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Document 02019L0904-20190612

Consolidated text: Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/904/2019-06-12

02019L0904 — DE — 12.06.2019 — 000.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juni 2019

über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 90573 vom 4.7.2025, S.  1 (2019/904)




▼B

RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juni 2019

über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Ziele

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Einwegkunststoffartikel, für Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff sowie für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten.
(2)  
Im Falle einer Kollision dieser Richtlinie mit den Richtlinien 94/62/EG oder 2008/98/EG ist die vorliegende Richtlinie maßgeblich.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. 

„Kunststoff“: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;

▼C1

2. 

„Einwegkunststoffartikel“: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung an einen Hersteller zurückgegeben wird oder entsprechend seinem ursprünglichen Verwendungszweck wiederverwendet wird;

▼B

3. 

„oxo-abbaubarer Kunststoff“: Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen;

4. 

„Fanggerät“: jedes Gerät oder jeder Ausrüstungsgegenstand, das oder der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fang oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder, auf der Meeresoberfläche schwimmend, zum Anlocken und zum Fang oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird;

5. 

„Fanggeräte-Abfall“: jedes unter die Abfalldefinition des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde, einschließlich, als es zurückgelassen wurde oder verloren ging;

6. 

„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eines Mitgliedstaats;

7. 

„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

8. 

„harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

9. 

„Abfall“: Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;

10. 

„Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“: Regime der erweiterten Herstellerverantwortung im Sinne des Artikels 3 Nummer 21 der Richtlinie 2008/98/EG;

11. 

„Hersteller“:

a) 

jede natürliche oder juristische Person, die, in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), Einwegkunststoffartikel oder befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerbsmäßig herstellt, befüllt, verkauft oder importiert und in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) nachgehen; oder

b) 

jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffartikel, befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU direkt an private Haushalte oder an andere Nutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachgehen;

12. 

„Sammlung“: Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/98/EG;

13. 

„getrennte Sammlung“: getrennte Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie 2008/98/EG;

14. 

„Behandlung“: Behandlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie 2008/98/EG;

15. 

„Verpackung“: Verpackung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG;

16. 

„biologisch abbaubarer Kunststoff“: ein Kunststoff, der physikalisch und biologisch zersetzt werden kann, sodass er sich letztlich in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser aufspaltet und gemäß den europäischen Normen für Verpackungen durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung verwertbar ist;

17. 

„Hafenauffangeinrichtungen“: Hafenauffangeinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Richtlinie 2000/59/EG;

18. 

„Tabakprodukte“: Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/40/EU.

Artikel 4

Verbrauchsminderung

(1)  
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Abfallpolitik der Union, insbesondere der Abfallvermeidung, eine ehrgeizige und dauerhafte Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen, die zu einer deutlichen Trendumkehr beim steigenden Verbrauch führt. Diese Maßnahmen müssen bis 2026 gegenüber 2022 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats herbeiführen.

Bis zum 3. Juli 2021 erarbeiten die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der Maßnahmen, die sie gemäß dem Unterabsatz 1 beschlossen haben, übermitteln sie der Kommission und machen sie öffentlich verfügbar. Die Mitgliedstaaten arbeiten die in der Beschreibung dargelegten Maßnahmen bei der ersten darauffolgenden Überarbeitung der in Artikel 11 genannten Pläne oder Programme gemäß den für diese Pläne oder Programme geltenden Rechtsakten der Union in diese Pläne oder Programme oder in alle sonstigen Programme, die speziell zu diesem Zweck aufgelegt werden, ein.

Die Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu den in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln angeboten werden, wirtschaftliche Instrumente wie die Sicherstellung, dass diese Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden, und die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Vereinbarungen. Die Mitgliedstaaten können von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG abweichende Vermarktungsbeschränkungen erlassen, um das achtlose Wegwerfen dieser Produkte zu verhindern und so sicherzustellen, dass sie durch Alternativen ersetzt werden, die wiederverwendbar sind oder keinen Kunststoff enthalten. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung dieser Einwegkunststoffartikel im Verlauf ihres Lebenszyklus, einschließlich nach dem achtlosen Wegwerfen, variieren.

Die gemäß diesem Absatz beschlossenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) mit, sofern jene Richtlinie es erfordert.

Zur Einhaltung des ersten Unterabsatzes des vorliegenden Absatzes überwacht jeder Mitgliedstaat die in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel, die in Verkehr gebracht werden, sowie die ergriffenen Maßnahmen für die Verbrauchsminderung und berichtet der Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 13 Absatz 1 über die erzielten Fortschritte, damit für die Union verbindliche quantitative Ziele für eine Verminderung des Verbrauchs festgelegt werden können.

(2)  
Bis zum 3. Januar 2021 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung der ehrgeizigen und dauerhaften Verminderung des Verbrauchs an in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Artikel 5

Beschränkung des Inverkehrbringens

Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen der in Teil B des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel und von Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff.

Artikel 6

Produktanforderungen

(1)  
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Einwegkunststoffartikel, die in Teil C des Anhangs aufgeführt sind und deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff bestehen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.
(2)  
Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verschlüsse und Deckel mit Kunststoffdichtungen nicht als Gegenstände, die aus Kunststoff bestehen.
(3)  
Die Kommission fordert die europäischen Normungsgremien auf, bis zum 3. Oktober 2019 harmonisierte Normen für die Anforderung gemäß Absatz 1 zu entwickeln. Diese Normen müssen insbesondere gewährleisten, dass die erforderliche Widerstandsfähigkeit, Verlässlichkeit und Sicherheit von Verschlüssen für Getränkebehälter, einschließlich der Verschlüsse für kohlensäurehaltige Getränke, erhalten bleibt.
(4)  
Ab dem Tag der Veröffentlichung der Bezugsnummern der harmonisierten Normen gemäß Absatz 3 im Amtsblatt der Europäischen Union wird bei Einwegkunststoffartikeln, die in Teil C des Anhangs aufgeführt sind und diesen Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, auch die Konformität mit der Anforderung des Absatzes 1 vermutet.
(5)  

Für Getränkeflaschen nach Teil F des Anhangs stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass

a) 

ab 2025 die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehenden Getränkeflaschen („PET-Flaschen“), zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten PET-Flaschen;

b) 

ab 2030 diese Getränkeflaschen zu mindestens 30 % aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen.

Bis zum 1. Januar 2022 erlässt die Kommission Durchführungsrechtakte, in denen die Regeln für die Berechnung und Überprüfung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Zielvorgabe festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Kennzeichnungsvorschriften

(1)  

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder in Teil D des Anhangs aufgeführte und in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel auf seiner Verpackung oder auf dem Produkt selbst eine deutlich sichtbare, gut lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung mit folgenden Verbraucherinformationen trägt:

a) 

angemessene Entsorgungsmöglichkeiten für den betreffenden Artikel bzw. Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für diesen Artikel entsprechend der Abfallhierarchie,

b) 

einen Hinweis darauf, dass der Artikel Kunststoff enthält und auf die daraus resultierenden negativen Auswirkungen der Vermüllung oder einer anderen Entsorgung des betreffenden Artikels auf unsachgemäße Art auf die Umwelt.

Die harmonisierten Vorgaben für die Kennzeichnung werden gemäß Absatz 2 von der Kommission festgelegt.

(2)  

Die Kommission erlässt bis zum 3. Juli 2020 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der harmonisierten Vorgaben für die Kennzeichnung gemäß Absatz 1; in diesen Vorgaben

a) 

wird vorgesehen, dass die Kennzeichnung der in Teil D Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln auf die Verkaufs- und Umverpackung dieser Artikel aufgebracht wird; werden mehrere Verkaufseinheiten an der Verkaufsstelle umverpackt, so muss die Verpackung jeder Verkaufseinheit gekennzeichnet sein. Die Notwendigkeit der Kennzeichnung entfällt für Verpackungen mit einer Oberfläche von weniger als 10 cm2;

b) 

wird vorgesehen, dass die Kennzeichnung der in Teil D Nummer 4 des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln auf den Artikel selbst aufgebracht wird;

c) 

werden bestehende sektorspezifische freiwillige Ansätze berücksichtigt und ist besonders darauf zu achten, dass Informationen vermieden werden, durch die Verbraucher irregeführt werden.

Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

(3)  
Für Tabakprodukte ergänzen die Bestimmungen dieses Artikels die Bestimmungen der Richtlinie 2014/40/EU.

Artikel 8

Erweiterte Herstellerverantwortung

(1)  
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für alle in Teil E des Anhangs aufgeführten und in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG eingeführt werden.
(2)  

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller der im Anhang Teil E Abschnitt I dieser Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel die Kosten tragen, die sich aus den Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung der Richtlinien 2008/98/EG und 94/62/EG ergeben, sowie, sofern sie noch nicht darin enthalten sind, folgende Kosten:

a) 

die Kosten der in Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie genannten Sensibilisierungsmaßnahmen für diese Artikel;

b) 

die Kosten der Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfällen dieser Artikel, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie die Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle;

c) 

die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle.

(3)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller der im Anhang Teil E Abschnitte II und III genannten Einwegkunststoffartikel mindestens die folgenden Kosten tragen:

a) 

die Kosten der in Artikel 10 genannten Sensibilisierungsmaßnahmen für diese Artikel;

b) 

die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle;

c) 

die Kosten der Erhebung und Übermittlung der Daten gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/98/EG.

Für die im Anhang Teil E Abschnitt III der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Hersteller darüber hinaus die Kosten der Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfälle dieser Artikel tragen, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie die Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle. Die Kosten können die Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung von Abfällen dieser Artikel umfassen, wie z. B. geeigneter Abfallbehälter an allgemein zugänglichen Orten mit starker Vermüllung.

(4)  
Die nach den Absätzen 2 und 3 zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der darin genannten Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die Mitgliedstaaten die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen bestimmen, indem sie angemessene mehrjährige feste Beträge festlegen.

Die Kommission veröffentlicht in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen.

(5)  
Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben und Zuständigkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure eindeutig fest.

Für Verpackungen werden diese Aufgaben und Zuständigkeiten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 94/62/EG festgelegt.

(6)  
Jeder Mitgliedstaat gestattet den Herstellern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und auf seinem Markt Artikel in Verkehr bringen, eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten zu benennen, um in seinem Hoheitsgebiet die mit den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen wahrzunehmen.
(7)  
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein in seinem Hoheitsgebiet niedergelassener Hersteller, der die in Teil E des Anhangs aufgeführten Artikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, in dem er nicht niedergelassen ist, einen Bevollmächtigten in diesem anderen Mitgliedstaat benennt. Der Bevollmächtigte muss die Person sein, die für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Herstellers nach der vorliegenden Richtlinie im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
(8)  
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG für alle auf dem Markt des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden.

Die Mitgliedstaaten, mit Meeresgewässern gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/56/EG legen eine nationale jährliche Mindestsammelquote für Fangeräte-Abfall, der recycelbaren Kunststoff enthält, fest.

Die Mitgliedstaaten überwachen die in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, sowie den gesammelten Fanggeräte-Abfall, der Kunststoff enthält, und unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie mit dem Ziel der Festlegung von für die Union verbindlichen quantitativen Zielen für die Sammlung.

(9)  
Für die gemäß Absatz 8 dieses Artikels eingeführten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Hersteller von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, die Kosten der getrennten Sammlung der daraus entstehenden Abfälle tragen, die in geeigneten Hafenauffangeinrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 oder anderen äquivalenten Sammelanlagen entladen wurden, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich der Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle. Die Hersteller tragen auch die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten.

Die in diesem Absatz vorgesehenen Anforderungen gelten ergänzend zu den Anforderungen für Abfälle aus Fischereifahrzeugen gemäß den Vorschriften der Union für Hafenauffangeinrichtungen.

Unbeschadet technischer Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates ( 4 ) fordert die Kommission die europäischen Normungsgremien auf, harmonisierte Normen für das kreislauforientierte Design von Fanggeräten zu erarbeiten, um die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Recyclingfähigkeit am Ende der Lebensdauer zu fördern.

Artikel 9

Getrennte Sammlung

(1)  

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass zum Zwecke des Recyclings Folgendes getrennt gesammelt wird:

a) 

bis 2025: 77 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil F des Anhangs gemessen an den in einem bestimmten Jahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln;

b) 

bis 2029: 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil F des Anhangs gemessen an den in einem bestimmten Jahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel gemäß Teil F des Anhangs dem Abfallaufkommen an solchen Artikeln, einschließlich der achtlos weggeworfenen Artikel, des gleichen Jahres in diesem Mitgliedstaat entsprechen.

Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem

a) 

Pfandsysteme einführen,

b) 

für die jeweiligen Regime der erweiterten Herstellerverantwortung Ziele für die getrennte Sammlung festsetzen.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG.

(2)  
Die Kommission erleichtert den Austausch unter den Mitgliedstaaten von Informationen und Best-Practice-Beispielen zu angemessenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1, unter anderem zu Pfandsystemen. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieses Austauschs von Informationen und Best-Practice-Beispielen.
(3)  
Die Kommission erlässt bis zum 3. Juli 2020 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung der Ziele für die getrennte Sammlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10

Sensibilisierungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Verbraucher zu informieren und Anreize zu verantwortungsvollem Verbraucherverhalten zu schaffen, damit weniger der von der vorliegenden Richtlinie erfassten Artikel achtlos weggeworfen werden, und um die Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil G des Anhangs und die Nutzer von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, über Folgendes zu informieren:

a) 

die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen, Wiederverwendungssystemen und Abfallbewirtschaftungsoptionen für diese Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, sowie bewährte Verfahren für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2008/98/EG;

b) 

die Auswirkungen des achtlosen Wegwerfens und einer anderen unsachgemäßen Entsorgung dieser Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt; und

c) 

die Auswirkungen einer unsachgemäßen Art der Abfallentsorgung dieser Einwegkunststoffartikel auf die Kanalisation.

Artikel 11

Maßnahmenkoordinierung

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen integraler Bestandteil der folgenden Pläne und Programme sind und mit diesen übereinstimmen: die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG für Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern, die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG, die Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG und die Abfallbewirtschaftungspläne gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883.

Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 4 bis 9 der vorliegenden Richtlinie müssen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Union entsprechen, damit gewährleistet ist, dass die Lebensmittelhygiene und die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten fördern nach Möglichkeit die Verwendung nachhaltiger Alternativen zu Einwegkunststoff in Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Artikel 12

Spezifikationen und Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln

Für die Bestimmung, ob eine Lebensmittelverpackung für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel zu betrachten ist, ist neben den im Anhang aufgeführten Kriterien für Lebensmittelverpackungen auch entscheidend, ob diese Verpackungen aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe — insbesondere wenn es sich um Einzelportionen handelt — tendenziell achtlos weggeworfen werden.

Die Kommission veröffentlicht bis zum 3. Juli 2020 in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien, die gegebenenfalls Beispiele dafür enthalten, was als Einwegkunststoffartikel für die Zwecke dieser Richtlinie zu betrachten ist.

Artikel 13

Informationssysteme und Berichterstattung

(1)  

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission für jedes Kalenderjahr Folgendes:

a) 

Daten zu den in Teil A des Anhangs aufgeführten und jährlich in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln, um die Verbrauchsminderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 nachzuweisen;

b) 

Informationen über die vom Mitgliedstaat für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen;

c) 

Daten über die in Teil F des Anhangs aufgeführten und jährlich in dem Mitgliedstaat getrennt gesammelten Einwegkunststoffartikel, um die Erreichung der Quoten zur getrennten Sammlung des Artikels 9 Absatz 1 nachzuweisen;

d) 

Daten über die in dem Mitgliedstaat jährlich in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und über den gesammelten Fanggeräte-Abfall;

e) 

Angaben zum Recyclinganteil in den in Teil C des Anhangs aufgeführten Getränkeflaschen, um die Erreichung der Ziele des Artikels 6 Absatz 5 nachzuweisen; und

f) 

Daten über die nach dem Konsum anfallenden Abfälle der in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 gesammelt wurden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Informationen auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das sie erhoben wurden. Die Daten und Informationen werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr 2022, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Informationen, für die der erste Berichtszeitraum das Kalenderjahr 2023 ist.

(2)  
Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen ist ein Qualitätskontrollbericht beizulegen. Die Daten und Informationen werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 4 festgelegten Format übermittelt.
(3)  
Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung und der Informationssammlung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten und Informationen. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Daten- und Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend in den in Artikel 12 Absatz 3c der Richtlinie 94/62/EG vorgesehenen Abständen erstellt.
(4)  
Die Kommission erlässt bis zum 3. Januar 2021 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Daten- und Informationsübermittlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2.

Die Kommission erlässt bis zum 3. Juli 2020 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d und Absatz 2.

Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2022 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Daten- und Informationsübermittlung gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f und Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen. Dabei wird dem Format Rechnung getragen, das gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG entwickelt wurde.

Artikel 14

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anwendung der Sanktionen zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 3. Juli 2021 mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen daran.

Artikel 15

Bewertung und Überprüfung

(1)  
Die Kommission nimmt bis zum 3. Juli 2027 eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Die Bewertung beruht auf den Angaben gemäß Artikel 13. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zusätzlichen Informationen, die für die Bewertung und die Erstellung des Berichts gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erforderlich sind.
(2)  
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 1. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. In diesem Vorschlag werden gegebenenfalls verbindliche quantitative Verbrauchsminderungsziele sowie verbindliche Sammelquoten für Fanggeräte-Abfall festgelegt.
(3)  

Der Bericht enthält

a) 

eine Beurteilung der Notwendigkeit, den Anhang mit der Liste der Einwegkunststoffartikel zu überprüfen, auch im Hinblick auf Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff für Getränkebehälter aus Glas oder Metall;

b) 

eine Durchführbarkeitsstudie über die Festlegung von verbindlichen Sammelquoten für Fanggeräte-Abfall und über für die Union verbindliche quantitative Ziele für eine Verbrauchsminderung insbesondere der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel, wobei die Verbrauchswerte und die bereits erzielten Minderungen in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind;

c) 

eine Beurteilung der Veränderung der Werkstoffe, die in den unter diese Richtlinie fallenden Einwegkunststoffartikeln verwendet werden, sowie neuer Verbrauchsgewohnheiten und Geschäftsmodelle auf der Grundlage wiederverwendbarer Alternativen; die Beurteilung enthält möglichst eine umfassende Lebenszyklusanalyse zur Beurteilung der ökologischen Auswirkungen dieser Artikel und ihrer Alternativen; und

d) 

eine Beurteilung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts bei Kriterien oder einer Norm für die biologische Abbaubarkeit von Einwegkunststoffartikeln, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in der Meeresumwelt, und ihrer Einwegsubstitutionsartikel; diese Kriterien bzw. diese Norm müssen gewährleisten, dass sich die Kunststoffe innerhalb so kurzer Zeit vollständig in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser aufspalten, dass sie der marinen Tier- und Pflanzenwelt nicht schaden und nicht zur einer Anhäufung von Kunststoffen in der Umwelt führen.

(4)  
Im Zuge der Bewertung gemäß Absatz 1 überprüft die Kommission die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Richtlinie zu den in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln ergriffen wurden, und legt einen Bericht mit den wichtigsten Erkenntnissen vor. In dem Bericht werden auch die Möglichkeiten für verbindliche Maßnahmen zur Verringerung der nach dem Konsum anfallenden Abfälle der in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel geprüft, einschließlich der Möglichkeit, verbindliche Sammelquoten für die nach dem Konsum anfallenden Abfälle der in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel festzulegen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 17

Umsetzung

(1)  
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 3. Juli 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden jedoch die für die Erfüllung der folgenden Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen wie folgt an:

— 
Artikel 5 ab dem 3. Juli 2021;
— 
Artikel 6 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2024;
— 
Artikel 7 Absatz 1 ab dem 3. Juli 2021;
— 
Artikel 8 spätestens ab dem 31. Dezember 2024, aber für die vor dem 4. Juli 2018 errichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E Abschnitt III des Anhangs spätestens ab dem 5. Januar 2023.

Wenn die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3)  
Sofern die Abfallbewirtschaftungsziele der Artikel 4 und 8 erreicht werden, können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 8 Absätze 1 und 8 — nicht jedoch für die in Teil E Abschnitt III des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel — im Wege von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.

Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

a) 

die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;

b) 

die Vereinbarungen müssen die Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benennen;

c) 

die Vereinbarungen müssen im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;

d) 

die im Rahmen einer Vereinbarung erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;

e) 

die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen einer Vereinbarung erzielten Ergebnisse; und

f) 

im Falle der Nichterfüllung einer Vereinbarung setzen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften um.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

TEIL A

Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 4 (Verbrauchsminderung)

1. Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

2. Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:

a) 

dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden;

b) 

in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden; und

c) 

ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt

TEIL B

Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 5 (Beschränkungen des Inverkehrbringens)

1. Wattestäbchen, es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG des Rates ( 5 ) oder der Richtlinie 93/42/EWG des Rates ( 6 );

2. Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen);

3. Teller;

4. Trinkhalme, es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG;

5. Rührstäbchen;

6. Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen;

7. Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:

a) 

dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,

b) 

in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und

c) 

ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;

8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

TEIL C

Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 6 Absätze 1 bis 4 (Produktanforderungen)

Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht:

a) 

Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;

b) 

Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) bestimmt sind und dafür verwendet werden.

TEIL D

Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 7 (Kennzeichnungsvorschriften)

1. Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren;

2. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

3. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;

4. Getränkebecher.

TEIL E

I.    Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 (Erweiterte Herstellerverantwortung)

1. Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die

a) 

dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,

b) 

in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und

c) 

ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt

2. Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers)mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf

3. Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff

4. Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

5. Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.

II.    Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 (Erweiterte Herstellerverantwortung)

1. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

2. Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.

III.    Sonstige Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 (Erweiterte Herstellerverantwortung)

Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

TEIL F

Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 9 (getrennte Sammlung) und des Artikels 6 Absatz 5 (Produktanforderungen)

Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht:

a) 

Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;

b) 

Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden.

TEIL G

Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 10 (Sensibilisierung)

1. Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die

a) 

dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,

b) 

in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und

c) 

ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;

2. Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf;

3. Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;

4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

5. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;

6. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

7. Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;

8. Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG;

9. Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren.



( 1 ) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

( 3 ) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

( 5 ) Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

( 6 ) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

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