This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02011R0109-20110301
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (Text von Bedeutung für den EWR)
2011R0109 — DE — 01.03.2011 — 000.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
VERORDNUNG (EU) Nr. 109/2011 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 034, 9.2.2011, p.2) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 109/2011 DER KOMMISSION
vom 27. Januar 2011
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit ( 1 ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) ( 2 ). |
(2) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird die Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ( 3 ) aufgehoben. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält grundlegende Bestimmungen zu den Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Spritzschutzsysteme und die Typgenehmigung von Spritzschutzsystemen als selbständige technische Einheiten. Nun müssen die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die diesbezügliche Typgenehmigung festgelegt werden. |
(4) |
Dabei sollten die Anforderungen der Richtlinie 91/226/EWG in die vorliegende Verordnung übernommen werden, wobei sie erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden sollten. |
(5) |
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte dem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009/EWG entsprechen und daher auf Fahrzeuge der Klassen N und O begrenzt sein. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen N und O gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, die mit einem Spritzschutzsystem ausgestattet sind, sowie für Spritzschutzsysteme, die zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N und O bestimmt sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
„Spritzschutzsystem“ : System, das dazu bestimmt ist, die Zerstäubung von durch die sich drehenden Fahrzeugreifen hochgeschleudertem Wasser zu verhindern, bestehend aus Radabdeckung, Schmutzfängern und Schürzen mit einer Spritzschutzvorrichtung; |
2. |
„Radabdeckung“ : starres oder halbstarres Teil, das von den sich drehenden Reifen hochgeschleudertes Wasser abfangen und auf den Boden ableiten soll und das ganz oder teilweise fester Bestandteil der Karosserie oder anderer Teile des Fahrzeugs, wie etwa des unteren Teils der Ladefläche, sein kann; |
3. |
„Schmutzfänger“ : senkrecht hinter dem Rad am unteren Teil des Fahrgestells oder der Ladefläche oder an der Radabdeckung angebrachtes flexibles Teil, das auch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch von den Reifen aufgeschleuderte kleine Gegenstände, insbesondere Split, verringern muss; |
4. |
„Spritzschutzvorrichtung“ : Teil des Spritzschutzsystems, das einen Luft-Wasser-Separator und einen Wasserabsorber umfassen kann; |
5. |
„Luft-Wasser-Separator“ : Teil der Schürze und/oder des Schmutzfängers, der die Luft unter Zurückhaltung eines Teils des hochgespritzten Wassers (Sprühwassers) hindurchtreten lässt; |
6. |
„Wasserabsorber“ : Teil der Radabdeckung und/oder des Schmutzfängers und/oder der Schürze, der die Energie des hochgespritzten Wassers aufnimmt und so die Verspritzung des Wassernebels verringert; |
7. |
„Schürze“ : Ausrüstungsteil, das sich annähernd in einer senkrechten Ebene parallel zur Längsebene des Fahrzeugs befindet und das fester Bestandteil der Radabdeckung oder der Fahrzeugkarosserie sein kann; |
8. |
„Gelenkte Räder“ : Räder, die durch das Lenksystem des Fahrzeugs gesteuert werden; |
9. |
„Schwenkachse“ : eine um einen Mittelpunkt derart schwenkbare Achse, dass sie einen horizontalen Kreisbogen beschreiben kann; |
10. |
„Selbstlenkende Räder“ : nicht über die Lenkvorrichtung des Fahrzeugs betätigte Räder, die entsprechend dem Reibungswiderstand des Bodens um bis zu 20° schwenken können; |
11. |
„Hubachse“ : eine Achse gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 2.15 der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ); |
12. |
„Unbeladenes Fahrzeug“ : das fahrbereite Fahrzeug gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG; |
13. |
„Lauffläche“ : der Teil des Reifens gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II Nummer 2.8 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates ( 5 ); |
14. |
„Typ einer Spritzschutzvorrichtung“ : Vorrichtungen, die sich in nachstehenden Hauptmerkmalen nicht unterscheiden: a) physikalisches Prinzip, auf dem die Verringerung der Verspritzung beruht (Absorbierung der Wasserenergie, Luft-/Wasserseparation), b) Werkstoffe, c) Form, d) Abmessungen (insofern diese das Werkstoffverhalten beeinflussen können); |
15. |
„Sattelzugmaschine“ : eine Zugmaschine gemäß Anhang I Nummer 2.1.1.2.2 der Richtlinie 97/27/EG; |
16. |
„Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (M)“ : die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers gemäß Anhang I Nummer 2.8 der Richtlinie 2007/46/EG; |
17. |
„Fahrzeugtyp hinsichtlich des Spritzschutzes“ : vollständige, unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge, die sich in Bezug auf Spritzschutzsysteme in folgenden Merkmalen nicht voneinander unterscheiden: — Art der am Fahrzeug angebrachten Spritzschutzvorrichtung, — Typenbezeichnung des Herstellers für das Spritzschutzsystem. |
Artikel 3
EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich seiner Spritzschutzsysteme
(1) Der Hersteller oder der Bevollmächtigte des Herstellers legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Spritzschutzsysteme vor.
(2) Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 erstellt.
(3) Sind die einschlägigen Anforderungen der Anhänge III und IV der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.
Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang I Teil 2 aus.
Artikel 4
EG-Typgenehmigung von Spritzschutzsystemen als selbständige technische Einheiten
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Spritzschutzsystems als selbständige technische Einheit vor.
Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang II Teil 1 erstellt.
(2) Sind die einschlägigen Anforderungen der Anhänge III und IV der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung für selbständige technische Einheiten und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.
Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Typ einer selbständigen technischen Einheit zuteilen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang II Teil 2 aus.
Artikel 5
EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten
Jede selbständige technische Einheit, die einem Typ entspricht, für den gemäß dieser Verordnung die EG-Typgenehmigung als selbständige technische Einheit erteilt wurde, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten gemäß Anhang II Teil 3 tragen.
Artikel 6
Gültigkeit und Erweiterung von Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 91/226/EWG erteilt wurden
Die nationalen Behörden gestatten vor dem 1. November 2012 den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen und selbständigen technischen Einheiten, die gemäß der Richtlinie 91/226/EWG typgenehmigt wurden, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin nach den Bestimmungen der Richtlinie 91/226/EWG auf diese Fahrzeuge und selbständigen technischen Einheiten.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
VERWALTUNGSUNTERLAGEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN HINSICHTLICH IHRER SPRITZSCHUTZSYSTEME
Beschreibungsbogen
MUSTER
Beschreibungsbogen Nr. … zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Spritzschutzsysteme ( 6 )
Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.
Sind Funktionen der Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuert, so sind Angaben zu den Leistungsmerkmalen der elektronischen Steuerungen zu machen.
0. ALLGEMEINES
0.1. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): … |
0.2. |
Typ: …
|
0.3. |
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(b): …
|
0.4. |
Fahrzeugklasse(c): … |
0.5. |
Name und Anschrift des Herstellers: … |
0.8. |
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): … |
0.9. |
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: … |
1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS
1.1. |
Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: … |
1.3. |
Anzahl der Achsen und Räder: …
|
2. MASSEN UND ABMESSUNGEN(f)(g)
(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)
2.1. |
Radstand/Radstände (bei Vollbelastung)(g)(l): … |
2.6. |
Masse in fahrbereitem Zustand (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und — bei Zugfahrzeugen einer anderen Klasse als M1 — mit Anhängevorrichtung (sofern vom Hersteller angebracht) in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells bzw. des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und — für Kraftomnibusse — Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für Fahrpersonal verfügt)(h) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …
|
2.8. |
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers(i)(3): … |
9. AUFBAU
9.20. |
Spritzschutzsystem …
|
Datum, Unterschrift
MUSTER
[größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm)]
EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
Stempel der Typgenehmigungsbehörde
Benachrichtigung über:
|
für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Spritzschutzsysteme |
||
in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. …/… in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. …/… (1) |
|||
EG-Typgenehmigungsnummer: … |
|||
Grund für die Erweiterung: … |
|||
(1) Unzutreffendes streichen. |
ABSCHNITT I
0.1. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): … |
0.2. |
Typ: …
|
0.3. |
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden ( 7 ): …
|
0.4. |
Fahrzeugklasse ( 8 ): … |
0.5. |
Name und Anschrift des Herstellers: … |
0.8. |
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): … |
0.9. |
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: … |
ABSCHNITT II
1. |
Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt. |
2. |
Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: … |
3. |
Datum des Prüfberichts: … |
4. |
Nummer des Prüfberichts: … |
5. |
Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt. |
6. |
Ort: … |
7. |
Datum: … |
8. |
Unterschrift: … |
9. |
Das Inhaltsverzeichnis der bei der Typgenehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei. |
Beiblatt
zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr.
1. |
Zusätzliche Angaben
|
5. |
Gegebenenfalls Bemerkungen: |
ANHANG II
VERWALTUNGSUNTERLAGEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG VON SPRITZSCHUTZSYSTEMEN ALS SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEITEN
Beschreibungsbogen
MUSTER
Beschreibungsbogen Nr. … für die EG-Typgenehmigung von Spritzschutzsystemen als selbständige technische Einheiten
Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.
Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.
0. ALLGEMEINES
0.1. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): … |
0.2. |
Typ: … |
0.5. |
Name und Anschrift des Herstellers: … |
0.7. |
Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: … |
0.8. |
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): … |
0.9 |
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: … |
1. BESCHREIBUNG DER VORRICHTUNG
1.1. |
Technische Beschreibung der Spritzschutzvorrichtung mit Angabe ihres physikalischen Funktionsprinzips und der Prüfung, der sie zu unterziehen ist. … |
1.2. |
Verwendete Werkstoffe: … |
1.3. |
Eine oder mehrere ausreichend detaillierte Zeichnungen in einem Maßstab, der das Erkennen aller Einzelheiten gestattet. Die Zeichnung muss zeigen, an welcher Stelle das EG-Typgenehmigungszeichen angebracht werden soll. |
Datum
Unterschrift
MUSTER
(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))
EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
Stempel der Typgenehmigungsbehörde
Benachrichtigung über:
|
eines Typs eines Spritzschutzsystems als Bauteil/selbständige technische Einheit |
||
in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. …/… in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. …/… (1) |
|||
EG-Typgenehmigungsnummer: … |
|||
Grund für die Erweiterung: … |
|||
(1) 1. Unzutreffendes streichen. |
ABSCHNITT I
0.1. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): … |
0.2. |
Typ: … |
0.3. |
Typenkennmerkmale, sofern auf der selbständigen technischen Einheit vorhanden ( 9 ): …
|
0.5. |
Name und Anschrift des Herstellers: … |
0.7. |
Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: … |
0.8. |
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): … |
0.9. |
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: … |
ABSCHNITT II
1. |
Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Beiblatt. |
2. |
Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: … |
3. |
Datum des Prüfberichts: … |
4. |
Nummer des Prüfberichts: … |
5. |
Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt. |
6. |
Ort: … |
7. |
Datum: … |
8. |
Unterschrift: … |
9. |
Das Inhaltsverzeichnis der bei der Typgenehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei. |
Beiblatt
zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr.
1. Zusätzliche Angaben
1.1. |
Funktionsprinzip der Vorrichtung: Wasserabsorber/Luft-Wasser-Separator ( 10 ): |
1.2. |
Merkmale der Spritzschutzvorrichtungen (Kurzbeschreibung, Handelsmarke oder Handelsbezeichnung, Nummer(n)): |
5. |
Bemerkungen (gegebenenfalls): |
EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten
1. |
Das EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten besteht aus:
|
2. |
Das EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten ist so auf der Spritzschutzvorrichtung anzubringen, dass es auch nach dem Anbau am Fahrzeug dauerhaft und deutlich lesbar ist. |
3. |
Ein Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens für selbständige technische Einheiten ist in der folgenden Abbildung. Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens für selbständige technische Einheiten |
Erläuterung
Legende: Das EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten wurde von den Niederlanden unter der Nummer 0046 erteilt. Die ersten beiden Ziffern (00) geben an, dass die selbständige technische Einheit nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde. Der Buchstabe „A“ bedeutet, dass es sich um eine Vorrichtung zur Absorbierung von Wasserenergie handelt.
ANHANG III
TEIL 1
Anforderungen an Spritzschutzvorrichtungen
0. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
0.1. |
Spritzschutzvorrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie im Normalbetrieb auf nassen Straßen ordnungsgemäß funktionieren. Sie dürfen ferner keine Konstruktionsfehler oder Fertigungsmängel aufweisen, die ihre ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigen. |
1. DURCHZUFÜHRENDE PRÜFUNGEN
1.1. |
Entsprechend ihrem physikalischen Funktionsprinzip werden die Spritzschutzvorrichtungen geeigneten Prüfungen unterzogen, die in den Teilen 2 und 3 beschrieben sind und deren Ergebnisse den Anforderungen von Abschnitt 5 dieser Teile entsprechen müssen. |
2. ANTRAG AUF EG-BAUTEILTYPGENEHMIGUNG
2.1. |
Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteiltypgenehmigung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2007/46/EG für einen Typ einer Spritzschutzvorrichtung ist vom Hersteller zu stellen. |
2.2. |
Anhang II Teil 1 enthält ein Muster des Beschreibungsbogens. |
2.3. |
Dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist Folgendes vorzulegen: Vier Muster, von denen drei für die Prüfungen dienen und das vierte für spätere Nachprüfungen bei der Prüfstelle verbleibt. Die Prüfstelle kann weitere Muster anfordern. |
2.4. |
Aufschriften
|
TEIL 2
Prüfung der Spritzschutzvorrichtungen des Typs Wasserabsorber
1. PRINZIP
Mit dieser Prüfung soll mengenmäßig festgestellt werden, ob eine Vorrichtung geeignet ist, Wasser zurückzuhalten, das aus einer Reihe von Spritzdüsen direkt aufgespritzt wurde. Die Versuchsanordnung muss die Bedingungen wiedergeben, denen eine solche an einem Fahrzeug angebaute Vorrichtung hinsichtlich der Menge und der Geschwindigkeit des durch die Lauffläche des Reifens aufgewirbelten Wassers ausgesetzt wäre.
2. AUSSTATTUNG
Die Versuchsanordnung ist in Anhang VI Abbildung 8 dargestellt.
3. PRÜFBEDINGUNGEN
3.1. |
Die Prüfungen sind in einem geschlossenen Raum und einer zugfreien Umgebung durchzuführen. |
3.2. |
Die Raumtemperatur und die Temperatur der Prüfstücke muss 21 (± 3) °C betragen. |
3.3. |
Es muss entionisiertes Wasser verwendet werden. |
3.4. |
Die Prüfstücke sind vor jeder Prüfung durch Nässen zu konditionieren. |
4. VERFAHREN
4.1. |
Ein Prüfstück von 500 (+ 0/– 5) mm Breite und 750 mm Höhe senkrecht einspannen, wobei darauf zu achten ist, dass das Prüfstück sich richtig innerhalb der Begrenzungen des Sammelbehälters über diesem befindet und das Wasser weder vor noch nach seinem Auftreffen durch ein Hindernis abgelenkt werden kann. |
4.2. |
Bei einem Durchsatz von 0,675 (+/– 0,01) l je Sekunde mindestens 90 l und höchstens 120 l Wasser aus einer waagerechten Entfernung von 500 (+/– 2) mm auf das Prüfstück spritzen (siehe Anhang VI Abbildung 8). |
4.3. |
Das Wasser vom Prüfstück in den Sammelbehälter laufen lassen. Die aufgefangene Wassermenge im Verhältnis zum aufgespritzten Wasser prozentual bestimmen. |
4.4. |
Die Prüfung nach den Nummern 4.2 und 4.3 fünfmal durchführen und den durchschnittlichen prozentualen Anteil für die Testreihe errechnen. |
5. ERGEBNISSE
5.1. |
Der in Nummer 4.4 errechnete Durchschnittswert muss 70 % oder höher sein. |
5.2. |
Weichen in einer Versuchsreihe von fünf Prüfungen die größte und die kleinste Menge des aufgefangenen Wassers um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab, so muss die gesamte Versuchsreihe wiederholt werden. Weichen in der zweiten Versuchsreihe der höchste und der niedrigste Prozentsatz des aufgefangenen Wassers wiederum um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab und erfüllt der niedrigere Wert nicht die Bedingungen von Nummer 5.1, so wird die Typgenehmigung versagt. |
5.3. |
Prüfung, ob die senkrechte Position der Vorrichtung die Ergebnisse beeinflusst. Wenn das der Fall ist, muss das in den Nummern 4.1 bis 4.4 beschriebene Verfahren in den Positionen wiederholt werden, in denen die größte und die kleinste Menge Wasser gesammelt wird. Auch hierbei gelten die Bestimmungen von Nummer 5.2. Der Durchschnitt der Einzelergebnisse gilt dann als durchschnittlicher Prozentsatz. Dieser Durchschnittswert muss 70 % oder höher sein. |
TEIL 3
Prüfung der Spritzschutzvorrichtungen des Typs Luft-Wasser-Separator
1. PRINZIP
Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, in welchem Maße ein poröses Material geeignet ist, Wasser zurückzuhalten, mit dem es aus einem Luft-Wasser-Druckzerstäuber bespritzt wurde.
Die Versuchsausrüstung muss die Bedingungen wiedergeben, denen das Material im Hinblick auf Menge und Geschwindigkeit des von den Reifen aufgewirbelten Wassers an einem Fahrzeug ausgesetzt wäre.
2. AUSSTATTUNG
Die Versuchsanordnung ist in Anhang VI Abbildung 9 dargestellt.
3. PRÜFBEDINGUNGEN
3.1. |
Die Prüfungen sind in einem geschlossenen Raum und einer zugfreien Umgebung durchzuführen. |
3.2. |
Die Raumtemperatur und die Temperatur der Prüfstücke muss 21 (± 3) °C betragen. |
3.3. |
Es muss entionisiertes Wasser verwendet werden. |
3.4. |
Die Prüfstücke sind vor jeder Prüfung durch Nässen zu konditionieren. |
4. VERFAHREN
4.1 |
Ein Prüfstück von 305 × 100 mm senkrecht an der Versuchsanordnung befestigen, wobei darauf zu achten ist, dass sich zwischen dem Prüfstück und der oberen Befestigungsplatte kein Zwischenraum befindet und dass der Sammelbehälter richtig aufgestellt ist. Den Tank des Zerstäubers mit 1 ± 0,005 Liter Wasser füllen und den Zerstäuber entsprechend der Darstellung platzieren. |
4.2. |
Der Zerstäuber wird wie folgt eingestellt: Druck (am Zerstäuber) : 5 bar + 10 %/– 0 % Durchsatz : 1 Liter/Minute ± 5 Sekunden. Zerstäubung : kreisförmig, 50 ± 5 mm Durchmesser, Abstand vom Prüfstück 200 ± 5 mm, Durchmesser der Spritzdüse 5 ± 0,1 mm. |
4.3. |
Zerstäuben, bis kein Wassernebel mehr austritt, und die verstrichene Zeit notieren. Das Wasser etwa 60 Sekunden lang vom Prüfstück in den Sammelbehälter ablaufen lassen und die aufgefangene Menge messen. Die eventuell im Tank des Zerstäubers zurückgebliebene Menge Wasser messen. Den prozentualen Anteil des aufgefangenen Wassers im Verhältnis zur Menge des zerstäubten Wassers errechnen. |
4.4. |
Die Prüfung fünfmal wiederholen und den durchschnittlichen Anteil des aufgefangenen Wassers berechnen. Vor jeder Prüfung kontrollieren, ob Auffangbehälter, Tank des Zerstäubers und Messbehälter trocken sind. |
5. ERGEBNISSE
5.1. |
Der in Nummer 4.4 errechnete Durchschnittswert muss 85 % oder höher sein. |
5.2. |
Weichen in einer Versuchsreihe von fünf Prüfungen die größte und die kleinste Menge des aufgefangenen Wassers um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab, so muss die gesamte Versuchsreihe wiederholt werden. Weichen in der zweiten Versuchsreihe der höchste und der niedrigste Prozentsatz des aufgefangenen Wassers wiederum um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab und erfüllt der niedrigere Wert nicht die Bedingungen von Nummer 5.1, so wird die Typgenehmigung versagt. |
5.3. |
Wenn die senkrechte Position der Vorrichtung die Ergebnisse beeinflusst, muss das in den Nummern 4.1 bis 4.4 beschriebene Verfahren in den Positionen wiederholt werden, in denen die kleinste und die größte Menge Wasser gesammelt wird. Auch hierbei gelten die Bestimmungen von Nummer 5.2. Die Bestimmung von Nummer 5.1 gilt weiterhin für die Angabe der Ergebnisse jeder Prüfung. |
ANHANG IV
Anforderungen an die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Spritzschutzsysteme
0. ALLGEMEINES
0.1. |
Fahrzeuge der Klassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, müssen so gebaut und/oder ►C1 mit Spritzschutzsystemen ausgestattet ◄ werden, dass sie den Bestimmungen in diesem Anhang entsprechen. Bei Fahrzeugen mit Fahrgestell und Führerhaus können diese Bestimmungen nur auf die vom Führerhaus abgedeckten Reifen angewendet werden. Für Fahrzeuge der Klasse N1 und solchen der Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen können die Bestimmungen der Richtlinie 78/549/EWG des Rates ( 11 ) auf Verlangen des Herstellers alternativ zu den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung angewendet werden. |
0.2. |
Die Bestimmungen dieses Anhangs über Spritzschutzvorrichtungen nach der Definition in Artikel 2 Absatz 4 sind nicht obligatorisch für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, Fahrzeuge mit Fahrgestell und Führerhaus, Fahrzeuge ohne Aufbau oder Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar wäre. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen. |
1. |
Dem für die Durchführung der Prüfungen für die Betriebserlaubnis zuständigen technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das dem zu genehmigenden Typ entspricht und mit seinem Spritzschutzsystem ausgerüstet ist. |
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
2. ACHSEN
2.1. Hubachsen
Ist ein Fahrzeug mit einer oder mehreren Hubachsen ausgerüstet, so muss das Spritzschutzsystem bei abgesenkter Achse alle Räder und bei angehobener Achse die auf der Fahrbahn laufenden Räder abdecken.
2.2. Schwenkachsen
Im Sinne dieser Verordnung gilt eine als „Drehschemellenkung“ ausgebildete Schwenkachse als Achse mit gelenkten Rädern und wird entsprechend behandelt.
Ist ein Fahrzeug mit einer Schwenkachse ausgerüstet, so muss das Spritzschutzsystem die für die Achsen mit nicht gelenkten Rädern geltenden Bedingungen erfüllen, wenn es an dem schwenkbaren Teil angebracht ist. Ist es nicht an diesem Teil angebracht, so muss es die Vorschriften erfüllen, die für Achsen mit gelenkten Rädern gelten.
3. ANORDNUNG DER SCHÜRZE
Der Abstand „c“ zwischen der tangentialen Längsebene der äußeren Reifenwand ohne Berücksichtigung der Reifenwandschwellung über der Aufstandsfläche und der Innenkante der Schürze darf nicht mehr als 100 mm betragen (Anhang VI Abbildungen 1a und 1b).
4. ZUSTAND DES FAHRZEUGS
Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung muss sich das Fahrzeug in nachstehend beschriebenem Zustand befinden:
a) Es muss unbeladen sein, und die Räder müssen in Geradeausstellung stehen;
b) bei der Prüfung von Sattelanhängern müssen deren Ladeflächen horizontal sein;
c) die Reifen müssen normalen Betriebsdruck haben.
5. SPRITZSCHUTZSYSTEME
5.1. |
Das Spritzschutzsystem muss die Vorschriften der Abschnitte 6 oder 8 erfüllen. |
5.2. |
Spritzschutzsysteme an ungelenkten oder selbstlenkenden Rädern, die vom Boden des Aufbaus oder vom unteren Teil der Ladefläche überdeckt sind, müssen entweder die Vorschriften der Abschnitte 6 oder 8 oder aber die Vorschriften des Abschnitts 7 erfüllen. |
BESONDERE ANFORDERUNGEN
6. |
Besondere Vorschriften für Absorber-Spritzschutzsysteme an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern 6.1. Radabdeckungen
6.2. Schürzen
6.3. Schmutzfänger
|
7. |
Anforderungen an Spritzschutzsysteme des Typs Wasserabsorber an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder nicht gelenkten Rädern (siehe Punkt 5.2) 7.1. Radabdeckungen
7.2. Schürzen
|
8. |
Bestimmungen für Spritzschutzsysteme mit Spritzschutzvorrichtungen des Typs Luft-Wasser-Separator an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern 8.1. Radabdeckungen
8.2. Schürzen
8.3. Schmutzfänger
|
9. |
Bei Mehrfachachsen muss das Spritzschutzsystem einer der Achsen, nicht jedoch der am weitesten hinten liegenden Achse, unter Umständen nicht die gesamte Breite der Lauffläche des Reifens abdecken, wenn lokal die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung des Spritzschutzsystems und der Struktur der Achsen oder der Federung oder des Fahrgestells besteht. |
ANHANG V
Übereinstimmung der Produktion und Einstellung der Produktion
1. Übereinstimmung der Produktion
1.1. Alle Spritzschutzvorrichtungen, die das EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile tragen, müssen mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die das Genehmigungszeichen vergebende Behörde behält ein Muster zurück, das zusammen mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungsbogen dazu verwendet werden kann, die Konformität der in den Verkehr gebrachten, mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehenen Vorrichtungen mit den gestellten Anforderungen zu überprüfen.
1.2. Jeder Vorrichtungstyp wird bei der Antragstellung auf EG-Bauteil-Typgenehmigung durch das vorgelegte Muster und die beschreibenden Unterlagen festgelegt. Vorrichtungen, deren Merkmale denen des Musters gleich sind und deren Einzelteile sich mit Ausnahme von Varianten, die die Eigenschaften im Sinne des Anhangs nicht beeinträchtigen, nicht von denen des Musters unterscheiden, können als zu demselben Typ gehörig angesehen werden.
1.3. Der Hersteller hat Routineprüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ gewährleistet ist.
Zu diesem Zweck muss der Hersteller entweder über ein Labor verfügen, das zur Durchführung der wesentlichen Prüfversuche ausgerüstet ist, oder die Tests zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion von einem hierzu befugten Labor durchführen lassen.
Die Ergebnisse der Nachprüfungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion müssen den zuständigen Behörden mindestens ein Jahr lang zugänglich sein.
1.4. Die zuständigen Behörden dürfen außerdem Stichproben durchführen.
1.5. Die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Vorrichtungstyp hat nach den in Anhang III genannten Bedingungen und Verfahren zu erfolgen.
Die Hersteller stellen den Behörden, die die Bauteil-Typgenehmigung erteilt haben, auf Antrag Exemplare des genehmigten Typs zur Verfügung, damit Tests oder Konformitätsprüfungen durchgeführt werden können.
1.6. Übereinstimmung der Produktion liegt vor, wenn 9 von 10 Zufallsstichproben die Vorschriften nach Anhang III Teil 2 Nummer 4 und Anhang III Teil 3 Nummer 4 erfüllen.
1.7. Wird die Bedingung nach Nummer 1.6 nicht erfüllt, so sind weitere 10 zufällig entnommene Muster zu prüfen.
Der Mittelwert sämtlicher Messungen muss die Vorschriften nach Anhang III Teil 2 Nummer 4 und Anhang III Teil 3 Nummer 4 erfüllen; keine Einzelmessung darf einen Wert ergeben, der diese Spezifikationen nicht zu 95 % erfüllt.
2. Einstellung der Produktion
Stellt der Inhaber einer EG-Bauteil-Typgenehmigung seine Produktion ein, so muss er die zuständigen Behörden hierüber unverzüglich unterrichten.
ANHANG VI
ABBILDUNGEN
Abbildung 1a
Breite (q) der Radabdeckung (a) und Position der Schürze (j)
Anmerkung: Die Nummern bzw. Buchstaben beziehen sich auf die entsprechenden Abschnitte in Anhang IV.
Abbildung 1b
Beispiel für die Messung der Schürze
Abbildung 2
Abmessungen der Radabdeckung und der Schürze
Hinweis:
1. Die Nummern bzw. Buchstaben beziehen sich auf die entsprechenden Abschnitte in Anhang IV.
2. T: Ausdehnung der Radabdeckung.
Abbildung 3
Position der Radabdeckung und des Schmutzfängers
Hinweis: Die Nummern bzw. Buchstaben beziehen sich auf die entsprechenden Abschnitte in Anhang IV.
Abbildung 4
Darstellung eines Spritzschutzsystems (Radabdeckung, Schmutzfänger, Schürze) mit Spritzschutzvorrichtungen (Wasserabsorber) für Mehrfachachsen
Abbildung 5
Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen (Wasserabsorber) für Achsen mit ungelenkten oder selbstlenkenden Rädern
(siehe Anhang IV Nummern 5.2 und 7)
a) Mehrfachachsen mit einem Abstand zwischen den Reifen von weniger als 250 mm
b) Einfachachsen oder Mehrfachachsen mit einem Abstand zwischen den Reifen von mindestens 250 mm
Abbildung 6
Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen (Luft-Wasser-Separator) für Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern
Hinweis:
1. Die Nummern bzw. Buchstaben beziehen sich auf die entsprechenden Abschnitte in Anhang IV.
2. T: Ausdehnung der Radabdeckung.
Abbildung 7
Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen (Radabdeckung, Schmutzfänger, Schürze) für Mehrfachachsen mit einem Abstand zwischen den Reifen von höchstens 300 mm
Hinweis:
1. Die Nummern bzw. Buchstaben beziehen sich auf die entsprechenden Abschnitte in Anhang IV.
2. T: Ausdehnung der Radabdeckung.
Abbildung 8
Prüfanordnung für Spritzschutzsysteme vom Typ Wasserabsorber
(siehe Anhang III TEIL 2)
Hinweis:
A |
= |
Wasserversorgung (Pumpe) |
B |
= |
Zufluss zum Sammelbehälter |
C |
= |
Sammelbehälter, Innenmaße 500 (+ 5/– 0) mm Länge und 75 (+ 2/– 0) mm Breite |
D |
= |
Edelstahlrohr, äußerer Durchmesser 54 mm, Wanddicke 1,2 (+/– 0,12) mm, innere und äußere Oberflächenrauigkeit Ra zwischen 0,4 und 0,8 μm |
E |
= |
12 zylindrische, radial gebohrte Löcher mit entgrateten viereckigen Rändern. Ihr Durchmesser, gemessen auf der Innen- und der Außenseite des Rohrs, beträgt 1,68 (+ 0,010/– 0) mm. |
F |
= |
500 (+ 0/– 5) mm breites Muster zur Prüfung |
G |
= |
feste flache Platte |
Alle Längenabmessungen sind in Millimeter angegeben.
Abbildung 9
Prüfanordnung für Spritzschutzsysteme vom Typ Luft-Wasser-Separator
(siehe Anhang III TEIL 3)
( 1 ) ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.
( 2 ) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
( 3 ) ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5.
( 4 ) ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1.
( 5 ) ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95.
( 6 ) Bei Fahrzeugen der Klasse N1 und solchen der Klasse N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, für die die abweichende Regelung gemäß Anhang IV Teil 1 Nummer 0.1 dieser Verordnung in Anspruch genommen wird, kann der in Anhang II der Richtlinie 78/549/EWG enthaltene Beschreibungsbogen verwendet werden.
( 7 ) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel ABC??123??).
( 8 ) Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.
( 9 ) 2. Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).
( 10 ) Unzutreffendes streichen.
( 11 ) ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 45.