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Document 32021R0535R(02)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union L 117 vom 6. April 2021)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union L 117 vom 6. April 2021)
C/2021/8971
OJ L 440, 9.12.2021, p. 13–13
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/535/corrigendum/2021-12-09/oj
9.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 440/13 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit
( Amtsblatt der Europäischen Union L 117 vom 6. April 2021 )
Seite 154, Anhang XIII, Teil 2, Abschnitt F, Nummer 1, einleitender Satz:
Anstatt:
„Nach Maßgabe der in den folgenden Tabellen enthaltenen zusätzlichen Einschränkungen werden die in den Tabellen I, II und III aufgeführten Einrichtungen bzw. Ausrüstungen bei der Bestimmung bzw. Berechnung der größten Abmessungen berücksichtigt, vorausgesetzt, sie erfüllen die folgenden Anforderungen:“
muss es heißen:
„Nach Maßgabe der in den folgenden Tabellen enthaltenen zusätzlichen Einschränkungen bleiben die in den Tabellen I, II und III aufgeführten Einrichtungen bzw. Ausrüstungen bei der Bestimmung bzw. Berechnung der größten Abmessungen unberücksichtigt, vorausgesetzt, sie erfüllen die folgenden Anforderungen:“.