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Document 22006A0722(01)

    Kirjeenvaihtona tehty sopimus Euroopan talousyhteisön ja Guinea-Bissaun tasavallan hallituksen välisessä Guinea-Bissaun rannikon edustalla harjoitettavaa kalastusta koskevassa sopimuksessa määrättyjen kalastusmahdollisuuksien ja taloudellisen korvauksen vahvistamisesta tehdyn pöytäkirjan voimassaoloajan jatkamisesta 16 päivästä kesäkuuta 2006 ja 15 päivään kesäkuuta 2007 ulottuvaksi ajaksi

    EUVL L 200, 22.7.2006, p. 9–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    EUVL L 76M, 16.3.2007, p. 98–99 (MT)

    Tämä asiakirja on julkaistu erityispainoksessa (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/2007

    Related Council decision

    22006A0722(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007

    Amtsblatt Nr. L 200 vom 22/07/2006 S. 0009 - 0010


    Abkommen

    in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007

    A. Schreiben der Gemeinschaft

    Herr …,

    ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden Protokolls ( 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau in der ab 16. Juni 2004 geltenden geänderten Fassung vereinbart haben:

    1. Die seit dem 16. Juni 2004 anwendbare Regelung wird vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 beibehalten.

    Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 3 des derzeitigen geänderten Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag (7260000 EUR). Dieser Betrag versteht sich in voller Höhe als finanzielle Gegenleistung; die Zahlung wird bis spätestens 31. Dezember 2006 geleistet.

    2. Während der Übergangszeit werden Fanglizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen geänderten Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die im Anhang des Protokolls in Ziffer 1 festgelegt sind.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt mitteilen würden.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Union

    B. Schreiben der Regierung der Republik Guinea-Bissau

    Herr …,

    Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    "Ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden Protokolls ( 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau in der ab 16. Juni 2004 geltenden geänderten Fassung vereinbart haben:

    1. Die seit dem 16. Juni 2004 anwendbare Regelung wird vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 beibehalten.

    Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 3 des derzeitigen geänderten Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag (7260000 EUR). Dieser Betrag versteht sich in voller Höhe als finanzielle Gegenleistung; die Zahlung wird bis spätestens 31. Dezember 2006 geleistet.

    2. Während der Übergangszeit werden Fanglizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen geänderten Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die im Anhang des Protokolls in Ziffer 1 festgelegt sind."

    Ich beehre mich, zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Guinea-Bissau dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann und dass Ihr Schreiben sowie das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau

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