)

Schließlich ist es angesichts des Verursacherprinzips zweifelhaft, ob die Umlagezahlungen als Ausgleich für die Kosten der Sanierungen der kontaminierten Altstandorte gerechtfertigt werden können.

6.   BESCHLUSS

(122)

Aus diesen Gründen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und alle für die Würdigung der Maßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Deutschland wird aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an die potenziellen Beihilfeempfänger weiterzuleiten.

(123)

Die Kommission erinnert Deutschland an die aufschiebende Wirkung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, dem zufolge alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können.

(124)

Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Union informieren wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch die Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Datum dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen.”


(1)  TSE-testien, kuolleiden eläinten ja teurasjätteiden vuoksi myönnettäviä valtiontukia koskevat yhteisön suuntaviivat 2002/C 324/02); 6 päivänä heinäkuuta 2004 tehty komission päätös, asia N-15/04.

(2)  Asia C-280/00, Altmark Trans GmbH ja Regierungspräsidium Magdeburg vastaan Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (Kok. 2003 s. I-07747).

(3)  Julkisen palvelun velvoitteesta maksettavana korvauksena myönnettävää valtiontukea koskevat yhteisön puitteet (2005/C 297/04).

(4)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (2002/C 324/02), Randnummern 27 Buchstabe b und 37 Buchstabe b.

(5)  Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (2006/C 319/01), Randnummern 132 Buchstabe g Spiegelstrich ii und 132 Buchstabe h Spiegelstrich iii.

(6)  Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 in der Beihilfesache NN 33/03 (ex N 333/02).

(7)  Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 2004 in der Beihilfesache N-15/04.

(8)  EuGH 16. Juni 1987, Kommission/Italienische Republik, Rechtssache 118/85, Slg. 1987, 02599.

(9)  EuGH 18. Juni 1998, Kommission/Italienische Republik, Rechtssache C-35/96, Slg 1998, I-3851; EuGH 12. September 2000, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451.

(10)  EuGH 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747.

(11)  EuGH 20. November 2003, Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie/GEMO SA, Rechtssache C-126/01, Slg. 2003, I–13769.

(12)  Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, Artikel 72 Absatz 4 und Annex XVII (13) und (14).

(13)  EuGH 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Rechtssache C-156/98, Slg. 2000, I-685, Rn. 30.

(14)  EuG 10. April 2003, Scott SA/Kommission, Rechtssache T-366/00, Slg. 2003, II-1763; EuGH 6. Oktober 2005, Scott SA/Kommission, Rechtssache C-276/03 P, Slg. 2005, II-8437.

(15)  Vergleiche Erwägungsgrund 0 und (82).


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