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Document 62020CO0231

Berichtigungsbeschluss vom 18. Oktober 2022.
MT gegen Landespolizeidirektion Steiermark.
Urteilsberichtigung.
Rechtssache C-231/20.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:824

 BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

18. Oktober 2022 ( *1 )

„Urteilsberichtigung“

In der Rechtssache C‑231/20 REC

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 27. April 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2020, in dem Verfahren

MT

gegen

Landespolizeidirektion Steiermark

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richter P. G. Xuereb, T. von Danwitz und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1

Am 14. Oktober 2021 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Urteil Landespolizeidirektion Steiermark (Glücksspielautomaten) (C‑231/20, EU:C:2021:845) erlassen.

2

Dieses Urteil enthält in der Sprachfassung seiner Verfahrenssprache einen Fehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen:

 

1.

Rn. 56 des Urteils vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark (Glücksspielautomaten) (C‑231/20, EU:C:2021:845), ist wie folgt zu berichtigen:

„Was als Drittes die Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Gerichtsgebühren grundsätzlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Gerichtssystems beitragen, da sie eine Finanzierungsquelle für die gerichtliche Tätigkeit der Mitgliedstaaten darstellen (Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecătoresc Horațiu-Vasile Cruduleci, C‑205/15, EU:C:2016:499, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschreibung eines solchen Beitrags an sich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.“

 

2.

Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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