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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 21999D0203(01)

    Beschluß Nr. 7/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 22. Dezember 1998 über die Verlängerung des mit dem Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999

    EÜT L 29, 3.2.1999, S. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/87(1)/oj

    21999D0203(01)

    Beschluß Nr. 7/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 22. Dezember 1998 über die Verlängerung des mit dem Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999

    Amtsblatt Nr. L 029 vom 03/02/1999 S. 0026 - 0027


    BESCHLUSS Nr. 7/98 DES ASSOZIATIONSRATES zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 22. Dezember 1998 über die Verlängerung des mit dem Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 (1999/87/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kontaktgruppe nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 zu dem am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits ist in ihrer Sitzung vom 15. Oktober 1998 übereingekommen, dem durch Artikel 104 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das 1998 mit dem Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates eingeführte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 zu verlängern.

    Der Assoziationsrat will unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Angaben dieser Empfehlung folgen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Das mit dem Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 eingeführte System der doppelten Kontrolle findet im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 weiterhin Anwendung. Im Titel, in der Präambel sowie in Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Beschlusses wird die Zeitangabe "1. Januar bis 31. Dezember 1998" durch "1. Januar bis 31. Dezember 1999" ersetzt.

    (2) Anhang I des Beschlusses wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab 1. Januar 1999.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1998.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Vorsitzende

    J. KAVAN

    ANHANG

    "ANHANG I

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Liste der Erzeugnisse, die der doppelten Kontrolle unterliegen (1999)

    Grobbleche

    (ausgenommen ex-KN-Codes)

    7208 40 10

    7208 51 30

    7208 51 50

    7208 51 91

    7208 51 99

    7208 52 91

    7208 52 99

    7208 54 10

    7208 90 10

    7208 90 90

    Kaltgewalzte Bleche

    7209 15 00

    7209 16 90

    7209 17 90

    7209 18 91

    7209 18 99

    7209 25 00

    7209 26 90

    7209 27 90

    7209 28 90

    7211 23 10

    7211 23 51

    7211 29 20

    Träger und Profile

    7216 31 11

    7216 31 19

    7216 31 91

    7216 31 99

    7216 32 11

    7216 32 19

    7216 32 91

    7216 32 99

    Geschweißte Rohre

    Gesamte KN-Position 7306"

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