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Document 31999D0576R(01)
Berichtigung des Beschlusses 1999/576/EG des Rates vom 29. Juni 1999 über die Unterzeichnung und die Notifizierung der vorläufigen Anwendung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 222 vom 24.8.1999)
Berichtigung des Beschlusses 1999/576/EG des Rates vom 29. Juni 1999 über die Unterzeichnung und die Notifizierung der vorläufigen Anwendung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 222 vom 24.8.1999)
EYVL L 21, 26.1.2000, p. 44–44
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/576/corrigendum/2000-01-26/oj
Berichtigung des Beschlusses 1999/576/EG des Rates vom 29. Juni 1999 über die Unterzeichnung und die Notifizierung der vorläufigen Anwendung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 222 vom 24.8.1999)
Amtsblatt Nr. L 021 vom 26/01/2000 S. 0044 - 0044
Berichtigung des Beschlusses 1999/576/EG des Rates vom 29. Juni 1999 über die Unterzeichnung und die Notifizierung der vorläufigen Anwendung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 222 vom 24 August 1999) Seite 40 ff., Anhang, deutsche Übersetzung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999Seite 41, Präambel, dritter Absatz: anstatt: "...unabhängig von den Weltmarktpreisen für Nahrungsmittel und von Angebotsschwankungen auf akute Nahrungsmittelkrisen zu reagieren,", muß es heissen: "...unabhängig von den Weltmarktpreisen für Nahrungsmittel und von Angebotsschwankungen auf Nahrungsmittelnotlagen zu reagieren und die Welternährungssicherheit zu erhöhen,". Seite 43, Artikel III Buchstabe b): anstatt: "Die Verpflichtung jedes Mitglieds wird entweder in Tonnen Weizen-Äquivalent oder in einer Kombination aus Menge und Wert ausgedrückt.", muß es heissen: "Die Verpflichtung jedes Mitglieds wird entweder in Tonnen Weizen-Äquivalent oder als Wert oder in einer Kombination aus Menge und Wert ausgedrückt.". Seite 45, Artikel VIII Buchstabe e): anstatt: "Die Beitragsleistungen der Mitglieder werden möglichst weitgehend vorausgeplant, so daß...,", muß es heissen: "Im weitestmöglichen Umfang wird nicht für Notlagen bestimmte Nahrungsmittelhilfe von den Mitgliedern auf der Grundlage der Vorausplanung bereitgestellt, so daß...". Seite 46, Artikel IX Buchstabe e) Ziffer ii): anstatt: "ii) die Nahrungsmittelhilfe, einschließlich der bilateralen Nahrungsmittelhilfe in Form von Geld im Einklang mit den "Grundsätzen für die Verwendung von Überschüssen und Konsultativverpflichtungen" der FAO erfolgt.", muß es heissen: "ii) Nahrungsmittelhilfetransaktionen, einschließlich der bilateralen Nahrungsmittelhilfe, die monetarisiert worden ist, im Einklang mit den "Grundsätzen für die Verwertung von Überschüssen und Konsultativverpflichtungen" der FAO durchgeführt werden.".