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Document 32011D0184R(01)
Berichtigung des Beschlusses 2011/184/EU der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird ( ABl. L 79 vom 25.3.2011 )
Berichtigung des Beschlusses 2011/184/EU der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird ( ABl. L 79 vom 25.3.2011 )
DO L 199 de 2.8.2011, p. 76–76
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/184/corrigendum/2011-08-02/oj
2.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/76 |
Berichtigung des Beschlusses 2011/184/EU der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird
( Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 25. März 2011 )
Seite 14, Erwägungsgrund 1 Satz 2:
anstatt:
„Die Kommission hat festzulegen, welche Mengen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.“
muss es heißen:
„Die Kommission hat festzulegen, welche Mengen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.“
Seite 14, Erwägungsgrund 3 Satz 2:
anstatt:
„Da diese Mengen Fluorchlorkohlenwasserstoffe umfassen, die für Labor- oder Analysezwecke lizenziert sind, sollten Herstellung und Einfuhr von Fluorchlorkohlenwasserstoffen für solche Zwecke auch unter diesen Beschluss fallen.“
muss es heißen:
„Da diese Mengen teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe umfassen, die für Labor- oder Analysezwecke lizenziert sind, sollten Herstellung und Einfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für solche Zwecke auch unter diesen Beschluss fallen.“