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Document 52008XC1004(05)

Valtiontuki — Saksa — Valtiontuki C 27/08 (ex N 426/05) Saksa — EverQ (pk-yrityksille myönnettävä korotus) — Kehotus huomautusten esittämiseen EY:n perustamissopimuksen 88 artiklan 2 kohdan mukaisesti (ETA:n kannalta merkityksellinen teksti)

EUVL C 253, 4.10.2008, p. 23–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.10.2008   

FI

Euroopan unionin virallinen lehti

C 253/23


VALTIONTUKI — SAKSA

Valtiontuki C 27/08 (ex N 426/05) Saksa — EverQ (pk-yrityksille myönnettävä korotus)

Kehotus huomautusten esittämiseen EY:n perustamissopimuksen 88 artiklan 2 kohdan mukaisesti

(ETA:n kannalta merkityksellinen teksti)

(2008/C 253/09)

Komissio on ilmoittanut 17. kesäkuuta 2008 päivätyllä, tätä tiivistelmää seuraavilla sivuilla todistusvoimaisella kielellä toistetulla kirjeellä Saksalle päätöksestään aloittaa EY:n perustamissopimuksen 88 artiklan 2 kohdassa tarkoitettu menettely, joka koskee mainittua tukitoimenpidettä.

Asianomaiset voivat esittää huomautuksensa toimenpiteestä, jota koskevan menettelyn komissio aloittaa, kuukauden kuluessa tämän tiivistelmän ja sitä seuraavan kirjeen julkaisemisesta. Huomautukset on lähetettävä osoitteeseen:

European Commission

Directorate-General for Competition

State Aid Greffe

B-1049 Brussels

Faksi: (32-2) 296 12 42

Huomautukset toimitetaan Saksalle. Huomautusten esittäjä voi pyytää kirjallisesti henkilöllisyytensä luottamuksellista käsittelyä. Tämä pyyntö on perusteltava.

TIIVISTELMÄ

TOIMENPITEEN JA INVESTOINTIHANKKEEN KUVAUS

Ilmoitetun tuen saaja on EverQ GmbH (jäljempänä ’EverQ’). EverQ on yhteisyritys, jonka perustivat joulukuussa 2004 Evergreen Solar Inc. (75,1 prosentin omistusosuus) ja Q-Cells AG (24,9 prosentin omistusosuus). Evergreen valmistaa aurinkopaneeleja, ja sillä on patentti String Ribbon -teknologiaan. Q-Cells on maailman toiseksi suurin aurinkokennojen valmistaja. Marraskuussa 2005 Renewable Energy Corporation, joka on maailman suurin aurinkosähköalalla käytettävien silikonimateriaalien valmistaja ja jonka tytäryhtiöt valmistavat aurinkokiekkoja, -kennoja ja -paneeleja, liittyi mukaan, ja joulukuusta 2006 alkaen kullakin kolmella yrityksellä on ollut 33,3 prosentin omistusosuus EverQ:ssa.

Komissio hyväksyi 7. kesäkuuta 2006 asiassa N 426/05 (1) (viite K(2006) 2092 lopullinen) pk-yrityksille myönnettävän korotuksen muodossa EverQ GmbH:lle myönnettävän tuen. Tukihankkeen tavoitteena on edistää alueellista kehitystä. Hankkeen tarkoituksena oli rakentaa uusi laitos (EverQ1) String Ribbon -teknologiaan perustuvien aurinkopaneelien tuotantoon. Uusi laitos oli EverQ:n ensimmäinen tuotantopiste. Sen rakentaminen alkoi joulukuussa 2004. Laitoksen tuotantokapasiteetin oli tarkoitus olla 30 MWp vuodessa, ja sen piti olla toiminnassa 31. joulukuuta 2007 mennessä.

Tutkiessaan toista EverQ:n hyväksi toteutettavaa ilmoitettua tukitoimenpidettä (N 864/06) komissio löysi todisteita siitä, että EverQ:n omistussuhteita ja rahoitusrakennetta oli saatettu manipuloida, jotta yhtiö olisi oikeutettu saamaan pk-yrityksille myönnettävän korotuksen. Komissio ei ollut asiasta tietoinen tehdessään päätöksen pk-yrityksille myönnettävän korotuksen myöntämisestä EverQ:lle.

Uusi tieto koskee Evergreenin ja Q-Cellsin välistä alkuperäistä yhteisyrityssopimusta EverQ1-hankkeesta. Kyseisestä yhteisyrityssopimuksesta käy ilmi, että yhteisyrityksen osapuolet pitivät (…) (2) Q-Cellsin omistusosuuden alle 25 prosentissa (24,9 prosentissa), jotta sallittava valtiontuen määrä olisi mahdollisimman suuri (mukaan lukien pk-yrityksille myönnettävä korotus).

TUKITOIMENPITEEN YHTEISMARKKINOILLE SOVELTUVUUDEN ARVIOINTI

EverQ on jo saanut EverQ1-hankkeeseensa 28 471 100 EUR alueellista investointitukea. Määrään sisältyi pk-yrityksille myönnettävä 15 prosentin korotus. Korotus myönnettiin alueellista valtiontukea koskevien suuntaviivojen mukaisen tuen tavanomaisen enimmäisintensiteetin lisäksi. Syynä korotukseen on se, että pk-yritykset ansaitsevat suurempia tukimääriä korvaamaan niiden koosta aiheutuvia haittoja.

Mikroyritysten sekä pienten ja keskisuurten yritysten määritelmästä 6. toukokuuta 2003 annetun komission suosituksen (3) liitteessä olevan 4 artiklan mukaan määriteltäessä sitä, onko tuensaaja pk-yritys, henkilöstömäärän ja rahamääräisten arvojen laskennassa käytettävät tiedot koskevat viimeistä päättynyttä tilikautta ja ne lasketaan vuosittain.

Koska Q-Cellsin omistusosuus pidettiin 24,9 prosentissa eli alle 25 prosentissa, sen henkilöstömäärää ja rahamääräisiä kynnysarvoja ei sisällytetty EverQ:n henkilöstömäärään ja rahamääräisiin kynnysarvoihin (4). Komissio teki tämän perusteella myönteisen päätöksen pk-yrityksille myönnettävän 7. kesäkuuta 2006 korotuksen myöntämisestä EverQ:lle ja totesi, että Saksan viranomaisten toimittamat todisteet osoittivat, että tuensaaja täytti pk-yritysten määritelmän ilmoituksen aikana ja että tuki ja pk-yrityksille myönnettävä korotus olivat tarpeen investointien kokonaismäärän rahoittamiseksi.

Uusien tietojen valossa komissio epäilee, että EverQ:n osakkaat yrittivät (…) jättää kynnysarvot huomiotta kiertääkseen pk-yrityksen määritelmää ja saadakseen näin enemmän tukea, vaikka ne eivät kärsineetkään pk-yrityksille tyypillisistä haitoista.

Menettelyasetuksen 9 artiklan mukaisesti komissio on päättänyt aloittaa menettelyn ja kuulla asianomaisia osapuolia, ennen kuin se päättää, kumotaanko alkuperäinen päätös pk-yrityksille myönnettävän korotuksen myöntämisestä.

KIRJEEN TEKSTI

”Die Kommission möchte Deutschland davon in Kenntnis setzen, dass sie nach Prüfung der Angaben Ihrer Behörden zu der genannten Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetzt Artikel 88) des EG-Vertrags (5) entschieden hat, wegen der genannten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

1.   VERFAHREN

(1)

In der Beihilfesache N 426/05 (6) genehmigte die Kommission am 7. Juni 2006 (Entscheidung K(2006) 2092 endg.) eine Beihilfe in Form eines KMU-Aufschlags für die EverQ GmbH (nachstehend ‚EverQ‘ genannt).

(2)

Während der Prüfung einer weiteren angemeldeten Beihilfemaßnahme für EverQ (N 864/06) entdeckte die Kommission Hinweise darauf, dass die Eigentumsverhältnisse und die Finanzstruktur von EverQ im Anmeldeverfahren möglicherweise unvollständig/unrichtig dargestellt wurden, was die die Absichten der beteiligten Unternehmen anbetrifft sicherzustellen, dass EverQ nach Auffassung der Kommission für einen KMU-Aufschlag in Frage kam. Wären diese Informationen der Kommission zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, so hätte dies Auswirkungen auf die in der Entscheidung vom 7. Juni 2006 dargelegte beihilferechtliche Würdigung gehabt.

(3)

Mit Schreiben vom 17. März 2008 (D/51176) gab die Kommission Deutschland Gelegenheit, zu der von ihr beabsichtigten Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens vor einem möglichen Widerruf ihrer Entscheidung vom 7. Juni 2006 Stellung zu nehmen. Die deutschen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 15. April 2008, das am 16. April 2008 registriert wurde (A/7152). Mit einem weiteren Schreiben vom 15. April 2008, das am selben Tag registriert wurde (A/7084), legten die deutschen Behörden zudem ergänzende Informationen vor. Am 15. Mai 2008 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der deutschen Behörden statt.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

2.1.   Das Vorhaben

(4)

Mit Schreiben vom 29. August 2005, das am 1. September 2005 registriert wurde (SG/2005/7811), meldeten die deutschen Behörden einen KMU-Aufschlag von 15 Prozentpunkten an, der EverQ auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (7) (nachstehend ‚KMU-Verordnung‘ genannt) zusätzlich zu einer Regionalbeihilfe im Rahmen der bestehenden regionalen Beihilferegelungen ‚Gemeinschaftsaufgabe — Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘ (staatliche Beihilfe N 642/02 (8) — nachstehend ‚GA‘ genannt) und ‚Investitionszulagengesetz 2005‘ (staatliche Beihilfe N 142a/04 (9) — nachstehend ‚InvZulG‘ genannt) gewährt werden sollte.

(5)

Ziel des Beihilfevorhabens ist die Förderung der regionalen Entwicklung. Der Investitionsstandort befindet sich in Thalheim, Landkreis Bitterfeld, Sachsen-Anhalt, Deutschland, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags, für das gemäß der bis Ende 2006 geltenden Fördergebietskarte für Deutschland (10) eine Beihilfehöchstintensität, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ), von 35 % Anwendung fand.

(6)

Das Vorhaben betraf die Errichtung einer neuen Fabrik (EverQ1) zur Herstellung von Solarmodulen (Prodcom-Code 32.10.52.37) auf der Grundlage der sogenannten String-Ribbon-Technologie (11). Bei der neuen Fabrik handelte es sich um die erste Betriebsstätte von EverQ. Mit der Errichtung der Fabrik wurde im Dezember 2004 begonnen. Die Fabrik sollte eine nominale Produktionskapazität von 30 Megawatt-Peak (12) erreichen und bis zum 31. Dezember 2007 in Betrieb genommen werden. Tatsächlich nahm EverQ1 die Produktion bereits im April 2006 auf.

2.2.   Der Beihilfeempfänger

(7)

Die angemeldete Beihilfe soll EverQ gewährt werden. EverQ wurde im Dezember 2004 gegründet. Zum Zeitpunkt der Anmeldung, dem 1. September 2005, hielten die Evergreen Solar Inc. (Marlboro, MA, USA, nachstehend ‚Evergreen‘ genannt) und die Q-Cells AG (Thalheim, Deutschland, nachstehend ‚Q-Cells‘ genannt) 75,1 % bzw. 24,9 % der Anteile an EverQ. Evergreen stellt Solarmodule her und besitzt ein Patent für die String-Ribbon-Technologie. Q-Cells ist weltweit der zweitgrößte Hersteller von Solarzellen.

(8)

Im November 2005 erwarb die Renewable Energy Corporation ASA (Norwegen, nachstehend ‚REC‘ genannt) eine Beteiligung von 15 %, während Evergreen und Q-Cells ihre Beteiligung auf 64 % bzw. 21 % verringerten. REC ist weltweit der größte Hersteller von Silizium-Materialien für die Fotovoltaikindustrie. Die Tochtergesellschaften von REC stellen auch Solarwafer, -zellen und -module her.

(9)

Seit dem 19. Dezember 2006 halten die Geschäftspartner Evergreen, Q-Cells und REC jeweils eine Beteiligung von 33,3 % an EverQ.

(10)

Am 5. Februar 2007 kündigte Q-Cells seine Absicht an, sich mit 17,9 % an REC zu beteiligen. Zugleich kündigte Good Energies Investment BV, ein institutioneller Anleger und ehemaliger Mitanteilseigner von REC (39,46 %) und Q-Cells (16,39 %) in einer Presserklärung an, dass es seinen an REC gehaltenen Anteil an Q-Cells und Orkla ASA veräußern werde (26. Februar 2007). Die nachfolgende Übersicht gibt Aufschluss über die derzeitige Gesellschafterstruktur von EverQ:

Image

2.3.   Die Investitionskosten und die Finanzierung des Vorhabens

(11)

Die gesamten Investitionskosten für das Vorhaben belaufen sich (nominal) auf 65 699 302 EUR, von denen 60 873 300 EUR für eine Regionalbeihilfe in Frage kommen. In Tabelle I sind die gesamten Investitionskosten für das angemeldete Vorhaben aufgeschlüsselt.

Tabelle I

Aufschlüsselung der Projektkosten (nominale Beträge)

Investitionskategorie

Betrag (in EUR)

Grundstück

[…] (13)

Gebäude

[…]

Maschinen/Werkzeuge

[…]

Investitionskosten insgesamt

65 699 302

Beihilfefähige Kosten insgesamt

60 873 300

(12)

Das Vorhaben wurde neben den beantragten Beihilfemitteln mit Eigenmitteln und Bankdarlehen finanziert. Tabelle II gibt einen Überblick über die Finanzierung des angemeldeten Vorhabens.

Tabelle II

Finanzierung des Vorhabens (nominale Beträge)

Finanzierungsmittel

Betrag (in EUR)

Eigenmittel

[…]

GA-Zuschuss

14 142 000

Zulage gemäß InvZulG

14 329 100

Bankdarlehen (nicht durch eine staatliche Garantie abgesichert)

8 000 000

Darlehen der Muttergesellschaften

[…]

Insgesamt

65 699 302

2.4.   Die neuen Informationen

(13)

Die neuen Informationen, auf die die Kommission während der Prüfung einer weiteren angemeldeten Beihilfe für EverQ stieß, betreffen den ursprünglichen zwischen Evergreen und Q-Cells geschlossenen Joint-Venture-Rahmenvertrag vom 14. Mai 2005 über das Vorhaben EverQ1 (14) (nachstehend ‚MJVA1‘ genannt), dem zu entnehmen ist, dass die Joint-Venture-Partner die Beteiligung von Q-Cells zum Zeitpunkt der Anmeldung […] auf einen Anteil von unter 25 % (nämlich auf 24,9 %) beschränkten, um eine möglichst hohe Beihilfe (einschließlich eines KMU-Aufschlags) in Anspruch nehmen zu können. In Artikel 3 Absatz 4 des Vertrags ist festgelegt, dass sich die Parteien nach Kräften um möglichst hohe staatliche KMU-Zuschüsse für EverQ bemühen werden. In Artikel 3 Absatz 6 des Vertrags ist zudem Folgendes festgelegt: Sollte Q-Cells gemäß den geltenden Fördermittelbestimmungen seine Beteiligung an EverQ auf 50 % erhöhen können, ohne dass dies dazu führen könnte, dass die zuständigen Behörden einem Antrag auf staatliche Investitionszuschüsse nicht bzw. nur teilweise stattgeben oder bereits gewährte staatliche Investitionszuschüsse ganz oder teilweise zurückfordern, wird Q-Cells angeboten, sich an EverQ in der gleichen prozentualen Höhe zu beteiligen wie Evergreen.

2.5.   Anwendbare Verfahrensvorschriften

(14)

In Artikel 9 der Verfahrensverordnung heißt es: ‚Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine (…) Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. Vor dem Widerruf einer Entscheidung und dem Erlass einer neuen Entscheidung eröffnet die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 (…)‘.

2.6.   Stellungnahme Deutschlands

(15)

Die deutschen Behörden vertraten in ihrem Schreiben vom 15. April 2008 die Auffassung, dass im Falle von EverQ zum Zeitpunkt der Anmeldung die in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (15) (nachstehend ‚KMU-Empfehlung‘ genannt) festgelegten formellen Kriterien bezüglich der Schwellenwerte erfüllt gewesen seien und dass die KMU-Empfehlung keine weiteren klar definierten, in der Praxis handhabbaren Abgrenzungskriterien enthalte. Daher sind die deutschen Behörden der Auffassung, dass diese formellen Kriterien für die Bestimmung der Eigenschaft eines KMU ausschlaggebend sein müssten, um die Rechtssicherheit und die Berechenbarkeit der Beihilfenkontrollpolitik der Kommission zu gewährleisten. Sollte die Kommission der Auffassung sein, dass die formellen Kriterien nicht mehr angemessen seien, dürfe sie nicht einfach ihre Praxis anhand von Einzelfällen ändern, sondern müsse über eine Änderung der entsprechenden Regelung nachdenken.

(16)

Die deutschen Behörden geben an, dass sie den MJVA1 der Anmeldung nicht beigefügt hätten, da sie ihn aus beihilferechtlicher Sicht nicht für relevant eingestuft hätten. Der Vertragstext sei öffentlich zugänglich gewesen, und die deutschen Behörden hätten ihn zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bewusst verschwiegen oder zurückgehalten.

(17)

Die deutschen Behörden machen ferner geltend, dass sowohl die Stellungnahmen der beiden Joint-Venture-Partner Evergreen und Q-Cells als auch die Entwicklung der Gesellschafterstruktur von EverQ die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben stützen würden. Nach Auffassung des begünstigten Unternehmens würden diese Angaben den Tatsachen entsprechen und zudem das von den Beteiligten auch tatsächlich Gewollte widerspiegeln. Die deutschen Behörden vertreten die Ansicht, dass die neuen Informationen aus dem MJVA1 nicht geeignet seien, ein anderes Bild zu vermitteln.

(18)

Die Gründungsgesellschafterinnen wie auch das begünstigte Unternehmen haben den deutschen Behörden Stellungnahmen übermittelt. Danach habe die ursprüngliche Gesellschafterstruktur (75,1 % für Evergreen und 24,9 % für Q-Cells) wirtschaftliche Gründe gehabt. Die im MJVA1 geregelte zukünftige Möglichkeit zur Erhöhung der Geschäftsanteile von Q-Cells an EverQ auf bis zu 50 % sei von verschiedenen Voraussetzungen abhängig gewesen und stünde in keinem vertraglichen Zusammenhang mit der Erhöhung der Anteile von Q-Cells auf 33,3 %, die am 29. September 2006 notariell beurkundet und zum 19. Dezember 2006 wirksam wurde.

(19)

Die Beteiligung von Q-Cells sei nach dem Eintritt von REC und dem Abschluss eines ersten Silizium-Liefervertrags mit diesem neuen Joint-Venture-Partner zunächst auf 21 % gesenkt worden (zweiter Joint-Venture-Rahmenvertrag vom 22. November 2005, nachstehend ‚MJVA2‘ genannt). Im MJVA2 sei eine Regelung wie in Artikel 3 Absatz 6 MJVA1 nicht mehr enthalten gewesen. Somit beruhe der Erwerb einer paritätischen Beteiligung aller Gesellschafter in Höhe von jeweils 33,3 %, der seine Ursache in einem (am 29. September 2006 unterzeichneten und ab dem 19. Dezember 2006 geltenden) zweiten Liefervertrag mit REC gefunden habe, nicht auf dem MJVA1.

(20)

Die deutschen Behörden machen geltend, der Joint-Venture-Partner Evergreen sei selbst ein KMU gewesen. Zudem habe Q-Cells die formellen Kriterien der KMU-Empfehlung erfüllt (16) und sei bis Dezember 2006 ein Minderheitsgesellschafter gewesen: Bei Gründung des Joint Venture habe Q-Cells nur ein Mitglied — Evergreen dagegen zwei Mitglieder — in den Aufsichtsrat entsenden können, die Stimmrechte seien entsprechend den Geschäftsanteilen verteilt gewesen und die finanzielle Beteiligung der Partner am Investitionsvorhaben habe deren Anteilen am Joint Venture entsprochen. Die Berufung von Vorstandsmitgliedern von Q-Cells zu Geschäftsführern von EverQ im Zeitraum von Ende 2004 bis April 2005 sei als vorübergehend anzusehen, allein vor der Hintergrund einer zügigen Ingangsetzung des Vorhabens zu werten und habe auf den Standort- und Sprachkenntnissen von Q-Cells beruht.

(21)

Ergänzend führen die deutschen Behörden aus, dass die zwischen EverQ und Q-Cells geschlossenen Verträge (Lizenz- und Technologietransfervertrag, Silizium-Liefervertrag, Dienstleistungsverträge) ebenso wie die Verträge mit anderen Gesellschaftern dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprächen.

(22)

Die deutschen Behörden machen ferner geltend, dass die Beteiligung von Q-Cells am ursprünglichen Joint Venture EverQ als Neugründung im Hinblick auf die für KMU typischen Schwierigkeiten nach Auskunft des Unternehmens keine Vorteile verschafft habe. In diesem Zusammenhang werden insbesondere folgende Punkte angeführt:

der Zugang zu langfristigem Fremdkapital sei schwieriger als bei Großunternehmen gewesen und überhaupt nur unter Einbeziehung von Eigenmitteln und Fördermitteln in die Finanzierung sowie durch Beibringung umfangreicher Sicherheiten möglich gewesen. Die Kreditlinien der finanzierenden Banken seien genau und ausschließlich am Bedarf von EverQ1 orientiert gewesen. Das Finanzierungspaket für EverQ1 sei mit einem Bankkredit über lediglich 8 Mio. EUR (13 % der gesamten Investitionssumme) und Beiträgen der Partner entsprechend ihrer Beteiligung am Joint Venture als KMU-typisch anzusehen. Der Kreditvertrag sei erst im November 2005 unterzeichnet und der Kreditbetrag erst im Dezember 2006 an das Unternehmen ausgereicht worden,

der Zugang zum Absatzmarkt sei für EverQ und seine Gesellschafter mit erheblichen Risiken verbunden gewesen, da es sich bei der String-Ribbon-Technologie von Evergreen um eine industriell noch nicht validierte Technologie gehandelt habe (17) und Q-Cells als Solarzellenhersteller nicht auf dem Markt für Solarmodule tätig gewesen sei und somit keinen Beitrag zur Behebung der KMU-typischen Schwierigkeiten von EverQ habe leisten können,

die Versorgung mit dem wichtigen Rohstoff Silizium habe erst mit dem Beitritt von REC als Gesellschafter stabil abgesichert werden können.

(23)

Die deutschen Behörden übermittelten auch die Kopie eines Dokuments mit dem Titel ‚[…]‘. In dieser von […] unterzeichneten Vereinbarung werden die Grundzüge eines möglichen Rechtsgeschäfts zwischen den beiden Unternehmen zwecks Gründung und Führung eines Joint Venture zur Entwicklung und Herstellung sowie zum Verkauf von Solarprodukten auf der Grundlage der String-Ribbon-Technologie dargelegt.

3.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

(24)

Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 auf der Grundlage von Informationen erlassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung in Hinblick auf die Absichten der beteiligten Unternehmen unvollständig/unrichtig waren.

3.1.   Allgemeine Erwägungen

(25)

Die deutschen Behörden machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen mit den typischen Schwierigkeiten eines KMU zu kämpfen hat, nur die formellen Kriterien der KMU-Empfehlung, nicht aber die konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigen dürfe. Ergänzend führen sie aus, dass EverQ auf alle Fälle KMU-typische Schwierigkeiten gehabt habe.

(26)

Zum ersten Punkt merkt die Kommission an, dass der Gerichtshof wie folgt entschieden hat: Das in der KMU-Empfehlung niedergelegte Unabhängigkeitskriterium bezweckt, dass die für KMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihre gleich großen Konkurrenten nicht haben. Es ergibt sich ferner, dass zur Beschränkung auf solche Unternehmen, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen, auch rechtliche Gebilde von KMU ausgeschlossen werden sollen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und dass darauf zu achten ist, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird. Das Unabhängigkeitskriterium ist daher im Licht dieses Zieles auszulegen (18).

(27)

Die Kommission räumt ein, dass dieses Urteil unter Zugrundelegung der früheren, aus dem Jahr 1996 stammenden KMU-Definition (19) erlassen wurde und dass mit der überarbeiteten, seit 2005 geltenden Definition unter anderem das Ziel verfolgt wurde, insbesondere durch die Einführung der Konzepte des ‚verbundenen Unternehmens‘ und des ‚Partnerunternehmens‘ mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung des Unabhängigkeitskriteriums zu gewährleisten.

(28)

Dennoch sind die vom Gerichtshof in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze nach Auffassung der Kommission weiterhin gültig, und zwar insbesondere in Fällen, in denen versucht wird, die überarbeitete KMU-Definition zu manipulieren oder zu umgehen.

(29)

Dementsprechend vertritt die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens die Auffassung, dass sie auch der Umstand, dass EverQ möglicherweise die formellen Kriterien der KMU-Definition erfüllt hat, nicht daran hindert zu prüfen, ob das Unternehmen tatsächlich mit den typischen Schwierigkeiten eines KMU konfrontiert ist, da ihr klare Hinweise dafür vorliegen, dass die formellen Kriterien nur deswegen erfüllt wurden, weil die Beteiligung von Q-Cells an EverQ bewusst auf unter 25 % (konkret 24,9 %) beschränkt wurde, und der tatsächliche Einfluss von Q-Cells in EverQ stärker war.

(30)

Was den zweiten Punkt anbetrifft, so macht EverQ anscheinend geltend, dass es selbst dann, wenn es mit anderen Unternehmen (‚verbundenen‘ Unternehmen oder ‚Partnerunternehmen‘) eine wirtschaftliche Gruppe bilden und die formellen Schwellenwerte überschreiten würde, als KMU eingestuft werden könne. Die Kommission bezweifelt, dass dieses Argument stichhaltig ist. Sollte die Untersuchung ergeben, dass die in der KMU-Definition festgelegten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl, den Jahresumsatz und die Jahresbilanz überschritten werden, weil bei der Ermittlung des KMU-Status für EverQ auch die Daten anderer Unternehmen zu berücksichtigen sind, könnte EverQ nicht als KMU eingestuft werden. Das Argument, dass sowohl Evergreen als auch Q-Cells zum Zeitpunkt der Anmeldung und des Erlasses der Entscheidung über einen KMU-Aufschlag für EverQ KMU gewesen seien und unter den gleichen KMU-typischen Schwierigkeiten gelitten hätten, erscheint in diesem Zusammenhang irrelevant, da beide Unternehmen zusammen immer noch eine Gruppe bilden würden, deren Lage nicht mit den Schwierigkeiten eines KMU vergleichbar wäre, das nicht über Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen verfügt. Sollte die Untersuchung mit anderen Worten also ergeben, dass Evergreen und/oder Q-Cells als Partnerunternehmen von EverQ anzusehen sind, so würden die einschlägigen formellen Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl, den Jahresumsatz und die Jahresbilanz überschritten, was zwingend bedeuten würde, dass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass EverQ mit KMU-typischen Schwierigkeiten konfrontiert ist.

3.2.   Anwendung der KMU-Definition auf EverQ unter Berücksichtigung der neuen Informationen über den Beihilfeempfänger

(31)

EverQ hat für sein Vorhaben EverQ1 eine regionale Investitionsbeihilfe von 28 471 100 EUR (20) einschließlich eines KMU-Aufschlags von 15 Prozentpunkten erhalten (siehe auch Abschnitt 2.2). Diesen KMU-Aufschlag (in diesem Fall in Höhe von 15 Prozentpunkten) dürfen die deutschen Behörden über die nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen normalerweise zulässige Beihilfehöchstintensität für Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet hinaus gewähren, sofern es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein KMU handelt. KMU sollten nämlich höhere Beihilfebeträge erhalten, damit sie die größenbedingten Nachteile ausgleichen können.

(32)

In ihrer Entscheidung in der Beihilfesache N 426/05 prüfte die Kommission den KMU-Status von EverQ zum Zeitpunkt der Anmeldung (21) auf der Grundlage der KMU-Empfehlung.

(33)

Als kleine und mittlere Unternehmen gelten gemäß Artikel 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung Unternehmen,

die weniger als 250 Personen beschäftigen und

die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen und/oder

deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(34)

Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handelt, beziehen sich die Daten, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, gemäß Artikel 4 des Anhangs zur KMU-Empfehlung auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Ein Unternehmen erwirbt bzw. verliert den KMU-Status, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren am Stichtag des Rechnungsabschlusses die Obergrenze für die Mitarbeiterzahl oder die finanziellen Schwellenwerte über- bzw. unterschreitet.

(35)

Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags stützt sich bei der Definition des Beihilfeempfängers auf den Begriff des Unternehmens. Dem Europäischen Gerichtshof (22) zufolge muss es sich bei dem ‚Unternehmen‘ nicht unbedingt um eine bestimmte juristische Person handeln, sondern es kann eine wirtschaftliche Gruppe von Gesellschaften sein.

(36)

Bei der Prüfung der Frage, ob EverQ ein eigenständiges Unternehmen ist oder ob es mit anderen Unternehmen eine wirtschaftliche Gruppe bildet (verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen), müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden. In Artikel 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung sind die Arten von Unternehmen (verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen) aufgeführt, die bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Daten zu berücksichtigen sind.

(37)

Ein Unternehmen, das eine Beteiligung von 25 % oder mehr hält, ist nach der KMU-Empfehlung als Partnerunternehmen anzusehen. Die Tatsache, dass die Beteiligung von Q-Cells auf 24,9 % und damit auf unter 25 % beschränkt wurde, hatte zur Folge, dass die Mitarbeiterzahlen und die Finanzdaten von Q-Cells bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen bzw. der finanziellen Schwellenwerte für EverQ nicht miteinbezogen wurden (23). Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission am 7. Juni 2006 den KMU-Aufschlag für EverQ1. In der entsprechenden Entscheidung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen belegten, dass der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Anmeldung der KMU-Definition entsprach und dass die Gewährung eines KMU-Aufschlags notwendig war, um die Finanzierung der Gesamtinvestition sicherzustellen.

(38)

Es ist allgemein anerkannt, dass Unternehmen mit niedrigeren als den oben angegebenen Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerten mit einer Reihe von Schwierigkeiten zu kämpfen haben, die ihre Entwicklung bremsen können. Ein zentrales Problem für KMU sind beispielsweise die Kapitalbeschaffung und der Kreditzugang. Verantwortlich hierfür sind unzulängliche Informationen, die geringe Risikobereitschaft der Finanzmärkte und die begrenzten Garantien, die KMU bieten können. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen auf so wichtigen Gebieten wie den neuen Technologien oder der Erschließung neuer Märkte.

(39)

Doch offensichtlich können auch Unternehmen, die nicht mit den typischen Schwierigkeiten von KMU konfrontiert zu sein scheinen, durch die Nutzung von Strukturen wie Joint Ventures auf der Grundlage der KMU-Definition KMU-Aufschläge (zusätzlich zu den nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen normalerweise zulässigen Höchstbeihilfen) erhalten. Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der Tat Zweifel daran, dass die Beihilfe für EverQ in einem angemessenen Verhältnis zum Bedarf des Unternehmens stand, […].

(40)

Während der Prüfung des angemeldeten Investitionsvorhabens EverQ2 entdeckte die Kommission Hinweise darauf, dass die Eigentumsverhältnisse und die Finanzstruktur von EverQ möglicherweise […] unvollständig/unrichtig dargestellt wurden, um sicherzustellen, dass EverQ für einen KMU-Aufschlag in Frage kam. Der Kommission waren wichtige Informationen über die Absichten der beteiligten Unternehmen nicht bekannt, als sie die Entscheidung über den KMU-Aufschlag für EverQ1 erließ. Wären ihr alle wichtigen Informationen bekannt gewesen, so hätte dies Auswirkungen auf die in der Entscheidung vom 7. Juni 2006 dargelegte beihilferechtliche Würdigung gehabt.

(41)

In der Tat ist in Artikel 3 Absatz 4 des MJVA1 festgelegt, dass sich die Parteien nach Kräften um möglichst hohe staatliche KMU-Zuschüsse für EverQ bemühen werden. Nach Auffassung der Kommission ist dies ein Hinweis darauf, dass die Joint-Venture-Partner die Beteiligung von Q-Cells zum Zeitpunkt der Anmeldung […] auf einen Anteil von unter 25 % (nämlich auf 24,9 %) beschränkten, um eine möglichst hohe Beihilfe einschließlich eines KMU-Aufschlags in Anspruch nehmen zu können. Die Kommission ist der Auffassung, dass der tatsächliche Einfluss von Q-Cells größer war, als dies in dem Anteil von 24,9 %, den Q-Cells zum Zeitpunkt der Anmeldung an EverQ hielt, zum Ausdruck kam. Dies lässt sich nicht nur aus dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 4 des MJVA1, sondern auch daraus folgern, dass einige Zeit lang Vorstandsmitglieder von Q-Cells zu Geschäftsführern von EverQ berufen wurden und es zahlreiche Verträge ([…]) zwischen EverQ und Q-Cells gab, von denen uns die deutschen Behörden erst im April 2008 unterrichteten. Dass der tatsächliche Einfluss von Q-Cells in EverQ größer war oder größer sein sollte, als dies in der Höhe seiner in der Anmeldung angegebenen Beteiligung an EverQ zum Ausdruck kam, lässt sich auch aus Artikel 3 Absatz 6 des MJVA1 ableiten, der besagt, dass Q-Cells seine Beteiligung an EverQ auf 50 % erhöhen oder sich in der gleichen prozentualen Höhe wie Evergreen beteiligen kann, wenn oder sobald dies nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen möglich ist.

(42)

Obwohl EverQ den deutschen Behörden zufolge geltend macht, dass der MJVA1 nicht die einzige Joint-Venture-Vereinbarung ist und die oben genannten Bestimmungen in anderen Vereinbarungen nicht enthalten sind, sieht die Kommission ihre Auffassung in mehr als einem Dokument bestätigt. So heißt es in der von den deutschen Behörden übermittelten Vereinbarung mit dem Titel ‚[…]‘ unter Ziffer 5: ‚Mit Blick auf einen möglichst umfassenden Förderanspruch liegt es nach Auffassung der Parteien im Interesse von JVCo, dass Q seine Beteiligung an JVCo so lange begrenzt, bis entweder E oder JVCo gemäß den Vorschriften über Investitionszuschüsse etc. nicht mehr als ‚kleines oder mittleres Unternehmen‘ eingestuft wird oder diese Beschränkung hinfällig wird. In diesem Zusammenhang muss das Eigentum von Q an JVCo weniger als 25 % ausmachen, damit in Deutschland bestimmte staatliche Beihilfen in Anspruch genommen werden können.‘ [Englischer Originalwortlaut: ‚The Parties understand that, in order to qualify for maximum grants, it is in the interest of JVCo that Q restricts its equity portion of JVCo until such time that either E or JVCo are no longer categorised as “small or medium enterprises” under the rules for investment grants etc., or that this restriction becomes null and void. As such, Q's ownership of JVCo must be less than 25 % in order to qualify for certain German government subsidies.‘] (24).

(43)

Aus den oben genannten Gründen hegt die Kommission, dass der tatsächliche Einfluss von Q-Cells zum Zeitpunkt der Anmeldung des KMU-Aufschlags im September 2005 größer gewesen sein könnte, als dies von einem Gesellschafter, der formal eine unter 25 % (konkret 24,9 %) liegende Beteiligung an EverQ hält, zu erwarten gewesen wäre. Indem Q-Cells die Schwellenwerte nur formal einhielt, […] und zudem über größeren Einfluss verfügte, vermied das Unternehmen […] eine Einstufung als Partner von EverQ bzw. als mit diesem verbundenes Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung; eine solche Einstufung hätte schließlich zu dem Ergebnis geführt, dass EverQ kein KMU war, nicht mit den für KMU typischen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte und daher nicht für einen KMU-Aufschlag in Frage kam.

(44)

Nach Auffassung der Kommission darf daher nicht außer Acht gelassen werden, dass die Finanzstruktur des Beihilfeempfängers möglicherweise umgangen wird, damit ein höherer Beihilfeanspruch besteht. Es sollte berücksichtigt werden, dass für das Vorhaben EverQ1 unter Umständen unberechtigterweise ein KMU-Aufschlag gewährt wurde. Daher fordert die Kommission die Beteiligten auf, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.

3.3.   Schlussfolgerung

(45)

Aufgrund der neuen Informationen hat die Kommission Zweifel daran, ob es sich bei EverQ zum Zeitpunkt der Anmeldung um ein KMU im Sinne der KMU-Empfehlung handelte. Sollte Letzteres nicht der Fall gewesen sein, würde der angemeldete KMU-Aufschlag zu einer mit dem EG-Vertrag nicht zu vereinbarenden Überschreitung der zulässigen Beihilfeintensität führen.

(46)

Da sich die neuen Informationen auf die zulässige Beihilfehöchstintensität auswirken, sind sie im Sinne von Artikel 9 der Verfahrensverordnung ein ausschlaggebender Faktor für die Entscheidung. In Wirklichkeit trägt die Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 jedoch einem ausschlaggebenden Faktor nicht Rechnung, da zum Zeitpunkt der Anmeldung nur unvollständige/unrichtige Informationen über die Absichten der beteiligten Unternehmen vorlagen. Dies könnte dazu führen, dass die Entscheidung vom 7. Juni 2006 möglicherweise widerrufen wird.

(47)

Der etwaige Widerruf der ursprünglichen Entscheidung, die sich auf unvollständige/unrichtige Informationen über die Absichten der beteiligten Unternehmen und den tatsächlichen Einfluss von Q-Cells in EverQ stützte, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren, und der etwaige Erlass einer neuen Entscheidung setzt gemäß Artikel 9 der Verfahrensverordnung voraus, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einleitet. Die Verfahrenseinleitung ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift, der die Kommission nachkommen muss.

(48)

Durch die Verfahrenseinleitung erhalten Dritte, auf die sich die Gewährung der Beihilfe auswirken kann, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission wird sowohl unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats als auch der Stellungnahmen von Dritten die Maßnahme prüfen und ihre endgültige Entscheidung erlassen.

4.   ENTSCHEIDUNG

(49)

Aus diesen Gründen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und alle für die Würdigung der Beihilfemaßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Deutschland wird aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an den potenziellen Beihilfeempfänger weiterzuleiten.

(50)

Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie alle Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer Zusammenfassung desselben im Amtsblatt der Europäischen Union unterrichten wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Datum dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen.”


(1)  EUVL C 270, 7.11.2006, s. 2.

(2)  Liikesalaisuus.

(3)  EUVL L 124, 20.5.2003, s. 36.

(4)  Mikäli ne olisi sisällytetty, EverQ ei täyttäisi pk-yrityksen määritelmää.

(5)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1, nachstehend ‚Verfahrensverordnung‘ genannt.

(6)  ABl. C 270 vom 7.11.2006, S. 2.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33).

(8)  Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 (ABl. C 284 vom 27.11.2003, S. 2).

(9)  Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. C 235 vom 23.9.2005, S. 3).

(10)  Staatliche Beihilfe N 641/02 — Deutschland — Fördergebietskarte für Deutschland (2004-2006).

(11)  Bei der String-Ribbon-Technologie handelt es sich um ein kontinuierliches Verfahren, bei dem lange Drähte von Spulen abgewickelt und durch flüssiges Silizium geführt werden, wobei sie ein langes Siliziumband (‚Ribbon‘) aus dem Schmelzbad ziehen. Das Band wird in regelmäßigen Abschnitten entnommen und in kleinere Einheiten (Solarwafer) zerschnitten. Die Wafer werden dann gereinigt und durch weitere Fertigungsschritte (POCl3-Diffusion, Nassätzung, SiN-Antireflexbeschichtung, Metallisierung und Konditionierung) zu Solarzellen verarbeitet. Beim letzten Fertigungsschritt werden die Zellen zu Solarmodulen (Panelen) zusammengesetzt.

(12)  Ein Megawatt-Peak (MWp) entspricht 1 000 000 Watt-Peak (Wp). Watt-Peak ist ein Maß für die Leistungsfähigkeit (Nennleistung) von Solarzellen und Solarmodulen. Diese Einheit ist der in der Fotovoltaik übliche Vergleichsmaßstab der technischen Leistungsfähigkeit von Solarmodulen und bezeichnet die Nennleistung der Module unter Standard-Testbedingungen.

(13)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis.

(14)  Quelle: http://www.secinfo.com/dsvRx.z7n.d.htm

(15)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(16)  Die Kommission bestätigte in ihrer Entscheidung in der Beihilfesache N 457/04 vom 2. März 2005 (ABl. C 131 vom 28.5.2005, S. 10) den KMU-Status von Q-Cells.

(17)  Vor der Gründung des Joint Venture hatte sich Evergreen 10 Jahre lang mit der Entwicklung der String-Ribbon-Technologie befasst, dafür rund […] USD investiert und […]. Damals verfügte das Unternehmen weder über die erforderlichen Finanzmitteln, um seine Produkte in großem Umfang kommerzialisieren zu können, noch über die erforderliche Erfahrung für den Bau der benötigten Fabrik.

(18)  Rechtssache C-91/01, Urteil vom 29. April 2002, Italien/Kommission.

(19)  ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(20)  Der in der Anmeldung angegebene gesamte Beihilfebetrag in Höhe von 27,5 Mio. EUR (Regionalbeihilfe zuzüglich KMU-Aufschlag) stützte sich auf den GA-Beihilfeentscheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 21. April 2005. Mit Schreiben vom 15. April 2008 setzten die deutschen Behörden die Kommission davon in Kenntnis, dass dieser Bescheid am 3. Dezember 2007 geändert wurde. Die ursprünglich angemeldeten Investitionsgesamtkosten in Höhe von 61 328 300 EUR erhöhten sich letztlich auf 65 699 302 EUR, während sich die beihilfefähigen Kosten unverändert auf 60 873 300 EUR beliefen.

(21)  Da die Kommission von Deutschland davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sich die Finanzstruktur von EverQ während des Anmeldeverfahrens (d. h. nach dem Zeitpunkt der Anmeldung und vor dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung erlassen wurde) änderte, berücksichtigte die Kommission in ihrer Entscheidung auch die später in diesem Zeitraum erfolgten Änderungen der Finanzstruktur.

(22)  Rechtssache 323/82, Urteil vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, Slg. 3808.

(23)  Würden sie einbezogen, könnte EverQ nicht als KMU betrachtet werden.

(24)  ‚JVCo‘ steht für EverQ, ‚Q‘ steht für Q-Cells und ‚E‘ für Evergreen.


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