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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61996CJ0180

    Kohtuotsuse kokkuvõte

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen sollen - Handlung, die die Absicht der Kommission kundtut, sich in bestimmter Weise zu verhalten, oder die sich als wiederholende Verfügung darstellt - Ausschluß

    (EG-Vertrag, Artikel 173, Absatz 1)

    2 Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärrechtliche und tierzuechterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Richtlinien 89/662 und 90/425 - Zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie zu treffende Dringlichkeitsmaßnahmen - Verbot der Ausfuhr von Rindern, von Rindfleisch und von Erzeugnissen von Rindern aus dem Vereinigten Königreich - Vereinbarkeit mit den Richtlinien

    (Richtlinien 89/662 und 90/425 des Rates; Entscheidung 96/239 der Kommission)

    3 Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärrechtliche und tierzuechterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Richtlinien 89/662 und 90/425 - Zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie zu treffende Dringlichkeitsmaßnahmen - Verbot der Ausfuhr von Rindern, von Rindfleisch und von Erzeugnissen von Rindern aus dem Vereinigten Königreich - Begründungspflicht - Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Diskriminierungsverbot und Grundsatz der Rechtssicherheit - Kein Verstoß - Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik - Vereinbarkeit

    (EG-Vertrag, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 190; Richtlinien 89/662 und 90/425 des Rates; Entscheidung 96/239 der Kommission)

    4 Landwirtschaft - Rechtsangleichung - Richtlinien 89/662 und 90/425 - Rechtsgrundlage

    (EG-Vertrag, Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 43; Richtlinien 89/662 und 90/425 des Rates)

    Leitsätze

    5 Eine Handlung des Rates oder der Kommission kann nur dann Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, wenn sie Rechtswirkungen erzeugen soll. Das ist weder bei einer Handlung der Kommission, die nur deren Absicht oder die Absicht einer Dienststelle kundtut, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten, noch bei einer Handlung gegeben, die eine rein wiederholende Verfügung darstellt, so daß die Nichtigerklärung der Verfügung sich als solche der früheren Handlung darstellte.

    6 Mit dem Erlaß der Entscheidung 96/239 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen, die vorläufig die Ausfuhr von lebenden Rindern, Rindfleisch und Erzeugnissen von Rindern aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer vollständig untersagt, hat sich die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus den Richtlinien 90/425 und 89/662 über die veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel gehalten.

    Zum einen waren die Voraussetzungen für den Erlaß von Schutzmaßnahmen im Sinne dieser beiden Richtlinien erfuellt, da namentlich der Umstand, daß eine Zoonose, Krankheit oder andere Ursache als erhebliche Gefahr angesehen wird, die Befugnis der Kommission zum Erlaß von Schutzmaßnahmen rechtfertigt. Da zum anderen die Richtlinien die Befugnisse der Kommission sehr umfassend bestimmen, ohne daß zeitliche oder räumliche Grenzen für den Anwendungsbereich der Maßnahmen vorgesehen wären, hat die Kommission ihren Entscheidungsspielraum nicht offenkundig überschritten, als sie sich bemühte, die Krankheit durch das Verbot der Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich sowohl in andere Mitgliedstaaten wie in Drittländer auf das Gebiet des Vereinigten Königreichs einzugrenzen. Schließlich ist die Entscheidung nicht ermessensmißbräuchlich ergangen, da die Kommission angesichts der Gefahren der Übertragung von BSE auf den Menschen nach Prüfung der vom Vereinigten Königreich getroffenen Maßnahmen und nach Anhörung des wissenschaftlichen Veterinärausschusses und des ständigen Veterinärausschusses gehandelt hat, ohne daß ihr ausschließliches oder überwiegendes Ziel nicht der Schutz der Gesundheit, sondern wirtschaftlicher Art gewesen wäre.

    7 Die Entscheidung 96/239 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen, die vorläufig die Ausfuhr von lebenden Rindern, Rindfleisch und Erzeugnissen von Rindern aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer vollständig untersagt, genügt der Begründungspflicht, verstösst weder gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot, noch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und ist mit den in Artikel 39 Absatz 1 des Vertrages genannten Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar.

    Angesichts der völligen Ungewißheit, welche Gefahren von den lebenden Tieren oder den Folgeerzeugnissen ausgehen könnten, verbot der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Kommission nicht, die besagten Schutzmaßnahmen zu ergreifen, ohne abzuwarten, bis das Vorliegen und die Grösse dieser Gefahren klar dargelegt sind. Da bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nahezu sämtliche BSE-Fälle in Europa im Vereinigten Königreich gemeldet waren, liegt kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages vor, da die Lage im Vereinigten Königreich mit derjenigen in anderen Mitgliedstaaten nicht vergleichbar war.

    8 Artikel 43 des Vertrages ist die geeignete Rechtsgrundlage für jede Regelung über die Produktion und den Verkauf der im Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 39 Absatz 1 des Vertrages genannten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt.

    Angesichts der Bedeutung des freien Warenverkehrs mit Tieren, mit Erzeugnissen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs für die Verwirklichung dieser Ziele stellt Artikel 43 des Vertrages die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlaß der Richtlinien 90/425 und 89/662 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel selbst dann dar, wenn diese Richtlinien die Kommission sekundär dazu ermächtigten, Schutzmaßnahmen für "Erzeugnisse tierischen Ursprungs", "deren Folgeerzeugnisse" und "Folgeerzeugnissen von Tieren" zu erlassen, die nicht unter den Anhang II des Vertrages fielen.

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