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Document 52012PC0280R(02)
DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCILestablishing a framework for the recovery and resolution of credit institutions and investment firms and amending Council Directives 77/91/EEC and 82/891/EC, Directives 2001/24/EC, 2002/47/EC, 2004/25/EC, 2005/56/EC, 2007/36/EC and 2011/35/EC and Regulation (EU) No 1093/2010
DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCILestablishing a framework for the recovery and resolution of credit institutions and investment firms and amending Council Directives 77/91/EEC and 82/891/EC, Directives 2001/24/EC, 2002/47/EC, 2004/25/EC, 2005/56/EC, 2007/36/EC and 2011/35/EC and Regulation (EU) No 1093/2010
DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCILestablishing a framework for the recovery and resolution of credit institutions and investment firms and amending Council Directives 77/91/EEC and 82/891/EC, Directives 2001/24/EC, 2002/47/EC, 2004/25/EC, 2005/56/EC, 2007/36/EC and 2011/35/EC and Regulation (EU) No 1093/2010
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 /* COM/2012/0280 final/3 - 2012/0150 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Die Finanzkrise hat die Fähigkeit der Behörden
auf nationaler und EU-Ebene, Probleme bei Finanzinstituten zu lösen, einer
schweren Belastungsprobe unterzogen. Die Finanzmärkte in der Union sind mittlerweile
so stark miteinander verflochten, dass inländische Schocks in einem
Mitgliedstaat rasch auf andere Mitgliedstaaten übergreifen können. Vor diesem
Hintergrund hat die Kommission im Oktober 2010 eine Mitteilung[1] veröffentlicht, worin sie Pläne
für einen EU-Rahmen für das Krisenmanagement im Finanzsektor vorstellte. Dieser
Rahmen würde den Behörden einheitliche und wirksame Instrumente und Befugnisse
an die Hand geben, um Bankenkrisen durch Präventivmaßnahmen abzuwenden, die
Finanzstabilität zu erhalten und das Risiko, dass der Steuerzahler für
Insolvenzverluste aufkommen muss, so gering wie möglich zu halten. Auf
internationaler Ebene forderten die Staats- und Regierungschefs der G-20 eine
„Überprüfung der Abwicklungsregime und Insolvenzgesetze im Lichte der jüngsten
Erfahrungen, um sicherzustellen, dass sie eine geordnete Abwicklung großer,
komplexer und grenzübergreifend tätiger Institute ermöglichen.“[2] Im November 2011 billigten sie
in Cannes die vom Rat für Finanzstabilität („Financial Stability Board“/FSB)
erarbeiteten „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial
Institutions“ („Key Attributes“)[3].
In diesen „Key Attributes“ wird dargelegt, welche Kernelemente ein effektives
Abwicklungsregime nach Auffassung des FSB aufweisen muss. Die Umsetzung der
„Key Attributes“ sollte den Behörden die Möglichkeit geben, Finanzinstitute auf
geordnete Weise ohne das Risiko abzuwickeln, dass der Steuerzahler für die
durch eine Solvenzerhaltung entstehenden Verluste aufkommen muss, während gleichzeitig
die Kontinuität der grundlegenden volkswirtschaftlichen Funktionen der
betreffenden Institute gewährleistet wird. Ab Juni 2012 werden die G-20
die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Bestimmungen in den verschiedenen
Rechtsräumen bewerten. Im Juni 2010
nahm das Europäische Parlament einen Initiativbericht mit Empfehlungen zu einem
grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor[4] an. Darin wurde die
Notwendigkeit eines unionsweiten Rahmens für den Umgang mit finanziell
angeschlagenen Banken betont und empfohlen, für eine stärkere Integration und
Kohärenz der für grenzübergreifend tätige Institute geltenden
Abwicklungsanforderungen und ‑regelungen zu sorgen. Im Dezember 2010 nahm
der Rat (Wirtschaft und Finanzen) Schlussfolgerungen[5] an, in denen er einen EU-Rahmen
für Krisenverhütung, Krisenmanagement und Krisenbewältigung forderte. In den
Schlussfolgerungen wird betont, dass der Rahmen für Banken gleich welcher Größe
gelten, die grenzübergreifende Zusammenarbeit verbessern und drei Säulen (präparative
und präventive Maßnahmen, frühzeitiges Eingreifen sowie Instrumente und
Befugnisse für die Abwicklung) umfassen sollte. Diese sollten „darauf abzielen
(…), die Finanzmarktstabilität zu wahren, indem das Vertrauen der Bürger und
das Vertrauen der Märkte geschützt werden, Prävention und Vorbereitung an erste
Stelle gesetzt werden, ein glaubwürdiges Abwicklungsinstrumentarium
bereitgestellt wird, rasches und entschlossenes Handeln ermöglicht wird, das „Moral-Hazard“-Risiko
verringert wird und die Gesamtkosten für die öffentliche Hand so weit wie
möglich minimiert werden, indem für eine gerechte Lastenverteilung zwischen den
Akteuren der betroffenen Finanzinstitute gesorgt wird, eine reibungslose
Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen erleichtert wird, Rechtssicherheit
gewährleistet wird und Wettbewerbsverzerrungen beschränkt werden.” Darüber hinaus
soll eine hochrangige Gruppe der Kommission in der zweiten Jahreshälfte 2012
einen Bericht darüber vorlegen, ob über die laufenden Regulierungsreformen hinausreichende
strukturelle Reformen der Banken in der Union dazu beitragen würden, die
Finanzstabilität zu stärken und die Effizienz sowie den Verbraucherschutz zu
erhöhen[6].
Die Vorschläge der Gruppe werden nach Abschluss der entsprechenden Arbeiten
gesondert bewertet. Am 30. Mai
2012 schließlich erklärte die Kommission, sie werde „darlegen, welches die
wichtigsten Schritte zu einer umfassenden Wirtschafts- und Währungsunion sind.
(...) Zu den wesentlichen Bausteinen eines solchen Prozesses sollten unter anderem
Schritte in Richtung einer Bankenunion mit einer Gesamtfinanzaufsicht und einem
einheitlichen System zur Sicherung von Bankeinlagen gehören.”[7] 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Im Zeitraum 2008 bis 2012 veranstalteten die
Kommissionsdienststellen verschiedene Konsultationen und Diskussionen zum Thema
Bankensanierung und ‑abwicklung mit Experten und maßgeblichen
Interessenvertretern. Als letzte öffentliche Konsultation vor Annahme des
Vorschlags wurde im Januar 2011 eine Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen zur Konsultation gestellt, worin die von den
Kommissionsdienststellen erwogenen potenziellen Optionen im Einzelnen erläutert
wurden. Die Konsultation endete am 3. März 2011. Zu einem Abwicklungsinstrument
‑ dem so genannten „Bail-in“- oder Schuldenabschreibungsinstrument ‑
wurden im April 2012 gezielte Diskussionen mit Experten aus
Mitgliedstaaten, Bankgewerbe, Hochschulen und Rechtsanwaltsfirmen veranstaltet.
Dabei ging es um die zentralen Parameter des Schuldenabschreibungsinstruments,
insbesondere die Abwicklungsauslöser, den Umfang eines „Bail-in“, dessen
potenziellen Mindestumfang, die Abwicklung von Gruppen sowie die
Besitzstandwahrung („Grandfathering“). Die Dokumente zu den öffentlichen Konsultationen
sind auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar[8]. Auf dieser Grundlage hat die Kommission den
beigefügten Gesetzesvorschlag ausgearbeitet. Außerdem haben die
Kommissionsdienststellen eine Folgenabschätzung zum Vorschlag erstellt, die
ebenfalls auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar ist[9]. Die Äußerungen des Ausschusses für
Folgenabschätzung (IAB) in dessen erster und zweiter Stellungnahme vom Mai bzw.
Juni 2011 wurden berücksichtigt. Außerdem wurde die Folgenabschätzung
aktualisiert, um den neuesten Entwicklungen in internationalen Foren und den
Ergebnissen der Diskussionen über das „Bail-in“-Instrument vom April 2012
Rechnung zu tragen. Konkret wird in der überarbeiteten Folgenabschätzung die
Präsentation des rechtlichen und institutionellen Hintergrunds insofern
verbessert, als die Zuständigkeiten der nationalen Aufsichts- und
Abwicklungsbehörden und die Zusammenhänge zwischen dem vorgeschlagenen
„Bail-in“ und den geplanten CRD IV-Anforderungen erläutert werden. Die Optionen,
insbesondere das „Bail-in“-/Schuldenabschreibungsinstrument, werden in der
Folgenabschätzung nun besser erklärt. Außerdem wird jetzt auch darauf
eingegangen, wie sich das „Bail-in“-Instrument auf die Finanzierungskosten von
Banken und Nichtbanken (KMU) auswirken wird. Der Abschnitt über die Kohärenz
des Vorschlags mit anderen Regulierungsvorschlägen wurde vervollständigt. Zu
guter Letzt wurden die Regelungen für Überwachung und Bewertung genauer
dargelegt, indem auf die wichtigsten zu überwachenden Indikatoren eingegangen
wird. Die Folgenabschätzung führt zu folgenden
Ergebnissen: ·
Mit dem für die Union vorgeschlagenen
Bankenabwicklungsrahmen wird das Ziel erreicht, die Finanzstabilität zu
erhöhen, das „Moral-Hazard“-Risiko zu verringern, Einleger und kritische
Bankdienstleistungen zu schützen, öffentliche Gelder zu sparen und den
Binnenmarkt für Finanzinstitute zu bewahren. ·
Von dem Rahmen wird eine positive gesellschaftliche
Wirkung erwartet: erstens da er die Wahrscheinlichkeit einer systemischen Bankenkrise
vermindert und aus einer Bankenkrise resultierende Verluste von
wirtschaftlichem Wohlstand verhindert und zweitens da er das Risiko minimiert,
dass der Steuerzahler für die durch Rettungsmaßnahmen für Institute
entstehenden Verluste aufkommen muss. ·
Die Kosten des Rahmens ergeben sich aus einem
möglichen Anstieg der Finanzierungskosten für Institute aufgrund des Wegfalls
der impliziten Gewissheit staatlicher Unterstützung und aus den Kosten für
Abwicklungsfonds. Die Banken könnten diese höheren Kosten auf die Kunden oder
Anteilsinhaber abwälzen, indem sie die Einlagenzinsen senken, Kreditzinsen und
Bankgebühren anheben oder indem sie die Eigenkapitalrenditen verringern. Durch
den Wettbewerb werden die Institute die Kosten möglicherweise jedoch nicht in
vollem Umfang weitergeben können. Der potenzielle Nutzen, den der Rahmen durch
die verringerte Wahrscheinlichkeit von Systemkrisen in Form von langfristigem
wirtschaftlichem Wohlstand bringt, übersteigt die potenziellen Kosten bei
weitem. 3. Allgemeine Erläuterung: ein Rahmen für
Sanierung und Abwicklung Die Notwendigkeit eines wirksamen
Sanierungs- und Abwicklungsrahmens Banken und Wertpapierfirmen (nachstehend
„Institute“) erbringen unverzichtbare Dienstleistungen für Bürger, Unternehmen
und Gesamtwirtschaft (z.B. Einlagengeschäft, Kreditvergabe und Betrieb von
Zahlungssystemen). Ihr Geschäft basiert in hohem Maße auf Vertrauen und ihre
Existenzfähigkeit gerät schnell in Gefahr, wenn ihre Kunden und Gegenparteien
nicht mehr darauf vertrauen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen können. Bei
einem Ausfall sollten Banken nach den üblichen Insolvenzverfahren abgewickelt
werden. Da die Institute jedoch in hohem Maße miteinander verflochten sind,
besteht die Gefahr, dass Probleme einer Bank kaskadenartig auf das gesamte
System übergreifen und es so zu einer Systemkrise kommt. Aufgrund dieses
systemischen Risikos und der wichtigen volkswirtschaftlichen Funktion der
Institute kann das übliche Insolvenzverfahren in manchen Fällen nicht
angemessen sein, und da wirksame Instrumente für den Umgang mit
Kriseninstituten fehlten, mussten selbst bei relativ kleinen Instituten schon
allzu oft öffentliche Gelder zur Wiederherstellung des Vertrauens eingesetzt
werden, um einen Dominoeffekt zu verhindern, der der Realwirtschaft ernsthaften
Schaden zugefügt hätte. Aus diesem Grund wird ein wirksamer
Politikrahmen benötigt, um Bankenausfälle auf geordnete Weise handhaben zu
können und eine Ansteckung anderer Institute zu vermeiden. Ziel eines solchen
Rahmens wäre es, den einschlägigen Behörden einheitliche und wirksame
Instrumente und Befugnisse an die Hand geben, um Bankenkrisen rechtzeitig
abzuwenden, die Finanzstabilität zu erhalten und das Risiko, dass Verluste auf
den Steuerzahler zurückfallen, möglichst gering zu halten. Vorbereitung und Prävention, frühzeitiges
Eingreifen und Abwicklung Zu diesem Zweck sollen die den einschlägigen
Behörden zur Verfügung stehenden Befugnisse dreierlei umfassen: i) präparative
Schritte und Pläne, um die Risiken potenzieller Probleme zu minimieren
(Vorbereitung und Prävention[10]),
ii) im Falle sich abzeichnender Probleme Befugnisse, um die Verschlechterung
der Lage einer Bank frühzeitig zu stoppen und so die Insolvenz abzuwenden
(Frühintervention) und iii) falls die Insolvenz eines Instituts das allgemeine
öffentliche Interesse (im Sinne der Artikel 27 und 28) gefährdet,
eindeutige Mittel und Wege, die Bank zu restrukturieren oder geordnet
abzuwickeln, während zugleich ihre kritischen Funktionen erhalten werden und
das Risiko, dass Insolvenzverluste auf den Steuerzahler abgewälzt werden, so
gering wie möglich gehalten wird (Abwicklung). Zusammengenommen bilden diese
Befugnisse einen wirksamen Rahmen für die Sanierung und gegebenenfalls
Abwicklung von Instituten. Da das Risiko, das eine einzelne Bank für die
Finanzstabilität darstellt, im Voraus nicht genau bestimmt werden kann, sollten
diese Befugnisse den einschlägigen Behörden bei jeder Bank gleich welcher Größe
und welchen Geschäftsumfangs zur Verfügung stehen. Abwicklung ‑ eine spezielle Insolvenzregelung
für Institute In den meisten Ländern wird bei finanziell
angeschlagenen Banken wie Nichtbanken das reguläre Insolvenzverfahren
angewandt. Dieses Verfahren ermöglicht entweder eine Restrukturierung des
Unternehmens (die auch eine mit den Gläubigern vereinbarte Reduzierung seiner
Schulden beinhaltet) oder seine Liquidierung und Verteilung der Verluste auf
die Gläubiger, oder auch beides. In allen diesen Fällen werden Gläubiger und
Anteilsinhaber nicht in voller Höhe entschädigt. Die Erfahrungen mit
verschiedenen Bankenkrisen deuten jedoch darauf hin, dass das Insolvenzrecht
nicht in allen Fällen für die effiziente Bewältigung von Bankenausfällen
geeignet ist, da es der Notwendigkeit, Störungen der Finanzstabilität zu
vermeiden, essenzielle Dienstleistungen zu erhalten und die Einleger zu
schützen, nicht gebührend Rechnung trägt. Hinzu kommt, dass Insolvenzverfahren
langwierig sind und im Falle einer Restrukturierung komplexe Verhandlungen und
Vereinbarungen mit den Gläubigern erfordern, was für Schuldner und Gläubiger
mit Blick auf Verzögerungen, Kosten und Ergebnisse durchaus mit Nachteilen
verbunden sein kann. Die Abwicklung ist eine Alternative zum regulären
Insolvenzverfahren und bietet Mittel und Wege für die Restrukturierung oder
Liquidation einer Bank, die einen Ausfall erleidet und deren Ausfall das
allgemeine öffentliche Interesse gefährden würde (Gefahr für die
Finanzstabilität, die Kontinuität kritischer Funktionen einer Bank und/oder die
Sicherheit von Einlagen, Kundenvermögen und öffentlichen Geldern)[11]. Dementsprechend sollte die
Abwicklung im Hinblick auf die Verteilung der Verluste auf Anteilsinhaber und
Gläubiger für die Institute unter Achtung der Beihilfevorschriften der Union zu
ähnlichen Ergebnissen führen wie das reguläre Insolvenzverfahren, während
jedoch zugleich die Finanzstabilität erhalten und das Risiko, dass der
Steuerzahler für die mit der Solvenzerhaltung verbundenen Verluste aufkommen
muss, in Grenzen gehalten wird. Dabei dürfte es außerdem Rechtssicherheit,
Transparenz und Vorhersehbarkeit in Bezug auf die Behandlung von
Anteilsinhabern und Gläubigern gewährleisten und andernfalls bei einer Pleite
vernichteten Wert erhalten. Da die implizite Gewissheit einer öffentlich
finanzierten Rettung der Institute entfällt, dürfte die Option der Abwicklung
außerdem dazu führen, dass nicht versicherte Gläubiger das mit ihren Anlagen
verbundene Risiko sorgfältiger bewerten. Darüber hinaus wird eine mit den
Beihilfevorschriften in Einklang stehende Gestaltung der nationalen Finanzierungsmechanismen
für die Abwicklung sicherstellen, dass die übergeordneten Ziele des
Abwicklungsrahmens verwirklicht werden können. Ausgewogenheit zwischen Vorhersehbarkeit
für Anleger und Ermessensspielraum für Behörden Zum Schutz bestehender Eigentumsrechte sollte
eine Bank dann in die Abwicklung eintreten, wenn sie sehr kurz vor der
Insolvenz ist, d.h. wenn ihr Ausfall unmittelbar bevorsteht. Die Beurteilung
des Zeitpunkts für den Eintritt in die Abwicklung kann jedoch von verschiedenen
Variablen und Faktoren, die mit den jeweiligen Marktbedingungen zusammenhängen,
oder von idiosynkratischen Liquiditäts- oder Solvenzfragen abhängen, so dass
die Abwicklungsbehörde über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen muss.
Ebenso sollten die bei einer Abwicklung konkret zu treffenden Maßnahmen für
keine Bank im Voraus festgelegt werden, sondern sich vielmehr nach den
konkreten Umständen richten. Ein Unionsrahmen mit vergleichbaren
Instrumenten, Grundsätzen und Verfahren ist notwendig, um ausreichende
Konvergenz bei der praktischen Durchführung von Abwicklungen durch die
nationalen Behörden sicherzustellen. Bei der Gestaltung dieses Rahmens muss
Ausgewogenheit zwischen dem Ermessensspielraum, den die Aufsichtsbehörden
brauchen, um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, und der
Notwendigkeit hergestellt werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu
gewährleisten und die Integrität des Binnenmarkts zu bewahren. Die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte den klaren Auftrag erhalten, Leitlinien und
technische Standards zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der
Abwicklungsbefugnisse auszugeben, an der Abwicklungsplanung für alle
grenzübergreifende Institute mitzuwirken und bei Unstimmigkeiten über die
Anwendung des Rahmens als Schlichterin zwischen den nationalen Behörden
verbindlich zu entscheiden. Zu guter Letzt setzt eine erfolgreiche
Abwicklung auch ausreichende Mittel voraus, zum Beispiel um Garantien zu
übernehmen oder kurzfristige Kredite zur Verfügung zu stellen und so dazu
beizutragen, dass kritische Teile eines abgewickelten Instituts wieder existenzfähig
werden. Diese Mittel sollten grundsätzlich auf faire und verhältnismäßige Weise
vom Bankensektor bereitgestellt und so weit wie möglich (unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Kosten) im Voraus eingezahlt werden. Zusammengenommen
gewährleisten diese Schritte, dass die Kosten ‑ unabhängig davon, welche
angemessenen Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden ‑ in erster Linie
von den Instituten selbst sowie von ihren Eigentümern und Anlegern getragen
werden. Der Binnenmarkt - Behandlung
grenzübergreifender Gruppen Grenzübergreifende Gruppen bestehen aus
Instituten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Im
Abwicklungsrahmen wird anerkannt, dass die Existenz grenzübergreifender Gruppen
zu den wichtigsten Antriebsfaktoren der Finanzmarktintegration in der Union
gehört. Der Rahmen enthält für grenzübergreifende Gruppen spezielle
Vorschriften in Bezug auf Vorbereitung und Prävention (Artikel 7, 8, 11,
12 und 15), Frühintervention (Artikel 25) und Abwicklung (Artikel 80 bis
83). Außerdem regelt er, inwieweit in finanziellen Notlagen Vermögenswerte
zwischen gruppenzugehörigen Instituten übertragen werden können
(Artikel 16 bis 22). Die Vorschriften für Gruppen sollen ein angemessenes
Gleichgewicht zwischen dem Ziel herstellen, erforderlichenfalls eine effiziente
Abwicklung der Gruppe als Ganzes durchzuführen, und dem Ziel, die
Finanzstabilität sowohl in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist,
als auch in der Union insgesamt zu erhalten. Effiziente Verfahren für die
Abwicklung grenzübergreifender Gruppen sind die einzige Möglichkeit, die
Finanzstabilität in der Union zu bewahren und somit das Funktionieren des
Binnenmarkts auch in Krisenzeiten zu verbessern. Insbesondere sollte eine
effiziente und zügige Abwicklung einer Gruppe, bei der der Wertverlust für die
Gruppe möglichst gering gehalten wird, unbeschadet der notwendigen
Schutzbestimmungen für den Aufnahmemitgliedstaat dadurch sichergestellt werden,
dass der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde eine maßgebliche Rolle
übertragen wird. Trotz der maßgeblichen Rolle der für die
Gruppenabwicklung zuständigen Behörde wird auch den Interessen der
Abwicklungsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten hinreichend Rechnung getragen,
indem a) die Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden durch die
Einrichtung von Abwicklungskollegien gewährleistet wird; b) anerkannt
wird, dass bei Entscheidungen über die Gruppe stets die Finanzstabilität in
allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden
muss; c) der Entscheidungsprozess so gestaltet wird, dass alle Behörden ihre
Auffassungen einbringen können, gleichzeitig jedoch gewährleistet ist, dass bei
der Abwicklung einer Gruppe letztlich nur eine Entscheidung fällt; und
d) Regelungen für die Streitbeilegung zwischen den Abwicklungsbehörden
(Schlichtung durch die EBA) eingerichtet werden. Die EBA[12] wird
gemäß der EBA-Verordnung Nr.°1093/2010, insbesondere Artikel 19,
verbindlich schlichten. Dabei gelten alle einschlägigen Vorschriften der
EBA-Verordnung, einschließlich der Artikel 38 und 44 Absatz 1. Alle diese Regelungen dürften dafür sorgen,
dass die Abwicklung einer Gruppe und die Bereitstellung finanzieller
Unterstützung zwischen den zu einer Gruppe gehörenden Instituten keinem Teil
der Gruppe abträglich ist und die Finanzstabilität keines Mitgliedstaats, in
dem eine Tochtergesellschaft ansässig ist, außer Acht gelassen wird. 4. RECHTLICHE ASPEKTE 4.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist
Artikel 114 AEUV, der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gestattet, welche die
Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Der Vorschlag harmonisiert die nationalen
Rechtsvorschriften zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die
Mitgliedstaaten über dieselben Instrumente und Verfahren zur Handhabung
systemischer Ausfälle verfügen. Auf diese Weise dürfte der harmonisierte Rahmen
die Finanzstabilität innerhalb des Binnenmarkts fördern, indem er in allen
Mitgliedstaaten eine Mindestkapazität für die Abwicklung von Instituten
sicherstellt und die Zusammenarbeit der nationalen Behörden beim Umgang mit
Ausfällen grenzübergreifender Gruppen erleichtert. Aus diesem Grund ist Artikel 114 AEUV die
geeignete Rechtsgrundlage. 4.2 Subsidiarität Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 EUV
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht
in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die
Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf
zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden
können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf
Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Nur mit Maßnahmen auf Unionsebene kann
sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten beim Ausfall von Instituten
hinreichend kompatible Maßnahmen einsetzen. Auch wenn der Bankensektor in der
Union in hohem Maße integriert ist, stützen sich die Systeme zum Umgang mit
Bankenkrisen doch auf nationale Regelungen und unterscheiden sich erheblich
voneinander. Viele nationale Rechtssysteme übertragen den Behörden derzeit
nicht die nötigen Befugnisse, um Finanzinstitute auf geordnete Weise
abzuwickeln und dabei gleichzeitig die für die Finanzstabilität wesentlichen
Dienstleistungen zu erhalten und das Risiko, dass der Steuerzahler für die mit
der Solvenzerhaltung verbundenen Verluste aufkommen muss, möglichst gering zu
halten. Diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften sind ungeeignet,
um die grenzübergreifende Dimension von Krisen angemessen zu bewältigen, und
erschweren etwaige Regelungen für eine Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und
Aufnahmemitgliedstaat. Hinzu kommt, dass erhebliche Unterschiede
zwischen den nationalen Abwicklungsverfahren nicht hinnehmbare Risiken für die
Finanzstabilität beinhalten und die wirksame Abwicklung grenzübergreifender
Gruppen gefährden könnten. Da die Einrichtung adäquater Abwicklungsregelungen
auf Unionsebene eine signifikante Harmonisierung nationaler Praktiken und
Verfahren erfordert, ist es angemessen, dass die Union die nötigen
Legislativmaßnahmen vorschlägt. Allerdings steht die Abwicklung ist engem
Zusammenhang mit nicht harmonisierten Bereichen des einzelstaatlichen Rechts,
etwa dem Insolvenz- und Eigentumsrecht. Folglich ist eine Richtlinie das
geeignete Rechtsinstrument, denn die Überführung in einzelstaatliches Recht ist
notwendig, um sicherzustellen, dass der Rahmen so umgesetzt wird, dass die
beabsichtigte Wirkung im Kontext der Besonderheiten des jeweiligen nationalen
Rechts erzielt wird. 4.3 Verhältnismäßigkeit Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
sollten die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur
Erreichung der in den Verträgen verankerten Ziele erforderliche Maß
hinausgehen. Grundsätzlich sollte bei Bankenausfällen
dasselbe Insolvenzverfahren zur Anwendung kommen wie bei jedem anderen
Unternehmen. Allerdings unterscheidet sich der Bankensektor insofern von den
meisten anderen Branchen, als er kritische Funktionen in der Volkswirtschaft
wahrnimmt und für Systemkrisen besonders anfällig ist. Aufgrund dessen kann die
Liquidation einer Bank schwerwiegendere Konsequenzen haben als der
Marktaustritt anderer Unternehmen. Dies kann im Falle einer Bankenkrise den
Rückgriff auf besondere Vorschriften und Verfahren rechtfertigen. Da sich die systemische Bedeutung eines Bankenausfalls
nicht mit voller Gewissheit vorhersagen lässt, sollte der vorgeschlagene Rahmen
für das Krisenmanagement grundsätzlich für alle Bankinstitute gleich welcher
Größe und Komplexität gelten. Wenn sicher ist, dass der Ausfall eines Instituts
von globaler Größenordnung, Marktbedeutung und Interkonnektivität signifikante
Verwerfungen im globalen Finanzsystem und nachteilige wirtschaftliche Folgen in
mehreren Ländern verursachen würde, steht auch außer Frage, dass der in einer
umfassenderen Krise auftretende gleichzeitige Ausfall zahlreicher kleiner
Institute, die zusammen einen erheblichen Teil des Bankensektors eines Landes
ausmachen, für die Wirtschaft ebenso verheerende Konsequenzen hätte. Der Rahmen
stellt daher sicher, dass den Aufsichts- und Abwicklungsbehörden spezielle
Regelungen und Verfahren zur Verfügung stehen, um in einem von systemischen
Risiken geprägten Umfeld den Ausfall oder Beinahe-Ausfall einer jeden Bank
effizient bewältigen zu können. Allerdings werden Risiko, Größe und
Interkonnektivität einer Bank von den nationalen Behörden im Kontext der
Sanierungs- und Abwicklungspläne und beim Einsatz der verschiedenen, ihnen zur
Verfügung stehenden Instrumente berücksichtigt, so dass eine angemessene
Anwendung des Rahmens sichergestellt wird. Die Bestimmungen sind daher dem zur Erreichung
der Ziele Erforderlichen angemessen. Darüber hinaus müssen die aus der Ausübung
der vorgeschlagenen Befugnisse möglicherweise resultierenden Einschränkungen
des Eigentumsrechts mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in
der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang stehen. Aus eben diesem
Grund sollte der Zeitpunkt des Abwicklungseintritts so nah wie möglich am
Zeitpunkt der Insolvenz liegen und sollten die Abwicklungsbefugnisse nur soweit
zum Einsatz kommen, wie es notwendig ist, um ein Ziel des Allgemeininteresses ‑
nämlich die Erhaltung der Finanzstabilität in der Union ‑ zu erreichen. 4.4 Einzelerläuterung zum
Vorschlag 4.4.1 Gegenstand und
Anwendungsbereich (Artikel 1) Im Vorschlag geht es um das Krisenmanagement
(Vorbereitung, Sanierung und Abwicklung) aller Kreditinstitute und bestimmter
Wertpapierfirmen. Der Anwendungsbereich des Vorschlags entspricht dem der
Eigenkapitalrichtlinie[13]
(CRD), die die Aufsichtsanforderungen für Institute (einschließlich der zu
einer Bankengruppe gehörenden Institute) und Wertpapierfirmen harmonisiert.
Wertpapierfirmen müssen in den Rahmen einbezogen werden, da ihre Insolvenz –
wie der Ausfall von Lehman Brothers gezeigt hat – schwerwiegende Folgen für das
System haben kann. Außerdem sollten sich die Befugnisse der Abwicklungsbehörden
auch auf Holdinggesellschaften erstrecken, wenn ein(e) oder mehrere
Tochterkreditinstitut(e) bzw. ‑wertpapierfirma(en) die
Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt bzw. erfüllen und die Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und –befugnisse in Bezug auf das Mutterunternehmen für
die Abwicklung eines oder mehrerer Tochterunternehmen oder für die Abwicklung
der Gruppe insgesamt erforderlich ist. 4.4.2 Abwicklungsbehörden (Artikel 3) Der Vorschlag sieht vor, dass die
Mitgliedstaaten Abwicklungsbefugnisse auf öffentliche Verwaltungsbehörden
übertragen, um sicherzustellen, dass die Ziele des Rahmens rechtzeitig
verwirklicht werden können. Der Vorschlag enthält keine Vorgabe dafür, welche
Behörde als Abwicklungsbehörde benannt werden sollte, da dies nicht notwendig
ist, um eine wirksame Abwicklung zu gewährleisten, und in das Verfassungs- und
Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten eingreifen würde. Es steht den
Mitgliedstaaten also frei, als Abwicklungsbehörde beispielsweise die nationale
Zentralbank, die Finanzaufsichtsbehörde, das Einlagensicherungssystem, das
Finanzministerium oder eine eigens eingerichtete Behörde zu benennen. Die Abwicklungsbehörden müssen über
ausreichende Fachkenntnisse und Mittel verfügen, um Bankabwicklungen auf
nationaler und grenzübergreifender Ebene durchführen zu können. Angesichts der
Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten wird eine funktionale Trennung der
Abwicklungstätigkeiten von anderen Tätigkeiten der benannten Behörde
vorgeschrieben. 4.4.3 Sanierungs- und
Abwicklungspläne (Artikel 5 bis 13) Auf Sanierungsplänen basierende frühzeitige
Maßnahmen können eine Eskalation von Problemen verhindern und das Risiko eines
Bankenausfalls verringern. Die Institute werden zur Aufstellung von
Sanierungsplänen verpflichtet sein, in denen sie die Vorkehrungen und Maßnahmen
darlegen, die sie im Falle einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Finanzlage
in die Lage versetzen, die langfristige Tragfähigkeit durch frühzeitiges Eingreifen
wiederherzustellen. Gruppen werden verpflichtet sein, sowohl auf Gruppenebene
als auch auf Ebene der einzelnen Institute der Gruppe entsprechende Pläne
auszuarbeiten. Die Aufsichtsbehörden werden die Sanierungspläne bewerten und
genehmigen. Die Abwicklungspläne werden die Abwicklung
eines Instituts unter minimaler Exponierung des Steuerzahlers für die mit der
Solvenzerhaltung verbundenen Verluste bei gleichzeitigem Schutz wesentlicher
volkswirtschaftlicher Funktionen ermöglichen. In einem Abwicklungsplan, der in
normalen Zeiten von den Abwicklungsbehörden in Zusammenarbeit mit den
Aufsichtsbehörden erstellt wird, werden Optionen für die Abwicklung des
Instituts in verschiedenen Szenarien, einschließlich im Falle einer
Systemkrise, dargelegt. In diesen Plänen sollte im Einzelnen erläutert werden,
wie die Abwicklungsinstrumente zur Anwendung kommen werden und wie die
Kontinuität kritischer Funktionen gewährleistet werden soll.
Gruppenabwicklungspläne werden einen Plan für die Gruppe und Pläne für jedes
einzelne zugehörige Institut umfassen. 4.4.4 Befugnisse zum Abbau
bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
(Artikel 14 bis 16) Auf der Grundlage des Abwicklungsplans
bewerten die Abwicklungsbehörden, ob ein Institut bzw. eine Gruppe
abwicklungsfähig ist. Stellen die Abwicklungsbehörden signifikante Hindernisse
für die Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe fest, können sie
verlangen, dass das Institut bzw. die Gruppe Maßnahmen trifft, um die
Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Derartige Maßnahmen könnten u. a.
Folgendes umfassen: Verringerung der Komplexität durch Änderung der rechtlichen
oder operationellen Strukturen, um sicherzustellen, dass kritische Funktionen
rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können;
Aufsetzung von Dienstleistungsverträgen über die Bereitstellung kritischer
Funktionen; Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten
Risikopositionen; Auferlegung von Berichtspflichten; Einschränkung oder
Einstellung bestehender oder geplanter Tätigkeiten; Beschränkung oder
Untersagung der Entwicklung neuer Geschäftsbereiche oder Produkte und Ausgabe
zusätzlicher konvertibler Kapitalinstrumente. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von
Gruppen erfolgt auf der Grundlage einer Koordinierung, Konsultation und
gemeinsamen Bewertung durch die Gruppenabwicklungsbehörden und die
Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen, andere jeweils zuständige Behörden
und die EBA. Die EBA wird eine wichtige Rolle dabei
spielen, sicherzustellen, dass bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und
der Nutzung präventiver Befugnisse durch die einschlägigen Behörden in allen
Mitgliedstaaten einheitlich vorgegangen wird. Konkret wird sie Entwürfe
technischer Standards ausarbeiten müssen, in denen die für die Bewertung der
systemischen Auswirkungen von Abwicklungsplänen benötigten Parameter festgelegt
werden; außerdem muss sie technische Standards ausarbeiten, in denen geregelt
wird, welche Aspekte zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts
oder einer Gruppe zu prüfen sind. 4.4.5 Gruppeninterne finanzielle
Unterstützung (Artikel 17-23) Der Vorschlag zielt darauf ab, derzeit
geltende rechtliche Beschränkungen für die gegenseitige finanzielle
Unterstützung von Unternehmen einer Gruppe zu überwinden. Künftig werden in
einer Gruppenstruktur operierende Institute die Möglichkeit haben,
Vereinbarungen über die Gewährung finanzieller Unterstützung (in Form von
Darlehen, der Übernahme von Garantien oder der Bereitstellung von
Vermögenswerten als Sicherheit für eine Transaktion) für andere Unternehmen der
Gruppe zu schließen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Eine
derartige finanzielle Unterstützung kann dazu beitragen, aufkommende
Finanzprobleme bei einzelnen Gruppenmitgliedern abzuwenden. Die Vereinbarung
kann in Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht den Hauptversammlungen aller
beteiligten Unternehmen im Voraus zur Genehmigung vorgelegt werden und wird den
Leitungsorganen die Befugnis übertragen, bei Bedarf nach Maßgabe der Vereinbarung
finanzielle Unterstützung zu leisten. Somit wird die Rechtssicherheit erhöht,
da klar sein wird, wann und wie derartige finanzielle Unterstützung geleistet
werden kann. Die Vereinbarungen sind freiwillig, d.h. Bankengruppen können
selbst entscheiden, ob sie im Interesse der Gruppe wären (eine Gruppe kann mehr
oder weniger integriert und auf eine gemeinsame Strategie ausgerichtet sein).
Auch können sie selbst entscheiden, welche Unternehmen an der Vereinbarung
beteiligt werden sollen (so kann es zweckmäßig sein, Unternehmen mit
riskanteren Tätigkeiten auszuschließen). Zur Sicherheit wird die Aufsichtsbehörde des
Unterstützung leistenden Instituts befugt sein, die finanzielle Unterstützung
zu untersagen oder einzuschränken, wenn sie die Liquidität oder Solvenz des
unterstützenden Instituts oder die Finanzstabilität gefährdet. 4.4.6 Frühzeitiges Eingreifen –
Sonderverwalter (Artikel 23-26) Der Vorschlag erweitert die Befugnisse der
Aufsichtsbehörden, frühzeitig einzugreifen, wenn sich die Finanzlage oder
Solvenz eines Instituts verschlechtert. Die im Vorschlag erwogenen Befugnisse
ergänzen die in Artikel 136 CRD vorgesehenen Befugnisse der
Aufsichtsbehörden. Gemäß dem Gesellschaftsrecht bestehende Rechte oder
Verfahrenspflichten bleiben davon unberührt. Die Frühinterventionsbefugnisse umfassen die
Befugnis, von dem betreffenden Institut die Umsetzung der im Sanierungsplan
dargelegten Vorkehrungen und Maßnahmen zu verlangen, ein Aktionsprogramm und
einen Zeitplan für die Umsetzung aufzustellen, die Geschäftsleitung zur
Einberufung einer Hauptversammlung aufzufordern oder diese selbst einzuberufen,
deren Tagesordnung und die Verabschiedung bestimmter Entscheidungen
vorzuschlagen und vom betreffenden Institut die Aufstellung eines
Umschuldungsplans mit seinen Gläubigern zu verlangen. Wird die Solvenz eines Instituts als
hinreichend gefährdet angesehen, wäre die Aufsichtsbehörde darüber hinaus
befugt, für einen begrenzten Zeitraum einen Sonderverwalter zu bestellen. Primäre
Aufgabe des Sonderverwalters ist die finanzielle Wiederherstellung des
Instituts und die Wiederherstellung einer soliden und vorsichtigen
Unternehmensführung. Der Sonderverwalter löst die Geschäftsleitung des
Instituts ab und übernimmt ‑ unbeschadet der regulären Rechte der
Anteilsinhaber ‑ deren sämtliche Befugnisse. Die Befugnis zur Bestellung
eines Sonderverwalters wird eine disziplinierende Wirkung auf die
Geschäftsleitung ausüben und dazu beitragen, dass für Probleme, die andernfalls
zum Ausfall eines Instituts führen könnten, privatwirtschaftliche Lösungen
gefunden werden. 4.4.7 Abwicklungsvoraussetzungen
(Artikel 27) Im Vorschlag
werden einheitliche Parameter festgelegt, die die Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten auslösen. Die Behörden werden die Möglichkeit haben,
Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Institut insolvent oder der Insolvenz so nah
ist, dass es bei Ausbleiben von Maßnahmen in naher Zukunft insolvent würde. Zugleich muss
sichergestellt werden, dass intrusive Maßnahmen nur dann ausgelöst werden, wenn
der Eingriff in die Rechte der Anteilsinhaber gerechtfertigt ist.
Abwicklungsmaßnahmen sollten folglich nur umgesetzt werden, wenn das Institut
ausfällt oder auszufallen droht und es keine andere Lösung gibt, das Institut
innerhalb vertretbarer Zeit wiederherzustellen. Zusätzlich muss das Eingreifen
mittels Abwicklungsmaßnahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne
von Artikel 28 gerechtfertigt sein. 4.4.8 Allgemeine Grundsätze ‑
Insbesondere keine Schlechterstellung von Gläubigern (Artikel 29) Der Rahmen stellt eine Reihe allgemeiner
Grundsätze auf, die von den Abwicklungsbehörden eingehalten werden müssen.
Diese Grundsätze betreffen unter anderem die Verlustaufteilung und die Stellung
von Anteilsinhabern und Gläubigern sowie die Konsequenzen, die die Anwendung der
Instrumente für die Geschäftsleitung des Instituts haben könnte. In dem Rahmen ist festgelegt, dass Verluste ‑
sobald sie im Wege eines Bewertungsverfahrens (Artikel 30) ermittelt
wurden ‑ nach Maßgabe der im jeweiligen nationalen Insolvenzrecht
festgelegten Forderungsrangfolge zwischen den Anteilsinhabern und Gläubigern
aufzuteilen sind. Allerdings tragen die üblichen Insolvenzregelungen ‑
wie vorstehend erläutert (siehe Abschnitt 3) ‑ der Finanzstabilität
oder anderen Erwägungen des öffentlichen Interesses nicht hinreichend Rechnung.
Deshalb werden im Abwicklungsrahmen bestimmte Grundsätze für die
Verlustaufteilung festgelegt, die unabhängig von den Regelungen des nationalen
Insolvenzrechts einzuhalten wären. Diese Grundsätze besagen, a) dass die Verluste
zunächst in voller Höhe den Anteilsinhabern und danach den Gläubigern
anzulasten sind und b) dass Gläubiger derselben Kategorie unterschiedlich
gestellt werden können, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses
gerechtfertigt und insbesondere zur Wahrung der Finanzstabilität erforderlich
ist. Diese Grundsätze gelten für alle Abwicklungsinstrumente. Zudem legt der
Rahmen in Bezug auf das „Bail-in“-Instrument eine ausführlichere
Forderungsrangfolge fest (Artikel 43). Diese detailliertere Rangfolge wird
die im nationalen Insolvenzrecht aufgestellte Ordnung ergänzen und
gegebenenfalls ersetzen. In Fällen, in denen die Gläubiger
wirtschaftlich schlechter gestellt werden als bei einer Liquidation des
Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren, müssen die Behörden
sicherstellen, dass ihnen die Differenz erstattet wird. Diese Erstattung
erfolgt gegebenenfalls aus dem Abwicklungsfonds. Der Grundsatz, wonach Verluste
in erster Linie von den Anteilsinhabern und in zweiter Linie von den Gläubigern
zu tragen sind, trägt zusammen mit der Tatsache, dass vor Inanspruchnahme einer
außergewöhnlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, prinzipiell zur Verwirklichung
des Ziels bei, dem Steuerzahler entsprechende Verluste möglichst zu ersparen
(Artikel 29). 4.4.9 Bewertung (Artikel 30) Die Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und
-befugnisse basiert auf einer Bewertung des realen Werts der Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten eines vor dem Ausfall stehenden Instituts. Zu diesem Zweck
sieht der Rahmen eine Bewertung nach dem „Marktwert“-Grundsatz vor. Dadurch
wird sichergestellt, dass die Verluste zu dem Zeitpunkt angesetzt werden, zu
dem das Institut in die Abwicklung eintritt. Die Bewertung sollte von einem unabhängigen
Experten durchgeführt werden, außer wenn dringende Umstände verlangen, dass die
Abwicklungsbehörden eine vorläufige Bewertung vornehmen, die später durch eine
endgültige Bewertung unter Einschaltung eines unabhängigen Experten ergänzt wird.
Sollten vorläufige und endgültige Bewertung nicht übereinstimmen, sind die
Abwicklungsbehörden befugt, ihre Abwicklungsmaßnahmen nachträglich abzuändern[14]. 4.4.10 Abwicklungsinstrumente und
–befugnisse (Artikel 31-64) Sind die
Auslösebedingungen für eine Abwicklung erfüllt, können die Abwicklungsbehörden
folgende Abwicklungsinstrumente anwenden: (a)
Unternehmensveräußerung; (b)
Brückeninstitut; (c)
Ausgliederung von Vermögenswerten; (d)
„Bail-in“. Zur Anwendung dieser Instrumente werden die
Abwicklungsbehörden befugt sein, die Kontrolle über ein ausfallendes Institut
zu übernehmen, die Rolle der Anteilsinhaber und der Geschäftsleitung zu
übernehmen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu übertragen und Verträge
rechtlich durchzusetzen. Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder
zusammen eingesetzt werden. Alle haben bis zu einem gewissen Grade die
Restrukturierung der Bank zur Folge. Eine solche Restrukturierung findet also
nicht nur bei der „Bail-in“-Lösung statt. Das Instrument der Ausgliederung von
Vermögenswerten kann nur zusammen mit den anderen Instrumenten eingesetzt
werden (Artikel 32). Der Einsatz eines Abwicklungsinstruments muss stets
mit den Beihilfevorschriften der Union in Einklang stehen. In diesem
Zusammenhang ist jeder Rückgriff auf öffentliche Mittel und/oder den
Abwicklungsfonds zur Unterstützung der Abwicklung eines ausfallenden Instituts
der Kommission zu notifizieren und wird nach den einschlägigen
Beihilfevorschriften auf seine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft. Im Vorschlag wird ein Minimum von
Abwicklungsinstrumenten festgelegt, die von allen Mitgliedstaaten eingeführt
werden sollten. Allerdings werden die nationalen Behörden die Möglichkeit
haben, spezifische nationale Instrumente und Befugnisse für den Umgang mit
ausfallenden Banken beizubehalten, sofern sie mit den Grundsätzen und Zielen
des Bankenabwicklungsrahmens der Union und mit dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sind und sofern sie einer
wirksamen Gruppenabwicklung nicht im Wege stehen[15]. Die nationalen
Abwicklungsbehörden könnten diese nationalen Instrumente und Befugnisse nur
einsetzen, wenn sie nachweisen können, dass keines der im Unionsrahmen
vorgesehenen Instrumente (einzeln oder in Verbindung mit anderen) eine
effektive Abwicklung ermöglicht. Das Instrument der Unternehmensveräußerung
ermöglicht es den Abwicklungsbehörden, die Veräußerung des Instituts bzw.
seiner gesamten Geschäftstätigkeit oder eines Teils davon zu handelsüblichen
Bedingungen vorzunehmen, ohne die Zustimmung der Anteilsinhaber einholen oder
andernfalls geltende Verfahrensanforderungen einhalten zu müssen. Sofern unter
den jeweiligen Umständen möglich, sollten die Abwicklungsbehörden das Institut
oder die zu veräußernden Teile seiner Geschäftstätigkeit am Markt veräußern. Das Instrument
des Brückeninstituts gibt den Abwicklungsbehörden die Möglichkeit, die gesamte
Geschäftstätigkeit eines Instituts oder einen Teil davon auf ein öffentlich
kontrolliertes Unternehmen zu übertragen. Das Brückeninstitut muss nach der
Eigenkapitalrichtlinie zugelassen sein und wird unter Achtung etwaiger aus den
Beihilfevorschriften erwachsender Einschränkungen als gewerbliches Unternehmen
betrieben. Ein Brückeninstitut ist nur vorübergehend tätig, denn das Ziel
besteht darin, das Unternehmen an den Privatsektor zu veräußern, sobald die
Marktbedingungen dies erlauben. Das Instrument der
Ausgliederung von Vermögenswerten soll den Abwicklungsbehörden die Möglichkeit
geben, wertgeminderte oder problematische Vermögenswerte auf eine
Zweckgesellschaft zu übertragen, die diese dann verwaltet und mit der Zeit
liquidiert. Die Vermögenswerte sollten zum Marktwert bzw. zum ökonomischen Wert
(gemäß Artikel 30) übertragen werden, so dass etwaige Verluste zum
Zeitpunkt der Übertragung angesetzt werden. Um Wettbewerbsverzerrungen und
„Moral-Hazard“-Risiken so gering wie möglich zu halten, sollte dieses
Instrument nur in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten eingesetzt
werden. „Bail-in“-Instrument
(Artikel 37 bis 51) Mit dem
„Bail-in“-Instrument erhalten die Abwicklungsbehörden die Befugnis, die
Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern eines ausfallenden Instituts
abzuschreiben und Forderungen in Eigenkapital umzuwandeln. Das Instrument kann
eingesetzt werden, um ein ausfallendes oder kurz vor dem Ausfall stehendes
Institut zu rekapitalisieren, damit es von den Behörden im Laufe des
Abwicklungsverfahrens restrukturiert und seine Lebensfähigkeit im Anschluss an
die Reorganisation und Restrukturierung wiederhergestellt werden kann. Damit
erhalten die Behörden mehr Flexibilität bei der Handhabung des Ausfalls großer,
komplexer Finanzinstitute. Gleichzeitig würde die Geschäftsleitung, die die
Probleme des Instituts zu verantworten hat, ersetzt und ein Plan zur
Weiterführung des Unternehmens implementiert. Die Abwicklungsbehörden
sollten befugt sein, die „Bail-in“-Lösung auf sämtliche Verbindlichkeiten des
Instituts anzuwenden. Allerdings würden bestimmte Verbindlichkeiten von
vornherein ausgenommen (z.B. abgesicherte Verbindlichkeiten, gedeckte Einlagen
und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von unter einem Monat). Im
Ausnahmefall und wenn dies nachweislich nötig ist, um die kritischen
Operationen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts oder die Finanzstabilität
zu erhalten (Artikel 38), hätte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit,
Verbindlichkeiten aus Derivaten auszunehmen. Die harmonisierte Anwendung der
möglichen Ausnahme auf Unionsebene würde durch delegierte Rechtsakte der
Kommission sichergestellt. Damit das
„Bail-in“-Instrument eingesetzt werden kann, müssen die Abwicklungsbehörden
sichergehen können, dass die Institute in ihren Bilanzen einen ausreichenden
Bestand an Verbindlichkeiten führen, auf die die „Bail-in“-Befugnisse angewandt
werden könnten. Der Mindestbestand richtet sich nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und wird je nachdem, welche Risiken eingegangen wurden und
wie sich die Finanzierungsquellen zusammensetzen, auf die jeweilige
Institutsart abgestimmt (Artikel 39). Die harmonisierte Anwendung der
Mindestvorgabe auf Unionsebene würde durch delegierte Rechtsakte der Kommission
sichergestellt. Beispielsweise könnten auf der Grundlage von Daten aus der
letzten Finanzkrise und durchgeführten Modellsimulationen 10 % der
Gesamtverbindlichkeiten (ohne regulatorisches Eigenkapital) als „Bail-in“-fähiger
Mindestbestand angemessen sein. Wie unter 4.4.8
erläutert, wird in den Artikeln 43 und 44 eine detaillierte Rangfolge
festgelegt, die die im jeweiligen nationalen Insolvenzrecht festgelegte
Rangfolge ergänzt und gegebenenfalls ersetzt. Grundsätzlich sollten die
Forderungen der Anteilsinhaber vor den Forderungen nachrangiger Gläubiger
ausgeschöpft werden. Erst wenn diese Forderungen ausgeschöpft sind, können die
Abwicklungsbehörden Verluste bei vorrangigen Forderungen durchsetzen (Artikel 43
und 44). Unter bestimmten Umständen könnten die Abwicklungsbehörden jedoch auch
dann in die Rechte der Gläubiger eingreifen, wenn die Forderungen der
Anteilsinhaber noch nicht ausgeschöpft sind. Diese Umstände kommen nur beim
„Bail-in“-Tool zum Tragen und lägen vor, wenn ein in Abwicklung befindliches
Institut über ein gewisses Restkapital verfügt (gemäß den
Abwicklungsvoraussetzungen gilt ein Institut als ausfallend oder
ausfallgefährdet, wenn es sein Kapital ganz oder praktisch ganz aufgebraucht
hat). In diesem Falle könnten die Abwicklungsbehörden ‑ nachdem sie die
Verluste auf die Anteilsinhaber verteilt und deren Forderungen reduziert oder
mehrheitlich annulliert haben ‑ nachrangige und erforderlichenfalls
vorrangige Verbindlichkeiten in Eigenkapital umwandeln. Diese Umwandlung muss
so erfolgen, dass die verbleibenden Forderungen der Anteilsinhaber stark
verwässert werden. 4.4.11 Kündigungsbeschränkungen und
Schutzbestimmungen für Gegenparteien (Artikel 68-73 und 77) Um die
Abwicklungsinstrumente wirksam anwenden zu können, müssen die
Abwicklungsbehörden das Recht von Gläubigern und Gegenparteien, Forderungen
gegenüber dem ausfallenden Institut durchzusetzen, Positionen glattzustellen
sowie Kontrakte vorzeitig fällig zu stellen oder anderweitig zu kündigen,
zeitweise aussetzen können. Eine solche vorübergehende Aussetzung, die maximal
bis 17.00 Uhr des nächsten Geschäftstages gälte, gibt den Behörden
genügend Zeit, die Kontrakte, die auf einen solventen Dritten übertragen werden
müssen, zu ermitteln und zu bewerten, ohne dass die Gefahr besteht, dass sich
Wert und Geltungsumfang der Finanzkontrakte zwischenzeitlich ändern, weil die
Gegenparteien Kündigungsrechte in Anspruch nehmen. Die Kündigungsrechte der
beim ausfallenden Institut verbleibenden Gegenparteien würden nach Ablauf der
Aussetzung wieder wirksam. Die Übertragung auf einen solventen Dritten sollte
jedoch nicht als Ausfallereignis gelten, das Kündigungsrechte auslöst. Diese notwendigen
Einschränkungen vertraglicher Rechte werden durch Schutzbestimmungen für die
Gegenparteien ausgeglichen, die verhindern, dass die Behörden zusammengehörende
Verbindlichkeiten, Rechte und Kontrakte aufsplitten: bei einer teilweisen
Eigentumsübertragung müssen zusammenhängende Vereinbarungen entweder zur Gänze
übertragen oder von der Übertragung ausgenommen werden. Zu solchen
Vereinbarungen zählen Close-Out-Nettingvereinbarungen,
Aufrechnungsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der
Vollrechtsübertragung, Sicherheitsvereinbarungen und strukturierte
Finanzierungsvereinbarungen. 4.4.12 Einschränkungen in Bezug auf
Gerichtsverfahren (Artikel 78 und 77) Nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte haben die betroffenen
Parteien das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und einen wirksamen
Rechtsbehelf gegen Maßnahmen, die sie betreffen. Deshalb sollten die
Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der gerichtlichen Überprüfung
unterliegen. Um jedoch Dritte zu schützen, die im Zuge der Ausübung von
Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten
von dem abgewickelten Institut erworben haben, und um die Stabilität der
Finanzmärkte zu sichern, sollte die gerichtliche Überprüfung etwaige
Verwaltungsakte und/oder aufgrund einer aufgehobenen Entscheidung
abgeschlossene Transaktionen unberührt lassen. Die Rechtsbehelfe gegen
unrechtmäßige Entscheidungen sollten daher auf die Entschädigung der
betroffenen Personen beschränkt werden. Darüber hinaus muss ausgeschlossen werden,
dass weitere Klagen oder Verfahren gegen eine in Abwicklung befindliche Bank
angestrengt werden bzw. anhängig sind. Hierzu sieht der Rahmen vor, dass ein
mitgliedstaatlicher Richter, der ein Insolvenzverfahren gegen ein Institut
eröffnen will, die Abwicklungsbehörde zuvor über etwaige Anträge unterrichten
muss, woraufhin die Abwicklungsbehörde dann innerhalb von 14 Tagen ab der
Notifizierung entscheiden kann, ob sie eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf
das betroffene Institut ergreift. 4.4.13 Grenzübergreifende Abwicklung
(Artikel 80-83) Der Sanierungs- und Abwicklungsrahmen trägt
dem grenzübergreifenden Charakter bestimmter Bankengruppen Rechnung, um einen
umfassenden und integrierten Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Banken
in der Union zu schaffen. Dementsprechend müssen Sanierungs- und
Abwicklungspläne für die Gruppe als Ganzes vorbereitet, vereinbart und
umgesetzt werden, wobei zugleich den Besonderheiten der jeweiligen
Gruppenstruktur und der Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen
Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Dies
geschieht durch Maßnahmen, die eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den
nationalen Behörden erfordern, und durch Anreize, die die Zugrundelegung eines
Gruppenansatzes in allen Phasen der Vorbereitung, Sanierung und Abwicklung
fördern. Vorgesehen ist die Einrichtung von
Abwicklungskollegien, deren Leitung eindeutig festgelegt und an denen die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beteiligt wird. Die EBA wird die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden erleichtern und gegebenenfalls schlichtend
tätig werden. Ziel der Kollegien ist die Koordinierung der Vorbereitungs- und
Abwicklungsmaßnahmen zwischen den nationalen Behörden, um optimale Lösungen auf
Unionsebene sicherzustellen. 4.4.14 Beziehungen zu Drittländern
(Artikel 84-89) Da viele Institute und Bankengruppen der Union
in Drittländern tätig sind, muss ein wirksamer Abwicklungsrahmen auch die
Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden vorsehen. Mit dem Vorschlag werden den
Behörden der Union die notwendigen Befugnisse an die Hand gegeben, um ausländische
Abwicklungsmaßnahmen für eine ausgefallene ausländische Bank zu unterstützen,
indem sie die Übertragung der in ihrem Rechtsraum befindlichen oder unter ihr
Recht fallenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank für rechtskräftig
erklären. Allerdings würde eine solche Unterstützung nur dann geleistet, wenn
mit der ausländischen Maßnahme eine faire Gleichbehandlung lokaler Einleger und
Gläubiger gewährleistet und die Finanzstabilität des Mitgliedstaats nicht
gefährdet wird. Die Abwicklungsbehörden der Union sollten auch befugt sein,
Abwicklungsinstrumente auf nationale Zweigniederlassungen von
Drittlandsinstituten anzuwenden, wenn eine getrennte Abwicklung aus Gründen der
Finanzstabilität oder zum Schutz lokaler Einleger erforderlich ist. Dem Vorschlag
zufolge wird Unterstützung für ausländische Abwicklungsmaßnahmen geleistet,
wenn die Abwicklungsbehörden eine Kooperationsvereinbarung mit der
ausländischen Abwicklungsbehörde geschlossen haben. Solche Vereinbarungen
sollten dazu dienen, bei internationalen Gruppen eine wirksame Planung,
Entscheidungsfindung und Koordinierung zu gewährleisten. Die EBA sollte gemäß Artikel 33 der
Verordnung Nr. 1093/2010 administrative Rahmenvereinbarungen mit den
Behörden von Drittländern ausarbeiten und abschließen, und die nationalen
Behörden sollten bilaterale Vereinbarungen treffen, die soweit wie möglich mit
den EBA-Rahmenvereinbarungen übereinstimmen. 4.4.15 Abwicklungsfinanzierung
(Artikel 90-99) Wird ein Insolvenzverfahren angesichts
möglicher Risiken für die Finanzstabilität für nicht angemessen gehalten,
eröffnet eine Abwicklung die Möglichkeit, die Abwicklungskosten im Laufe der
Abwicklung besser zwischen Anteilsinhabern und Gläubigern zu verteilen. Dies
reicht allerdings nicht immer aus und muss gegebenenfalls durch weitere
Finanzierungsmittel ergänzt werden, beispielsweise für die
Liquiditätsausstattung einer Brückenbank. Nach bisheriger Erfahrung ist es
notwendig, Finanzierungsmechanismen einzurichten, die von den Instituten selbst
getragen werden, um die Exponierung des Steuerzahlers für die mit der
Solvenzerhaltung einhergehenden Verluste möglichst gering zu halten. Die
hierfür notwendigen Bestimmungen sind in den Artikeln 90 bis 99 enthalten. Artikel 89 sieht vor, dass in jedem
Mitgliedstaat Finanzierungsmechanismen eingerichtet werden müssen. In
Artikel 89 Absatz 2 ist festgelegt, für welche Zwecke sie eingesetzt
werden können; diese reichen von Garantien bis hin zu Darlehen oder Beiträgen.
Verluste werden in erster Linie von den Anteilsinhabern und Gläubigern
übernommen, doch können andere Finanzierungsmechanismen nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden. Artikel 90 enthält Vorschriften für die
Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen und sieht eine Mischung aus
Ex-ante-Beiträgen, die durch Ex-post-Beiträge ergänzt werden, und
Kreditfazilitäten der Finanzinstitute oder der Zentralbank für den Notfall vor.
Um sicherzustellen, dass die Gelder jederzeit verfügbar sind und angesichts der
prozyklischen Wirkung einer Ex-post-Finanzierung, wird für die Fondsausstattung
ein Mindestwert festgelegt, der innerhalb von zehn Jahren über Ex-ante-Beiträge
erreicht werden soll. Aufgrund von Modellrechnungen wurde die optimale
Zielausstattung eines entsprechenden Fonds auf mindestens1 % der gedeckten
Einlagen festgesetzt. Um die Krisenfestigkeit der nationalen
Finanzierungsmechanismen zu erhöhen, können die nationalen Mechanismen Gelder
bei den entsprechenden Mechanismen anderer Mitgliedstaaten ausleihen.
Angesichts der Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen nationalen
Behörden bei der Abwicklung von Gruppen regelt Artikel 98 die bei der
Abwicklung von Gruppen anfallenden Beiträge der jeweiligen nationalen
Finanzierungsmechanismen. Der entsprechende Beitrag wird sich auf den Beitrag
stützen, der zuvor im Kontext des Gruppenabwicklungsplans vereinbart wurde.
Zusammen mit den Kreditmechanismen und der gegenseitigen Unterstützung der
nationalen Finanzierungsmechanismen bei der Abwicklung grenzübergreifender
Gruppen (Artikel 98) bilden die nationalen Finanzierungsmechanismen ein
europäisches System der Finanzierungsmechanismen. Artikel 99 regelt die Rolle der
Einlagensicherungssysteme im Abwicklungsrahmen. Die Einlagensicherungssysteme
können bei Abwicklungen auf zweierlei Weise in Anspruch genommen werden: Erstens müssen die Einlagensicherungssysteme
Beiträge leisten, um den kontinuierlichen Zugang zu gedeckten Einlagen
sicherzustellen. Gemäß der Richtlinie 94/19/EG werden derzeit in allen
Mitgliedstaaten Einlagensicherungssysteme eingerichtet. Sie entschädigen Kleinsparer
gegenwärtig mit bis zu 100 000 EUR für nicht verfügbare Einlagen und
treten anschließend im Liquidationsverfahren in deren Rechte ein. Im Gegensatz
dazu kommt es bei der Abwicklung gar nicht erst dazu, dass gedeckte Einlagen
nicht mehr verfügbar sind, was für den Einleger eindeutig vorzuziehen ist.
Folglich ist es wünschenswert, dass die Einlagensicherungssysteme einen Beitrag
in Höhe der Verluste leisten, die sie bei einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren
hinnehmen müssten (Artikel 99 Absatz 1). Um eine ausreichende
Finanzierung sicherzustellen, werden Forderungen von Einlagensicherungssystemen
in die Forderungsrangfolge aufgenommen und nicht besicherten, nicht
bevorrechtigten Forderungen im Rang gleichgestellt. Der Beitrag der
Einlagensicherungssysteme muss bar eingezahlt werden, um Verluste bei gedeckten
Einlagen auszugleichen. Zweitens sind die Mitgliedstaaten zwar
gehalten, die Einlagensicherungssysteme zumindest in Anspruch zu nehmen, um
Bargeld zur Sicherung des kontinuierlichen Zugangs zu gedeckten Einlagen
bereitzustellen, doch liegt es weiterhin in ihrem Ermessen, wie die Abwicklung
finanziert wird: Sie können von den Einlagensicherungssystemen getrennte
Finanzierungsmechanismen einrichten oder ihre Einlagensicherungssysteme als
Finanzierungsmechanismen im Rahmen von Artikel 91 nutzen. So gibt es
zwischen Einlagensicherung und Abwicklung in der Tat Synergien. Ist ein
Abwicklungsrahmen vorhanden, der Ansteckung eindämmt, verringert sich auch die
Zahl der Bankenausfälle und somit die Wahrscheinlichkeit, dass die
Einlagensicherungssysteme einspringen müssen. Der Vorschlag gibt den
Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit, die Einlagensicherungssysteme für die
Abwicklungsfinanzierung einzusetzen und auf diese Weise Größenvorteile zu
nutzen. Sind die beiden Einrichtungen voneinander getrennt, haftet das
Einlagensicherungssystem nach Maßgabe des Artikels 99 Absätze 1 bis 4
für den Schutz versicherter Einleger, während die darüber hinausgehende
Finanzierung von den nach Artikel 91 eingerichteten separaten Finanzierungsmechanismen
getragen wird. Entscheiden sie sich hingegen für einen einzigen
Finanzierungsmechanismus, werden sowohl Verluste bei gedeckten Einlagen als
auch andere Leistungen nach Artikel 92 von diesem übernommen. In diesem
Fall muss das Einlagensicherungssystem in Bezug auf Beiträge, Kreditaufnahme
und gegenseitige Unterstützung alle in den Artikeln 93 bis 98 niedergelegten
Bedingungen erfüllen. Unter allen Umständen muss das
Einlagensicherungssystem für den Fall, dass das in Abwicklung befindliche
Institut nach einer Beitragsleistung des Einlagensicherungssystems noch
ausfällt und das Einlagensicherungssystem nicht über ausreichende Mittel
verfügt, um die Einleger entschädigen zu können, Vorkehrungen treffen, damit
die entsprechenden Mittel sofort bei seinen Mitgliedern erhoben werden können. Unabhängig davon, wie der nationale
Finanzierungsmechanismus gestaltet wird (d.h. als vom Einlagensicherungssystem
getrennter Abwicklungsfonds oder durch Nutzung des Einlagensicherungssystems
als Abwicklungsfonds), dürfte die Intervention eines Abwicklungsfonds
wahrscheinlich Beihilfeelemente aufweisen. 4.4.16 Einhaltung der Artikel 290
und 291 AEUV Am 23. September 2009 nahm die Kommission
Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA an[16]. Diesbezüglich möchte die
Kommission auf die Erklärungen in Bezug auf Artikel 290 und 291 AEUV
hinweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur
Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat: „Was das Verfahren
zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die
Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der
sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV
beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch
erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von
delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln
290 und 291 AEUV steht.“ 4.4.17 Änderung der Liquidationsrichtlinie,
der Gesellschaftsrechtsrichtlinien und der EBA-Verordnung (Artikel 104-111) Die Richtlinie 2001/24/EG sieht die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von Sanierungs- und Liquidationsmaßnahmen für
Kreditinstitute vor, die Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten
unterhalten. Die Richtlinie soll sicherstellen,
dass bei der Sanierung oder Liquidierung eines Kreditinstituts und seiner
Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der
Einheit und Universalität verfahren wird, d.h. es sollte nur ein
Liquidationsverfahren geben, bei dem das Kreditinstitut als eine Einheit
betrachtet wird. Die Einheit und die Universalität des Verfahrens gewährleisten
die Gleichbehandlung der Gläubiger unabhängig von deren Staatsangehörigkeit,
Wohn- oder Aufenthaltsort. Um die Gleichbehandlung der Gläubiger auch beim
Abwicklungsverfahren sicherzustellen, wird die Richtlinie 2001/24/EG
dahingehend geändert, dass ihr Geltungsbereich auf Wertpapierfirmen ausgedehnt
und der Einsatz der Abwicklungsinstrumente für jedes unter die
Abwicklungsregelung fallende Institut ermöglicht wird. Die
Gesellschaftsrechtsrichtlinien der Union enthalten Vorschriften für den Schutz
der Anteilsinhaber und Gläubiger. Davon können einige einer schnellen
Intervention der Abwicklungsbehörden im Wege stehen. Die Zweite
Gesellschaftsrechtsrichtlinie sieht vor, dass eine Kapitalerhöhung bei einer
Aktiengesellschaft von der Hauptversammlung zu genehmigen ist, wobei die
Richtlinie 2007/36/EG (Aktionärsrechte-Richtlinie) eine Einberufungsfrist von
21 Tagen für die Hauptversammlung vorsieht. Eine rasche finanzielle
Wiederherstellung des Kreditinstituts mittels Kapitalerhöhung ist folglich
nicht möglich. Aus diesem Grund sieht der Vorschlag eine Änderung der
Aktionärsrechte-Richtlinie dahingehend vor, dass die Hauptversammlung schon im
Vorfeld eine verkürzte Einberufungsfrist für Hauptversammlungen beschließen
kann, auf denen im Notfall eine Kapitalerhöhung beschlossen würde. Eine
entsprechende Genehmigung wird Bestandteil des Sanierungsplans sein. Dies wird
ein rasches Eingreifen unter Wahrung der Entscheidungsbefugnisse der
Anteilsinhaber ermöglichen. Darüber hinaus
schreiben die Gesellschaftsrechtrichtlinien vor, dass Kapitalerhöhungen und ‑senkungen,
Verschmelzungen und Spaltungen der Zustimmung der Anteilsinhaber unterliegen
und bei einer Kapitalerhöhung im Wege der Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen
grundsätzlich Vorkaufsrechte bestehen. Außerdem sieht die Übernahmerichtlinie
eine Angebotspflicht für den Fall vor, dass eine Person - einschließlich eines
Staates - über den Kontrollschwellenwert (in der Regel 30-50 %)
hinausgehende Anteile an einer börsennotierten Gesellschaft erwirbt. Um diese
Hindernisse aus dem Weg zu räumen, gibt der Vorschlag den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit, von diesen Bestimmungen, die die Zustimmung der Gläubiger oder
Anteilsinhaber erfordern oder die wirksame und rasche Abwicklung anderweitig
behindern, abzuweichen. Um zu
gewährleisten, dass die für die Abwicklung zuständigen Behörden in dem durch
die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 errichteten europäischen
Finanzaufsichtssystem vertreten sind, und um sicherzustellen, dass die EBA über
den nötigen Sachverstand verfügt, um die in der vorliegenden Richtlinie
vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, sollte die Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 dahingehend geändert werden, dass die in der Verordnung
enthaltene Definition der zuständigen Behörden um die in der vorliegenden
Richtlinie definierten nationalen Abwicklungsbehörden erweitert wird. 4.4.18 Inkrafttreten Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft
treten. Wie allgemein üblich wird für die Umsetzung
der Richtlinie eine Frist von 18 Monaten, d.h. eine Frist bis zum
31. Dezember 2014, vorgesehen. Für die Bestimmungen zum „Bail-in“-Instrument
gilt eine längere Umsetzungsfrist; sie sollen ab 1. Januar 2018 angewandt
werden. Dieser Termin trägt den Laufzeitzyklen bestehender Schulden, der
Notwendigkeit, ein Deleveraging zu verhindern, und der Tatsache Rechnung, dass
die Institute bis 2018 die neuen Eigenkapitalanforderungen umsetzen müssen. Der gemeinsamen politischen Erklärung der
Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 über
erläuternde Dokumente entsprechend sollten die Mitgliedstaaten ihrer Mitteilung
der Umsetzungsmaßnahmen Entsprechungstabellen beifügen. Dies ist sowohl durch
die Komplexität der Richtlinie, die verschiedene Themenbereiche abdeckt und
eine Vielzahl von Umsetzungsmaßnahmen erfordern dürfte, als auch durch die Tatsache
gerechtfertigt, dass einige Mitgliedstaaten bereits Rechtsvorschriften erlassen
haben, mit denen Teile dieser Richtlinie umgesetzt werden. 5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die vorstehend
erläuterten Optionen werden sich auf den Haushalt der Union auswirken. Die vorgeschlagene
Richtlinie würde erfordern, dass die EBA i) rund 23 technische Standards
und 5 Leitlinien ausarbeitet, ii) an Abwicklungskollegien teilnimmt, verbindlich
schlichtet und im Streitfall entscheidet und iii) für die Anerkennung der Abwicklungsverfahren
von Drittländern gemäß Artikel 85 sorgt sowie gemäß Artikel 88 nicht
bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit Drittländern schließt. Die technischen Standards sind zwölf Monate nach dem – zwischen Juni
und Dezember 2013 geplanten – Inkrafttreten der Richtlinie vorzulegen. Der
Vorschlag der Kommission sieht langfristige Aufgaben für die EBA vor, was die Schaffung
von 5 zusätzlichen Stellen (Zeitbedienstete) ab 2014 erfordert. Darüber hinaus werden
11 abgestellte nationale Sachverständige benötigt, die vorübergehend anfallende
Aufgaben in den Jahren 2014 und 2015 wahrnehmen. 2012/0150 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Festlegung eines Rahmens für die
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien
2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[17] nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts
an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses,[18] nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank,[19] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die 2008 einsetzende Finanzkrise hat gezeigt, dass
es auf Ebene der Union eindeutig an angemessenen Instrumenten für den Umgang
mit unsoliden oder ausfallenden Kreditinstituten mangelt. Derartige
Instrumentarien werden vor allem zur Verhinderung einer Insolvenz benötigt, bzw.
falls eine solche eintritt, zur Minimierung der negativen Auswirkungen, indem
die systemisch wichtigen Funktionen des betreffenden Instituts aufrechterhalten
werden. Während der Krise spielten diese Herausforderungen eine wesentliche
Rolle dafür, dass die Mitgliedstaaten Kreditinstitute unter Rückgriff auf
öffentliche Gelder retten mussten. (2)
Die europäischen Finanzmärkte sind stark integriert
und miteinander verflochten und zahlreiche Kreditinstitute arbeiten in hohem
Maße über die nationalen Grenzen hinweg. Der Ausfall eines grenzübergreifend
tätigen Kreditinstituts dürfte die Stabilität der Finanzmärkte in den
verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen es tätig ist, beeinflussen. Die
fehlende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Kontrolle über ein ausfallendes
Kreditinstitut zu übernehmen und es auf eine Art und Weise abzuwickeln, mit der
ein weiter gehender Systemschaden wirksam verhindert wird, kann das
gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten sowie die Glaubwürdigkeit des
Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen unterminieren. Die
Stabilität der Finanzmärkte ist folglich eine wesentliche Voraussetzung für die
Schaffung und das gute Funktionieren des Binnenmarkts. (3)
Derzeit sind die Verfahren für die Abwicklung von
Kreditinstituten auf Unionsebene nicht harmonisiert. Einige Mitgliedstaaten
wenden auf Kreditinstitute die gleichen Verfahren wie auf andere insolvente
Unternehmen an, die in bestimmten Fällen für Kreditinstitute angepasst wurden.
Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Insolvenz von
Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten regeln, bestehen erhebliche
grundlegende und verfahrensmäßige Unterschiede. Darüber hinaus hat die
Finanzkrise aufgezeigt, dass sich die allgemeinen Insolvenzverfahren für
Unternehmen nicht immer für Kreditinstitute eignen, da sie u. U. keine
ausreichend rasche Intervention, Kontinuität der wesentlichen Aufgaben von
Kreditinstituten und Wahrung der Finanzstabilität garantieren. (4)
Folglich bedarf es einer Regelung, mit der den
Behörden Instrumente an die Hand gegeben werden, die ihnen eine rechtzeitige
und rasche Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Kreditinstitut
ermöglichen, so dass die Kontinuität der wesentlichen Finanz- und
Wirtschaftsfunktionen des Kreditinstituts gewährleistet und gleichzeitig die
Auswirkungen eines Ausfalls des Instituts auf das Finanzsystem so gering wie
möglich gehalten und die Übernahme von Verlusten durch die Anteilsinhaber und
Gläubiger angemessen sichergestellt werden können. Neue Befugnisse sollten es
den Behörden ermöglichen, ununterbrochenen Zugang zu Einlagen und
Zahlungsvorgängen zu wahren, gegebenenfalls existenzfähige Teile des
Unternehmens zu veräußern und Verluste auf faire und vorhersehbare Art und
Weise zu verteilen. Diese Ziele dürften eine Destabilisierung der Finanzmärkte
vermeiden helfen und die Kosten für die Steuerzahler so gering wie möglich
halten. (5)
Einige Mitgliedstaaten haben bereits legislative
Änderungen verabschiedet, die Mechanismen zur Abwicklung ausfallender
Kreditinstitute einführen. Andere haben ihre Absicht zur Einführung derartiger
Mechanismen bekundet, sollten sie nicht auf europäischer Ebene angenommen
werden. Nationale Unterschiede bei den Bedingungen, Befugnissen und Verfahren
für die Abwicklung von Kreditinstituten dürften Hemmnisse für die reibungslose
Funktionsweise des Binnenmarkts darstellen und eine Zusammenarbeit zwischen den
nationalen Behörden beim Umgang mit ausfallenden grenzübergreifend tätigen
Bankengruppen behindern. Dies gilt besonders für Fälle, in denen verschiedenen
Ansätzen zufolge nationale Behörden nicht über dasselbe Kontrollniveau oder
über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für Kreditinstitute verfügen. Diese
unterschiedlichen Abwicklungsregelungen können auch die Bankfinanzierungskosten
in den Mitgliedstaaten auf verschiedene Art und Weise beeinflussen und
möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Banken führen. Darüber
hinaus bedarf es in allen Mitgliedstaaten wirksamer Abwicklungsregelungen, um
zu gewährleisten, dass die Institute bei der Wahrnehmung ihres
Niederlassungsrechts im Rahmen des Binnenmarkts nicht durch die finanzielle
Kapazität ihres Herkunftsmitgliedstaats, ihren Ausfall zu bewältigen,
eingeschränkt werden dürfen. (6)
Diese Hindernisse sollten beseitigt und es sollten
Vorschriften angenommen werden, die eine Unterminierung der
Binnenmarktvorschriften verhindern. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen zur
Abwicklung von Instituten gemeinsamen Mindestharmonisierungsregeln unterworfen
werden. (7)
Da die Ziele der zu treffenden Maßnahme, nämlich
die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von
Kreditinstituten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße
erreicht werden können, sondern sich wegen der Auswirkungen eines Ausfalls
eines Instituts in der gesamten Union besser auf Unionsebene verwirklichen
lassen, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus. (8)
Um die Kohärenz mit den vorhandenen
Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen sowie das
höchstmögliche Niveau an Finanzstabilität für alle Institute zu gewährleisten,
sollte die Abwicklungsregelung nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für
Wertpapierfirmen gelten, die den Aufsichtsanforderungen der Richtlinie 2006/49
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die
angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[20] unterliegen. Die Regelung
sollte auch auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte
Finanzholdinggesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates
und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates[21]
sowie auf gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzinstitute Anwendung
finden, wenn letztere Tochtergesellschaften eines Kreditinstituts oder einer
Wertpapierfirma sind. Die Krise hat gezeigt, dass die Insolvenz eines einer
Gruppe angehörenden Instituts rasch die Solvenz der gesamten Gruppe
beeinträchtigen und folglich sogar ihre eigene systemische Auswirkung haben
kann. Die Behörden sollten deshalb auch über wirksame Mittel für diese
Institute verfügen, um eine Ansteckung zu verhindern und eine kohärente
Abwicklungsregelung für die gesamte Gruppe auszuarbeiten, da die Insolvenz
eines einer Gruppe angehörenden Instituts rasch die Solvenz der gesamten Gruppe
beeinträchtigen könnte. (9)
Mit dem Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente wird
in die Rechte der Anteilsinhaber und Gläubiger eingegriffen. Vor allem aber
greift die Befugnis der Behörden, Anteile an allen oder einem Teil der
Vermögenswerte eines Instituts auf einen privaten Käufer ohne Zustimmung der
Anteilsinhaber zu übertragen, in die Eigentumsrechte der Anteilsinhaber ein.
Darüber hinaus kann die Befugnis, darüber zu befinden, welche Verbindlichkeiten
aus einem ausfallenden Institut angesichts der Ziele der Gewährleistung der
Fortführung der Dienstleistungen und der Vermeidung negativer Effekte auf die
Finanzstabilität ausgelagert werden sollten, die Gleichbehandlung von
Gläubigern beeinträchtigen. (10)
Die nationalen Behörden sollten dem Risiko, der Größe
und der Verflechtung eines Instituts im Zusammenhang mit den Sanierungs- und
Abwicklungsplänen und beim Rückgriff auf die verschiedenen ihnen zur Verfügung
stehenden Instrumente Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass die Regelung
auf zweckmäßige Art und Weise angewandt wird. (11)
Um eine rasche Intervention und die Unabhängigkeit
von anderen Wirtschaftsakteuren zu garantieren sowie Interessenkonflikte zu
vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Verwaltungsbehörden
bestellen, die die im Rahmen einer Abwicklung im Sinne dieser Richtlinie
anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten
dafür sorgen, dass diesen Abwicklungsbehörden angemessene Ressourcen zugewiesen
werden. Die Benennung staatlicher Behörden sollte die Möglichkeit einer
Übertragung von Aufgaben, bei der die Verantwortung bei der Abwicklungsbehörde
verbleibt, nicht ausschließen. Dennoch ist es nicht erforderlich, die genaue
Behörde festzulegen, die die Mitgliedstaaten als Abwicklungsbehörde benennen
sollten. Auch wenn eine Harmonisierung dieses Aspekts die Koordinierung
erleichtern würde, würde sie doch erheblich in die Verfassungs- und
Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten eingreifen. Eine ausreichende
Koordinierung kann auch mit einer weniger einschneidenden Maßnahme erreicht
werden: Alle an einer Abwicklung von Instituten beteiligten nationalen Behörden
sollten in Abwicklungskollegien vertreten sein, in denen eine
grenzübergreifende oder unionsweite Koordinierung erfolgen sollte. Die
Mitgliedstaaten sollten folglich frei darüber befinden können, welche Behörden
für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in dieser
Richtlinie vorgesehenen Befugnisse zuständig sein sollten. (12)
Angesichts der Folgen, die der Ausfall eines
Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma für das Finanzsystem und die
Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und den eventuellen Rückgriff auf
öffentliche Gelder zur Krisenlösung haben kann, sollten die Finanzministerien
oder andere einschlägige Ministerien in den Mitgliedstaaten frühzeitig eng in
den Prozess des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung involviert werden. (13)
Die wirksame Abwicklung von Instituten oder
Gruppen, die unionsweit agieren, erfordert die Zusammenarbeit der zuständigen
Behörden und der Abwicklungsbehörden innerhalb der Aufsichts- und der
Abwicklungskollegien in allen in dieser Richtlinie genannten Phasen, d. h.
von der Ausarbeitung der Sanierungs- und Abwicklungspläne bis hin zur
tatsächlichen Abwicklung eines Instituts. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen
den nationalen Behörden über die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf
Institute zu fassenden Beschlüsse, sollte der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) als letzter Instanz die Rolle eines
rechtsverbindlichen Schlichters zukommen. Zu diesem Zweck sollte die EBA befugt
werden, Beschlüsse zu fassen, denen zufolge die nationalen Behörden
aufgefordert werden, bestimmte Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Bankaufsichtsbehörde) zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG
und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission[22] zu ergreifen oder nicht zu
ergreifen. (14)
Um einen einheitlichen und konsistenten Ansatz auf
dem von dieser Richtlinie abgedeckten Gebiet zu gewährleisten, sollte die EBA
ebenfalls befugt werden, Leitlinien zu verabschieden sowie
Regulierungsstandards und technische Standards auszuarbeiten, die von der
Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union übernommen werden. (15)
Um ausfallende Institute wirksam handhaben zu
können, sollten die Behörden befugt sein, vorbereitende und präventive
Maßnahmen auszuarbeiten. (16)
Es ist von grundlegender Bedeutung, dass alle
Institute Sanierungspläne ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren, die
Maßnahmen festlegen, die von den besagten Instituten unter verschiedenen
Umständen oder bei verschiedenen Szenarien zu ergreifen sind. Derartige Pläne
sollten detailliert sein und sich auf realistische Annahmen stützen, die im
Rahmen robuster und strenger Szenarien gelten. Die Anforderung zur Ausarbeitung
eines Sanierungsplans sollte indes der systemischen Bedeutung des Instituts
oder der Gruppe angemessen angewandt werden. Dementsprechend sollte der
geforderte Inhalt der Wesensart der Finanzierungsquellen des Instituts sowie
dem Niveau der vermutlich von der Gruppe zu erwartenden Unterstützung Rechnung
tragen. Die Institute sollten gehalten sein, den Aufsichtsbehörden ihre Pläne
zwecks vollständiger Bewertung vorzulegen. Dies betrifft auch den Aspekt ihrer
Vollständigkeit sowie die Fähigkeit, die Funktionsfähigkeit des Instituts
rechtzeitig, auch in Zeiten finanziellen Stresses, wiederherstellen zu können. (17)
Legt ein Institut keinen angemessenen
Sanierungsplan vor, sollten die Aufsichtsbehörden befugt sein, diesem Institut
die Ergreifung aller etwaigen Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Beseitigung der
Mängel des Plans erforderlich sind. Dazu gehören auch Änderungen seines
Geschäftsmodells oder der Finanzierungsstrategie. Diese Anforderung kann die
unternehmerische Freiheit beeinträchtigen, so wie sie von Artikel 16 der
Charta der Grundrechte garantiert wird. Die Beschränkung dieses Grundrechts ist
jedoch erforderlich, um die Ziele der Finanzstabilität und des Schutzes von
Einlegern und Gläubigern zu gewährleisten. Insbesondere bedarf es dieser
Beschränkung, um die Geschäftstätigkeit der Institute zu stärken und ihr
übermäßiges Wachstum oder das Eingehen übermäßig hoher Risiken zu vermeiden,
ohne dass die Institute Rückschläge oder Verluste auffangen oder ihre
Eigenkapitalbasis wiederherstellen könnten. Die Beschränkung ist zudem
verhältnismäßig, als nur eine präventive Maßnahme sicherstellen kann, dass
angemessene Vorkehrungen ergriffen werden. Folglich genügt diese Beschränkung
Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. (18)
Der Planung einer Abwicklung kommt folglich im
Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Die Behörden sollten
über alle erforderlichen Informationen verfügen, um zu planen, wie die
wesentlichen Funktionen eines Instituts oder einer grenzübergreifenden Gruppe
von den restlichen Tätigkeiten isoliert und so übertragen werden, dass die
wesentlichen Funktionen aufrecht erhalten und fortgeführt werden können. Die
Anforderung zur Ausarbeitung eines Abwicklungsplans sollte indes im Hinblick
auf die systemische Bedeutung des Instituts oder der Gruppe vereinfacht werden. (19)
Die Abwicklungsbehörden sollten befugt sein,
Änderungen in der Struktur und Organisation der Institute oder Gruppen zu
fordern, um praktische Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente
und -befugnisse zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden
Einrichtungen zu gewährleisten. Angesichts der potenziell systemischen
Wesensart sämtlicher Institute ist es zur Aufrechterhaltung der
Finanzstabilität von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Behörden die
Möglichkeit haben, ein Institut abzuwickeln. Um das Recht auf unternehmerische
Freiheit nach Artikel 16 der Charta der Grundrechte zu respektieren,
sollte der Ermessensspielraum der Behörden auf das zur Vereinfachung der
Struktur und der Tätigkeiten des Instituts unbedingt Erforderliche beschränkt
werden, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus sollte jede
diesbezügliche Maßnahme sollte mit dem Unionsrecht kohärent sein. Die Maßnahmen
sollten weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit
diskriminierend und mit dem übergeordneten Argument des öffentlichen Interesses
an der Finanzstabilität zu rechtfertigen sein. Um zu ermitteln, ob eine
Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse ergriffen wurde, sollten die
Abwicklungsbehörden, die im allgemeinen öffentlichen Interesse handeln, ihre Abwicklungsziele
verwirklichen können, ohne dass sie bei der Anwendung der
Abwicklungsinstrumente oder der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse
behindert werden. Darüber hinaus sollte eine Maßnahme nicht über das zur
Realisierung der Ziele Notwendige hinausgehen. Bei der Festlegung der zu
ergreifenden Maßnahmen sollten die Abwicklungsbehörden den Warnungen und
Empfehlungen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der
Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken[23]
eingesetzten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken Rechnung tragen. (20)
Maßnahmen, mit denen die Hindernisse für die
Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe abgebaut bzw. ausgeräumt
werden sollen, sollten die Institute nicht an der Wahrnehmung ihres im Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Niederlassungsrechts
hindern. (21)
In den Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollten
nicht die Unterstützung durch außerordentliche öffentliche Gelder vorausgesetzt
oder die Steuerzahler einem Verlustrisiko ausgesetzt werden. Der Zugang zu den
Liquiditätsfazilitäten der Zentralbanken, einschließlich
Notfallliquiditätsfazilitäten, sollte nicht als außerordentliche öffentliche
Unterstützung angesehen werden, sofern das Institut zum Zeitpunkt der
Liquiditätsbereitstellung solvent ist und diese Bereitstellung nicht Teil eines
größeren Hilfspakets ist; die Fazilität vollständig durch Sicherheiten
unterlegt ist, auf die Bewertungsabschläge je nach ihrer Qualität und ihrem
Marktwert angewandt werden; die Zentralbank dem Begünstigten Strafzinsen
belastet und die Maßnahme auf Initiative der Zentralbank selbst ergriffen und
vor allem nicht durch eine Gegengarantie des Staates unterlegt ist. (22)
Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung
seitens eines Instituts einer grenzübergreifend tätigen Gruppe für ein anderes
Institut derselben Gruppe unterliegt derzeit einer Reihe von Bestimmungen in den
nationalen Gesetzen. Mit diesen Bestimmungen sollen die Gläubiger und
Anteilsinhaber eines jeden Instituts geschützt werden. Nicht berücksichtigt
werden hingegen die Interdependenzen der Institute ein und derselben Gruppe
oder das Interesse der Gruppe. Auf internationaler Ebene haben lediglich
bestimmte Rechtssysteme den Begriff des Gruppeninteresses im Rahmen der
Rechtsprechung oder von Rechtsvorschriften entwickelt. Dabei wird neben dem
Interesse jedes einzelnen Instituts der Gruppe das indirekte Interesse
berücksichtigt, das jedes Gruppeninstitut am Wohlergehen der gesamten Gruppe
hat. Es ist aber von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat in der Union
unterschiedlich und schafft nicht die nötige Rechtssicherheit. Deshalb ist es
zweckmäßig festzulegen, unter welchen Bedingungen eine finanzielle
Unterstützung zwischen den Instituten einer grenzübergreifend tätigen
Bankengruppe geleistet werden kann, um die Finanzstabilität der gesamten Gruppe
zu sichern. Eine finanzielle Unterstützung zwischen den Unternehmen einer
Gruppe sollte freiwillig sein. Es ist zweckmäßig, dass die Ausübung des
Niederlassungsrechts seitens der Mitgliedstaaten weder direkt noch indirekt von
der Existenz einer Vereinbarung zur Erbringung einer finanziellen Unterstützung
abhängig gemacht wird. (23)
Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es von großer
Bedeutung, dass die zuständigen Behörden Abhilfe bei der Verschlechterung der
Wirtschafts- und Finanzlage eines Instituts schaffen können, bevor das Institut
an einen Punkt gelangt, an dem es die Behörden nur noch abwickeln können. Daher
sollten die zuständigen Behörden Befugnisse für ein frühzeitiges Eingreifen
erhalten, einschließlich der Befugnis, das Leitungsorgan eines Instituts durch
einen Sonderverwalter zu ersetzen. Damit würde Druck auf das besagte Institut
ausgeübt, Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner finanziellen Solidität
und/ oder zur Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeit zu ergreifen, so
dass seine Existenzfähigkeit frühzeitig wiederhergestellt würde. Aufgabe des
Sonderverwalters sollte es sein, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen und
geeignete Lösungen voranzubringen, um die Finanzlage des Instituts wieder auf
eine gute Grundlage zu stellen. Die Bestellung des Sonderverwalters sollte
jedoch nicht von den Rechten der Anteilsinhaber oder Eigentümer oder nach dem
Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten
Verfahrenspflichten abweichen und die internationalen Verpflichtungen der Union
bzw. der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Anlegerschutzes respektieren. Die Befugnisse
für das frühzeitige erneute Eingreifen sollten die bereits in der Richtlinie
2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute[24]
genannten für Fälle umfassen, bei denen es sich nicht um ein frühzeitiges
Eingreifen handelt, sowie für andere Situationen, die als für die
Wiederherstellung der finanziellen Solidität eines Instituts notwendig
angesehen werden. (24)
Der Abwicklungsrahmen sollte ein rechtzeitiges
Inkrafttreten der Abwicklung vorsehen, d. h. bevor ein Institut bilanzmäßig
insolvent wird und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Eine Abwicklung
sollte eingeleitet werden, wenn ein Institut nicht mehr existenzfähig ist oder
wahrscheinlich sein wird und sich andere Maßnahmen als zur Verhinderung eines
Ausfalls unzureichend erwiesen haben. Die Tatsache, dass ein Institut die
Zulassungsanforderungen nicht erfüllt, sollte nicht als solche die Einleitung
einer Abwicklung rechtfertigen, insbesondere wenn das Institut noch existenzfähig
ist oder sein dürfte. In diesem Zusammenhang sollte ein Institut als ausfallend
oder von einem Ausfall bedroht angesehen werden, wenn es gegen die
Eigenkapitalanforderungen für eine kontinuierliche Zulassung verstößt oder
wahrscheinlich verstoßen wird, weil es Verluste erlitten hat oder
wahrscheinlich erleiden wird, die seine Eigenmittel insgesamt oder wesentlich
aufzehren werden oder wenn die Vermögenswerte des Instituts geringer sind als
seine Verbindlichkeiten oder sein dürften oder wenn das Institut nicht in der
Lage ist, seinen Verpflichtungen zum Zahlungszeitpunkt nachzukommen oder es
sein dürfte oder wenn das Institut eine außerordentliche finanzielle
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln anfordert. Die Notwendigkeit einer
Notfallliquiditätshilfe von Seiten der Zentralbank sollte nicht als solche eine
Bedingung sein, anhand deren hinreichend nachgewiesen werden könnte, dass ein
Institut nicht in der Lage ist – oder es in naher Zukunft sein wird -, seinen
Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. Zur Wahrung der Finanzstabilität,
vor allem bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten die staatlichen
Garantien für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken oder staatlichen
Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten bereit gestellt werden, den
Abwicklungsrahmen nicht auf den Plan rufen, sofern eine Reihe von Bedingungen
erfüllt sind. Vor allem sollten die staatlichen Garantiemaßnahmen innerhalb des
staatlichen Hilfsrahmens angenommen werden und nicht Teil eines staatlichen
Hilfspakets sein, und der Rückgriff auf Garantiemaßnahmen sollte zeitlich
streng begrenzt sein. In beiden Fällen muss die Bank solvent sein. (25)
Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden sollten auch
auf Holdinggesellschaften Anwendung finden, wenn die Holdinggesellschaft
ausfällt oder ausfallen dürfte und ein nachgeordnetes Institut ausfällt oder
ausfallen dürfte. Unbeschadet der Tatsache, dass eine Holdinggesellschaft
vielleicht nicht ausfällt oder ausfallen dürfte, sollten sich die Befugnisse
der Abwicklungsbehörden auf die Holdinggesellschaft erstrecken, sofern ein oder
mehrere Tochterkreditinstitut(e) bzw. -wertpapierfirma(en) die Bedingungen für
die Abwicklung erfüllt (erfüllen) und die Anwendung der Abwicklungsinstrumente
und –befugnisse in Bezug auf die Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines
oder mehrerer Tochterunternehmen oder für die Abwicklung der Gruppe insgesamt
erforderlich ist. (26)
Für den Fall, dass ein Institut ausfällt oder von
einem Ausfall bedroht ist, sollten die nationalen Behörden über ein
harmonisiertes Mindestpaket an Abwicklungsinstrumenten und – befugnissen
verfügen. Ihre Umsetzung sollte an gemeinsame Bedingungen, Ziele und allgemeine
Grundsätze geknüpft sein. Sobald die Abwicklungsbehörde beschlossen hat, das
Institut abzuwickeln, sollten die regulären Insolvenzverfahren ausgeschlossen
werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, auf die
Abwicklungsbehörden zusätzlich zu den im Rahmen dieser Richtlinie übertragenen
Befugnisse und Instrumente weitere Befugnisse und Instrumente zu übertragen.
Der Rückgriff auf diese zusätzlichen Instrumente und Befugnisse sollte den
Abwicklungsgrundsätzen und -zielen genügen, so wie sie in dieser Richtlinie
erläutert sind. Insbesondere sollte der Rückgriff auf diese Instrumente oder
Befugnisse der wirksamen Abwicklung grenzübergreifender Gruppen nicht
vorgreifen und gewährleisten, dass die Anteilsinhaber die Verluste tragen. (27)
Um das „Moral-Hazard“-Risiko auszuschalten, sollte
der Marktaustritt eines insolventen Instituts unabhängig von dessen Größe und
Vernetzung und ohne eine Systemverwerfung möglich sein. Ein ausfallendes
Institut ist in der Regel nach den regulären Insolvenzverfahren abzuwickeln.
Allerdings könnte eine Liquidation nach diesen regulären Insolvenzverfahren die
Finanzstabilität gefährden, die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen
unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall
besteht ein öffentliches Interesse am Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente.
Ziele der Abwicklung sollten folglich die Garantie der Kontinuität wesentlicher
Finanzdienstleistungen, die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems,
die Verringerung des „Moral-Hazard“-Risikos durch Minimierung eines Rückgriffs
auf öffentliche Gelder zur Unterstützung ausfallender Institute und der Schutz
der Einleger sein. (28)
Die Liquidation eines insolventen Instituts sollte
stets im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens ins Auge gefasst werden,
bevor ein Beschluss über die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts
gefasst werden könnte. Die Geschäftstätigkeit eines insolventen Instituts
sollte im Rahmen des Möglichen unter Rückgriff auf private Mittel fortgeführt
werden. Dies kann entweder durch die Veräußerung an
einen privaten Käufer oder eine entsprechende Fusion mit seinem Unternehmen
oder aber mittels einer Abschreibung der Verbindlichkeiten des Instituts bzw.
einer Umwandlung seiner Schulden in Eigenkapital zwecks Rekapitalisierung
erfolgen. (29)
Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw.
Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse sollten die Abwicklungsbehörden
sicherstellen, dass Anteilsinhaber und Gläubiger einen angemessenen Teil der
Verluste tragen, die Geschäftsführung ersetzt wird, die Abwicklungskosten für
das Institut so gering wie möglich gehalten und alle einander gleichgestellten
Gläubiger eines insolventen Instituts auf vergleichbare Art und Weise behandelt
werden. Umfasst der Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente auch staatliche
Beihilfen, sollten die Interventionen gemäß den geltenden Beihilferegeln
bewertet werden. Auf staatliche Beihilfen kann u. a. zurückgegriffen
werden, wenn Abwicklungsfonds oder Einlagensicherungsfonds bei der Abwicklung
ausfallender Institute intervenieren. (30)
Die Einschränkungen der Anteilsinhaber- und
Gläubigerrechte sollten im Einvernehmen mit Artikel 52 der Charta der
Grundrechte erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf jene
Kreditinstitute angewandt werden, die von einem Ausfall betroffen oder bedroht
sind, und auch nur dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im
allgemeinen Interesse dient. Insbesondere sollten die Abwicklungsinstrumente
folglich nur dann angewandt werden, wenn das Institut nicht gemäß einem
regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne das Finanzsystem zu
destabilisieren, und die Maßnahmen erforderlich sind, um den raschen Transfer
und die Fortführung systemisch wichtiger Aufgaben zu gewährleisten und keine
vernünftige Aussicht auf eine etwaige alternative Privatlösung besteht,
einschließlich einer Kapitalerhöhung seitens der vorhandenen Anteilsinhaber
oder eines Dritten, die ausreichen würde, um die vollständige Existenzfähigkeit
des Instituts wiederherzustellen. (31)
Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht
unverhältnismäßig sein. Folglich sollten die betroffenen Anteilsinhaber und
Gläubiger keine größeren Verluste tragen als sie in dem Fall hätten tragen
müssen, in dem das Institut zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses liquidiert
worden wäre. Für den Fall eines Teiltransfers von Vermögenswerten eines sich in
Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder ein
Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des sich in Abwicklung
befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden.
Zum Schutze von Anteilsinhabern und Gläubigern, die beim Liquidationsverfahren
des Instituts unberücksichtigt bleiben, sollten diese befugt sein, beim
Liquidationsverfahren Zahlungen aufgrund ihrer Forderungen in einer Höhe zu
verlangen, die den Betrag nicht unterschreiten, der schätzungsweise im Falle
eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut beigetrieben
worden wäre. (32)
Zum Schutze des Rechts der Anteilsinhaber und
Gläubiger auf Erhalt eines Betrags, der nicht unter dem liegt, den sie im
Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten würden, sollten klare
Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des
Instituts festgelegt und genügend Zeit vorgesehen werden, um die Behandlung
angemessen zu bewerten, die sie im Falle einer Liquidation des Instituts im
Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten. Es sollte die
Möglichkeit bestehen, eine solche Bewertung bereits in der Phase des
frühzeitigen Eingriffs einzuleiten. Vor Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme
sollte eine Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des
Instituts und der Behandlung durchgeführt werden, die die Anteilsinhaber und
Gläubiger im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten würden. Eine
solche Bewertung sollte einer gerichtlichen Überprüfung nur zusammen mit einem
Abwicklungsbeschluss unterliegen. Darüber hinaus sollte nach Anwendung der
Abwicklungsinstrumente die Verpflichtung eines Ex-post-Vergleichs zwischen der
Behandlung bestehen, die Anteilsinhaber und Gläubiger derzeit erfahren, und
jener, die sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten.
Sollte sich herausstellen, dass Anteilsinhaber und Gläubiger in Gegenleistung
für ihre Forderungen eine geringere Zahlung erhalten haben als sie bei einer
Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten,
sollten die Anteilsinhaber und Gläubiger einen Anspruch auf Auszahlung der
Differenz haben. Im Gegensatz zur Bewertung vor der Abwicklungsmaßnahme sollte
es möglich sein, diesen Vergleich gesondert vom Abwicklungsbeschluss
anzufechten. Die Mitgliedstaaten sollten frei über das Verfahren befinden
können, wie der Unterschiedsbetrag, der sich aus einer nachweislich
unterschiedlichen Behandlung ergibt, an die Anteilsinhaber und Gläubiger zu
entrichten ist. Dieser eventuell entstehende Unterschiedsbetrag sollte gemäß
der im Sinne dieser Richtlinie festgelegten Finanzierungsmechanismen entrichtet
werden. (33)
Es ist von großer Bedeutung, Verluste sofort beim
Ausfall des Instituts auszuweisen. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
eines ausfallenden Instituts sollte auf der Grundlage ihres Marktwerts zum
Zeitpunkt des Rückgriffs auf die Abwicklungsinstrumente und in dem Maße
erfolgen, wie die Märkte ordnungsgemäß funktionieren. Sollten die Märkte
wirklich nicht funktionieren, kann die Bewertung zum angemessen
gerechtfertigten langfristigen wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten erfolgen. Aus Dringlichkeitsgründen sollte es möglich sein,
dass die Abwicklungsbehörden eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder
Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts vornehmen. Diese Bewertung
sollte bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine unabhängige Bewertung vorgenommen
wird, vorläufigen Charakter haben. (34)
Rasche Maßnahmen sind erforderlich, um das
Vertrauen in den Markt zu untermauern und die Ansteckung so gering wie möglich
zu halten. Sobald bei einem Institut der Verdacht entsteht, dass es ausfällt
oder von einem Ausfall bedroht ist, sollten die Abwicklungsbehörden
unverzüglich angemessene Maßnahmen ergreifen. Die Umstände, unter denen ein
Institut ausfallen kann, und insbesondere unter Berücksichtigung der
Dringlichkeit der Situation, sollten es den Abwicklungsbehörden ermöglichen,
eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen, ohne notwendigerweise vorzuschreiben, zuerst
auf die Befugnisse für ein frühzeitiges Eingreifen zurückzugreifen. (35)
Die Abwicklungsinstrumente sollten vor einer
Kapitalspritze des öffentlichen Sektors oder einer gleichwertigen
außerordentlichen öffentlichen Finanzhilfe für ein Institut angewandt werden.
Dies sollte jedoch den Rückgriff auf Mittel aus den Einlagensicherungssystemen
oder dem Abwicklungsfonds für die Zwecke der Finanzierung der Abwicklung nicht
ausschließen. In diesem Zusammenhang sollte der Rückgriff auf außerordentliche
öffentliche Mittel oder den Abwicklungsfonds, einschließlich des
Einlagensicherungsfonds, zur Unterstützung der Abwicklung ausfallender
Institute nach den einschlägigen staatlichen Beihilfevorschriften bewertet
werden. (36)
Zu den Abwicklungsinstrumenten sollte die Befugnis
zählen, das Institut an einen privaten Käufer zu veräußern, ein Brückeninstitut
zu errichten, die 'guten' Vermögenswerte eines ausfallenden Instituts von den
'schlechten' zu trennen sowie die Schulden des ausfallenden Instituts
abzuschreiben. (37)
Wurden die Abwicklungsinstrumente zur Übertragung
systemisch bedeutender Dienstleistungen oder existenzfähiger Geschäftsbereiche
eines Instituts auf ein solides Institut wie einen privaten Käufer oder ein
Brückeninstitut genutzt, sollte der verbleibende Teil des Instituts innerhalb
einer angemessenen Frist liquidiert werden. Dabei sind eventuelle
Verpflichtungen des ausgefallenen Instituts hinsichtlich der Erbringung von
Dienstleistungen oder der Unterstützung des Käufers bzw. des Brückeninstituts
bei der Ausführung von im Zuge dieser Übertragung zu erbringenden Tätigkeiten
oder Dienstleistungen zu berücksichtigen. (38)
Mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung
sollten die Behörden die Veräußerung des Instituts oder einzelner
Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilsinhaber an einen oder mehrere
Käufer vornehmen können. Bei der Anwendung des Instruments der
Unternehmensveräußerung sollten die Behörden Vorkehrungen für die Regelung des
Marketings dieses Instituts oder eines Teils seiner Geschäftstätigkeit auf offene,
transparente und nichtdiskriminierende Art und Weise unter Berücksichtigung der
Maximierung des Verkaufspreises, soweit dies möglich ist, treffen. (39)
Zum Schutze des Rechts der Anteilsinhaber und
Gläubiger auf Erhalt eines Betrags, der nicht unter dem liegt, den sie im
Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten würden, sollten jegliche
Erträge aus einem Teiltransfer der Vermögenswerte dem sich in Abwicklung
befindlichen Institut zu Gute kommen. Im Falle der Übertragung sämtlicher
Anteile oder sämtlicher Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des
Instituts sollten jegliche Erträge aus dem Transfer den Anteilsinhabern des
ausgefallenen Instituts zu Gute kommen. Die Erträge sollten abzüglich der
Kosten aus dem Ausfall des Instituts und aus dem Abwicklungsverfahren berechnet
werden. (40)
Um die Unternehmensveräußerung fristgerecht
durchzuführen und die Finanzstabilität zu schützen, sollte die Bewertung des
Käufers einer qualifizierten Beteiligung unverzüglich in Abweichung von den in
der Richtlinie 2006/48/EG genannten Fristen erfolgen. (41)
Informationen zum Marketing eines ausgefallenen
Instituts und die Verhandlungen mit potenziellen Käufern vor dem Rückgriff auf
das Instrument der Unternehmensveräußerung dürften von systemischer Bedeutung
sein. Zur Gewährleistung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass
die Offenlegung derartiger Informationen wie in der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)[25] vorgesehen für den Zeitraum
ausgesetzt werden kann, der für die Planung und Strukturierung der Abwicklung
des Instituts unter Beachtung der bei der Marktmissbrauch-Regelung gestatteten
Fristen erforderlich ist. (42)
Als ein von der Abwicklungsbehörde kontrolliertes
Institut hätte ein Brückeninstitut als Hauptaufgabe, die Fortführung der
wesentlichen Finanzdienstleistungen für die Kunden des insolventen Instituts
und die Fortsetzung der wichtigsten Finanztätigkeiten zu gewährleisten. Das
Brückeninstitut sollte als eine tragfähige Fortführung der Geschäftstätigkeit
angesehen und sobald wie möglich an den Markt zurückgeführt oder für den Fall,
dass es nicht existenzfähig ist, liquidiert werden. (43)
Das Instrument für die Trennung von Vermögenswerten
sollte die Behörden wiederum in die Lage versetzen, Vermögenswerte mit
schlechten Leistungen oder im Wert geminderte Vermögenswerte auf ein
Sonderinstitut zu übertragen. Dieses Instrument sollte lediglich im
Zusammenhang mit anderen Instrumenten genutzt werden, um einen unlauteren
Wettbewerbsvorteil für das ausfallende Instituts zu verhindern. (44)
Mit einer wirksamen Abwicklungsregelung sollte der
Umfang, in dem die Abwicklungskosten eines ausfallenden Instituts auf die
Steuerzahler abgewälzt werden, so gering wie möglich gehalten werden. Auch
sollte sie gewährleisten, dass große und systemisch wichtige Institute ohne
Gefährdung der Finanzstabilität abgewickelt werden können. Das
„Bail-in“-Instrument dient eben diesem Ziel, indem es sicherstellt, dass die
Anteilsinhaber und Gläubiger des Instituts Verluste in angemessenem Umfang
tragen und einen angemessenen Teil dieser Kosten übernehmen. Zu diesem Zweck
empfahl der Rat für Finanzstabilität, in den Abwicklungsrahmen obligatorische
Abschreibungsbefugnisse als zusätzliche Option im Zusammenhang mit anderen
Abwicklungsinstrumenten vorzusehen. (45)
Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden
unter bestimmten Umständen über die erforderliche Flexibilität bei der
Zuweisung von Verlusten an die Gläubiger verfügen, ist es zweckmäßig, dass
diese Behörden auf das „Bail-in“-Instrument sowohl in Fällen zurückgreifen
können, in denen die Fortführung der Geschäftstätigkeit des ausfallenden
Instituts zu garantieren ist, sofern eine realistische Aussicht auf die
Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Instituts besteht, als auch in
Fällen, in denen systemisch wichtige Dienstleistungen auf ein Brückeninstitut
übertragen werden und die verbleibende Geschäftstätigkeit des Instituts
eingestellt oder das Institut liquidiert wird. (46)
Wird das „Bail-in“-Instrument mit dem Ziel der
Wiederherstellung des Kapitals des ausfallenden Instituts angewandt, um die
Fortführung seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, sollte die Abwicklung
mittels „Bail-in“ stets mit der Auswechslung der Geschäftsführung sowie einer
entsprechenden Umstrukturierung des Instituts und seiner Tätigkeiten auf eine
Art und Weise einhergehen, die die Gründe des Ausfalls angeht. Diese
Umstrukturierung sollte mittels der Umsetzung eines
Geschäftsreorganisationsplans erfolgen. Erforderlichenfalls sollten solche
Pläne mit dem Umstrukturierungsplan vereinbar sein, den die Institute der
Kommission gemäß den staatlichen Beihilferegeln vorzulegen haben. Insbesondere
sollte der Plan - über die Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit
des Instituts hinaus - Maßnahmen, die die Beihilfe auf ein Mindestmaß
beschränken und die Lasten verteilen, sowie Maßnahmen zur Begrenzung der
Wettbewerbsverzerrungen enthalten. (47)
Das „Bail-in“-Instrument sollte nicht auf
Forderungen angewandt werden, die abgesichert, besichert oder auf andere Art
und Weise garantiert sind. Um jedoch zu gewährleisten, dass das
„Bail-in“-Instrument wirksam ist und seine Ziele erreicht, ist es
wünschenswert, dass es so weit wie möglich auf die nicht abgesicherten
Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts angewandt werden kann.
Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten nicht abgesicherter
Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des „Bail-in“-Instruments auszunehmen.
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und einer wirksamen Abwicklung sollte das
„Bail-in“-Instrument nicht auf jene Einlagen angewandt werden, die unter die
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai
1994 über Einlagensicherungssysteme[26]
fallen, sowie auf Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden
Instituts bzw. auf kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für das
alltägliche Funktionieren des Instituts notwendigen Gütern und
Dienstleistungen. (48)
Einleger, die unter das Einlagensicherungssystem fallende
Einlagen halten, sollten nicht vom „Bail-in“-Instrument betroffen sein. Das
Einlagensicherungssystem trägt jedoch zur Finanzierung des
Abwicklungsverfahrens in dem Maße bei, wie es die Einleger hätte entschädigen
müssen. Die Ausübung der „Bail-in“-Befugnisse würde gewährleisten, dass
Einleger weiterhin Zugang zu ihren Einlagen hätten, denn aus eben diesem Grunde
wurde das Einlagensicherungssystem geschaffen. Würden diese Systeme in solchen
Fällen nicht einbezogen, würde dies einen unfairen Vorteil im Hinblick auf die
übrigen Gläubiger darstellen, die der Ausübung der Befugnisse der
Abwicklungsbehörde unterlägen. (49)
Im Allgemeinen sollten die Abwicklungsbehörden das
„Bail-in“-Instrument auf eine Art und Weise anwenden, die die
Gleichrangbehandlung der Gläubiger und die gesetzliche Rangfolge der
Forderungen im Rahmen des gültigen Insolvenzrechts gewährleistet. Die Verluste
sollten zunächst durch als Eigenkapital anerkannte Wertpapiere absorbiert und
den Anteilsinhabern entweder durch Löschung der Anteile oder durch eine starke
Verwässerung zugewiesen werden. Reichen diese Instrumente nicht aus, sollten
nachrangige Verbindlichkeiten umgewandelt oder abgeschrieben werden.
Schließlich sollten vorrangige Verbindlichkeiten umgewandelt oder abgeschrieben
werden, sofern nachrangige Kategorien vollständig umgewandelt oder
abgeschrieben wurden. (50)
Um zu vermeiden, dass Institute ihre
Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des
„Bail-in“-Instruments einschränken, ist es zweckmäßig festzulegen, dass die
Institute jederzeit einen dem „Bail-in“-Instrument unterliegenden aggregierten
Betrag an Eigenmitteln, nachrangigen Schulden und vorrangigen Verbindlichkeiten
halten müssen, der als ein Prozentsatz der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts
auszudrücken ist, und nicht als Eigenmittel für die Zwecke der Richtlinie
2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG in Frage kommt. Die
Abwicklungsbehörden sollten auch vorschreiben können, dass sich dieser
Prozentsatz insgesamt oder teilweise aus Eigenmitteln und nachrangigen Schulden
zusammensetzt. (51)
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals die
Verluste bei Nichttragfähigkeit des emittierenden Instituts voll absorbieren.
Folglich sollten die Abwicklungsbehörden gehalten sein, diese Instrumente zu
diesem Zeitpunkt voll abzuschreiben oder sie zum Zeitpunkt der
Nichttragfähigkeit des Instituts und vor Einleitung anderer
Abwicklungsmaßnahmen in Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln. Zu
diesem Zweck sollte der Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Instituts als der
Zeitpunkt verstanden werden, an dem die jeweils zuständige nationale Behörde
bestimmt, dass das Institut die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, bzw.
als der Zeitpunkt, an dem die Behörde beschließt, dass das Institut ohne
Abschreibung dieser Kapitalinstrumente nicht mehr existenzfähig sein wird. Die
Tatsache, dass die Instrumente von den Behörden unter von dieser Richtlinie
vorgesehenen Umständen abgeschrieben oder umgewandelt werden, sollte in den
Konditionen für das jeweilige Instrument sowie in jedem Prospekt oder
Angebotsunterlagen vermerkt werden, die im Zusammenhang mit den Instrumenten
veröffentlicht oder bereitgestellt werden. (52)
Durch das „Bail-in“-Instrument, durch das die
Geschäftstätigkeit des Instituts fortgeführt wird, sollten der Wert der
Forderungen der Gläubiger maximiert, die Sicherheit der Märkte erhöht und den
Gegenparteien Sicherheit gegeben werden. Es sollte bis zum 1. Januar 2018
ermöglicht werden, das „Bail-in“-Instrument nicht anzuwenden, damit Anleger und
Gegenparteien am Markt sich sicher fühlen und um seine Auswirkungen so gering
wie möglich zu halten. (53)
Die Abwicklungsbehörden sollten über alle
rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei
der Anwendung der Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden können. Dazu sollte
die Befugnis zählen, Anteile an einem ausfallenden Institut bzw.
Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten dieses Instituts auf ein anderes
Unternehmen, z. B. ein anderes Institut oder ein Brückeninstitut, zu
übertragen, die Befugnis, Anteile abzuschreiben oder zu löschen oder Schulden
eines ausfallenden Instituts abzuschreiben oder umzuwandeln, die Befugnis, die
Geschäftsleitung zu ersetzen sowie die Befugnis, für die Begleichung von
Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen. Darüber hinaus könnten
noch weitere Befugnisse erforderlich sein, wie die Befugnis, von anderen Teilen
der Gruppe die Fortführung grundlegender Dienstleistungen zu verlangen. (54)
Es ist nicht notwendig, die genauen Mittel zu
vorzuschreiben, mit denen die Abwicklungsbehörden bei einem insolventen
Institut intervenieren sollten. Diese Behörden sollten zwischen der Kontrolle
mittels direkter Intervention in diesem Institut oder einer
Durchführungsanordnung entscheiden können. Sie sollten je nach Sachlage
entscheiden. Für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
scheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich zu sein, ein bestimmtes
Modell vorzuschreiben. (55)
Der Abwicklungsrahmen sollte
Verfahrensanforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass die
Abwicklungsmaßnahmen ordnungsgemäß gemeldet und veröffentlicht werden. Da die
von den Abwicklungsbehörden und ihren professionellen Beratern während des
Abwicklungsverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich sein dürften,
sollten sie vor der Veröffentlichung der Abwicklungsentscheidung einer
wirksamen Geheimhaltungsregelung unterliegen. (56)
Die nationalen Behörden sollten über zusätzliche
Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen oder
Schuldinstrumenten bzw. Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten
sicherzustellen. Zu diesen Befugnissen sollte jene gehören, die
Drittparteienrechte an den übertragenen Instrumenten oder Vermögenswerten
aufzuheben, die Befugnis, Verträge rechtlich durchzusetzen sowie die Befugnis,
für die Kontinuität der Vereinbarungen gegenüber dem Empfänger der übertragenen
Vermögenswerte und Anteile Sorge zu tragen. Allerdings sollten die Rechte von Beschäftigten,
einen Beschäftigungsvertrag zu beenden, nicht betroffen sein. Auch das Recht
einer Vertragspartei, einen Vertrag aus anderen Gründen als dem reinen Ersatz
eines ausfallenden Instituts durch ein neues Institut zu beenden, sollte nicht
in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Abwicklungsbehörden sollten zudem befugt
sein, von dem Restinstitut, das einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen
wird, die Erbringung von Dienstleistungen zu fordern, die dem Institut, auf das
die Vermögenswerte oder Anteile anhand des Instruments für die
Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen
wurden, die Wahrnehmung seiner Geschäftstätigkeit ermöglicht. (57)
Gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte
haben die betroffenen Parteien ein Recht auf ein ordnungsgemäßes
Gerichtsverfahren und wirksame Rechtsmittel im Hinblick auf die sie
betreffenden Maßnahmen. Deshalb sollten die von den Abwicklungsbehörden
gefassten Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.
Da mit dieser Richtlinie jedoch äußerst dringliche Situationen abgedeckt werden
sollen und durch eine Aussetzung von Beschlüssen der Abwicklungsbehörden die
Kontinuität wesentlicher Funktionen beeinträchtigt werden könnte, ist
vorzusehen, dass die Umsetzung von Abwicklungsbeschlüssen durch das Einreichen
eines Prüfungsantrags oder eine einstweilige Verfügung nicht aufgeschoben
werden kann. Um Dritte zu schützen, die im Zuge der Ausübung von
Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten
von dem abgewickelten Institut erworben haben, und um die Stabilität der
Finanzmärkte zu sichern, sollte die gerichtliche Überprüfung außerdem etwaige
Verwaltungsakte oder aufgrund eines aufgehobenen Beschlusses abgeschlossene
Transaktionen unberührt lassen. Die Rechtsbehelfe gegen unrechtmäßige
Entscheidungen sollten daher auf die Entschädigung der betroffenen Personen
beschränkt werden. (58)
Es liegt im Interesse einer wirksamen Abwicklung
und der Vermeidung von Kompetenzkonflikten, dass für den Zeitraum, in dem eine
Abwicklungsbehörde ihre einschlägigen Befugnisse wahrnimmt oder die
Abwicklungsinstrumente umsetzt, kein reguläres Insolvenzverfahren für das
ausfallende Institut eingeleitet oder fortgeführt wird. Darüber hinaus ist es
nützlich und notwendig, bestimmte Vertragspflichten für einen bestimmten
Zeitraum auszusetzen, bis die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente in
der Praxis anwenden konnte. (59)
Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden
bei der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf einen
privaten Käufer oder ein Brückeninstitut über genügend Zeit verfügen, um zu
übertragende Kontrakte zu ermitteln, ist es angebracht, die Rechte der
Gegenparteien auf Glattstellung, Beschleunigung oder sonstige Kündigung von
Finanzkontrakten angemessen einzuschränken, bis die Übertragung erfolgt ist.
Mit einer solchen Einschränkung sollen sich die Behörden ein realistisches Bild
von der Bilanz des ausfallenden Instituts verschaffen können, aber ohne jene
Änderungen des Werts und des Anwendungsbereichs, die eine umfangreiche Ausübung
der Kündigungsrechte mit sich bringen würde. Um den Eingriff in die
Vertragsrechte von Gegenparteien so gering wie möglich zu halten, sollte eine
Einschränkung der Kündigungsrechte nur im Zusammenhang mit der
Abwicklungsmaßnahme erfolgen und die Kündigungsrechte, die sich aus einem
anderen Ausfall ergeben, einschließlich eines Zahlungsausfalls oder nicht
erfolgter Einschusszahlungen, sollten beibehalten werden. (60)
Um legitime Kapitalmarktvereinbarungen im Falle
einer Übertragung einiger, aber nicht aller Vermögenswerte, Rechte und
Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts zu wahren, sind Schutzmaßnahmen
vorzusehen, die eine Aufsplittung verbundener Verbindlichkeiten, Rechte und
Kontrakte verhindern. Eine solche Beschränkung auf ausgewählte Praktiken im
Zusammenhang mit verbundenen Kontrakten sollte auch für Kontrakte mit derselben
Gegenpartei gelten, die durch Sicherheitsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in
Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen,
Glattstellungs-Nettingvereinbarungen und strukturierten
Finanzierungsvereinbarungen gedeckt sind. Bei Anwendung der Schutzmaßnahmen
sollten die Abwicklungsbehörden verpflichtet sein, alle in einer geschützten
Vereinbarung miteinander verbundenen Kontrakte zu übertragen oder sie insgesamt
bei der von der ausgefallenen Bank verbleibenden Restbank zu belassen. Mit
diesen Schutzmaßnahmen soll gewährleistet werden, dass die gesetzliche
Eigenkapitalbehandlung von Forderungen, die für die Zwecke der Richtlinie
2006/48/EG unter eine Netting-Vereinbarung fallen, nicht berührt wird. (61)
Beabsichtigt eine Abwicklungsbehörde die
Übertragung von verbundenen Kontrakten und kann diese Übertragung nicht für
alle betroffenen Kontrakte wirksam werden, weil Rechte oder Verbindlichkeiten
in deren Rahmen unter eine Rechtsordnung außerhalb der Union fallen, ist die
Übertragung nicht vorzunehmen. Jede Übertragung entgegen dieser Vorschrift
sollte null und nichtig sein. (62)
Auch wenn die Gewährleistung, dass die
Abwicklungsbehörden über dieselben Instrumente und Befugnisse verfügen,
koordinierte Maßnahmen beim Ausfall einer grenzübergreifend tätigen Gruppe
erleichtert, sind doch weitere Schritte erforderlich, um die Zusammenarbeit zu
fördern und fragmentierte nationale Reaktionen zu vermeiden. Die
Abwicklungsbehörden sollten gehalten sein, einander zu konsultieren und
zusammenzuarbeiten, wenn es um die Abwicklung von miteinander verbundenen
Instituten durch Abwicklungskollegien geht, mit dem Ziel, sich auf ein
Gruppenabwicklungsschema zu einigen. Abwicklungskollegien sollten um die
bereits bestehenden Aufsichtskollegien gebildet werden, indem die
Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls die Finanzministerien bei
Gruppenunternehmen hinzugezogen würden. Im Krisenfall wäre das Abwicklungskollegium
ein Forum für den Informationsaustausch und die Koordinierung von
Abwicklungsmaßnahmen. (63)
Bei der Abwicklung grenzübergreifender Gruppen
sollte abgewogen werden zwischen einerseits der Notwendigkeit, Verfahren
anzuwenden, bei denen die Dringlichkeit der Situation berücksichtigt wird und
effiziente, faire und rechtzeitige Lösungen für die Gruppe insgesamt gefunden
werden, und andererseits der Notwendigkeit, die Finanzmarktstabilität in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten, in denen die Gruppe tätig ist. Die
verschiedenen Abwicklungsbehörden sollten ihre Standpunkte im Rahmen des
Abwicklungskollegiums austauschen. Die von der für die Gruppenabwicklung
zuständigen Behörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen sollten im Rahmen der
Gruppenabwicklungspläne von den Abwicklungsbehörden erarbeitet und erörtert
werden. Die Abwicklungskollegien sollten die Standpunkte der
Abwicklungsbehörden aller Mitgliedstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe
tätig ist, um soweit als möglich zu raschen gemeinsamen Entscheidungen zu
kommen. Bei Abwicklungsmaßnahmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen
Behörde sollten immer die Folgen für die Finanzmarktstabilität in allen
Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen die Gruppe tätig ist. Dies
sollte dadurch sichergestellt werden, dass für die Abwicklungsbehörden des
Mitgliedstaates, in dem ein Tochterunternehmen ansässig ist, die Möglichkeit
besteht, gegen die Entscheidungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen
Behörde Einwände zu erheben, und dies nicht nur in Bezug auf die Eignung der
Abwicklungsmaßnahmen, sondern auch aufgrund der Notwendigkeit des Schutzes der
Finanzmarktstabilität in diesem Mitgliedstaat. Streitigkeiten, u. a. in
Bezug auf die Frage, ob die Finanzmarktstabilität in allen Mitgliedstaaten, in
denen die Gruppe tätig ist, ausreichend gewährleistet ist, sollten von der EBA
beigelegt werden. Die EBA sollte insbesondere sicherstellen, dass durch die
endgültige Entscheidung über die zu ergreifenden Abwicklungsmaßnahmen die
Interessen aller Abwicklungsbehörden angemessen berücksichtigt werden, wenn es
um den Schutz der Finanzmarktstabilität in der Union und in allen
Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, geht. (64)
Durch die Erstellung eines
Gruppenabwicklungskonzepts dürfte eine koordinierte Abwicklung, die für alle
Institute der Gruppe am ehesten zum bestmöglichen Ergebnis führen dürfte,
erleichtert werden. Das Gruppenabwicklungskonzept sollte von der für die
Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde vorgeschlagen werden und für
die Mitglieder des Abwicklungskollegiums verbindlich sein. Nationale
Abwicklungsbehörden, die mit dem Konzept nicht einverstanden sind, sollten über
die Möglichkeit verfügen, die EBA mit der Angelegenheit zu befassen. Die EBA
sollte in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage einer Einschätzung, ob
unabhängige Maßnahmen des jeweiligen Mitgliedstaates aus Gründen des Erhalts
der nationalen Finanzmarktstabilität notwendig sind, Meinungsverschiedenheiten
beizulegen, wobei die Folgen dieser Maßnahmen für die Finanzmarktstabilität in
anderen Mitgliedstaaten sowie die Maximierung des Wertes der Gruppe als Ganzes
zu beachten sind. (65)
Als Teil des Gruppenabwicklungssystems sollten die
nationalen Behörden gehalten sein, auf juristische Personen, die die
Abwicklungsbedingungen erfüllen, das gleiche Instrument anzuwenden. Die
nationalen Behörden sollten nicht befugt sein, Einspruch gegen auf Gruppenebene
angewandte Abwicklungsinstrumente zu erheben, die in die Zuständigkeit der
Gruppenabwicklungsbehörde fallen, z. B. die Anwendung des Instruments der
Brückenbank auf Ebene des Mutterinstituts, die Veräußerung der Vermögenswerte
des Mutterkreditinstituts sowie die Schuldenumwandlung auf Ebene des
Mutterinstituts. Die Gruppenabwicklungsbehörden sollten zudem befugt sein, auf
das Instrument des Brückeninstituts auf Gruppenebene zurückzugreifen (was
gegebenenfalls auch Vereinbarungen über die Lastenverteilung umfassen kann), um
die Gruppe als Ganzes zu stabilisieren. So könnten Eigentumstitel an
Tochterunternehmen unter günstigen Marktbedingungen entweder als Paket oder
einzeln auf die Brückenbank übertragen werden, um sie weiter zu veräußern.
Darüber hinaus sollte die Gruppenabwicklungsbehörde befugt sein, das
„Bail-in“-Instrument auf Ebene des Mutterinstituts anzuwenden. (66)
Eine wirksame Abwicklung international tätiger
Institute und Gruppen erfordert Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen
EU- und Drittlandabwicklungsbehörden. Die Zusammenarbeit wird zudem
erleichtert, wenn sich die Abwicklungsregelungen von Drittländern auf gemeinsame
Prinzipien und Ansätze stützen, die vom Rat für Finanzstabilität und der G20
derzeit entwickelt werden. In diesem Zusammenhang sollte die EBA
Rahmenverwaltungsvereinbarungen ausarbeiten und im Einklang mit Artikel 33
der Verordnung Nr. 1093/2010 mit den Behörden von Drittländern
abschließen; die nationalen Behörden sollten bilaterale Vereinbarungen
abschließen, die soweit möglich mit den EBA-Rahmenvereinbarungen übereinstimmen
sollten. Die Ausarbeitung solcher Vereinbarungen zwischen den für den Ausfall
weltweit tätiger Firmen zuständigen nationalen Behörden sollte als ein Mittel
zur Gewährleistung einer erfolgreichen Planung, Entscheidungsfindung und
Koordinierung im Zusammenhang mit internationalen Gruppen eingesetzt werden.
Die EBA sollte ferner mit der Anerkennung der Maßnahmen von Abwicklungsbehörden
in Drittländern beauftragt werden. Die Mitgliedstaaten sollten für die
Umsetzung der Anerkennungsbeschlüsse der EBA zuständig sein. (67)
Die Zusammenarbeit sollte in Bezug auf
Tochterunternehmen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen
Gruppen und in Bezug auf Zweigstellen von Unions- oder Drittlandsinstituten
stattfinden. Tochterunternehmen von in Drittländern niedergelassenen Gruppen
sind in der Union niedergelassene Unternehmen und unterliegen daher in vollem
Umfang dem Unionsrecht, einschließlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen
Abwicklungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch weiterhin das Recht
haben, die Abwicklungsinstrumente auch auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz
außerhalb der Union anzuwenden, wenn die Anerkennung der Abwicklungsverfahren
des Drittlands und ihre Anwendung auf eine Zweigstelle die
Finanzmarktstabilität in der Union gefährden würde oder Einleger aus der Union
keine Gleichbehandlung mit Drittlandeinlegern genießen würden. Daher sollte die
EBA über das Recht verfügen, nach Konsultation der nationalen
Abwicklungsbehörden die Anerkennung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands
in Bezug auf ihre Anwendung auf Zweigstellen von Drittlandsinstituten in der Union
abzulehnen. (68)
Es gibt Umstände, unter denen die Wirksamkeit der
angewandten Abwicklungsinstrumente von der Verfügbarkeit einer kurzfristigen
Finanzierung für das Institut oder das Brückeninstitut, der Bereitstellung von
Garantien für potenzielle Käufer bzw. der Bereitstellung von Kapital für das
Brückeninstitut abhängen kann. Unbeschadet der Rolle der Zentralbanken, die dem
Finanzsystem selbst in schwierigen Zeiten Liquidität zur Verfügung stellen, ist
es von Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten Finanzierungsmechanismen festlegen,
mit denen vermieden wird, dass die erforderlichen Mittel aus den nationalen
Haushalten finanziert werden. Vielmehr sollte die gesamte Finanzbranche die
Stabilisierung des Finanzsystems finanzieren. (69)
In der Regel sollten die Beiträge von der Branche
kommen, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig
davon. Sollte die Vorfinanzierung zur Deckung der Verluste oder Kosten, die
sich aus dem Rückgriff auf die Finanzierungsmechanismen ergeben, nicht
ausreichen, müssen zusätzliche Beiträge für diese zusätzlichen Kosten oder
Verluste erhoben werden. (70)
Um eine kritische Masse zu gewährleisten und eine
prozyklische Wirkung zu vermeiden, die entstünde, wenn die
Finanzierungsmechanismen in einer Systemkrise ausschließlich auf
Ex-post-Beiträge zurückgreifen könnten, ist es unerlässlich, dass die den
nationalen Finanzierungsmechanismen ex ante zur Verfügung stehenden Mittel
eine bestimmte Mindesthöhe erreichen. (71)
Um eine faire Berechnung der Beiträge zu
gewährleisten und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, sollten
die Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen der Höhe des Risikos
Rechnung tragen, dem die Kreditinstitute ausgesetzt sind. (72)
Die Gewährleistung einer wirksamen Abwicklung
ausfallender Finanzinstitute in der Union ist ein wesentliches Element der
Verwirklichung des Binnenmarktes. Der Ausfall von Finanzinstituten wirkt sich
nicht nur auf die Finanzstabilität der Märkte aus, in denen das jeweilige
Institut unmittelbar tätig ist, sondern auf die Finanzmarktstabilität der Union
insgesamt. Mit der Vollendung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen verstärken sich die Wechselwirkungen zwischen den
Finanzsystemen der Mitgliedstaaten. Die Institute operieren außerhalb des
Niederlassungsmitgliedstaates und sind über den Interbankenmarkt und andere im
Wesentlichen europaweite Märkte miteinander verbunden. Die Sicherstellung einer
effektiven Finanzierung der Abwicklung dieser Institute unter den gleichen
Bedingungen in allen Mitgliedstaaten liegt im Interesse der Mitgliedstaaten, in
denen die Institute tätig sind, aber auch im Interesse aller Mitgliedstaaten,
da es sich um ein Mittel zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und für
ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen handelt.
Die Einrichtung eines Europäischen Systems der Finanzierungsmechanismen dürfte
gewährleisten, dass alle in der Union tätigen Institute gleich effektiven
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen unterliegen und zur Stabilität des Binnenmarktes
beitragen. (73)
Um die Krisenfestigkeit des Europäischen Systems
der Finanzierungsmechanismen zu erhöhen, sollten die nationalen Mechanismen im
Einklang mit dem Ziel, dass die Finanzierung in erster Linie durch die Branche
und nicht aus öffentlichen Mitteln geschehen soll, erforderlichenfalls Gelder
voneinander ausleihen können. (74)
Finanzierungsmechanismen werden zwar auf nationaler
Ebene eingerichtet, sie sollten jedoch bei Gruppenabwicklungen nach dem Prinzip
der Gegenseitigkeit funktionieren. Wird durch eine Abwicklungsmaßnahme
sichergestellt, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können,
sollten die Einlagensicherungssysteme, denen ein in Abwicklung befindliches
Institut angehört, bis zur Höhe der gedeckten Einlagen für den Betrag der Verluste
haften, die sie erleiden müssten, wenn das Institut nach dem regulären
Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre. (75)
Die Mitgliedstaaten sollten darüber entscheiden
können, ob Einlagensicherungssysteme nicht nur der Sicherstellung der
Entschädigung der Einleger oder des kontinuierlichen Zugangs zu gedeckten
Einlagen, sondern auch als Finanzierungsmechanismen für andere
Abwicklungsmaßnahmen dienen könnten. Eine solche Flexibilität sollte allerdings
nicht so ausgenutzt werden, dass die Finanzierung der Einlagensicherungssysteme
oder die Funktion der Sicherstellung der Entschädigung bei gedeckten Einlagen
gefährdet wären. (76)
Im Falle einer Übertragung von Einlagen im
Zusammenhang mit der Abwicklung eines Kreditinstituts auf ein anderes Institut
sollten die Einleger nicht über das in der Richtlinie 94/19/EG vorgesehene
Deckungsniveau hinaus abgesichert sein. Folglich sollten Forderungen in Bezug
auf Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, auf
den Unterschiedsbetrag zwischen den übertragenen Mitteln und dem Deckungsniveau
nach Richtlinie 94/19/EG beschränkt werden. Übersteigen die übertragenen
Einlagen das Deckungsniveau, sollte der Einleger im Zusammenhang mit den
Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, keine
Ansprüche gegenüber dem Einlagensicherungssystem haben. (77)
Die Einrichtung von Finanzierungsmechanismen, mit
denen das in dieser Richtlinie vorgesehene Europäische System der
Finanzierungsmechanismen geschaffen werden soll, dürfte die Koordinierung der Verwendung
der Mittel gewährleisten, die in den Mitgliedstaaten für die Abwicklung zur
Verfügung stehen. (78)
Technische Standards für den
Finanzdienstleistungssektor sollten eine kohärente Harmonisierung und einen
EU-weit angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern
gewährleisten. Da die EBA über spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es
sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische
Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen
erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und diese der Kommission vorzulegen. (79)
Die Kommission sollte die Entwürfe technischer
Regulierungsstandards der EBA im Wege delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 erlassen. (80)
Der Kommission sollte für folgende Zwecke die
Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen: Präzisierung
der Definition der „kritischen Funktionen“ und der „Kerngeschäftsbereiche“,
Präzisierung der Umstände, unter denen ein Institut ausfällt oder auszufallen
droht, Präzisierung der Umstände, unter denen das Instrument der Ausgliederung
von Vermögenswerten anzuwenden ist, Präzisierung der Verbindlichkeiten, die
nicht in den Anwendungsbereich des „Bail-in“-Instruments fallen, Präzisierung
der Umstände, unter denen eine Ausnahme von der Anwendung des
„Bail-in“-Instruments notwendig ist, um die Kontinuität der kritischen
Operationen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, Präzisierung der
Kriterien für die Bestimmung des Mindestbestands an abschreibungsfähigen
Verbindlichkeiten, die die Institute im Zusammenhang mit dem
„Bail-in“-Instrument halten müssen, Präzisierung der Umstände, unter denen im
Rahmen der Anwendung des „Bail-in“-Instruments bestehende Anteile gelöscht und
Verbindlichkeiten in Anteile umgewandelt werden sollten, Präzisierung der
Umstände, unter denen Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht anerkannt
werden sollten, weitere Präzisierung der Bedingungen, unter denen der
Zielbetrag der Finanzierungsmechanismen als stark vom ursprünglich vorgesehenen
Betrag abweichend anzusehen ist, Festlegung von Kriterien zur Anpassung der Beiträge
zu den Finanzierungsmechanismen an das Risikoprofil der Institute, Festlegung
von Verpflichtungen zur Gewährleistung der effektiven Zahlung der Beiträge zu
den Finanzierungsmechanismen und Präzisierung der Bedingungen, unter denen
nationale Finanzierungsmechanismen Gelder voneinander ausleihen können. Es ist
von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit
angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen,
durchführt. (81)
Es ist sinnvoll, dass die EBA in bestimmten Fällen
die Konvergenz der Aufsichtspraktiken der nationalen Behörden zunächst durch
Leitlinien unterstützt und die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt die
Befugnis erhält, auf der Grundlage der durch die Anwendung der EBA-Leitlinien
erreichten Konvergenz delegierte Rechtsakte zu erlassen. (82)
Bei der Vorbereitung und Abfassung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass dem Europäischen Parlament
und dem Rat frühzeitig und fortlaufend Informationen zu relevanten Unterlagen
übermittelt werden. (83)
Das Europäische Parlament und der Rat sollten ab
dem Datum der Notifizierung eines delegierten Rechtsaktes über eine Frist von
zwei Monaten verfügen, um Einwände zu erheben. Das Europäische Parlament und
der Rat sollten die Möglichkeit haben, die anderen Organe davon in Kenntnis zu
setzen, dass sie keine Einwände zu erheben gedenken. (84)
In der Erklärung zu Artikel 290 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Schlussakte der
Regierungskonferenz beigefügt ist, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat,
nahm die Konferenz die Absicht der Kommission zur Kenntnis, bei der
Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der
Finanzdienstleistungen entsprechend ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von
den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren. (85)
Die Kommission sollte zudem befugt sein,
technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne
von Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
anzunehmen. Mit der Ausarbeitung dieser technischen Durchführungsstandards, die
der Kommission vorzulegen sind, sollte die EBA betraut werden. (86)
Die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und
Liquidation von Kreditinstituten[27]
sieht die gegenseitige Anerkennung und rechtliche Durchsetzung von Beschlüssen
in allen Mitgliedstaaten vor, die die Sanierung und Liquidation von
Kreditinstituten mit Zweigstellen in Mitgliedstaaten betreffen, in denen sie
nicht ihren Sitz haben. Mit der Richtlinie wird gewährleistet, dass alle
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Kreditinstituts unabhängig vom Land
ihrer Belegenheit im Herkunftsmitgliedstaat auf homogene Art und Weise und die
Gläubiger in den Aufnahmemitgliedstaaten wie die Gläubiger im
Herkunftsmitgliedstaat behandelt werden. Um eine wirksame Abwicklung
sicherzustellen sollte die Richtlinie 2001/24/EG auch im Falle des Rückgriffs
auf Abwicklungsinstrumente gelten, wenn diese auf Kreditinstitute oder auf
andere unter die Abwicklungsregelung fallende Institute angewandt werden. Die
Richtlinie 2001/24/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (87)
Die Gesellschaftsrechtsrichtlinien der Union
enthalten obligatorische Vorschriften für den Schutz von Anteilsinhabern und
Gläubigern von Kreditinstituten, die in den Anwendungsbereich dieser
Richtlinien fallen. In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden rasch handeln
müssen, könnten diese Bestimmungen die Wirksamkeit der von diesen Behörden zu
ergreifenden Maßnahmen sowie den Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente und
-befugnisse behindern. Deshalb sollten Ausnahmen vorgesehen werden. Um eine
größtmögliche Rechtssicherheit für die Interessengruppen zu gewährleisten, sollten
derlei Ausnahmen klar und präzise definiert und lediglich im öffentlichen
Interesse verwendet werden, sofern die Schwellenwerte für eine Abwicklung
gegeben sind. Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten setzt voraus, dass die
in dieser Richtlinie genannten Abwicklungsziele und Voraussetzungen für eine
Abwicklung verfolgt werden bzw. gegeben sind. (88)
Die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom
13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den
Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des
Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der
Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals
vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten[28] enthält Bestimmungen zum Recht
der Anteilsinhaber im Hinblick auf einen Beschluss über eine Kapitalerhöhung
oder -senkung, ihr Recht auf Teilnahme an jeder neuen Aktienemission zur
Bildung von Bareinlagen, zum Gläubigerschutz im Falle einer Kapitalherabsetzung
sowie zum Recht auf Einberufung einer Hauptversammlung im Falle schwerwiegender
Kapitalverluste. Diese Vorschriften können ein rasches Eingreifen der
Abwicklungsbehörden behindern. Deshalb sollten Ausnahmen vorgesehen werden. (89)
Die Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von
Aktiengesellschaften[29]
enthält u. a. Bestimmungen zur Annahme von Verschmelzungen auf der
Hauptversammlung jedes verschmelzenden Unternehmens, zu den Anforderungen für
den Verschmelzungsplan, zum Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung, zum
Sachverständigenbericht sowie zum Gläubigerschutz. Die Sechste Richtlinie
82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54
Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von
Aktiengesellschaften[30]
enthält ähnliche Bestimmungen zur Spaltung von Aktiengesellschaften. Die
Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus
verschiedenen Mitgliedstaaten[31]
enthält entsprechende Vorschriften für die Verschmelzung von
Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Für diese Richtlinien
sollten Ausnahmen vorgesehen werden, um ein rasches Eingreifen der
Abwicklungsbehörden zu gestatten. (90)
Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote[32] enthält eine Verpflichtung zur
Lancierung von Übernahmeangeboten für sämtliche Anteile eines Unternehmens zu
einem angemessenen Preis, wie er in der Richtlinie festgelegt ist, wenn eine
Person direkt oder indirekt allein oder gemeinsam mit anderen einen bestimmten
Anteil an dem Unternehmen erwirbt, durch den sie die Beherrschung über das
Unternehmen erlangt und der im einzelstaatlichen Recht festgelegt ist. Mit
diesem obligatorischen Übernahmeangebot sollen die Minderheitsaktionäre im
Falle einer Änderung der Beherrschung geschützt werden. Die Möglichkeit einer
derart kostspieligen Verpflichtung könnte jedoch potenzielle Anleger im
betreffenden Institut abschrecken, was für die Abwicklungsbehörden die
Wahrnehmung sämtlicher Abwicklungsbefugnisse erschweren kann. Deshalb sollte
eine Ausnahme vom obligatorischen Übernahmeangebot in dem Maße vorgesehen
werden, wie es für die Anwendung der Abwicklungsbefugnisse erforderlich ist.
Nach Ablauf des Abwicklungszeitraums sollte die obligatorische
Übernahmeangebotsregel auf jede Person angewandt werden, die die Beherrschung
im jeweiligen Institut erlangt. (91)
Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte
von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften[33] sieht Verfahrensrechte für
Aktionäre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung vor. Die Richtlinie
2007/36/EG legt u. a. die Mindesteinberufungsfrist für die
Hauptversammlung und den Inhalt der Einberufung fest. Diese Vorschriften können
ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden behindern. Deshalb sollte eine
Ausnahme von der Richtlinie vorgesehen werden. Im Vorfeld einer Abwicklung kann
eine rasche Kapitalerhöhung erforderlich werden, sollte das Institut die
Anforderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG nicht erfüllen oder
wahrscheinlich nicht erfüllen und sollte eine Kapitalerhöhung die Finanzlage
wahrscheinlich wiederherstellen sowie eine Situation vermeiden, in der die
Schwellenwerte für eine Abwicklung erfüllt wären. In einem solchen Fall sollte
die Möglichkeit der Einberufung einer Hauptversammlung unter Wahrung einer
kürzeren Einberufungsfrist vorgesehen werden. Dennoch sollte die
Entscheidungsbefugnis der Anteilsinhaber im Hinblick auf eine Verlängerung oder
Verkürzung der Einberufungsfrist für die Hauptversammlung gewahrt werden. Zur
Einführung eines solchen Mechanismus sollte eine Ausnahme von der
Richtlinie 2007/36/EG vorgesehen werden. (92)
Um sicherzustellen, dass die für die Abwicklung
zuständigen Behörden in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
geschaffenen Europäischen System der Finanzaufsicht vertreten sind, und um zu
gewährleisten, dass die EBA über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um
die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, sollte die
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahingehend geändert werden, dass die
nationalen Abwicklungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie als „zuständige Behörden“
im Sinne dieser Verordnung angesehen werden. Eine solche Gleichsetzung von
Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr.
1093/2010 steht im Einklang mit den der EBA in Artikel 25 dieser
Verordnung übertragenen Aufgaben, die dazu beizutragen, dass Sanierungs- und
Abwicklungspläne entwickelt und aufeinander abgestimmt werden, sich aktiv daran
zu beteiligen und sich um die Erleichterung der Abwicklung von
insolvenzbedrohten Instituten und insbesondere von grenzüberschreitend tätigen
Gruppen zu bemühen. (93)
Um zu gewährleisten, dass die Institute, ihre
verantwortlichen Geschäftsführer und die Mitglieder ihrer Leitungsorgane den
Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachkommen und EU-weit gleich behandelt
werden, sollte den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden, wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und –maßnahmen zu
erlassen. Die Verwaltungssanktionen und –maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten
daher in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder
Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen
oder Maßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie in Bezug auf
die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldstrafen bestimmte grundlegende
Anforderungen erfüllen. (94)
Um alle Schritte zu erfassen, die nach einem
Verstoß zur Verhinderung weiterer Verstöße eingeleitet werden – gleichgültig,
ob es sich dabei nach einzelstaatlichem Recht um eine Sanktion oder eine
Maßnahme handelt – sollte diese Richtlinie sowohl Verwaltungssanktionen als
auch Verwaltungsmaßnahmen vorsehen. (95)
Etwaige gesetzliche Bestimmungen der
Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie
unberührt bleiben. (96)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September
2011[34]
haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich
zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu
übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen
einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der
Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. (97)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den
Grundrechten sowie den Rechten, Grundfreiheiten und Grundsätzen, die unter
anderem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden,
insbesondere mit dem Eigentumsrecht, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
und ein unparteiisches Gericht und den Verteidigungsrechten. HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: TITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Diese Richtlinie legt Vorschriften und
Verfahren fest für die Sanierung und Abwicklung von (a)
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen; (b)
Finanzinstituten, die Tochterunternehmen eines
Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft im Sinne der
Buchstaben c und d sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens
auf konsolidierter Basis gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen sind; (c)
Finanzholdinggesellschaften, gemischten
Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften, (d)
Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem
Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischten
Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischten
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften; (e)
Zweigstellen von Instituten mit Sitz außerhalb der
Union im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten besonderen
Bedingungen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (1)
„Abwicklung“: Restrukturierung eines Instituts zur
Gewährleistung der Kontinuität seiner grundlegenden Funktionen, zur Wahrung der
Finanzstabilität und zur Wiederherstellung der Existenzfähigkeit eines Teils
oder sämtlicher Teile des betreffenden Instituts; (2)
„Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG; (3)
„Wertpapierfirma“: eine Wertpapierfirma im Sinne
von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG,
die den in Artikel 9 der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen
bezüglich des Anfangskapitals unterliegt; (4)
„Finanzinstitut“: ein Finanzinstitut im Sinne von
Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2006/48/EG; (5)
„Tochterunternehmen“: ein Tochterunternehmen im
Sinne von Artikel 4 Absatz 13 der Richtlinie 2006/48/EG; (6)
„Mutterunternehmen“: ein Mutterunternehmen im Sinne
von Artikel 4 Absatz 12 der Richtlinie 2006/48/EG; (7)
„auf konsolidierter Basis“: auf Basis der
konsolidierten Finanzlage einer Gruppe, die einer Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
der Richtlinie 2006/48/EG oder auf unterkonsolidierter Basis gemäß
Artikel 73 Absatz 2 der genannten Richtlinie unterliegt; (8)
„Finanzholdinggesellschaft“: ein Finanzinstitut,
das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 15
der Richtlinie 2002/87/EG ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder
hauptsächlich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute
sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut oder
eine Wertpapierfirma ist; (9)
„gemischte Finanzholdinggesellschaft”: eine
gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 15
der Richtlinie 2002/87/EG; (10)
„gemischte Holdinggesellschaft“: eine gemischte
Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 20 der Richtlinie
2006/48/EG oder eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 3
Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG; (11)
„Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem
Mitgliedstaat“: eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht selbst
Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder
einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder
gemischten Finanzholdinggesellschaft ist; (12)
„EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“: eine
Mutterfinanzholdinggesellschaft, die nicht selbst Tochterunternehmen eines in
einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen in einem
Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten
Finanzholdinggesellschaft ist; (13)
„gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem
Mitgliedstaat“: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht selbst
Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder
einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder
gemischten Finanzholdinggesellschaft ist; (14)
„gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“:
eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die nicht selbst
Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts
oder einer anderen in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft
oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist; (15)
„Abwicklungsziele“: die in Artikel 26
Absatz 2 genannten Ziele; (16)
„Zweigstelle“: eine Zweigstelle im Sinne von
Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG; (17)
„Abwicklungsbehörde“: eine gemäß Artikel 3 von
einem Mitgliedstaat benannte Behörde; (18)
„Abwicklungsinstrumente“: das Instrument der
Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts, das Instrument
der Ausgliederung von Vermögenswerten und das „Bail-in“-Instrument; (19)
„Abwicklungsbefugnis“: eine der in Artikel 56
Absatz 1 genannten Befugnisse; (20)
„zuständige Behörde“: eine zuständige Behörde im
Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/48/EG oder im
Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der
Richtlinie 2006/49/EG; (21)
„zuständige Ministerien“: die Finanzministerien
oder sonstigen auf nationaler Ebene für wirtschafts-, finanz- und
haushaltspolitische Entscheidungen zuständigen Ministerien; (22)
„Kontrolle“: das Verhältnis zwischen einem
Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß der Definition in
Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichartiges Verhältnis
zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; (23)
„Institut“: ein Kreditinstitut oder eine
Wertpapierfirma; (24)
„Leitung“: diejenigen Personen, die im Sinne von
Artikel 11 der Richtlinie 2006/48/EG die Geschäftstätigkeit des
Kreditinstituts tatsächlich bestimmen; (25)
„Gruppe“: ein Mutterunternehmen und seine
Tochterunternehmen; (26)
„außerordentliche finanzielle Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln“: eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107
Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die
zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder
Solvenz eines Instituts gewährt wird; (27)
„Unternehmen der Gruppe“: ein Rechtsträger, der
Teil einer Gruppe ist; (28)
„Sanierungsplan“: ein gemäß Artikel 5 von
einem Institut erstellter und fortgeschriebener Plan; (29)
„kritische Funktionen“: Tätigkeiten,
Dienstleistungen und Geschäfte, bei deren Einstellung Erschütterungen der
Volkswirtschaft oder der Finanzmärkte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu
erwarten sind; (30)
„Kerngeschäftsbereiche“: Geschäftsbereiche und
damit verbundene Dienste, die für ein Institut eine wesentliche Quelle seiner
Einnahmen, seiner Gewinne oder seines Franchise-Werts darstellen; (31)
„konsolidierende Aufsichtsbehörde“: die Behörde,
die im Sinne von Artikel 4 Absatz 48 der Richtlinie 2006/48/EG für
die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist; (32)
„Eigenmittel“: Eigenmittel im Sinne von Titel V
Kapitel 2 der Richtlinie 2006/48/EG; (33)
„Voraussetzungen für eine Abwicklung“: die in
Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen; (34)
„Abwicklungsmaßnahme“: die Entscheidung über die
Abwicklung eines Instituts gemäß Artikel 27, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments
oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf ein
Institut; (35)
„Abwicklungsplan“: ein von der jeweiligen
Abwicklungsbehörde für ein Institut erstellter Plan gemäß Artikel 9; (36)
„Gruppenabwicklung“: (a)
Abwicklungsmaßnahme auf der Ebene des
Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
unterliegenden Instituts oder (b)
Koordinierung der Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch
Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die
Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen; (37)
„Gruppenabwicklungsplan“: ein gemäß den
Artikeln 11 und 12 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung; (38)
„für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde“: die
Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende
Aufsichtsbehörde befindet; (39)
„Abwicklungskollegium“: ein gemäß Artikel 80
eingerichtetes Kollegium, das die in den Artikeln 12, 13 und 83
festgelegten Aufgaben wahrnimmt; (40)
„reguläre Insolvenzverfahren“: Gesamtverfahren,
welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder
teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators
zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Institute Anwendung
finden, sei es speziell auf die betreffenden Institute oder generell auf
natürliche oder juristische Personen; (41)
„Schuldtitel“: im Sinne von Artikel 56
Buchstaben d, i, l und m Anleihen und andere Formen übertragbarer
Schuldinstrumente, Instrumente, die eine Schuld begründen oder anerkennen, und
Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen; (42)
„Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“: ein
Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4
Absatz 14 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Mutterwertpapierfirma in
einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der
Richtlinie 2006/49/EG; (43)
„EU-Mutterinstitut“: ein EU-Mutterkreditinstitut im
Sinne von Artikel 4 Absatz 16 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine
EU-Mutterwertpapierfirma im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der
Richtlinie 2006/49/EG; (44)
„Eigenkapitalanforderungen“: die Anforderungen des
Artikels 75 der Richtlinie 2006/48/EG; (45)
„Aufsichtskollegien“: Aufsichtskollegien, die gemäß
Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG eingerichtet werden; (46)
„Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen“:
der Rechtsrahmen, der durch Artikel 107 und Artikel 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie durch die auf der Grundlage
von Artikel 107 oder Artikel 106 Absatz 4 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnungen vorgegeben wird; (47)
„Liquidation“: Verkauf der Vermögenswerte eines
Instituts; (48)
„Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten“:
die von einer die Übertragungsbefugnisse ausübenden Abwicklungsbehörde
vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten und Rechten eines Instituts, das
die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, auf eine eigens für die
Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft gemäß Artikel 36; (49)
„’Bail-in’-Instrument“: die Ausübung der
Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug
auf Verbindlichkeiten eines Instituts, das die Voraussetzungen für eine
Abwicklung gemäß Artikel 37 erfüllt; (50)
„Instrument der Unternehmensveräußerung“: die
Übertragung gemäß Artikel 32 von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten
oder Verbindlichkeiten eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung
erfüllenden Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein
Brückeninstitut handelt, durch eine Abwicklungsbehörde; (51)
„Instrument des Brückeninstituts“: die Befugnis zur
Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines
Instituts, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, auf ein
Brückeninstitut gemäß Artikel 34; (52)
„Brückeninstitut“: ein Rechtsträger, der sich im
vollständigen Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen (wobei es sich
auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann) befindet und eigens für den Zweck
geschaffen wurde, bestimmte oder alle Vermögenswerte, Rechte und
Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu übernehmen und
bestimmte oder alle Dienstleistungen und Tätigkeiten dieses Instituts
fortzuführen; (53)
„Eigentumstitel“: Anteile, Instrumente zur
Übertragung von Eigentumsrechten an Vereinen auf Gegenseitigkeit, Instrumente,
die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf
den Erwerb von Anteilen oder Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die
eine Option auf Anteile oder Eigentumstitel darstellen; (54)
„Übertragungsbefugnisse“: die in Artikel 56
Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Befugnisse, Anteile,
sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder
Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung
befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen; (55)
„zentrale Gegenpartei“: ein Rechtsträger, der beim
Handel zwischen Gegenparteien innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte
zwischengeschaltet wird und gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber
jedem Käufer als Verkäufer auftritt; (56)
„Derivate“: die in Anhang I Abschnitt C
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[35] unter den Nummern 4 bis
10 aufgelisteten Finanzinstrumente; (57)
„Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse“: die in
Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f bis l genannten Befugnisse; (58)
„besicherte Verbindlichkeit“: eine Verbindlichkeit,
bei der der Zahlungsanspruch des Gläubigers durch ein Pfandrecht an den
Vermögenswerten, einen sonstigen Pfand oder ein Zurückbehaltungsrecht bzw. eine
Sicherheitenvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus
Pensionsgeschäften und anderen Sicherheitenvereinbarungen in Form der
Vollrechtsübertragung; (59)
„zusätzliches Kernkapital“: Kapitalinstrumente, die
als Eigenkapital im Sinne von Artikel 57 Buchstabe ca der Richtlinie
2006/48/EG einzustufen sind; (60)
„aggregierter Betrag“: der aggregierte Betrag, den
die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass
abschreibungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 41 Absatz 1
abzuschreiben oder umzuwandeln sind; (61)
„hartes Kernkapital“: Kapitalinstrumente, die als
Eigenkapital im Sinne von Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie
2006/48/EG einzustufen sind; (62)
„abschreibungsfähige Verbindlichkeiten“: die
Verbindlichkeiten eines Instituts, die nicht aufgrund von Artikel 38
Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Abschreibungsinstruments ausgenommen
sind; (63)
„Einlagensicherungssystem“: ein
Einlagensicherungssystem, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 der
Richtlinie 94/19/EG errichtet und amtlich anerkannt wurde; (64)
„Ergänzungskapital“: Kapitalinstrumente, die als
Eigenkapital im Sinne von Artikel 56 Buchstaben f und h der
Richtlinie 2006/48/EG einzustufen sind; (65)
„relevante Kapitalinstrumente“: für die Zwecke von
Titel IV Kapitel III Abschnitte 5 und 6 zusätzliches Kernkapital
sowie Ergänzungskapital; (66)
„Umwandlungssatz“: der Faktor, der die Zahl der
Stammanteile bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie
entweder unter Bezugnahme auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf
eine spezifische Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird; (67)
„betroffener Gläubiger“: ein Gläubiger, dessen
Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch Ausübung von
Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen gekürzt oder in Anteile umgewandelt
wird; (68)
„betroffener Anteilsinhaber“: ein Anteilsinhaber,
dessen Anteile durch Ausübung der in Artikel 56 Absatz 1
Buchstabe j genannten Befugnis gelöscht wurden; (69)
„geeignete Behörde“: die gemäß Artikel 54
benannte Behörde eines Mitgliedstaates, die nach dem nationalen Recht dieses
Staates für die Feststellungen nach Artikel 51 Absatz 1 zuständig
ist; (70)
„relevantes Mutterinstitut“: ein Mutterinstitut in
einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft,
eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft,
eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte
Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das „Bail-in“-Instrument angewandt
wird; (71)
„übernehmender Rechtsträger“: der Rechtsträger, auf
den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder
Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – eines in Abwicklung
befindlichen Instituts übertragen werden; (72)
„Geschäftstag“: jeder Tag außer Samstag, Sonntag
und gesetzlichen Feiertagen im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden
Instituts; (73)
„Kündigungsrecht“: das Recht, einen Vertrag bei
Eintritt eines im Vertrag oder für die Zwecke des Vertrags definierten
Ausfallereignisses zu kündigen, einschließlich sämtlicher damit verbundener
Rechte auf vorzeitige Fälligkeitsstellung, Ablösung, Aufrechnung oder Netting
von Verbindlichkeiten sowie etwaiger damit verbundener Bestimmungen, durch die
eine Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei geändert wird oder erlischt; (74)
„in Abwicklung befindliches Institut“: ein
Institut, ein Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte
Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine
Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine
EU-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in
einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in
Bezug auf das bzw. die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird; (75)
„inländisches Tochterinstitut“: ein Institut, das
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines
Drittlandsinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland
ist; (76)
„EU-Mutterunternehmen“: ein EU-Mutterinstitut, eine
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft; (77)
„Drittlandsinstitut“: ein Unternehmen, dessen
Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und das nach dem Recht des
betreffenden Drittlands zur Ausübung einer der in Anhang I der Richtlinie
2006/48/EG oder in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG
genannten Tätigkeiten zugelassen ist; (78)
„Drittlandsabwicklungsverfahren“: eine nach dem
Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines
Drittlandsinstituts, die in ihrem Ergebnis den in dieser Richtlinie
vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist; (79)
„inländische Zweigstelle“: eine Zweigstelle eines
Drittlandsinstituts, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist; (80)
„jeweilige Drittlandsbehörde“: eine
Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die den von Abwicklungsbehörden
oder zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie wahrgenommenen Funktionen
vergleichbar sind; (81)
„Gruppenfinanzierungsmechanismus“: der
Finanzierungsmechanismus des Mitgliedstaates, in dem sich die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet; (82)
„Back-to-back-Transaktion“: eine Transaktion
zwischen zwei Unternehmen einer Gruppe zum Zwecke der vollständigen oder
teilweisen Übertragung der Risiken, die aus einer anderen Transaktion zwischen
einem dieser Unternehmen und einem Dritten erwachsen; (83)
„gruppeninterne Garantie“: ein Vertrag, durch den
ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der
Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten
übernimmt; Soweit diese Richtlinie auf die Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 Bezug nimmt, sind für die Zwecke der Verordnung die
Abwicklungsbehörden als die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4
Absatz 2 der Verordnung zu betrachten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im
Einklang mit Artikel 103 delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der
Definition der „kritischen Funktionen“ und der „Kerngeschäftsbereiche“ gemäß
den Nummern 29 und 30 zu erlassen, um eine einheitliche Anwendung dieser
Richtlinie zu gewährleisten. Artikel 3 Benennung der für die Abwicklung
zuständigen Behörden 1. Jeder Mitgliedstaat benennt
eine oder mehrere Abwicklungsbehörden, die ermächtigt sind, die
Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben. 2. Abwicklungsbehörden sind
öffentliche Verwaltungsbehörden. 3. Bei den Abwicklungsbehörden
kann es sich um die für die Zwecke der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
zuständigen Aufsichtsbehörden, um die Zentralbanken, die zuständigen
Ministerien oder andere öffentliche Verwaltungsbehörden handeln, sofern die
Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften und Regelungen erlassen, um
Interessenkonflikte zwischen den Aufsichtsfunktionen nach den Richtlinien
2006/48/EG und 2006/49/EG oder anderen Funktionen der jeweiligen Behörde und
den Funktionen von Abwicklungsbehörden im Rahmen dieser Richtlinie zu
vermeiden. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass innerhalb der
zuständigen Behörden, Zentralbanken, zuständigen Ministerien oder anderen
öffentlichen Verwaltungsbehörden die Abwicklungsfunktionen von den Aufsichts-
oder sonstigen Funktionen der jeweiligen Behörde getrennt sind. 4. Handelt es sich bei der
Abwicklungsbehörde und der nach der Richtlinie 2006/48/EG zuständigen Behörde
um voneinander getrennte Stellen, verlangen die Mitgliedstaaten, dass sie bei
der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammenarbeiten. 5. Handelt es sich bei der nach
Absatz 1 benannten Behörde nicht um das im betreffenden Mitgliedstaat
zuständige Ministerium, so ist jede Entscheidung, die die benannte Behörde
aufgrund dieser Richtlinie trifft, mit dem zuständigen Ministerium abzustimmen. 6. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die nach Absatz 1 benannten Behörden über das Fachwissen, die
Ressourcen und die operativen Kapazitäten für die Anwendung von
Abwicklungsmaßnahmen verfügen und dass sie in der Lage sind, ihre Befugnisse so
zeitnah und flexibel auszuüben, wie dies zur Erreichung der Abwicklungsziele
erforderlich ist. 7. Benennt ein Mitgliedstaat für
die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der
Abwicklungsbefugnisse mehr als eine Behörde, sorgt er für eine klare Aufteilung
der Funktionen und Zuständigkeiten zwischen den betreffenden Behörden,
gewährleistet eine angemessene Koordinierung zwischen ihnen und benennt eine
einzige Behörde als Kontaktstelle für die Zwecke der Zusammenarbeit und
Koordinierung mit den jeweiligen Behörden anderer Mitgliedstaaten. 8. Die Mitgliedstaaten teilen
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mit, welche nationale Behörde
bzw. Behörden als Abwicklungsbehörden und als Kontaktbehörde benannt wurden,
gegebenenfalls auch, welche spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten sie
wahrnehmen. Die EBA veröffentlicht eine Liste der Abwicklungsbehörden. TITEL II VORBEREITUNG Kapitel I Sanierungs- und Abwicklungsplanung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 4 Vereinfachte Anforderungen für bestimmte
Institute 1.
Angesichts der Auswirkungen, die der Ausfall eines
Instituts aufgrund der Art seiner Tätigkeit, seiner Größe oder seiner
Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell auf die
Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen haben
kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden und
Abwicklungsbehörden in Bezug auf die jeweiligen Institute Folgendes festlegen: (a)
Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß den
Artikeln 5, 7, 9 und 11 zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne
sowie (b)
Inhalt und Detaillierungsgrad der nach
Artikel 5 Absatz 5, Artikel 10 und Artikel 11
beizubringenden Informationen. 2.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im
Einklang mit Artikel 103 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in
Absatz 1 genannten Kriterien zu erlassen, anhand deren gemäß Absatz 1
die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Finanzmärkte, auf andere
Institute und auf die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind. 3. Die zuständigen Behörden und
die Abwicklungsbehörden unterrichten die EBA darüber, wie sie die in
Absatz 1 genannten Anforderungen auf die Institute in ihrem Rechtsraum
anwenden. Die EBA berichtet der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2018
über die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen. Insbesondere
berichtet die EBA der Kommission über etwaige Diskrepanzen bei der Umsetzung
dieser Anforderungen auf nationaler Ebene. Abschnitt 2 Sanierungsplanung Artikel 5 Sanierungspläne 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass jedes Institut einen Sanierungsplan erstellt und fortschreibt, in
dem dargelegt wird, mit welchen von der Geschäftsleitung des Instituts oder von
einem Unternehmen der Gruppe zu treffenden Maßnahmen im Falle einer
signifikanten Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle
Stabilität wiederhergestellt werden soll. Sanierungspläne sind als Instrument
der Unternehmenssteuerung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie
2006/48/EG anzusehen. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach
einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner
Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan
auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht, aktualisieren. Die
zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre
Sanierungspläne häufiger aktualisieren. 3. Die Sanierungspläne dürfen
nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen
Unterstützung ausgehen; in den Plänen wird jedoch gegebenenfalls analysiert,
wie und wann ein Institut in einer Stresssituation die Nutzung von
Zentralbankfazilitäten und vorhandenen Sicherheiten beantragen kann. 4. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Sanierungspläne die in Abschnitt A des Anhangs
aufgeführten Informationen enthalten. 5. Die zuständigen Behörden
sorgen dafür, dass die Institute in Sanierungsplänen geeignete Bedingungen und
Verfahren festlegen, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden
können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht. Die
zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Unternehmen ihre Sanierungspläne
unter Zugrundelegung verschiedener Szenarien einer finanziellen Notlage und
verschiedener Schweregrade, einschließlich systemweiter Ereignisse, einer auf
einen bestimmten Rechtsträger beschränkten Stresssituation und einer die
gesamte Gruppe betreffenden Stresssituation, einem Test unterziehen. 6. Die EBA arbeitet in
Abstimmung mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und im
Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 Entwürfe technischer Standards aus, in denen die
verschiedenen für die Zwecke von Absatz 5 zugrunde zu legenden Szenarien
festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission die
entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
festgelegten Verfahren zu erlassen. 7. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche
Informationen gemäß Absatz 4 in einem Sanierungsplan enthalten sein
müssen. Die EBA übermittelt der Kommission die
entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten
Verfahren zu erlassen. Artikel 6 Bewertung von Sanierungsplänen 1. Die Mitgliedstaaten
verlangen, dass die Institute den zuständigen Behörden ihre Sanierungspläne zur
Prüfung vorlegen. 2. Die zuständigen Behörden
prüfen die Pläne und bewerten, inwieweit sie den Anforderungen des
Artikels 5 sowie folgenden Kriterien genügen: (a)
Die Umsetzung der im Plan vorgeschlagenen
Regelungen ist – unter Berücksichtigung der vom betreffenden Institut
getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen – geeignet, die Existenzfähigkeit
und finanzielle Solidität des Instituts wiederherzustellen. (b)
Der Plan oder spezifische Optionen könnten – ohne
dass dies nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem hätte – in
finanziellen Stresssituationen effektiv umgesetzt werden, auch in Fällen, in
denen andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne durchführen. 3. Gelangen die zuständigen
Behörden zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan Unzulänglichkeiten
aufweist oder dass seiner Umsetzung potenzielle Hindernisse entgegenstehen,
teilen sie dem betreffenden Institut ihre Bewertungsergebnisse mit und fordern
es auf, innerhalb von drei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem
dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse beseitigt wurden. 4. Legt das betreffende Institut
keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die zuständige Behörde zu
dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten
Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten
Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, verlangen die
zuständigen Behörden vom betreffenden Institut, alle zur Beseitigung der
Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für erforderlich erachteten Maßnahmen zu
treffen. Zusätzlich zu den Maßnahmen, die gemäß Artikel 136 der Richtlinie
2006/48/EG verlangt werden können, können die zuständigen Behörden insbesondere
fordern, dass das Institut Maßnahmen trifft, um (a)
die Verringerung des Risikoprofils des Instituts zu
erleichtern; (b)
rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu
ermöglichen; (c)
die Unternehmensstrategie zu ändern; (d)
die Finanzierungsstrategie dahingehend zu ändern,
dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen
Operationen erhöht wird; (e)
die Governance-Struktur des Instituts zu ändern. 5. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Aspekte
die zuständige Behörde für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 2 zu
beurteilen hat. Die EBA übermittelt der Kommission die
entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten
Verfahren zu erlassen. Artikel 7 Gruppensanierungspläne 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Mutterunternehmen oder einer Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG
unterliegende Institute einen Gruppensanierungsplan erstellen und der
konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorlegen; der Gruppensanierungsplan hat einen
Sanierungsplan für die gesamte Gruppe, auch für Gesellschaften im Sinne von
Artikel 1 Buchstaben c und d, sowie jeweils einen Sanierungsplan für
die einzelnen der Gruppe angehörenden Institute zu enthalten. 2. Die konsolidierende
Aufsichtsbehörde übermittelt die Gruppensanierungspläne den jeweils zuständigen
Behörden gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG und der EBA. 3. Zweck des
Gruppensanierungsplans ist es, in einer Stresssituation die Stabilisierung der
Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe zu erreichen, gegen die
Ursachen anzugehen bzw. diese zu beseitigen und die Finanzlage der betreffenden
Gruppe bzw. des betreffenden Instituts wiederherzustellen. Der Gruppensanierungsplan sieht Regelungen vor,
die die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen, die auf der Ebene des
Mutterunternehmens oder des jeweiligen einer Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis unterliegenden Instituts sowie auf der Ebene der Gesellschaften im Sinne
von Artikel 1 Buchstaben c und d zu treffen sind, mit den auf der
Ebene der einzelnen Unternehmen zu ergreifenden Maßnahmen gewährleisten. 4. Der Gruppensanierungsplan
enthält für die gesamte Gruppe und für jedes Unternehmen der Gruppe die in
Artikel 5 vorgesehenen Bestandteile und Regelungen. Darüber hinaus enthält
er gegebenenfalls Regelungen für eine mögliche gruppeninterne finanzielle Unterstützung,
die aufgrund einer etwaigen gemäß Artikel 16 getroffenen Vereinbarung über
gruppeninterne finanzielle Unterstützung beschlossen wird. 5. Die konsolidierende
Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass das Mutterunternehmen bzw. das einer
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 1 unterliegende
Institut verschiedene Sanierungsoptionen mit geeigneten Maßnahmen vorsieht, die
bei Eintritt eines der gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Betracht gezogenen
Szenarien zur Anwendung gelangen sollen. Der Gruppensanierungsplan enthält für jedes dieser
Szenarien Angaben dazu, ob innerhalb der Gruppe Hindernisse für die Umsetzung
von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer
oder rechtlicher Natur gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln,
der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von
Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen. 6. Das Leitungsorgan des
Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
gemäß Absatz 1 unterliegenden Instituts und die Leitungsorgane von
Instituten, die Teil der Gruppe sind, genehmigen den Gruppensanierungsplan,
bevor dieser der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgelegt wird. Artikel 8 Bewertung von Gruppensanierungsplänen 1. Die konsolidierende
Aufsichtsbehörde prüft den Gruppensanierungsplan, einschließlich der
Sanierungspläne für die einzelnen gruppenzugehörigen Institute, und bewertet,
inwieweit die in den Artikeln 6 und 7 genannten Anforderungen und
Kriterien erfüllt sind. Die Bewertung wird nach dem in Artikel 6
festgelegten Verfahren und den Bestimmungen des vorliegenden Artikels
vorgenommen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde führt die
Prüfung und die Bewertung des Gruppensanierungsplans, einschließlich der
Sanierungspläne für die einzelnen gruppenzugehörigen Institute, in Abstimmung
und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden gemäß Artikel 131a der
Richtlinie 2006/48/EG durch. Die Prüfung und Bewertung des
Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie und
notwendigenfalls die Aufforderung, Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4
dieser Richtlinie zu erlassen, werden in Form gemeinsamer Entscheidungen der
betreffenden Behörden im Einklang mit Artikel 131a der Richtlinie
2006/48/EG festgehalten. 2. Die zuständigen Behörden
bemühen sich, die gemeinsame Entscheidung innerhalb von vier Monaten zu
treffen. Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame
Entscheidung der zuständigen Behörden vor, entscheidet die konsolidierende
Aufsichtbehörde allein über die Prüfung und Bewertung des
Gruppensanierungsplans bzw. über die gemäß Artikel 6 Absatz 4
verlangten Maßnahmen. Die Entscheidung wird samt umfassender Begründung in
einem Dokument festgehalten und sollte den von den anderen zuständigen Behörden
innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung
tragen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt die Entscheidung dem
Mutterunternehmen des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
unterliegenden Instituts sowie den anderen zuständigen Behörden mit. Die EBA kann im Einklang mit Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 den zuständigen Behörden aus eigener
Initiative dabei helfen, eine Einigung zu erzielen. 3. Ist eine zuständige Behörde
mit der Bewertung des Gruppensanierungsplans oder mit einer dem
Mutterunternehmen oder dem Institut infolge der Bewertung gemäß Artikel 6
Absätze 2 und 4 dieser Richtlinie abverlangten Maßnahme nicht
einverstanden, kann sie im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen. Nach Ablauf der
Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist,
kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 4. Die EBA fasst ihren Beschluss
innerhalb eines Monats; die in Absatz 3 genannte Viermonatsfrist ist als
Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu
betrachten. 5. Hat eine zuständige Behörde
im Einklang mit Absatz 3 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellt die
konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines
Beschlusses der EBA zurück. Die anschließende Entscheidung der konsolidierenden
Aufsichtsbehörde muss im Einklang mit dem Beschluss der EBA stehen. Abschnitt 3 Abwicklungsplanung Artikel 9 Abwicklungspläne 1. Die Abwicklungsbehörden
erstellen – in Abstimmung mit den zuständigen Behörden – für jedes Institut,
das nicht Teil einer Gruppe ist und einer Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegt,
einen Abwicklungsplan Der Abwicklungsplan sieht Abwicklungsmaßnahmen vor, die
die Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden treffen können, sofern das
Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt. 2. Der Abwicklungsplan
berücksichtigt verschiedene Szenarien, unter anderem auch den Fall, dass das
Ausfallereignis idiosynkratischer Natur sein oder in Zeiten allgemeiner
finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintreten kann. Der
Abwicklungsplan darf – über die Anwendung der gemäß Artikel 91 geschaffenen
Finanzierungsmechanismen hinaus – nicht von der Gewährung einer
außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgehen.
3. Der Abwicklungsplan wird
geprüft und gegebenenfalls aktualisiert, und zwar mindestens jährlich sowie nach
wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts,
seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die
Effektivität des Plans auswirken könnten. 4. Der Abwicklungsplan legt
Optionen für die Anwendung der in Titel IV vorgesehenen
Abwicklungsinstrumente und –befugnisse auf das betreffende Institut dar. Er
enthält (a)
eine zusammenfassende Darstellung der
Hauptbestandteile des Plans; (b)
eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage
des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb
des Instituts; (c)
Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und
Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von
anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung im Falle einer
Insolvenz des Instituts zu gewährleisten; (d)
eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung
jedes wesentlichen Bestandteils des Plans; (e)
eine detaillierte Darstellung der gemäß
Artikel 13 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit; (f)
eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 14
verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die
Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Artikel 13 vorgenommenen
Bewertung festgestellt wurden; (g)
eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des
Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der
Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts; (h)
eine detaillierte Beschreibung der Regelungen,
durch die gewährleistet werden soll, dass die gemäß Artikel 11 beizubringenden
Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden
jederzeit zur Verfügung stehen; (i)
Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die
verschiedenen Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von
einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
ausgegangen werden darf; (j)
eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen
Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen denkbaren Szenarien
angewandt werden könnten; (k)
Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen
Abhängigkeiten; (l)
eine Analyse der Auswirkungen des Plans auf andere
Institute innerhalb der Gruppe; (m)
eine Beschreibung der Optionen für die
Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungs- und Clearingdiensten und anderen
Infrastrukturen; (n)
einen Plan für die Kommunikation mit Medien und
Öffentlichkeit. 5. Die EBA arbeitet in
Abstimmung mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in
denen für die Zwecke des Absatzes 2 verschiedene Szenarien für den Fall
einer Insolvenz festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission die
entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten
Verfahren zu erlassen. Artikel 10 Für die Erstellung von Abwicklungsplänen
erforderliche Informationen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, zu verlangen, dass Institute
ihnen alle zur Erstellung und Umsetzung von Abwicklungsplänen erforderlichen
Informationen übermitteln. Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden befugt
sein, unter anderem die in Abschnitt B des Anhangs genannten Informationen
und Analysen anzufordern. 2. Die zuständigen Behörden in
den betreffenden Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit den
Abwicklungsbehörden, ob einige oder alle nach Absatz 1 bereitzustellende
Informationen bereits vorliegen. Liegen entsprechende Informationen vor,
stellen die zuständigen Behörden sie den Abwicklungsbehörden zur Verfügung. 3. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen
und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen aus. Die EBA übermittelt der Kommission die
entsprechenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in
Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren
zu erlassen. Artikel 11 Gruppenabwicklungspläne 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Abwicklungsbehörden Gruppenabwicklungspläne ausarbeiten.
Gruppenabwicklungspläne umfassen sowohl einen Plan für die Abwicklung auf der
Ebene des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG
unterliegenden Instituts als auch die gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie
erstellten Abwicklungspläne für die einzelnen Tochterinstitute.
Gruppenabwicklungspläne beinhalten darüber hinaus Pläne für die Abwicklung der
Gesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d und für die
Abwicklung von Instituten mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten im
Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG. 2. Der Gruppenabwicklungsplan
wird auf der Grundlage der nach Artikel 10 beigebrachten Informationen
erstellt. 3. Im Gruppenabwicklungsplan (a)
werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die in
Bezug auf die Gruppe als Ganzes oder auf einen Teil der Gruppe, auch auf
einzelne Tochterunternehmen, im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2
vorgesehenen Szenarien zu treffen sind, und zwar sowohl Abwicklungsmaßnahmen in
Bezug auf Gesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d, auf das
Mutterunternehmen und auf Tochterinstitute als auch koordinierte
Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute; (b)
wird analysiert, inwieweit in Bezug auf in der
Union ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwicklungsinstrumente in
koordinierter Weise angewandt und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter
Weise ausgeübt werden könnten – unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung
des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgetrennter Geschäftsbereiche
oder Tätigkeiten, in denen mehrere Unternehmen der Gruppe engagiert sind, oder
bestimmter Unternehmen der Gruppe durch einen Dritten –, und werden etwaige
Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt; (c)
werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören,
die in Drittländern eingetragen sind, die Modalitäten der Zusammenarbeit und
Koordinierung mit den jeweils zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer
festgelegt; (d)
werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen
und wirtschaftlichen Ausgliederung bestimmter Funktionen oder
Geschäftsbereiche, genannt, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf
Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Voraussetzungen für eine Abwicklung
erfüllt sind; (e)
werden Angaben zur möglichen Finanzierung der
verschiedenen Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und gegebenenfalls Grundsätze
für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen
Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt. Der Plan darf nicht
von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln – über die Anwendung der gemäß Artikel 91
vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus – ausgehen. Die Grundsätze sollten
auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere den
wirtschaftlichen Auswirkungen der Abwicklung in den betroffenen Mitgliedstaaten
und der Verteilung der Aufsichtsbefugnisse zwischen den verschiedenen
zuständigen Behörden Rechnung tragen. Artikel 12 Anforderungen und Verfahren für
Gruppenabwicklungspläne 1. Mutterunternehmen und
Institute, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den
Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen, stellen der
für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde die nach
Artikel 11 dieser Richtlinie beizubringenden Informationen zur Verfügung.
Diese Informationen betreffen das Mutterunternehmen oder das einer
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Institut sowie alle
Rechtsträger, die Teil der Gruppe sind. Institute, die gemäß den
Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG einer Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis unterliegen, haben des Weiteren die gemäß Artikel 11
dieser Richtlinie erforderlichen Informationen bezüglich der in Artikel 1
Buchstaben c und d genannten Gesellschaften bereitzustellen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde
übermittelt die gemäß diesem Absatz beigebrachten Informationen der EBA, den
für die Tochterinstitute zuständigen Abwicklungsbehörden, den in den
Artikeln 130 und 131a der Richtlinie 2006/48/EG genannten jeweils
zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen
sich die in Artikel 1 Buchstaben c und d genannten Gesellschaften
befinden. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörden
gemeinsam mit den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien – und in Abstimmung mit
den jeweils zuständigen Behörden – Gruppenabwicklungspläne erstellen und
fortschreiben. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden können bei
der Ausarbeitung und Fortschreibung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem
Ermessen Drittlandsabwicklungsbehörden aus Rechtsräumen einbeziehen, in denen
die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende
Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a der Richtlinie 2006/48/EG
gegründet hat. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich sowie nach jeder
Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder
der Finanzlage des Instituts oder der Gruppe, die sich wesentlich auf die Pläne
auswirken oder deren Änderung erforderlich machen könnte, aktualisiert werden. 4. Der Gruppenabwicklungsplan
ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung
zuständigen Behörde und der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden. Die
Abwicklungsbehörden treffen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach dem
Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine
gemeinsame Entscheidung. Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame
Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, entscheidet die für die Abwicklung
auf Gruppenebene zuständige Behörde allein. Die Entscheidung wird samt
umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und trägt den von den
anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten
Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die für die Abwicklung auf Gruppenebene
zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung den Mutterunternehmen oder dem
einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut sowie den
anderen Abwicklungsbehörden. Die EBA kann im Einklang mit Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 den zuständigen Behörden aus eigener
Initiative dabei helfen, eine Einigung zu erzielen. 5. Ist eine Abwicklungsbehörde
mit einem Bestandteil des Gruppenabwicklungsplans nicht einverstanden, kann sie
gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der
Angelegenheit befassen. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine
gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der
Angelegenheit befasst werden. 6. Die EBA fasst ihren Beschluss
innerhalb eines Monats; die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne
der genannten Verordnung zu betrachten. Die anschließende Entscheidung der für
die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde muss im Einklang mit dem Beschluss
der EBA stehen. 7. Hat eine der zuständigen
Abwicklungsbehörden im Einklang mit Absatz 5 die EBA mit der Angelegenheit
befasst, stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre
Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA zurück. KAPITEL II Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und präventive
Befugnisse Artikel 13 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Abwicklungsbehörden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden
bewerten, inwieweit Institute und Gruppen abwicklungsfähig sind, wobei – über
die Anwendung der gemäß Artikel 91 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen
hinaus – nicht von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden darf. Ein Institut
oder eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der
Abwicklungsbehörde machbar und glaubwürdig ist, das Institut bzw. die Gruppe im
Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder das Institut
bzw. die Gruppe durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und
–befugnisse abzuwickeln, ohne dass dies – auch im Kontext einer allgemeinen
finanziellen Instabilität oder systemweiter Ereignisse – wesentliche negative
Auswirkungen auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaates hat, in dem das Institut
niedergelassen ist, wobei es Wirtschaftslage und Finanzstabilität im
betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat der Union zu
berücksichtigen und die Fortführung bestimmter von dem Institut oder der Gruppe
ausgeübter kritischer Funktionen zu gewährleisten gilt, wenn diese
beispielsweise problemlos und rechtzeitig ausgegliedert werden können. 2. Für die Zwecke der Bewertung
der Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz 1 prüfen die Abwicklungsbehörden
mindestens die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte. 3. Die EBA arbeitet in
Abstimmung mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in
denen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen
gemäß Absatz 2 zu prüfenden Aspekte festgelegt werden. Die EBA übermittelt
der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards
innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. 4. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. Artikel 14 Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung
von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, die aufgrund einer nach Artikel 13
durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu der Feststellung gelangt,
dass potenzielle wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit eines
Instituts entgegenstehen, dem betreffenden Institut ihre Feststellung
schriftlich mitteilt. 2. Innerhalb von vier Monaten
nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 schlägt das betreffende Institut
der Abwicklungsbehörde Maßnahmen vor, mit denen die in der Mitteilung genannten
Hindernisse abgebaut bzw. beseitigt werden sollen. Die Abwicklungsbehörde
bewertet in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, ob diese Maßnahmen
geeignet sind, die in Frage stehenden Hindernisse effektiv abzubauen bzw. zu
beseitigen. 3. Gelangt die
Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass die in Frage stehenden Hindernisse
durch die von einem Institut im Einklang mit Absatz 2 vorgeschlagenen
Maßnahmen nicht effektiv abgebaut bzw. beseitigt werden, nennt sie in
Abstimmung mit den zuständigen Behörden alternative Maßnahmen, mit denen sich
das Ziel erreichen lässt, und teilt diese Maßnahmen dem betreffenden Institut
schriftlich mit. 4. Für die Zwecke des
Absatzes 3 kann eine Abwicklungsbehörde, soweit erforderlich und
verhältnismäßig, unter anderem folgende Maßnahmen vorsehen, um die Hindernisse
für die Abwicklungsfähigkeit abzubauen bzw. zu beseitigen: (a)
Vom betreffenden Institut kann verlangt werden,
Dienstleistungsvereinbarungen (innerhalb der Gruppe oder mit Dritten) über die
Gewährleistung kritischer wirtschaftlicher Funktionen und Dienste zu schließen. (b)
Vom betreffenden Institut kann verlangt werden,
seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen. (c)
Dem betreffenden Institut können besondere oder
regelmäßige – für Abwicklungszwecke relevante – Informationspflichten auferlegt
werden. (d)
Vom betreffenden Institut kann die Veräußerung
bestimmter Vermögenswerte verlangt werden. (e)
Vom betreffenden Institut kann verlangt werden,
bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder
einzustellen. (f)
Die Entwicklung oder Veräußerung neuer
Geschäftsbereiche oder Produkte kann eingeschränkt oder unterbunden werden. (g)
Es können Änderungen der rechtlichen oder
operativen Strukturen des Instituts verlangt werden, um die Komplexität zu
reduzieren und zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch Anwendung der
Abwicklungsinstrumente rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen
getrennt werden können. (h)
Von einem Mutterunternehmen kann verlangt werden,
eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine
EU-Finanzholdinggesellschaft zu gründen. (i)
Von einem Mutterunternehmen oder einer Gesellschaft
im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d kann verlangt werden, die
in Artikel 39 Absatz 2 genannten Schuldtitel oder Darlehen zu
begeben. (j)
Handelt es sich bei einem Institut um ein
Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann verlangt werden,
dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine
getrennte Finanzholdinggesellschaft errichtet, soweit dies erforderlich ist, um
die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und um zu verhindern, dass die
Anwendung der in Titel IV vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse
sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe
auswirken. 5. Die Abwicklungsbehörden
dürfen ihre nach Absatz 1 getroffene Feststellung nicht mit Hindernissen
begründen, die durch außerhalb der Kontrolle eines Instituts liegende Faktoren
bedingt sind, wie etwa die operativen und finanziellen Kapazitäten der
Abwicklungsbehörde. 6. Eine Mitteilung gemäß
Absatz 1 oder Absatz 3 muss folgenden Anforderungen genügen: (a)
Sie muss die Gründe enthalten, die zu der
betreffenden Bewertung bzw. Feststellung geführt haben. (b)
Sie muss darlegen, dass die Bewertung bzw.
Feststellung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 9 genügt. 7. Bevor eine Maßnahme nach
Absatz 3 festgelegt wird, prüfen die Abwicklungsbehörden sorgfältig die
potenziellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahme auf die Stabilität des
Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten. 8. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 4
vorgesehenen Maßnahmen und die Umstände, unter denen sie jeweils zur Anwendung
gelangen können, spezifiziert werden. Die EBA übermittelt der Kommission die
entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten
Verfahren zu erlassen. Artikel 15 Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung
von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Verfahren bei Gruppen 1. Die für die Gruppenabwicklung
zuständigen Behörden und die für die Tochterunternehmen zuständigen
Abwicklungsbehörden beraten sich – in Abstimmung mit den übrigen zuständigen
Behörden – innerhalb des Abwicklungskollegiums untereinander und unternehmen
alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung bezüglich der
Anwendung der nach Artikel 14 Absatz 3 ins Auge gefassten Maßnahmen
zu gelangen. 2. Die für die Gruppenabwicklung
zuständige Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden
Aufsichtsbehörde und der EBA – im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 – einen Bericht und legt diesen dem
Mutterunternehmen oder dem der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
unterliegenden Institut sowie den für die Tochterunternehmen zuständigen
Abwicklungsbehörden vor. In dem Bericht, der in Abstimmung mit den zuständigen
Behörden ausgearbeitet wird, werden die wesentlichen Hindernisse für eine
effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der
Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe analysiert. Ferner werden in dem
Bericht Empfehlungen für Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der Behörden
erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse zu beseitigen. 3. Innerhalb von vier Monaten
nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung können das Mutterunternehmen bzw.
das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Institut
Stellung nehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde
alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten
Hindernisse überwunden werden könnten. 4. Die für die Gruppenabwicklung
zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA
und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über jede
von den Mutterunternehmen oder dem einer Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis unterliegenden Institut vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung
zuständigen Behörden und die für die Tochterunternehmen zuständigen
Abwicklungsbehörden unternehmen in Abstimmung mit den übrigen zuständigen
Behörden alles in ihrer Macht Stehende, um im Rahmen des Abwicklungskollegiums
zu einer gemeinsamen Entscheidung bezüglich der Identifizierung der
wesentlichen Hindernisse und – soweit erforderlich – der Bewertung der von den
Mutterunternehmen oder dem einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
unterliegenden Institut vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden
verlangten Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse
zu gelangen. 5. Die gemeinsame Entscheidung
wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts getroffen. Die
Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Mutterunternehmen oder dem der
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut übermittelt. Die EBA kann im Einklang mit Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 den Abwicklungsbehörden aus eigener Initiative
dabei helfen, eine Einigung zu erzielen. 6. Liegt innerhalb von vier
Monaten nach Übermittlung des gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten
Berichts keine gemeinsame Entscheidung vor, entscheidet die für die Abwicklung
auf Gruppenebene zuständige Behörde allein über die nach Artikel 14
Absatz 3 in Bezug auf die Gruppe als Ganzes zu treffenden geeigneten
Maßnahmen. Die Entscheidung wird samt umfassender Begründung
in einem Dokument festgehalten und trägt den von den anderen
Abwicklungsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und
Vorbehalten Rechnung. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde
übermittelt die Entscheidung dem Mutterunternehmen oder dem der Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut. Die gemäß Unterabsatz 1 getroffene
Entscheidung wird als endgültig anerkannt und von den zuständigen Behörden im
betreffenden Mitgliedstaat umgesetzt. Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden nach
Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellt die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines
Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten
Verordnung zurück. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats; die
Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu
betrachten. Die anschließende Entscheidung der für die Abwicklung auf
Gruppenebene zuständigen Behörde muss im Einklang mit dem Beschluss der EBA
stehen. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame
Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der
Angelegenheit befasst werden. Kapitel III Gruppeninterne finanzielle Unterstützung Artikel 16 Vereinbarung über gruppeninterne
finanzielle Unterstützung 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut
oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d ihre
Tochterunternehmen, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder
andere Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung des
Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung
gruppeninterner finanzieller Unterstützung an andere Vertragsparteien, die sich
in finanziellen Schwierigkeiten befinden, schließen können, sofern die in
diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind. 2. Die Vereinbarung kann (a)
eines oder mehrere Tochterunternehmen der Gruppe
einbeziehen und eine finanzielle Unterstützung der Tochterunternehmen durch das
Mutterunternehmen, des Mutterunternehmens durch die Tochterunternehmen, der
Tochterunternehmen der Gruppe, die Partei der Vereinbarung sind, untereinander
oder eine andere Kombination vorsehen; (b)
eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung in
Form eines Darlehens, einer Garantie oder der Bereitstellung von
Vermögenswerten, die sich als Sicherheit bei Transaktionen zwischen dem
Empfänger der Unterstützung und einem Dritten eignen, oder eine andere
Kombination vorsehen. 3. Erklärt sich gemäß den
Bedingungen der Vereinbarung ein Tochterunternehmen einverstanden, dem
Mutterunternehmen finanzielle Unterstützung zu gewähren, muss die Vereinbarung
im Gegenzug eine Einverständniserklärung des Mutterunternehmens enthalten,
seinerseits dem betreffenden Tochterunternehmen finanzielle Unterstützung zu
gewähren. 4. In der Vereinbarung wird für
die auf ihrer Grundlage durchgeführten Transaktionen festgelegt, welche
Gegenleistung zu erbringen ist bzw. welche Grundsätze bei der Berechnung der
Gegenleistung zugrunde zu legen sind. 5. Die Vereinbarung kann nur
geschlossen werden, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde zum betreffenden
Zeitpunkt keine der beteiligten Parteien gegen die Kapital- und
Liquiditätsanforderungen der Richtlinie 2006/48/EG verstößt oder zu verstoßen
droht oder der Gefahr einer Insolvenz ausgesetzt ist. 6. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass sämtliche aus der Vereinbarung erwachsenden Rechte, Ansprüche oder
Handlungen nur von den Parteien der Vereinbarung und nicht von Dritten ausgeübt
werden können. Artikel 17 Prüfung der geplanten Vereinbarung durch
die Aufsichtsbehörden und Schlichtung 1. Die Mutterunternehmen und die
einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und
126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegenden Institute stellen bei der
konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten
Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung. Der Antrag hat den
Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe
zu benennen, die der Vereinbarung beizutreten beabsichtigen. 2. Die konsolidierende
Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung, sofern die Bedingungen der geplanten
Vereinbarung den in Artikel 19 genannten Bedingungen für die Gewährung
finanzieller Unterstützung entsprechen. 3. Die konsolidierende
Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüglich an die jeweils zuständigen
Behörden für die einzelnen Tochterunternehmen weiter, die der Vereinbarung
beizutreten beabsichtigen. 4. Die zuständigen Behörden
unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb von vier Monaten nach
Eingang des Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu einer
gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Bedingungen der geplanten
Vereinbarung den in Artikel 19 festgelegten Bedingungen für die Gewährung
finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung wird samt
umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem Antragsteller
von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird. 5. Liegt innerhalb von vier
Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, so
entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über den Antrag. Die
Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten
und trägt den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der
Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die
konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt die Entscheidung dem Antragsteller und
den anderen zuständigen Behörden mit. 6. Hat eine der betroffenen
zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst,
stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung
eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten
Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem
Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der
genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb
eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame
Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der
Angelegenheit befasst werden. Artikel 18 Zustimmung der Anteilsinhaber zur geplanten
Vereinbarung 1. Die Mitgliedstaaten können
verlangen, dass eine geplante Vereinbarung, die von den zuständigen Behörden
genehmigt wurde, der Hauptversammlung der Anteilsinhaber jedes Unternehmens der
Gruppe, das der Vereinbarung beizutreten beabsichtigt, zur Zustimmung vorgelegt
wird. In diesem Fall gilt die Vereinbarung nur für diejenigen Parteien, von
deren Hauptversammlung sie gebilligt wurde. 2. Machen Mitgliedstaaten von der
in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, verlangen sie, dass im
Einklang mit der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die
Anteilsinhaber jedes Unternehmens der Gruppe, das der Vereinbarung beitreten
wird, das jeweilige Leitungsorgan im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie
2006/48/EG ermächtigen, die Gewährung von Finanzhilfen durch das Unternehmen im
Einklang mit der Vereinbarung und den in diesem Kapitel festgelegten
Bedingungen zu beschließen. Eine spezifische Transaktion auf der Grundlage der
Vereinbarung bedarf weder einer weiteren Zustimmung der Anteilsinhaber noch
einer zusätzlichen Versammlung. 3. Das Leitungsorgan jedes
Unternehmens, das einer Vereinbarung beigetreten ist, erstattet den
Anteilsinhabern jährlich über die Durchführung der Vereinbarung und die
Umsetzung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen
Bericht. Artikel 19 Bedingungen für die Gewährung
gruppeninterner finanzieller Unterstützung 1. Eine finanzielle
Unterstützung auf der Grundlage einer Vereinbarung über gruppeninterne
finanzielle Unterstützung darf nur gewährt werden, wenn folgende Bedingungen
erfüllt sind: (a)
Es bestehen realistische Aussichten, dass die
finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens, das Empfänger der Unterstützung
ist, durch die gewährte Unterstützung behoben werden. (b)
Mit der Gewährung der finanziellen Unterstützung
wird bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes zu erhalten
bzw. wiederherzustellen. (c)
Für die finanzielle Unterstützung wird eine
Gegenleistung erbracht. (d)
Aufgrund der dem Leitungsorgan zum Zeitpunkt des
Beschlusses über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegenden
Informationen kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass das
empfangende Unternehmen das Darlehen zurückzahlt bzw. die Gegenleistung für die
gewährte Unterstützung zu einem angemessenen Preis erbringt. (e)
Die Gewährung der finanziellen Unterstützung
gefährdet weder die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, von dem
sie bereitgestellt wird, noch stellt sie eine Bedrohung für die
Finanzstabilität dar. (f)
Das die finanzielle Unterstützung gewährende
Unternehmen erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung wie auch
nach Bereitstellung der Unterstützung die Eigenmittelanforderungen sowie
etwaige sonstige gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG
gestellte Anforderungen. 2. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Standards zur Präzisierung der in Absatz 1 genannten
Bedingungen aus. Die EBA übermittelt der Kommission die
entsprechenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
von der EBA vorgelegten technischen Durchführungsstandards nach dem in
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren
zu erlassen. Artikel 20 Beschluss über die Gewährung einer
finanziellen Unterstützung Der Beschluss über die Gewährung einer
gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung
wird vom Leitungsorgan – im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2006/48/EG
– des die Unterstützung gewährenden Unternehmens gefasst. Der Beschluss wird
begründet und nennt den Zweck der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung.
Insbesondere hat der Beschluss Folgendes zu enthalten: (a)
Angaben dazu, auf welche Weise die finanzielle
Unterstützung zur Wahrung bzw. Wiederherstellung der finanziellen Stabilität
der Gruppe als Ganzes beiträgt; (b)
Feststellung, dass die finanzielle Unterstützung
nicht die finanziellen Möglichkeiten des sie gewährenden Rechtsträgers
übersteigt; (c)
Feststellung, dass das die finanzielle
Unterstützung gewährende Unternehmen auch weiterhin die
Eigenmittelanforderungen und etwaigen sonstigen gemäß Artikel 136 Absatz 2 der
Richtlinie 2006/48/EG vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Artikel 21 Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden 1. Vor Bereitstellung einer
Unterstützung aufgrund einer gruppeninternen Vereinbarung über die Gewährung
finanzieller Unterstützung unterrichtet das Leitungsorgan des Unternehmens, das
eine finanzielle Unterstützung zu gewähren beabsichtigt, die für das
betreffende Unternehmen zuständige Behörde und die EBA. Die entsprechende
Meldung enthält nähere Angaben zur geplanten Unterstützung. 2. Innerhalb von zwei Tagen nach
Eingang der Meldung kann die zuständige Behörde die Gewährung einer finanziellen
Unterstützung gemäß Artikel 19 untersagen oder beschränken, falls die
Bedingungen für die Gewährung einer gruppeninternen Finanzhilfe nicht erfüllt
sind. Die Entscheidung der zuständigen Behörde über das Verbot oder die
Beschränkung der finanziellen Unterstützung wird begründet. 3. Die zuständige Behörde setzt
die EBA, die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden
gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG unverzüglich von ihrer
Entscheidung, die Gewährung der finanziellen Unterstützung zu untersagen oder
zu beschränken, in Kenntnis. 4. Erhebt die
konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die Behörde, die für das die finanzielle
Unterstützung empfangende Unternehmen zuständig ist, Einwände gegen die
Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken,
kann sie gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 1093/2010 die EBA mit
der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EBA im
Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig
werden. In Abweichung von Artikel 39 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 1093/2010, der die Einräumung einer Frist vorsieht, fasst
die EBA ihren Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung
Nr. 1093/2010 innerhalb von 48 Stunden. 5. Wird die finanzielle
Unterstützung von der zuständigen Behörde nicht innerhalb der in Absatz 2
angegebenen Frist untersagt oder beschränkt, kann sie im Einklang mit den der
zuständigen Behörde mitgeteilten Bedingungen gewährt werden. Artikel 22 Offenlegungspflichten 3.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute,
die einer gemäß Artikel 16 geschlossenen Vereinbarung über gruppeninterne
finanzielle Unterstützung beigetreten sind, den Inhalt der Vereinbarung und die
Namen der Unternehmen, die Partei der Vereinbarung sind, veröffentlichen und
die entsprechenden Informationen mindestens jährlich aktualisieren. Es gelten die Bestimmungen der Artikel 145 und 149
der Richtlinie 2006/48/EG. 4.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer
Regulierungsstandards aus, in denen Form und Inhalt der gemäß Absatz 1 zu
veröffentlichenden Informationen spezifiziert werden. Die EBA übermittelt der
Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards
innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. 5.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in
Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach
dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
festgelegten Verfahren zu erlassen. TITEL III FRÜHZEITIGES EINGREIFEN Artikel 23 Frühzeitiges Eingreifen 1. Falls ein Institut die
Anforderungen der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllt oder gegen diese
Anforderungen zu verstoßen droht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die
zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Artikel 136 der Richtlinie
2006/48/EG vorgesehenen Maßnahmen im Bedarfsfall insbesondere (a)
von der Leitung des Instituts verlangen können,
dass sie eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen und
Maßnahmen umsetzt; (b)
von der Leitung des Instituts verlangen können,
dass sie eine Analyse der Situation vornimmt, Maßnahmen zur Überwindung
etwaiger ermittelter Probleme festlegt und ein Aktionsprogramm zur Überwindung
dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Umsetzung aufstellt; (c)
von der Leitung des Instituts verlangen können, die
Hauptversammlung des Instituts einzuberufen und die Tagesordnung sowie die
Annahme bestimmter Beschlüsse vorzuschlagen, bzw. – falls die Leitung dieser
Aufforderung nicht nachkommt – dies selbst tun können; (d)
von der Leitung des Instituts verlangen können,
dass sie eines oder mehrere der Mitglieder des Leitungsorgans bzw. einen oder
mehrere der geschäftsführenden Direktoren aus ihrer Funktion entlässt und
ersetzt, sofern man nach Artikel 11 der Richtlinie 2006/48/EG zu der Einschätzung
gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen
geeignet sind; (e)
von der Leitung des Instituts verlangen können,
dass ein Plan für Verhandlungen über eine Umschuldung mit einigen oder allen
Gläubigern des Instituts erstellt wird; (f)
unter anderem im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen Zugang
zu allen Informationen erhalten, die sie benötigen, um die Abwicklung des
Instituts vorzubereiten und unter anderem eine Bewertung der Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten des Instituts vorzunehmen; (g)
unter Einhaltung der in Artikel 33
Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der in Artikel 77 festgelegten
Geheimhaltungsvorschriften an potenzielle Käufer herantreten können, um eine
Abwicklung des Instituts vorzubereiten. 2. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Durchführungsstandards aus, um eine kohärente Anwendung der in
Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten. Die EBA übermittelt der Kommission die
entsprechenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren
zu erlassen. Artikel 24 Sonderverwaltung 1. In Fällen, in denen sich die
Finanzlage eines Instituts signifikant verschlechtert oder in denen
schwerwiegende Verstöße gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder
Satzungen oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen und in
denen andere Maßnahmen nach Artikel 23 nicht ausreichen, um Abhilfe zu
schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden
einen Sonderverwalter bestellen können, der die Leitung des Instituts ablöst.
Die Bestellung eines Sonderverwalters wird von den zuständigen Behörden
öffentlich bekanntgegeben. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass der
Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen
Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt. 2. Der Sonderverwalter wird mit
sämtlichen Befugnissen ausgestattet, über die die Leitung des Instituts gemäß
dessen Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter
anderem mit der Befugnis, sämtliche Verwaltungsfunktionen im Zusammenhang mit
der Leitung des Instituts auszuüben. Die Befugnis, die Hauptversammlung der
Anteilsinhaber des Instituts einzuberufen und die Tagesordnung festzulegen,
kann der Sonderverwalter jedoch nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen
Behörde ausüben. 3. Der Sonderverwalter ist
gesetzlich verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen und geeignete
Lösungen voranzubringen, um die Finanzlage des Instituts zu verbessern und eine
solide, umsichtige Leitung der Geschäfte und der Organisation wiederherzustellen.
Diese Pflicht hat im Zweifelsfall Vorrang vor allen anderen Pflichten, die
gemäß der Satzung des Instituts oder den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug
auf die Leitung des Instituts bestehen. Zu den möglichen Lösungen zählen eine
Kapitalerhöhung, eine Änderung der Eigentumsstruktur des Instituts oder eine
Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute. 4. Die zuständigen Behörden
können den Handlungsspielraum eines Sonderverwalters beschränken oder
verlangen, dass bestimmte Handlungen des Sonderverwalters einer vorherigen
Zustimmung der zuständigen Behörde bedürfen. Die zuständigen Behörden können den
Sonderverwalter jederzeit abberufen. 5. Die Mitgliedstaaten
verlangen, dass ein Sonderverwalter der zuständigen Behörde, die ihn bestellt
hat, in regelmäßigen, von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen
sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und
finanzielle Lage des Instituts sowie über die vom Sonderverwalter in
Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Handlungen Bericht erstattet. 6. Die Sonderverwaltung
erstreckt sich über einen Zeitraum von maximal einem Jahr. Dieser Zeitraum kann
ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung
eines Sonderverwalters fortbestehen. Es obliegt der zuständigen Behörde
festzustellen, ob die Umstände den Einsatz eines Sonderverwalters nach wie vor
angezeigt erscheinen lassen, und eine entsprechende Entscheidung den
Anteilsinhabern gegenüber zu vertreten. 7. Vorbehaltlich der Bestimmungen
der Absätze 1 bis 6 lässt die Bestellung des Sonderverwalters die nach dem
Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten bestehenden Rechte der
Anteilsinhaber oder Eigentümer unberührt. 8. Die Bestellung eines
Sonderverwalters ist weder als Verwertungs- bzw. Beendigungsfall im Sinne der
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[36] noch als Insolvenzverfahren im
Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[37] anzusehen. Artikel 25 Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse
und Bestellung eines Sonderverwalters im Falle von Gruppen 1. Sind in Bezug auf ein
Mutterunternehmen oder ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß
den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegendes Institut
oder ein Tochterunternehmen die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen
nach Artikel 23 dieser Richtlinie oder für die Bestellung eines
Sonderverwalters nach Artikel 24 dieser Richtlinie erfüllt, unterrichtet
die zuständige Behörde, die eine Maßnahme gemäß Artikel 23 oder
Artikel 24 plant, die jeweiligen anderen zuständigen Behörden innerhalb
des Aufsichtskollegiums sowie die EBA von ihrer Absicht. 2. Die konsolidierende
Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden prüfen, ob es
erforderlich ist, auch für andere Unternehmen der Gruppe Maßnahmen nach
Artikel 23 zu treffen oder einen Sonderverwalter nach Artikel 24 zu
bestellen und ob eine Koordinierung der zu treffenden Maßnahmen wünschenswert
ist. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen
Behörden prüfen, ob etwaige alternative Maßnahmen besser geeignet wären, um die
Existenzfähigkeit einzelner Unternehmen wiederherzustellen und die finanzielle
Solidität der Gruppe als Ganzes zu erhalten. Beabsichtigt mehr als eine
zuständige Behörde, einen Sonderverwalter für ein gruppenzugehöriges
Unternehmen zu bestellen, prüfen die Behörden, ob es sinnvoller ist, für alle
betroffenen Unternehmen bzw. für die gesamte Gruppe ein und denselben
Sonderverwalter einzusetzen, um Lösungen zu fördern, die die finanzielle
Solidität der Gruppe als Ganzes wiederherstellen. Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen
Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der anderen jeweils
zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von fünf Tagen
nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Absatz 1 getroffen. Die
gemeinsame Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das
die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Mutterunternehmen bzw. dem einer
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut übermittelt. 3. Die EBA kann im Einklang mit
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 den zuständigen Behörden
aus eigener Initiative dabei helfen, eine Einigung zu erzielen. 4. Liegt innerhalb von fünf
Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, können die konsolidierende
Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen
verantwortlichen zuständigen Behörden allein entscheiden. 5. Die Entscheidung jeder zuständigen
Behörde wird begründet. Sie trägt den von den anderen zuständigen Behörden
innerhalb der Fünftagesfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den
potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in anderen
Mitgliedstaaten Rechnung. Die Entscheidungen werden dem Mutterunternehmen bzw.
dem der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut von
der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den
jeweils zuständigen Behörden übermittelt. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach
Ablauf der Fünftagesfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die
konsolidierende Aufsichtsbehörde und die übrigen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen
zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der
genannten Verordnung ergangen ist, und treffen ihre Entscheidung im Einklang
mit dem Beschluss der EBA. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im
Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb
von fünf Tagen. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame
Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der
Angelegenheit befasst werden. 6. Bevor sie ihre eigenen
Entscheidungen gemäß Absatz 4 treffen, konsultieren die zuständigen
Behörden die EBA. Die Entscheidungen tragen den Empfehlungen der EBA Rechnung
und erläutern etwaige erhebliche Abweichungen von diesen Empfehlungen. TITEL IV ABWICKLUNG Kapitel I Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze Artikel 26 Abwicklungsziele 1. Bei der Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse tragen die
Abwicklungsbehörden den Abwicklungszielen Rechnung und wählen diejenigen
Instrumente und Befugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des
Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen. 2. Abwicklungsziele im Sinne von
Absatz 1 sind (a)
die Gewährleistung der Kontinuität kritischer
Funktionen; (b)
die Vermeidung signifikanter negativer Auswirkungen
auf die Finanzstabilität, unter anderem durch Vermeidung einer Ansteckung und
durch Erhaltung der Marktdisziplin; (c)
der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere
Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln; (d)
die Vermeidung einer unnötigen Vernichtung von
Werten und das Bemühen, die Kosten einer Abwicklung möglichst gering zu halten; (e)
der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG
fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger; (f)
der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der
Kunden. 3. Vorbehaltlich
unterschiedlicher Bestimmungen dieser Richtlinie sind die verschiedenen
Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt den Abwicklungsbehörden, entsprechend
der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung
vorzunehmen. Artikel 27 Voraussetzungen für eine Abwicklung 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Abwicklungsbehörden nur dann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug
auf ein Institut oder ein EU-Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1
Buchstabe a treffen, wenn alle im Folgenden genannten Voraussetzungen
erfüllt sind: (a)
Die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde
stellt den Ausfall oder das Risiko eines Ausfalls des Instituts fest. (b)
Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer
relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der
Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere
Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden als durch eine
Maßnahme zur Abwicklung des Instituts abgewendet werden kann. (c)
Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 3 im
öffentlichen Interesse erforderlich. 2. Für die Zwecke von
Absatz 1 Buchstabe a ist ein Institut als von einem Ausfall betroffen
oder bedroht zu betrachten, wenn eine oder mehrere der nachstehenden
Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
Das Institut verstößt gegen die an eine dauerhafte
Zulassung geknüpften Eigenkapitalanforderungen in einer Weise, die den Entzug
der Zulassung durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde, oder es liegen
objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies zumindest in naher Zukunft der
Fall sein wird, da das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich
erleiden wird, durch die sein gesamtes Eigenkapital oder ein wesentlicher Teil seines
Eigenkapitals aufgebraucht wird. (b)
Die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die
Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür
vor, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird. (c)
Das Institut ist nicht in der Lage, seine
Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive
Anhaltspunkte dafür, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird. (d)
Das Institut benötigt eine außerordentliche
finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, es sei denn, es benötigt
zur Wahrung der Finanzstabilität i) eine staatliche Garantie für
Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu üblichen Bedingungen
bereitgestellt werden (die Fazilität ist vollständig durch Sicherheiten
unterlegt, auf die je nach Qualität und Marktwert Bewertungsabschläge angewandt
werden, und die Zentralbank belastet dem Begünstigten Strafzinsen) oder ii) eine staatliche Garantie für neu
emittierte Verbindlichkeiten, um bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft
eines Mitgliedstaates Abhilfe zu schaffen. In den unter den Buchstaben i) und ii) genannten
Fällen sind die Garantiemaßnahmen solventen Finanzinstituten vorbehalten, sind
nicht Teil eines umfassenderen Hilfspakets, sind nach den Vorschriften für
staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig und dürfen nur für einen Zeitraum
von maximal drei Monaten in Anspruch genommen werden. 3. Für die Zwecke von
Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen
Interesse liegend zu betrachten, wenn sich damit eines oder mehrere der in
Artikel 26 genannten Abwicklungsziele erreichen lassen, wenn sie mit Blick
auf die Erreichung dieser Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer
Liquidation des Instituts oder des Mutterunternehmens im Wege eines regulären
Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre. 4. Die EBA gibt im Einklang mit
Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um
die Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken zu fördern bezüglich der
Interpretation der Umstände, unter denen ein Institut als von einem Ausfall betroffen
oder bedroht zu betrachten ist. Diese Leitlinien arbeitet die EBA spätestens
bis zu dem in Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten
Datum aus. 5. Die Kommission erlässt gemäß
Artikel 103 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der mit der
Anwendung von EBA-Leitlinien gemachten Erfahrungen delegierte Rechtsakte, in
denen festgelegt wird, unter welchen Umständen ein Institut als von einem
Ausfall betroffen oder bedroht zu betrachten ist. Artikel 28 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf
Finanzinstitute und Holdinggesellschaften 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein
Finanzinstitut oder eine Firma im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b
treffen können, wenn die in Artikel 27 Absatz 1 genannten
Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut bzw. die Firma als auch
auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterinstitut
erfüllt sind. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine
Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c oder d treffen
können, wenn die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen
sowohl in Bezug auf die Gesellschaft im Sinne von Artikel 1
Buchstaben c und d als auch in Bezug auf ein oder mehrere
Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind. 3. Werden die Tochterinstitute
einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer
Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher,
dass sich Abwicklungsmaßnahmen zum Zwecke einer Gruppenabwicklung auf die
Zwischenfinanzholdinggesellschaft beziehen, und ergreifen keine Abwicklungsmaßnahmen
zum Zwecke einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte
Holdinggesellschaft. 4. Vorbehaltlich der
Bestimmungen des Absatzes 3 und in Abweichung von den Bestimmungen des
Absatzes 1 können Abwicklungsbehörden auch dann, wenn eine Gesellschaft im
Sinne von Artikel 1 Buchstaben c oder d nicht die in Artikel 27
Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, Abwicklungsmaßnahmen in Bezug
auf eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c oder d
treffen, sofern ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um
Institute handelt, die in Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3 genannten
Voraussetzungen erfüllen und Maßnahmen in Bezug auf die Gesellschaft im Sinne
von Artikel 1 Buchstaben c oder d für die Abwicklung eines oder
mehreren Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für
die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind. Artikel 29 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente
und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse alle geeigneten Maßnahmen treffen, die
gewährleisten, dass die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen
erfolgt: (a)
Verluste werden zunächst von den Anteilsinhabern
des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen. (b)
Nach den Anteilsinhabern tragen die Gläubiger des
in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der in dieser Richtlinie
festgelegten Rangfolge der Forderungen. (c)
Die Geschäftsführung des in Abwicklung befindlichen
Instituts wird ersetzt. (d)
Die Geschäftsführer des in Abwicklung befindlichen
Instituts tragen Verluste in dem Umfang mit, der nach dem Zivil- und Strafrecht
ihrer individuellen Verantwortung für den Ausfall des Instituts entspricht. (e)
Gläubiger derselben Klasse werden – vorbehaltlich
anders lautender Bestimmungen dieser Richtlinie – in gleicher Weise behandelt. (f)
Kein Gläubiger erleidet größere Verluste als er im
Falle einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären
Insolvenzverfahrens erleiden würde. 2. Handelt es sich bei einem
Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, wenden die Abwicklungsbehörden die
Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse in einer Weise an, die die
Auswirkungen auf gruppenzugehörige Institute und die Gruppe als Ganzes ebenso
wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und
insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich
halten. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse
sicher, dass diese – soweit angezeigt – mit dem Rechtsrahmen der Union für
staatliche Beihilfen in Einklang stehen. KAPITEL II Bewertung Artikel 30 Vorläufige Bewertung 1. Bevor Abwicklungsmaßnahmen
getroffen werden, stellen die Abwicklungsbehörden insbesondere für die Zwecke
der Artikel 31, 34, 36, 41, 42 und 65 sicher, dass eine faire und
realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts
durch eine von staatlichen Stellen – einschließlich der Abwicklungsbehörde –
und dem Institut unabhängige Person vorgenommen wird. Die Bewertung wird von
der Abwicklungsbehörde genehmigt. Ist aufgrund der gebotenen Dringlichkeit eine
unabhängige Bewertung nicht möglich, können die Abwicklungsbehörden die
Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts selbst
vornehmen. 2. Unbeschadet des Rechtsrahmens
der Union für staatliche Beihilfen, sofern dieser anwendbar ist, muss die gemäß
Absatz 1 vorzunehmende Bewertung auf vorsichtigen und realistischen
Annahmen, unter anderem in Bezug auf die Ausfallquoten und die Schwere der
Verluste, beruhen; Ziel der Bewertung ist es, den Marktwert der Vermögenswerte
und Verbindlichkeiten des von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten
Instituts zu ermitteln, so dass etwaige zu erwartende Verluste zum Zeitpunkt
der Anwendung der Abwicklungsinstrumente erfasst werden. Bei nicht
ordnungsgemäßem Funktionieren des Marktes für einen spezifischen Vermögenswert
oder eine spezifische Verbindlichkeit kann die Bewertung jedoch den langfristigen
Wert der betreffenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten widerspiegeln. Bei
der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer außerordentlichen
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für das Institut ausgegangen werden,
unabhängig davon, ob eine solche Unterstützung tatsächlich gewährt wird. 3. Die Bewertung wird durch
folgende in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts enthaltenen Unterlagen
ergänzt: (a)
eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts; (b)
einen Vermerk, der eine Analyse und eine Schätzung
des Werts der Vermögenswerte enthält; (c)
eine Aufstellung der in den Büchern und
Aufzeichnungen des Instituts ausgewiesenen offenen Verbindlichkeiten mit
Angaben zu den jeweiligen Krediten und zu ihrem Rang nach dem anwendbaren
Insolvenzrecht; (d)
eine Aufstellung der Vermögenswerte, die das
Institut für Rechnung Dritter hält, die über Eigentumsrechte an diesen
Vermögenswerten verfügen. 4. Die Bewertung enthält Angaben
zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem
anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung jeder Klasse
von Gläubigern, die im Falle eines Liquidationsverfahrens zu erwarten wäre. 5. Ist es aufgrund der gebotenen
Dringlichkeit nicht möglich, die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten
Anforderungen zu erfüllen, wird die Bewertung durch eine unabhängige Person
oder durch eine Abwicklungsbehörde gemäß den in Absatz 2 festgelegten
Anforderungen vorgenommen. Die Bewertung ist als vorläufig zu betrachten, bis
die Abwicklungsbehörde eine Bewertung vorgenommen hat, die sämtlichen
Anforderungen dieses Artikels genügt. Die endgültige Bewertung kann separat
oder zusammen mit der Bewertung gemäß Artikel 66 durchgeführt werden. 6. Die Bewertung ist integraler Bestandteil
der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die
Ausübung einer Abwicklungsbefugnis. Die Bewertung unterliegt keiner gesonderten
gerichtlichen Überprüfung, abgesehen von der gerichtlichen Überprüfung zusammen
mit der Entscheidung gemäß den Bestimmungen des Artikels 78. 7. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Regulierungsstandards aus, in denen die im Folgenden genannten
Kriterien für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und für die
Zwecke des Artikels 66 präzisiert werden: (a)
Unter welchen Umständen ist eine Person sowohl von
der Abwicklungsbehörde als auch von den Instituten unabhängig? (b)
Unter welchen Umständen ist eine Bewertung durch
eine unabhängige Person als nicht möglich anzusehen? (c)
Welche Methode findet bei der Bewertung des
Marktwerts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von einem Ausfall
betroffenen oder bedrohten Instituts Anwendung? (d)
Unter welchen Umständen ist der Markt für einen
bestimmten Vermögenswert oder eine bestimmte Verbindlichkeit als nicht
ordnungsgemäß funktionierend zu betrachten? (e)
Welche Methode findet bei der Bewertung des
langfristigen Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von einem
Ausfall betroffenen oder bedrohten Instituts Anwendung? Die EBA übermittelt der Kommission die
entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
festgelegten Verfahren zu erlassen. Kapitel III Abwicklungsinstrumente Abschnitt I Allgemeine Grundsätze Artikel 31 Die Abwicklungsinstrumente betreffende
allgemeine Grundsätze 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen,
um die Abwicklungsinstrumente auf ein Institut, ein Finanzinstitut oder eine
Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d anzuwenden,
die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. 2. Bei den
Abwicklungsinstrumenten im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um (a)
das Instrument der Unternehmensveräußerung; (b)
das Instrument des Brückeninstituts; (c)
das Instrument der Ausgliederung von
Vermögenswerten; (d)
das Instrument des „Bail-in“. 3. Vorbehaltlich des
Absatzes 4 können die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination
angewandt werden. 4. Das Instrument der
Ausgliederung von Vermögenswerten können die Abwicklungsbehörden nur in
Kombination mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden. 5. Werden die in Absatz 2
Buchstaben a, b oder c genannten Abwicklungsinstrumente zur partiellen
Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in
Abwicklung befindlichen Institut angewandt, wird der verbleibende Teil des
Instituts, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen
wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert, und zwar
innerhalb eines Zeitrahmens, der angemessen ist unter Berücksichtigung der
etwaigen Notwendigkeit, dass das betreffende Institut gemäß Artikel 58
Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden
Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn
übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen. 6. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die
Anfechtbarkeit und Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von
Gläubigern nicht für die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder in
Ausübung einer Abwicklungsbefugnis vorgenommene Übertragung von
Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung
befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger gelten. 7. Es bleibt den Mitgliedstaaten
unbenommen, den Abwicklungsbehörden zusätzliche Befugnisse für den Fall zu
übertragen, dass ein Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt,
sofern diese zusätzlichen Befugnisse nicht ein Hindernis für eine effektive
Gruppenabwicklung darstellen und sofern sie in Einklang mit den
Abwicklungszielen und den in den Artikeln 26 und 29 niedergelegten
allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen stehen. Abschnitt 2 Instrument der Unternehmensveräusserung Artikel 32 Instrument der Unternehmensveräußerung 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Abwicklungsbehörden über die Befugnis verfügen, Folgendes auf
einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu
übertragen: (a)
Anteile oder andere Eigentumstitel an einem in
Abwicklung befindlichen Institut, (b)
alle oder bestimmte Vermögenswerte, Rechte oder
Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder (c)
eine beliebige Kombination mehrerer oder aller
Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen
Instituts. Die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt,
ohne dass die Zustimmung der Anteilsinhaber des in Abwicklung befindlichen
Instituts oder eines Dritten – außer dem Erwerber – erforderlich ist und ohne
dass irgendwelche Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder
Wertpapierrecht einzuhalten sind. 2. Eine Übertragung nach
Absatz 1 erfolgt auf kommerzieller Grundlage unter Berücksichtigung der
Umstände und im Einklang mit den Vorschriften der Union über staatliche
Beihilfen. 3. Im Falle einer partiellen
Übertragung der Vermögenswerte eines Instituts werden die Erlöse aus der
Übertragung dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt. Werden alle Anteile bzw. Eigentumstitel übertragen
oder werden alle Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des Instituts
übertragen, fließen alle Erlöse aus der Übertragung den Anteilsinhabern des in
Abwicklung befindlichen Instituts zu, deren Rechte veräußert wurden. Die Mitgliedstaaten berechnen die Erlöse gemäß
Absatz 2 abzüglich der im Zuge des Abwicklungsverfahrens anfallenden
Verwaltungs- oder sonstigen Kosten, einschließlich Kosten und Ausgaben im
Zusammenhang mit den Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 92. 4. Die Abwicklungsbehörden
treffen alle geeigneten Schritte, um die Übertragung gemäß Absatz 2 zu
kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die der nach Artikel 30
durchgeführten fairen und realistischen Bewertung unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls entsprechen. 5. Bei Anwendung des Instruments
der Unternehmensveräußerung können die Abwicklungsbehörden die Übertragungsbefugnis
mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen
Eigentumstiteln oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder
Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen. 6. Nach Anwendung des Instruments
der Unternehmensveräußerung können die Abwicklungsbehörden mit Zustimmung des
Erwerbers die Übertragungsbefugnisse in Bezug auf Anteile oder andere
Eigentumstitel oder gegebenenfalls in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder
Verbindlichkeiten, die auf den Erwerber übertragen wurden, ausüben, um eine
Rückübertragung auf das in Abwicklung befindliche Institut vorzunehmen. 7. Ein Erwerber muss über die erforderliche
Zulassung verfügen, um die aufgrund einer Übertragung nach Absatz 1
übernommenen Tätigkeiten oder Dienste fortführen zu können. 8. Abweichend von Artikel 19
Absatz 1 der Richtlinie 2006/48 nehmen die zuständigen Behörden, wenn eine
Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln durch Anwendung des
Instruments der Unternehmensveräußerung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer
qualifizierten Beteiligung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/48 führen würde, die nach dem genannten Artikel erforderliche
Bewertung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung
nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils
angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird. 9. Werden bei Anwendung des
Instruments der Unternehmensveräußerung nicht alle, sondern nur bestimmte
Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines Instituts übertragen, gelten
die in Kapitel V festgelegten Schutzbestimmungen für partielle
Eigentumsübertragungen. 10. Im Hinblick auf die Ausübung
des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie
2004/39/EG Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder
sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als
Fortführer des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle
entsprechenden Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in
Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten
ausgeübt wurden, weiter ausüben, einschließlich des Rechts auf Mitgliedschaft
in und Zugang zu Zahlungs- und Clearing- und Settlement-Systemen. 11. Anteilsinhaber und Gläubiger
des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Eigentum,
Rechte oder Verbindlichkeiten, nicht übertragen werden, haben keinerlei Rechte
in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten. Artikel 33 Instrument der Unternehmensveräußerung: formale
Anforderungen 1. Bei der Anwendung des
Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut vermarktet die
zuständige Abwicklungsbehörde – vorbehaltlich des Absatzes 3 – das
Institut oder seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die sie zu
übertragen beabsichtigt, oder leitet die erforderlichen Schritte für eine
Vermarktung ein. Bei Sammelrechten, ‑vermögen und ‑verbindlichkeiten
kann die Vermarktung getrennt erfolgen. 2. Unbeschadet des Rechtsrahmens
der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung
nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien: (a)
Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und
insbesondere des Erfordernisses der Wahrung der Finanzstabilität so transparent
wie möglich sein. (b)
Es darf weder eine Begünstigung noch eine
Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden. (c)
Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein. (d)
Keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer
Vorteil gewährt werden. (e)
Es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung
der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen. (f)
Soweit möglich, wird angestrebt, einen möglichst
hohen Verkaufspreis für die betroffenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu
erzielen. Die in diesem Absatz niedergelegten Grundsätze
hindern die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle
Erwerber heranzutreten. Eine öffentliche Bekanntgabe der Vermarktung des
Instituts, wie sie anderenfalls nach Artikel 6 Absatz 1 der
Richtlinie 2003/6/EG erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2
der Richtlinie 2003/6/EG aufgeschoben werden. 3. Abwicklungsbehörden können
das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die in Absatz 1
genannten Anforderungen an die Vermarktung einzuhalten, wenn sie zu der
Einschätzung gelangen, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich
die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und
insbesondere, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (a)
Die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass ein
Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung
für die Finanzstabilität darstellen bzw. eine bereits bestehende derartige
Bedrohung erhöhen würde, und (b)
die Einhaltung der betreffenden Anforderungen würde
wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit
Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels
beeinträchtigen. 4. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Regulierungsstandards aus, in denen die konkreten Umstände, unter
denen von einer wesentlichen Bedrohung auszugehen ist, sowie die in
Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Aspekte hinsichtlich der Effektivität
des Instruments der Unternehmensveräußerung näher ausgeführt werden. Die EBA übermittelt der Kommission die
entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
festgelegten Verfahren zu erlassen. Abschnitt 3 Instrument des Brückeninstituts Artikel 34 Instrument des Brückeninstituts 1. Mit Blick auf die Anwendung
des Instruments des Brückeninstituts stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
die Abwicklungsbehörden befugt sind, alle oder bestimmte Vermögenswerte, Rechte
oder Verbindlichkeiten oder eine beliebige Kombination von Vermögenswerten,
Rechten und Verbindlichkeiten auf ein Brückeninstitut zu übertragen, ohne dass
die Zustimmung der Anteilsinhaber des in Abwicklung befindlichen Instituts oder
eines Dritten erforderlich ist und ohne dass irgendwelche
Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht
einzuhalten sind. 2. Außer in Fällen, in denen das
„Bail-in“-Instrument für die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b
genannten Zwecke im Zusammenhang mit dem Instrument des Brückeninstituts angewandt
wird, handelt es sich bei einem Brückeninstitut um einen Rechtsträger, der ganz
oder teilweise Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen ist (bei denen
es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann) und der eigens für die Durchführung
bestimmter oder aller Funktionen eines in Abwicklung befindlichen Instituts und
für das Halten bestimmter oder aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines
in Abwicklung befindlichen Instituts gegründet wird. Die Anwendung des „Bail-in“-Instruments für die in
Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke hindert die
Abwicklungsbehörde nicht daran, das Brückeninstitut in einem Umfang zu
kontrollieren, der erforderlich ist, um die Abwicklung zu bewerkstelligen und
die Abwicklungsziele zu erreichen. 3. Bei der Anwendung des
Instruments des Brückeninstituts stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der
Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den
Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung
befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen. 4. Bei Anwendung des Instruments
des Brückeninstituts kann eine Abwicklungsbehörde Vermögenswerte, Rechte oder
Verbindlichkeiten des Instituts in dem Umfang übertragen, den es für angemessen
hält, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen. 5. Bei Anwendung des Instruments
des Brückeninstituts können die Abwicklungsbehörden (a)
mehr als einmal Rechte, Vermögenswerte oder
Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut auf das
Brückeninstitut übertragen, (b)
Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vom
Brückeninstitut zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut übertragen,
sofern die in Absatz 6 genannten Bedingungen erfüllt sind, und (c)
Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von
dem Brückeninstitut auf einen Dritten übertragen. 6. Die Abwicklungsbehörden
übertragen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nur dann vom
Brückeninstitut zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut, (a)
wenn die Möglichkeit einer Rückübertragung der
spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der
Urkunde erwähnt wird, mit der die Übertragung nach Absatz 5
Buchstabe a erfolgt ist; (b)
wenn die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder
Verbindlichkeiten de facto nicht den Klassen von Rechten, Vermögenswerten oder
Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Urkunde angegeben sind, mit der
die Übertragung nach Absatz 5 Buchstabe a erfolgt ist, oder wenn sie
die in der betreffenden Urkunde genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, In den unter den Buchstaben a und b genannten
Fällen findet die Rückübertragung innerhalb eines Zeitraums und unter etwaigen
sonstigen Bedingungen statt, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden
Zweck festgelegt sind. 7. Werden bei Anwendung des
Instruments des Brückeninstituts nicht alle, sondern nur bestimmte
Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines Instituts übertragen,
gelten die in Kapitel IV festgelegten Schutzbestimmungen für partielle
Eigentumsübertragungen. 8. Im Hinblick auf die Ausübung
des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie
2004/39/EG Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder
sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als
Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle
entsprechenden Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in
Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten
ausgeübt wurden, weiter ausüben, einschließlich des Rechts auf Mitgliedschaft
in und Zugang zu Zahlungs- und Clearing- und Settlement-Systemen. 9. Anteilsinhaber und Gläubiger
des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Eigentum,
Rechte oder Verbindlichkeiten, nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden,
haben keinerlei Rechte in Bezug auf das Brückeninstitut oder sein Eigentum. Artikel 35 Betrieb eines Brückeninstituts 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass beim Betrieb eines Brückeninstituts folgende Bestimmungen
eingehalten werden: (a)
Der Inhalt der Gründungsdokumente des
Brückeninstituts wird von der Abwicklungsbehörde bestimmt. (b)
Die Abwicklungsbehörde ernennt das Leitungsorgan des
Brückeninstituts, genehmigt die Vergütungen und legt die jeweiligen
Verantwortlichkeiten fest. (c)
Das Brückeninstitut wird im Einklang mit der
Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen und verfügt
über die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderliche Zulassung zur
Fortführung der Tätigkeiten bzw. Erbringung der Dienstleistungen, die es
aufgrund einer Übertragung nach Artikel 56 dieser Richtlinie übernimmt. (d)
Das Brückeninstitut genügt den Anforderungen der
Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2004/39/EG und unterliegt einer
Beaufsichtigung im Einklang mit diesen Richtlinien. 2. Vorbehaltlich etwaiger
Beschränkungen aufgrund unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher
Wettbewerbsvorschriften betreiben die geschäftsführenden Direktoren das
Brückeninstitut in dem Bestreben, das Institut, seine Vermögenswerte, Rechte
oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in
Absatz 5 genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu
veräußern. 3. Die Abwicklungsbehörde stellt
den Betrieb eines Brückeninstituts ein, sobald einer der folgenden Fälle
eintritt: (a)
Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem
anderen Institut; (b)
Erwerb der Kapitalmehrheit des Brückeninstituts
durch einen Dritten; (c)
Übernahme aller oder weitgehend aller Vermögenswerte,
Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts durch eine andere Person; (d)
Ablauf der in Absatz 5 bzw., soweit anwendbar,
Absatz 6 genannten Frist. 4. Beim Versuch einer Veräußerung
des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten stellen
die Mitgliedstaaten sicher, dass das Institut bzw. die betreffenden
Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten offen und transparent vermarktet werden
und dass keiner der potenziellen Bewerber beim Verkauf begünstigt oder
benachteiligt wird. Ein Verkauf erfolgt zu kommerziellen Bedingungen
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem
Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen. 5. Tritt keiner der in
Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Fälle ein, stellt die Abwicklungsbehörde
den Betrieb des Brückeninstituts bei Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren,
gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung von einem in
Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts
erfolgt ist, ein. 6. Die Abwicklungsbehörde kann
den in Absatz 5 genannten Zeitraum bis zu dreimal um jeweils ein weiteres
Jahr verlängern, (a)
wenn davon auszugehen ist, dass durch die
Verlängerung eines der in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c genannten
Ergebnisse erzielt wird oder (b)
wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die
Fortführung grundlegender Bank- oder Finanzdienstleistungen zu gewährleisten. 7. Wird die Tätigkeit eines
Brückeninstituts bei Eintritt einer der in Absatz 3 Buchstaben c und
d genannten Situationen eingestellt, wird das Brückeninstitut abgewickelt und
liquidiert. Die im Zusammenhang mit der Einstellung des
Betriebs des Brückeninstituts gemäß Absatz 3 erzielten Erlöse fließen dem
in Abwicklung befindlichen Institut zu. Die Mitgliedstaaten können bei der Berechung der
Erlöse die im Zuge des Abwicklungsprozesses angefallenen Verwaltungs- und
sonstigen Ausgaben in Abzug bringen. 8. Wird ein Brückeninstitut zum
Zwecke der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als
einem Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung gemäß Absatz 7 auf
die Liquidation der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den
einzelnen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut
selbst. Abschnitt 4 Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten Artikel 36 Instrument der Ausgliederung von
Vermögenswerten 1. Mit Blick auf die Anwendung
des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Vermögenswerte,
Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf
eine eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaft zu
übertragen. 2. Für die Zwecke des
Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten ist eine Zweckgesellschaft
ein Rechtsträger, dessen alleiniger Eigentümer eine oder mehrere öffentliche
Stellen sind, was auch die Abwicklungsbehörde einschließen kann. 3. Die Abwicklungsbehörde
bestellt Vermögensverwalter, die mit der Verwaltung der auf die Zweckgesellschaft
übertragenen Vermögenswerte betraut werden mit dem Ziel, deren Wert bis zur
späteren Veräußerung zu maximieren oder auf andere Weise eine geordnete
Liquidation sicherzustellen. 4. Die Abwicklungsbehörden
können die in Absatz 1 genannte Befugnis zur Übertragung von
Vermögenswerten nur dann ausüben, wenn die Lage auf dem spezifischen Markt für
diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Liquidation dieser Vermögenswerte im
Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf den
Finanzmarkt haben könnte. 5. Bei der Anwendung des
Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten legen die Abwicklungsbehörden
– im Einklang mit den in Artikel 30 festgelegten Grundsätzen und dem
Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen – die Gegenleistung für die auf
die Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte fest. 6. Die Abwicklungsbehörden
können (a)
mehr als einmal Vermögenswerte, Rechte oder
Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut auf die
Zweckgesellschaft übertragen; (b)
Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von
der Zweckgesellschaft zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut
übertragen, sofern die in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt sind. 7. Die Abwicklungsbehörden
übertragen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nur dann von der
Zweckgesellschaft zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut, wenn eine
der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (a)
wenn die Möglichkeit einer Rückübertragung der
spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der
Urkunde erwähnt wird, mit der die Übertragung nach Absatz 6
Buchstabe a erfolgt ist; (b)
wenn die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder
Verbindlichkeiten de facto nicht den Klassen von Rechten, Vermögenswerten oder
Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Urkunde angegeben sind, mit der
die Übertragung nach Absatz 6 Buchstabe a erfolgt ist, oder wenn sie
die in der betreffenden Urkunde genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. In den unter den Buchstaben a und b genannten
Fällen findet die Rückübertragung innerhalb eines Zeitraums und unter etwaigen
sonstigen Bedingungen statt, die in der betreffenden Urkunde für den
entsprechenden Zweck festgelegt sind. 8. Übertragungen zwischen dem in
Abwicklung befindlichen Institut und der Zweckgesellschaft unterliegen den in
dieser Richtlinie festgelegten Schutzbestimmungen für partielle
Vermögensübertragungen. 9. Anteilsinhaber und Gläubiger
des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Eigentum,
Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Zweckgesellschaft übertragen
werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die Zweckgesellschaft, ihr Eigentum
oder ihre Leitung. 10. Die Aufgabenstellung der gemäß
Absatz 3 bestellten Verwalter beinhaltet keinerlei Verpflichtungen oder
Verantwortung gegenüber den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen
Instituts, und die Verwalter haften den Anteilsinhabern gegenüber nicht für die
in Ausübung oder vermeintlicher Ausübung ihrer Funktionen getroffenen oder
unterlassenen Maßnahmen, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder
Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein
grobes Fehlverhalten dar. 11. Die EBA erarbeitet im Einklang
mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093 Leitlinien zur Förderung
der Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken bezüglich der
Festlegung, ob eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im
Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf den
Finanzmarkt haben könnte. Diese Leitlinien arbeitet die EBA spätestens bis zu
dem in Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Datum
aus. 12. Die Kommission erlässt gemäß
Artikel 103 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der mit der
Anwendung von EBA-Leitlinien gemachten Erfahrungen delegierte Rechtsakte, in
denen festgelegt wird, unter welchen Umständen die Liquidation der
Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Wege eines regulären
Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf den Finanzmarkt haben könnte. Abschnitt 5 Instrument des „Bail-in“ Unterabschnitt 1 Zielsetzung und Anwendung des „Bail-in“-Instruments Artikel 37 Instrument des „Bail-in“ 1. Mit Blick auf die Anwendung
des „Bail-in“-Instruments stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die
Abwicklungsbehörden über die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f
bis l genannten Abwicklungsbefugnisse verfügen. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Abwicklungsbehörden für folgende Zwecke das
„Bail-in“-Instrument anwenden können: (a)
zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für
eine Abwicklung erfüllenden Instituts in einem Umfang, der ausreichend ist, um
es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen und
die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder der
Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, oder (b)
zur Umwandlung in Eigenkapital – oder Reduzierung
des Nennwerts – der auf ein Brückeninstitut übertragenen Forderungen oder
Schuldtitel mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Abwicklungsbehörden für den in Absatz 2 Buchstabe a
genannten Zweck nur dann auf das „Bail-in“-Instrument zurückgreifen können,
wenn realistische Aussichten bestehen, dass die Anwendung dieses Instruments –
in Kombination mit den Maßnahmen, die im Rahmen des nach Artikel 47
vorzulegenden Reorganisationsplans umgesetzt werden – über die Verwirklichung
wesentlicher Abwicklungsziele hinaus zur Wiederherstellung der finanziellen
Solidität und langfristigen Existenzfähigkeit des betreffenden Instituts beiträgt. Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung
nicht erfüllt, wenden die Mitgliedstaaten eines der in Artikel 31
Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und
das „Bail-in“-Instrument gemäß Absatz 2 Buchstabe b an, soweit dies
angezeigt ist. Artikel 38 Anwendungsbereich des „Bail-in“-Instruments 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass das „Bail-in“-Instrument auf alle Verbindlichkeiten eines
Instituts angewandt werden kann, die nicht gemäß Absatz 2 vom
Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind. 2. Die Abwicklungsbehörden üben
ihre Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende
Verbindlichkeiten aus: (a)
nach der Richtlinie 94/19/EG gesicherte Einlagen; (b)
besicherte Verbindlichkeiten; (c)
etwaige Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von
Kundenvermögen oder Kundengeldern oder aus einem Treuhandverhältnis zwischen
dem Institut (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem); (d)
Verbindlichkeit mit einer Ursprungsfälligkeit von
weniger als einem Monat; (e)
Verbindlichkeiten gegenüber i) Beschäftigten aufgrund rückständiger
Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen (ausgenommen sind
variable Vergütungen jeglicher Art); ii) Geschäfts- oder Handelsgläubigern
aufgrund von Lieferungen und Leistungen, die für den alltäglichen
Geschäftsbetrieb des Instituts von grundlegender Bedeutung sind, einschließlich
IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und
Instandhaltung von Gebäuden; iii) Steuer- und Sozialversicherungsbehörden,
sofern es sich nach dem anwendbaren Insolvenzrecht um bevorrechtigte
Verbindlichkeiten handelt. Die Buchstaben a und b hindern die
Abwicklungsbehörden nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit dies
angezeigt ist, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer mit Sicherheiten
unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit
gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten
Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert
ist, übersteigt, anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können gedeckte
Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie
87/611/EWG des Rates[38]
von der Anwendung dieser Bestimmung ausnehmen. Absatz 2 Buchstabe c hindert die Abwicklungsbehörden
nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf
jeglichen Einlagebetrag, der die Deckung gemäß der genannten Richtlinie
übersteigt, auszuüben. 3. Wenden die
Abwicklungsbehörden das „Bail-in“-Instrument an, können sie Verbindlichkeiten
aus Derivaten, die nicht unter Absatz 2 Buchstabe d fallen, aus dem Anwendungsbereich
der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausschließen, soweit dies
erforderlich oder angemessen ist, um die in Artikel 26 Absatz 2
Buchstaben a und b genannten Ziele zu erreichen. 4. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen,
in denen Folgendes präzisiert wird: (a)
spezifische Kategorien von Verbindlichkeiten, die
unter Absatz 2 Buchstabe d fallen, und (b)
die Umstände, unter denen ein Ausschluss
erforderlich oder angemessen ist, um die in Artikel 26 Absatz 2
Buchstaben a und b genannten Ziele zu erreichen. Dabei gilt es, folgende
Faktoren zu berücksichtigen: i) systemische Auswirkungen einer Glattstellung
von Derivatepositionen im Hinblick auf die Anwendung des
Schuldenabschreibungsinstruments, ii) Folgen einer Anwendung des
Schuldenabschreibungsinstruments auf Verbindlichkeiten aus Derivaten, die durch
eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, für die Tätigkeit der zentralen
Gegenpartei und iii) Folgen einer Anwendung des
Schuldenabschreibungsinstruments auf Verbindlichkeiten aus Derivaten für das
Risikomanagement der Gegenparteien bei den betreffenden Derivaten. Unterabschnitt 2 Mindestanforderungen an abschreibungsfähige
Verbindlichkeiten Artikel 39 Mindestanforderungen an Verbindlichkeiten,
in Bezug auf die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeübt werden 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Institute zu jedem Zeitpunkt über einen ausreichenden
aggregierten Betrag an Eigenmitteln und abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten
verfügen, ausgedrückt als Prozentanteil der gesamten Verbindlichkeiten des
Instituts, die nicht als Eigenmittel im Sinne von Titel V Kapitel 2
Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder im Sinne von Kapitel IV
der Richtlinie 2006/49/EG zu betrachten sind. 2. Nachrangige Schuldtitel und
nachrangige Darlehen, die nicht als zusätzliches Kernkapital oder
Ergänzungskapital anzusehen sind, dürfen im aggregierten Betrag der
abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 nur dann enthalten
sein, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: (a)
Die Instrumente werden aufgelegt und in voller Höhe
eingezahlt. (b)
Die Instrumente werden nicht erworben von i) dem Institut oder seinen
Tochterunternehmen oder ii) von einem Unternehmen, an dem das
Institut direkt oder im Wege der Kontrolle eine Beteiligung in Form von
mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals des Unternehmens
besitzt. (c)
Der Erwerb der Instrumente wird weder direkt noch
indirekt von dem Institut finanziert. (d)
Die Instrumente werden nicht durch ein Unternehmen,
das derselben Gruppe angehört wie das betreffende Institut, abgesichert oder
garantiert. (e)
Die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von
mindestens einem Jahr. 3. Die Mindesthöhe des
aggregierten Betrags nach Absatz 1 wird anhand folgender Kriterien
festgesetzt: (a)
Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das Institut
durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des
„Bail-in“-Instruments, in einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise
abgewickelt werden kann; (b)
Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass
das Institut über ausreichende abschreibungsfähige Verbindlichkeiten verfügt,
um zu gewährleisten, dass in dem Fall, in dem auf das „Bail-in“-Instrument
zurückgegriffen wird, das harte Kernkapital („Common Equity Tier 1 ratio“) des
Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um
ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut zu erhalten und es dem Institut
zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die
Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der
Richtlinie 2006/49/EG zugelassen ist; (c)
Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil des
Instituts; (d)
Umfang, in dem das Einlagensicherungssystem im
Einklang mit Artikel 99 zur Finanzierung der Abwicklung beitragen könnte; (e)
Umfang, in dem der Ausfall des Instituts – unter
anderen aufgrund der Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem übrigen
Finanzsystem –negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne einer
Ansteckung andere Institute hätte. 4. Vorbehaltlich der
Bestimmungen des Artikels 40 hat jedes einzelne Institut den in
Absatz 2 festgelegten Anforderungen zu genügen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels 40 bleiben Verbindlichkeiten, die von anderen der Gruppe
angehörenden Unternehmen gehalten werden, bei der Berechnung des aggregierten
Betrags nach Absatz 1 unberücksichtigt. 5. Die Abwicklungsbehörden
verlangen und überprüfen, dass Institute den gemäß Absatz 4 festgelegten
aggregierten Betrag einhalten, und treffen bei der Ausarbeitung und
Fortschreibung von Abwicklungsplänen etwaige Entscheidungen gemäß
Absatz 4. 6. Die Abwicklungsbehörden
teilen der EBA mit, welchen Mindestbetrag sie für jedes einzelne Institut in
ihrem Rechtsraum festgesetzt haben. Die EBA berichtet der Kommission spätestens
bis zum 1. Januar 2018 über die Umsetzung der in Absatz 1
genannten Anforderung. Insbesondere berichtet die EBA der Kommission über
etwaige Diskrepanzen bezüglich der Umsetzung dieser Anforderung auf nationaler
Ebene. 7. Die Kommission erlässt im
Wege delegierter Rechtsakte im Einklang mit Artikel 103 Maßnahmen, um die
in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Kriterien zu präzisieren,
gegebenenfalls unter Angabe der unterschiedlichen Kategorien von Instituten und
der jeweiligen Bandbreite der Prozentsätze. Artikel 40 Anwendung von Mindestanforderungen in Bezug
auf Gruppen 1. Die Abwicklungsbehörden
können beschließen, die in Artikel 39 Absätze 1 und 3 festgelegten
Mindestanforderungen auf konsolidierter Basis auf Gruppen anzuwenden, die einer
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, sofern folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
Der nach Artikel 39 Absatz 1
festzulegende Prozentanteil wird auf der Basis der konsolidierten
Verbindlichkeiten und Eigenmittel der Gruppe berechnet. (b)
Schuldtitel oder Darlehen gemäß Artikel 39
Absatz 2 werden vom Mutterunternehmen oder von einer Gesellschaft im Sinne
von Artikel 2 Buchstaben c und d aufgelegt. (c)
Das Mutterunternehmen oder die Gesellschaft im
Sinne von Artikel 1 Buchstabe c oder d teilt die durch die Auflage
von Schuldtiteln oder Darlehen nach Artikel 39 Absatz 2 aufgenommenen
Mittel angemessen und verhältnismäßig in Form von Krediten unter den Instituten,
die Tochterunternehmen sind, auf. (d)
Jedes Institut, das ein Tochterunternehmen ist,
genügt den in Artikel 39 Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen.
Als Ausnahme von Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 2 werden jedoch
Verbindlichkeiten, die vom Mutterunternehmen oder von einer Gesellschaft im
Sinne von Artikel 1 Buchstabe c oder d gehalten werden, bei der
Festsetzung des aggregierten Betrags der Eigenmittel und abschreibungsfähigen
Verbindlichkeiten, die das Tochterunternehmen gemäß Artikel 39
Absatz 1 halten muss, mit berücksichtigt. (e)
Macht die für die Gruppenabwicklung zuständige
Behörde oder gegebenenfalls eine andere zuständige Abwicklungsbehörde in Bezug
auf das Mutterunternehmen oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1
Buchstabe c oder d vom „Bail-in“-Instrument Gebrauch, wenden die für die
Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden das „Bail-in“-Instrument,
soweit angezeigt, zunächst auf die Verbindlichkeiten der Tochterunternehmen
gegenüber dem Mutterunternehmen oder gegenüber der Gesellschaft im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe c bzw. d an, bevor sie es, soweit erforderlich
auf andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens
anwenden. 2. Bei ihrer nach Absatz 1
zu treffenden Entscheidung berücksichtigen die Abwicklungsbehörden, wie die
Geschäftstätigkeit der Gruppe strukturiert ist und insbesondere, inwieweit
Finanzierung, Liquidität und Risiken zentral gemanagt werden. 3. Die Abwicklungsbehörden
treffen die Entscheidung, die Mindestanforderungen auf konsolidierter Basis
gemäß Absatz 1 anzuwenden, im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung der
Abwicklungspläne gemäß Artikel 9. Für Gruppen, die einer konsolidierten
Beaufsichtigung gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG
unterliegen, treffen die Abwicklungsbehörden die Entscheidung, die
Mindestanforderungen auf konsolidierter Basis anzuwenden, im Einklang mit dem
in Artikel 12 dieser Richtlinie festgelegten Verfahren. Unterabschnitt 3 Anwendung des „Bail-in“-Instruments Artikel 41 Bewertung des „Bail-in“-Betrags 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des „Bail-in“-Instruments den
aggregierten Betrag, um den die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten zu
mindern oder umzuwandeln sind, den Anforderungen des Artikels 30
entsprechend bewerten. 2. Wenden die
Abwicklungsbehörden das „Bail-in“-Instrument zu dem in Artikel 37
Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an, so wird bei der in
Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bewertung der Betrag
festgelegt, um den die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten gemindert werden
müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte
Kernkapital wiederherzustellen, und der Betrag bestimmt, den die
Abwicklungsbehörde für notwendig hält, um ausreichendes Vertrauen des Markts in
das Institut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, die
Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es
im Rahmen der Richtlinien 2006/48/EG oder 2004/39/EG zugelassen ist,
fortzuführen. 3. Die Abwicklungsbehörden legen
Regelungen fest und behalten diese bei, um zu gewährleisten, dass die Angaben
über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen
Instituts, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie
möglich sind. Artikel 42 Behandlung der Anteilsinhaber 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des „Bail-in“-Instruments in
Bezug auf die Anteilsinhaber eine oder beide der folgenden Maßnahmen treffen: (a)
Löschung der bestehenden Anteile; (b)
Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1
Buchstabe h genannten Befugnis, abschreibungsfähige Verbindlichkeiten in
Anteile des in Abwicklung befindlichen Instituts umzuwandeln, und dies zu einem
Satz, der die bestehenden Anteile stark verwässert. 2. Die in Absatz 1
vorgesehenen Maßnahmen werden angewandt, wenn die betreffenden Anteile unter
folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden: (a)
im Rahmen einer Umwandlung von Schuldinstrumenten
in Anteile gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldinstrumente
bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde,
wonach das Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt,
vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist; (b)
im Rahmen der Umwandlung relevanter
Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals nach Artikel 52. 3. Bei der Überlegung, welche
Maßnahme gemäß Absatz 1 zu treffen ist, berücksichtigen die
Abwicklungsbehörden die voraussichtliche Höhe der Verluste bei Vermögenswerten
vor Anwendung des „Bail-in“-Instruments, um zu gewährleisten, dass die in Bezug
auf die Anteilsinhaber getroffenen Maßnahmen dieser Wertminderung entsprechen,
die nach den Artikeln 30 und 31 durchgeführte Bewertung und insbesondere
die Wahrscheinlichkeit, dass die Anteilsinhaber einen Teil des Werts
zurückerlangt hätten, wenn das Institut ausgehend von dieser Bewertung
liquidiert worden wäre. 4. Bei der Anwendung des
„Bail-in“-Instruments durch die Abwicklungsbehörden gelten die Bestimmungen der
Artikel 30 und 31. 5. Die EBA arbeitet gemäß
Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien im
Hinblick darauf aus, unter welchen Umständen die in Absatz 1 genannten
Maßnahmen mit Blick auf die in Absatz 2 genannten Faktoren jeweils als
angemessen zu betrachten wären. Diese Leitlinien arbeitet die EBA spätestens
bis zu dem in Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten
Datum aus. 6. Die Kommission kann gemäß
Artikel 103 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der mit der
Anwendung von EBA-Leitlinien gemachten Erfahrungen delegierte Rechtsakte
erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen die in
Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Blick auf die in Absatz 2 genannten
Faktoren jeweils als angemessen zu betrachten wären. Artikel 43 Rangfolge der Forderungen 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des „Bail-in“-Instruments
unter Einhaltung der folgenden Anforderungen von ihren Abschreibungs- und
Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen: (a)
als Erstes werden die Instrumente des harten
Kernkapitals proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze
abgeschrieben und die betreffenden Anteile gemäß Artikel 42 gelöscht; (b)
dann – und nur dann, wenn die Abschreibung nach
Buchstabe a den aggregierten Betrag unterschreitet, setzen die Behörden
den Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, bei denen es sich
um Verbindlichkeiten handelt, und des Ergänzungskapitals gemäß
Unterabschnitt 2 auf null herab; (c)
dann – und nur dann, wenn die Herabsetzung von Verbindlichkeiten
nach den Buchstaben a und b insgesamt den aggregierten Betrag
unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert nachrangiger
Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder
Ergänzungskapital handelt, im erforderlichen Umfang herab, so dass sich
zusammen mit der Abschreibung nach den Buchstaben a und b der
aggregierte Betrag ergibt; (d)
dann – und nur dann, wenn die nach den
Buchstaben a, b oder c erfolgte Minderung der Verbindlichkeiten
insgesamt den aggregierten Betrag unterschreitet, setzen die Behörden den
Nennwert der restlichen nach Artikel 38 abschreibungsfähigen
Verbindlichkeiten, bei denen es sich um vorrangige Verbindlichkeiten handelt,
oder den bei diesen noch ausstehenden Restbetrag im erforderlichen Umfang herab,
so dass sich zusammen mit der Abschreibung nach den Buchstaben a, b
oder c der aggregierte Betrag ergibt. 2. Wenn die Abwicklungsbehörden
gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d von ihren Abschreibungs- und
Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, weisen sie die im aggregierten Betrag
ausgedrückten Verluste gleichmäßig allen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu,
indem sie den Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese
noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert
herabsetzen. 3. Bevor die Abwicklungsbehörden
bei den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Verbindlichkeiten von ihren
Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, setzen sie den
Nennwert des Instruments herab oder wandeln es gemäß den in Absatz 1
Buchstaben b oder c genannten Bedingungen um, wobei diese Bedingungen
noch nicht wirksam geworden sind, wenn ein Institut andere Instrumente als die
in Absatz 1 Buchstabe b genannten ausgegeben hat, die eine der
folgenden Bedingungen enthalten: (a)
bei Eintritt eines Ereignisses, das die Finanzlage,
die Solvenz oder die Höhe der einzelnen Eigenmittel betrifft, ist der Nennwert
des Instruments herabzusetzen; (b)
bei Eintritt eines solchen Ereignisses sind die
Instrumente in Anteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln. 4. Wurde der Nennwert eines
Instruments vor Anwendung des „Bail-in“ oder gemäß Absatz 3 nach
Bedingungen der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Art gemindert, aber
nicht auf null herabgesetzt, wenden die Abwicklungsbehören die Abschreibungs- und
Umwandlungsbefugnisse gemäß Absatz 1 auf den verbleibenden Nennwert an. Artikel 44 Derivate 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden, wenn die
Abwicklungsbehörden bei Verbindlichkeiten aus Derivaten von ihren
Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen. 2. Unterliegen Transaktionen
einer Nettingvereinbarung, so bestimmen die Abwicklungsbehörden die aus diesen
Transaktionen resultierende Verbindlichkeit auf Nettobasis gemäß den
Bedingungen dieser Vereinbarung. 3. Den Wert von
Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmen die Abwicklungsbehörden anhand von (a)
angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von
Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Nettingvereinbarungen
unterliegen; (b)
Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu
dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte. 4. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 3
Buchstaben a und b genannten Methoden und Grundsätze für die
Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivaten festgelegt werden. Diese Entwürfe übermittelt die EBA der Kommission
innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten
Verfahren zu erlassen. Artikel 45 Satz für die Umwandlung von Schulden in
Eigenkapital 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Abwicklungsbehörden, wenn sie unter Wahrnehmung der in
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnis,
abschreibungsfähige Verbindlichkeiten in Stammanteile oder andere
Eigentumstitel umzuwandeln, die Umschuldung durchführen, gemäß einem oder beiden
der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundsätze auf unterschiedliche
Kategorien von Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungssätze anwenden
können. 2. Der Umwandlungssatz soll den
betroffenen Gläubiger angemessen für den Verlust, der ihm durch die Wahrnehmung
der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden ist, entschädigen. 3. Auf vorrangige
Verbindlichkeiten wird ein höherer Umwandlungssatz angewandt als auf
nachrangige Verbindlichkeiten, sollte dies angemessen sein, um bei einer
Liquidation die Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem
Insolvenzrecht zum Ausdruck zu bringen. 4. Die EBA arbeitet gemäß
Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für
die Festlegung von Umwandlungssätzen aus. Die EBA arbeitet diese Leitlinien
spätestens bis zu dem in Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 1
festgelegten Datum aus. In diesen Leitlinien wird insbesondere dargelegt,
wie betroffene Gläubiger mit Hilfe des Umwandlungssatzes angemessen entschädigt
werden können, und werden die jeweiligen Umwandlungssätze genannt, die
angemessen sein könnten, um die Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach
geltendem Insolvenzrecht zum Ausdruck zu bringen. Artikel 46 „Bail-in“-begleitende Sanierungs- und
Reorganisationsmaßnahmen 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass bei einer Anwendung des „Bail-in“-Instruments durch die
Abwicklungsbehörden Regelungen getroffen werden, die gewährleisten, dass für
das betreffende Institut gemäß Artikel 47 ein Reorganisationsplan
aufgestellt und umgesetzt wird. 2. Die in Absatz 1
genannten Regelungen schließen die Bestellung eines Verwalters ein und zielen
auf die Erstellung und Umsetzung des in Artikel 47 vorgeschriebenen
Reorganisationsplans ab. Artikel 47 Reorganisationsplan 1. Die Mitgliedstaaten schreiben
vor, dass der nach Artikel 46 bestellte Verwalter innerhalb [eines
Monats], nachdem das „Bail-in“-Instrument gemäß Artikel 37 Absatz 2
Buchstabe a auf ein Institut angewandt worden ist, einen
Reorganisationsplan erstellt, der die in den Absätzen 2 und 3 dieses
Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn an die Abwicklungsbehörde,
die Kommission und die EBA weiterleitet. Sind die EU-Vorschriften für
staatliche Beihilfen anwendbar, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass dieser
Plan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut der Kommission gemäß den
Beihilfevorschriften vorlegen muss, vereinbar ist. 2. In einem Reorganisationsplan
werden Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen
Zeitrahmens, der zwei Jahre nicht überschreiten darf, die langfristige
Existenzfähigkeit des Instituts oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit
wiederherzustellen. Diese Maßnahmen stützen sich auf realistische Annahmen
hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen, unter denen das Institut
tätig sein wird. Der Reorganisationsplan trägt unter anderem dem
aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung und
spiegelt „best-“ wie „worst-case“-Annahmen wider. Bei Stresstests werden eine
Reihe von Szenarien durchgespielt, u. a. eine Kombination aus
Krisensituationen und anhaltender globaler Rezession. Die Annahmen werden mit
angemessenen sektorweiten Benchmarks verglichen. 3. Ein Reorganisationsplan
umfasst (a)
eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme,
aufgrund deren das Institut ausgefallen ist oder voraussichtlich ausfallen
wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben; (b)
eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die
die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts wiederherstellen sollen; (c)
einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen. 4. Zu den Maßnahmen, die die
langfristige Existenzfähigkeit des Instituts wiederherstellen sollen, können
gehören (a)
die Reorganisation der
Tätigkeiten des Instituts; (b)
die Aufgabe von Verlustgeschäften; (c)
die Umstrukturierung bestehender Tätigkeiten, die
wettbewerbsfähig gemacht werden können; (d)
die Veräußerung von Vermögenswerten oder
Geschäftsbereichen. 5. Die Abwicklungsbehörde
bewertet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die
Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts bei
Umsetzung des Plans wiederhergestellt wird. Die Abwicklungsbehörde genehmigt den Plan, wenn
sie sich davon überzeugt hat, dass der Plan dieses Ziel erreichen kann. 6. Ist die Abwicklungsbehörde
nicht davon überzeugt, dass der Plan dieses Ziel erreichen kann, teilt sie dem
Verwalter ihre Bedenken mit und fordert ihn auf, den Plan so zu ändern, dass
ihre Bedenken berücksichtigt werden. 7. Der Verwalter legt der
Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer solchen
Mitteilung einen geänderten Plan zur Genehmigung vor. Die Abwicklungsbehörde
bewertet den geänderten Plan und teilt dem Verwalter innerhalb einer Woche mit,
ob der geänderte Plan ihrer Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung
trägt, oder ob er weiterer Änderungen bedarf. 8. Der Verwalter setzt den von
der Abwicklungsbehörde genehmigten Reorganisationsplan um und erstattet der
Abwicklungsbehörde alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung
Bericht. 9. Der Verwalter überarbeitet
den Plan, falls dies zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Ziels
erforderlich ist, und legt der Abwicklungsbehörde jede überarbeitete Fassung
zur Genehmigung vor. 10. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: (a)
die Elemente, die ein Reorganisationsplan gemäß
Absatz 3 enthalten sollte, und (b)
der Inhalt der nach Absatz 8 vorzulegenden
Berichte. Die EBA übermittelt der Kommission die
entsprechenden Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten
Verfahren zu erlassen. Unterabschnitt 4 „Bail-in“-Instrument: Zusätzliche bestimmungen Artikel 48 Wirksamwerden des „Bail-in“ 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde von einer der in
Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f bis l genannten Befugnisse
Gebrauch macht, die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden
Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in
Abwicklung befindliche Institut sowie für die betroffenen Gläubiger und
Anteilsinhaber unmittelbar bindend ist. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte unternommen werden, die
für die Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f
bis l genannten Befugnisse erforderlich sind, unter anderem: (a)
Änderung aller einschlägigen Register; (b)
Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von
Anteilen oder Schuldtiteln; (c)
Listing bzw. Zulassung zum Handel von neu
ausgegebenen Anteilen. 3. Kürzt eine Abwicklungsbehörde
den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag einer Verbindlichkeit unter
Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe g genannten
Befugnis auf null, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus
resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der
Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren,
das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeinstitut
betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden. 4. Kürzt eine Abwicklungsbehörde
den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter
Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe g genannten
Befugnis nur teilweise, (a)
gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags
beglichen; (b)
ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die
die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den
verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der
Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts
entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer
Änderung der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe m genannten Befugnis vorsehen
könnte. Artikel 49 Beseitigung der verfahrenstechnischen
Hindernisse für einen „Bail-in“ 1. Die Mitgliedstaten verlangen,
soweit dies angezeigt ist, dass die Institute jederzeit in ausreichendem Umfang
autorisiertes Stammkapital vorhalten, so dass in dem Fall, dass die
Abwicklungsbehörde die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f, g
und h genannten Befugnisse in Bezug auf ein Institut oder seine
Tochterunternehmen ausübt, das Institut nicht daran gehindert würde, genügend
neue Anteile oder Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die
Umwandlung von Verbindlichkeiten in Stammanteile oder andere Eigentumstitel
praktisch durchführbar wäre. 2. Ob es im Falle eines
bestimmten Instituts angezeigt ist, die in Absatz 1 vorgesehene
Anforderung zu verhängen, bewerten die Abwicklungsbehörden im Zuge der
Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans für das betreffende
Institut unter Berücksichtigung insbesondere der in dem Plan in Betracht
gezogenen Abwicklungsmaßnahmen. Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der
Anwendung des „Bail-in“-Instruments vor, überprüfen die Behörden, ob das
autorisierte Stammkapital zur Deckung des in Artikel 41 genannten
aggregierten Betrags ausreicht. 3. Die Mitgliedstaten
verpflichten die Institute sicherzustellen, dass einer Umwandlung von
Verbindlichkeiten in Stammanteile oder andere Eigentumstitel keine
verfahrenstechnischen Hindernisse entgegenstehen, die sich aus ihren
Gründungsdokumenten oder ihrer Satzung ergeben könnten, einschließlich
Vorkaufsrechten für Anteilsinhaber oder des Erfordernisses einer Zustimmung der
Anteilsinhaber bei einer Kapitalerhöhung. 4. Die in Titel VIII dieser
Richtlinie dargelegten Änderungen an den Richtlinien 77/91/EG, 82/891/EWG,
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU bleiben von den Bestimmungen
dieses Artikels unberührt. Artikel 50 Vertragliche Anerkennung des „Bail-in“ 1. Die Mitgliedstaaten schreiben
den Instituten vor, in die Vertragsbestimmungen von abschreibungsfähigen
Verbindlichkeiten und Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des
Ergänzungskapitals, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, eine
Bestimmung aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der die
Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkennt, dass die Verbindlichkeit
unter die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit
einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden
Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde
unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren. 2. Versäumt es ein Institut,
eine in Absatz 1 geforderte Bedingung in die vertraglichen Bestimmungen
einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die
Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den
Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen. 3. Die Kommission kann mittels
delegierter Rechtsakte nach Artikel 103 Maßnahmen erlassen, um den Inhalt
der in Absatz 1 geforderten Bedingung näher festzulegen. Kapitel IV Abschreibung von Kapitalinstrumenten Artikel 51 Verpflichtung zur Abschreibung von
Kapitalinstrumenten 1. Die Mitgliedstaaten schreiben
vor, dass die Abwicklungsbehörden vor jeder Abwicklungsmaßnahme umgehend und
gemäß den Bestimmungen des Artikels 52 bei den von einem Institut
ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten von ihrer Abschreibungsbefugnis
Gebrauch machen, wenn einer oder mehrere der nachstehend genannten Umstände
vorliegt/vorliegen: (a)
die geeignete Behörde stellt fest, dass das
Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt; (b)
die geeignete Behörde stellt fest, dass das
Institut nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten
Kapitalinstrumenten von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird; (c)
in einem Mitgliedstaat wurde beschlossen, dem
Institut oder dem Mutterunternehmen eine außerordentliche Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln zu gewähren, und die geeignete Behörde stellt fest, dass
das Institut ohne diese Unterstützung nicht länger existenzfähig wäre; (d)
die relevanten Kapitalinstrumente sind auf Einzel-
und konsolidierter Basis oder auf konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke
anerkannt, und die geeignete Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden
Aufsichtsbehörde stellt fest, dass die konsolidierte Gruppe nur dann weiter
existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Abschreibungsbefugnis
Gebrauch gemacht wird. 2. Trifft eine geeignete Behörde
eine in Absatz 1 genannte Feststellung, teilt sie dies der für das
betreffende Institut zuständigen Abwicklungsbehörde – sollte es sich dabei um
eine andere Behörde handeln – umgehend mit. 3. Bevor eine geeignete Behörde
in Bezug auf ein Institut, das relevante, auf Einzel- und konsolidierter Basis
für Eigenkapitalzwecke anerkannte Kapitalinstrumente ausgibt, eine in
Absatz 1 Buchstabe d genannte Feststellung trifft, kommt sie den in
Artikel 52 festgelegten Mitteilungs- und Konsultationspflichten nach. 4. Die in Absatz 1
festgelegte Anforderung erfüllen die Abwicklungsbehörden auch dann, wenn sie in
Bezug auf dieses Institut auch ein Abwicklungsinstrument einsetzen oder von
einer anderen Abwicklungsbefugnis Gebrauch machen. Artikel 52 Bestimmungen für die Abschreibung von
Kapitalinstrumenten 1. Bei der Erfüllung der in
Artikel 51 festgelegten Anforderung machen die Abwicklungsbehören so von
der Abschreibungsbefugnis Gebrauch, dass folgende Ergebnisse erzielt werden: (a)
die Instrumente des harten Kernkapitals werden als
Erstes proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze
abgeschrieben; (b)
der Nennwert der relevanten Kapitalinstrumente wird
auf null herabgesetzt; (c)
die Herabsetzung dieses Nennwerts auf null ist von
Dauer; (d)
abgesehen von etwaigen bereits angefallenen
Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einer
gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung der
Abschreibungsbefugnis ergeben kann, besteht bei oder in Verbindung mit diesem
Instrument gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments keinerlei
Verbindlichkeit mehr; (e)
kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente
erhält eine andere Entschädigung als die in Absatz 4 vorgesehene. Buchstabe d verhindert nicht, dass ein
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß Absatz 2 Instrumente des
harten Kernkapitals erhält. 2. Begleitend zur Wahrnehmung
der in Artikel 51 Absatz 1 genannten Befugnis können die
Abwicklungsbehörden die Institute dazu verpflichten, an die Inhaber der
relevanten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels abgeschriebenen
Kapitalinstrumente Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind: (a)
die Instrumente werden von dem in Absatz 1
genannten Institut oder von einem Mutterunternehmen des Instituts ausgegeben; (b)
sie werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen
oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut für die Bereitstellung von
Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt; (c)
sie werden nach Wahrnehmung der Abschreibungsbefugnis
unverzüglich zugeteilt und übertragen; (d)
der Umwandlungssatz, der die Anzahl der für jedes
relevante Kapitalinstrument bereitgestellten Instrumente des harten
Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Artikel 45 festgelegten
Grundsätzen und allen etwaigen von der EBA gemäß Artikel 45 Absatz 5
ausgearbeiteten Leitlinien in Einklang. 3. Damit die Instrumente des
harten Kernkapitals gemäß Absatz 2 bereitgestellt werden können, können
die Abwicklungsbehörden von den Instituten verlangen, dass sie jederzeit über
die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von
Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen. 4. Erfüllt ein Institut die
Voraussetzungen für die Abwicklung und beschließt die Abwicklungsbehörde, bei
diesem Institut ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz zu bringen, so erfüllt
die Abwicklungsbehörde die in Artikel 51 Absatz 1 festgelegte
Anforderung, bevor sie das Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt. 5. Die Mitgliedstaaten
verpflichten die Institute sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der
Abschreibungsbefugnis durch die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 51
Absatz 1 bei den relevanten Kapitalinstrumenten keinen Ausfall oder kein
Kreditereignis darstellt. 6. Um eine kohärente Anwendung
des Absatzes 5 zu gewährleisten, arbeiten EBA und ESMA gemeinsam Entwürfe
technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Begriff „Kreditereignis“
für die Zwecke dieses Absatzes definiert wird. EBA und ESMA übermitteln der Kommission diese
Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Artikel 53 Vertragliche Abschreibung oder Umwandlung
von Kapitalinstrumenten Werden solche vertraglichen Bedingungen bei
einer Feststellung der Behörde nach Artikel 51 Absatz 1 wirksam, sind
relevante Kapitalinstrumente, deren vertragliche Bedingungen die nachstehend
genannten Voraussetzungen erfüllen, von der in Artikel 51 Absatz 1
festgelegten Anforderung ausgenommen: (a)
die vertraglichen Bedingungen des relevanten
Kapitalinstruments sehen vor, dass der Nennwert des Instruments automatisch auf
null herabgesetzt oder das Instrument automatisch in ein oder mehrere
Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wird, wenn eine geeignete
Behörde eine Feststellung nach Artikel 51 Absatz 1 trifft; (b)
die Herabsetzung des Nennwerts des relevanten Kapitalinstruments
oder dessen Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente des harten Kernkapitals
erfolgt zu den in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Bedingungen; (c)
wenn die Bedingungen des relevanten
Kapitalinstruments dessen Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente des harten
Kernkapitals vorsehen, ist der Umwandlungssatz in diesen Bedingungen festgelegt
und steht mit den in Artikel 45 festgelegten Grundsätzen und allen
etwaigen von der EBA gemäß Artikel 45 Absatz 5 ausgearbeiteten
Leitlinien in Einklang. Artikel 54 Für die Feststellung zuständige Behörden 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Zuständigkeit für die in Artikel 51 Absatz 1
genannten Feststellungen bei den im vorliegenden Artikel bestimmten Behörden
liegt. 2. Sind die relevanten Kapitalinstrumente
nach Artikel 52 der Richtlinie 2006/48/EG auf Einzelbasis für
Eigenkapitalzwecke anerkannt, liegt die Zuständigkeit für die in
Artikel 51 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung
bei der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in
dem das Institut gemäß Titel II der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen
wurde. 3. Werden die relevanten
Kapitalinstrumente von einem Tochterinstitut ausgegeben und sind auf Einzel-
und auf konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, liegt die
Zuständigkeit für die in Artikel 53 Absatz 1 genannte Feststellung
bei den folgenden Behörden: (a)
für die in Artikel 51 Absatz 1
Buchstaben a, b oder c genannten Feststellungen bei der zuständigen
Behörde oder der Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut,
das diese Instrumente ausgegeben hat, gemäß Titel II der Richtlinie
2006/48/EG errichtet wurde; (b)
für die in Artikel 51 Absatz 1
Buchstabe d genannte Feststellung bei der zuständigen Behörde oder der
Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde
oder bei der für die Teilkonsolidierung zuständigen Behörde. Artikel 55 Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die geeigneten Behörden, bevor sie in Bezug auf ein Institut, das
relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzel- und konsolidierter Basis
für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine in Artikel 51 Absatz 1
Buchstaben a, b, c oder d genannte Feststellung treffen, die
folgenden Anforderungen erfüllen: (a)
zieht eine geeignete Behörde eine in
Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannte Feststellung
in Betracht, teilt sie dies der konsolidierenden Aufsichtsbehörde umgehend mit; (b)
zieht eine geeignete Behörde eine in
Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d genannte
Feststellung in Betracht, teilt sie dies umgehend der Behörde mit, die für die
einzelnen Institute zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei
denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Abschreibungsbefugnis
Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben. 2. Eine geeignete Behörde fügt
einer Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Begründung bei, warum sie die
betreffende Feststellung in Betracht zieht. 3. Wurde gemäß Absatz 1
eine Mitteilung gemacht, so bewertet die geeignete Behörde in Absprache mit den
benachrichtigten Behörden, (a)
ob es zur Wahrnehmung der Abschreibungsbefugnis
gemäß Artikel 51 Absatz 1 eine Alternative gibt; (b)
wenn es eine Alternative gibt, ob diese
durchführbar ist; (c)
wenn diese Alternative durchführbar ist, ob
realistische Aussichten bestehen, dass sie die Umstände, die ansonsten eine
Feststellung nach Artikel 51 Absatz 1 erfordern würden, in einem
angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde. 4. Für die Zwecke des
Absatzes 3 bezeichnet „Alternative“ das in Artikel 23 dieser
Richtlinie genannte frühzeitige Eingreifen, die in Artikel 136
Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Maßnahmen oder einen Mittel-
oder Kapitaltransfer des Muterunternehmens. 5. Gelangen die geeignete
Behörde und die zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 zu dem Schluss, dass
es eine oder mehrere Alternativen gibt, diese durchführbar sind und zu dem in
Buchstabe c genannten Ergebnis führen würden, sorgen sie dafür, dass diese
Alternativen zur Anwendung gelangen. 6. Gelangen die geeignete
Behörde und die zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 zu dem Schluss, dass
es keine Alternative gibt, die zu dem in Buchstabe c genannten Ergebnis
führen würde, entscheidet die geeignete Behörde, ob die in Artikel 51 Absatz 1
genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist. 7. Die Abwicklungsbehörden
kommen den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 unter angemessener
Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend nach. Kapitel V Abwicklungsbefugnisse Artikel 56 Allgemeine Befugnisse 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Abwicklungsbehörden über sämtliche zur Anwendung der
Abwicklungsinstrumente erforderlichen Befugnisse verfügen. Insbesondere müssen
die Abwicklungsbehörden über folgende Abwicklungsbefugnisse verfügen, die sie
einzeln oder miteinander kombiniert anwenden können: (a)
die Befugnis, von jeder Person sämtliche
Informationen zu verlangen, die die Abwicklungsbehörde benötigt, um eine
Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, wozu auch Aktualisierungen
und Nachträge zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben zählen; (b)
die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung
befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilsinhabern oder
Eigentümern des Instituts übertragenen Rechte auszuüben; (c)
die Befugnis, Anteile und andere von einem in
Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Eigentumstitel zu übertragen; (d)
die Befugnis, die von einem in Abwicklung
befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu übertragen; (e)
die Befugnis, bestimmte Rechte, Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine andere
Person zu übertragen; (f)
die Befugnis, die in Artikel 51 genannten
Instrumente abzuschreiben oder in Anteile oder andere Eigentumstitel des in
Abwicklung befindlichen Instituts oder eines in Abwicklung befindlichen
relevanten Mutterinstituts umzuwandeln; (g)
die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden
Restbetrag abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung
befindlichen Instituts herabzusetzen, unter Umständen auch auf null; (h)
die Befugnis, abschreibungsfähige Verbindlichkeiten
eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere
Eigentumstitel dieses Instituts, eines relevanten Mutterinstituts oder eines
Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des
Instituts übertragen werden, umzuwandeln; (i)
die Befugnis, die von einem in Abwicklung
befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen; (j)
die Befugnis, Anteile oder andere Eigentumstitel
eines in Abwicklung befindlichen Institut zu löschen; (k)
die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen
Institut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer
Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt
wandelbarer Instrumente zu verlangen. (l)
die Befugnis, die Umwandlung von Schuldtiteln zu
verlangen, deren vertragliche Bedingungen unter den in Artikel 51
genannten Umständen eine Umwandlung vorsehen: (m)
die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in
Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel oder den aufgrund der
entsprechenden Schuldtitel zahlbaren Zinsbetrags zu ändern, u. a. durch
eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen; (n)
die Befugnis, die Geschäftsleitung eines in
Abwicklung befindlichen Instituts zu entlassen bzw. zu ersetzen; 2. Die Mitgliedstaaten treffen
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die
Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung
der Abwicklungsbefugnisse keine der folgenden Anforderungen gelten, die
anderenfalls aufgrund des nationalen Rechts, eines nach nationalem Recht
geschlossenen Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären: (a)
Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter
öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilsinhaber oder
Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen; (b)
Verfahrensvorschriften, die die Unterrichtung
bestimmter Personen vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher,
dass die Abwicklungsbehörden die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse ohne
jede Beschränkung bezüglich einer Übertragung der in Frage stehenden
Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die
anderenfalls anwendbar sein könnte, und ohne ein Zustimmungserfordernis ausüben
können. Von Buchstabe b unberührt bleiben die
Anforderungen des Artikels 75 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im
Rahmen der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen bestehen. Artikel 57 Zusätzliche Befugnisse zur
Übertragungsbefugnis 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung einer
Übertragungsbefugnis dazu befugt sind, (a)
Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene
Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher
Verpflichtung oder Belastung zu befreien; (b)
Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer
Eigentumstitel aufzuheben; (c)
die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
im Sinne von Artikel 4 Absatz 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder die
amtliche Notierung von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2001/34/EG
auszusetzen; (d)
Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende
Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche
Institut, wenn es um die Verpflichtungen, Verträge oder Vereinbarungen geht,
die das in Abwicklung befindliche Institut eingegangen ist, bzw. um von ihm
ergriffene Maßnahmen; (e)
dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem
übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen
zuzuleiten und Hilfe zu gewähren; (f)
die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in
Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, zu annullieren oder zu
ändern oder einen Erwerber als Vertragspartei zu ersetzen; (g)
von einem Tochterunternehmen eingegangene Verträge
durchzusetzen, wenn die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen
garantiert oder auf andere Art und Weise vom Mutterunternehmen unterstützt
wird, ungeachtet etwaiger Vertragsrechte, lediglich auf der Grundlage der
Insolvenz oder der Finanzlage des Mutterunternehmens derartige Verträge zu
beenden, glattzustellen oder zu beschleunigen, sofern diese Garantie oder
sonstige Unterstützung sowie sämtliche damit verbundenen Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden oder die
Abwicklungsbehörde auf andere Art und Weise den angemessenen Schutz dieser
Verpflichtungen gewährleistet. 2. Die Abwicklungsbehörden
machen von den unter Absatz 1 Buchstabe a bis g genannten Befugnissen
nur Gebrauch, wenn dies nach Auffassung der jeweiligen Behörde zur Wirksamkeit
einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer
Abwicklungsziele beiträgt. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung einer Übertragungs-
oder Abschreibungsbefugnis zur Ergreifung von Kontinuitätsmaßnahmen befugt
sind, die erforderlich sind um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsmaßnahme
wirksam ist und die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger
wahrgenommen werden kann. Diese Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere: (a)
die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen
Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger die Rechte
und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf alle
übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten
übernimmt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in
Abwicklung befindlichen Instituts (entweder ausdrücklich oder implizit) genannt
wird; (b)
im Hinblick auf alle übertragenen
Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die
Substituierung des in Abwicklung befindlichen Instituts durch den übernehmenden
Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren; 4. Folgende Rechte bleiben von
den in Absatz 1 Buchstabe d und in Absatz 3 Buchstabe b
genannten Befugnissen unberührt: (a)
das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung
befindlichen Instituts, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen; (b)
alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den
in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des
Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder
Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts vor der entsprechenden
Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht. 5. Wenn eine Abwicklungsbehörde
feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, ein
Abwicklungsinstrument zur Anwendung bringt oder von einer Abwicklungsbefugnis
Gebrauch macht, darf die Abwicklungsmaßnahme selbst es niemandem ermöglichen, (a)
im Rahmen eines Vertrags oder einer Vereinbarung,
bei dem/der das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, von
einem etwaigen Recht auf oder einer etwaigen Befugnis zur Kündigung,
vorzeitigen Fälligkeitsstellung oder Feststellung eines Ausfalls oder eines
Kreditereignisses Gebrauch zu machen; (b)
in den Besitz von Eigentum des in Abwicklung
befindlichen Instituts zu gelangen oder Kontrolle darüber auszuüben; (c)
etwaige vertragliche Rechte des in Abwicklung
befindlichen Instituts zu beeinträchtigen. Von Unterabsatz 1 unberührt bleibt das Recht
einer Person, eine der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c
genannten Maßnahmen zu ergreifen, wenn dieses Recht durch ein Ausfallereignis
oder einen Sachverhalt entsteht, bei dem es sich nicht um die
Abwicklungsmaßnahme oder das Ergebnis der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis
im Rahmen dieses Artikels handelt. Artikel 58 Befugnis, die Bereitstellung von Diensten
und Einrichtungen zu verlangen 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, von einem in Abwicklung
befindlichen Institut – auch wenn es sich in einem regulären Insolvenzverfahren
befindet – und von jedem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das
Institut, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die
ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn
übertragenen Geschäft benötigt. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass ihre Abwicklungsbehörden zur Durchsetzung der Verpflichtungen
befugt sind, die verbundenen Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gemäß
Absatz 1 von Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten auferlegt werden. 3. Die in den Absätzen 1
und 2 genannten Dienste und Einrichtungen sind auf operationelle Dienste und
Einrichtungen beschränkt und schließen keine wie auch immer geartete
finanzielle Unterstützung ein. 4. Die in den Absätzen 1
und 2 genannten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen
bereitgestellt: (a)
wurden die Dienste und Einrichtungen unmittelbar
vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme für das in Abwicklung befindliche
Institut erbracht/bereitgestellt, zu den gleichen Bedingungen; (b)
trifft Buchstabe a nicht zu, zu kommerziellen
Bedingungen. 5. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Dienste
und Einrichtungen ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb
des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe
innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Artikel 59 Befugnis zur Durchsetzung von
Abwicklungsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass bei einer Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln oder
Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten, bei der Vermögenswerte in
einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde belegen sind oder
Rechte oder Verbindlichkeiten unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats als
dem der Abwicklungsbehörde fallen, die Übertragung nach dem Recht dieses
anderen Mitgliedstaats wirksam wird. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
der Abwicklungsbehörde, die die Übertragung vorgenommen hat oder vornehmen
will, jede angemessene Unterstützung zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass
die Anteile oder anderen Eigentumstitel oder die Vermögenswerte, Rechte oder
Verbindlichkeiten in Einklang mit allen geltenden nationalen Bestimmungen auf
den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass keine rechtliche Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem die
Vermögenswerte belegen sind, und keine für die Rechte oder Verbindlichkeiten
geltende rechtliche Bestimmung Gläubiger und Dritte, die von der in
Absatz 1 genannten Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder
Verbindlichkeiten betroffen sind, dazu berechtigt, die Übertragung zu
verhindern, anzufechten oder außer Kraft zu setzen. 4. Wenn die Abwicklungsbehörde
eines Mitgliedstaats (Mitgliedstaat A) von den Abschreibungs- oder
Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, und diese gemäß Artikel 51 auch bei
Kapitalinstrumenten einsetzt, und die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten
des in Abwicklung befindlichen Instituts (a)
Instrumente oder Verbindlichkeiten umfassen, die
dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde, die von
den Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat
(Mitgliedstaat B), unterliegen, (b)
Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mit Sitz in
Mitgliedstaat B umfassen, sorgt Mitgliedstaat B dafür, dass der
Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder Instrumente herabgesetzt wird oder die
Verbindlichkeiten bzw. Instrumente umgewandelt werden und dies mit der Wahrnehmung
der Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis durch die Abwicklungsbehörde von
Mitgliedstaat A in Einklang steht. 5. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass keine gesetzliche Bestimmung des Mitgliedstaats B Gläubiger,
die von der Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Abschreibungs- oder
Umwandlungsbefugnisse betroffen sind, dazu berechtigt, die Herabsetzung des
Nennwerts des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung
anzufechten. 6. Jeder einzelne Mitgliedstaat
sorgt dafür, dass nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der
Abwicklungsbehörde Folgendes festgelegt wird: (a)
das Recht für Gläubiger und Dritte, eine in
Absatz 1 genannte Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder
Verbindlichkeiten, die in seinem Hoheitsgebiet belegen sind oder unter seine
Rechtsvorschriften fallen, durch eine gerichtliche Prüfung nach Artikel 78
anzufechten; (b)
das Recht für Gläubiger, die Herabsetzung des
Nennwerts oder die Umwandlung eines Instruments oder einer Verbindlichkeit, die
unter Absatz 4 Buchstaben a oder b fallen, durch eine
gerichtliche Überprüfung nach Artikel 78 anzufechten; (c)
die in Kapitel V genannten Schutzbestimmungen
für partielle Übertragungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten
Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die in seinem Hoheitsgebiet
belegen sind oder unter seine Rechtsvorschriften fallen. Artikel 60 Befugnis, die Übertragung von in
Drittländern belegenem Eigentum zu verlangen Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die
Abwicklungsbehörden in Fällen, in denen sich die Abwicklungsmaßnahme auch auf
Eigentum, das in einem Drittland belegen ist, oder auf Rechte und
Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, erstreckt,
verlangen können, dass (a)
der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter
oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche
Institut ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen
Maßnahmen ergreifen muss, um zu gewährleisten, dass die Übertragung wirksam
wird; (b)
der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter
oder eine andere Person, die das in Abwicklung befindliche Institut
kontrolliert, die Vermögenswerte oder Rechte halten oder die Verbindlichkeit im
Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleichen muss, bis die Übertragung
wirksam wird; (c)
die Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger
bei der Durchführung der unter den Buchstaben a und b
vorgeschriebenen Maßnahmen entstehen, aus den Vermögenswerten des in Abwicklung
befindlichen Instituts bestritten werden. Artikel 61 Befugnis zur Aussetzung bestimmter
Pflichten 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, jede etwaige Zahlungs- oder
Lieferverpflichtung aus Verträgen, bei denen ein Institut Vertragspartei ist,
auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß
Artikel 75 Absatz 7 bis 17.00 Uhr des auf diese Bekanntgabe
folgenden Geschäftstags. 2. Erstattungsfähige Einlagen im
Sinne der Richtlinie 94/19/EG sind von einer Aussetzung gemäß Absatz 1
ausgenommen. Artikel 62 Befugnis zur Beschränkung von
Sicherungsrechten 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, den abgesicherten Gläubigern
eines in Abwicklung befindlichen Instituts für einen begrenzten Zeitraum, den
die Behörde als für die Erreichung der Abwicklungsziele notwendig bestimmt, in
Bezug auf beliebige Vermögenswerte des Instituts die Durchsetzung von
Sicherungsrechten zu untersagen. 2. Bei etwaigen
Sicherungsrechten einer zentralen Gegenpartei über Vermögenswerte, die von dem
in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder
Sicherheit verpfändet wurden, machen die Abwicklungsbehörden nicht von ihrer in
Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch. 3. Findet Artikel 72
Anwendung, sorgen die Abwicklungsbehörden dafür, dass alle Beschränkungen, die
im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle
verbundenen Unternehmen, in Bezug auf die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet
wird, kohärent sind. 4. Die Kommission legt in
delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 103 erlassen werden, fest, für
welchen Zeitraum die Durchsetzung bestimmter Kategorien von Sicherungsrechten
beschränkt werden sollte. Artikel 63 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von
Kündigungsrechten 1. Vorbehaltlich des
Artikels 77 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Abwicklungsbehörden
befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Finanzkontrakts mit einem
ausfallenden Institut, die sich ausschließlich aus einer Maßnahme der
Abwicklungsbehörde ergeben, auszusetzen, und zwar ab der Mitteilung der
Aussetzung gemäß Artikel 74 Absätze 5 und 6 bis maximal
17.00 Uhr des auf diese Mitteilung folgenden Geschäftstags. Für die Zeitangaben in diesem Absatz gilt die
gesetzliche Zeit des Herkunftsmitgliedstaats des in Abwicklung befindlichen
Instituts. 2. Macht eine Abwicklungsbehörde
von der in Absatz 1 genannten Befugnis zur Aussetzung von
Kündigungsrechten Gebrauch, unternimmt sie alle vernünftigerweise zu
erwartenden Anstrengungen, um sicherzustellen, dass alle Verpflichtungen des
ausfallenden Instituts in Bezug auf Sicherheitsleistungen, Sicherheiten und
Regulierung, die während des Aussetzungszeitraums aus Finanzkontrakten
erwachsen, erfüllt werden. 3. Eine Person kann vor Ablauf
des in Absatz 1 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines
Finanzkontrakts bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der
Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter die
Nettingvereinbarung fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht auf ein
anderes Unternehmen übertragen werden. 4. Macht eine Abwicklungsbehörde
von der in Absatz 1 genannten Befugnis zur Aussetzung von
Kündigungsrechten Gebrauch, können diese Rechte bei Ablauf des
Aussetzungszeitraums wie folgt wahrgenommen werden: (a)
In Fällen, in denen die unter den Finanzkontrakt
fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen
wurden oder das Abwicklungsinstrument für die in Artikel 37 Absatz 2
Buchstabe b genannten Zwecke auf das in Abwicklung befindliche Institut
angewandt wurde, i) darf eine Person in keinem der unter
Artikel 77 Absatz 1 fallenden Fälle von den aus der
Abwicklungsmaßnahme resultierenden Kündigungsrechten Gebrauch machen; ii) darf eine Person bei einem etwaigen
nachfolgenden Ausfall des übernehmenden Rechtsträgers (wenn der Kontrakt auf
ein anderes Unternehmen übertragen wurde) oder des Instituts (wenn das
„Bail-in“-Instrument angewandt wurde) den Bedingungen dieses Kontrakts
entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen. (b)
Wenn die unter den Finanzkontrakt fallenden Rechte
und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben
und die Abwicklungsbehörde das „Bail-in“-Instrument nicht gemäß Artikel 37
Absatz 2 Buchstabe a auf dieses Institut anwendet, kann eine Person
sofort den Bedingungen dieses Kontrakts entsprechend von Kündigungsrechten
Gebrauch machen. 5. Halten es die zuständigen
Behörden oder die Abwicklungsbehörden für wahrscheinlich, dass ein Institut die
Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, können sie von dem Institut die
Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verlangen. 6. Für die Zwecke des
Absatzes 1 umfassen Finanzkontrakte die folgenden Verträge und
Vereinbarungen: (a)
Wertpapierkontrakte, einschließlich i) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf
oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines
Wertpapierindexes, ii) einer Option auf ein Wertpapier, eine
Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertapierindex, iii) eines Pensions- oder umgekehrten
Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von
Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex. (b)
Warenkontrakte, einschließlich i) Kontrakten über den Kauf oder Verkauf
einer Ware zwecks künftiger Lieferung, ii) einer Option auf eine Ware. (c)
Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich
Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die
Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines
Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen
Zeitpunkt. (d)
Wertpapierpensionsgeschäfte. (e)
Swap-Vereinbarungen, die u. a. Folgendes
umfassen i) Zinsswaps, -optionen, -futures oder
-forwards; Kassa- oder sonstige Devisen-, Edelmetall- oder
Warenhandelsvereinbarungen; Währungen; einen Aktienindex oder eine Aktie; einen
Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel; Warenindizes oder Waren; Wetter;
Emissionen oder Inflation, ii) Gesamtertrags-, Credit Spread- oder
Credit-Swaps, iii) alle Vereinbarungen oder Geschäfte, die
einer unter Ziffer i oder ii genannten Vereinbarung ähneln und an den Swap-
oder Derivatemärkten weit verbreitet sind; (f)
Rahmenvereinbarungen für die unter den
Buchstaben a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen. 7. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke des
Absatzes 6 Folgendes festgelegt wird: (a)
welche Angaben zu Finanzkontrakten in den
detaillierten Aufzeichnungen enthalten sein sollten, (b)
unter welchen Umständen die Führung detaillierter
Aufzeichnungen vorgeschrieben werden sollte. Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden
Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten
Verfahren zu erlassen. Artikel 64 Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Abwicklungsbehörden zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme
die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut übernehmen können, um (a)
das in Abwicklung befindliche Institut mit allen
Befugnissen der Mitglieder oder Anteilsinhaber, Direktoren und Mitarbeiter des
Instituts betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts
erbringen zu können, (b)
Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung
befindlichen Instituts verwalten und darüber verfügen zu können. Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Kontrolle
kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch eine von der
Behörde bestellte Person, beispielsweise einen Verwalter oder Sonderverwalter,
ausgeübt werden. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
ferner dafür, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme im Wege
einer Ausführungsanordnung entsprechend den nationalen
Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durchführen können, ohne Kontrolle
über das Institut auszuüben. 3. Die Abwicklungsbehörden
entscheiden auf Einzelfallbasis, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmaßnahme
mit den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mitteln durchzuführen und
tragen dabei den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der
spezifischen Situation des betreffenden Instituts und der Notwendigkeit, die
effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern,
Rechnung. Kapitel VI Schutzbestimmungen Artikel 65 Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger
bei partiellen Übertragungen und Anwendung des „Bail-in“-Instruments 1. Nach Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und insbesondere für die Zwecke von Artikel 67
stellen die Mitgliedstaaten sicher, (a)
dass bei lediglich partieller Übertragung der
Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts die Anteilsinhaber
und Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, für diese Forderungen
eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das
Institut unmittelbar vor der Übertragung im Rahmen des regulären
Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre, (b)
dass bei Anwendung des „Bail-in“-Instruments durch
die Abwicklungsbehörden die Anteilsinhaber und Gläubiger, deren Forderungen
abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, für ihre Forderungen
eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das
Institut unmittelbar vor der Abschreibung oder Umwandlung im Rahmen des
regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre. Artikel 66 Bewertung Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke von
Artikel 65 sicher, dass nach partiellen Übertragungen oder einer
Abschreibung oder Umwandlung eine Bewertung durch eine unabhängige Person
vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach
Artikel 30, es sei denn, sie ersetzt eine vorläufige Bewertung gemäß
Artikel 30 Absatz 5. Die Bewertung kann von der für das reguläre
Insolvenzverfahren, unter dem das Institut liquidiert wird, zuständigen Behörde
im Rahmen der dafür vorgesehenen Verfahren oder im Rahmen der in den nationalen
Rechtsvorschriften hierfür vorgesehenen Verfahren vorgenommen werden. 2. Bei der Bewertung wird
festgestellt, (a)
wie Anteilsinhaber und Gläubiger behandelt worden
wären, wenn für das Institut, für das die partielle Übertragung, die
Abschreibung oder die Umwandlung vorgenommen wurde, unmittelbar vor der
Übertragung, Abschreibung oder Umwandlung das reguläre Insolvenzverfahren
eingeleitet worden wäre; (b)
wie Anteilsinhaber und Gläubiger im Rahmen der
Liquidation des Instituts behandelt wurden, behandelt werden oder
voraussichtlich behandelt werden; (c)
ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß
Buchstabe a und der Behandlung gemäß Buchstabe b bestehen. 3. Die Bewertung erfolgt gemäß
den in Artikel 30 Absätze 1 bis 5 beschriebenen Bestimmungen und
Methoden und (a)
unter der Annahme, dass für das Institut, für das
die partielle Übertragung, die Abschreibung oder die Umwandlung vorgenommen
wurde, unmittelbar nach der Übertragung, Abschreibung oder Umwandlung das
reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre; (b)
unter der Annahme, dass die partielle Übertragung
oder Übertragungen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder die
Abschreibung oder die Umwandlung nicht vorgenommen worden wären; (c)
ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen
Unterstützung des Instituts aus öffentlichen Mitteln. Artikel 67 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und
Gläubiger 1. Führt die Bewertung gemäß
Artikel 66 zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 65 Absatz 2
genannten Anteilsinhaber und Gläubiger in Gegenleistung für ihre Forderungen
eine weniger hohe Zahlung erhalten haben als sie bei einer Liquidation im
Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sorgen die Mitgliedstaaten
dafür, dass diese Anteilsinhaber und Gläubiger das Recht auf Auszahlung des
Differenzbetrags durch die Abwicklungsbehörde haben. 2. Die Mitgliedstaaten wählen
die Mechanismen und Regelungen für die Leistung der Zahlung. Artikel 68 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei
partiellen Vermögensübertragungen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die in diesem Kapitel genannten Schutzmaßnahmen in folgenden
Fällen Anwendung finden: (a)
Eine Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht
aber die Gesamtheit der Eigentumsrechte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines
Instituts auf ein anderes Unternehmen oder von einem Brückeninstitut oder einer
Zweckgesellschaft auf eine andere Person; (b)
eine Abwicklungsbehörde übt die in Artikel 57
Absatz 1 Buchstabe f genannten Befugnisse aus. 2. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten einen angemessenen Schutz folgender Vereinbarungen und der
Gegenparteien folgender Vereinbarungen: (a)
Sicherheitenvereinbarungen, denen zufolge eine
Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an
den Eigentumsrechten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält,
und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch ein spezifisches
Eigentumsrecht oder Rechte oder mittels einer „Floating Charge“ oder einer ähnlichen
Vereinbarung besichert ist; (b)
Finanzsicherheiten in Form der
Eigentumsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder
Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung
des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherheitengeber auf
den Sicherheitennehmer zu den Bedingungen gestellt wird, denen zufolge der
Sicherheitennehmer die Vermögenswerte überträgt, wenn die genannten
Verpflichtungen wahrgenommen werden; (c)
Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder
mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen der Bank und einer
Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können; (d)
Nettingvereinbarungen, denen zufolge eine Reihe von
Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt
werden können, einschließlich Close-Out-Nettingvereinbarungen, bei denen bei
Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses
die Verpflichtungen der Parteien beschleunigt werden, so dass sie unmittelbar
fällig oder beendet werden, und in jedem Fall in eine einzige Nettoforderung
umzuwandeln oder durch eine solche zu ersetzen sind; (e)
strukturierte Finanzierungsvereinbarungen,
einschließlich Verbriefungen und gedeckter Schuldverschreibungen, die die
Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung
oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten. Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird für
die unter den Buchstaben a bis e genannten Vereinbarungen in den
Artikeln 70 bis 73 weiter ausgeführt und unterliegt den in den
Artikeln 61, 62 und 77 aufgeführten Beschränkungen. 3. Die Anforderung nach
Absatz 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen
beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen (a)
mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf
andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch
ergeben; (b)
sich aufgrund einer anderen Rechtsordnung ergeben
oder insgesamt oder teilweise durch diese geregelt sind. 4. Die Kommission erlässt
mittels gemäß Artikel 103 angenommener delegierter Rechtsakte Maßnahmen
zur weiteren Spezifizierung der Kategorien von Vereinbarungen, die unter den
Anwendungsbereich von Absatz 2 Buchstaben a bis e fallen. Artikel 69 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten,
Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein
angemessener Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung,
Aufrechnungsvereinbarungen und Nettingvereinbarungen besteht, so dass eine Übertragung
eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die
gemäß Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen
und Nettingvereinbarungen zwischen dem Institut und einer anderen Person
geschützt sind, sowie eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse
erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die
gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung,
Aufrechnungsvereinbarungen und Nettingvereinbarungen geschützt sind, vermieden
werden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten
Rechte und Verbindlichkeiten als gemäß einer solchen Vereinbarung geschützt,
wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zum Netting dieser
Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind. Artikel 70 Schutz von Sicherheitenvereinbarungen Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein
angemessener Schutz für unter eine Sicherheitenvereinbarung fallende
Verbindlichkeiten besteht und dadurch Folgendes vermieden wird: (a)
Übertragung von Vermögenswerten, durch die die
Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn
aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen; (b)
Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es
sei denn, der Gewinn aus der Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen; (c)
Übertragung des Gewinns, es sei denn, die
besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen; (d)
Änderung oder Beendigung einer
Sicherheitenvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese
Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt. Artikel 71 Schutz strukturierter
Finanzierungsmechanismen 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass ein angemessener Schutz für strukturierte Finanzierungsmechanismen
besteht und dadurch Folgendes vermieden wird: (a)
Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit
der Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten
Finanzierungsmechanismus, an dem das in Abwicklung befindliche Institut
beteiligt ist, ausmachen oder Teil davon sind; (b)
Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf
zusätzliche Befugnisse der Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten, die
einen strukturierten Finanzierungsmechanismus, an dem das in Abwicklung
befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder Teil davon sind. 2. Der in Absatz 1 genannte
Schutz gilt nicht, wenn lediglich Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten
in Bezug auf Einlagen übertragen, nicht übertragen, beendigt oder geändert
werden. Artikel 72 Partielle Übertragungen: Schutz von
Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass eine Übertragung, Annullierung oder Änderung nicht die
Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder
Bestimmungen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde (a)
einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der
Eigentumsrechte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines Instituts auf ein anderes
Unternehmen überträgt; (b)
Befugnisse nach Artikel 57 nutzt, um die
Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut
Vertragspartei ist, zu annullieren oder zu ändern oder einen Begünstigten zur
Vertragspartei zu machen. 2. Eine solche Übertragung,
Annullierung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag
entgegen Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die
in Artikel 3 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG geforderte
rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die
Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von
Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten
im Sinne von Artikel 9 dieser Richtlinie ändern oder in Frage stellen. Artikel 73 Unter das Recht von Drittländern fallende
Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten Wenn eine Abwicklungsbehörde die Übertragung
sämtlicher Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten eines Instituts auf
ein anderes Unternehmen beabsichtigt oder vornimmt, diese Übertragung in Bezug
auf ein bestimmtes Eigentumsrecht, das außerhalb der Europäischen Union belegen
ist, oder in Bezug auf bestimmte Rechte oder Verbindlichkeiten, die unter eine
Rechtsordnung außerhalb der Union fallen, aber nicht wirksam wird oder nicht
wirksam werden kann, so verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung
bzw. ist die Übertragung, sofern sie bereits angeordnet wurde, null und nichtig
und werden sämtliche Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten, die unter
eine in Artikel 69 Absatz 2 genannte Vereinbarung fallen, nicht von
dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen bzw. auf dieses zurück
übertragen. Kapitel VII Verfahrenspflichten Artikel 74 Mitteilungspflichten 1. Die Mitgliedstaaten
verpflichten das Leitungsorgan eines Instituts zur Unterrichtung der
zuständigen Behörde, wenn das Institut ihrer Einschätzung zufolge im Sinne von
Artikel 27 Absatz 2 ausfällt oder auszufallen droht. 2. Die zuständigen Behörden
unterrichten die zuständigen Abwicklungsbehörden über alle Maßnahmen, die sie
einem Institut gemäß Artikel 22 dieser Richtlinie oder Artikel 136
Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG auferlegen. 3. Gelangt eine zuständige
Behörde zu der Einschätzung, dass die in Artikel 27 Absatz 1
Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes
Institut gegeben sind, teilt sie diese Bewertung folgenden Stellen unverzüglich
mit: (a)
der für das betreffende Institut zuständigen
Abwicklungsbehörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt; (b)
der Zentralbank, sofern die zuständige Behörde
nicht selbst die Zentralbank ist; (c)
gegebenenfalls der für die Abwicklung auf Gruppenebene
zuständigen Behörde; (d)
den zuständigen Ministerien; (e)
sofern das Institut einer Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis nach Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 der
Richtlinie 2006/48/EG unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. 4. Bei Eingang einer Mitteilung
der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 bewertet die Abwicklungsbehörde, ob
die in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das
betreffende Institut gegeben sind. 5. Die Entscheidung, dass die
Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf ein Institut gegeben sind,
wird in einer Bekanntmachung veröffentlicht, die folgende Informationen
enthält: (a)
die Gründe für die Entscheidung; (b)
die von der Abwicklungsbehörde geplanten Maßnahmen. Bei den Maßnahmen gemäß Buchstabe b kann es
sich um eine Abwicklungsmaßnahme, einen Antrag auf Liquidation, die Bestellung
eines Verwalters oder andere Maßnahmen nach dem nationalen Insolvenzrecht
handeln. Die für die Entscheidung zuständige(n) Behörde(n)
unterrichtet/unterrichten das betroffene Institut. Eine Mitteilung gemäß diesem
Absatz kann in Form der in Absatz 6 genannten öffentlichen Mitteilung
erfolgen. 6. Ergreift die
Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme, so macht sie dies öffentlich
bekannt und unternimmt angemessene Schritte, um alle bekannten Anteilsinhaber
und Gläubiger, insbesondere Kleinanleger, die von der Wahrnehmung der
Abwicklungsbefugnis betroffen sind, entsprechend zu unterrichten. Die in
Artikel 75 Absatz 4 genannten Maßnahmen gelten für die Zwecke dieses
Absatzes als angemessene Schritte. 7. Eine Abwicklungsbehörde
veröffentlicht eine Bekanntmachung der Bedingungen und der Dauer einer
Aussetzung gemäß dem Verfahren nach Artikel 75 Absatz 4, wenn sie
Abwicklungsbefugnisse ausübt, und zwar insbesondere: (a)
die Befugnis nach Artikel 61 zur Aussetzung
von Zahlungs- oder Leistungsverpflichtungen, (b)
die Befugnis nach Artikel 63 zur Aussetzung
von Kündigungsrechten. 8. Die EBA arbeitet Entwürfe
technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verfahren, Inhalte und
Bedingungen in Bezug auf folgende Anforderungen präzisiert werden: (c)
die in den Absätzen 1 bis 5 genannten
Mitteilungen, (d)
die in Absatz 7 genannte Bekanntmachung einer
Aussetzung. Die EBA übermittelt der Kommission die
entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten
Verfahren zu erlassen. Artikel 75 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Abwicklungsbehörden, sobald dies nach einer
Abwicklungsmaßnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen der
Absätze 2, 3 und 4 nachkommen. 2. Die Abwicklungsbehörde
unterrichtet das in Abwicklung befindliche Institut und die EBA über die
Abwicklungsmaßnahme. Eine Mitteilung gemäß diesem Absatz enthält eine
Abschrift einer etwaigen Anordnung oder des Instruments, durch die/das die
entsprechenden Befugnisse ausgeübt werden, und nennt das Datum, ab dem die
Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden. 3. Die in Absatz 2 genannte
Mitteilung enthält eine Abschrift einer etwaigen Anordnung oder des
Instruments, durch die/das die entsprechenden Befugnisse ausgeübt werden, und
nennt das Datum, ab dem das Instrument oder die Befugnisse wirksam werden. 4. Die Abwicklungsbehörde
veröffentlicht eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Umsetzung
der Abwicklungsmaßnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der
Abwicklungsmaßnahme zusammengefasst werden, oder sie veranlasst deren
Veröffentlichung, und zwar: (a)
auf ihrer offiziellen Website, (b)
auf der Website der zuständigen Behörde (sofern es
nicht dieselbe Behörde wie die Abwicklungsbehörde ist) oder auf der Website der
EBA, (c)
auf der Website des in Abwicklung befindlichen
Instituts, (d)
wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel des in
Abwicklung befindlichen Instituts zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der
vorgeschriebenen Informationen über das betreffende Institut im Einklang mit
Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG[39]. 5. Die Abwicklungsbehörde sorgt
dafür, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 4 genannten Instrumente
den bekannten Anteilsinhabern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen
Instituts übermittelt werden. Artikel 76 Vertraulichkeit 1. Folgende Personen bzw.
Stellen unterliegen der beruflichen Schweigepflicht: (a)
Abwicklungsbehörden; (b)
zuständige Behörden und EBA; (c)
zuständige Ministerien; (d)
Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter
den Buchstaben a und b genannten Behörden; (e)
gemäß Artikel 24 bestellte Sonderverwalter; (f)
potenzielle Erwerber, die von den zuständigen
Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden,
unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des
Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob
die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat; (g)
Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater,
sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den
Abwicklungsbehörden oder den unter Buchstabe f genannten potenziellen
Erwerbern hinzugezogene Experten; (h)
Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten; (i)
Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess
beteiligte Stellen; (j)
sonstige Personen oder Stellen, die
Dienstleistungen für die Abwicklungsbehörden erbringen oder erbracht haben. 2. Unbeschadet der allgemeinen
Gültigkeit der in Absatz 1 genannten Anforderungen ist es den in
Absatz 1 genannten Personen und Stellen untersagt, vertrauliche
Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer
Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen erhalten, an andere Personen oder
Stellen weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht in zusammengefasster oder
allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute zulässt, und
die Abwicklungsbehörde hat im Voraus ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt. 3. Die Verschwiegenheitspflicht
gemäß Absatz 1 und Absatz 2 hindert die Abwicklungsbehörden,
einschließlich ihrer Bediensteten, nicht daran, zum Zwecke der Planung oder
Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme Informationen mit anderen
Abwicklungsbehörden in der Union, mit zuständigen Behörden, Zentralbanken, der
EBA oder vorbehaltlich Artikel 90 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche
Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, auszutauschen. 4. Die Bestimmungen dieses
Artikels berühren nicht Fälle, die unter das Strafrecht fallen. 5. Die EBA erstellt Entwürfe
technischer Durchführungsstandards, in denen präzisiert wird, wie Informationen
für die Zwecke von Absatz 2 in zusammengefasster oder allgemeiner Form
bereitgestellt werden sollten. Die EBA übermittelt der Kommission die
entsprechenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu
erlassen. Kapitel VIII Rechtsbehelf und Ausschluss anderer
Maßnahmen Artikel 77 Ausschluss von Kündigungs- und
Aufrechnungsrechten im Abwicklungsprozess 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass Gegenparteien unter einem Finanzkontrakt gemäß Artikel 63, der
ursprünglich mit dem in Abwicklung befindlichen Institut eingegangen wurde,
weder Kündigungsrechte gemäß diesem Kontrakt noch Rechte gemäß einer
Ausstiegsklausel ausüben können, es sei denn, bei der Abwicklungsmaßnahme
handelt es sich um das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das
Instrument des Brückeninstituts und die unter den Finanzkontrakt fallenden
Rechte und Verbindlichkeiten werden nicht auf einen Dritten oder ein
Brückeninstitut übertragen. Für die Zwecke dieses Absatzes enthält eine
Ausstiegsklausel eine Bestimmung in einem Finanzkontrakt, durch die eine
Zahlungsverpflichtung der nicht ausfallenden Vertragspartei ausgesetzt wird,
geändert wird oder erlischt oder durch die eine normalerweise entstehende
Zahlungsverpflichtung vermieden wird. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts gesetzliche
Aufrechnungsrechte nicht ausüben können, es sei denn, bei der
Abwicklungsmaßnahme handelt es sich um das Instrument der
Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts und die unter
den Finanzkontrakt fallenden Rechte und Verbindlichkeiten werden nicht auf
einen Dritten oder ein Brückeninstitut übertragen. Artikel 78 Anfechtungsrechte 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass jede von der Entscheidung zur Einleitung des Abwicklungsverfahrens
gemäß Artikel 74 Absatz 5 oder einer Entscheidung der
Abwicklungsbehörden zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme betroffene Person
das Recht hat, diese Entscheidung mittels einer gerichtlichen Überprüfung
anzufechten. 2. Das Recht auf gerichtliche Überprüfung
im Sinne von Absatz 1 unterliegt folgenden Beschränkungen: (a)
die Stellung des Antrags auf gerichtliche Überprüfung
oder eine einstweilige Verfügung bewirkt nicht die automatische Aussetzung der
Wirkung der angefochtenen Entscheidung; (b)
die Entscheidung der Abwicklungsbehörde ist sofort
vollstreckbar und bleibt von einer gerichtlichen Aussetzungsanordnung
unberührt; (c)
die Überprüfung ist auf einen oder mehrere der
folgenden Aspekte beschränkt: –
die Rechtmäßigkeit der in Absatz 1 genannten
Entscheidung, einschließlich einer Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine
Abwicklung gegeben waren; –
die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Umsetzung
dieser Entscheidung und –
die Zweckmäßigkeit jeglicher gewährten
Entschädigung; (d)
die Nichtigerklärung der Entscheidung einer
Abwicklungsbehörde berührt nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder
Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der
aufgehobenen Entscheidung der Abwicklungsbehörde erfolgten, wenn dies
erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge der
Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörden in gutem
Glauben Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung
befindlichen Instituts erworben haben. Abhilfemaßnahmen für den Fall einer
unrechtmäßigen Entscheidung oder Maßnahme der Abwicklungsbehörden sind auf eine
Entschädigung des vom Antragsteller infolge der Entscheidung oder Maßnahme
erlittenen Verlusts beschränkt. Artikel 79 Beschränkungen sonstiger gerichtlicher
Verfahren 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass geordnete Insolvenzverfahren nach nationalem Recht nicht für ein in
Abwicklung befindliches Institut oder ein Institut eingeleitet werden können,
für das festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung
gegeben sind. 2. Für die Zwecke von
Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass (a)
die zuständigen Behörden und die
Abwicklungsbehörden über jeden Antrag auf Einleitung eines geordneten
Insolvenzverfahrens in Bezug auf ein Institut informiert werden, und zwar
unabhängig davon, ob sich das Institut in Abwicklung befindet oder eine
Entscheidung gemäß Artikel 74 Absatz 6 veröffentlicht wurde; (b)
der Antrag nicht beschieden wird, es sei denn, dem
Gericht wurde bestätigt, dass die Mitteilungen nach Buchstabe a erfolgt
sind, und einer der beiden folgenden Fälle ist eingetreten: i) die Abwicklungsbehörde hat das Gericht
darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Institut keine Abwicklungsmaßnahme
plant; ii) seit dem Datum des Eingangs der unter
Buchstabe a genannten Mitteilungen ist ein Zeitraum von 14 Tagen
verstrichen. 3. Unbeschadet jeglicher
Beschränkung der Durchsetzung von Wertpapierrechten nach Artikel 63 oder
Absatz 1 dieses Artikels sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die
Abwicklungsbehörden – sofern für die wirksame Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlich - das Gericht ersuchen
können, eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem ein
in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist oder beteiligt wird, während
eines dem verfolgten Ziel angemessenen Zeitraums auszusetzen. TITEL V GRUPPENABWICKLUNG Artikel 80 Abwicklungskollegien 1. Die für die Gruppenabwicklung
zuständigen Behörden richten Abwicklungskollegien ein, die die in den
Artikeln 11, 15 und 83 genannten Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls
die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern
sicherstellen. Insbesondere legen die Abwicklungskollegien einen
Rahmen fest für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und
gegebenenfalls betroffene zuständige Behörden und konsolidierende
Aufsichtsbehörden: (a)
Austausch von Informationen, die relevant sind für
die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung präparativer
und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung; (b)
Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß
Artikel 11; (c)
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
gemäß Artikel 13; (d)
Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur
Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß
Artikel 15; (e)
Entscheidung über die Notwendigkeit der
Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 83; (f)
Einigung über Gruppenabwicklungskonzepte, die gemäß
Artikel 83 vorgeschlagen werden; (g)
Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von
Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten; (h)
Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß
Titel VII geschaffenen Finanzierungsmechanismen. 2. Die für die Gruppenabwicklung
zuständige Behörde, die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in
denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes
Tochterunternehmen niedergelassen ist, und die EBA gehören dem
Abwicklungskollegium als Mitglieder an. Handelt es sich beim Mutterunternehmen von einem
oder mehreren Instituten um eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1
Buchstabe d, gehört die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaates, in dem die
betreffende Gesellschaft niedergelassen ist, dem Abwicklungskollegium als
Mitglied an. Handelt es sich bei den Abwicklungsbehörden, die
dem Abwicklungskollegium als Mitglieder angehören, nicht um die zuständigen
Ministerien, gehören Letztere – zusätzlich zu den Abwicklungsbehörden – den
Abwicklungskollegien als Mitglieder an und können an deren Sitzungen
teilnehmen, insbesondere dann, wenn die anstehenden Probleme Auswirkungen auf
die öffentlichen Finanzen haben können. Hat ein in der Union niedergelassenes
Mutterunternehmen oder Institut Tochterunternehmen in Drittländern, können auf
Antrag der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde auch die
Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittländer als Beobachter zu den
Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, sofern sie
Verschwiegenheitspflichten unterliegen, die den in Artikel 76 festgelegten
Anforderungen vergleichbar sind. 3. Die in den Kollegien
vertretenen öffentlichen Stellen arbeiten eng zusammen. Die für die Gruppenabwicklung
zuständige Behörde koordiniert sämtliche Tätigkeiten der Abwicklungskollegien,
beruft deren Sitzungen ein und führt in allen ihren Sitzungen den Vorsitz. Die
für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert alle Mitglieder des
Kollegiums und die EBA vorab umfassend über die Anberaumung entsprechender
Sitzungen, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden
Tätigkeiten. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde entscheidet unter
Berücksichtigung der jeweiligen Notwendigkeiten darüber, welche Behörden und
Ministerien an bestimmten Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnehmen
sollten. Des Weiteren informiert die für die Gruppenabwicklung zuständige
Behörde alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die in den betreffenden
Sitzungen getroffenen Entscheidungen oder die durchgeführten Maßnahmen. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Relevanz des zu erörternden Themas,
der zu planenden oder koordinierenden Tätigkeit oder der zu treffenden
Entscheidungen für die betreffenden Abwicklungsbehörden, insbesondere die
potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den
betreffenden Mitgliedstaaten. 4. Die EBA trägt dazu bei, eine
effiziente, effektive und kohärente Arbeitsweise von Abwicklungskollegien zu
gewährleisten. Daher kann die EBA, soweit dies angezeigt erscheint, an
bestimmten Sitzungen oder bestimmten Tätigkeiten teilnehmen, hat jedoch keine
Stimmrechte. 5. Die für die Gruppenabwicklung
zuständige Behörde legt nach Konsultation der übrigen Abwicklungsbehörden die
Modalitäten und Verfahren für die Arbeitweise des Abwicklungskollegiums
schriftlich fest. 6. Unbeschadet des
Absatzes 2 nehmen die Abwicklungsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen
ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, in Ausübung der in Absatz 1
Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Aufgaben an den Sitzungen bzw.
Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums teil. 7. Unbeschadet des
Absatzes 2 nehmen die Abwicklungsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen
ein die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllendes Tochterunternehmen
niedergelassen ist, in Ausübung der in Absatz 1 Unterabsatz 2
Buchstaben f und h genannten Aufgaben an den Sitzungen bzw. Tätigkeiten
der Abwicklungskollegien teil. 8. Die für die Gruppenabwicklung
zuständigen Behörden können keine Abwicklungskollegien einrichten, wenn bereits
andere Gruppen oder Kollegien die in diesem Artikel genannten Funktionen und
Aufgaben wahrnehmen und alle in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und
Verfahren erfüllen bzw. einhalten. In diesem Fall sind sämtliche in dieser
Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf
diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen. 9. Die EBA arbeitet Entwürfe für
Regulierungsstandards aus, in denen die konkrete Arbeitsweise der
Abwicklungskollegien zur Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 3, 5, 6 und 7
genannten Aufgaben spezifiziert wird. Die EBA übermittelt der Kommission die
entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten Regulierungsstandards nach dem in den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten
Verfahren zu erlassen. Artikel 81 Europäische Abwicklungskollegien 1. Hat ein Drittlandsinstitut
oder ein Drittlandsmutterunternehmen zwei oder mehrere Tochterinstitute mit
Sitz in der Union, richten die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in
denen diese inländischen Tochterinstitute niedergelassen sind, ein europäisches
Abwicklungskollegium ein, sofern keine Regelungen wie die in Artikel 89
vorgesehenen bestehen. 2. Das europäische
Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 80 genannten Funktionen und
Aufgaben in Bezug auf die inländischen Tochterinstitute wahr. 3. Werden die inländischen
Tochterunternehmen gemäß Artikel 143 Absatz 3 Unterabsatz 3 der
Richtlinie 2006/48/EG von einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union
gehalten, übernimmt die Abwicklungsbehörde desjenigen Mitgliedstaates den
Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium, in dem sich die für die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach jener Richtlinie zuständige
konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet. Ist Unterabsatz 1 nicht anwendbar, obliegt
die Nominierung und Ernennung des Vorsitzes den Mitgliedern des europäischen
Abwicklungskollegiums. 4. Vorbehaltlich des
Absatzes 3 wird das europäische Abwicklungskollegium im Einklang mit
Artikel 81 tätig. Artikel 82 Informationsaustausch Die Abwicklungsbehörden übermitteln einander
alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie
übertragenen Funktionen zweckdienlich sind. Die Abwicklungsbehörden erteilen alle
angeforderten einschlägigen Auskünfte. Insbesondere stellt die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen
Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um
ihnen die Ausübung der in Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2
Buchstaben b bis h genannten Aufgaben zu erleichtern. Die aufgrund der Bestimmungen dieses Artikels
ausgetauschten Informationen können auch an die zuständigen Ministerien
weitergegeben werden Artikel 83 Gruppenabwicklung 1. Entscheidet eine
Abwicklungsbehörde, dass ein Institut, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist,
von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist, oder erhält eine
Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 74 Absatz 3 von einem solchen
Umstand Kenntnis, übermittelt sie unverzüglich folgende Informationen an die
für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sofern es sich nicht um dieselbe
Behörde handelt, sowie an die Abwicklungsbehörden, die dem für die betreffende
Gruppe zuständigen Abwicklungskollegium als Mitglieder angehören: (a)
die Entscheidung, dass das Institut von einem
Ausfall betroffen oder bedroht ist; (b)
Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder anderen
Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Falle des betreffenden
Instituts für zweckmäßig erachtet. 2. Bei Eingang einer Mitteilung
nach Absatz 1 bewertet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde in
Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des jeweiligen Abwicklungskollegiums die
voraussichtlichen Folgen, die der Ausfall des betreffenden Instituts, die
Abwicklungsmaßnahme oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b
mitgeteilte Maßnahmen voraussichtlich auf die Gruppe oder auf gruppenzugehörige
Institute in anderen Mitgliedstaaten haben werden. 3. Gelangt die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Abstimmung mit den übrigen
Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 2 zu der Einschätzung, dass der Ausfall
des betreffenden Instituts, die Abwicklungsmaßnahme oder andere gemäß
Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen keine negativen
Auswirkungen auf die Gruppe oder auf gruppenzugehörige Institute in anderen
Mitgliedstaaten haben werden, kann die für das betreffende Institut zuständige
Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahme oder sonstigen gemäß Absatz 1
Buchstabe b mitgeteilten Maßnahmen treffen. 4. Gelangt die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Abstimmung mit den übrigen
Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 2 zu der Einschätzung, dass der Ausfall
des betreffenden Instituts, die Abwicklungsmaßnahme oder andere gemäß
Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen keine negativen
Auswirkungen auf die Gruppe oder auf gruppenzugehörige Institute in anderen
Mitgliedstaaten haben werden, unterbreitet die für die Gruppenabwicklung
zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium innerhalb von 24 Stunden nach
Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für ein
Gruppenabwicklungskonzept. 5. In dem
Gruppenabwicklungskonzept nach Absatz 4 (a)
werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die die
jeweiligen Abwicklungsbehörden in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen oder auf
bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten mit dem Ziel, den Wert der
Gruppe als Ganzes zu erhalten und die Auswirkungen auf die Finanzstabilität in
den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, sowie den Rückgriff auf
eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
möglichst gering zu halten; (b)
wird dargelegt, wie diese Abwicklungsmaßnahmen
koordiniert werden sollten; (c)
wird ein Finanzierungsplan festgelegt. Der
Finanzierungsplan trägt den Grundsätzen für die Aufteilung der
Finanzierungsverantwortung im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3
Buchstabe e Rechnung. 6. Ist ein Mitglied des
Abwicklungskollegiums mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die
Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden
und ist es der Auffassung, dass es aus Gründen der Finanzstabilität davon
unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen als die in dem Konzept vorgeschlagenen
in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen der Gruppe ergreifen muss, kann
es im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
innerhalb von 24 Stunden die EBA mit der Angelegenheit befassen. 7. In Abweichung von
Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fasst die
EBA innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss. Die daraufhin von der
Abwicklungsbehörde getroffene Maßnahme muss im Einklang mit dem Beschluss der
EBA stehen. 8. Gelangt eine für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein in ihren
Zuständigkeitsbereich fallendes EU-Mutterunternehmen von einem Ausfall
betroffen oder bedroht ist, oder erhält eine für die Gruppenabwicklung
zuständige Behörde gemäß Artikel 74 Absatz 3 von einem solchen
Umstand Kenntnis, übermittelt sie unverzüglich die in Absatz 1
Buchstaben a und b genannten Informationen an die Abwicklungsbehörden, die
dem für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegium als Mitglieder
angehören. Zu den Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke von Absatz 1
Buchstabe b kann auch ein gemäß Absatz 5 ausgearbeitetes
Gruppenabwicklungskonzept gehören. 9. Die Behörden führen alle
Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 8 unverzüglich und unter gebührender
Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch. 10. Wird ein
Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und treffen Abwicklungsbehörden
Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf gruppenzugehörige Institute, arbeiten die
betreffenden Behörden innerhalb der Abwicklungskollegien eng zusammen, um eine
koordinierte Abwicklungsstrategie für alle von einem Ausfall betroffenen oder
bedrohten Institute zu entwickeln. 11. Abwicklungsbehörden, die
Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Unternehmen der Gruppe treffen, unterrichten
das Abwicklungskollegium regelmäßig und umfassend über die betreffenden
Maßnahmen und die laufenden Fortschritte. TITEL VI BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN Artikel 84 Vereinbarungen mit Drittländern 1. Die Kommission kann dem Rat
auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder aus eigener Initiative Vorschläge für
die Aushandlung von Vereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern
unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen
Abwicklungsbehörden bei der Planung und Durchführung der Abwicklung von
Instituten und Mutterunternehmen festgelegt wird, insbesondere in folgenden
Situationen: (a)
in Fällen, in denen in den Mitgliedstaaten ein
inländisches Tochterinstitut niedergelassen ist; (b)
in Fällen, in denen ein Drittlandsinstitut eine
bedeutende Zweigniederlassung in den Mitgliedstaaten unterhält; (c)
in Fällen, in denen ein Mutterinstitut oder eine
Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d mit Sitz in
den Mitgliedstaaten eine oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält; (d)
in Fällen, in denen ein in den Mitgliedstaaten
niedergelassenes Institut eine oder mehrere bedeutende Zweigniederlassungen in
einem oder mehreren Drittländern unterhält. 2. Mit den in Absatz 1
genannten Vereinbarungen soll vor allem gewährleistet werden, dass Verfahren
und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen Abwicklungsbehörden bei der
Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 89 genannten Aufgaben und
Befugnisse festgelegt werden. Artikel 85 Anerkennung der Abwicklungsverfahren von
Drittländern 1. Solange keine internationale
Vereinbarung gemäß Artikel 84 mit einem Drittland geschlossen wurde und
ein relevanter Sachverhalt nicht durch eine solche Vereinbarung geregelt wird,
gelten folgende Bestimmungen. 2. Die EBA erkennt – außer in
den in Artikel 86 genannten Fällen – Abwicklungsverfahren von Drittländern
in Bezug auf Drittlandsinstitute an, die (a)
eine inländische Zweigstelle unterhalten oder (b)
anderweitig über Vermögenswerte, Rechte oder
Verbindlichkeiten verfügen, die in einem Mitgliedstaat belegen sind oder dem
Recht eines Mitgliedstaates unterliegen. 3. Die Anerkennung der
Abwicklungsverfahren von Drittländern durch die EBA gemäß Absatz 2
beinhaltet die Verpflichtung für die nationalen Abwicklungsbehörden,
entsprechende Abwicklungsverfahren in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden. 4. Die Durchführung des
Beschlusses der EBA über die Anerkennung der Abwicklungsverfahren von
Drittländern obliegt den Abwicklungsbehörden. Zu diesem Zweck stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden ohne Bestellung eines
Verwalters oder eines Beamten nach dem nationalen Insolvenzrecht, ohne
Anordnung, Genehmigung oder Zustimmung eines Gerichts und ohne sonstige
gerichtliche Verfahren zumindest zu Folgendem berechtigt sind: (a)
Ausübung der Übertragungsbefugnisse in Bezug auf –
Vermögenswerte eines Drittlandsinstituts, die sich
in ihrem Mitgliedstaat befinden oder dem Recht ihres Mitgliedstaates
unterliegen; –
Rechte oder Verbindlichkeiten eines
Drittlandsinstituts, die der inländischen Zweigstelle in ihrem Mitgliedstaat
obliegen oder dem Recht ihres Mitgliedstaates unterliegen oder die in ihrem
Mitgliedstaat einklagbare Forderungen begründen; (b)
Vollzug bzw. Anordnung des Vollzugs einer
Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem im betreffenden
Mitgliedstaat niedergelassenen inländischen Tochterinstitut. Artikel 86 Recht auf Verweigerung der Anerkennung der
Abwicklungsverfahren von Drittländern 1. Nach Konsultation der
betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden kann die EBA die Anerkennung der
Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Artikel 85 Absatz 2
verweigern, wenn sie der Auffassung ist, (a)
dass sich das betreffende Abwicklungsverfahren des
Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat auswirken
würde, in dem sich die Abwicklungsbehörde befindet, oder dass sich das
Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat
auswirken kann; (b)
dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß
Artikel 87 in Bezug auf eine inländische Zweigstelle erforderlich sind, um
eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen; (c)
dass Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem
Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des
Abwicklungsverfahrens des Drittlands keine Gleichbehandlung mit
Drittlandsgläubigern genießen würden. 2. Die Kommission erlässt
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103, in denen sie die in Absatz 1
Buchstaben a und b genannten Umstände näher ausführt. Artikel 87 Abwicklung von in der Union
niedergelassenen Zweigstellen von Drittlandsinstituten 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Abwicklungsbehörden über die nötigen Befugnisse verfügen, um in
Bezug auf eine inländische Zweigstelle eine Abwicklungsmaßnahme durchzuführen,
die unabhängig von einem Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf das in
Frage stehende Drittlandsinstitut ist. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die gemäß Absatz 1 erforderlichen Befugnisse von
Abwicklungsbehörden ausgeübt werden können, wenn die Abwicklungsbehörde der
Auffassung ist, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse
erforderlich ist und wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind: (a)
Die Zweigstelle erfüllt nicht mehr oder erfüllt
wahrscheinlich nicht die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für
ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit im betreffenden
Mitgliedstaat, und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme des privaten
Sektors, einer Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen Drittlands dafür sorgt,
dass innerhalb eines akzeptablen Zeitrahmens die Anforderungen wieder erfüllt
werden bzw. ein Ausfall der Zweigstelle verhindert wird. (b)
Das Drittlandsinstitut ist nicht in der Lage oder
wahrscheinlich nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber
inländischen Gläubigern oder den von der Zweigstelle eingegangenen finanziellen
Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht
davon aus, dass kein Drittlandsabwicklungs- oder –insolvenzverfahren in Bezug
auf das betreffende Institut eingeleitet wurde oder wird. (c)
Die zuständige Drittlandsbehörde hat ein
Abwicklungsverfahren in Bezug auf das Drittlandsinstitut eingeleitet oder hat
die Abwicklungsbehörde von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches
Verfahren einzuleiten, und eine der in Artikel 86 genannten
Voraussetzungen ist gegeben. 3. Trifft eine
Abwicklungsbehörde eine unabhängige Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine
inländische Zweigstelle, trägt sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung und
trifft die Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit folgenden Grundsätzen und
Anforderungen, sofern diese relevant sind: (a)
den in Artikel 29 festgelegten Grundsätzen; (b)
den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der in
Titel IV Kapitel II vorgesehenen Abwicklungsinstrumente. Artikel 88 Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden 1. Solange keine internationale
Vereinbarung gemäß Artikel 84 mit Drittländern geschlossen wurde und ein
relevanter Sachverhalt nicht durch eine solche Vereinbarung geregelt wird,
gelten folgende Bestimmungen. 2. Die EBA schließt rechtlich
nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit folgenden zuständigen
Drittlandsbehörden: (a)
in Fällen, in denen ein inländisches
Tochterinstitut in der Union niedergelassen ist, mit den jeweiligen Behörden
des Drittlands, in dem das Mutterunternehmen oder eine Gesellschaft im Sinne
von Artikel 1 Buchstaben c und d niedergelassen ist; (b)
in Fällen, in denen ein Drittlandsinstitut eine
bedeutende Zweigniederlassung in der Union unterhält, mit der jeweiligen Behörde
des Drittlands, in dem das betreffende Institut niedergelassen ist; (c)
in Fällen, in denen ein Mutterinstitut oder eine
Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d mit Sitz in
der Union eine oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält, mit den
jeweiligen Behörden der Drittländer, in denen die betreffenden Tochterinstitute
niedergelassen sind; (d)
in Fällen, in denen ein in der Union
niedergelassenes Institut eine oder mehrere bedeutende Zweigniederlassungen in
einem oder mehreren Drittländern unterhält, mit den jeweiligen Behörden der
Drittländer, in denen diese Zweigniederlassungen ihren Sitz haben. Kooperationsvereinbarungen gemäß diesem Absatz
können Einzelinstitute oder Gruppen, denen Institute angehören, betreffen. 3. In den in Absatz 2 genannten
Rahmenkooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten der
Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden festgelegt im Hinblick auf die
Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender Aufgaben und die Ausübung mehrerer
oder aller folgender Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 1
Buchstaben a bis d genannten Institute oder Gruppen, denen entsprechende
Institute angehören: (a)
Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit
den Artikeln 9 und 12 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der
jeweiligen Drittländer; (b)
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit solcher
Institute und Gruppen im Einklang mit Artikel 13 und vergleichbaren
Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer; (c)
Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur
Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den
Artikeln 14 und 15 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht
der jeweiligen Drittländer; (d)
Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im
Einklang mit Artikel 23 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der
jeweiligen Drittländer; (e)
Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung
der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen
Drittlandsbehörden ausgeübt werden können. 4. Die zuständigen Behörden oder
Abwicklungsbehörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende, mit der
EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang stehende Kooperationsvereinbarungen mit den
jeweiligen in Absatz 2 genannten Drittlandsbehörden. 5. Die gemäß diesem Absatz
zwischen Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Abwicklungsbehörden von
Drittländern geschlossenen Kooperationsvereinbarungen enthalten Bestimmungen zu
folgenden Aspekten: (a)
zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von
Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch; (b)
zu Konsultationen und Zusammenarbeit bei der
Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die
Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 87 und 88 und vergleichbaren
Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer; (c)
zum Informationsaustausch, der erforderlich ist für
die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der
Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der
jeweiligen Drittländer; (d)
zur frühzeitigen Warnung oder Konsultation der
Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß dieser
Richtlinie oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden, die
das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist; (e)
zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im
Falle gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen; (f)
zu Verfahren und Modalitäten für
Informationsaustausch und Zusammenarbeit nach den Buchstaben a bis e,
unter anderem – soweit angezeigt – durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen. 6. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die EBA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die
Abwicklungsbehörden und zuständige Behörden im Einklang mit diesem Artikel
geschlossen haben. Artikel 89 Vertraulichkeit 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden und zuständige
Ministerien vertrauliche Informationen nur dann mit den jeweiligen
Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
Für die betreffenden Drittlandsbehörden gelten
Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses,
die den Anforderungen des Artikels 76 mindestens gleichwertig sind. (b)
Die Informationen sind für die jeweiligen
Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden
Funktionen, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Funktionen vergleichbar
sind, auszuüben. 2. Aus einem anderen
Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen dürfen die
Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden nur dann den jeweiligen
Drittlandsbehörden offenlegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, aus dem
die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu. (b)
Die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde
genehmigten Zwecke offengelegt. 3. Für die Zwecke dieses
Artikels ist eine Information dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie
Geheimhaltungsvorschriften gemäß Unionsrecht unterliegt. TITEL VII EUROPÄISCHES SYSTEM VON FINANZIERUNGSMECHANISMEN Artikel 90 Europäisches System von
Finanzierungsmechanismen Das Europäische System von
Finanzierungsmechanismen umfasst (a)
nationale Finanzierungsmechanismen, die gemäß
Artikel 91 eingerichtet wurden; (b)
die Kreditaufnahme zwischen nationalen
Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 97; (c)
die gegenseitige Unterstützung nationaler
Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 98 im Falle einer
Gruppenabwicklung. Artikel 91 Verpflichtung zur Einrichtung von
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen 1. Die Mitgliedstaaten schaffen
Finanzierungsmechanismen, durch die eine effektive Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse durch die Abwicklungsbehörde
gewährleistet wird. Die Finanzierungsmechanismen werden nur nach Maßgabe der in
den Artikeln 26 und 29 genannten Abwicklungsziele und ‑grundsätze
angewandt. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Finanzierungsmechanismen über eine angemessene
Mittelausstattung verfügen. 3. Für die Zwecke des
Absatzes 2 müssen Finanzierungsmechanismen insbesondere über folgende
Befugnisse verfügen: (a)
über die Befugnis, im Voraus Beiträge gemäß
Artikel 94 zu erheben, um die Zielausstattung gemäß Artikel 93 zu
erreichen; (b)
über die Befugnis, nachträglich außerordentliche
Beiträge gemäß Artikel 95 zu erheben, und (c)
über die Befugnis, Kreditvereinbarungen zu
schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Artikel 96 zu
vereinbaren. Artikel 92 Inanspruchnahme des
Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 1. Die im Einklang mit
Artikel 91 geschaffenen Finanzierungsmechanismen können von der Abwicklungsbehörde
bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente für folgende Zwecke genutzt
werden: (a)
für die Besicherung der Vermögenswerte oder
Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner
Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Zweckgesellschaft; (b)
für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung
befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine
Zweckgesellschaft; (c)
für den Erwerb von Vermögenswerten des in
Abwicklung befindlichen Instituts; (d)
für die Abführung von Beiträgen an ein
Brückeninstitut; (e)
für eine beliebige Kombination der unter den
Buchstaben a bis e genannten Maßnahmen. Die Finanzierungsmechanismen können im Kontext des
Instruments der Unternehmensveräußerung auch für unter den Buchstaben a bis
e genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber angewandt werden. 2. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass etwaige im Zusammenhang mit der Anwendung der
Abwicklungsinstrumente entstehende Verluste, Kosten oder sonstige Aufwendungen
zunächst von den Anteilsinhabern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen
Instituts getragen werden. Erst wenn die Mittel der Anteilsinhaber und der
Gläubiger ausgeschöpft sind, werden Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente von den
Finanzierungsmechanismen getragen. Artikel 93 Zielausstattung 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass während eines Zeitraums von maximal zehn Jahren nach Inkrafttreten
dieser Richtlinie die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren
Mittel mindestens 1 % der gemäß der Richtlinie 94/19/EG gedeckten Einlagen
aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kreditinstitute abgesichert sind. 2. In der ersten Phase des in
Absatz 1 genannten Zeitraums, werden die gemäß Artikel 94 erhobenen
Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen zeitlich so gleichmäßig wie möglich
gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist. Die Mitgliedstaaten können die erste Phase bis zu
maximal vier Jahren ausdehnen, wenn die Finanzierungsmechanismen insgesamt
Auszahlungen in Höhe von über 0,5 % der gedeckten Einlagen vornehmen. 3. Liegt nach der in
Absatz 1 genannten ersten Phase der Betrag der verfügbaren Mittel unter
der in Absatz 2 genannten Zielausstattung, werden im Einklang mit
Artikel 94 erneut Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Liegt
der Betrag der verfügbaren Finanzmittel unter der Hälfte der Zielausstattung,
dürfen die jährlichen Beiträge nicht weniger als 0,25 % der gedeckten
Einlagen betragen. Artikel 94 Ex-ante-Beiträge 1. Um die in Artikel 93
genannte Zielausstattung zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
die Beiträge mindestens jährlich von den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen
Instituten erhoben werden. 2. Die Höhe der Beiträge
berechnet sich nach folgenden Regeln: (a)
Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 99
Absatz 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Mittel
des Einlagensicherungssystems für die Zwecke des Artikels 92 dieser
Richtlinie einzusetzen, werden die Beiträge von den einzelnen Instituten
anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten – ohne die nach der Richtlinie
94/19/EG abgesicherten Eigenmittel und Einlagen – im Verhältnis zur Höhe der
Gesamtverbindlichkeiten – ohne die nach der Richtlinie 94/19/EG abgesicherten
Eigenmittel und Einlagen – aller im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats zugelassenen Institute erhoben. (b)
Macht ein Mitgliedstaat nicht von der in
Artikel 99 Absatz 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch, die Mittel das Einlagensicherungssystems für die Zwecke des
Artikels 92 dieser Richtlinie einzusetzen, werden die Beiträge von den
einzelnen Instituten anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten – ohne
Eigenmittel – im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel
– aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute
erhoben. (c)
Die gemäß den Buchstaben a und b berechneten
Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei
die in Absatz 7 festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden. 3. Die verfügbaren Finanzmittel,
die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 93 zu
berücksichtigen sind, können Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem
Umfang durch Aktiva mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch
Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch
die Abwicklungsbehörden für die in Artikel 92 Absatz 1 genannten
Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf
30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht
übersteigen. 4. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Verpflichtung, die in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge zu
entrichten, nach nationalem Recht durchsetzbar ist und dass die fälligen
Beiträge in vollem Umfang gezahlt werden. Die Mitgliedstaaten sehen geeignete
Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstige
Verpflichtungen vor, um zu gewährleisten, dass fällige Beiträge in vollem
Umfang entrichtet werden. Die Mitgliedstaaten führen ferner Maßnahmen ein, die
gewährleisten, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in angemessener
Form überprüft wird. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Beitragshinterziehung,
Beitragsvermeidung und Missbrauch zu verhindern. 5. Die gemäß diesem Artikel
erhobenen Beiträge werden ausschließlich für die in Artikel 92 dieser
Richtlinie genannten Zwecke und, sofern die Mitgliedstaaten von der in
Artikel 99 Absatz 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch machen, für die in Artikel 92 dieser Richtlinie genannten Zwecke
oder für die Rückzahlung von nach der Richtlinie 94/19/EG abgesicherten
Einlagen verwendet. 6. Die von dem in Abwicklung
befindlichen Institut oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und
sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen werden den
Finanzierungsmechanismen zugeführt. 7. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 103 zu
erlassen, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem
Risikoprofil von Instituten gemäß Absatz 2 Buchstabe c unter
Berücksichtigung folgender Aspekte spezifiziert wird: (a)
Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich
Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und
seines Fremdfinanzierungsanteils; (b)
Stabilität und Diversifizierung der
Finanzierungsquellen des Unternehmens; (c)
Finanzlage des Instituts; (d)
Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts; (e)
Umfang der vom betreffenden Institut in der
Vergangenheit empfangenen staatlichen Unterstützung; (f)
Komplexität der Struktur des Instituts und
Abwicklungsfähigkeit des Instituts; (g)
systemische Bedeutung des Instituts für den
betreffenden Markt. 8. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 103 zu
erlassen, um Folgendes zu spezifizieren: (a)
die in Absatz 4 erwähnten Registrierungs-,
Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstigen Verpflichtungen, durch
die die effektive Entrichtung der Beiträge sichergestellt werden soll; (b)
die in Absatz 4 erwähnten Maßnahmen, die
gewährleisten sollen, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in
angemessener Form überprüft wird; (c)
die in Absatz 4 erwähnten Maßnahmen zur
Verhinderung von Beitragshinterziehung, Beitragsvermeidung und Missbrauch. Artikel 95 Außerordentliche Ex-post-Beiträge 1. Reichen die verfügbaren
Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen zu decken,
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von den in ihrem Hoheitsgebiet
zugelassenen Instituten außerordentliche nachträgliche Beiträge erhoben werden,
um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die
einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen Beiträge erfolgt gemäß den
in Artikel 94 Absatz 2 festgelegten Regeln. 2. Für die gemäß diesem Artikel
erhobenen Beiträge gelten die Bestimmungen von Artikel 94 Absätze 4
bis 8. Artikel 96 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
ihrer Rechtsordnung unterliegenden Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen
oder andere Formen der Unterstützung durch Finanzinstitute, Zentralbank oder
sonstige Dritte in Anspruch nehmen können, falls die gemäß Artikel 94
erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der
Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen
Aufwendungen zu decken, und die in Artikel 95 vorgesehenen
außerordentlichen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind. Artikel 97 Kreditaufnahme unter
Finanzierungsmechanismen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen das
Recht haben, bei allen anderen Finanzierungsmechanismen in der Union Kredite
aufzunehmen, falls die gemäß Artikel 94 erhobenen Beiträge nicht
ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen
entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken, und die in
Artikel 95 vorgesehenen Sonderbeiträge nicht unmittelbar verfügbar sind. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen
verpflichtet sind, in den in Absatz 1 genannten Fällen anderen
Finanzierungsmechanismen in der Union Kredite zu gewähren. Vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 sind
nationale Finanzierungsmechanismen nicht verpflichtet, in den in Absatz 1
genannten Fällen einem anderen nationalen Finanzierungsmechanismus Kredite zu
gewähren, wenn die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Finanzierungsmechanismus
seinen Sitz hat, der Auffassung ist, dass er nicht genügend Mittel hätte, um
eine vorhersehbare Abwicklung in naher Zukunft zu finanzieren. In jedem Fall
sollte ein nationaler Finanzierungsmechanismus nicht verpflichtet sein, mehr
als die Hälfte der Mittel zu verleihen, über die er zum Zeitpunkt des
förmlichen Kreditantrags verfügt. 3. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen,
in denen die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Finanzierungsmechanismus
bei anderen Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen kann, sowie die
Bedingungen für die Kreditaufnahme und insbesondere die Kriterien für die
Beurteilung der Frage, ob genügend Mittel für die Finanzierung einer
vorhersehbaren Abwicklung in naher Zukunft vorhanden sein werden, die
Rückzahlungsfrist und der anwendbare Zinssatz spezifiziert werden. Artikel 98 Gegenseitige Unterstützung der nationalen
Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass im Falle einer in Artikel 83 erläuterten Gruppenabwicklung
die nationalen Finanzierungsmechanismen aller Institute, die Teil der Gruppe
sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe dieses Artikels
beitragen. 2. Für die Zwecke des Absatzes 1
stellt die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde in Absprache
mit den Abwicklungsbehörden der Institute, die Teil der Gruppe sind,
erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme einen
Finanzierungsplan auf, in dem der Gesamtmittelbedarf für die Finanzierung der
Gruppenabwicklung sowie die Modalitäten für diese Finanzierung festgelegt
werden. 3. Zu den in Absatz 2
genannten Modalitäten kann Folgendes gehören: (a)
Beiträge der nationalen Finanzierungsmechanismen
der Institute, die Teil der Gruppe sind, (b)
Kredite oder sonstige Formen der Unterstützung von
Finanzinstituten oder der Zentralbank. Der Finanzierungsplan ist Teil des in
Artikel 83 erläuterten Gruppenabwicklungskonzepts. Im Finanzierungsplan
wird der Beitrag jeder nationalen Finanzierungsvereinbarung festgelegt. 4. Unter der Voraussetzung, dass
die Anforderungen des Absatzes 2 und des Artikels 83 erfüllt sind,
legen die Mitgliedstaaten Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass
jeder ihrer Rechtsordnung unterliegende nationale Finanzierungsmechanismus
seinen Beitrag zum Finanzierungsplan unverzüglich leistet, nachdem bei seinen
Abwicklungsbehörden ein entsprechender Antrag der für die Abwicklung auf
Gruppenebene zuständigen Behörde eingegangen ist. 5. Für die Zwecke dieses
Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es den
Gruppenfinanzierungsmechanismen unter den in Artikel 96 Absatz 7
festgelegten Voraussetzungen gestattet ist, im Einklang mit dem in
Absatz 2 genannten Finanzierungsplan für die im Hinblick auf die
Finanzierung der Abwicklung der Gruppe erforderlichen Gesamtmittel bei
Finanzinstituten, der Zentralbank oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen
oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen. 6. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die ihrer Rechtsordnung unterliegenden nationalen
Finanzierungsmechanismen für die Kredite, die von dem
Gruppenfinanzierungsmechanismus im Einklang mit Absatz 4 aufgenommen
wurden, Garantien stellen. Die Garantie, die ein nationaler
Finanzierungsmechanismus stellt, darf den Anteil seiner Beteiligung an dem im
Einklang mit Absatz 2 aufgestellten Finanzierungsplan nicht übersteigen. 7. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme
der Finanzierungsmechanismen ergeben, allen nationalen Finanzierungsmechanismen
entsprechend ihres gemäß Absatz 2 festgelegten Beitrags zur Finanzierung
der Abwicklung zugute kommen. 8. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen,
in denen Folgendes präzisiert wird: (a)
Form und Inhalt des in Absatz 2 genannten
Finanzierungsplans; (b)
die Modalitäten für die Zahlung der in
Absatz 3 genannten Beiträge zum Finanzierungsplan; (c)
die Modalitäten für die in Absatz 5 genannten
Garantien; (d)
die Kriterien für die Festlegung des Zeitpunkts, an
dem alle Abwicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind. Artikel 99 Inanspruchnahme von
Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass falls die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen
und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme Einleger weiterhin auf ihre
Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Institut
angehört, bis zur Höhe der gedeckten Einlagen für den Betrag der Verluste
haftet, die es hätte erleiden müssen, wenn das Institut nach dem regulären
Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass im nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren die
Einlagensicherungssysteme nicht besicherten, nicht bevorrechtigten Forderungen
im Rang gleichgestellt werden. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Festlegung des Betrags, für den das Einlagensicherungssystem
gemäß Absatz 1 haftet, den in Artikel 30 Absatz 2 festgelegten Bedingungen
entspricht. 4. Der Beitrag aus dem
Einlagensicherungssystem für den Zweck des Absatzes 1 wird bar gezahlt. 5. Die Mitgliedstaaten können
auch vorsehen, dass die verfügbaren finanziellen Mittel der in ihrem
Hoheitsgebiet eingerichteten Einlagensicherungssysteme für die Zwecke des
Artikels 92 Absatz 1 verwendet werden können, sofern diese den
Bestimmungen der Artikel 93 bis 98 genügen. 6. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass das Einlagensicherungssystem Vorkehrungen getroffen hat, mit denen
gewährleistet wird, dass die Mitglieder des Systems, nachdem das
Einlagensicherungssystem einen Beitrag gemäß den Absätzen 1 oder 5 geleistet
hat und falls die Einleger des in Abwicklung befindlichen Instituts entschädigt
werden müssen, das System unverzüglich mit den zu zahlenden Beträgen ausstatten
können. 7. Nehmen die Mitgliedstaaten
die in Absatz 5 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch, werden die
Einlagensicherungssysteme für den Zweck des Artikels 91 als
Finanzierungsmechanismen betrachtet. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten
darauf verzichten, gesonderte Finanzierungsmechanismen einzurichten. 8. Nimmt ein Mitgliedstaat die
in Absatz 5 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch, gilt die folgende
Vorrangigkeitsregel für die Verwendung der verfügbaren finanziellen Mittel des
Einlagensicherungssystems. Wird vom Einlagensicherungssystem gleichzeitig
verlangt, seine verfügbaren finanziellen Mittel für die in Artikel 92
genannten Zwecke oder für den Zweck des Absatzes 1 einzusetzen und im
Rahmen der Richtlinie 94/19/EG die Rückzahlung an die Einleger zu leisten und
reichen die verfügbaren finanziellen Mittel nicht aus, um all diese Forderungen
zu erfüllen, wird der Rückzahlung an die Einleger im Rahmen der Richtlinie
94/19/EG und den in Absatz 1 genannten Maßnahmen Vorrang vor den Zahlungen
für die in Artikel 92 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Zwecke
eingeräumt. 9. Werden erstattungsfähige
Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen
Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des
Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch
im Rahmen der Richtlinie 94/19/EG gegenüber dem Einlagensicherungssystem in
Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut,
die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen
Mittel dem in Artikel 7 der Richtlinie 94/19/EG festgelegten
Gesamtdeckungsniveau entspricht oder es übersteigt. TITEL VIII SANKTIONEN Artikel 100 Verwaltungssanktionen und -maßnahmen 1. Die Mitgliedstaaten sehen
vor, dass bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie
erlassenen nationalen Vorschriften angemessene Verwaltungssanktionen und
–maßnahmen ergriffen werden, und stellen sicher, dass diese angewandt werden. Diese
Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass bei einem Verstoß gegen Pflichten, denen Finanzinstitute und
EU-Mutterunternehmen unterliegen, gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung und
andere Einzelpersonen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß
verantwortlich sind, Sanktionen verhängt werden können. 3. Die Abwicklungsbehörden und
die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
notwendigen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Um zu gewährleisten, dass
Sanktionen oder Maßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die
zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen
und koordinieren ihre Tätigkeit bei grenzübergreifenden Fällen. Artikel 101 Besondere Bestimmungen 1. Dieser Artikel gilt für alle
folgenden Fälle: (a)
ein Institut oder Mutterunternehmen versäumt es
unter Missachtung der Artikel 5 bzw. 7, Sanierungspläne und
Gruppensanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren; (b)
ein Unternehmen meldet unter Missachtung des
Artikels 22 nicht seine Absicht, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu
gewähren; (c)
ein Institut oder Mutterunternehmen stellt unter
Missachtung des Artikels 10 nicht alle für die Entwicklung von
Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereit; (d)
die Geschäftsleitung eines Instituts unterrichtet
unter Missachtung des Artikels 73 Absatz 1 die zuständige Behörde
nicht, wenn das Institut ausfällt oder auszufallen droht. 2. Unbeschadet der Befugnisse
der zuständigen Behörden oder der Abwicklungsbehörden sorgen die
Mitgliedstaaten dafür, dass zu den Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, die in
den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens folgende
Möglichkeiten gehören: (a)
öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes; (b)
vorübergehendes Verbot für das verantwortliche
Mitglied der Geschäftsleitung des Instituts oder des Mutterunternehmens oder
eine andere verantwortliche natürliche Person, in Instituten Aufgaben
wahrzunehmen; (c)
im Falle einer juristischen Person
Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der
juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der
juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens,
bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im
vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des
Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist; (d)
im Falle einer natürlichen Person
Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den
Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis zum
entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Richtlinie; (e)
Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher Höhe
der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit
sich diese beziffern lassen. Artikel 102 Wirksame Anwendung von Sanktionen und
Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder
–maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen Umständen
Rechnung tragen, einschließlich (a)
der Schwere und der Dauer des Verstoßes; (b)
des Grads an Verantwortung der verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person; (c)
der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen
oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der
verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der
verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; (d)
der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen
oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern
sich diese beziffern lassen; (e)
der Verluste, die Dritten durch den Verstoß
entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; (f)
der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen
oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde; (g)
früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen
oder juristischen Person. TITEL IX DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE Artikel 103 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisübertragung gilt ab dem in
Artikel 116 angegebenen Datum auf unbestimmte Zeit. 3. Die in den Artikeln 2, 4,
28, 37, 39, 43, 86, 94, 97 und 98 genannte Befugnisübertragung kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss
über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird
am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon
nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. 5. Ein nach den Artikeln 2,
4, 28, 37, 39, 43, 86, 94, 97 und 98 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur
in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung an das
Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat
Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. TITEL X ÄNDERUNG DER RICHTLINIEN 77/91/EWG, 82/891/EWG,
2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU UND DER
VERORDNUNG (EU) NR. 1093/2010 Artikel 104 Änderung der Richtlinie 77/91/EWG In Artikel 41 der Richtlinie 77/91/EWG
wird folgender Absatz 3 angefügt: „3. Die Mitgliedstaaten
sorgen dafür, dass Artikel 17 Absatz 1, Artikel 25
Absätze 1 und 3, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie
die Artikel 29, 30, 31 und 32 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines
Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung]
vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, ‑befugnisse und –mechanismen nicht
angewandt werden, sofern die in Artikel 27 der Richtlinie XX/XX/EU
festgelegten Abwicklungsziele verfolgt werden und die in Artikel 28 der
genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben
sind. _______ (*) ABl. L….. vom …. S. …“ Artikel 105 Änderung der Richtlinie 82/891/EWG Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie
82/891/EWG erhält folgende Fassung: „4. Artikel 1
Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates(*) ist anzuwenden. ________ (*) ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1.“ Artikel 106 Änderungen der Richtlinie 2001/24/EG Die Richtlinie 2001/24/EG wird wie folgt
geändert: 1. In Artikel 1 werden die
folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „3. Diese Richtlinie findet
ferner Anwendung auf Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates(*) und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat
errichteten Zweigstellen. 4. Im Falle einer Anwendung
der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß
der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**) gelten
die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie darüber hinaus für die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie XX/XX/EU fallenden Finanzinstitute, Firmen und
Mutterunternehmen. __________ (*) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201. (**) ABl. L … vom …, S. …“ 2. Artikel 2 siebter
Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „– „Sanierungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen, mit denen
die finanzielle Lage eines Kreditinstituts gesichert oder wiederhergestellt
werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten,
einschließlich der Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine
Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;
zu diesen Maßnahmen zählen auch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und
die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie XX/XX/EU;“ Artikel 107 Änderung der Richtlinie 2002/47/EG In Artikel 7 der Richtlinie 2002/47/EG
wird folgender Absatz 1a angefügt: „1a. Absatz 1 gilt nicht für
Beschränkungen der Wirkung einer Close-out-Netting-Klausel, die aufgrund des
Artikels 77 der Richtlinie XX/XX/EU oder durch Ausübung der Befugnis zur
Verhängung einer vorübergehenden Aussetzung gemäß Artikel 63 der genannten
Richtlinie durch die Abwicklungsbehörde auferlegt wird. __________ (*) ABl. L … vom …, S. …“ Artikel 108 Änderung der Richtlinie 2004/25/EG In Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie
2004/25/EG wird folgender Unterabsatz 3 angefügt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in
Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*)
[Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente,
-befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird. _________ (*) ABl. L … vom …, S. …“ Artikel 109 Änderung der Richtlinie 2005/56/EG In Artikel 3 der Richtlinie 2005/56/EG
wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf
Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in
Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU [Richtlinie über Sanierung und
Abwicklung] des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente,
-befugnisse und -mechanismen sind. _________ (*) ABl. L … vom …, S. …“ Artikel 110 Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG Die Richtlinie 2007/36/EG wird wie folgt
geändert: 1. In Artikel 1 wird
folgender Absatz 4 angefügt: „4. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die vorliegende Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in
Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU [Richtlinie über Sanierung und
Abwicklung] des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vorgesehenen
Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird. ___________ (*) ABl. L … vom …, S. …“ 2. In Artikel 5 werden
folgende Absätze 5 und 6 angefügt: „5. Die Mitgliedstaaten
sorgen dafür, dass für die Zwecke der Richtlinie XX/XX/EU [Richtlinie über
Sanierung und Abwicklung] die Hauptversammlung mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen kann, dass eine
Einberufung der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung
kurzfristiger als in Absatz 1 vorgesehen erfolgen kann, sofern die
betreffende Versammlung nicht bereits innerhalb von zehn Kalendertagen nach
ihrer Einberufung stattfindet, sofern die in den Artikeln 23 oder 24 der
Richtlinie XX/XX/EU [Auslöser für eine Frühintervention] vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sind und sofern die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu
verhindern, dass die in Artikel 27 der genannten Richtlinie aufgeführten
Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten. 6. Für die Zwecke des
Absatzes 5 sind Artikel 6 Absätze 3 und 4 und Artikel 7
Absatz 3 anzuwenden.“ Artikel 111 Änderung der Richtlinie 2011/35/EU In Artikel 1 der Richtlinie 2011/35/EU
wird folgender Absatz 4 angefügt: „4. Die Mitgliedstaaten
sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften
angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der
Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie
über Sanierung und Abwicklung] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse
und -mechanismen sind. ________ (*) ABl. L … vom …, S. …“ Artikel 112 Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
wird wie folgt geändert: 1.
Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende
Fassung: „(2) „zuständige Behörden“ i) zuständige Behörden im Sinne der
Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG sowie solche, die in der
Richtlinie 2009/110/EG genannt sind, ii) in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG
und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der
Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute
sicherzustellen, iii) in Bezug auf Einlagensicherungssysteme
Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 94/19/EG
verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von
einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche
Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt, und iv) in Bezug auf die Richtlinie …/…
[Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] Abwicklungsbehörden im Sinne der
genannten Richtlinie. _________ (*) ABl. L … vom …, S. …“ 2.
In Artikel 40 Absatz 6 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Für die Zwecke des Tätigwerdens im
Anwendungsbereich der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] kann das in Absatz 1
Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen
Mitgliedstaats begleitet werden. _________ (*) ABl. L … vom …, S. …“ TITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 113 EBA-Abwicklungsausschuss Die EBA setzt für die Zwecke der Vorbereitung
der in dieser Richtlinie vorgesehenen EBA-Beschlüsse einen ständigen internen
Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ein. Ein
solcher interner Ausschuss setzt sich zumindest aus den in Artikel 3 der
vorliegenden Richtlinie genannten Abwicklungsbehörden zusammen. Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeitet die
EBA mit der ESMA und der EIOPA im Rahmen des durch Artikel 54 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen. Artikel 114 Überprüfung Bis zum 1. Juni 2018 überprüft die
Kommission die allgemeine Anwendung dieser Richtlinie und prüft, inwieweit
Änderungsbedarf besteht, insbesondere: (a)
anhand des in Artikel 39 Absatz 6
vorgesehenen Berichts der EBA den Änderungsbedarf hinsichtlich einer
Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene. Der Bericht und etwaige
begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat
übermittelt; (b)
anhand des in Artikel 4 Absatz 3
vorgesehenen Berichts der EBA den Änderungsbedarf hinsichtlich einer
Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene. Der Bericht und etwaige
begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat
übermittelt. Artikel 115 Umsetzung 1.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen
spätestens am 31. Dezember 2014 die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab
dem 1. Januar 2015 an. Die Vorschriften, die erlassen werden, um
Titel IV Kapitel III Abschnitt 5 nachzukommen, wenden die
Mitgliedstaaten jedoch spätestens ab dem 1. Januar 2018 an. 2.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 3.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der
EBA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die
sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 116 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 117 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident The
President ANHANG ABSCHNITT A Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein
müssen Der Sanierungsplan enthält: (1)
Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte
des Plans, eine strategische Analyse und eine zusammenfassende Darstellung der
Sanierungskapazität insgesamt; (2)
Eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen
Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut
eingetreten sind; (3)
Einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem
dargelegt wird, wie die Firma mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen
gedenkt; (4)
Ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen,
die zur Aufrechterhaltung und Finanzierung der kritischen Funktionen und
Geschäftsbereiche des Instituts erforderlich sind; (5)
eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung
jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans; (6)
Eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen
wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des
Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die
Kunden und die Gegenparteien einschließt; (7)
Eine Aufstellung der kritischen Funktionen; (8)
Eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur
Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche,
Operationen und Vermögenswerte des Instituts; (9)
Detaillierte Angaben zur Integration der
Sanierungsplanung in die Corporate-Governance-Struktur des Instituts, zu den
Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den
Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und
Umsetzung des Plans verantwortlich sind; (10)
Eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur
Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts; (11)
Eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die
gewährleisten, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu
alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller
Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und
eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen
Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das
Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei
Fälligkeit nachkommen kann; (12)
Eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur
Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils; (13)
Eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur
Restrukturierung der Verbindlichkeiten; (14)
Eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur
Restrukturierung von Geschäftsbereichen; (15)
Eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die
zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen
erforderlich sind; (16)
Eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die
zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich
Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind; (17)
Eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur
Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen
innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität
angemessenen Zeitrahmens; (18)
Eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder
‑strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der
voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Strategien; (19)
Eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die
das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des
Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige
Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen. ABSCHNITT B Informationen, die die Abwicklungsbehörden für die
Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten
anfordern können Für die Erstellung und Fortschreibung von
Abwicklungsplänen können die Abwicklungsbehörden bei den Instituten Folgendes
anfordern: (1)
Eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur
des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher Einheiten; (2)
Angaben zum direkten Eigentümer jeder Einheit und
zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile; (3)
Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung
jeder Einheit sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen; (4)
Zuordnung der kritischen Operationen und der
Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte
und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen,
zu den jeweiligen Einheiten; (5)
Detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der
Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner Einheiten, wobei
mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und
langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen
Verbindlichkeiten vorzunehmen ist; (6)
Genaue Angaben zu den abschreibungsfähigen
Verbindlichkeiten des Instituts; (7)
Eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich
sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen
Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsraum
die Sicherheiten belegen sind; (8)
Eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen
des Instituts und seiner Einheiten, einschließlich Zuordnung zu den kritischen
Operationen und Kerngeschäftsbereichen; (9)
Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften
des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen rechtlichen Einheit; (10)
Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten
Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls
wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts; (11)
Angaben zu allen Systemen, über die das Institut
ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt,
einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen
und Kerngeschäftsbereichen des Instituts; (12)
Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder
Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist,
einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen rechtlichen Einheiten, kritischen
Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts; (13)
Eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der
wichtigsten vom betreffenden Institut – unter anderem für das Risikomanagement
und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und
Regulierung – genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich
Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und
Kerngeschäftsbereichen des Instituts; (14)
Angaben zu den Eigentümern der unter
Buchstabe m genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen
und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den
jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des
Instituts; (15)
Eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen
Einheiten und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z. B.: –
gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter,
Einrichtungen und Systeme; –
Kapital-, Finanzierungs- oder
Liquiditätsregelungen; –
bestehende oder eventuelle Kreditrisiken; –
Rückbürgschaftsvereinbarungen,
Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und
Cross-Affiliate-Netting-Vereinbarungen; –
Risikotransfers und Vereinbarungen über
Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen; (16)
Angabe der für jede Einheit zuständigen Aufsichts-
und Abwicklungsbehörde; (17)
Angabe des für den Abwicklungsplan des Instituts
verantwortlichen Geschäftsleitungsmitglieds sowie – falls es sich nicht um
dieselbe Person handelt – der für die verschiedenen Einheiten, kritischen
Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter; (18)
Eine Darstellung der innerhalb des Instituts
geltenden Regelungen, mit denen gewährleistet wird, dass im Falle einer
Abwicklung die Abwicklungsbehörde über alle von ihr verlangten und für die
Anwendung der Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse erforderlichen
Informationen verfügt; (19)
Alle von den Instituten und ihren Einheiten mit
Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte,
wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und
Angaben dazu, ob durch die Folgen einer Kündigung die Anwendung des
Abwicklungsinstruments beeinträchtigen kann. (20)
Eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen
zur Unterstützung der Abwicklung; (21)
Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu
flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und
Buchungspraktiken. ABSCHNITT C Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung
der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu prüfen hat Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
eines Instituts berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes: (1)
Inwieweit das Institut oder die Gruppe in der Lage
ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen bestimmten Einheiten
zuzuordnen. (2)
Inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen in
Bezug auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen aufeinander
abgestimmt sind. (3)
Inwieweit Regelungen bestehen, die gewährleisten,
dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im
erforderlichen Maße vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen
Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten. (4)
Inwieweit die vom Institut oder der Gruppe
geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Falle einer Abwicklung des
Instituts oder der Gruppe in vollem Umfang durchsetzbar sind. (5)
Inwieweit die Governance-Struktur des Instituts
oder der Gruppe angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts oder
der Gruppe in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und
deren Einhaltung zu gewährleisten. (6)
Inwieweit das Institut oder die Gruppe für den Fall
einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein
Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen
erbrachten Dienste auf Dritte verfügt. (7)
Inwieweit Notfallpläne bestehen, die einen
dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen gewährleisten. (8)
Ob die Management-Informationssysteme ausreichend
sind, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsbehörden in der Lage sind,
korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die
kritischen Operationen zu erheben, so dass eine rasche Entscheidungsfindung
erleichtert wird. (9)
Ob die Management-Informationssysteme in der Lage
sind, jederzeit – auch unter sich rasch verändernden Bedingungen – die für eine
effektive Abwicklung des Instituts oder der Gruppe wesentlichen Informationen
bereitzustellen. (10)
Inwieweit das Institut oder die Gruppe seine bzw.
ihre Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von
durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat. (11)
Inwieweit das Institut oder die Gruppe die
Kontinuität seiner/ihrer Management-Informationssysteme gewährleisten kann, und
zwar sowohl für das betroffene Institut als auch – im Falle einer Trennung der
kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen
und Geschäftsbereichen – für das neue Institut. (12)
Inwieweit das Institut oder die Gruppe angemessene
Verfahren implementiert hat, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsbehörden
die für die Identifizierung der Einleger und der von den
Einlagensicherungssystemen gedeckten Beträge erforderlichen Informationen
erhalten. (13)
Falls gruppeninterne Garantievereinbarungen
bestehen: Inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und
inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien robust sind. (14)
Falls die Gruppe an Back-to-back-Transaktionen
beteiligt ist: Inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt
werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese
Transaktionen solide sind. (15)
Inwieweit sich durch gruppeninterne Garantien oder
Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht. (16)
Inwieweit die Rechtsstruktur der Gruppe durch die
Zahl der rechtlichen Einheiten, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die
Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein
Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt. (17)
Auf welchen Betrag oder Anteil sich die
abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts belaufen. (18)
Falls sich die Bewertung auf eine gemischte
Holdinggesellschaft bezieht: Inwieweit sich die Abwicklung von Unternehmen der
Gruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere
Finanzinstitute handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden
Teile der Gruppe auswirken könnte. (19)
Ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide
diese sind. (20)
Ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung
von Abwicklungsmaßnahmen von Abwicklungsbehörden aus der Union notwendigen
Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte
Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen. (21)
Ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer
Verfügbarkeit und der Struktur des Instituts den Abwicklungszielen entsprechend
eingesetzt werden können. (22)
Inwieweit die Gruppenstruktur es der
Abwicklungsbehörde ermöglicht, die gesamte Gruppe oder eine oder mehrere ihrer
Einheiten ohne signifikante direkte oder indirekte Beeinträchtigung des
Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft mit dem Ziel
abzuwickeln, den Wert der Gruppe insgesamt zu maximieren. (23)
Mit welchen Regelungen und Mitteln die Abwicklung
bei Gruppen erleichtert werden könnte, deren Tochtergesellschaften in
verschiedenen Rechtsräumen niedergelassen sind. (24)
Wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen
entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen
Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher
Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist. (25)
Ob die Auswirkungen, die die Abwicklung des
Instituts auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat,
angemessen bewertet werden können. (26)
Ob die Abwicklung des Instituts eine signifikante
direkte oder indirekte Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens
oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte. (27)
Ob die Ansteckung anderer Finanzinstitute oder der
Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und –befugnisse
eingedämmt werden kann. (28)
Ob sich die Abwicklung des Instituts signifikant
auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. GRUNDLAGEN DES VORSCHLAGS 1.1. Bezeichnung des Vorschlags 1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung des Vorschlags 1.6. Dauer und finanzielle Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
DES VORSCHLAGS 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. GRUNDLAGEN DES VORSCHLAGS 1.1. Bezeichnung des Vorschlags RICHTLINIE
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung eines Rahmens für die
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EG, 2001/24/EG, 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG des Rates sowie der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2011 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[40]
Binnenmarkt
– Finanzmärkte 1.3. Art des Vorschlags ý Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[41]. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung
einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem
Vorschlag / der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s)
strategische(s) Ziel(e) der Kommission ·
Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems
und des Vertrauens in die Banken, Gewährleistung der Fortführung grundlegender
Finanzdienste, Verminderung der Ansteckungsgefahr bei Problemen; ·
Minimierung der Verluste für die Gesellschaft im
Allgemeinen und die Steuerzahler im Besonderen, Schutz der Einleger und
Verringerung von Fehlverhalten („Moral Hazard“); ·
Stärkung des Binnenmarkts für
Finanzdienstleistungen unter Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen
(d. h. gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer auf den
Finanzmärkten der EU). 1.4.2. Einzelziel(e) und betroffene
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziele: Vor dem Hintergrund der genannten allgemeinen
Ziele werden folgende Einzelziele verfolgt: Vorbereitung und Prävention: ·
bessere Vorbereitung der Aufsichtsbehörden und
Banken auf Krisensituationen und ·
Abwicklungsfähigkeit aller Banken Frühzeitiges Eingreifen: ·
Verbesserung des Rahmens für ein frühzeitiges
Eingreifen der Aufsichtsbehörden Bankenabwicklung: ·
Gewährleistung einer zeitnahen und soliden
Abwicklung von Banken ·
Schaffung von Rechtssicherheit für die Abwicklung
von Banken Grenzübergreifendes Krisenmanagement: ·
Förderung einer wirksamen behördlichen
Zusammenarbeit bei der grenzübergreifenden Abwicklung Finanzierung ·
Gewährleistung der Verfügbarkeit privater Mittel
zur Finanzierung der Abwicklung ausfallender Banken 1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und
Auswirkung(en) Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken
dürfte. Der vorgeschlagene Rahmen für das Krisenmanagement
auf Unionsebene soll die Finanzstabilität erhöhen, das „Moral-Hazard“-Risiko
verringern und die Einleger, kritische Bankdienstleistungen sowie Steuergelder
schützen. Zudem soll der Binnenmarkt für Finanzinstitute abgesichert und
weiterentwickelt werden. Die Vorteile eines solchen Rahmens ergeben sich
erstens daraus, dass die Wahrscheinlichkeit einer systemischen Bankenkrise
verringert und der Einbruch des BIP im Anschluss an eine Bankenkrise vermieden
werden dürften. Zweitens soll durch den Rahmen für die Bankenabwicklung
verhindert werden, dass bei einer möglichen künftigen Krise erneut Steuergelder
für die Rettung von Banken eingesetzt werden müssen. Im Falle einer Bankenkrise
sollten die Kosten in erster Linie von den Anteilseignern und
Forderungsinhabern der Bank getragen werden. Dadurch sollten sich aufgrund des
Wegfalls der impliziten Staatsgarantie für Bankenschulden auch die
Schuldenfinanzierungskosten der Mitgliedstaaten verringern. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Da Ausfälle von Banken nicht vorhersehbar sind und
hoffentlich vermieden werden, besteht nicht die Möglichkeit, auf der Grundlage
des Ernstfalls regelmäßig zu bewerten, wie gut die Bankenabwicklung in der
Praxis funktioniert. Allerdings könnten einige Maßnahmen unter Heranziehung
folgender Indikatoren überwacht werden: ·
Anzahl der eingesetzten Abwicklungskollegien ·
Anzahl der von Abwicklungsbehörden und
Abwicklungskollegien vorgelegten und genehmigten Sanierungs- und
Abwicklungspläne ·
Anzahl der Fälle, in denen Abwicklungsbehörden eine
Anpassung der Arbeitsabläufe von Banken (und Bankengruppen) verlangt haben ·
Anzahl der gruppeninternen Finanzierungsmechanismen ·
Anzahl der Banken, die hinsichtlich der
Verlustabsorption eine bestimmte Mindestkapazität (Kapital + „Bail-in“-fähige
Verbindlichkeiten) nachweisen müssen ·
Gesamthöhe der Verlustabsorptionskapazitäten von
Banken in Mitgliedstaaten und der Union ·
Anzahl der Banken, die abgewickelt werden ·
Anzahl der Fälle, in denen verschiedene
Abwicklungsinstrumente und -befugnisse angewandt werden (z. B.
Unternehmensveräußerung, Brückenbank, „Bail-in“) ·
Kosten der Abwicklung von Banken, aufgeschlüsselt
nach einzelnen Mitgliedstaaten und für die EU insgesamt, (in Mio. EUR)
(einschließlich „Bail-in“-Kosten, Rekapitalisierung, Beitrag von DGS/RF,
sonstige Kosten) Die Einbeziehung der EBA in alle Phasen der
Bankensanierung und—abwicklung wird vorgeschlagen und von sämtlichen
Beteiligten unterstützt, auch wenn die EBA laut den aktuell geltenden
Vorschriften über keine Befugnisse im Abwicklungsprozess verfügt. Die EBA
könnte in diesem Zusammenhang Überwachungsaufgaben übernehmen. Die Umsetzung
jeglicher neuer Rechtsvorschriften der Union wird im Rahmen des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union überwacht. 1.5. Begründung des Vorschlags 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf In der Finanzkrise wurde die Fähigkeit der Behörden, Probleme bei Finanzinstituten zu lösen, auf eine schwere Probe gestellt. Die Finanzmärkte der Union sind mittlerweile so stark miteinander verflochten, dass inländische Schockwellen rasch auf Institute und Märkte in anderen Mitgliedstaaten übergreifen. Auf internationaler Ebene sprachen sich die G20-Staats- und Regierungschefs für „eine Überprüfung der Sanierungssysteme und Insolvenzregelungen im Lichte der jüngsten Erfahrungen [aus], um die geordnete Liquidation großer, komplexer und grenzübergreifend tätiger Institute zu gewährleisten.“[42] Auf dem Gipfel von Pittsburgh vom 25. September hat die G20 sich darauf geeinigt, gemeinsam zu handeln und „… leistungsfähigere Instrumente zu entwickeln, um große, global tätige Unternehmen für die Risiken, die sie eingehen, in die Verantwortung zu nehmen,“ und konkret „Werkzeuge und geeignete Rahmenbedingungen für eine effektive Abwicklung von Finanzgruppen zu entwickeln, damit Störungen aufgrund eines Zusammenbruchs von Finanzinstituten gemindert und Fehlverhalten in Zukunft verringert werden kann“ . In Seoul unterstützte die G20 im November 2010 den FSB SIFI-Bericht[43], in dem empfohlen wurde, dass sämtliche Rechtsordnungen die erforderlichen rechtlichen Reformen durchführen sollten, um die Einführung einer Abwicklungsregelung zu gewährleisten, die die Abwicklung eines Finanzinstituts ermöglicht, ohne dass der Steuerzahler Verluste aus der Unterstützung der Solvenz tragen muss. Gleichzeitig sollen grundlegende wirtschaftliche Funktionen durch Mechanismen unterstützt werden, die es den Aktionären sowie nicht abgesicherten und nicht versicherten Gläubigern ermöglichen, Verluste je nach Bevorrechtigung gegenüber anderen Gläubigern hinzunehmen. Im Oktober 2011 verabschiedete der Finanzstabilitätsrat ein Dokument über die Schlüsselmerkmale wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten („Key Attributes“)[44], in denen die zentralen Elemente beschrieben sind, die nach Ansicht des FSB Voraussetzung einer wirksamen Abwicklungsregelung sind. Deren Umsetzung sollte die Behörden in die Lage versetzen, Finanzinstitute geordnet und ohne Exponierung des Steuerzahlers gegenüber Verlusten aus der Unterstützung der Solvenz abzuwickeln und gleichzeitig die Kontinuität ihrer grundlegenden wirtschaftlichen Funktionen zu gewährleisten. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der Union Nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Nur durch Maßnahmen auf Unionsebene kann sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten beim Ausfall von Banken kompatible Maßnahmen anwenden. Auch wenn der EU-Bankensektor in hohem Maße integriert ist, basieren die Systeme für den Umgang mit Bankenkrisen auf nationalen Bestimmungen. Viele nationale Rechtssysteme übertragen den Behörden derzeit aber nicht die Befugnisse, die erforderlich sind, um eine geordnete Liquidation von Finanzinstituten unter Aufrechterhaltung der für die Finanzstabilität notwendigen Dienste ohne Rückgriff auf Steuergelder zu ermöglichen. Abweichende nationale Rechtsvorschriften schaffen keine günstigen Voraussetzungen für einen angemessenen Umgang mit der grenzübergreifenden Dimension von Krisen und auch die Vereinbarungen für die Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmeland sind unzureichend. Begrenzte Abwicklungsoptionen erhöhen das „Moral-Hazard“-Risiko und führen zu der Erwartung, dass große, komplexe und miteinander verbundene Banken bei Problemen erneut öffentliche Gelder benötigen. Dies zeigt deutlich, dass ein wirksamer Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten auf einem integrierten Markt nicht auf einzelstaatlicher Ebene geschaffen werden kann, sondern auf Unionsebene verwirklicht werden muss. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Durch den vorliegenden Vorschlag sollen die Finanzstabilität und das Vertrauen in die Banken aufrecht erhalten, die Verluste für die Steuerzahler so gering wie möglich gehalten und der Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen unter Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen gestärkt werden. Dies erfordert eine stärkere Angleichung der nationalen Gesetze, um den Behörden ein kohärentes Instrumentarium für das Krisenmanagement und die Abwicklung von Instituten an die Hand zu geben. Dies kann nur mit einer Unionsmaßnahme erreicht werden. Die Bestimmungen sind dem zur Erreichung der Ziele erforderlichen Maß angemessen. Die Beschränkungen des Rechts auf Eigentum, die sich aus der vorgeschlagenen Ausübung der Befugnisse ergeben könnten, stehen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Diese Beschränkungen sind auf den Umfang begrenzt, der erforderlich ist, um ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, nämlich die Wahrung der Finanzstabilität in der Union, zu erreichen. Abwicklungen sind eng an nicht harmonisierte Bereiche des einzelstaatlichen Rechts, wie das Insolvenz- und Eigentumsrecht, geknüpft. Eine Richtlinie ist folglich das angemessene Rechtsinstrument, da nur durch eine Umsetzung in einzelstaatliches Recht gewährleistet wird, dass der Rahmen die gewünschte Wirkung entfalten kann und gleichzeitig den Besonderheiten des einschlägigen nationalen Rechts Rechnung getragen wird. 1.5.3. Erkenntnisse aus früheren
ähnlichen Maßnahmen entfällt 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Der Rahmen für das Krisenmanagement steht in engem Bezug zum Einlagensicherungssystem
der Union. Die Änderung der einschlägigen Richtlinie 94/19/EG wird derzeit in
Rat und Parlament besprochen. Die Synergien zwischen dem
Einlagensicherungssystem und Maßnahmen zur Abwicklung von Banken sind
signifikant, insbesondere wenn Finanzierungsfragen betroffen sind. Wenn ein
Abwicklungsrahmen besteht, der die Ansteckungsgefahr stoppen kann, so muss das
Einlagensicherungssystem nur wenige ausfallende Banken finanzieren. Sind
dagegen keine Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen und steckt sich das gesamte
Finanzsystem an, muss das Einlagensicherungssystem im Mitgliedstaat deutlich
höhere Beträge bereitstellen. Der Vorschlag steht auch in Bezug zur Eigenkapitalrichtlinie, in
der Aufsichtsanforderungen für Banken und Wertpapierfirmen formuliert sind. Jüngste
Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie dienen der Verbesserung von Qualität und
Quantität des von Banken gehalten Eigenkapitals, die dadurch mögliche Verluste
ausgleichen können sollen. Neue Liquiditätsanforderungen sollen gewährleisten,
dass die Banken selbst bei angespannter Marktlage liquide bleiben und ihre
Verbindlichkeiten im Sinne einer Verbesserung der Stabilität strukturieren. All
diese Maßnahmen werden die Sicherheit des Bankensektors erhöhen, Ausfälle von
Banken weniger wahrscheinlich machen und damit auch die Notwendigkeit
staatlichen Maßnahmen verringern. Trotz alledem kann ein künftiges Ausfallen
von Banken nicht ausgeschlossen werden. Deshalb wird ein ergänzender
Rechtsrahmen (Bankensanierung und -abwicklung) benötigt, der Finanzstabilität
auch in den negativen Szenarios gewährleisten kann. 1.6. Dauer und finanzielle
Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen [Jahr] bis [Jahr] ý Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2013 bis 2015, –
Vollbetrieb schließt sich an. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[45] ¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
ý von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[46] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw.
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union
betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der
Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen - 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Gemäß
Artikel 81 der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) veröffentlicht die
Kommission bis zum 2. Januar 2014 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde. Zu diesem Zweck
veröffentlicht die Kommission einen allgemeinen Bericht, der dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt wird. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Im Hinblick auf die rechtmäßige, wirtschaftliche, wirksame und effiziente Nutzung von Mitteln im Rahmen dieses Vorschlags wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag keine neuen Risiken verursacht, die nicht unter den aktuellen internen EBA-Kontrollrahmen fielen. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen - 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bestehen oder vorgesehen sind. Zur
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird
die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die EBA angewandt. Die
EBA tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen
Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und
erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche
Mitarbeiter der EBA haben. Die
Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der EBA ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können. Die
Artikel 64 und 65 der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) enthalten die
Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle des EBA-Haushaltsplans und die
Finanzregelung. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beteiligung Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM ([47]) || von EFTA-Ländern[48] || von Kandidatenländern[49] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || 12.0402.01 EBA – Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1, 2 und 3 || Getr. || Ja || Nein || Nein || Nein · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beteiligung Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1A || Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung GD: MARKT || || || Jahr 2013[50] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || 12.0402.01 || Mittelbindungen || (1) || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079 Zahlungen || (2) || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079 Aus Gebühreneinnahmen finanzierte Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel für die GD MARKT INSGESAMT || Mittelbindungen || =1+1a +3 || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079 Zahlungen || =2+2a+3 || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079 Operative Mittel INSGESAMT || Mittelbindungen || (4) || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079 Zahlungen || (5) || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079 Aus Gebühreneinnahmen finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Mittelbindungen || =4+ 6 || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079 Zahlungen || =5+ 6 || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079 Bemerkungen: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013[51] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Mittelbindungen || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079 Zahlungen || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
operativen Mittel benötigt. –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || INSGESAMT || || Art[52] || Durchschnittskosten || Ergebnis || Gesamtkosten || Ergebnis || Gesamtkosten || Ergebnis || Gesamtkosten || Ergebnis || Gesamtkosten || Ergebnis || Gesamtkosten || 1. Ziele für Vorbereitung und Prävention: – bessere Vorbereitung der Aufsichtsbehörden und Banken auf Krisensituationen und – Ermöglichung der Abwicklungsfähigkeit aller Banken || || || || || || || || || || || Anzahl technische Standards und Leitlinien || Zahlenangabe || || 0 || 0 || 0 || 0 || 11 || 517 || 1 || 200 || 12 || 717 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 0 || 0 || 0 || 0 || 11 || 517 || 1 || 200 || 12 || 717 || 2. Ziel für das frühzeitige Eingreifen: – Verbesserung des Rahmens für ein frühzeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörden || || || || || || || || || || || Anzahl technische Standards und Leitlinien || Zahlenangabe || || 0 || 0 || 0 || 0 || 1 || 47 || 0 || 0 || 1 || 47 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 0 || || 0 || 1 || 47 || 0 || 0 || 1 || 47 || 3. Ziele für die Bankenabwicklung: – Gewährleistung einer zeitnahen und soliden Abwicklung von Banken – Schaffung von Rechtssicherheit für die Abwicklung von Banken || || || || || || || || || || || Anzahl technische Standards und Leitlinien || Zahlenangabe || || 0 || 0 || 0 || 0 || 10 || 470 || 4 || 799 || 14 || 1.269 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 0 || 0 || 0 || 10 || 470 || 4 || 799 || 14 || 1.269 || 4. Ziel für das grenzübergreifende Krisenmanagement: - Förderung einer wirksamen behördlichen Zusammenarbeit bei der grenzübergreifenden Abwicklung || || || || || || || || || || || Anzahl technische Standards und Leitlinien || 0 || 0 || 0 || 0 || 1 || 47 || 0 || 0 || 1 || 47 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4 || 0 || 0 || 0 || 0 || 1 || 47 || 0 || 0 || 1 || 47 || GESAMTKOSTEN[53] || || 0 || || 0 || 23 || 1.081 || 5 || 999 || 28 || 2.080 || 3.3. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien entfällt · Neu zu schaffende Haushaltslinien entfällt Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.3.1.1. Zusammenfassung –
ý Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
Verwaltungsmittel benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.3.1.2. Erwarteter Personalbedarf –
ý Für den Vorschlag wird kein Personal benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes
Personal benötigt: Anmerkung: Im Zusammenhang mit dem Vorschlag sind keine
zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen für die GD MARKT
erforderlich. 3.3.2. Vereinbarkeit mit dem
aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen –
ý Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine
Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des
mehrjährigen Finanzrahmens[54]. 3.3.3. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
ý Der Vorschlag sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || Insgesamt Beitrag der Mitgliedstaaten (60 % der Gesamtkosten) || 0 || 1.620 || 1.498 || || || || || 3.119 3.4. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
ý Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die
Einnahmen aus, und zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen Anhang zum Finanzbogen zum Vorschlag für
eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines
Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EG,
2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG des
Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Die Kosten im Zusammenhang mit Aufgaben der
EBA beziehen sich auf Personalkosten (Titel 1) sowie Titel 2. Hinsichtlich
der Zeitplanung des Vorschlags wird davon ausgegangen, dass die Richtlinie
zwischen Juni und Dezember 2013 in Kraft treten wird. Da die EBA binnen 12
Monaten nach Datum des Inkrafttretens Entwürfe technischer Standards erstellen
wird, dürften die Arbeiten bereits im Januar 2014 aufgenommen werden. Zusätzliches
Personal wurde für die Ausarbeitung der von der EBA zu verfassenden 23
technischen Standards und 5 Leitlinien eingerechnet, einschließlich damit verbundener
Maßnahmen zur Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern, zum
Abschluss nicht bindender Rahmenkooperationsvereinbarungen mit Drirttländern sowie
für die laufende Überwachung, die Beteiligung an Kollegien und die verbindliche
Schlichtung durch die EBA. Der Vorschlag der Kommission sieht langfristige
Aufgaben für die EBA vor, was die Schaffung von 5 zusätzlichen Stellen
(Zeitbedienstete) ab 2014 erfordert. Darüber hinaus werden 11 abgestellte
nationale Sachverständige benötigt, die vorübergehend anfallende Aufgaben in
den Jahren 2014 und 2015 wahrnehmen. Weitere Annahmen: · Der auf das Gehalt anwendbare Berichtigungskoeffizient für London
beträgt 1,28. · Aufgrund der Komplexität der technischen Standards und der Leitlinien
sowie der Arbeitsbelastung durch damit verbundene Aufgaben (siehe oben) ist
davon auszugehen, dass für die Ausarbeitung eines technischen Standards / einer
Leitlinie durchschnittlich 1,15 Mannjahre erforderlich sind. Somit sind bei 23
technischen Standards und 5 Leitlinien 32 Mannjahre für 2014 und 2015
einzuplanen. · Geschätzte jährliche Schulungskosten in Höhe von 1000 EUR pro
Vollzeitäquivalent. · Dienstreisekosten in Höhe von 10 000 EUR auf der Grundlage
des Haushaltsentwurfs 2012 für Dienstreisen der Mitarbeiter. · Kosten von Einstellungsverfahren (Fahrt- und Hotelkosten, ärztliche
Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige Zulagen, Umzugskosten usw.)
in Höhe von 12 700 EUR auf der Grundlage des
Haushaltsentwurfs 2012 für Einstellungsverfahren neuer Mitarbeiter. Weitere Einzelheiten der Methode zur
Berechnung der in den nächsten drei Jahren zusätzlich erforderlichen Mittel
sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Kostenart || Berechnung || Betrag in Mio. € || || || 2013 || 2014 || 2015 || Insgesamt || || || || || Titel 1: Personalausgaben || || || || || || || || || || 11 Gehalt und Zulagen || || || || || - davon für Zeitbedienstete || =5*127*1,28 || 0 || 813 || 813 || 1.626 - davon für SNE || =11*73*1,28 || 0 || 1.028 || 1.028 || 2.056 - davon für Vertragsbedienstete || || 0 || 0 || 0 || 0 || || || || || 12 Ausgaben für Einstellungsverfahren || =16*12,7 || 0 || 203 || 0 || 203 || || || || || 13 Dienstreisekosten || =16*10 || 0 || 160 || 160 || 320 || || || || || 15 Schulung || =16*1 || 0 || 16 || 16 || 32 || || || || || Titel 1 insgesamt: Personalausgaben || || 0 || 2.220 || 2.017 || 4.237 || || || || || Titel 2: Infrastrukturausgaben und Betriebskosten || =16*30 || 0 || 480 || 480 || 960 || || || || || Titel 3: Operative Ausgaben || || 0 || 2.700 || 2.497 || 5.197 || || || || || Insgesamt || || 0 || 2.700 || 2.497 || 5.197 davon EU-Beitrag (40 %) || || 0 || 1.080 || 999 || 2.078 davon Beitrag der Mitgliedstaaten (60 %) || || 0 || 1.620 || 1.498 || 3.119 Die nachstehende Tabelle enthält den
vorgeschlagenen Stellenplan für die fünf Zeitbedienstetenstellen: Funktions- und Besoldungsgruppe || Zeitbediensteten-Stellen || AD 8 || 1 AD 7 || 1 AD 6 || 1 AD 5 || 2 || AD insgesamt || 5 [1] KOM (2010) 579 endgültig. [2] Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G-20 auf
dem Finanzmarkt- und Weltwirtschaftsgipfel vom April 2009. [3] http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_111104cc.pdf. [4] 2010/2006(INI). [5] 17006/1/10. [6] http://ec.europa.eu/internal_market/bank/group_of_experts/index_en.htm#High-level_Expert_Group. [7] http://ec.europa.eu/europe2020/pdf/nd/eccomm2012_de.pdf. [8] http://ec.europa.eu/internal_market/bank/index_en.htm. [9] http://ec.europa.eu/internal_market/bank/index_en.htm. [10] „Prävention" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht,
dass eine Insolvenz gänzlich ausgeschlossen wird, sondern nur, dass eine
ungeordente Insolvenz, die zu finanzieller Instabilität führen könnte,
abgewendet wird. [11] Besteht nach Einschätzung der Behörden keine Gefahr für
die Finanzstabilität und Steuerzahler, kann die reguläre Insolvenz einer Bank
(oder Teile der Bank) in Kauf genommen werden. [12] Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden in der
EBA vertreten sind, und um Interessenkonflikte einzudämmen, wird die Verordnung
Nr. 1093/2010 dahingehend geändert, dass die in der Verordnung enthaltene
Definition der zuständigen Behörden um die nationalen Abwicklungsbehörden
erweitert wird. [13] Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute und Richtlinie 2006/49/EG über die
angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten. [14] Beispielsweise können die Abwicklungsbehörden die
Übertragung von Vermögenswerten auf ein Brückeninstitut vornehmen oder
rückgängig machen. [15] So wäre beispielsweise ein Instrument, das ein
„Ringfencing“ des Instituts vorsieht, nicht mit dem Rahmen vereinbar. [16] KOM(2009) 501,KOM(2009) 502,
KOM(2009) 503. [17] ABl. C […] vom […], S. […]. [18] ABl. C […] vom […], S. […]. [19] ABl. C […] vom […], S. […]. [20] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201. [21] ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. [22] ABl. L … vom …, S. ... [23] ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 1. [24] ABl. L 177
vom 30.6.2006, S. 1. [25] ABl. L 96 vom 12.4.2003,
S. 16. [26] ABl. L 135 vom 31. 5.1994,
S. 5-14. [27] ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15. [28] ABl. L 26 vom 31.1.1997, S. 1-13. [29] ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1-11. [30] ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47. [31] ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1. [32] ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12-23. [33] ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17-24. [34] ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14. [35] Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur
Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1). [36] ABl.
L 168 vom 27.6.2002, S. 43. [37] ABl.
L 166 vom 11.6.1998, S. 45. [38] Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375
vom 31.12.1985, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/18/EG. [39] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38. [40] ABM:
Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based
Budgeting (Maßnahmenbezogene Gliederung des Haushalts). [41] Gemäß
Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [42] Erklärung
der G20 Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfel zu den Finanzmärkten und zur
Weltwirtschaft im April 2009. [43] „Reducing
the moral hazard posed by systemically important financial institutions“ http://www.financialstabilityboard.org/press/pr_101111a.pd [44] http://www.financialstabilityboard.org/press/pr_090915.pdf [45] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung
enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [46] Im
Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung. [47] GM = Getrennte
Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [48] EFTA:
Europäische Freihandelsassoziation [49] Kandidatenländer
und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. [50] Das
Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der
Initiative begonnen wird. [51] Das
Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative
begonnen wird. [52] Ergebnisse
sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden
(z. B. Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [53] Die
Mittel für die verschiedenen Ziele umfassen auch Gemeinkosten in einem
angemessenen Verhältnis zu den direkten Personalkosten. [54] Siehe
Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.