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Dokument 52001SC1407
Communication from the Commission to the European Parliament pursuant to the second subparagraph of Article 251 (2) of the EC Treaty concerning the common position of the Council on the adoption of a Directive of the European Parliament and of the Council on universal services and users' rights relating to electronic communications networks and services
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
/* SEK/2001/1407 endg. - COD 2000/0183 */
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten /* SEK/2001/1407 endg. - COD 2000/0183 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten 1. Hintergrund Im Juli 2000 hat die Kommission eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (KOM(2000) 392 endgültig - C5-0429/2000 - 2000/0183 (COD) zum Erlass im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag [1] vorgeschlagen. [1] ABl. C 365 vom 19.12.2000, S. 238. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm am 1. März 2001 dazu Stellung [2]. [2] ABl. C 139 vom 11.5.2001, S. 15. Der Ausschuss der Regionen nahm am 14. Dezember 2000 dazu Stellung [3]. [3] ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 18. Das Europäische Parlament verabschiedete am 13. Juni 2001 in erster Lesung eine Reihe von Änderungen [4]. [4] ABl. C ... Der Rat ,Telekom" gelangte auf seiner Sitzung am 27. Juni zu einer politischen Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt. Gemäß Artikel 251 EG-Vertrag legte der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt zu diesem Richtlinienvorschlag am 17. September 2001 fest [5]. [5] ABl. C ... Diese Mitteilung enthält die Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates. 2. Ziel des Kommissionsvorschlags Die Richtlinie über den Universaldienst und Nutzerrechte soll die Verfügbarkeit öffentlicher Telefondienste als Teil des Universaldienstes unter insgesamt wettbewerbsfreundlicheren Bedingungen gewährleisten. Sie enthält Bestimmungen zur möglichst wettbewerbsneutralen Finanzierung der Kosten des Universaldienstes. Sie regelt ferner die Rechte von Nutzern und Verbrauchern elektronischer Kommunikationsdienste und erlegt den Unternehmen entsprechende Verpflichtungen auf. Sie soll die Interoperabilität digitaler Fernsehgeräte für Verbraucher und bestimmte obligatorische Dienste wie die Bereitstellung von Mietleitungen gewährleisten. Sie räumt den Mitgliedstaaten das Recht ein, bestimmte Hör- und Fernseh rundfunk sendungen für obligatorisch zu erklären, die dann über bestimmte Netze ausgestrahlt werden müssen, um die generelle Verfügbarkeit spezieller Programme zu gewährleisten. Die Richtlinie stellt ferner sicher, dass Netzbetreiber Anrufe mit der neuen europäischen Regionalvorwahl '+3883' abwickeln, die die ITU dem europäischen Nummerierungs bereich für den Telefondienst zugewiesen hat, und verlangt von den Betreibern, dass sie Standort informationen an die nationalen Notdienste weiterleiten. 3. Kommentare zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Vergleich zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments 3.1. Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission Die Kommission kann den Standpunkt des Rates unterstützen. Zwischen dem Text des Rates und dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission gibt es keinen grundlegenden Unterschied. Wie das Europäische Parlament hat der Rat viele einzelne Punkte geändert und redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die ursprüngliche Absicht der Richtlinie sowie der Umfang des Universaldienstes und der Umfang des Endnutzerschutzes sind ebenso wie die rechtsetzenden Maßnahmen und die wichtigsten politischen Bestimmungen gleich geblieben, wenn auch zur Verbesserung und Klarstellung gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag häufig neu formuliert worden. Die in Abschnitt 3.2.2 genannten Artikel nummern haben sich ab Artikel 17 geändert, da in die Richtlinie neue Artikel eingefügt wurden. 3.2. Änderungen nach dem gemeinsamen Standpunkt des Rates verglichen mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung 3.2.1 Erwägungen Erwägung 5a neu (Netzsicherheit) Die Abänderung 1 des Parlaments sieht eine neue Erwägung vor, die Bestimmungen aus der Datenschutzrichtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Netzen und Diensten aufgreift. Der Rat geht in seinem gemeinsamen Standpunkt auf dieses Anliegen in der Universaldienstrichtlinie nicht ein. Erwägung 26 [vormals 19] In der Abänderung 2 des Parlaments und im gemeinsamen Standpunkt des Rates wurde der identische Text, der auf Unternehmen mit früheren ausschließlichen Rechten verwies, gestrichen. Die vom Parlament vorgeschlagene Einfügung am Ende der Erwägung und der Text des gemeinsamen Standpunkts des Rates gleichen sich in Absicht und Ziel, auch wenn der Parlamentstext eine stärkere Regelung bedeutet und einen besonderen Hinweis auf die Zurückhaltung bei der Regulierung neuer Märkte enthält. Erwägung 39 (vormals 27) Der in der Abänderung 4 des Parlaments vorgeschlagene Zusatz wurde voll in den gemein samen Standpunkt des Rates übernommen. Erwägung 47 (vormals 32) Die Abänderung des Parlaments betraf die Frage der Ko-Regulierung als angemessener Alternative für eine branchenspezifische Regelung. Danach sollten bei einer Ko-Regulierung branchen spezifische Regelungen aufgehoben werden. Außerdem müssten solche Ko-Regulierungen auf dieselben politischen Ziele wie eine formale Regulierung ausgerichtet sein. Im gemeinsamen Standpunkt des Rates wird eine Ko-Regulierung nicht erwähnt. 3.2.2 Artikel Kapitel I - Anwendungsbereich, Ziele und Begriffsbestimmungen Artikel 1 (Anwendungsbereich und Ziele) Der Text des gemeinsamen Standpunks und die Abänderung des Parlaments lassen sich miteinander vereinbaren und sind kohärent. Nach Auffassung der Kommission entsprechen die Abänderungen des Parlaments, durch welche der Anwendungs bereich und die Ziele der Richtlinie klarer abgesteckt werden sollten, dem Wortlaut des gemeinsamen Standpunkts. In letzterem wurden die Worte "Nutzer und Verbraucher" durch "Endnutzer" ersetzt, was nach Meinung der Kommission den Geltungsbereich der Richtlinie besser beschreibt. Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) Der Text des gemeinsamen Standpunkts bedeutet eine Klarstellung der in der Richtlinie verwendeten Begriffsbestimmungen und sorgt für mehr Transparenz hinsicht lich des Geltungsbereichs der Richtlinie. Die Abänderungen des Parlaments betrafen einen im gemeinsamen Standpunkt gestrichenen Text und schlugen als neuen Begriff "dazugehörige Dienste" mit Begriffsbestimmung vor. Die Kommission hält den Zusatz für nicht notwendig. Der Text des gemeinsamen Standpunkts enthält alle Begriffs bestimmungen, die für die Richtlinie notwendig sind. Kapitel II - Universaldienstverpflichtungen einschließlich sozialer Verpflichtungen Im gemeinsamen Standpunkt wurden im Titel des Kapitels II die Worte "einschließlich sozialer Verpflichtungen" angefügt. Für die Kommission ist diese Änderung akzeptabel. Artikel 3 (Verfügbarkeit des Universaldienstes) In der Abänderung des Parlaments wurde die "Wettbewerbsneutralität" als eines der Kriterien eingefügt, anhand deren festgestellt werden soll, wie sich der Universaldienst am besten sicherstellen lässt. Im gemeinsamen Standpunkt wurde die Verhältnismäßigkeit zu den Kriterien hinzugefügt, gleichzeitig aber der Grundsatz einer ,minimalen Marktver fälschung" (Artikel 3 Absatz 2) und der ,Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen" (Artikel 1) beibehalten. Der Universaldienst kann sich sowohl auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen als auch auf die Marktpreise für Endnutzer auswirken. Nach Auffassung der Kommission trägt der Text des gemeinsamen Standpunkts beiden Aspekten Rechnung. Artikel 4 (Bereitstellung des Zugangs an einem festen Standort) Das Parlament schlug vor, im Zusammenhang mit den Universaldienstpflichten dem Wort ,Internet" ,effektiv" voranzustellen. Die Kommission zieht den Wortlaut des gemeinsamen Standpunkts vor, der einen ,funktionalen" Internetzugang vorschreibt und für diesen Begriff eine ausführliche erläuternde Erwägung einführt. Nach der zweiten Abänderung dieses Artikels durch das Parlament müssten die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Übertragungs raten die vorherrschenden Technologien berücksichtigen. Die Kommission ist ebenfalls der Ansicht, dass dies für Übertragungsraten wichtig ist, was auch im Text des gemeinsamen Standpunkts aufgegriffen wurde. Der Text des Parlaments schreibt außer dem vor, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich keine Übertragungsraten beschließen dürfen, die höher sind als die für die Öffentlichkeit zugänglichen. Nach Auffassung der Kommission sind die von der Öffentlichkeit tatsächlich benutzten Raten der korrekte Begriff, was sich im Text des gemeinsamen Standpunkts widerspiegelt. Artikel 6 (Öffentliche Münz- und Kartentelefone) Der Ratstext verweist auf die ,vertretbaren Bedürfnisse" der Endnutzer und erläutert den aus dem bestehenden Recht übernommenen Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten keine besonderen Maßnahmen treffen müssen, wenn öffentliche Münz- und Kartentelefone bereits weithin zur Verfügung stehen, und schreibt gleichzeitig eine öffentliche Anhörung vor. All dies ist für die Kommission akzeptabel. Bei der Abänderung des Parlaments handelte es sich um eine redaktionelle Änderung und wurde durch die Neuformulierung des Textes in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, der nach Ansicht der Kommission den relevanten Grundsatz besser widerspiegelt. Artikel 7 (Besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer) Nach dem gemeinsamen Standpunkt befasst sich dieser Artikel nur mit behinderten Nutzern, während Artikel 9 auf Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen eingeht. Die Neu formulierung der Artikel 7 und 9 im gemeinsamen Standpunkt ändert die wesentlichen Richtlinien bestimmungen in keiner Weise. Die Abänderung 11 des Parlaments bezüglich Nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen bezieht sich nun auf Artikel 9. Artikel 8 (Benennung von Unternehmen) Der Text des gemeinsamen Standpunkts und der Vorschlag des Europäischen Parlaments sind identisch, was die Möglichkeit der Mitgliedstaaten betrifft, die Verantwortung für die Erbringung des Universaldienstes und die geographische Abdeckung zu delegieren. Die Kommission hatte die Abänderung des Parlaments begrüßt, die eine öffentliche Anhörung im Rahmen der einzelstaatlichen Ernennung von Unternehmen zur Erfuellung der Universal dienstpflichten vorsah. Der Text des gemeinsamen Standpunkts sieht keinerlei Anhörung vor. Artikel 9 (Erschwinglichkeit der Tarife) Das Europäische Parlament hatte in seiner Abänderung 11 vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten nach einer öffentlichen Anhörung bestimmen, wer ein Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen ist. Dies hatte die Kommission als eine nützliche Maßnahme für die Erfassung von Verbrauchern mit besonderen sozialen Bedürfnissen begrüßt. Der gemeinsame Standpunkt sieht eine solche Anhörung nicht vor. Artikel 10 (Ausgabenkontrolle) Der erste und der zweite Absatz dieses Artikels sind im Text des Europäischen Parlaments und des gemeinsamen Standpunkt des Rates sehr ähnlich und miteinander vereinbar. Im gemeinsamen Standpunkt wurde ein dritter Absatz angefügt, um den NRB mehr Spielraum zu geben, wenn die betreffenden Einrichtungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat weitgehend zur Verfügung stehen, während das Europäische Parlament in seiner Stellungnahme auf diese Frage nicht eingegangen ist. Die Kommission unterstützt den gemeinsamen Standpunkt des Rates. Artikel 11 (Dienstqualität benannter Unternehmen) Durch die Abänderung des Parlaments wurden die Informationen über Dienst qualität auf Qualitäts überwachungs maßnahmen bei Diensten für behinderte Nutzer ausgedehnt, was die Kommission akzeptiert hat. Der Text des gemeinsamen Standpunkts enthält keinen besonderen Hinweis auf Qualitäts informationen für behinderte Nutzer. Allerdings ist es nach Artikel 35 gestattet, den Anhang über Dienst qualitäts parameter im Rahmen eines Ausschuss verfahrens anzupassen. Nach Ansicht der Kommission könnte bei einer Anpassung dieses Anhangs die vom Parlament vorgeschlagene Abänderung berücksichtigt werden. Artikel 12 (Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen) Die Änderungen im ersten Absatzes des Textes des Europäischen Parlaments -und des gemeinsamen Standpunkts sind in ihrer Wirkung gleich, obwohl die des Parlaments den nationalen Regulierungsbehörden ausdrücklich verpflichtet zu prüfen, ob die Erbringung des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung darstellt. Auch Absatz 2 wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat in ähnlicher Weise geändert und stellt nun klar, dass die nationalen Behörden für eine transparente Berechnung der Nettokosten verantwortlich sind. Nach Auffassung der Kommission sind die Zuständigkeiten und Pflichten der nationalen Regulierungsbehörden im Text des gemeinsamen Standpunkt des Rates klarer festgelegt. Artikel 13 (Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen) Die Abänderung des Parlaments im Absatz 1, die eine Verpflichtung zur Entschädigung der Betreiber begründet, wenn die Erfuellung der Universaldienstverpflichtungen eine unangemessene Belastung für sie bedeutet, wird im gemeinsamen Standpunkt aufgegriffen. Der ausdrückliche Hinweis des Parlaments auf Beispiele anderer besonderer Finanzierungs quellen ist in eine Erwägung aufgenommen worden. Der Vorschlag des Parlaments, klarzustellen, dass die beiden möglichen Finanzierungsformen kombiniert werden können, spiegelt sich in den Worten ,und/oder" in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) des gemeinsamen Standpunkts wider. Absatz 2 des Parlamentstextes ist mit dem des gemeinsamen Standpunkts identisch. Artikel 15 (Überprüfung des Umfangs des Universaldienstes) Sowohl in der Abänderung des Parlaments als auch im gemeinsamen Standpunkt wird in Absatz 2 auf spezielle Faktoren verwiesen, die bei der Überprüfung des Umfangs des Universaldienstes berücksichtigt werden müssen: Der Parlaments text nennt Mobilität und Breitband, während der gemeinsame Standpunkt auf die Mobilität und die Übertra gungsraten im Zusammenhang mit den von der Mehrzahl der Teilnehmer vorherrschend verwendeten Technologien verweist. Dies sind gleichwertige Kriterien, doch ist der Text des gemeinsamen Standpunkts nach Ansicht der Kommission klarer. Beiden Texten zufolge hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Überprüfung einen Bericht vorzulegen. Das Parlament verlangt in seiner Änderung zusätzlich, dass die Überprüfung mit weitestgehender Transparenz und unter Anhörung aller betroffenen Marktteilnehmer durchgeführt wird. Kapitel III - Regulierungsmaßnahmen in bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Macht auf speziellen Märkten Mit der Schaffung des neuen Kapitels III, das sich ausschließlich mit Regelungen für Betreiber auf speziellen Märkten befasst, wird den Abänderungen 25, 27 und 29 des Parlaments Rechnung getragen, in denen das Parlament einen allgemeineren Artikel mit Regelungen für Endnutzer einschließlich Mietleitungen forderte und die ,Kontrolle der Endnutzertarife" an mehreren Stellen durch ,Endnutzerkontrolle" ersetzt hat. Artikel 16 (Überprüfung der Verpflichtungen) Im gemeinsamen Standpunkt des Rates wurden mehrere Richtlinienbestimmungen über Verpflichtungen bei beträchtlicher Marktmacht zu einem einzigen Kapitel über Regulierungs maßnahmen zusammengefasst. Absatz 1 sieht bis zur Überprüfung durch die NRB eine Überprüfung und Fortführung bestehender Verpflichtungen vor, soweit sie die Endnutzertarife für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz und dessen Nutzung, die Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl sowie ein nach den derzeitigen Rechtsvorschriften festgelegtes Mindestangebot an Mietleitungen betreffen. Diese Änderungen entsprechen voll und ganz der Abänderung 25 des Parlaments. Darin hatte dieses zwar verlangt, dass das Marktversagen ,dauerhaft" sein müsse, doch ist dieser Aspekt Teil der Einschätzung, die die NRB gemäss Artikel 14 der Rahmenrichtlinien vornehmen müssen. Die Abänderung in Absatz 2, in der das Parlament von den NRB verlangte, bei jeder künftigen Regulierung der Endnutzerpreise eine öffentliche Anhörung durchzuführen, war für die Kommission im Prinzip akzeptabel, wurde jedoch nicht in Artikel 16 übernommen. Artikel 17 (Regulierungsmaßnahmen in bezug auf Dienste für Endnutzer) Die Abänderung 25 des Parlaments bezog sich auf den jetzigen Artikel 17 der Richtlinie. Sie ist mit dem gemeinsamen Standpunkt des Rates insoweit vergleichbar, als die NRB zuerst prüfen müssen, ob die Verpflichtungen, die den Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht nach der Zugangsrichtlinie auferlegt werden können, die Wettbewerbsprobleme bei den Endnutzern lösen würden. Durch die Abänderung 26 des Parlaments wurde in die Bestimmungen über Regulierungs maßnahmen in bezug auf Dienste für Endnutzer ein neuer Absatz aufgenommen, der die NRB verpflichtet, bei berechtigten Beschwerden, die beweisen, dass die Anforderungen der Endnutzer auf Dauer nicht erfuellt werden, Regulierungsmaßnahmen in bezug auf Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht zu ergreifen. Zwar akzeptiert die Kommission die Änderung grundsätzlich, ist jedoch der Auffassung, dass dieser bereits in dem Text des gemeinsamen Standpunkts entsprochen wird, dem zufolge die nationale Regulierungsbehörden systematisch prüfen müssen, ob auf den Endnutzermärkten ein wirksamer Wettbewerb herrscht, und, sofern eine beträchtliche Marktmacht festgestellt wird, einer Regulierung in bezug auf solche Großunternehmen den Vorzug geben muss. Eine Beurteilung der Endnutzermärkte nach Artikel 14 der Rahmenrichtlinie schließt in jedem Fall auch eine Abschätzung der Stellung der Verbraucher auf diesen Märkten ein. Durch die Abänderung 27 wurde im Absatz 3 ,gegebenenfalls" hinzugefügt. Die Abänderung 28 des Parlaments bedeutet zwar eine stärkere Regulierung, ist aber mit dem Wortlaut des Absatzes 4 im Text des gemeinsamen Standpunkts vergleichbar, der besagt, dass die NRB das Format und die Berechnungsmethode vorgeben können und dass die NRB sicherstellen müssen, dass jährlich eine Erklärung über die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröf fentlicht wird. Die Abänderung 30 des Parlaments verlangt eine Veröffentlichung der Einzelheiten der Rabattsysteme bei Unternehmen mit festgestellter beträchtlicher Marktmacht, die verpflichtet sind, ihre Preise an den Kosten zu orientieren, was die Kommission grundsätzlich akzeptiert. Im gemeinsamen Standpunkt des Rates ermöglicht Artikel 17 zusammen mit den einschlägigen Erwägungen es den nationalen Regulierungsbehörden, von Unternehmen mit festgestellter beträchtlicher Marktmacht Tariftransparenz zu verlangen. Artikel 21 des gemeinsamen Standpunkts schreibt Tariftransparenz allgemein vor. Artikel 18 (Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf das Mindestangebot an Mietleitungen) Die Abänderung des Parlaments am ursprünglichen Artikel 27, der jetzt als Artikel 18 in das Kapitel III eingefügt wurde, verlangte von den NRB, die Endnutzer märkte ,mindest" jährlich zu überprüfen, während dies nach Artikel 16 Absatz 3 des gemein samen Standpunkts nach Inkrafttreten der Richtlinie ,regelmäßig" zu geschehen hat. Nach Ansicht der Kommission sorgt der Text des gemeinsamen Standpunkts für die notwendige Flexibilität, ohne die NRB bei der Beurteilung der Wettbewerbssituation auf den nationalen Märkten übermäßig zu belasten. Kapitel IV - Interessen und Rechte der Endnutzer Artikel 20 (Verträge) Die Abänderung 31 des Parlaments findet sich zum Teil im Text des gemeinsamen Standpunkts wider. Die Forderung nach Lieferung bestimmter Informationen vor Vertrags abschluss ist im Text des gemeinsamen Standpunkts im Prinzip enthalten, während die Forderung, dass die geltenden Preise und Tarife bei Vertrags abschluss anzugeben sind, nicht zu den vorgeschriebenen Vertragsbestimmungen gehört. In der Abänderung 32 des Parlaments wurde in der englischen Fassung ,users or consumers" durch ,subscribers" ersetzt, während im Text des gemeinsamen Standpunkts weiterhin von ,consumers" die Rede ist, bis ein Vertrag geschlossen ist. Hier stimmt der gemeinsame Standpunkt mit der Begriffs bestimmung von ,subcriber" in der Rahmenrichtlinie überein. Im Text des gemeinsamen Standpunkts wurde, wie in der Abänderung 32, ,elektronisch" hinzugefügt, nicht jedoch der Text übernommen, in dem auf Vermittler hingewiesen wurde, die bereits unter den Artikel in seiner ursprünglichen Fassung fallen. Absatz 3 wurde geändert, um der Abänderung 33 Rechnung zu tragen, die besagt, dass ein Teilnehmer nicht nur das Recht hat, über sein Recht auf Rücktritt von einem Vertrag bei Bekanntgabe von Vertragsänderungen informiert zu werden, sondern auch das Recht hat, darüber zum selben Zeitpunkt informiert zu werden, in dem er die vorgeschlagenen Vertragsänderungen erhält. Der Abänderung 34 trägt Absatz 1 des Textes des gemeinsamen Standpunkts Rechnung, der besagt, dass neben den Bestimmungen des Artikels horizontale Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, die für alle Verbraucher faire und transparente Vertragsbedingungen sicherstellen sollen, in vollem Umfang gelten. Artikel 21 (Transparenz und Veröffentlichung von Informationen) Die Abänderung 35 des Parlaments verpflichtete die NRB, dafür zu sorgen, dass ,genaue und aktuelle" Informationen über anwendbare Preise und Tarife der Öffentlichkeit, ,insbesondere allen Verbrauchern und Nutzern", zugänglich sind. Im Text des gemeinsamen Standpunktes heißt es: ,... insbesondere für alle Verbraucher" .... ,transparente und aktuelle" Informationen. Nach Ansicht der Kommission sind die beiden Texte in ihrer Wirkung und in ihrem Anwendungsbereich identisch. Die Nennung der ,Verbraucher" statt der ,Verbraucher und Nutzer" ist nur eine Frage der Betonung und schränkt den Anwendungsbereich des Artikels nicht ein. Desgleichen verfolgt die Verwendung von ,transparent" im gemeinsamen Standpunkt und von ,genau" im Parlamentstext die gleiche Absicht. Der Text des gemeinsamen Stand punkts enthält keine Bestimmung, nach der die NRB regelmäßige Berichte über Tarife veröffentlichen müssen, noch schreibt er den NRB vor, die Entwicklung interaktiver Führer, die es den Verbrauchern ermöglichen, Tarifpakete zu vergleichen, zu erleichtern, was beides nach Ansicht der Kommission eine Überregulierung bedeuten würde. Artikel 22 (Dienstqualität) In den Text des gemeinsamen Standpunkts wurde die Bestimmung des Absatzes 2 übernommen, nach der die NRB, bevor sie die Veröffentlichung von Informationen vorschreiben, die Ansicht der Betroffenen zu berücksichtigen haben. Die Abänderung 36 des Parlaments findet sich somit im gemeinsamen Standpunkt wider. Artikel 23 (Integrität des Netzes) Sowohl im gemeinsamen Standpunkt des Rates als auch in den Abänderungen des Europäischen Parlaments wurden neue Artikel über Netzkontinuität und -integrität in das Kapitel eingefügt. Die zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen des Parlamentstextes erscheinen nicht in dem Artikel, sondern in der Datenschutzrichtlinie. Artikel 24 (Interoperabilität der Digitalfernsehgeräte für Verbraucher) Im Text des Europäischen Parlaments wie im gemeinsamen Standpunkt wurde der redundante zweite Absatz des Artikels gestrichen. Artikel 25 (Unterstützung durch Vermittlungspersonal und Teilnehmerauskunftsdienste) Das Parlament verlangt in seiner Abänderung, dass alle Nutzer unentgeltlich oder gegen ein geringfügiges Entgelt Unterstützung durch Vermittlungspersonal und Teilnehmer auskunfts dienste erhalten, was mit dem Text des gemeinsamen Standpunkts zu vereinbaren ist, der in Artikel 3 des Kapitels über den Universaldienst sicherstellt, dass die Unterstützung durch Vermittlungspersonal und Teilnehmerauskunftsdienste, die den Unversal dienst ausmachen, erschwinglich sind. Jeder andere Auskunftsdienst sollte zu kommerziellen Bedingungen angeboten werden. Artikel 26 (Europäische Notrufnummer) In seiner Abänderung des Absatzes 1 dieses Artikels fügte das Parlament "Texttelefone" ein. Im Text des gemeinsamen Standpunkts wird diesem Anliegen durch die neue Bestimmung der Erwägung 13 Rechnung getragen, die den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, im Rahmen besonderer Maßnahmen für Gehörgeschädigte und Sprachgestörte Texttelefone bereitzustellen. Mit der Abänderung 42 des Parlaments wurden in Absatz 3 zwei Vorbedingungen für die Verpflichtung von Netzbetreibern, den für Notfälle zuständigen nationalen Behörden Informationen über den Anruferstandort zu übermitteln, eingeführt. In den Text des gemeinsamen Standpunkts wurde die Bedingung ,wenn dies technisch möglich ist" übernommen, nicht jedoch die Bedingung ,wenn dies keine unangemessenen wirtschaftlichen Anstrengungen erfordert", die nach Auffassung der Kommission unnötig ist und durch die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts abgedeckt ist. Allerdings bedeutet das Fehlen eines Hinweises auf die Wirtschaftlichkeit nach Ansicht der Kommission nicht, dass die Katastrophen schutzbehörden hohe Investitionskosten in Kauf nehmen müssen, um der in Artikel 26 genannte Verpflichtung zu genügen. Angesichts der noch manuellen Bedienung der derzeitigen Einrichtungen werden einige Investitionen notwendig sein, um automatische Systeme einzuführen. Die Dienststellen der Kommission werden eng mit CGALIES (Koordinierungs gruppe für den Zugang von Notdiensten zu Standortinformationen) zusammen arbeiten, um eine gemeinsame Schnittstelle für die Weiterleitung von Standortangaben zu vereinbaren. Dies wird die Entwicklung von Standard softwarepaketen für Notrufzentralen (Public Safety Answering Points - PSAP) erleichtern und so die Infrastruktur investitionen, die die Notrufzentralen zur Erfuellung ihrer Aufgaben vornehmen müssen, auf ein Minimum senken. In der Praxis wird daher die Anwendung dieser Bestimmung mit der Aufstellung von Infrastruktur vorschriften für den Erhalt und die Nutzung der Standortangaben durch die zuständigen nationalen Notdienste koordiniert. Die Abänderung 42 schreibt außerdem Einzelheiten der Einführung der europäischen Notruf nummer, einschließlich einer Standardisierung des Datenformats auf der Grundlage einer noch zu verabschiedenden Norm, vor. Im Text des gemeinsamen Standpunkts finden sich keine Details der Einführung. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Einzelheiten der Einführung besser durch zusätzliche Vereinbarungen zwischen den nationalen Behörden und den Netzbetreibern geregelt werden sollten, wobei Fragen von gemeinschaftsweiter Bedeutung mit Hilfe entsprechender ETSI-Normen - soweit vorhanden - geklärt werden sollten. Um jedes Missverständnis beispielsweise zwischen Betreibern und Katastrophen schutz behörden zu vermeiden, wäre es nach Ansicht der Kommission zweckmäßig, wenn in Artikel 26 ausdrücklich vermerkt würde, dass Betreiber nicht nur ,den Notrufdiensten ... Informationen zum Anruferstandort übermitteln", sondern auch, dass sie dies ,unentgeltlich" tun. Die Abänderung 42 verlangte außerdem die Beachtung des Artikels 9 der Daten schutz richtlinie. Im Text des gemeinsamen Standpunkts wird die Datenschutzrichtlinie, die in vollem Umfang gilt, nicht erwähnt, was auch nicht nötig ist. Die Kommission hält es für ausreichend, daran zu erinnern, dass die vorliegende Richtlinie Teil eines Pakets ist, das eine neue, umfassende Rechtsgrundlage für die elektronische Kommunikation schaffen soll, und dass die in Artikel 9 der Datenschutz richtlinie gesteckten Grenzen für eine rechtmäßige Verarbeitung von Angaben über den Anruferstandort durch Netzbetreiber im Zusammenhang mit Artikel 26 der Universal dienst richtlinie anzuwenden ist. Artikel 27 und Erwägung 37 (Europäische Telefonvorwahlen) Die Abänderungen 3 und 43 schreiben der Kommission vor, eine Studie durchzuführen, die die wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteile sowie die technische Durchführbarkeit der regionalen Vorwahl ,3883" bestätigt, bevor sie die Netzbetreiber verpflichtet, Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum auszuführen. Der Text des gemeinsamen Standpunkts trägt den in der Abänderung des Parlaments enthaltenen Anliegen dadurch Rechnung, dass die Notwendigkeit anerkannt wird, dass sich die Netzbetreiber ihre Kosten für die Herstellung und Weiter leitung solcher Anrufe erstatten lassen. Nach Auffassung der Kommission trägt der gemeinsame Standpunkt des Rates dem Anliegen, das der Änderung des Parlaments zu Grunde liegt, Rechnung. Artikel 29 (Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale) Die Abänderung des Parlaments sieht bestimmte zusätzliche Telefondienst merkmale vor, die zur Zeit nicht vorgeschrieben sind noch vorgeschrieben werden sollen, die aber, wenn sie nicht weitgehend zur Verfügung stehen, von den NRB vorgeschrieben werden können. Der Text des gemeinsamen Standpunkts behält den in der ursprünglichen Bestimmung vorgesehenen Spielraum bei, fügt jedoch entsprechend dem Vorschlag des Parlaments die Worte ,vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit und der Wirtschaftlichkeit" hinzu. Der Vorschlag des Parlaments, sicherzustellen, dass diese Dienstmerkmale über Staatsgrenzen hinweg funktionieren, der von der Kommission unterstützt wird, wird im Text des gemeinsamen Standpunkts nicht aufgegriffen. Artikel 30 (Nummernübertragbarkeit) Bezüglich der Nummernübertragbarkeit schlägt das Parlament eine Abänderung vor, die besagt, dass die Nummernübertragungskosten niemanden davon abhalten dürfen, diese Möglichkeit zu nutzen. Dieser Punkt wurde voll in den entsprechenden Artikel im gemeinsamen Standpunkt übernommen. Das Parlament verlangte auch, dass die Nutzer über diese Möglichkeit regelmäßig unterrichtet werden, was im Text des gemeinsamen Standpunkts nicht aufgegriffen wurde. Die Kommission hält den Text des gemeinsamen Standpunkts für akzeptabel. Artikel 31 (Übertragungspflichten) Das Parlament nahm an diesem Artikel und der entsprechenden Erwägung mehrere Änderungen vor, die erste, um den Umfang möglicher Übertragungspflichten auf Sendungen ,im Rahmen eines öffentlichen Sendeauftrags" zu beschränken. Der gemeinsame Standpunkt nennt dies nicht als Vorbedingung dafür, dass die Mitgliedstaaten entscheiden können, für welche Programme eine Übertragungspflicht besteht. Der gemeinsame Standpunkt schränkt die aufzuerlegenden Pflichten durch die Vorschrift ein, dass diese ,zumutbar" sein müssen. Außerdem räumt er die Möglichkeit ein, solche Verpflichtungen auf Netze zu erweitern, deren Teilnehmer das jeweilige Netz in erheblicher Zahl als Hauptmittel zum Empfang von Fernseh- oder Radioprogrammen benutzen. Durch eine andere Abänderung des Parlaments sollte anerkannt werden, dass Übertragungs pflichten auch Dienste für behinderte Nutzer und Nutzer mit besonderen Bedürfnissen einschließen können. Nach Ansicht der Kommission enthält der Absatz 1 des Textes des gemeinsamen Standpunkts diese Abänderung insoweit, als er nicht nur Kanäle, sondern auch Rundfunkdienste nennt, zu denen auch Dienste für behinderte Nutzer und Nutzer mit besonderen Bedürfnissen gehören können. Die Abänderung des Parlaments im Absatz 1, in dem ,zeitlich befristet" durch ,werden regelmäßig überprüft" ersetzt wurde, ist mit dem entsprechenden Text des gemeinsamen Standpunkts nahezu vergleichbar. Außerdem hat das Europäische Parlament vorgeschlagen, dass von Betreibern von Zugangsberechtigungsdiensten und dazugehörigen Einrichtungen verlangt werden kann, Sendeunternehmen Zugang zu ihren Diensten und Einrichtungen zu gewähren. Gemäß Artikel 6 des gemeinsamen Stand punkts zur Zugangs- und Zusammenschaltungsrichtlinie erhalten Sendeunternehmen zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu Zugangs berechtigungs diensten und dazugehörigen Einrichtungen. Nach Artikel 5 der Zugangs richtlinie können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene dafür sorgen, dass Senderunternehmen auch zu anderen Einrichtungen wie elektronische Programmführer und Anwendungsprogramm-Schnittstellen Zugang erhalten, während Artikel 6 auch vorsieht, dass der Zugang zu anderen Einrichtungen je nach der technologischen Entwicklung zu gegebener Zeit auf EU-Ebene vorgeschrieben werden kann. Ein anderer Änderungsvorschlag sollte sicherstellen, dass die aufgrund einer Übertragungs pflicht ausgestrahlten Sendungen an hervorgehobener Stelle in Navigationssystemen und elektronischen Programmführern angezeigt werden. Nach Auffassung der Kommission gehört der Aspekt der hervorgehobenen Stelle in Programmführern und Navigationssystemen zur Regelung des Inhalts, was jetzt in Artikel 6 Absatz 5 der Zugangsrichtlinie laut dem gemeinsamen Standpunkt vorgesehen ist. Was die Entschädigung der Netzbetreiber betrifft, so ist der Ansatz des gemeinsamen Standpunkts und der Stellungnahme des Europäischen Parlaments gleich: Es wird in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt, ob die Netzbetreiber für auferlegte Übertragungspflichten entschädigt werden. Das Europäische Parlament führt die Kriterien für den Fall an, dass ein Mitgliedstaat beschließt, einen Netzbetreiber zu entschädigen, während der gemeinsame Standpunkt keinerlei Kriterien für die Vergütung enthält, aber verlangt, dass es bei der Behandlung der Netzbetreiber keinerlei Diskriminierung gibt und dass ein Entgelt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in transparenter Weise gefordert wird. Artikel 32 (Zusätzliche Pflichtdienste) Die Abänderung des Parlaments unterstützt den Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten Unternehmen, die zusätzliche Pflichtdienste leisten müssen, für die dadurch entstandenen Kosten entschädigen sollten. Nach dem Text des gemeinsamen Standpunkts darf jedoch bei Pflichten, die aufgrund dieses Artikels auferlegt werden, kein Entschädigungsverfahren mit Beteiligung bestimmter Unternehmen, wie es zur Finanzierung des Universaldienstes gestattet ist, vorgeschrieben werden. Nach Auffassung der Kommission würde die Rechtssicherheit gestärkt, wenn, wie vom Parlament vorgeschlagen, der Grundsatz verankert würde, dass Unternehmen bei Maßnahmen, die aufgrund dieses Artikels getroffen werden, für alle Nettokosten entschädigt werden müssten, sofern eine solche Entschä digung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht. Artikel 33 (Anhörung Betroffener) Durch seine Einfügung im Absatz 1 dieses Artikels unterstrich das Parlament, dass auch Behinderte gehört werden müssen, was im Text des gemeinsamen Standpunkts nicht aufgegriffen wurde. Das Parlament schlug in einem neuen Absatz auch vor, dass die Mitgliedstaaten die Ko-Regulierung fördern sollten, wenn es darum geht, Dienstleistungen im Rahmen des Universaldienstes zu erbringen, Bedürfnisse behinderter Verbraucher zu befriedigen, die Tarife zu kontrollieren, eine Aufgaben kontrolle zu ermöglichen, eine bestimmte Dienstqualität zu erreichen, eine transpa rente Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes sicherzustellen, ein Mindestmaß an Verbraucherschutz zu gewährleisten, die Veröffentlichung der Preise und Tarife sicherzustellen, Betreiberdienste, Nummern übertragbarkeit sowie Betreiber auswahl und -vorauswahl anzubieten, die Betroffenen zu hören oder eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Im gemeinsamen Standpunkt wird kein spezieller Bereich genannt, in dem Ko-Regulierungsmaßnahmen getroffen werden sollten. Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass eine Reihe von Artikeln im gemeinsamen Standpunkt des Rates den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei den Mitteln lassen, die sie zur Erreichung der Richtlinienziele einsetzen. Die Kommission zieht den Ansatz im gemeinsamen Standpunkt des Rates vor, der Flexibilität impliziert, statt bestimmte Artikel für eine künftige Ko-Regulierung einzeln aufzuführen. Artikel 34 (Außergerichtliche Streitbeilegung) Mit seiner Abänderung 55 verlangte das Parlament die Einrichtung nationaler Beschwerde stellen, während der Text des gemeinsamen Standpunkts mit der Vorschrift transparenter, einfacher und kostengünstiger außergerichtlicher Verfahren zur Beilegung von Streitfällen näher an der ursprünglichen Fassung bleibt. Nach dem gemeinsamen Standpunkt können die Mitgliedstaaten diese Verfahren, wenn sie es wünschen, auf Verbraucher beschränken, während in der Abänderung des Parlaments die ursprüngliche Zielgruppe, d.h. Nutzer und Verbraucher, beibehalten wurde. Die Kommission hält den Text des gemeinsamen Standpunkts für akzeptabel. 3.2.3 Anhänge Anhang I (Beschreibung der Einrichtungen im Sinne von Artikel 10 und Artikel 29) Die Abänderung 56 des Parlaments schreibt bei Nichtbegleichung von Rechnungen eine schrittweise Diensteinschränkung vor, statt diese zu gestatten. Anhang II (Gemäß Artikel 21 zu veröffentlichende Informationen) Die Abänderung 57 erläuterte die Verbraucherschutzgründe, weshalb die Veröffentlichung der Informationen vorgeschrieben werden sollte, was jedoch im Text des gemeinsamen Standpunkts nicht aufgegriffen wurde. Laut einem neuen Absatz sollten die Mitgliedstaaten die Verbraucher über ihre Rechte hinsichtlich des Universaldienstes unterrichten, wobei ausdrücklich die im Anhang I aufgeführten Einrichtungen genannt wurden. Im Text des gemeinsamen Standpunktes findet sich nichts Entsprechendes. Anhang IV (Berechnung etwaiger Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen und Schaffung eines Verfahrens zur Kostenanlastung oder Kostenteilung gemäß den Artikeln 12 und 13) Sowohl in der Abänderung 59 des Parlaments als auch im gemeinsamen Standpunkt des Rates wurde der Absatz gestrichen, der vorsah, zur Kostenanlastung Beiträge über ein Mehrwert steuerverfahren in Erwägung zu ziehen. Die Kommission zöge eine Beibehaltung dieser Bestimmung vor. Anhang V (Verfahren zur Überprüfung des Umfangs des Universaldienstes gemäß Artikel 15) Sowohl in der Abänderung 60 des Parlaments als auch im gemeinsamen Standpunkt des Rates wurden die Bestimmungen gestrichen, die die Möglichkeiten der Kommission bei einer Änderung des Umfangs der Universaldienstverpflichtungen beschrieben. Anhang VI (Interoperabilität der Digitalfernsehgeräte für Verbraucher) Die Abänderungen des Parlaments entsprachen zum Teil anderen Bestimmungen dieses Anhangs oder bedeuteten eine ausdrücklich Regelung, was die Entwicklung des MHP-Standards für Fernsehgeräte, über die interaktive Dienste genutzt werden sollen, betrifft. In dem gemeinsamen Standpunkt des Rates wird die Frage des MHP-Standards nicht ange schnitten. 4. Schlussfolgerung Viele der vom Europäischen Parlament in erster Lesung verabschiedeten Abänderungen wurden in den gemeinsamen Standpunkt des Rates eingearbeitet. Sowohl der gemeinsame Standpunkt des Rates als auch die letzte Fassung des Parlaments bleiben im Wesentlichen dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission treu. Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass sich der Vorschlag durch spezielle Zusätze bezüglich behinderter Nutzer und einer öffentlichen Anhörung zu bestimmten Aspekten der Universaldienst einführung, z.B. durch eine Definition der Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen, verbessern ließe. Nichtsdestoweniger hält sie das im gemeinsamen Standpunkt erreichte ausgewogene Verhältnis für akzeptabel.