Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 31979R1008
Commission Regulation (EEC) No 1008/79 of 22 May 1979 fixing for the 1979/80 marketing year the amounts of the levy in connection with the offsetting of storage costs for sugar
Verordnung (EWG) Nr. 1008/79 der Kommission vom 22. Mai 1979 zur Festsetzung der Abgaben zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80
Verordnung (EWG) Nr. 1008/79 der Kommission vom 22. Mai 1979 zur Festsetzung der Abgaben zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80
EÜT L 126, 23.5.1979, S. 19–20
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/1980
Verordnung (EWG) Nr. 1008/79 der Kommission vom 22. Mai 1979 zur Festsetzung der Abgaben zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80
Amtsblatt Nr. L 126 vom 23/05/1979 S. 0019 - 0020
**** ( 1 ) ABL . NR . L 359 VOM 31 . 12 . 1974 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 170 VOM 27 . 6 . 1978 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 156 VOM 25 . 6 . 1977 , S . 4 . ( 4 ) ABL . NR . L 361 VOM 23 . 12 . 1978 , S . 8 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1008/79 DER KOMMISSION VOM 22 . MAI 1979 ZUR FESTSETZUNG DER ABGABEN ZUM AUSGLEICH DER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1974 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1396/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 ABSATZ 3 LETZTER UNTERABSATZ , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 IST VORGESEHEN , DASS DIE LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER UND SIRUPE VON DEN MITGLIEDSTAATEN PAUSCHAL VERGÜTET WERDEN . ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 BESTIMMT AUSSERDEM , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN VON DEN ZUCKERHERSTELLERN SOWIE DEN IMPORTEUREN BZW . RAFFINIERERN VON PRÄFERENZZUCKER ABGABEN ERHEBEN . GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1358/77 DES RATES ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3042/78 ( 4 ), WIRD DIE ABGABE FÜR GEMEINSCHAFTSZUCKER IN DER WEISE ERRECHNET , DASS DIE SUMME DER VORAUSSICHTLICHEN VERGÜTUNGEN DURCH DIE IN DEM BETREFFENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR VORAUSSICHTLICH ABGESETZTE UND IM RAHMEN DER HÖCHSTQUOTEN ERZEUGTE ZUCKERMENGE DIVIDIERT WIRD . DIE GENANNTE SUMME DER VORAUSSICHTLICHEN VERGÜTUNGEN IST GEGEBENENFALLS UM ÜBERTRAEGE AUS FRÜHEREN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHREN ZU ERHÖHEN ODER ZU VERMINDERN . ARTIKEL 8 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 SIEHT VOR , DASS DER RAT DEN MONATLICHEN VERGÜTUNGSBETRAG GLEICHZEITIG MIT DEN ABGELEITETEN PREISEN FESTSETZT . IN ABWARTUNG EINER SOLCHEN FESTSETZUNG DURCH DEN RAT IST ES ANGEBRACHT , ZUR BESTIMMUNG DER ABGABENBETRAEGE VON DEM VERGÜTUNGSBETRAG VON 0,30 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KILOGRAMM WEISSZUCKER AUSZUGEBEN , DER GEGENWÄRTIG IN KRAFT IST UND DEM RAT FÜR 1979/80 VORGESCHLAGEN WURDE UND DER , IN ECU AUSGEDRÜCKT , SICH AUF 0,363 BELÄUFT . DIE GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1358/77 FÜR DIE VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN FÜR EINEN MONAT ZUGRUNDE ZU LEGENDE EINGELAGERTE MENGE ENTSPRICHT DEM ARITHMETISCHEN MITTEL DERJENIGEN MENGEN , DIE ZU BEGINN UND AM ENDE DES BETREFFENDEN MONATS EINGELAGERT SIND . DIE IN JEDEM MONAT DES ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRS 1979/80 EINGELAGERTEN MENGEN GEMEINSCHAFTSZUCKER KÖNNEN AUFGRUND DER VORAUSSICHTLICHEN LAGERVORRÄTE ZU BEGINN DIESES ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRS , DER VORAUSSICHTLICHEN MONATLICHEN ERZEUGUNG UND DER VORAUSSICHTLICH IM GLEICHEN MONAT FÜR DEN INLANDSVERBRAUCH ABGESETZTEN ODER AUSGEFÜHRTEN MENGEN GESCHÄTZT WERDEN . DIE SUMME DER DURCHSCHNITTLICHEN MONATLICHEN LAGERVORRÄTE IM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 KANN AUF ETWA 67 MILLIONEN TONNEN ZUCKER , AUSGEDRÜCKT IN WEISSZUCKER , GESCHÄTZT WERDEN . DIE SUMME DER VERGÜTUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSZUCKER DÜRFTE SICH DAHER FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 AUF 242,8 MILLIONEN ECU BELAUFEN . DER VORAUSSICHTLICHE SALDO AUS DEN VORHERGEHENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHREN KANN AUF EINEN POSITIVEN BETRAG VON 6,6 MILLIONEN ECU VERANSCHLAGT WERDEN . DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR REGELUNG DES AUSGLEICHS DER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER SEHEN VOR , DASS DIE ABGABE JE 100 KG WEISSZUCKER FESTGESETZT WIRD . DIE IM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 FÜR DEN INLANDSVERBRAUCH ODER IM RAHMEN DER AUSFUHR ABGESETZTE MENGE GEMEINSCHAFTSZUCKER KANN AUF ETWA 10,8 MILLIONEN TONNEN ZUCKER , AUSGEDRÜCKT IN WEISSZUCKER , GESCHÄTZT WERDEN . DIE HÖHE DER ABGABE FÜR GEMEINSCHAFTSZUCKER BELÄUFT SICH ALSO AUF 2,176 ECU/100 KG WEISSZUCKER . GEMÄSS ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1358/77 WIRD DIE ABGABE FÜR PRÄFERENZZUCKER AUF DIE GLEICHE WEISE BERECHNET . DIE SUMME DER DURCHSCHNITTLICHEN MONATLICHEN LAGERVORRÄTE IM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 KANN AUF ETWA 2,7 MILLIONEN TONNEN ZUCKER , AUSGEDRÜCKT IN WEISSZUCKER , GESCHÄTZT WERDEN . DIE SUMME DER VERGÜTUNGEN FÜR PRÄFERENZZUCKER DÜRFTE SICH DAHER FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 AUF 9,7 MILLIONEN ECU BELAUFEN . DIE GENANNTE SUMME DER VORAUSSICHTLICHEN VERGÜTUNGEN IST GEGEBENENFALLS UM ÜBERTRAEGE AUS FRÜHEREN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHREN ZU ERHÖHEN ODER ZU VERMINDERN . DER VORAUSSICHTLICHE SALDO AUS DEN VORHERGEHENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHREN KANN AUF EINEN POSITIVEN BETRAG VON 2,2 MILLIONEN ECU VERANSCHLAGT WERDEN . DIE IM GLEICHEN ZEITRAUM DER ABGABE UNTERLIEGENDE MENGE PRÄFERENZZUCKER KANN AUF 1,3 MILLIONEN TONNEN , AUSGEDRÜCKT IN WEISSZUCKER , VERANSCHLAGT WERDEN . DIE HÖHE DER ABGABE FÜR PRÄFERENZZUCKER BELÄUFT SICH ALSO AUF 0,592 ECU/100 KG WEISSZUCKER . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR ZUCKER - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 WIRD DIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DRITTER UNTERABSATZ BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 GENANNTE ABGABE AUF 2,176 ECU/100 KG WEISSZUCKER FESTGESETZT . ( 2 ) FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 WIRD DIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DRITTER UNTERABSATZ BUCHSTABEN B ) UND C ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 GENANNTE ABGABE AUF 0,592 ECU/100 KG WEISSZUCKER FESTGESETZT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JULI 1979 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 22 . MAI 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT