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Document 01999R2654-20000101

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2654/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2654/2000-01-01

    Konsolidierter TEXT: 31999R2654 — DE — 01.01.2000

    1999R2654 — DE — 01.01.2000 — 000.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2654/1999 DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 1999

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

    (ABl. L 325, 17.12.1999, p.10)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 212 vom 23.8.2000, S. 11  (2654/99)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2654/1999 DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 1999

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ersetzt ab 1. Januar 2000 die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 ( 3 ), und unter anderem die Verordnung (EWG) Nr. 987/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1435/90 ( 5 ). Um der neuen Regelung Rechnung zu tragen, sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission vom 10. Oktober 1990 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseniaten bestimmte Magermilch ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2501/1999 ( 7 ), zu ändern. Dabei ist die Verordnung um die Begriffsbestimmung der Erzeugnisse zu ergänzen, die unter die Beihilferegelung fallen, und ist genau festzulegen, bei welcher Stelle der Antragsteller den Beihilfeantrag einreichen muß. Diese Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2000.

    (2)

    Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „(2)  Die Beihilfe wird auf einen schriftlichen Antrag hin gewährt, der von Erzeuger des Kaseins und der Kaseinate bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eingereicht wird, in dem das Kasein und die Kaseinate hergestellt wurden. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:“

    .

    2. Folgender Absatz wird angefügt:

    „(4)  Im Sinne dieser Verordnung sind

    a) ‚Magermilch‘: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe oder Ziegen, dem nichts hinzugefügt und nur ►C1  ein Teil der Fettstoffe ◄ entzogen worden ist, um einen Fettgehalt von höchstens 0,10 v. H. zu erreichen;

    b) ‚Rohkasein‘: das in Wasser unlösliche Erzeugnis, das aus Magermilch durch Fällung gewonnen wird, die durch mikrobiologische Säuerung oder Zusatz von Säure, Labfällung oder andere milchkoagulierende Enzyme vorgenommen wird, und zwar unbeschadet einer etwaigen vorherigen Behandlung mit Ionenaustausch- und Konzentrationsverfahren;

    c) ‚Kasein‘: das gewaschene und getrocknete, in Wasser unlösliche Erzeugnis, das aus Rohkasein oder Magermilch durch Fällung gewonnen wird, die durch mikrobiologische Säuerung oder Zusatz von Säure, Labfällung oder andere milchkoagulierende Enzyme vorgenommen wird, und zwar unbeschadet einer etwaigen vorherigen Behandlung mit Ionenaustausch- und Konzentratiosnverfahren;

    d) ‚Kaseinate‘: die durch Trocknen von Kasein oder Rohkasein, das mit neutralisierenden Stoffen behandelt wurde, gewonnenen Erzeugnisse.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



    ( 1 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

    ( 2 ) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.

    ( 3 ) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 21.

    ( 4 ) ABl. L 169 vom 18.7.1968, S. 6.

    ( 5 ) ABl. L 138 vom 31.5.1990, S. 8.

    ( 6 ) ABl. L 279 vom 11.10.1990, S. 22.

    ( 7 ) ABl. L 304 vom 27.11.1999, S. 13.

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