Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0184R(01)

Berichtigung des Beschlusses 2011/184/EU der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird ( ABl. L 79 vom 25.3.2011 )

DO L 199 de 2.8.2011, p. 76–76 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/184/corrigendum/2011-08-02/oj

2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/76


Berichtigung des Beschlusses 2011/184/EU der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird

( Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 25. März 2011 )

Seite 14, Erwägungsgrund 1 Satz 2:

anstatt:

„Die Kommission hat festzulegen, welche Mengen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.“

muss es heißen:

„Die Kommission hat festzulegen, welche Mengen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.“

Seite 14, Erwägungsgrund 3 Satz 2:

anstatt:

„Da diese Mengen Fluorchlorkohlenwasserstoffe umfassen, die für Labor- oder Analysezwecke lizenziert sind, sollten Herstellung und Einfuhr von Fluorchlorkohlenwasserstoffen für solche Zwecke auch unter diesen Beschluss fallen.“

muss es heißen:

„Da diese Mengen teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe umfassen, die für Labor- oder Analysezwecke lizenziert sind, sollten Herstellung und Einfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für solche Zwecke auch unter diesen Beschluss fallen.“


Top