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Document 52012PC0280R(02)

DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCILestablishing a framework for the recovery and resolution of credit institutions and investment firms and amending Council Directives 77/91/EEC and 82/891/EC, Directives 2001/24/EC, 2002/47/EC, 2004/25/EC, 2005/56/EC, 2007/36/EC and 2011/35/EC and Regulation (EU) No 1093/2010

52012PC0280R(02)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 /* COM/2012/0280 final/3 - 2012/0150 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Die Finanzkrise hat die Fähigkeit der Behörden auf nationaler und EU-Ebene, Probleme bei Finanzinstituten zu lösen, einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Die Finanzmärkte in der Union sind mittlerweile so stark miteinander verflochten, dass inländische Schocks in einem Mitgliedstaat rasch auf andere Mitgliedstaaten übergreifen können.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission im Oktober 2010 eine Mitteilung[1] veröffentlicht, worin sie Pläne für einen EU-Rahmen für das Krisenmanagement im Finanzsektor vorstellte. Dieser Rahmen würde den Behörden einheitliche und wirksame Instrumente und Befugnisse an die Hand geben, um Bankenkrisen durch Präventivmaßnahmen abzuwenden, die Finanzstabilität zu erhalten und das Risiko, dass der Steuerzahler für Insolvenzverluste aufkommen muss, so gering wie möglich zu halten.

Auf internationaler Ebene forderten die Staats- und Regierungschefs der G-20 eine „Überprüfung der Abwicklungsregime und Insolvenzgesetze im Lichte der jüngsten Erfahrungen, um sicherzustellen, dass sie eine geordnete Abwicklung großer, komplexer und grenzübergreifend tätiger Institute ermöglichen.“[2] Im November 2011 billigten sie in Cannes die vom Rat für Finanzstabilität („Financial Stability Board“/FSB) erarbeiteten „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ („Key Attributes“)[3]. In diesen „Key Attributes“ wird dargelegt, welche Kernelemente ein effektives Abwicklungsregime nach Auffassung des FSB aufweisen muss. Die Umsetzung der „Key Attributes“ sollte den Behörden die Möglichkeit geben, Finanzinstitute auf geordnete Weise ohne das Risiko abzuwickeln, dass der Steuerzahler für die durch eine Solvenzerhaltung entstehenden Verluste aufkommen muss, während gleichzeitig die Kontinuität der grundlegenden volkswirtschaftlichen Funktionen der betreffenden Institute gewährleistet wird. Ab Juni 2012 werden die G-20 die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Bestimmungen in den verschiedenen Rechtsräumen bewerten.

Im Juni 2010 nahm das Europäische Parlament einen Initiativbericht mit Empfehlungen zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor[4] an. Darin wurde die Notwendigkeit eines unionsweiten Rahmens für den Umgang mit finanziell angeschlagenen Banken betont und empfohlen, für eine stärkere Integration und Kohärenz der für grenzübergreifend tätige Institute geltenden Abwicklungsanforderungen und ‑regelungen zu sorgen. Im Dezember 2010 nahm der Rat (Wirtschaft und Finanzen) Schlussfolgerungen[5] an, in denen er einen EU-Rahmen für Krisenverhütung, Krisenmanagement und Krisenbewältigung forderte. In den Schlussfolgerungen wird betont, dass der Rahmen für Banken gleich welcher Größe gelten, die grenzübergreifende Zusammenarbeit verbessern und drei Säulen (präparative und präventive Maßnahmen, frühzeitiges Eingreifen sowie Instrumente und Befugnisse für die Abwicklung) umfassen sollte. Diese sollten „darauf abzielen (…), die Finanzmarktstabilität zu wahren, indem das Vertrauen der Bürger und das Vertrauen der Märkte geschützt werden, Prävention und Vorbereitung an erste Stelle gesetzt werden, ein glaubwürdiges Abwicklungsinstrumentarium bereitgestellt wird, rasches und entschlossenes Handeln ermöglicht wird, das „Moral-Hazard“-Risiko verringert wird und die Gesamtkosten für die öffentliche Hand so weit wie möglich minimiert werden, indem für eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Akteuren der betroffenen Finanzinstitute gesorgt wird, eine reibungslose Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen erleichtert wird, Rechtssicherheit gewährleistet wird und Wettbewerbsverzerrungen beschränkt werden.”

Darüber hinaus soll eine hochrangige Gruppe der Kommission in der zweiten Jahreshälfte 2012 einen Bericht darüber vorlegen, ob über die laufenden Regulierungsreformen hinausreichende strukturelle Reformen der Banken in der Union dazu beitragen würden, die Finanzstabilität zu stärken und die Effizienz sowie den Verbraucherschutz zu erhöhen[6]. Die Vorschläge der Gruppe werden nach Abschluss der entsprechenden Arbeiten gesondert bewertet.

Am 30. Mai 2012 schließlich erklärte die Kommission, sie werde „darlegen, welches die wichtigsten Schritte zu einer umfassenden Wirtschafts- und Währungsunion sind. (...) Zu den wesentlichen Bausteinen eines solchen Prozesses sollten unter anderem Schritte in Richtung einer Bankenunion mit einer Gesamtfinanzaufsicht und einem einheitlichen System zur Sicherung von Bankeinlagen gehören.”[7]

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Im Zeitraum 2008 bis 2012 veranstalteten die Kommissionsdienststellen verschiedene Konsultationen und Diskussionen zum Thema Bankensanierung und ‑abwicklung mit Experten und maßgeblichen Interessenvertretern. Als letzte öffentliche Konsultation vor Annahme des Vorschlags wurde im Januar 2011 eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Konsultation gestellt, worin die von den Kommissionsdienststellen erwogenen potenziellen Optionen im Einzelnen erläutert wurden. Die Konsultation endete am 3. März 2011. Zu einem Abwicklungsinstrument ‑ dem so genannten „Bail-in“- oder Schuldenabschreibungsinstrument ‑ wurden im April 2012 gezielte Diskussionen mit Experten aus Mitgliedstaaten, Bankgewerbe, Hochschulen und Rechtsanwaltsfirmen veranstaltet. Dabei ging es um die zentralen Parameter des Schuldenabschreibungsinstruments, insbesondere die Abwicklungsauslöser, den Umfang eines „Bail-in“, dessen potenziellen Mindestumfang, die Abwicklung von Gruppen sowie die Besitzstandwahrung („Grandfathering“). Die Dokumente zu den öffentlichen Konsultationen sind auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar[8].

Auf dieser Grundlage hat die Kommission den beigefügten Gesetzesvorschlag ausgearbeitet. Außerdem haben die Kommissionsdienststellen eine Folgenabschätzung zum Vorschlag erstellt, die ebenfalls auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar ist[9].

Die Äußerungen des Ausschusses für Folgenabschätzung (IAB) in dessen erster und zweiter Stellungnahme vom Mai bzw. Juni 2011 wurden berücksichtigt. Außerdem wurde die Folgenabschätzung aktualisiert, um den neuesten Entwicklungen in internationalen Foren und den Ergebnissen der Diskussionen über das „Bail-in“-Instrument vom April 2012 Rechnung zu tragen. Konkret wird in der überarbeiteten Folgenabschätzung die Präsentation des rechtlichen und institutionellen Hintergrunds insofern verbessert, als die Zuständigkeiten der nationalen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden und die Zusammenhänge zwischen dem vorgeschlagenen „Bail-in“ und den geplanten CRD IV-Anforderungen erläutert werden. Die Optionen, insbesondere das „Bail-in“-/Schuldenabschreibungsinstrument, werden in der Folgenabschätzung nun besser erklärt. Außerdem wird jetzt auch darauf eingegangen, wie sich das „Bail-in“-Instrument auf die Finanzierungskosten von Banken und Nichtbanken (KMU) auswirken wird. Der Abschnitt über die Kohärenz des Vorschlags mit anderen Regulierungsvorschlägen wurde vervollständigt. Zu guter Letzt wurden die Regelungen für Überwachung und Bewertung genauer dargelegt, indem auf die wichtigsten zu überwachenden Indikatoren eingegangen wird.

Die Folgenabschätzung führt zu folgenden Ergebnissen:

· Mit dem für die Union vorgeschlagenen Bankenabwicklungsrahmen wird das Ziel erreicht, die Finanzstabilität zu erhöhen, das „Moral-Hazard“-Risiko zu verringern, Einleger und kritische Bankdienstleistungen zu schützen, öffentliche Gelder zu sparen und den Binnenmarkt für Finanzinstitute zu bewahren.

· Von dem Rahmen wird eine positive gesellschaftliche Wirkung erwartet: erstens da er die Wahrscheinlichkeit einer systemischen Bankenkrise vermindert und aus einer Bankenkrise resultierende Verluste von wirtschaftlichem Wohlstand verhindert und zweitens da er das Risiko minimiert, dass der Steuerzahler für die durch Rettungsmaßnahmen für Institute entstehenden Verluste aufkommen muss.

· Die Kosten des Rahmens ergeben sich aus einem möglichen Anstieg der Finanzierungskosten für Institute aufgrund des Wegfalls der impliziten Gewissheit staatlicher Unterstützung und aus den Kosten für Abwicklungsfonds. Die Banken könnten diese höheren Kosten auf die Kunden oder Anteilsinhaber abwälzen, indem sie die Einlagenzinsen senken, Kreditzinsen und Bankgebühren anheben oder indem sie die Eigenkapitalrenditen verringern. Durch den Wettbewerb werden die Institute die Kosten möglicherweise jedoch nicht in vollem Umfang weitergeben können. Der potenzielle Nutzen, den der Rahmen durch die verringerte Wahrscheinlichkeit von Systemkrisen in Form von langfristigem wirtschaftlichem Wohlstand bringt, übersteigt die potenziellen Kosten bei weitem.

3.           Allgemeine Erläuterung: ein Rahmen für Sanierung und Abwicklung

Die Notwendigkeit eines wirksamen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens

Banken und Wertpapierfirmen (nachstehend „Institute“) erbringen unverzichtbare Dienstleistungen für Bürger, Unternehmen und Gesamtwirtschaft (z.B. Einlagengeschäft, Kreditvergabe und Betrieb von Zahlungssystemen). Ihr Geschäft basiert in hohem Maße auf Vertrauen und ihre Existenzfähigkeit gerät schnell in Gefahr, wenn ihre Kunden und Gegenparteien nicht mehr darauf vertrauen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen können. Bei einem Ausfall sollten Banken nach den üblichen Insolvenzverfahren abgewickelt werden. Da die Institute jedoch in hohem Maße miteinander verflochten sind, besteht die Gefahr, dass Probleme einer Bank kaskadenartig auf das gesamte System übergreifen und es so zu einer Systemkrise kommt. Aufgrund dieses systemischen Risikos und der wichtigen volkswirtschaftlichen Funktion der Institute kann das übliche Insolvenzverfahren in manchen Fällen nicht angemessen sein, und da wirksame Instrumente für den Umgang mit Kriseninstituten fehlten, mussten selbst bei relativ kleinen Instituten schon allzu oft öffentliche Gelder zur Wiederherstellung des Vertrauens eingesetzt werden, um einen Dominoeffekt zu verhindern, der der Realwirtschaft ernsthaften Schaden zugefügt hätte.

Aus diesem Grund wird ein wirksamer Politikrahmen benötigt, um Bankenausfälle auf geordnete Weise handhaben zu können und eine Ansteckung anderer Institute zu vermeiden. Ziel eines solchen Rahmens wäre es, den einschlägigen Behörden einheitliche und wirksame Instrumente und Befugnisse an die Hand geben, um Bankenkrisen rechtzeitig abzuwenden, die Finanzstabilität zu erhalten und das Risiko, dass Verluste auf den Steuerzahler zurückfallen, möglichst gering zu halten.

Vorbereitung und Prävention, frühzeitiges Eingreifen und Abwicklung

Zu diesem Zweck sollen die den einschlägigen Behörden zur Verfügung stehenden Befugnisse dreierlei umfassen: i) präparative Schritte und Pläne, um die Risiken potenzieller Probleme zu minimieren (Vorbereitung und Prävention[10]), ii) im Falle sich abzeichnender Probleme Befugnisse, um die Verschlechterung der Lage einer Bank frühzeitig zu stoppen und so die Insolvenz abzuwenden (Frühintervention) und iii) falls die Insolvenz eines Instituts das allgemeine öffentliche Interesse (im Sinne der Artikel 27 und 28) gefährdet, eindeutige Mittel und Wege, die Bank zu restrukturieren oder geordnet abzuwickeln, während zugleich ihre kritischen Funktionen erhalten werden und das Risiko, dass Insolvenzverluste auf den Steuerzahler abgewälzt werden, so gering wie möglich gehalten wird (Abwicklung). Zusammengenommen bilden diese Befugnisse einen wirksamen Rahmen für die Sanierung und gegebenenfalls Abwicklung von Instituten. Da das Risiko, das eine einzelne Bank für die Finanzstabilität darstellt, im Voraus nicht genau bestimmt werden kann, sollten diese Befugnisse den einschlägigen Behörden bei jeder Bank gleich welcher Größe und welchen Geschäftsumfangs zur Verfügung stehen.

Abwicklung ‑ eine spezielle Insolvenzregelung für Institute

In den meisten Ländern wird bei finanziell angeschlagenen Banken wie Nichtbanken das reguläre Insolvenzverfahren angewandt. Dieses Verfahren ermöglicht entweder eine Restrukturierung des Unternehmens (die auch eine mit den Gläubigern vereinbarte Reduzierung seiner Schulden beinhaltet) oder seine Liquidierung und Verteilung der Verluste auf die Gläubiger, oder auch beides. In allen diesen Fällen werden Gläubiger und Anteilsinhaber nicht in voller Höhe entschädigt. Die Erfahrungen mit verschiedenen Bankenkrisen deuten jedoch darauf hin, dass das Insolvenzrecht nicht in allen Fällen für die effiziente Bewältigung von Bankenausfällen geeignet ist, da es der Notwendigkeit, Störungen der Finanzstabilität zu vermeiden, essenzielle Dienstleistungen zu erhalten und die Einleger zu schützen, nicht gebührend Rechnung trägt. Hinzu kommt, dass Insolvenzverfahren langwierig sind und im Falle einer Restrukturierung komplexe Verhandlungen und Vereinbarungen mit den Gläubigern erfordern, was für Schuldner und Gläubiger mit Blick auf Verzögerungen, Kosten und Ergebnisse durchaus mit Nachteilen verbunden sein kann.

Die Abwicklung ist eine Alternative zum regulären Insolvenzverfahren und bietet Mittel und Wege für die Restrukturierung oder Liquidation einer Bank, die einen Ausfall erleidet und deren Ausfall das allgemeine öffentliche Interesse gefährden würde (Gefahr für die Finanzstabilität, die Kontinuität kritischer Funktionen einer Bank und/oder die Sicherheit von Einlagen, Kundenvermögen und öffentlichen Geldern)[11]. Dementsprechend sollte die Abwicklung im Hinblick auf die Verteilung der Verluste auf Anteilsinhaber und Gläubiger für die Institute unter Achtung der Beihilfevorschriften der Union zu ähnlichen Ergebnissen führen wie das reguläre Insolvenzverfahren, während jedoch zugleich die Finanzstabilität erhalten und das Risiko, dass der Steuerzahler für die mit der Solvenzerhaltung verbundenen Verluste aufkommen muss, in Grenzen gehalten wird. Dabei dürfte es außerdem Rechtssicherheit, Transparenz und Vorhersehbarkeit in Bezug auf die Behandlung von Anteilsinhabern und Gläubigern gewährleisten und andernfalls bei einer Pleite vernichteten Wert erhalten. Da die implizite Gewissheit einer öffentlich finanzierten Rettung der Institute entfällt, dürfte die Option der Abwicklung außerdem dazu führen, dass nicht versicherte Gläubiger das mit ihren Anlagen verbundene Risiko sorgfältiger bewerten. Darüber hinaus wird eine mit den Beihilfevorschriften in Einklang stehende Gestaltung der nationalen Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung sicherstellen, dass die übergeordneten Ziele des Abwicklungsrahmens verwirklicht werden können.

Ausgewogenheit zwischen Vorhersehbarkeit für Anleger und Ermessensspielraum für Behörden

Zum Schutz bestehender Eigentumsrechte sollte eine Bank dann in die Abwicklung eintreten, wenn sie sehr kurz vor der Insolvenz ist, d.h. wenn ihr Ausfall unmittelbar bevorsteht. Die Beurteilung des Zeitpunkts für den Eintritt in die Abwicklung kann jedoch von verschiedenen Variablen und Faktoren, die mit den jeweiligen Marktbedingungen zusammenhängen, oder von idiosynkratischen Liquiditäts- oder Solvenzfragen abhängen, so dass die Abwicklungsbehörde über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen muss. Ebenso sollten die bei einer Abwicklung konkret zu treffenden Maßnahmen für keine Bank im Voraus festgelegt werden, sondern sich vielmehr nach den konkreten Umständen richten.

Ein Unionsrahmen mit vergleichbaren Instrumenten, Grundsätzen und Verfahren ist notwendig, um ausreichende Konvergenz bei der praktischen Durchführung von Abwicklungen durch die nationalen Behörden sicherzustellen. Bei der Gestaltung dieses Rahmens muss Ausgewogenheit zwischen dem Ermessensspielraum, den die Aufsichtsbehörden brauchen, um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, und der Notwendigkeit hergestellt werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Integrität des Binnenmarkts zu bewahren. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte den klaren Auftrag erhalten, Leitlinien und technische Standards zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Abwicklungsbefugnisse auszugeben, an der Abwicklungsplanung für alle grenzübergreifende Institute mitzuwirken und bei Unstimmigkeiten über die Anwendung des Rahmens als Schlichterin zwischen den nationalen Behörden verbindlich zu entscheiden.

Zu guter Letzt setzt eine erfolgreiche Abwicklung auch ausreichende Mittel voraus, zum Beispiel um Garantien zu übernehmen oder kurzfristige Kredite zur Verfügung zu stellen und so dazu beizutragen, dass kritische Teile eines abgewickelten Instituts wieder existenzfähig werden. Diese Mittel sollten grundsätzlich auf faire und verhältnismäßige Weise vom Bankensektor bereitgestellt und so weit wie möglich (unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Kosten) im Voraus eingezahlt werden. Zusammengenommen gewährleisten diese Schritte, dass die Kosten ‑ unabhängig davon, welche angemessenen Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden ‑ in erster Linie von den Instituten selbst sowie von ihren Eigentümern und Anlegern getragen werden.

Der Binnenmarkt - Behandlung grenzübergreifender Gruppen

Grenzübergreifende Gruppen bestehen aus Instituten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Im Abwicklungsrahmen wird anerkannt, dass die Existenz grenzübergreifender Gruppen zu den wichtigsten Antriebsfaktoren der Finanzmarktintegration in der Union gehört. Der Rahmen enthält für grenzübergreifende Gruppen spezielle Vorschriften in Bezug auf Vorbereitung und Prävention (Artikel 7, 8, 11, 12 und 15), Frühintervention (Artikel 25) und Abwicklung (Artikel 80 bis 83). Außerdem regelt er, inwieweit in finanziellen Notlagen Vermögenswerte zwischen gruppenzugehörigen Instituten übertragen werden können (Artikel 16 bis 22).

Die Vorschriften für Gruppen sollen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Ziel herstellen, erforderlichenfalls eine effiziente Abwicklung der Gruppe als Ganzes durchzuführen, und dem Ziel, die Finanzstabilität sowohl in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, als auch in der Union insgesamt zu erhalten. Effiziente Verfahren für die Abwicklung grenzübergreifender Gruppen sind die einzige Möglichkeit, die Finanzstabilität in der Union zu bewahren und somit das Funktionieren des Binnenmarkts auch in Krisenzeiten zu verbessern. Insbesondere sollte eine effiziente und zügige Abwicklung einer Gruppe, bei der der Wertverlust für die Gruppe möglichst gering gehalten wird, unbeschadet der notwendigen Schutzbestimmungen für den Aufnahmemitgliedstaat dadurch sichergestellt werden, dass der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde eine maßgebliche Rolle übertragen wird.

Trotz der maßgeblichen Rolle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde wird auch den Interessen der Abwicklungsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten hinreichend Rechnung getragen, indem a) die Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden durch die Einrichtung von Abwicklungskollegien gewährleistet wird; b) anerkannt wird, dass bei Entscheidungen über die Gruppe stets die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden muss; c) der Entscheidungsprozess so gestaltet wird, dass alle Behörden ihre Auffassungen einbringen können, gleichzeitig jedoch gewährleistet ist, dass bei der Abwicklung einer Gruppe letztlich nur eine Entscheidung fällt; und d) Regelungen für die Streitbeilegung zwischen den Abwicklungsbehörden (Schlichtung durch die EBA) eingerichtet werden.

Die EBA[12] wird gemäß der EBA-Verordnung Nr.°1093/2010, insbesondere Artikel 19, verbindlich schlichten. Dabei gelten alle einschlägigen Vorschriften der EBA-Verordnung, einschließlich der Artikel 38 und 44 Absatz 1.

Alle diese Regelungen dürften dafür sorgen, dass die Abwicklung einer Gruppe und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung zwischen den zu einer Gruppe gehörenden Instituten keinem Teil der Gruppe abträglich ist und die Finanzstabilität keines Mitgliedstaats, in dem eine Tochtergesellschaft ansässig ist, außer Acht gelassen wird.

4.           RECHTLICHE ASPEKTE

4.1         Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 AEUV, der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gestattet, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

Der Vorschlag harmonisiert die nationalen Rechtsvorschriften zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über dieselben Instrumente und Verfahren zur Handhabung systemischer Ausfälle verfügen. Auf diese Weise dürfte der harmonisierte Rahmen die Finanzstabilität innerhalb des Binnenmarkts fördern, indem er in allen Mitgliedstaaten eine Mindestkapazität für die Abwicklung von Instituten sicherstellt und die Zusammenarbeit der nationalen Behörden beim Umgang mit Ausfällen grenzübergreifender Gruppen erleichtert.

Aus diesem Grund ist Artikel 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage.

4.2         Subsidiarität

Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Nur mit Maßnahmen auf Unionsebene kann sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten beim Ausfall von Instituten hinreichend kompatible Maßnahmen einsetzen. Auch wenn der Bankensektor in der Union in hohem Maße integriert ist, stützen sich die Systeme zum Umgang mit Bankenkrisen doch auf nationale Regelungen und unterscheiden sich erheblich voneinander. Viele nationale Rechtssysteme übertragen den Behörden derzeit nicht die nötigen Befugnisse, um Finanzinstitute auf geordnete Weise abzuwickeln und dabei gleichzeitig die für die Finanzstabilität wesentlichen Dienstleistungen zu erhalten und das Risiko, dass der Steuerzahler für die mit der Solvenzerhaltung verbundenen Verluste aufkommen muss, möglichst gering zu halten. Diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften sind ungeeignet, um die grenzübergreifende Dimension von Krisen angemessen zu bewältigen, und erschweren etwaige Regelungen für eine Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat.

Hinzu kommt, dass erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Abwicklungsverfahren nicht hinnehmbare Risiken für die Finanzstabilität beinhalten und die wirksame Abwicklung grenzübergreifender Gruppen gefährden könnten. Da die Einrichtung adäquater Abwicklungsregelungen auf Unionsebene eine signifikante Harmonisierung nationaler Praktiken und Verfahren erfordert, ist es angemessen, dass die Union die nötigen Legislativmaßnahmen vorschlägt. Allerdings steht die Abwicklung ist engem Zusammenhang mit nicht harmonisierten Bereichen des einzelstaatlichen Rechts, etwa dem Insolvenz- und Eigentumsrecht. Folglich ist eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument, denn die Überführung in einzelstaatliches Recht ist notwendig, um sicherzustellen, dass der Rahmen so umgesetzt wird, dass die beabsichtigte Wirkung im Kontext der Besonderheiten des jeweiligen nationalen Rechts erzielt wird.

4.3         Verhältnismäßigkeit

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der in den Verträgen verankerten Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

Grundsätzlich sollte bei Bankenausfällen dasselbe Insolvenzverfahren zur Anwendung kommen wie bei jedem anderen Unternehmen. Allerdings unterscheidet sich der Bankensektor insofern von den meisten anderen Branchen, als er kritische Funktionen in der Volkswirtschaft wahrnimmt und für Systemkrisen besonders anfällig ist. Aufgrund dessen kann die Liquidation einer Bank schwerwiegendere Konsequenzen haben als der Marktaustritt anderer Unternehmen. Dies kann im Falle einer Bankenkrise den Rückgriff auf besondere Vorschriften und Verfahren rechtfertigen.

Da sich die systemische Bedeutung eines Bankenausfalls nicht mit voller Gewissheit vorhersagen lässt, sollte der vorgeschlagene Rahmen für das Krisenmanagement grundsätzlich für alle Bankinstitute gleich welcher Größe und Komplexität gelten. Wenn sicher ist, dass der Ausfall eines Instituts von globaler Größenordnung, Marktbedeutung und Interkonnektivität signifikante Verwerfungen im globalen Finanzsystem und nachteilige wirtschaftliche Folgen in mehreren Ländern verursachen würde, steht auch außer Frage, dass der in einer umfassenderen Krise auftretende gleichzeitige Ausfall zahlreicher kleiner Institute, die zusammen einen erheblichen Teil des Bankensektors eines Landes ausmachen, für die Wirtschaft ebenso verheerende Konsequenzen hätte. Der Rahmen stellt daher sicher, dass den Aufsichts- und Abwicklungsbehörden spezielle Regelungen und Verfahren zur Verfügung stehen, um in einem von systemischen Risiken geprägten Umfeld den Ausfall oder Beinahe-Ausfall einer jeden Bank effizient bewältigen zu können. Allerdings werden Risiko, Größe und Interkonnektivität einer Bank von den nationalen Behörden im Kontext der Sanierungs- und Abwicklungspläne und beim Einsatz der verschiedenen, ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente berücksichtigt, so dass eine angemessene Anwendung des Rahmens sichergestellt wird.

Die Bestimmungen sind daher dem zur Erreichung der Ziele Erforderlichen angemessen. Darüber hinaus müssen die aus der Ausübung der vorgeschlagenen Befugnisse möglicherweise resultierenden Einschränkungen des Eigentumsrechts mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang stehen. Aus eben diesem Grund sollte der Zeitpunkt des Abwicklungseintritts so nah wie möglich am Zeitpunkt der Insolvenz liegen und sollten die Abwicklungsbefugnisse nur soweit zum Einsatz kommen, wie es notwendig ist, um ein Ziel des Allgemeininteresses ‑ nämlich die Erhaltung der Finanzstabilität in der Union ‑ zu erreichen.

4.4         Einzelerläuterung zum Vorschlag

4.4.1      Gegenstand und Anwendungsbereich (Artikel 1)

Im Vorschlag geht es um das Krisenmanagement (Vorbereitung, Sanierung und Abwicklung) aller Kreditinstitute und bestimmter Wertpapierfirmen. Der Anwendungsbereich des Vorschlags entspricht dem der Eigenkapitalrichtlinie[13] (CRD), die die Aufsichtsanforderungen für Institute (einschließlich der zu einer Bankengruppe gehörenden Institute) und Wertpapierfirmen harmonisiert. Wertpapierfirmen müssen in den Rahmen einbezogen werden, da ihre Insolvenz – wie der Ausfall von Lehman Brothers gezeigt hat – schwerwiegende Folgen für das System haben kann. Außerdem sollten sich die Befugnisse der Abwicklungsbehörden auch auf Holdinggesellschaften erstrecken, wenn ein(e) oder mehrere Tochterkreditinstitut(e) bzw. ‑wertpapierfirma(en) die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt bzw. erfüllen und die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und –befugnisse in Bezug auf das Mutterunternehmen für die Abwicklung eines oder mehrerer Tochterunternehmen oder für die Abwicklung der Gruppe insgesamt erforderlich ist.

4.4.2      Abwicklungsbehörden (Artikel 3)

Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Abwicklungsbefugnisse auf öffentliche Verwaltungsbehörden übertragen, um sicherzustellen, dass die Ziele des Rahmens rechtzeitig verwirklicht werden können. Der Vorschlag enthält keine Vorgabe dafür, welche Behörde als Abwicklungsbehörde benannt werden sollte, da dies nicht notwendig ist, um eine wirksame Abwicklung zu gewährleisten, und in das Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten eingreifen würde. Es steht den Mitgliedstaaten also frei, als Abwicklungsbehörde beispielsweise die nationale Zentralbank, die Finanzaufsichtsbehörde, das Einlagensicherungssystem, das Finanzministerium oder eine eigens eingerichtete Behörde zu benennen.

Die Abwicklungsbehörden müssen über ausreichende Fachkenntnisse und Mittel verfügen, um Bankabwicklungen auf nationaler und grenzübergreifender Ebene durchführen zu können. Angesichts der Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten wird eine funktionale Trennung der Abwicklungstätigkeiten von anderen Tätigkeiten der benannten Behörde vorgeschrieben.

4.4.3      Sanierungs- und Abwicklungspläne (Artikel 5 bis 13)

Auf Sanierungsplänen basierende frühzeitige Maßnahmen können eine Eskalation von Problemen verhindern und das Risiko eines Bankenausfalls verringern. Die Institute werden zur Aufstellung von Sanierungsplänen verpflichtet sein, in denen sie die Vorkehrungen und Maßnahmen darlegen, die sie im Falle einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Finanzlage in die Lage versetzen, die langfristige Tragfähigkeit durch frühzeitiges Eingreifen wiederherzustellen. Gruppen werden verpflichtet sein, sowohl auf Gruppenebene als auch auf Ebene der einzelnen Institute der Gruppe entsprechende Pläne auszuarbeiten. Die Aufsichtsbehörden werden die Sanierungspläne bewerten und genehmigen.

Die Abwicklungspläne werden die Abwicklung eines Instituts unter minimaler Exponierung des Steuerzahlers für die mit der Solvenzerhaltung verbundenen Verluste bei gleichzeitigem Schutz wesentlicher volkswirtschaftlicher Funktionen ermöglichen. In einem Abwicklungsplan, der in normalen Zeiten von den Abwicklungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden erstellt wird, werden Optionen für die Abwicklung des Instituts in verschiedenen Szenarien, einschließlich im Falle einer Systemkrise, dargelegt. In diesen Plänen sollte im Einzelnen erläutert werden, wie die Abwicklungsinstrumente zur Anwendung kommen werden und wie die Kontinuität kritischer Funktionen gewährleistet werden soll. Gruppenabwicklungspläne werden einen Plan für die Gruppe und Pläne für jedes einzelne zugehörige Institut umfassen.

4.4.4      Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit (Artikel 14 bis 16)

Auf der Grundlage des Abwicklungsplans bewerten die Abwicklungsbehörden, ob ein Institut bzw. eine Gruppe abwicklungsfähig ist. Stellen die Abwicklungsbehörden signifikante Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe fest, können sie verlangen, dass das Institut bzw. die Gruppe Maßnahmen trifft, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern.

Derartige Maßnahmen könnten u. a. Folgendes umfassen: Verringerung der Komplexität durch Änderung der rechtlichen oder operationellen Strukturen, um sicherzustellen, dass kritische Funktionen rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können; Aufsetzung von Dienstleistungsverträgen über die Bereitstellung kritischer Funktionen; Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen; Auferlegung von Berichtspflichten; Einschränkung oder Einstellung bestehender oder geplanter Tätigkeiten; Beschränkung oder Untersagung der Entwicklung neuer Geschäftsbereiche oder Produkte und Ausgabe zusätzlicher konvertibler Kapitalinstrumente.

Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen erfolgt auf der Grundlage einer Koordinierung, Konsultation und gemeinsamen Bewertung durch die Gruppenabwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen, andere jeweils zuständige Behörden und die EBA.

Die EBA wird eine wichtige Rolle dabei spielen, sicherzustellen, dass bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und der Nutzung präventiver Befugnisse durch die einschlägigen Behörden in allen Mitgliedstaaten einheitlich vorgegangen wird. Konkret wird sie Entwürfe technischer Standards ausarbeiten müssen, in denen die für die Bewertung der systemischen Auswirkungen von Abwicklungsplänen benötigten Parameter festgelegt werden; außerdem muss sie technische Standards ausarbeiten, in denen geregelt wird, welche Aspekte zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe zu prüfen sind.

4.4.5      Gruppeninterne finanzielle Unterstützung (Artikel 17-23)

Der Vorschlag zielt darauf ab, derzeit geltende rechtliche Beschränkungen für die gegenseitige finanzielle Unterstützung von Unternehmen einer Gruppe zu überwinden. Künftig werden in einer Gruppenstruktur operierende Institute die Möglichkeit haben, Vereinbarungen über die Gewährung finanzieller Unterstützung (in Form von Darlehen, der Übernahme von Garantien oder der Bereitstellung von Vermögenswerten als Sicherheit für eine Transaktion) für andere Unternehmen der Gruppe zu schließen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Eine derartige finanzielle Unterstützung kann dazu beitragen, aufkommende Finanzprobleme bei einzelnen Gruppenmitgliedern abzuwenden. Die Vereinbarung kann in Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht den Hauptversammlungen aller beteiligten Unternehmen im Voraus zur Genehmigung vorgelegt werden und wird den Leitungsorganen die Befugnis übertragen, bei Bedarf nach Maßgabe der Vereinbarung finanzielle Unterstützung zu leisten. Somit wird die Rechtssicherheit erhöht, da klar sein wird, wann und wie derartige finanzielle Unterstützung geleistet werden kann. Die Vereinbarungen sind freiwillig, d.h. Bankengruppen können selbst entscheiden, ob sie im Interesse der Gruppe wären (eine Gruppe kann mehr oder weniger integriert und auf eine gemeinsame Strategie ausgerichtet sein). Auch können sie selbst entscheiden, welche Unternehmen an der Vereinbarung beteiligt werden sollen (so kann es zweckmäßig sein, Unternehmen mit riskanteren Tätigkeiten auszuschließen).

Zur Sicherheit wird die Aufsichtsbehörde des Unterstützung leistenden Instituts befugt sein, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder einzuschränken, wenn sie die Liquidität oder Solvenz des unterstützenden Instituts oder die Finanzstabilität gefährdet.

4.4.6      Frühzeitiges Eingreifen – Sonderverwalter (Artikel 23-26)

Der Vorschlag erweitert die Befugnisse der Aufsichtsbehörden, frühzeitig einzugreifen, wenn sich die Finanzlage oder Solvenz eines Instituts verschlechtert. Die im Vorschlag erwogenen Befugnisse ergänzen die in Artikel 136 CRD vorgesehenen Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Gemäß dem Gesellschaftsrecht bestehende Rechte oder Verfahrenspflichten bleiben davon unberührt.

Die Frühinterventionsbefugnisse umfassen die Befugnis, von dem betreffenden Institut die Umsetzung der im Sanierungsplan dargelegten Vorkehrungen und Maßnahmen zu verlangen, ein Aktionsprogramm und einen Zeitplan für die Umsetzung aufzustellen, die Geschäftsleitung zur Einberufung einer Hauptversammlung aufzufordern oder diese selbst einzuberufen, deren Tagesordnung und die Verabschiedung bestimmter Entscheidungen vorzuschlagen und vom betreffenden Institut die Aufstellung eines Umschuldungsplans mit seinen Gläubigern zu verlangen.

Wird die Solvenz eines Instituts als hinreichend gefährdet angesehen, wäre die Aufsichtsbehörde darüber hinaus befugt, für einen begrenzten Zeitraum einen Sonderverwalter zu bestellen. Primäre Aufgabe des Sonderverwalters ist die finanzielle Wiederherstellung des Instituts und die Wiederherstellung einer soliden und vorsichtigen Unternehmensführung. Der Sonderverwalter löst die Geschäftsleitung des Instituts ab und übernimmt ‑ unbeschadet der regulären Rechte der Anteilsinhaber ‑ deren sämtliche Befugnisse. Die Befugnis zur Bestellung eines Sonderverwalters wird eine disziplinierende Wirkung auf die Geschäftsleitung ausüben und dazu beitragen, dass für Probleme, die andernfalls zum Ausfall eines Instituts führen könnten, privatwirtschaftliche Lösungen gefunden werden.

4.4.7      Abwicklungsvoraussetzungen (Artikel 27)

Im Vorschlag werden einheitliche Parameter festgelegt, die die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten auslösen. Die Behörden werden die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Institut insolvent oder der Insolvenz so nah ist, dass es bei Ausbleiben von Maßnahmen in naher Zukunft insolvent würde.

Zugleich muss sichergestellt werden, dass intrusive Maßnahmen nur dann ausgelöst werden, wenn der Eingriff in die Rechte der Anteilsinhaber gerechtfertigt ist. Abwicklungsmaßnahmen sollten folglich nur umgesetzt werden, wenn das Institut ausfällt oder auszufallen droht und es keine andere Lösung gibt, das Institut innerhalb vertretbarer Zeit wiederherzustellen. Zusätzlich muss das Eingreifen mittels Abwicklungsmaßnahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 28 gerechtfertigt sein.

4.4.8      Allgemeine Grundsätze ‑ Insbesondere keine Schlechterstellung von Gläubigern (Artikel 29)

Der Rahmen stellt eine Reihe allgemeiner Grundsätze auf, die von den Abwicklungsbehörden eingehalten werden müssen. Diese Grundsätze betreffen unter anderem die Verlustaufteilung und die Stellung von Anteilsinhabern und Gläubigern sowie die Konsequenzen, die die Anwendung der Instrumente für die Geschäftsleitung des Instituts haben könnte.

In dem Rahmen ist festgelegt, dass Verluste ‑ sobald sie im Wege eines Bewertungsverfahrens (Artikel 30) ermittelt wurden ‑ nach Maßgabe der im jeweiligen nationalen Insolvenzrecht festgelegten Forderungsrangfolge zwischen den Anteilsinhabern und Gläubigern aufzuteilen sind. Allerdings tragen die üblichen Insolvenzregelungen ‑ wie vorstehend erläutert (siehe Abschnitt 3) ‑ der Finanzstabilität oder anderen Erwägungen des öffentlichen Interesses nicht hinreichend Rechnung. Deshalb werden im Abwicklungsrahmen bestimmte Grundsätze für die Verlustaufteilung festgelegt, die unabhängig von den Regelungen des nationalen Insolvenzrechts einzuhalten wären. Diese Grundsätze besagen, a) dass die Verluste zunächst in voller Höhe den Anteilsinhabern und danach den Gläubigern anzulasten sind und b) dass Gläubiger derselben Kategorie unterschiedlich gestellt werden können, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und insbesondere zur Wahrung der Finanzstabilität erforderlich ist. Diese Grundsätze gelten für alle Abwicklungsinstrumente. Zudem legt der Rahmen in Bezug auf das „Bail-in“-Instrument eine ausführlichere Forderungsrangfolge fest (Artikel 43). Diese detailliertere Rangfolge wird die im nationalen Insolvenzrecht aufgestellte Ordnung ergänzen und gegebenenfalls ersetzen.

In Fällen, in denen die Gläubiger wirtschaftlich schlechter gestellt werden als bei einer Liquidation des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren, müssen die Behörden sicherstellen, dass ihnen die Differenz erstattet wird. Diese Erstattung erfolgt gegebenenfalls aus dem Abwicklungsfonds. Der Grundsatz, wonach Verluste in erster Linie von den Anteilsinhabern und in zweiter Linie von den Gläubigern zu tragen sind, trägt zusammen mit der Tatsache, dass vor Inanspruchnahme einer außergewöhnlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, prinzipiell zur Verwirklichung des Ziels bei, dem Steuerzahler entsprechende Verluste möglichst zu ersparen (Artikel 29).

4.4.9      Bewertung (Artikel 30)

Die Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse basiert auf einer Bewertung des realen Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines vor dem Ausfall stehenden Instituts. Zu diesem Zweck sieht der Rahmen eine Bewertung nach dem „Marktwert“-Grundsatz vor. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verluste zu dem Zeitpunkt angesetzt werden, zu dem das Institut in die Abwicklung eintritt.

Die Bewertung sollte von einem unabhängigen Experten durchgeführt werden, außer wenn dringende Umstände verlangen, dass die Abwicklungsbehörden eine vorläufige Bewertung vornehmen, die später durch eine endgültige Bewertung unter Einschaltung eines unabhängigen Experten ergänzt wird. Sollten vorläufige und endgültige Bewertung nicht übereinstimmen, sind die Abwicklungsbehörden befugt, ihre Abwicklungsmaßnahmen nachträglich abzuändern[14].

4.4.10    Abwicklungsinstrumente und –befugnisse (Artikel 31-64)

Sind die Auslösebedingungen für eine Abwicklung erfüllt, können die Abwicklungsbehörden folgende Abwicklungsinstrumente anwenden:

(a) Unternehmensveräußerung;

(b) Brückeninstitut;

(c) Ausgliederung von Vermögenswerten;

(d) „Bail-in“.

Zur Anwendung dieser Instrumente werden die Abwicklungsbehörden befugt sein, die Kontrolle über ein ausfallendes Institut zu übernehmen, die Rolle der Anteilsinhaber und der Geschäftsleitung zu übernehmen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu übertragen und Verträge rechtlich durchzusetzen.

Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder zusammen eingesetzt werden. Alle haben bis zu einem gewissen Grade die Restrukturierung der Bank zur Folge. Eine solche Restrukturierung findet also nicht nur bei der „Bail-in“-Lösung statt. Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten kann nur zusammen mit den anderen Instrumenten eingesetzt werden (Artikel 32). Der Einsatz eines Abwicklungsinstruments muss stets mit den Beihilfevorschriften der Union in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang ist jeder Rückgriff auf öffentliche Mittel und/oder den Abwicklungsfonds zur Unterstützung der Abwicklung eines ausfallenden Instituts der Kommission zu notifizieren und wird nach den einschlägigen Beihilfevorschriften auf seine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft.

Im Vorschlag wird ein Minimum von Abwicklungsinstrumenten festgelegt, die von allen Mitgliedstaaten eingeführt werden sollten. Allerdings werden die nationalen Behörden die Möglichkeit haben, spezifische nationale Instrumente und Befugnisse für den Umgang mit ausfallenden Banken beizubehalten, sofern sie mit den Grundsätzen und Zielen des Bankenabwicklungsrahmens der Union und mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sind und sofern sie einer wirksamen Gruppenabwicklung nicht im Wege stehen[15]. Die nationalen Abwicklungsbehörden könnten diese nationalen Instrumente und Befugnisse nur einsetzen, wenn sie nachweisen können, dass keines der im Unionsrahmen vorgesehenen Instrumente (einzeln oder in Verbindung mit anderen) eine effektive Abwicklung ermöglicht.

Das Instrument der Unternehmensveräußerung ermöglicht es den Abwicklungsbehörden, die Veräußerung des Instituts bzw. seiner gesamten Geschäftstätigkeit oder eines Teils davon zu handelsüblichen Bedingungen vorzunehmen, ohne die Zustimmung der Anteilsinhaber einholen oder andernfalls geltende Verfahrensanforderungen einhalten zu müssen. Sofern unter den jeweiligen Umständen möglich, sollten die Abwicklungsbehörden das Institut oder die zu veräußernden Teile seiner Geschäftstätigkeit am Markt veräußern.

Das Instrument des Brückeninstituts gibt den Abwicklungsbehörden die Möglichkeit, die gesamte Geschäftstätigkeit eines Instituts oder einen Teil davon auf ein öffentlich kontrolliertes Unternehmen zu übertragen. Das Brückeninstitut muss nach der Eigenkapitalrichtlinie zugelassen sein und wird unter Achtung etwaiger aus den Beihilfevorschriften erwachsender Einschränkungen als gewerbliches Unternehmen betrieben. Ein Brückeninstitut ist nur vorübergehend tätig, denn das Ziel besteht darin, das Unternehmen an den Privatsektor zu veräußern, sobald die Marktbedingungen dies erlauben.

Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten soll den Abwicklungsbehörden die Möglichkeit geben, wertgeminderte oder problematische Vermögenswerte auf eine Zweckgesellschaft zu übertragen, die diese dann verwaltet und mit der Zeit liquidiert. Die Vermögenswerte sollten zum Marktwert bzw. zum ökonomischen Wert (gemäß Artikel 30) übertragen werden, so dass etwaige Verluste zum Zeitpunkt der Übertragung angesetzt werden. Um Wettbewerbsverzerrungen und „Moral-Hazard“-Risiken so gering wie möglich zu halten, sollte dieses Instrument nur in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten eingesetzt werden.

„Bail-in“-Instrument (Artikel 37 bis 51)

Mit dem „Bail-in“-Instrument erhalten die Abwicklungsbehörden die Befugnis, die Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern eines ausfallenden Instituts abzuschreiben und Forderungen in Eigenkapital umzuwandeln. Das Instrument kann eingesetzt werden, um ein ausfallendes oder kurz vor dem Ausfall stehendes Institut zu rekapitalisieren, damit es von den Behörden im Laufe des Abwicklungsverfahrens restrukturiert und seine Lebensfähigkeit im Anschluss an die Reorganisation und Restrukturierung wiederhergestellt werden kann. Damit erhalten die Behörden mehr Flexibilität bei der Handhabung des Ausfalls großer, komplexer Finanzinstitute. Gleichzeitig würde die Geschäftsleitung, die die Probleme des Instituts zu verantworten hat, ersetzt und ein Plan zur Weiterführung des Unternehmens implementiert.

Die Abwicklungsbehörden sollten befugt sein, die „Bail-in“-Lösung auf sämtliche Verbindlichkeiten des Instituts anzuwenden. Allerdings würden bestimmte Verbindlichkeiten von vornherein ausgenommen (z.B. abgesicherte Verbindlichkeiten, gedeckte Einlagen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von unter einem Monat). Im Ausnahmefall und wenn dies nachweislich nötig ist, um die kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts oder die Finanzstabilität zu erhalten (Artikel 38), hätte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit, Verbindlichkeiten aus Derivaten auszunehmen. Die harmonisierte Anwendung der möglichen Ausnahme auf Unionsebene würde durch delegierte Rechtsakte der Kommission sichergestellt.

Damit das „Bail-in“-Instrument eingesetzt werden kann, müssen die Abwicklungsbehörden sichergehen können, dass die Institute in ihren Bilanzen einen ausreichenden Bestand an Verbindlichkeiten führen, auf die die „Bail-in“-Befugnisse angewandt werden könnten. Der Mindestbestand richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wird je nachdem, welche Risiken eingegangen wurden und wie sich die Finanzierungsquellen zusammensetzen, auf die jeweilige Institutsart abgestimmt (Artikel 39). Die harmonisierte Anwendung der Mindestvorgabe auf Unionsebene würde durch delegierte Rechtsakte der Kommission sichergestellt. Beispielsweise könnten auf der Grundlage von Daten aus der letzten Finanzkrise und durchgeführten Modellsimulationen 10 % der Gesamtverbindlichkeiten (ohne regulatorisches Eigenkapital) als „Bail-in“-fähiger Mindestbestand angemessen sein.

Wie unter 4.4.8 erläutert, wird in den Artikeln 43 und 44 eine detaillierte Rangfolge festgelegt, die die im jeweiligen nationalen Insolvenzrecht festgelegte Rangfolge ergänzt und gegebenenfalls ersetzt. Grundsätzlich sollten die Forderungen der Anteilsinhaber vor den Forderungen nachrangiger Gläubiger ausgeschöpft werden. Erst wenn diese Forderungen ausgeschöpft sind, können die Abwicklungsbehörden Verluste bei vorrangigen Forderungen durchsetzen (Artikel 43 und 44). Unter bestimmten Umständen könnten die Abwicklungsbehörden jedoch auch dann in die Rechte der Gläubiger eingreifen, wenn die Forderungen der Anteilsinhaber noch nicht ausgeschöpft sind. Diese Umstände kommen nur beim „Bail-in“-Tool zum Tragen und lägen vor, wenn ein in Abwicklung befindliches Institut über ein gewisses Restkapital verfügt (gemäß den Abwicklungsvoraussetzungen gilt ein Institut als ausfallend oder ausfallgefährdet, wenn es sein Kapital ganz oder praktisch ganz aufgebraucht hat). In diesem Falle könnten die Abwicklungsbehörden ‑ nachdem sie die Verluste auf die Anteilsinhaber verteilt und deren Forderungen reduziert oder mehrheitlich annulliert haben ‑ nachrangige und erforderlichenfalls vorrangige Verbindlichkeiten in Eigenkapital umwandeln. Diese Umwandlung muss so erfolgen, dass die verbleibenden Forderungen der Anteilsinhaber stark verwässert werden.

4.4.11    Kündigungsbeschränkungen und Schutzbestimmungen für Gegenparteien (Artikel 68-73 und 77)

Um die Abwicklungsinstrumente wirksam anwenden zu können, müssen die Abwicklungsbehörden das Recht von Gläubigern und Gegenparteien, Forderungen gegenüber dem ausfallenden Institut durchzusetzen, Positionen glattzustellen sowie Kontrakte vorzeitig fällig zu stellen oder anderweitig zu kündigen, zeitweise aussetzen können. Eine solche vorübergehende Aussetzung, die maximal bis 17.00 Uhr des nächsten Geschäftstages gälte, gibt den Behörden genügend Zeit, die Kontrakte, die auf einen solventen Dritten übertragen werden müssen, zu ermitteln und zu bewerten, ohne dass die Gefahr besteht, dass sich Wert und Geltungsumfang der Finanzkontrakte zwischenzeitlich ändern, weil die Gegenparteien Kündigungsrechte in Anspruch nehmen. Die Kündigungsrechte der beim ausfallenden Institut verbleibenden Gegenparteien würden nach Ablauf der Aussetzung wieder wirksam. Die Übertragung auf einen solventen Dritten sollte jedoch nicht als Ausfallereignis gelten, das Kündigungsrechte auslöst.

Diese notwendigen Einschränkungen vertraglicher Rechte werden durch Schutzbestimmungen für die Gegenparteien ausgeglichen, die verhindern, dass die Behörden zusammengehörende Verbindlichkeiten, Rechte und Kontrakte aufsplitten: bei einer teilweisen Eigentumsübertragung müssen zusammenhängende Vereinbarungen entweder zur Gänze übertragen oder von der Übertragung ausgenommen werden. Zu solchen Vereinbarungen zählen Close-Out-Nettingvereinbarungen, Aufrechnungsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Sicherheitsvereinbarungen und strukturierte Finanzierungsvereinbarungen.

4.4.12    Einschränkungen in Bezug auf Gerichtsverfahren (Artikel 78 und 77)

Nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte haben die betroffenen Parteien das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Maßnahmen, die sie betreffen. Deshalb sollten die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Um jedoch Dritte zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten von dem abgewickelten Institut erworben haben, und um die Stabilität der Finanzmärkte zu sichern, sollte die gerichtliche Überprüfung etwaige Verwaltungsakte und/oder aufgrund einer aufgehobenen Entscheidung abgeschlossene Transaktionen unberührt lassen. Die Rechtsbehelfe gegen unrechtmäßige Entscheidungen sollten daher auf die Entschädigung der betroffenen Personen beschränkt werden.

Darüber hinaus muss ausgeschlossen werden, dass weitere Klagen oder Verfahren gegen eine in Abwicklung befindliche Bank angestrengt werden bzw. anhängig sind. Hierzu sieht der Rahmen vor, dass ein mitgliedstaatlicher Richter, der ein Insolvenzverfahren gegen ein Institut eröffnen will, die Abwicklungsbehörde zuvor über etwaige Anträge unterrichten muss, woraufhin die Abwicklungsbehörde dann innerhalb von 14 Tagen ab der Notifizierung entscheiden kann, ob sie eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf das betroffene Institut ergreift.

4.4.13    Grenzübergreifende Abwicklung (Artikel 80-83)

Der Sanierungs- und Abwicklungsrahmen trägt dem grenzübergreifenden Charakter bestimmter Bankengruppen Rechnung, um einen umfassenden und integrierten Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Banken in der Union zu schaffen.

Dementsprechend müssen Sanierungs- und Abwicklungspläne für die Gruppe als Ganzes vorbereitet, vereinbart und umgesetzt werden, wobei zugleich den Besonderheiten der jeweiligen Gruppenstruktur und der Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Dies geschieht durch Maßnahmen, die eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden erfordern, und durch Anreize, die die Zugrundelegung eines Gruppenansatzes in allen Phasen der Vorbereitung, Sanierung und Abwicklung fördern.

Vorgesehen ist die Einrichtung von Abwicklungskollegien, deren Leitung eindeutig festgelegt und an denen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beteiligt wird. Die EBA wird die Zusammenarbeit zwischen den Behörden erleichtern und gegebenenfalls schlichtend tätig werden. Ziel der Kollegien ist die Koordinierung der Vorbereitungs- und Abwicklungsmaßnahmen zwischen den nationalen Behörden, um optimale Lösungen auf Unionsebene sicherzustellen.

4.4.14    Beziehungen zu Drittländern (Artikel 84-89)

Da viele Institute und Bankengruppen der Union in Drittländern tätig sind, muss ein wirksamer Abwicklungsrahmen auch die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden vorsehen. Mit dem Vorschlag werden den Behörden der Union die notwendigen Befugnisse an die Hand gegeben, um ausländische Abwicklungsmaßnahmen für eine ausgefallene ausländische Bank zu unterstützen, indem sie die Übertragung der in ihrem Rechtsraum befindlichen oder unter ihr Recht fallenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank für rechtskräftig erklären. Allerdings würde eine solche Unterstützung nur dann geleistet, wenn mit der ausländischen Maßnahme eine faire Gleichbehandlung lokaler Einleger und Gläubiger gewährleistet und die Finanzstabilität des Mitgliedstaats nicht gefährdet wird. Die Abwicklungsbehörden der Union sollten auch befugt sein, Abwicklungsinstrumente auf nationale Zweigniederlassungen von Drittlandsinstituten anzuwenden, wenn eine getrennte Abwicklung aus Gründen der Finanzstabilität oder zum Schutz lokaler Einleger erforderlich ist. Dem Vorschlag zufolge wird Unterstützung für ausländische Abwicklungsmaßnahmen geleistet, wenn die Abwicklungsbehörden eine Kooperationsvereinbarung mit der ausländischen Abwicklungsbehörde geschlossen haben. Solche Vereinbarungen sollten dazu dienen, bei internationalen Gruppen eine wirksame Planung, Entscheidungsfindung und Koordinierung zu gewährleisten.

Die EBA sollte gemäß Artikel 33 der Verordnung Nr. 1093/2010 administrative Rahmenvereinbarungen mit den Behörden von Drittländern ausarbeiten und abschließen, und die nationalen Behörden sollten bilaterale Vereinbarungen treffen, die soweit wie möglich mit den EBA-Rahmenvereinbarungen übereinstimmen.

4.4.15    Abwicklungsfinanzierung (Artikel 90-99)

Wird ein Insolvenzverfahren angesichts möglicher Risiken für die Finanzstabilität für nicht angemessen gehalten, eröffnet eine Abwicklung die Möglichkeit, die Abwicklungskosten im Laufe der Abwicklung besser zwischen Anteilsinhabern und Gläubigern zu verteilen. Dies reicht allerdings nicht immer aus und muss gegebenenfalls durch weitere Finanzierungsmittel ergänzt werden, beispielsweise für die Liquiditätsausstattung einer Brückenbank. Nach bisheriger Erfahrung ist es notwendig, Finanzierungsmechanismen einzurichten, die von den Instituten selbst getragen werden, um die Exponierung des Steuerzahlers für die mit der Solvenzerhaltung einhergehenden Verluste möglichst gering zu halten. Die hierfür notwendigen Bestimmungen sind in den Artikeln 90 bis 99 enthalten.

Artikel 89 sieht vor, dass in jedem Mitgliedstaat Finanzierungsmechanismen eingerichtet werden müssen. In Artikel 89 Absatz 2 ist festgelegt, für welche Zwecke sie eingesetzt werden können; diese reichen von Garantien bis hin zu Darlehen oder Beiträgen. Verluste werden in erster Linie von den Anteilsinhabern und Gläubigern übernommen, doch können andere Finanzierungsmechanismen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Artikel 90 enthält Vorschriften für die Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen und sieht eine Mischung aus Ex-ante-Beiträgen, die durch Ex-post-Beiträge ergänzt werden, und Kreditfazilitäten der Finanzinstitute oder der Zentralbank für den Notfall vor. Um sicherzustellen, dass die Gelder jederzeit verfügbar sind und angesichts der prozyklischen Wirkung einer Ex-post-Finanzierung, wird für die Fondsausstattung ein Mindestwert festgelegt, der innerhalb von zehn Jahren über Ex-ante-Beiträge erreicht werden soll. Aufgrund von Modellrechnungen wurde die optimale Zielausstattung eines entsprechenden Fonds auf mindestens1 % der gedeckten Einlagen festgesetzt.

Um die Krisenfestigkeit der nationalen Finanzierungsmechanismen zu erhöhen, können die nationalen Mechanismen Gelder bei den entsprechenden Mechanismen anderer Mitgliedstaaten ausleihen. Angesichts der Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen nationalen Behörden bei der Abwicklung von Gruppen regelt Artikel 98 die bei der Abwicklung von Gruppen anfallenden Beiträge der jeweiligen nationalen Finanzierungsmechanismen. Der entsprechende Beitrag wird sich auf den Beitrag stützen, der zuvor im Kontext des Gruppenabwicklungsplans vereinbart wurde. Zusammen mit den Kreditmechanismen und der gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei der Abwicklung grenzübergreifender Gruppen (Artikel 98) bilden die nationalen Finanzierungsmechanismen ein europäisches System der Finanzierungsmechanismen.

Artikel 99 regelt die Rolle der Einlagensicherungssysteme im Abwicklungsrahmen. Die Einlagensicherungssysteme können bei Abwicklungen auf zweierlei Weise in Anspruch genommen werden:

Erstens müssen die Einlagensicherungssysteme Beiträge leisten, um den kontinuierlichen Zugang zu gedeckten Einlagen sicherzustellen. Gemäß der Richtlinie 94/19/EG werden derzeit in allen Mitgliedstaaten Einlagensicherungssysteme eingerichtet. Sie entschädigen Kleinsparer gegenwärtig mit bis zu 100 000 EUR für nicht verfügbare Einlagen und treten anschließend im Liquidationsverfahren in deren Rechte ein. Im Gegensatz dazu kommt es bei der Abwicklung gar nicht erst dazu, dass gedeckte Einlagen nicht mehr verfügbar sind, was für den Einleger eindeutig vorzuziehen ist. Folglich ist es wünschenswert, dass die Einlagensicherungssysteme einen Beitrag in Höhe der Verluste leisten, die sie bei einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren hinnehmen müssten (Artikel 99 Absatz 1). Um eine ausreichende Finanzierung sicherzustellen, werden Forderungen von Einlagensicherungssystemen in die Forderungsrangfolge aufgenommen und nicht besicherten, nicht bevorrechtigten Forderungen im Rang gleichgestellt. Der Beitrag der Einlagensicherungssysteme muss bar eingezahlt werden, um Verluste bei gedeckten Einlagen auszugleichen.

Zweitens sind die Mitgliedstaaten zwar gehalten, die Einlagensicherungssysteme zumindest in Anspruch zu nehmen, um Bargeld zur Sicherung des kontinuierlichen Zugangs zu gedeckten Einlagen bereitzustellen, doch liegt es weiterhin in ihrem Ermessen, wie die Abwicklung finanziert wird: Sie können von den Einlagensicherungssystemen getrennte Finanzierungsmechanismen einrichten oder ihre Einlagensicherungssysteme als Finanzierungsmechanismen im Rahmen von Artikel 91 nutzen. So gibt es zwischen Einlagensicherung und Abwicklung in der Tat Synergien. Ist ein Abwicklungsrahmen vorhanden, der Ansteckung eindämmt, verringert sich auch die Zahl der Bankenausfälle und somit die Wahrscheinlichkeit, dass die Einlagensicherungssysteme einspringen müssen. Der Vorschlag gibt den Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit, die Einlagensicherungssysteme für die Abwicklungsfinanzierung einzusetzen und auf diese Weise Größenvorteile zu nutzen. Sind die beiden Einrichtungen voneinander getrennt, haftet das Einlagensicherungssystem nach Maßgabe des Artikels 99 Absätze 1 bis 4 für den Schutz versicherter Einleger, während die darüber hinausgehende Finanzierung von den nach Artikel 91 eingerichteten separaten Finanzierungsmechanismen getragen wird. Entscheiden sie sich hingegen für einen einzigen Finanzierungsmechanismus, werden sowohl Verluste bei gedeckten Einlagen als auch andere Leistungen nach Artikel 92 von diesem übernommen. In diesem Fall muss das Einlagensicherungssystem in Bezug auf Beiträge, Kreditaufnahme und gegenseitige Unterstützung alle in den Artikeln 93 bis 98 niedergelegten Bedingungen erfüllen.

Unter allen Umständen muss das Einlagensicherungssystem für den Fall, dass das in Abwicklung befindliche Institut nach einer Beitragsleistung des Einlagensicherungssystems noch ausfällt und das Einlagensicherungssystem nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Einleger entschädigen zu können, Vorkehrungen treffen, damit die entsprechenden Mittel sofort bei seinen Mitgliedern erhoben werden können.

Unabhängig davon, wie der nationale Finanzierungsmechanismus gestaltet wird (d.h. als vom Einlagensicherungssystem getrennter Abwicklungsfonds oder durch Nutzung des Einlagensicherungssystems als Abwicklungsfonds), dürfte die Intervention eines Abwicklungsfonds wahrscheinlich Beihilfeelemente aufweisen.

4.4.16    Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

Am 23. September 2009 nahm die Kommission Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA an[16]. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen in Bezug auf Artikel 290 und 291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat: „Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht.“

4.4.17    Änderung der Liquidationsrichtlinie, der Gesellschaftsrechtsrichtlinien und der EBA-Verordnung (Artikel 104-111)

Die Richtlinie 2001/24/EG sieht die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Sanierungs- und Liquidationsmaßnahmen für Kreditinstitute vor, die Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten unterhalten. Die Richtlinie soll sicherstellen, dass bei der Sanierung oder Liquidierung eines Kreditinstituts und seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Einheit und Universalität verfahren wird, d.h. es sollte nur ein Liquidationsverfahren geben, bei dem das Kreditinstitut als eine Einheit betrachtet wird. Die Einheit und die Universalität des Verfahrens gewährleisten die Gleichbehandlung der Gläubiger unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, Wohn- oder Aufenthaltsort. Um die Gleichbehandlung der Gläubiger auch beim Abwicklungsverfahren sicherzustellen, wird die Richtlinie 2001/24/EG dahingehend geändert, dass ihr Geltungsbereich auf Wertpapierfirmen ausgedehnt und der Einsatz der Abwicklungsinstrumente für jedes unter die Abwicklungsregelung fallende Institut ermöglicht wird.

Die Gesellschaftsrechtsrichtlinien der Union enthalten Vorschriften für den Schutz der Anteilsinhaber und Gläubiger. Davon können einige einer schnellen Intervention der Abwicklungsbehörden im Wege stehen.

Die Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie sieht vor, dass eine Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft von der Hauptversammlung zu genehmigen ist, wobei die Richtlinie 2007/36/EG (Aktionärsrechte-Richtlinie) eine Einberufungsfrist von 21 Tagen für die Hauptversammlung vorsieht. Eine rasche finanzielle Wiederherstellung des Kreditinstituts mittels Kapitalerhöhung ist folglich nicht möglich. Aus diesem Grund sieht der Vorschlag eine Änderung der Aktionärsrechte-Richtlinie dahingehend vor, dass die Hauptversammlung schon im Vorfeld eine verkürzte Einberufungsfrist für Hauptversammlungen beschließen kann, auf denen im Notfall eine Kapitalerhöhung beschlossen würde. Eine entsprechende Genehmigung wird Bestandteil des Sanierungsplans sein. Dies wird ein rasches Eingreifen unter Wahrung der Entscheidungsbefugnisse der Anteilsinhaber ermöglichen.

Darüber hinaus schreiben die Gesellschaftsrechtrichtlinien vor, dass Kapitalerhöhungen und ‑senkungen, Verschmelzungen und Spaltungen der Zustimmung der Anteilsinhaber unterliegen und bei einer Kapitalerhöhung im Wege der Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen grundsätzlich Vorkaufsrechte bestehen. Außerdem sieht die Übernahmerichtlinie eine Angebotspflicht für den Fall vor, dass eine Person - einschließlich eines Staates - über den Kontrollschwellenwert (in der Regel 30-50 %) hinausgehende Anteile an einer börsennotierten Gesellschaft erwirbt. Um diese Hindernisse aus dem Weg zu räumen, gibt der Vorschlag den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, von diesen Bestimmungen, die die Zustimmung der Gläubiger oder Anteilsinhaber erfordern oder die wirksame und rasche Abwicklung anderweitig behindern, abzuweichen.

Um zu gewährleisten, dass die für die Abwicklung zuständigen Behörden in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 errichteten europäischen Finanzaufsichtssystem vertreten sind, und um sicherzustellen, dass die EBA über den nötigen Sachverstand verfügt, um die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahingehend geändert werden, dass die in der Verordnung enthaltene Definition der zuständigen Behörden um die in der vorliegenden Richtlinie definierten nationalen Abwicklungsbehörden erweitert wird.

4.4.18    Inkrafttreten

Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Wie allgemein üblich wird für die Umsetzung der Richtlinie eine Frist von 18 Monaten, d.h. eine Frist bis zum 31. Dezember 2014, vorgesehen.

Für die Bestimmungen zum „Bail-in“-Instrument gilt eine längere Umsetzungsfrist; sie sollen ab 1. Januar 2018 angewandt werden. Dieser Termin trägt den Laufzeitzyklen bestehender Schulden, der Notwendigkeit, ein Deleveraging zu verhindern, und der Tatsache Rechnung, dass die Institute bis 2018 die neuen Eigenkapitalanforderungen umsetzen müssen.

Der gemeinsamen politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 über erläuternde Dokumente entsprechend sollten die Mitgliedstaaten ihrer Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen Entsprechungstabellen beifügen. Dies ist sowohl durch die Komplexität der Richtlinie, die verschiedene Themenbereiche abdeckt und eine Vielzahl von Umsetzungsmaßnahmen erfordern dürfte, als auch durch die Tatsache gerechtfertigt, dass einige Mitgliedstaaten bereits Rechtsvorschriften erlassen haben, mit denen Teile dieser Richtlinie umgesetzt werden.

5.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorstehend erläuterten Optionen werden sich auf den Haushalt der Union auswirken.

Die vorgeschlagene Richtlinie würde erfordern, dass die EBA i) rund 23 technische Standards und 5 Leitlinien ausarbeitet, ii) an Abwicklungskollegien teilnimmt, verbindlich schlichtet und im Streitfall entscheidet und iii) für die Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 85 sorgt sowie gemäß Artikel 88 nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit Drittländern schließt. Die technischen Standards sind zwölf Monate nach dem – zwischen Juni und Dezember 2013 geplanten – Inkrafttreten der Richtlinie vorzulegen. Der Vorschlag der Kommission sieht langfristige Aufgaben für die EBA vor, was die Schaffung von 5 zusätzlichen Stellen (Zeitbedienstete) ab 2014 erfordert. Darüber hinaus werden 11 abgestellte nationale Sachverständige benötigt, die vorübergehend anfallende Aufgaben in den Jahren 2014 und 2015 wahrnehmen.

2012/0150 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[17]

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[18]

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,[19]

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die 2008 einsetzende Finanzkrise hat gezeigt, dass es auf Ebene der Union eindeutig an angemessenen Instrumenten für den Umgang mit unsoliden oder ausfallenden Kreditinstituten mangelt. Derartige Instrumentarien werden vor allem zur Verhinderung einer Insolvenz benötigt, bzw. falls eine solche eintritt, zur Minimierung der negativen Auswirkungen, indem die systemisch wichtigen Funktionen des betreffenden Instituts aufrechterhalten werden. Während der Krise spielten diese Herausforderungen eine wesentliche Rolle dafür, dass die Mitgliedstaaten Kreditinstitute unter Rückgriff auf öffentliche Gelder retten mussten.

(2) Die europäischen Finanzmärkte sind stark integriert und miteinander verflochten und zahlreiche Kreditinstitute arbeiten in hohem Maße über die nationalen Grenzen hinweg. Der Ausfall eines grenzübergreifend tätigen Kreditinstituts dürfte die Stabilität der Finanzmärkte in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen es tätig ist, beeinflussen. Die fehlende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Kontrolle über ein ausfallendes Kreditinstitut zu übernehmen und es auf eine Art und Weise abzuwickeln, mit der ein weiter gehender Systemschaden wirksam verhindert wird, kann das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten sowie die Glaubwürdigkeit des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen unterminieren. Die Stabilität der Finanzmärkte ist folglich eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung und das gute Funktionieren des Binnenmarkts.

(3) Derzeit sind die Verfahren für die Abwicklung von Kreditinstituten auf Unionsebene nicht harmonisiert. Einige Mitgliedstaaten wenden auf Kreditinstitute die gleichen Verfahren wie auf andere insolvente Unternehmen an, die in bestimmten Fällen für Kreditinstitute angepasst wurden. Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Insolvenz von Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten regeln, bestehen erhebliche grundlegende und verfahrensmäßige Unterschiede. Darüber hinaus hat die Finanzkrise aufgezeigt, dass sich die allgemeinen Insolvenzverfahren für Unternehmen nicht immer für Kreditinstitute eignen, da sie u. U. keine ausreichend rasche Intervention, Kontinuität der wesentlichen Aufgaben von Kreditinstituten und Wahrung der Finanzstabilität garantieren.

(4) Folglich bedarf es einer Regelung, mit der den Behörden Instrumente an die Hand gegeben werden, die ihnen eine rechtzeitige und rasche Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Kreditinstitut ermöglichen, so dass die Kontinuität der wesentlichen Finanz- und Wirtschaftsfunktionen des Kreditinstituts gewährleistet und gleichzeitig die Auswirkungen eines Ausfalls des Instituts auf das Finanzsystem so gering wie möglich gehalten und die Übernahme von Verlusten durch die Anteilsinhaber und Gläubiger angemessen sichergestellt werden können. Neue Befugnisse sollten es den Behörden ermöglichen, ununterbrochenen Zugang zu Einlagen und Zahlungsvorgängen zu wahren, gegebenenfalls existenzfähige Teile des Unternehmens zu veräußern und Verluste auf faire und vorhersehbare Art und Weise zu verteilen. Diese Ziele dürften eine Destabilisierung der Finanzmärkte vermeiden helfen und die Kosten für die Steuerzahler so gering wie möglich halten.

(5) Einige Mitgliedstaaten haben bereits legislative Änderungen verabschiedet, die Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Kreditinstitute einführen. Andere haben ihre Absicht zur Einführung derartiger Mechanismen bekundet, sollten sie nicht auf europäischer Ebene angenommen werden. Nationale Unterschiede bei den Bedingungen, Befugnissen und Verfahren für die Abwicklung von Kreditinstituten dürften Hemmnisse für die reibungslose Funktionsweise des Binnenmarkts darstellen und eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden beim Umgang mit ausfallenden grenzübergreifend tätigen Bankengruppen behindern. Dies gilt besonders für Fälle, in denen verschiedenen Ansätzen zufolge nationale Behörden nicht über dasselbe Kontrollniveau oder über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für Kreditinstitute verfügen. Diese unterschiedlichen Abwicklungsregelungen können auch die Bankfinanzierungskosten in den Mitgliedstaaten auf verschiedene Art und Weise beeinflussen und möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Banken führen. Darüber hinaus bedarf es in allen Mitgliedstaaten wirksamer Abwicklungsregelungen, um zu gewährleisten, dass die Institute bei der Wahrnehmung ihres Niederlassungsrechts im Rahmen des Binnenmarkts nicht durch die finanzielle Kapazität ihres Herkunftsmitgliedstaats, ihren Ausfall zu bewältigen, eingeschränkt werden dürfen.

(6) Diese Hindernisse sollten beseitigt und es sollten Vorschriften angenommen werden, die eine Unterminierung der Binnenmarktvorschriften verhindern. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen zur Abwicklung von Instituten gemeinsamen Mindestharmonisierungsregeln unterworfen werden.

(7) Da die Ziele der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von Kreditinstituten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sondern sich wegen der Auswirkungen eines Ausfalls eines Instituts in der gesamten Union besser auf Unionsebene verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8) Um die Kohärenz mit den vorhandenen Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen sowie das höchstmögliche Niveau an Finanzstabilität für alle Institute zu gewährleisten, sollte die Abwicklungsregelung nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für Wertpapierfirmen gelten, die den Aufsichtsanforderungen der Richtlinie 2006/49 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[20] unterliegen. Die Regelung sollte auch auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[21] sowie auf gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzinstitute Anwendung finden, wenn letztere Tochtergesellschaften eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma sind. Die Krise hat gezeigt, dass die Insolvenz eines einer Gruppe angehörenden Instituts rasch die Solvenz der gesamten Gruppe beeinträchtigen und folglich sogar ihre eigene systemische Auswirkung haben kann. Die Behörden sollten deshalb auch über wirksame Mittel für diese Institute verfügen, um eine Ansteckung zu verhindern und eine kohärente Abwicklungsregelung für die gesamte Gruppe auszuarbeiten, da die Insolvenz eines einer Gruppe angehörenden Instituts rasch die Solvenz der gesamten Gruppe beeinträchtigen könnte.

(9) Mit dem Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente wird in die Rechte der Anteilsinhaber und Gläubiger eingegriffen. Vor allem aber greift die Befugnis der Behörden, Anteile an allen oder einem Teil der Vermögenswerte eines Instituts auf einen privaten Käufer ohne Zustimmung der Anteilsinhaber zu übertragen, in die Eigentumsrechte der Anteilsinhaber ein. Darüber hinaus kann die Befugnis, darüber zu befinden, welche Verbindlichkeiten aus einem ausfallenden Institut angesichts der Ziele der Gewährleistung der Fortführung der Dienstleistungen und der Vermeidung negativer Effekte auf die Finanzstabilität ausgelagert werden sollten, die Gleichbehandlung von Gläubigern beeinträchtigen.

(10) Die nationalen Behörden sollten dem Risiko, der Größe und der Verflechtung eines Instituts im Zusammenhang mit den Sanierungs- und Abwicklungsplänen und beim Rückgriff auf die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass die Regelung auf zweckmäßige Art und Weise angewandt wird.

(11) Um eine rasche Intervention und die Unabhängigkeit von anderen Wirtschaftsakteuren zu garantieren sowie Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Verwaltungsbehörden bestellen, die die im Rahmen einer Abwicklung im Sinne dieser Richtlinie anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diesen Abwicklungsbehörden angemessene Ressourcen zugewiesen werden. Die Benennung staatlicher Behörden sollte die Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben, bei der die Verantwortung bei der Abwicklungsbehörde verbleibt, nicht ausschließen. Dennoch ist es nicht erforderlich, die genaue Behörde festzulegen, die die Mitgliedstaaten als Abwicklungsbehörde benennen sollten. Auch wenn eine Harmonisierung dieses Aspekts die Koordinierung erleichtern würde, würde sie doch erheblich in die Verfassungs- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten eingreifen. Eine ausreichende Koordinierung kann auch mit einer weniger einschneidenden Maßnahme erreicht werden: Alle an einer Abwicklung von Instituten beteiligten nationalen Behörden sollten in Abwicklungskollegien vertreten sein, in denen eine grenzübergreifende oder unionsweite Koordinierung erfolgen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten folglich frei darüber befinden können, welche Behörden für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnisse zuständig sein sollten.

(12) Angesichts der Folgen, die der Ausfall eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma für das Finanzsystem und die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und den eventuellen Rückgriff auf öffentliche Gelder zur Krisenlösung haben kann, sollten die Finanzministerien oder andere einschlägige Ministerien in den Mitgliedstaaten frühzeitig eng in den Prozess des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung involviert werden.

(13) Die wirksame Abwicklung von Instituten oder Gruppen, die unionsweit agieren, erfordert die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden innerhalb der Aufsichts- und der Abwicklungskollegien in allen in dieser Richtlinie genannten Phasen, d. h. von der Ausarbeitung der Sanierungs- und Abwicklungspläne bis hin zur tatsächlichen Abwicklung eines Instituts. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den nationalen Behörden über die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf Institute zu fassenden Beschlüsse, sollte der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) als letzter Instanz die Rolle eines rechtsverbindlichen Schlichters zukommen. Zu diesem Zweck sollte die EBA befugt werden, Beschlüsse zu fassen, denen zufolge die nationalen Behörden aufgefordert werden, bestimmte Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission[22] zu ergreifen oder nicht zu ergreifen.

(14) Um einen einheitlichen und konsistenten Ansatz auf dem von dieser Richtlinie abgedeckten Gebiet zu gewährleisten, sollte die EBA ebenfalls befugt werden, Leitlinien zu verabschieden sowie Regulierungsstandards und technische Standards auszuarbeiten, die von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übernommen werden.

(15) Um ausfallende Institute wirksam handhaben zu können, sollten die Behörden befugt sein, vorbereitende und präventive Maßnahmen auszuarbeiten.

(16) Es ist von grundlegender Bedeutung, dass alle Institute Sanierungspläne ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren, die Maßnahmen festlegen, die von den besagten Instituten unter verschiedenen Umständen oder bei verschiedenen Szenarien zu ergreifen sind. Derartige Pläne sollten detailliert sein und sich auf realistische Annahmen stützen, die im Rahmen robuster und strenger Szenarien gelten. Die Anforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsplans sollte indes der systemischen Bedeutung des Instituts oder der Gruppe angemessen angewandt werden. Dementsprechend sollte der geforderte Inhalt der Wesensart der Finanzierungsquellen des Instituts sowie dem Niveau der vermutlich von der Gruppe zu erwartenden Unterstützung Rechnung tragen. Die Institute sollten gehalten sein, den Aufsichtsbehörden ihre Pläne zwecks vollständiger Bewertung vorzulegen. Dies betrifft auch den Aspekt ihrer Vollständigkeit sowie die Fähigkeit, die Funktionsfähigkeit des Instituts rechtzeitig, auch in Zeiten finanziellen Stresses, wiederherstellen zu können.

(17) Legt ein Institut keinen angemessenen Sanierungsplan vor, sollten die Aufsichtsbehörden befugt sein, diesem Institut die Ergreifung aller etwaigen Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Beseitigung der Mängel des Plans erforderlich sind. Dazu gehören auch Änderungen seines Geschäftsmodells oder der Finanzierungsstrategie. Diese Anforderung kann die unternehmerische Freiheit beeinträchtigen, so wie sie von Artikel 16 der Charta der Grundrechte garantiert wird. Die Beschränkung dieses Grundrechts ist jedoch erforderlich, um die Ziele der Finanzstabilität und des Schutzes von Einlegern und Gläubigern zu gewährleisten. Insbesondere bedarf es dieser Beschränkung, um die Geschäftstätigkeit der Institute zu stärken und ihr übermäßiges Wachstum oder das Eingehen übermäßig hoher Risiken zu vermeiden, ohne dass die Institute Rückschläge oder Verluste auffangen oder ihre Eigenkapitalbasis wiederherstellen könnten. Die Beschränkung ist zudem verhältnismäßig, als nur eine präventive Maßnahme sicherstellen kann, dass angemessene Vorkehrungen ergriffen werden. Folglich genügt diese Beschränkung Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

(18) Der Planung einer Abwicklung kommt folglich im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Die Behörden sollten über alle erforderlichen Informationen verfügen, um zu planen, wie die wesentlichen Funktionen eines Instituts oder einer grenzübergreifenden Gruppe von den restlichen Tätigkeiten isoliert und so übertragen werden, dass die wesentlichen Funktionen aufrecht erhalten und fortgeführt werden können. Die Anforderung zur Ausarbeitung eines Abwicklungsplans sollte indes im Hinblick auf die systemische Bedeutung des Instituts oder der Gruppe vereinfacht werden.

(19) Die Abwicklungsbehörden sollten befugt sein, Änderungen in der Struktur und Organisation der Institute oder Gruppen zu fordern, um praktische Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Einrichtungen zu gewährleisten. Angesichts der potenziell systemischen Wesensart sämtlicher Institute ist es zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Behörden die Möglichkeit haben, ein Institut abzuwickeln. Um das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Artikel 16 der Charta der Grundrechte zu respektieren, sollte der Ermessensspielraum der Behörden auf das zur Vereinfachung der Struktur und der Tätigkeiten des Instituts unbedingt Erforderliche beschränkt werden, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus sollte jede diesbezügliche Maßnahme sollte mit dem Unionsrecht kohärent sein. Die Maßnahmen sollten weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend und mit dem übergeordneten Argument des öffentlichen Interesses an der Finanzstabilität zu rechtfertigen sein. Um zu ermitteln, ob eine Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse ergriffen wurde, sollten die Abwicklungsbehörden, die im allgemeinen öffentlichen Interesse handeln, ihre Abwicklungsziele verwirklichen können, ohne dass sie bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse behindert werden. Darüber hinaus sollte eine Maßnahme nicht über das zur Realisierung der Ziele Notwendige hinausgehen. Bei der Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen sollten die Abwicklungsbehörden den Warnungen und Empfehlungen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken[23] eingesetzten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken Rechnung tragen.

(20) Maßnahmen, mit denen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe abgebaut bzw. ausgeräumt werden sollen, sollten die Institute nicht an der Wahrnehmung ihres im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Niederlassungsrechts hindern.

(21) In den Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollten nicht die Unterstützung durch außerordentliche öffentliche Gelder vorausgesetzt oder die Steuerzahler einem Verlustrisiko ausgesetzt werden. Der Zugang zu den Liquiditätsfazilitäten der Zentralbanken, einschließlich Notfallliquiditätsfazilitäten, sollte nicht als außerordentliche öffentliche Unterstützung angesehen werden, sofern das Institut zum Zeitpunkt der Liquiditätsbereitstellung solvent ist und diese Bereitstellung nicht Teil eines größeren Hilfspakets ist; die Fazilität vollständig durch Sicherheiten unterlegt ist, auf die Bewertungsabschläge je nach ihrer Qualität und ihrem Marktwert angewandt werden; die Zentralbank dem Begünstigten Strafzinsen belastet und die Maßnahme auf Initiative der Zentralbank selbst ergriffen und vor allem nicht durch eine Gegengarantie des Staates unterlegt ist.

(22) Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung seitens eines Instituts einer grenzübergreifend tätigen Gruppe für ein anderes Institut derselben Gruppe unterliegt derzeit einer Reihe von Bestimmungen in den nationalen Gesetzen. Mit diesen Bestimmungen sollen die Gläubiger und Anteilsinhaber eines jeden Instituts geschützt werden. Nicht berücksichtigt werden hingegen die Interdependenzen der Institute ein und derselben Gruppe oder das Interesse der Gruppe. Auf internationaler Ebene haben lediglich bestimmte Rechtssysteme den Begriff des Gruppeninteresses im Rahmen der Rechtsprechung oder von Rechtsvorschriften entwickelt. Dabei wird neben dem Interesse jedes einzelnen Instituts der Gruppe das indirekte Interesse berücksichtigt, das jedes Gruppeninstitut am Wohlergehen der gesamten Gruppe hat. Es ist aber von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat in der Union unterschiedlich und schafft nicht die nötige Rechtssicherheit. Deshalb ist es zweckmäßig festzulegen, unter welchen Bedingungen eine finanzielle Unterstützung zwischen den Instituten einer grenzübergreifend tätigen Bankengruppe geleistet werden kann, um die Finanzstabilität der gesamten Gruppe zu sichern. Eine finanzielle Unterstützung zwischen den Unternehmen einer Gruppe sollte freiwillig sein. Es ist zweckmäßig, dass die Ausübung des Niederlassungsrechts seitens der Mitgliedstaaten weder direkt noch indirekt von der Existenz einer Vereinbarung zur Erbringung einer finanziellen Unterstützung abhängig gemacht wird.

(23) Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die zuständigen Behörden Abhilfe bei der Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage eines Instituts schaffen können, bevor das Institut an einen Punkt gelangt, an dem es die Behörden nur noch abwickeln können. Daher sollten die zuständigen Behörden Befugnisse für ein frühzeitiges Eingreifen erhalten, einschließlich der Befugnis, das Leitungsorgan eines Instituts durch einen Sonderverwalter zu ersetzen. Damit würde Druck auf das besagte Institut ausgeübt, Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner finanziellen Solidität und/ oder zur Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeit zu ergreifen, so dass seine Existenzfähigkeit frühzeitig wiederhergestellt würde. Aufgabe des Sonderverwalters sollte es sein, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen und geeignete Lösungen voranzubringen, um die Finanzlage des Instituts wieder auf eine gute Grundlage zu stellen. Die Bestellung des Sonderverwalters sollte jedoch nicht von den Rechten der Anteilsinhaber oder Eigentümer oder nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahrenspflichten abweichen und die internationalen Verpflichtungen der Union bzw. der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Anlegerschutzes respektieren. Die Befugnisse für das frühzeitige erneute Eingreifen sollten die bereits in der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[24] genannten für Fälle umfassen, bei denen es sich nicht um ein frühzeitiges Eingreifen handelt, sowie für andere Situationen, die als für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität eines Instituts notwendig angesehen werden.

(24) Der Abwicklungsrahmen sollte ein rechtzeitiges Inkrafttreten der Abwicklung vorsehen, d. h. bevor ein Institut bilanzmäßig insolvent wird und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Eine Abwicklung sollte eingeleitet werden, wenn ein Institut nicht mehr existenzfähig ist oder wahrscheinlich sein wird und sich andere Maßnahmen als zur Verhinderung eines Ausfalls unzureichend erwiesen haben. Die Tatsache, dass ein Institut die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt, sollte nicht als solche die Einleitung einer Abwicklung rechtfertigen, insbesondere wenn das Institut noch existenzfähig ist oder sein dürfte. In diesem Zusammenhang sollte ein Institut als ausfallend oder von einem Ausfall bedroht angesehen werden, wenn es gegen die Eigenkapitalanforderungen für eine kontinuierliche Zulassung verstößt oder wahrscheinlich verstoßen wird, weil es Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, die seine Eigenmittel insgesamt oder wesentlich aufzehren werden oder wenn die Vermögenswerte des Instituts geringer sind als seine Verbindlichkeiten oder sein dürften oder wenn das Institut nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen zum Zahlungszeitpunkt nachzukommen oder es sein dürfte oder wenn das Institut eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln anfordert. Die Notwendigkeit einer Notfallliquiditätshilfe von Seiten der Zentralbank sollte nicht als solche eine Bedingung sein, anhand deren hinreichend nachgewiesen werden könnte, dass ein Institut nicht in der Lage ist – oder es in naher Zukunft sein wird -, seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. Zur Wahrung der Finanzstabilität, vor allem bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten die staatlichen Garantien für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken oder staatlichen Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten bereit gestellt werden, den Abwicklungsrahmen nicht auf den Plan rufen, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Vor allem sollten die staatlichen Garantiemaßnahmen innerhalb des staatlichen Hilfsrahmens angenommen werden und nicht Teil eines staatlichen Hilfspakets sein, und der Rückgriff auf Garantiemaßnahmen sollte zeitlich streng begrenzt sein. In beiden Fällen muss die Bank solvent sein.

(25) Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden sollten auch auf Holdinggesellschaften Anwendung finden, wenn die Holdinggesellschaft ausfällt oder ausfallen dürfte und ein nachgeordnetes Institut ausfällt oder ausfallen dürfte. Unbeschadet der Tatsache, dass eine Holdinggesellschaft vielleicht nicht ausfällt oder ausfallen dürfte, sollten sich die Befugnisse der Abwicklungsbehörden auf die Holdinggesellschaft erstrecken, sofern ein oder mehrere Tochterkreditinstitut(e) bzw. -wertpapierfirma(en) die Bedingungen für die Abwicklung erfüllt (erfüllen) und die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und –befugnisse in Bezug auf die Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines oder mehrerer Tochterunternehmen oder für die Abwicklung der Gruppe insgesamt erforderlich ist.

(26) Für den Fall, dass ein Institut ausfällt oder von einem Ausfall bedroht ist, sollten die nationalen Behörden über ein harmonisiertes Mindestpaket an Abwicklungsinstrumenten und – befugnissen verfügen. Ihre Umsetzung sollte an gemeinsame Bedingungen, Ziele und allgemeine Grundsätze geknüpft sein. Sobald die Abwicklungsbehörde beschlossen hat, das Institut abzuwickeln, sollten die regulären Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, auf die Abwicklungsbehörden zusätzlich zu den im Rahmen dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse und Instrumente weitere Befugnisse und Instrumente zu übertragen. Der Rückgriff auf diese zusätzlichen Instrumente und Befugnisse sollte den Abwicklungsgrundsätzen und -zielen genügen, so wie sie in dieser Richtlinie erläutert sind. Insbesondere sollte der Rückgriff auf diese Instrumente oder Befugnisse der wirksamen Abwicklung grenzübergreifender Gruppen nicht vorgreifen und gewährleisten, dass die Anteilsinhaber die Verluste tragen.

(27) Um das „Moral-Hazard“-Risiko auszuschalten, sollte der Marktaustritt eines insolventen Instituts unabhängig von dessen Größe und Vernetzung und ohne eine Systemverwerfung möglich sein. Ein ausfallendes Institut ist in der Regel nach den regulären Insolvenzverfahren abzuwickeln. Allerdings könnte eine Liquidation nach diesen regulären Insolvenzverfahren die Finanzstabilität gefährden, die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall besteht ein öffentliches Interesse am Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente. Ziele der Abwicklung sollten folglich die Garantie der Kontinuität wesentlicher Finanzdienstleistungen, die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems, die Verringerung des „Moral-Hazard“-Risikos durch Minimierung eines Rückgriffs auf öffentliche Gelder zur Unterstützung ausfallender Institute und der Schutz der Einleger sein.

(28) Die Liquidation eines insolventen Instituts sollte stets im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens ins Auge gefasst werden, bevor ein Beschluss über die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts gefasst werden könnte. Die Geschäftstätigkeit eines insolventen Instituts sollte im Rahmen des Möglichen unter Rückgriff auf private Mittel fortgeführt werden. Dies kann entweder durch die Veräußerung an einen privaten Käufer oder eine entsprechende Fusion mit seinem Unternehmen oder aber mittels einer Abschreibung der Verbindlichkeiten des Instituts bzw. einer Umwandlung seiner Schulden in Eigenkapital zwecks Rekapitalisierung erfolgen.

(29) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass Anteilsinhaber und Gläubiger einen angemessenen Teil der Verluste tragen, die Geschäftsführung ersetzt wird, die Abwicklungskosten für das Institut so gering wie möglich gehalten und alle einander gleichgestellten Gläubiger eines insolventen Instituts auf vergleichbare Art und Weise behandelt werden. Umfasst der Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente auch staatliche Beihilfen, sollten die Interventionen gemäß den geltenden Beihilferegeln bewertet werden. Auf staatliche Beihilfen kann u. a. zurückgegriffen werden, wenn Abwicklungsfonds oder Einlagensicherungsfonds bei der Abwicklung ausfallender Institute intervenieren.

(30) Die Einschränkungen der Anteilsinhaber- und Gläubigerrechte sollten im Einvernehmen mit Artikel 52 der Charta der Grundrechte erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf jene Kreditinstitute angewandt werden, die von einem Ausfall betroffen oder bedroht sind, und auch nur dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im allgemeinen Interesse dient. Insbesondere sollten die Abwicklungsinstrumente folglich nur dann angewandt werden, wenn das Institut nicht gemäß einem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne das Finanzsystem zu destabilisieren, und die Maßnahmen erforderlich sind, um den raschen Transfer und die Fortführung systemisch wichtiger Aufgaben zu gewährleisten und keine vernünftige Aussicht auf eine etwaige alternative Privatlösung besteht, einschließlich einer Kapitalerhöhung seitens der vorhandenen Anteilsinhaber oder eines Dritten, die ausreichen würde, um die vollständige Existenzfähigkeit des Instituts wiederherzustellen.

(31) Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Folglich sollten die betroffenen Anteilsinhaber und Gläubiger keine größeren Verluste tragen als sie in dem Fall hätten tragen müssen, in dem das Institut zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses liquidiert worden wäre. Für den Fall eines Teiltransfers von Vermögenswerten eines sich in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des sich in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Zum Schutze von Anteilsinhabern und Gläubigern, die beim Liquidationsverfahren des Instituts unberücksichtigt bleiben, sollten diese befugt sein, beim Liquidationsverfahren Zahlungen aufgrund ihrer Forderungen in einer Höhe zu verlangen, die den Betrag nicht unterschreiten, der schätzungsweise im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut beigetrieben worden wäre.

(32) Zum Schutze des Rechts der Anteilsinhaber und Gläubiger auf Erhalt eines Betrags, der nicht unter dem liegt, den sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten würden, sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Instituts festgelegt und genügend Zeit vorgesehen werden, um die Behandlung angemessen zu bewerten, die sie im Falle einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten. Es sollte die Möglichkeit bestehen, eine solche Bewertung bereits in der Phase des frühzeitigen Eingriffs einzuleiten. Vor Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme sollte eine Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts und der Behandlung durchgeführt werden, die die Anteilsinhaber und Gläubiger im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten würden. Eine solche Bewertung sollte einer gerichtlichen Überprüfung nur zusammen mit einem Abwicklungsbeschluss unterliegen. Darüber hinaus sollte nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente die Verpflichtung eines Ex-post-Vergleichs zwischen der Behandlung bestehen, die Anteilsinhaber und Gläubiger derzeit erfahren, und jener, die sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Sollte sich herausstellen, dass Anteilsinhaber und Gläubiger in Gegenleistung für ihre Forderungen eine geringere Zahlung erhalten haben als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sollten die Anteilsinhaber und Gläubiger einen Anspruch auf Auszahlung der Differenz haben. Im Gegensatz zur Bewertung vor der Abwicklungsmaßnahme sollte es möglich sein, diesen Vergleich gesondert vom Abwicklungsbeschluss anzufechten. Die Mitgliedstaaten sollten frei über das Verfahren befinden können, wie der Unterschiedsbetrag, der sich aus einer nachweislich unterschiedlichen Behandlung ergibt, an die Anteilsinhaber und Gläubiger zu entrichten ist. Dieser eventuell entstehende Unterschiedsbetrag sollte gemäß der im Sinne dieser Richtlinie festgelegten Finanzierungsmechanismen entrichtet werden.

(33) Es ist von großer Bedeutung, Verluste sofort beim Ausfall des Instituts auszuweisen. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts sollte auf der Grundlage ihres Marktwerts zum Zeitpunkt des Rückgriffs auf die Abwicklungsinstrumente und in dem Maße erfolgen, wie die Märkte ordnungsgemäß funktionieren. Sollten die Märkte wirklich nicht funktionieren, kann die Bewertung zum angemessen gerechtfertigten langfristigen wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfolgen. Aus Dringlichkeitsgründen sollte es möglich sein, dass die Abwicklungsbehörden eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts vornehmen. Diese Bewertung sollte bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird, vorläufigen Charakter haben.

(34) Rasche Maßnahmen sind erforderlich, um das Vertrauen in den Markt zu untermauern und die Ansteckung so gering wie möglich zu halten. Sobald bei einem Institut der Verdacht entsteht, dass es ausfällt oder von einem Ausfall bedroht ist, sollten die Abwicklungsbehörden unverzüglich angemessene Maßnahmen ergreifen. Die Umstände, unter denen ein Institut ausfallen kann, und insbesondere unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation, sollten es den Abwicklungsbehörden ermöglichen, eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen, ohne notwendigerweise vorzuschreiben, zuerst auf die Befugnisse für ein frühzeitiges Eingreifen zurückzugreifen.

(35) Die Abwicklungsinstrumente sollten vor einer Kapitalspritze des öffentlichen Sektors oder einer gleichwertigen außerordentlichen öffentlichen Finanzhilfe für ein Institut angewandt werden. Dies sollte jedoch den Rückgriff auf Mittel aus den Einlagensicherungssystemen oder dem Abwicklungsfonds für die Zwecke der Finanzierung der Abwicklung nicht ausschließen. In diesem Zusammenhang sollte der Rückgriff auf außerordentliche öffentliche Mittel oder den Abwicklungsfonds, einschließlich des Einlagensicherungsfonds, zur Unterstützung der Abwicklung ausfallender Institute nach den einschlägigen staatlichen Beihilfevorschriften bewertet werden.

(36) Zu den Abwicklungsinstrumenten sollte die Befugnis zählen, das Institut an einen privaten Käufer zu veräußern, ein Brückeninstitut zu errichten, die 'guten' Vermögenswerte eines ausfallenden Instituts von den 'schlechten' zu trennen sowie die Schulden des ausfallenden Instituts abzuschreiben.

(37) Wurden die Abwicklungsinstrumente zur Übertragung systemisch bedeutender Dienstleistungen oder existenzfähiger Geschäftsbereiche eines Instituts auf ein solides Institut wie einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut genutzt, sollte der verbleibende Teil des Instituts innerhalb einer angemessenen Frist liquidiert werden. Dabei sind eventuelle Verpflichtungen des ausgefallenen Instituts hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen oder der Unterstützung des Käufers bzw. des Brückeninstituts bei der Ausführung von im Zuge dieser Übertragung zu erbringenden Tätigkeiten oder Dienstleistungen zu berücksichtigen.

(38) Mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden die Veräußerung des Instituts oder einzelner Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilsinhaber an einen oder mehrere Käufer vornehmen können. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden Vorkehrungen für die Regelung des Marketings dieses Instituts oder eines Teils seiner Geschäftstätigkeit auf offene, transparente und nichtdiskriminierende Art und Weise unter Berücksichtigung der Maximierung des Verkaufspreises, soweit dies möglich ist, treffen.

(39) Zum Schutze des Rechts der Anteilsinhaber und Gläubiger auf Erhalt eines Betrags, der nicht unter dem liegt, den sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten würden, sollten jegliche Erträge aus einem Teiltransfer der Vermögenswerte dem sich in Abwicklung befindlichen Institut zu Gute kommen. Im Falle der Übertragung sämtlicher Anteile oder sämtlicher Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des Instituts sollten jegliche Erträge aus dem Transfer den Anteilsinhabern des ausgefallenen Instituts zu Gute kommen. Die Erträge sollten abzüglich der Kosten aus dem Ausfall des Instituts und aus dem Abwicklungsverfahren berechnet werden.

(40) Um die Unternehmensveräußerung fristgerecht durchzuführen und die Finanzstabilität zu schützen, sollte die Bewertung des Käufers einer qualifizierten Beteiligung unverzüglich in Abweichung von den in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Fristen erfolgen.

(41) Informationen zum Marketing eines ausgefallenen Instituts und die Verhandlungen mit potenziellen Käufern vor dem Rückgriff auf das Instrument der Unternehmensveräußerung dürften von systemischer Bedeutung sein. Zur Gewährleistung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die Offenlegung derartiger Informationen wie in der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)[25] vorgesehen für den Zeitraum ausgesetzt werden kann, der für die Planung und Strukturierung der Abwicklung des Instituts unter Beachtung der bei der Marktmissbrauch-Regelung gestatteten Fristen erforderlich ist.

(42) Als ein von der Abwicklungsbehörde kontrolliertes Institut hätte ein Brückeninstitut als Hauptaufgabe, die Fortführung der wesentlichen Finanzdienstleistungen für die Kunden des insolventen Instituts und die Fortsetzung der wichtigsten Finanztätigkeiten zu gewährleisten. Das Brückeninstitut sollte als eine tragfähige Fortführung der Geschäftstätigkeit angesehen und sobald wie möglich an den Markt zurückgeführt oder für den Fall, dass es nicht existenzfähig ist, liquidiert werden.

(43) Das Instrument für die Trennung von Vermögenswerten sollte die Behörden wiederum in die Lage versetzen, Vermögenswerte mit schlechten Leistungen oder im Wert geminderte Vermögenswerte auf ein Sonderinstitut zu übertragen. Dieses Instrument sollte lediglich im Zusammenhang mit anderen Instrumenten genutzt werden, um einen unlauteren Wettbewerbsvorteil für das ausfallende Instituts zu verhindern.

(44) Mit einer wirksamen Abwicklungsregelung sollte der Umfang, in dem die Abwicklungskosten eines ausfallenden Instituts auf die Steuerzahler abgewälzt werden, so gering wie möglich gehalten werden. Auch sollte sie gewährleisten, dass große und systemisch wichtige Institute ohne Gefährdung der Finanzstabilität abgewickelt werden können. Das „Bail-in“-Instrument dient eben diesem Ziel, indem es sicherstellt, dass die Anteilsinhaber und Gläubiger des Instituts Verluste in angemessenem Umfang tragen und einen angemessenen Teil dieser Kosten übernehmen. Zu diesem Zweck empfahl der Rat für Finanzstabilität, in den Abwicklungsrahmen obligatorische Abschreibungsbefugnisse als zusätzliche Option im Zusammenhang mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorzusehen.

(45) Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden unter bestimmten Umständen über die erforderliche Flexibilität bei der Zuweisung von Verlusten an die Gläubiger verfügen, ist es zweckmäßig, dass diese Behörden auf das „Bail-in“-Instrument sowohl in Fällen zurückgreifen können, in denen die Fortführung der Geschäftstätigkeit des ausfallenden Instituts zu garantieren ist, sofern eine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Instituts besteht, als auch in Fällen, in denen systemisch wichtige Dienstleistungen auf ein Brückeninstitut übertragen werden und die verbleibende Geschäftstätigkeit des Instituts eingestellt oder das Institut liquidiert wird.

(46) Wird das „Bail-in“-Instrument mit dem Ziel der Wiederherstellung des Kapitals des ausfallenden Instituts angewandt, um die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, sollte die Abwicklung mittels „Bail-in“ stets mit der Auswechslung der Geschäftsführung sowie einer entsprechenden Umstrukturierung des Instituts und seiner Tätigkeiten auf eine Art und Weise einhergehen, die die Gründe des Ausfalls angeht. Diese Umstrukturierung sollte mittels der Umsetzung eines Geschäftsreorganisationsplans erfolgen. Erforderlichenfalls sollten solche Pläne mit dem Umstrukturierungsplan vereinbar sein, den die Institute der Kommission gemäß den staatlichen Beihilferegeln vorzulegen haben. Insbesondere sollte der Plan - über die Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts hinaus - Maßnahmen, die die Beihilfe auf ein Mindestmaß beschränken und die Lasten verteilen, sowie Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen enthalten.

(47) Das „Bail-in“-Instrument sollte nicht auf Forderungen angewandt werden, die abgesichert, besichert oder auf andere Art und Weise garantiert sind. Um jedoch zu gewährleisten, dass das „Bail-in“-Instrument wirksam ist und seine Ziele erreicht, ist es wünschenswert, dass es so weit wie möglich auf die nicht abgesicherten Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts angewandt werden kann. Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten nicht abgesicherter Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des „Bail-in“-Instruments auszunehmen. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und einer wirksamen Abwicklung sollte das „Bail-in“-Instrument nicht auf jene Einlagen angewandt werden, die unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme[26] fallen, sowie auf Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden Instituts bzw. auf kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für das alltägliche Funktionieren des Instituts notwendigen Gütern und Dienstleistungen.

(48) Einleger, die unter das Einlagensicherungssystem fallende Einlagen halten, sollten nicht vom „Bail-in“-Instrument betroffen sein. Das Einlagensicherungssystem trägt jedoch zur Finanzierung des Abwicklungsverfahrens in dem Maße bei, wie es die Einleger hätte entschädigen müssen. Die Ausübung der „Bail-in“-Befugnisse würde gewährleisten, dass Einleger weiterhin Zugang zu ihren Einlagen hätten, denn aus eben diesem Grunde wurde das Einlagensicherungssystem geschaffen. Würden diese Systeme in solchen Fällen nicht einbezogen, würde dies einen unfairen Vorteil im Hinblick auf die übrigen Gläubiger darstellen, die der Ausübung der Befugnisse der Abwicklungsbehörde unterlägen.

(49) Im Allgemeinen sollten die Abwicklungsbehörden das „Bail-in“-Instrument auf eine Art und Weise anwenden, die die Gleichrangbehandlung der Gläubiger und die gesetzliche Rangfolge der Forderungen im Rahmen des gültigen Insolvenzrechts gewährleistet. Die Verluste sollten zunächst durch als Eigenkapital anerkannte Wertpapiere absorbiert und den Anteilsinhabern entweder durch Löschung der Anteile oder durch eine starke Verwässerung zugewiesen werden. Reichen diese Instrumente nicht aus, sollten nachrangige Verbindlichkeiten umgewandelt oder abgeschrieben werden. Schließlich sollten vorrangige Verbindlichkeiten umgewandelt oder abgeschrieben werden, sofern nachrangige Kategorien vollständig umgewandelt oder abgeschrieben wurden.

(50) Um zu vermeiden, dass Institute ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des „Bail-in“-Instruments einschränken, ist es zweckmäßig festzulegen, dass die Institute jederzeit einen dem „Bail-in“-Instrument unterliegenden aggregierten Betrag an Eigenmitteln, nachrangigen Schulden und vorrangigen Verbindlichkeiten halten müssen, der als ein Prozentsatz der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts auszudrücken ist, und nicht als Eigenmittel für die Zwecke der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG in Frage kommt. Die Abwicklungsbehörden sollten auch vorschreiben können, dass sich dieser Prozentsatz insgesamt oder teilweise aus Eigenmitteln und nachrangigen Schulden zusammensetzt.

(51) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals die Verluste bei Nichttragfähigkeit des emittierenden Instituts voll absorbieren. Folglich sollten die Abwicklungsbehörden gehalten sein, diese Instrumente zu diesem Zeitpunkt voll abzuschreiben oder sie zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Instituts und vor Einleitung anderer Abwicklungsmaßnahmen in Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln. Zu diesem Zweck sollte der Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Instituts als der Zeitpunkt verstanden werden, an dem die jeweils zuständige nationale Behörde bestimmt, dass das Institut die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, bzw. als der Zeitpunkt, an dem die Behörde beschließt, dass das Institut ohne Abschreibung dieser Kapitalinstrumente nicht mehr existenzfähig sein wird. Die Tatsache, dass die Instrumente von den Behörden unter von dieser Richtlinie vorgesehenen Umständen abgeschrieben oder umgewandelt werden, sollte in den Konditionen für das jeweilige Instrument sowie in jedem Prospekt oder Angebotsunterlagen vermerkt werden, die im Zusammenhang mit den Instrumenten veröffentlicht oder bereitgestellt werden.

(52) Durch das „Bail-in“-Instrument, durch das die Geschäftstätigkeit des Instituts fortgeführt wird, sollten der Wert der Forderungen der Gläubiger maximiert, die Sicherheit der Märkte erhöht und den Gegenparteien Sicherheit gegeben werden. Es sollte bis zum 1. Januar 2018 ermöglicht werden, das „Bail-in“-Instrument nicht anzuwenden, damit Anleger und Gegenparteien am Markt sich sicher fühlen und um seine Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

(53) Die Abwicklungsbehörden sollten über alle rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden können. Dazu sollte die Befugnis zählen, Anteile an einem ausfallenden Institut bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten dieses Instituts auf ein anderes Unternehmen, z. B. ein anderes Institut oder ein Brückeninstitut, zu übertragen, die Befugnis, Anteile abzuschreiben oder zu löschen oder Schulden eines ausfallenden Instituts abzuschreiben oder umzuwandeln, die Befugnis, die Geschäftsleitung zu ersetzen sowie die Befugnis, für die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen. Darüber hinaus könnten noch weitere Befugnisse erforderlich sein, wie die Befugnis, von anderen Teilen der Gruppe die Fortführung grundlegender Dienstleistungen zu verlangen.

(54) Es ist nicht notwendig, die genauen Mittel zu vorzuschreiben, mit denen die Abwicklungsbehörden bei einem insolventen Institut intervenieren sollten. Diese Behörden sollten zwischen der Kontrolle mittels direkter Intervention in diesem Institut oder einer Durchführungsanordnung entscheiden können. Sie sollten je nach Sachlage entscheiden. Für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten scheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich zu sein, ein bestimmtes Modell vorzuschreiben.

(55) Der Abwicklungsrahmen sollte Verfahrensanforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsmaßnahmen ordnungsgemäß gemeldet und veröffentlicht werden. Da die von den Abwicklungsbehörden und ihren professionellen Beratern während des Abwicklungsverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich sein dürften, sollten sie vor der Veröffentlichung der Abwicklungsentscheidung einer wirksamen Geheimhaltungsregelung unterliegen.

(56) Die nationalen Behörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen oder Schuldinstrumenten bzw. Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten sicherzustellen. Zu diesen Befugnissen sollte jene gehören, die Drittparteienrechte an den übertragenen Instrumenten oder Vermögenswerten aufzuheben, die Befugnis, Verträge rechtlich durchzusetzen sowie die Befugnis, für die Kontinuität der Vereinbarungen gegenüber dem Empfänger der übertragenen Vermögenswerte und Anteile Sorge zu tragen. Allerdings sollten die Rechte von Beschäftigten, einen Beschäftigungsvertrag zu beenden, nicht betroffen sein. Auch das Recht einer Vertragspartei, einen Vertrag aus anderen Gründen als dem reinen Ersatz eines ausfallenden Instituts durch ein neues Institut zu beenden, sollte nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Abwicklungsbehörden sollten zudem befugt sein, von dem Restinstitut, das einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen wird, die Erbringung von Dienstleistungen zu fordern, die dem Institut, auf das die Vermögenswerte oder Anteile anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen wurden, die Wahrnehmung seiner Geschäftstätigkeit ermöglicht.

(57) Gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte haben die betroffenen Parteien ein Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und wirksame Rechtsmittel im Hinblick auf die sie betreffenden Maßnahmen. Deshalb sollten die von den Abwicklungsbehörden gefassten Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können. Da mit dieser Richtlinie jedoch äußerst dringliche Situationen abgedeckt werden sollen und durch eine Aussetzung von Beschlüssen der Abwicklungsbehörden die Kontinuität wesentlicher Funktionen beeinträchtigt werden könnte, ist vorzusehen, dass die Umsetzung von Abwicklungsbeschlüssen durch das Einreichen eines Prüfungsantrags oder eine einstweilige Verfügung nicht aufgeschoben werden kann. Um Dritte zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten von dem abgewickelten Institut erworben haben, und um die Stabilität der Finanzmärkte zu sichern, sollte die gerichtliche Überprüfung außerdem etwaige Verwaltungsakte oder aufgrund eines aufgehobenen Beschlusses abgeschlossene Transaktionen unberührt lassen. Die Rechtsbehelfe gegen unrechtmäßige Entscheidungen sollten daher auf die Entschädigung der betroffenen Personen beschränkt werden.

(58) Es liegt im Interesse einer wirksamen Abwicklung und der Vermeidung von Kompetenzkonflikten, dass für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre einschlägigen Befugnisse wahrnimmt oder die Abwicklungsinstrumente umsetzt, kein reguläres Insolvenzverfahren für das ausfallende Institut eingeleitet oder fortgeführt wird. Darüber hinaus ist es nützlich und notwendig, bestimmte Vertragspflichten für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, bis die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente in der Praxis anwenden konnte.

(59) Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden bei der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut über genügend Zeit verfügen, um zu übertragende Kontrakte zu ermitteln, ist es angebracht, die Rechte der Gegenparteien auf Glattstellung, Beschleunigung oder sonstige Kündigung von Finanzkontrakten angemessen einzuschränken, bis die Übertragung erfolgt ist. Mit einer solchen Einschränkung sollen sich die Behörden ein realistisches Bild von der Bilanz des ausfallenden Instituts verschaffen können, aber ohne jene Änderungen des Werts und des Anwendungsbereichs, die eine umfangreiche Ausübung der Kündigungsrechte mit sich bringen würde. Um den Eingriff in die Vertragsrechte von Gegenparteien so gering wie möglich zu halten, sollte eine Einschränkung der Kündigungsrechte nur im Zusammenhang mit der Abwicklungsmaßnahme erfolgen und die Kündigungsrechte, die sich aus einem anderen Ausfall ergeben, einschließlich eines Zahlungsausfalls oder nicht erfolgter Einschusszahlungen, sollten beibehalten werden.

(60) Um legitime Kapitalmarktvereinbarungen im Falle einer Übertragung einiger, aber nicht aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts zu wahren, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die eine Aufsplittung verbundener Verbindlichkeiten, Rechte und Kontrakte verhindern. Eine solche Beschränkung auf ausgewählte Praktiken im Zusammenhang mit verbundenen Kontrakten sollte auch für Kontrakte mit derselben Gegenpartei gelten, die durch Sicherheitsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Glattstellungs-Nettingvereinbarungen und strukturierten Finanzierungsvereinbarungen gedeckt sind. Bei Anwendung der Schutzmaßnahmen sollten die Abwicklungsbehörden verpflichtet sein, alle in einer geschützten Vereinbarung miteinander verbundenen Kontrakte zu übertragen oder sie insgesamt bei der von der ausgefallenen Bank verbleibenden Restbank zu belassen. Mit diesen Schutzmaßnahmen soll gewährleistet werden, dass die gesetzliche Eigenkapitalbehandlung von Forderungen, die für die Zwecke der Richtlinie 2006/48/EG unter eine Netting-Vereinbarung fallen, nicht berührt wird.

(61) Beabsichtigt eine Abwicklungsbehörde die Übertragung von verbundenen Kontrakten und kann diese Übertragung nicht für alle betroffenen Kontrakte wirksam werden, weil Rechte oder Verbindlichkeiten in deren Rahmen unter eine Rechtsordnung außerhalb der Union fallen, ist die Übertragung nicht vorzunehmen. Jede Übertragung entgegen dieser Vorschrift sollte null und nichtig sein.

(62) Auch wenn die Gewährleistung, dass die Abwicklungsbehörden über dieselben Instrumente und Befugnisse verfügen, koordinierte Maßnahmen beim Ausfall einer grenzübergreifend tätigen Gruppe erleichtert, sind doch weitere Schritte erforderlich, um die Zusammenarbeit zu fördern und fragmentierte nationale Reaktionen zu vermeiden. Die Abwicklungsbehörden sollten gehalten sein, einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten, wenn es um die Abwicklung von miteinander verbundenen Instituten durch Abwicklungskollegien geht, mit dem Ziel, sich auf ein Gruppenabwicklungsschema zu einigen. Abwicklungskollegien sollten um die bereits bestehenden Aufsichtskollegien gebildet werden, indem die Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls die Finanzministerien bei Gruppenunternehmen hinzugezogen würden. Im Krisenfall wäre das Abwicklungskollegium ein Forum für den Informationsaustausch und die Koordinierung von Abwicklungsmaßnahmen.

(63) Bei der Abwicklung grenzübergreifender Gruppen sollte abgewogen werden zwischen einerseits der Notwendigkeit, Verfahren anzuwenden, bei denen die Dringlichkeit der Situation berücksichtigt wird und effiziente, faire und rechtzeitige Lösungen für die Gruppe insgesamt gefunden werden, und andererseits der Notwendigkeit, die Finanzmarktstabilität in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, in denen die Gruppe tätig ist. Die verschiedenen Abwicklungsbehörden sollten ihre Standpunkte im Rahmen des Abwicklungskollegiums austauschen. Die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen sollten im Rahmen der Gruppenabwicklungspläne von den Abwicklungsbehörden erarbeitet und erörtert werden. Die Abwicklungskollegien sollten die Standpunkte der Abwicklungsbehörden aller Mitgliedstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe tätig ist, um soweit als möglich zu raschen gemeinsamen Entscheidungen zu kommen. Bei Abwicklungsmaßnahmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde sollten immer die Folgen für die Finanzmarktstabilität in allen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen die Gruppe tätig ist. Dies sollte dadurch sichergestellt werden, dass für die Abwicklungsbehörden des Mitgliedstaates, in dem ein Tochterunternehmen ansässig ist, die Möglichkeit besteht, gegen die Entscheidungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Einwände zu erheben, und dies nicht nur in Bezug auf die Eignung der Abwicklungsmaßnahmen, sondern auch aufgrund der Notwendigkeit des Schutzes der Finanzmarktstabilität in diesem Mitgliedstaat. Streitigkeiten, u. a. in Bezug auf die Frage, ob die Finanzmarktstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, ausreichend gewährleistet ist, sollten von der EBA beigelegt werden. Die EBA sollte insbesondere sicherstellen, dass durch die endgültige Entscheidung über die zu ergreifenden Abwicklungsmaßnahmen die Interessen aller Abwicklungsbehörden angemessen berücksichtigt werden, wenn es um den Schutz der Finanzmarktstabilität in der Union und in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, geht.

(64) Durch die Erstellung eines Gruppenabwicklungskonzepts dürfte eine koordinierte Abwicklung, die für alle Institute der Gruppe am ehesten zum bestmöglichen Ergebnis führen dürfte, erleichtert werden. Das Gruppenabwicklungskonzept sollte von der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde vorgeschlagen werden und für die Mitglieder des Abwicklungskollegiums verbindlich sein. Nationale Abwicklungsbehörden, die mit dem Konzept nicht einverstanden sind, sollten über die Möglichkeit verfügen, die EBA mit der Angelegenheit zu befassen. Die EBA sollte in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage einer Einschätzung, ob unabhängige Maßnahmen des jeweiligen Mitgliedstaates aus Gründen des Erhalts der nationalen Finanzmarktstabilität notwendig sind, Meinungsverschiedenheiten beizulegen, wobei die Folgen dieser Maßnahmen für die Finanzmarktstabilität in anderen Mitgliedstaaten sowie die Maximierung des Wertes der Gruppe als Ganzes zu beachten sind.

(65) Als Teil des Gruppenabwicklungssystems sollten die nationalen Behörden gehalten sein, auf juristische Personen, die die Abwicklungsbedingungen erfüllen, das gleiche Instrument anzuwenden. Die nationalen Behörden sollten nicht befugt sein, Einspruch gegen auf Gruppenebene angewandte Abwicklungsinstrumente zu erheben, die in die Zuständigkeit der Gruppenabwicklungsbehörde fallen, z. B. die Anwendung des Instruments der Brückenbank auf Ebene des Mutterinstituts, die Veräußerung der Vermögenswerte des Mutterkreditinstituts sowie die Schuldenumwandlung auf Ebene des Mutterinstituts. Die Gruppenabwicklungsbehörden sollten zudem befugt sein, auf das Instrument des Brückeninstituts auf Gruppenebene zurückzugreifen (was gegebenenfalls auch Vereinbarungen über die Lastenverteilung umfassen kann), um die Gruppe als Ganzes zu stabilisieren. So könnten Eigentumstitel an Tochterunternehmen unter günstigen Marktbedingungen entweder als Paket oder einzeln auf die Brückenbank übertragen werden, um sie weiter zu veräußern. Darüber hinaus sollte die Gruppenabwicklungsbehörde befugt sein, das „Bail-in“-Instrument auf Ebene des Mutterinstituts anzuwenden.

(66) Eine wirksame Abwicklung international tätiger Institute und Gruppen erfordert Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen EU- und Drittlandabwicklungsbehörden. Die Zusammenarbeit wird zudem erleichtert, wenn sich die Abwicklungsregelungen von Drittländern auf gemeinsame Prinzipien und Ansätze stützen, die vom Rat für Finanzstabilität und der G20 derzeit entwickelt werden. In diesem Zusammenhang sollte die EBA Rahmenverwaltungsvereinbarungen ausarbeiten und im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung Nr. 1093/2010 mit den Behörden von Drittländern abschließen; die nationalen Behörden sollten bilaterale Vereinbarungen abschließen, die soweit möglich mit den EBA-Rahmenvereinbarungen übereinstimmen sollten. Die Ausarbeitung solcher Vereinbarungen zwischen den für den Ausfall weltweit tätiger Firmen zuständigen nationalen Behörden sollte als ein Mittel zur Gewährleistung einer erfolgreichen Planung, Entscheidungsfindung und Koordinierung im Zusammenhang mit internationalen Gruppen eingesetzt werden. Die EBA sollte ferner mit der Anerkennung der Maßnahmen von Abwicklungsbehörden in Drittländern beauftragt werden. Die Mitgliedstaaten sollten für die Umsetzung der Anerkennungsbeschlüsse der EBA zuständig sein.

(67) Die Zusammenarbeit sollte in Bezug auf Tochterunternehmen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Gruppen und in Bezug auf Zweigstellen von Unions- oder Drittlandsinstituten stattfinden. Tochterunternehmen von in Drittländern niedergelassenen Gruppen sind in der Union niedergelassene Unternehmen und unterliegen daher in vollem Umfang dem Unionsrecht, einschließlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch weiterhin das Recht haben, die Abwicklungsinstrumente auch auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz außerhalb der Union anzuwenden, wenn die Anerkennung der Abwicklungsverfahren des Drittlands und ihre Anwendung auf eine Zweigstelle die Finanzmarktstabilität in der Union gefährden würde oder Einleger aus der Union keine Gleichbehandlung mit Drittlandeinlegern genießen würden. Daher sollte die EBA über das Recht verfügen, nach Konsultation der nationalen Abwicklungsbehörden die Anerkennung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands in Bezug auf ihre Anwendung auf Zweigstellen von Drittlandsinstituten in der Union abzulehnen.

(68) Es gibt Umstände, unter denen die Wirksamkeit der angewandten Abwicklungsinstrumente von der Verfügbarkeit einer kurzfristigen Finanzierung für das Institut oder das Brückeninstitut, der Bereitstellung von Garantien für potenzielle Käufer bzw. der Bereitstellung von Kapital für das Brückeninstitut abhängen kann. Unbeschadet der Rolle der Zentralbanken, die dem Finanzsystem selbst in schwierigen Zeiten Liquidität zur Verfügung stellen, ist es von Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten Finanzierungsmechanismen festlegen, mit denen vermieden wird, dass die erforderlichen Mittel aus den nationalen Haushalten finanziert werden. Vielmehr sollte die gesamte Finanzbranche die Stabilisierung des Finanzsystems finanzieren.

(69) In der Regel sollten die Beiträge von der Branche kommen, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon. Sollte die Vorfinanzierung zur Deckung der Verluste oder Kosten, die sich aus dem Rückgriff auf die Finanzierungsmechanismen ergeben, nicht ausreichen, müssen zusätzliche Beiträge für diese zusätzlichen Kosten oder Verluste erhoben werden.

(70) Um eine kritische Masse zu gewährleisten und eine prozyklische Wirkung zu vermeiden, die entstünde, wenn die Finanzierungsmechanismen in einer Systemkrise ausschließlich auf Ex-post-Beiträge zurückgreifen könnten, ist es unerlässlich, dass die den nationalen Finanzierungsmechanismen ex ante zur Verfügung stehenden Mittel eine bestimmte Mindesthöhe erreichen.

(71) Um eine faire Berechnung der Beiträge zu gewährleisten und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, sollten die Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen der Höhe des Risikos Rechnung tragen, dem die Kreditinstitute ausgesetzt sind.

(72) Die Gewährleistung einer wirksamen Abwicklung ausfallender Finanzinstitute in der Union ist ein wesentliches Element der Verwirklichung des Binnenmarktes. Der Ausfall von Finanzinstituten wirkt sich nicht nur auf die Finanzstabilität der Märkte aus, in denen das jeweilige Institut unmittelbar tätig ist, sondern auf die Finanzmarktstabilität der Union insgesamt. Mit der Vollendung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verstärken sich die Wechselwirkungen zwischen den Finanzsystemen der Mitgliedstaaten. Die Institute operieren außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaates und sind über den Interbankenmarkt und andere im Wesentlichen europaweite Märkte miteinander verbunden. Die Sicherstellung einer effektiven Finanzierung der Abwicklung dieser Institute unter den gleichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten liegt im Interesse der Mitgliedstaaten, in denen die Institute tätig sind, aber auch im Interesse aller Mitgliedstaaten, da es sich um ein Mittel zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen handelt. Die Einrichtung eines Europäischen Systems der Finanzierungsmechanismen dürfte gewährleisten, dass alle in der Union tätigen Institute gleich effektiven Abwicklungsfinanzierungsmechanismen unterliegen und zur Stabilität des Binnenmarktes beitragen.

(73) Um die Krisenfestigkeit des Europäischen Systems der Finanzierungsmechanismen zu erhöhen, sollten die nationalen Mechanismen im Einklang mit dem Ziel, dass die Finanzierung in erster Linie durch die Branche und nicht aus öffentlichen Mitteln geschehen soll, erforderlichenfalls Gelder voneinander ausleihen können.

(74) Finanzierungsmechanismen werden zwar auf nationaler Ebene eingerichtet, sie sollten jedoch bei Gruppenabwicklungen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit funktionieren. Wird durch eine Abwicklungsmaßnahme sichergestellt, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, sollten die Einlagensicherungssysteme, denen ein in Abwicklung befindliches Institut angehört, bis zur Höhe der gedeckten Einlagen für den Betrag der Verluste haften, die sie erleiden müssten, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

(75) Die Mitgliedstaaten sollten darüber entscheiden können, ob Einlagensicherungssysteme nicht nur der Sicherstellung der Entschädigung der Einleger oder des kontinuierlichen Zugangs zu gedeckten Einlagen, sondern auch als Finanzierungsmechanismen für andere Abwicklungsmaßnahmen dienen könnten. Eine solche Flexibilität sollte allerdings nicht so ausgenutzt werden, dass die Finanzierung der Einlagensicherungssysteme oder die Funktion der Sicherstellung der Entschädigung bei gedeckten Einlagen gefährdet wären.

(76) Im Falle einer Übertragung von Einlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Kreditinstituts auf ein anderes Institut sollten die Einleger nicht über das in der Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Deckungsniveau hinaus abgesichert sein. Folglich sollten Forderungen in Bezug auf Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, auf den Unterschiedsbetrag zwischen den übertragenen Mitteln und dem Deckungsniveau nach Richtlinie 94/19/EG beschränkt werden. Übersteigen die übertragenen Einlagen das Deckungsniveau, sollte der Einleger im Zusammenhang mit den Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, keine Ansprüche gegenüber dem Einlagensicherungssystem haben.

(77) Die Einrichtung von Finanzierungsmechanismen, mit denen das in dieser Richtlinie vorgesehene Europäische System der Finanzierungsmechanismen geschaffen werden soll, dürfte die Koordinierung der Verwendung der Mittel gewährleisten, die in den Mitgliedstaaten für die Abwicklung zur Verfügung stehen.

(78) Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten eine kohärente Harmonisierung und einen EU-weit angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die EBA über spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und diese der Kommission vorzulegen.

(79) Die Kommission sollte die Entwürfe technischer Regulierungsstandards der EBA im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

(80) Der Kommission sollte für folgende Zwecke die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen: Präzisierung der Definition der „kritischen Funktionen“ und der „Kerngeschäftsbereiche“, Präzisierung der Umstände, unter denen ein Institut ausfällt oder auszufallen droht, Präzisierung der Umstände, unter denen das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten anzuwenden ist, Präzisierung der Verbindlichkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des „Bail-in“-Instruments fallen, Präzisierung der Umstände, unter denen eine Ausnahme von der Anwendung des „Bail-in“-Instruments notwendig ist, um die Kontinuität der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung des Mindestbestands an abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Institute im Zusammenhang mit dem „Bail-in“-Instrument halten müssen, Präzisierung der Umstände, unter denen im Rahmen der Anwendung des „Bail-in“-Instruments bestehende Anteile gelöscht und Verbindlichkeiten in Anteile umgewandelt werden sollten, Präzisierung der Umstände, unter denen Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht anerkannt werden sollten, weitere Präzisierung der Bedingungen, unter denen der Zielbetrag der Finanzierungsmechanismen als stark vom ursprünglich vorgesehenen Betrag abweichend anzusehen ist, Festlegung von Kriterien zur Anpassung der Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen an das Risikoprofil der Institute, Festlegung von Verpflichtungen zur Gewährleistung der effektiven Zahlung der Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen und Präzisierung der Bedingungen, unter denen nationale Finanzierungsmechanismen Gelder voneinander ausleihen können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(81) Es ist sinnvoll, dass die EBA in bestimmten Fällen die Konvergenz der Aufsichtspraktiken der nationalen Behörden zunächst durch Leitlinien unterstützt und die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt die Befugnis erhält, auf der Grundlage der durch die Anwendung der EBA-Leitlinien erreichten Konvergenz delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(82) Bei der Vorbereitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat frühzeitig und fortlaufend Informationen zu relevanten Unterlagen übermittelt werden.

(83) Das Europäische Parlament und der Rat sollten ab dem Datum der Notifizierung eines delegierten Rechtsaktes über eine Frist von zwei Monaten verfügen, um Einwände zu erheben. Das Europäische Parlament und der Rat sollten die Möglichkeit haben, die anderen Organe davon in Kenntnis zu setzen, dass sie keine Einwände zu erheben gedenken.

(84) In der Erklärung zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Schlussakte der Regierungskonferenz beigefügt ist, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, nahm die Konferenz die Absicht der Kommission zur Kenntnis, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen entsprechend ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

(85) Die Kommission sollte zudem befugt sein, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne von Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen. Mit der Ausarbeitung dieser technischen Durchführungsstandards, die der Kommission vorzulegen sind, sollte die EBA betraut werden.

(86) Die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten[27] sieht die gegenseitige Anerkennung und rechtliche Durchsetzung von Beschlüssen in allen Mitgliedstaaten vor, die die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten mit Zweigstellen in Mitgliedstaaten betreffen, in denen sie nicht ihren Sitz haben. Mit der Richtlinie wird gewährleistet, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Kreditinstituts unabhängig vom Land ihrer Belegenheit im Herkunftsmitgliedstaat auf homogene Art und Weise und die Gläubiger in den Aufnahmemitgliedstaaten wie die Gläubiger im Herkunftsmitgliedstaat behandelt werden. Um eine wirksame Abwicklung sicherzustellen sollte die Richtlinie 2001/24/EG auch im Falle des Rückgriffs auf Abwicklungsinstrumente gelten, wenn diese auf Kreditinstitute oder auf andere unter die Abwicklungsregelung fallende Institute angewandt werden. Die Richtlinie 2001/24/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(87) Die Gesellschaftsrechtsrichtlinien der Union enthalten obligatorische Vorschriften für den Schutz von Anteilsinhabern und Gläubigern von Kreditinstituten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden rasch handeln müssen, könnten diese Bestimmungen die Wirksamkeit der von diesen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen sowie den Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente und -befugnisse behindern. Deshalb sollten Ausnahmen vorgesehen werden. Um eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Interessengruppen zu gewährleisten, sollten derlei Ausnahmen klar und präzise definiert und lediglich im öffentlichen Interesse verwendet werden, sofern die Schwellenwerte für eine Abwicklung gegeben sind. Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten setzt voraus, dass die in dieser Richtlinie genannten Abwicklungsziele und Voraussetzungen für eine Abwicklung verfolgt werden bzw. gegeben sind.

(88) Die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten[28] enthält Bestimmungen zum Recht der Anteilsinhaber im Hinblick auf einen Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -senkung, ihr Recht auf Teilnahme an jeder neuen Aktienemission zur Bildung von Bareinlagen, zum Gläubigerschutz im Falle einer Kapitalherabsetzung sowie zum Recht auf Einberufung einer Hauptversammlung im Falle schwerwiegender Kapitalverluste. Diese Vorschriften können ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden behindern. Deshalb sollten Ausnahmen vorgesehen werden.

(89) Die Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften[29] enthält u. a. Bestimmungen zur Annahme von Verschmelzungen auf der Hauptversammlung jedes verschmelzenden Unternehmens, zu den Anforderungen für den Verschmelzungsplan, zum Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung, zum Sachverständigenbericht sowie zum Gläubigerschutz. Die Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften[30] enthält ähnliche Bestimmungen zur Spaltung von Aktiengesellschaften. Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten[31] enthält entsprechende Vorschriften für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Für diese Richtlinien sollten Ausnahmen vorgesehen werden, um ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden zu gestatten.

(90) Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote[32] enthält eine Verpflichtung zur Lancierung von Übernahmeangeboten für sämtliche Anteile eines Unternehmens zu einem angemessenen Preis, wie er in der Richtlinie festgelegt ist, wenn eine Person direkt oder indirekt allein oder gemeinsam mit anderen einen bestimmten Anteil an dem Unternehmen erwirbt, durch den sie die Beherrschung über das Unternehmen erlangt und der im einzelstaatlichen Recht festgelegt ist. Mit diesem obligatorischen Übernahmeangebot sollen die Minderheitsaktionäre im Falle einer Änderung der Beherrschung geschützt werden. Die Möglichkeit einer derart kostspieligen Verpflichtung könnte jedoch potenzielle Anleger im betreffenden Institut abschrecken, was für die Abwicklungsbehörden die Wahrnehmung sämtlicher Abwicklungsbefugnisse erschweren kann. Deshalb sollte eine Ausnahme vom obligatorischen Übernahmeangebot in dem Maße vorgesehen werden, wie es für die Anwendung der Abwicklungsbefugnisse erforderlich ist. Nach Ablauf des Abwicklungszeitraums sollte die obligatorische Übernahmeangebotsregel auf jede Person angewandt werden, die die Beherrschung im jeweiligen Institut erlangt.

(91) Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften[33] sieht Verfahrensrechte für Aktionäre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung vor. Die Richtlinie 2007/36/EG legt u. a. die Mindesteinberufungsfrist für die Hauptversammlung und den Inhalt der Einberufung fest. Diese Vorschriften können ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden behindern. Deshalb sollte eine Ausnahme von der Richtlinie vorgesehen werden. Im Vorfeld einer Abwicklung kann eine rasche Kapitalerhöhung erforderlich werden, sollte das Institut die Anforderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG nicht erfüllen oder wahrscheinlich nicht erfüllen und sollte eine Kapitalerhöhung die Finanzlage wahrscheinlich wiederherstellen sowie eine Situation vermeiden, in der die Schwellenwerte für eine Abwicklung erfüllt wären. In einem solchen Fall sollte die Möglichkeit der Einberufung einer Hauptversammlung unter Wahrung einer kürzeren Einberufungsfrist vorgesehen werden. Dennoch sollte die Entscheidungsbefugnis der Anteilsinhaber im Hinblick auf eine Verlängerung oder Verkürzung der Einberufungsfrist für die Hauptversammlung gewahrt werden. Zur Einführung eines solchen Mechanismus sollte eine Ausnahme von der Richtlinie 2007/36/EG vorgesehen werden.

(92) Um sicherzustellen, dass die für die Abwicklung zuständigen Behörden in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 geschaffenen Europäischen System der Finanzaufsicht vertreten sind, und um zu gewährleisten, dass die EBA über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahingehend geändert werden, dass die nationalen Abwicklungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie als „zuständige Behörden“ im Sinne dieser Verordnung angesehen werden. Eine solche Gleichsetzung von Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 steht im Einklang mit den der EBA in Artikel 25 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben, die dazu beizutragen, dass Sanierungs- und Abwicklungspläne entwickelt und aufeinander abgestimmt werden, sich aktiv daran zu beteiligen und sich um die Erleichterung der Abwicklung von insolvenzbedrohten Instituten und insbesondere von grenzüberschreitend tätigen Gruppen zu bemühen.

(93) Um zu gewährleisten, dass die Institute, ihre verantwortlichen Geschäftsführer und die Mitglieder ihrer Leitungsorgane den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachkommen und EU-weit gleich behandelt werden, sollte den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und –maßnahmen zu erlassen. Die Verwaltungssanktionen und –maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten daher in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie in Bezug auf die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldstrafen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen.

(94) Um alle Schritte zu erfassen, die nach einem Verstoß zur Verhinderung weiterer Verstöße eingeleitet werden – gleichgültig, ob es sich dabei nach einzelstaatlichem Recht um eine Sanktion oder eine Maßnahme handelt – sollte diese Richtlinie sowohl Verwaltungssanktionen als auch Verwaltungsmaßnahmen vorsehen.

(95) Etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(96) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011[34] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(97) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Rechten, Grundfreiheiten und Grundsätzen, die unter anderem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Eigentumsrecht, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und den Verteidigungsrechten.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Richtlinie legt Vorschriften und Verfahren fest für die Sanierung und Abwicklung von

(a) Kreditinstituten und Wertpapierfirmen;

(b) Finanzinstituten, die Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft im Sinne der Buchstaben c und d sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen sind;

(c) Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften,

(d) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischten Mutterfinanzholding­gesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;

(e) Zweigstellen von Instituten mit Sitz außerhalb der Union im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten besonderen Bedingungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Abwicklung“: Restrukturierung eines Instituts zur Gewährleistung der Kontinuität seiner grundlegenden Funktionen, zur Wahrung der Finanzstabilität und zur Wiederherstellung der Existenzfähigkeit eines Teils oder sämtlicher Teile des betreffenden Instituts;

(2) „Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

(3) „Wertpapierfirma“: eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG, die den in Artikel 9 der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt;

(4) „Finanzinstitut“: ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2006/48/EG;

(5) „Tochterunternehmen“: ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 13 der Richtlinie 2006/48/EG;

(6) „Mutterunternehmen“: ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 12 der Richtlinie 2006/48/EG;

(7) „auf konsolidierter Basis“: auf Basis der konsolidierten Finanzlage einer Gruppe, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder auf unterkonsolidierter Basis gemäß Artikel 73 Absatz 2 der genannten Richtlinie unterliegt;

(8) „Finanzholdinggesellschaft“: ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist;

(9) „gemischte Finanzholdinggesellschaft”: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG;

(10) „gemischte Holdinggesellschaft“: eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 20 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG;

(11) „Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“: eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht selbst Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(12) „EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die nicht selbst Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(13) „gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht selbst Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(14) „gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die nicht selbst Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer anderen in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(15) „Abwicklungsziele“: die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Ziele;

(16) „Zweigstelle“: eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG;

(17) „Abwicklungsbehörde“: eine gemäß Artikel 3 von einem Mitgliedstaat benannte Behörde;

(18) „Abwicklungsinstrumente“: das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und das „Bail-in“-Instrument;

(19) „Abwicklungsbefugnis“: eine der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Befugnisse;

(20) „zuständige Behörde“: eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/48/EG oder im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG;

(21) „zuständige Ministerien“: die Finanzministerien oder sonstigen auf nationaler Ebene für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständigen Ministerien;

(22) „Kontrolle“: das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

(23) „Institut“: ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma;

(24) „Leitung“: diejenigen Personen, die im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2006/48/EG die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen;

(25) „Gruppe“: ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;

(26) „außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“: eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts gewährt wird;

(27) „Unternehmen der Gruppe“: ein Rechtsträger, der Teil einer Gruppe ist;

(28) „Sanierungsplan“: ein gemäß Artikel 5 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Plan;

(29) „kritische Funktionen“: Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, bei deren Einstellung Erschütterungen der Volkswirtschaft oder der Finanzmärkte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erwarten sind;

(30) „Kerngeschäftsbereiche“: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut eine wesentliche Quelle seiner Einnahmen, seiner Gewinne oder seines Franchise-Werts darstellen;

(31) „konsolidierende Aufsichtsbehörde“: die Behörde, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 48 der Richtlinie 2006/48/EG für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist;

(32) „Eigenmittel“: Eigenmittel im Sinne von Titel V Kapitel 2 der Richtlinie 2006/48/EG;

(33) „Voraussetzungen für eine Abwicklung“: die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen;

(34) „Abwicklungsmaßnahme“: die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts gemäß Artikel 27, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf ein Institut;

(35) „Abwicklungsplan“: ein von der jeweiligen Abwicklungsbehörde für ein Institut erstellter Plan gemäß Artikel 9;

(36) „Gruppenabwicklung“:

(a) Abwicklungsmaßnahme auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts oder

(b) Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;

(37) „Gruppenabwicklungsplan“: ein gemäß den Artikeln 11 und 12 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;

(38) „für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde“: die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;

(39) „Abwicklungskollegium“: ein gemäß Artikel 80 eingerichtetes Kollegium, das die in den Artikeln 12, 13 und 83 festgelegten Aufgaben wahrnimmt;

(40) „reguläre Insolvenzverfahren“: Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Institute Anwendung finden, sei es speziell auf die betreffenden Institute oder generell auf natürliche oder juristische Personen;

(41) „Schuldtitel“: im Sinne von Artikel 56 Buchstaben d, i, l und m Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldinstrumente, Instrumente, die eine Schuld begründen oder anerkennen, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;

(42) „Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 14 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2006/49/EG;

(43) „EU-Mutterinstitut“: ein EU-Mutterkreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 16 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine EU-Mutterwertpapierfirma im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2006/49/EG;

(44) „Eigenkapitalanforderungen“: die Anforderungen des Artikels 75 der Richtlinie 2006/48/EG;

(45) „Aufsichtskollegien“: Aufsichtskollegien, die gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG eingerichtet werden;

(46) „Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen“: der Rechtsrahmen, der durch Artikel 107 und Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie durch die auf der Grundlage von Artikel 107 oder Artikel 106 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnungen vorgegeben wird;

(47) „Liquidation“: Verkauf der Vermögenswerte eines Instituts;

(48) „Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten“: die von einer die Übertragungsbefugnisse ausübenden Abwicklungsbehörde vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten und Rechten eines Instituts, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, auf eine eigens für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft gemäß Artikel 36;

(49) „’Bail-in’-Instrument“: die Ausübung der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines Instituts, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 37 erfüllt;

(50) „Instrument der Unternehmensveräußerung“: die Übertragung gemäß Artikel 32 von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, durch eine Abwicklungsbehörde;

(51) „Instrument des Brückeninstituts“: die Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines Instituts, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, auf ein Brückeninstitut gemäß Artikel 34;

(52) „Brückeninstitut“: ein Rechtsträger, der sich im vollständigen Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen (wobei es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann) befindet und eigens für den Zweck geschaffen wurde, bestimmte oder alle Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu übernehmen und bestimmte oder alle Dienstleistungen und Tätigkeiten dieses Instituts fortzuführen;

(53) „Eigentumstitel“: Anteile, Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten an Vereinen auf Gegenseitigkeit, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die eine Option auf Anteile oder Eigentumstitel darstellen;

(54) „Übertragungsbefugnisse“: die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Befugnisse, Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;

(55) „zentrale Gegenpartei“: ein Rechtsträger, der beim Handel zwischen Gegenparteien innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischengeschaltet wird und gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber jedem Käufer als Verkäufer auftritt;

(56) „Derivate“: die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[35] unter den Nummern 4 bis 10 aufgelisteten Finanzinstrumente;

(57) „Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse“: die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f bis l genannten Befugnisse;

(58) „besicherte Verbindlichkeit“: eine Verbindlichkeit, bei der der Zahlungsanspruch des Gläubigers durch ein Pfandrecht an den Vermögenswerten, einen sonstigen Pfand oder ein Zurückbehaltungsrecht bzw. eine Sicherheitenvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherheitenvereinbarungen in Form der Vollrechtsübertragung;

(59) „zusätzliches Kernkapital“: Kapitalinstrumente, die als Eigenkapital im Sinne von Artikel 57 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/48/EG einzustufen sind;

(60) „aggregierter Betrag“: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass abschreibungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 41 Absatz 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;

(61) „hartes Kernkapital“: Kapitalinstrumente, die als Eigenkapital im Sinne von Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG einzustufen sind;

(62) „abschreibungsfähige Verbindlichkeiten“: die Verbindlichkeiten eines Instituts, die nicht aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Abschreibungsinstruments ausgenommen sind;

(63) „Einlagensicherungssystem“: ein Einlagensicherungssystem, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 94/19/EG errichtet und amtlich anerkannt wurde;

(64) „Ergänzungskapital“: Kapitalinstrumente, die als Eigenkapital im Sinne von Artikel 56 Buchstaben f und h der Richtlinie 2006/48/EG einzustufen sind;

(65) „relevante Kapitalinstrumente“: für die Zwecke von Titel IV Kapitel III Abschnitte 5 und 6 zusätzliches Kernkapital sowie Ergänzungskapital;

(66) „Umwandlungssatz“: der Faktor, der die Zahl der Stammanteile bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie entweder unter Bezugnahme auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine spezifische Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;

(67) „betroffener Gläubiger“: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch Ausübung von Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen gekürzt oder in Anteile umgewandelt wird;

(68) „betroffener Anteilsinhaber“: ein Anteilsinhaber, dessen Anteile durch Ausübung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe j genannten Befugnis gelöscht wurden;

(69) „geeignete Behörde“: die gemäß Artikel 54 benannte Behörde eines Mitgliedstaates, die nach dem nationalen Recht dieses Staates für die Feststellungen nach Artikel 51 Absatz 1 zuständig ist;

(70) „relevantes Mutterinstitut“: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das „Bail-in“-Instrument angewandt wird;

(71) „übernehmender Rechtsträger“: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;

(72) „Geschäftstag“: jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Instituts;

(73) „Kündigungsrecht“: das Recht, einen Vertrag bei Eintritt eines im Vertrag oder für die Zwecke des Vertrags definierten Ausfallereignisses zu kündigen, einschließlich sämtlicher damit verbundener Rechte auf vorzeitige Fälligkeitsstellung, Ablösung, Aufrechnung oder Netting von Verbindlichkeiten sowie etwaiger damit verbundener Bestimmungen, durch die eine Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei geändert wird oder erlischt;

(74) „in Abwicklung befindliches Institut“: ein Institut, ein Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das bzw. die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird;

(75) „inländisches Tochterinstitut“: ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland ist;

(76) „EU-Mutterunternehmen“: ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutter­finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft;

(77) „Drittlandsinstitut“: ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und das nach dem Recht des betreffenden Drittlands zur Ausübung einer der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG oder in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG genannten Tätigkeiten zugelassen ist;

(78) „Drittlandsabwicklungsverfahren“: eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts, die in ihrem Ergebnis den in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist;

(79) „inländische Zweigstelle“: eine Zweigstelle eines Drittlandsinstituts, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist;

(80) „jeweilige Drittlandsbehörde“: eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;

(81) „Gruppenfinanzierungsmechanismus“: der Finanzierungsmechanismus des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;

(82) „Back-to-back-Transaktion“: eine Transaktion zwischen zwei Unternehmen einer Gruppe zum Zwecke der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten erwachsen;

(83) „gruppeninterne Garantie“: ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;

Soweit diese Richtlinie auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Bezug nimmt, sind für die Zwecke der Verordnung die Abwicklungsbehörden als die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung zu betrachten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 103 delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Definition der „kritischen Funktionen“ und der „Kerngeschäftsbereiche“ gemäß den Nummern 29 und 30 zu erlassen, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Artikel 3

Benennung der für die Abwicklung zuständigen Behörden

1.           Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Abwicklungsbehörden, die ermächtigt sind, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben.

2.           Abwicklungsbehörden sind öffentliche Verwaltungsbehörden.

3.           Bei den Abwicklungsbehörden kann es sich um die für die Zwecke der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG zuständigen Aufsichtsbehörden, um die Zentralbanken, die zuständigen Ministerien oder andere öffentliche Verwaltungsbehörden handeln, sofern die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften und Regelungen erlassen, um Interessenkonflikte zwischen den Aufsichtsfunktionen nach den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG oder anderen Funktionen der jeweiligen Behörde und den Funktionen von Abwicklungsbehörden im Rahmen dieser Richtlinie zu vermeiden. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass innerhalb der zuständigen Behörden, Zentralbanken, zuständigen Ministerien oder anderen öffentlichen Verwaltungsbehörden die Abwicklungsfunktionen von den Aufsichts- oder sonstigen Funktionen der jeweiligen Behörde getrennt sind.

4.           Handelt es sich bei der Abwicklungsbehörde und der nach der Richtlinie 2006/48/EG zuständigen Behörde um voneinander getrennte Stellen, verlangen die Mitgliedstaaten, dass sie bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammenarbeiten.

5.           Handelt es sich bei der nach Absatz 1 benannten Behörde nicht um das im betreffenden Mitgliedstaat zuständige Ministerium, so ist jede Entscheidung, die die benannte Behörde aufgrund dieser Richtlinie trifft, mit dem zuständigen Ministerium abzustimmen.

6.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 benannten Behörden über das Fachwissen, die Ressourcen und die operativen Kapazitäten für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen verfügen und dass sie in der Lage sind, ihre Befugnisse so zeitnah und flexibel auszuüben, wie dies zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.

7.           Benennt ein Mitgliedstaat für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse mehr als eine Behörde, sorgt er für eine klare Aufteilung der Funktionen und Zuständigkeiten zwischen den betreffenden Behörden, gewährleistet eine angemessene Koordinierung zwischen ihnen und benennt eine einzige Behörde als Kontaktstelle für die Zwecke der Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden anderer Mitgliedstaaten.

8.           Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mit, welche nationale Behörde bzw. Behörden als Abwicklungsbehörden und als Kontaktbehörde benannt wurden, gegebenenfalls auch, welche spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten sie wahrnehmen. Die EBA veröffentlicht eine Liste der Abwicklungsbehörden.

TITEL II

VORBEREITUNG

Kapitel I

Sanierungs- und Abwicklungsplanung

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute

1. Angesichts der Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Tätigkeit, seiner Größe oder seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen haben kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden in Bezug auf die jeweiligen Institute Folgendes festlegen:

(a) Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß den Artikeln 5, 7, 9 und 11 zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne sowie

(b) Inhalt und Detaillierungsgrad der nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 10 und Artikel 11 beizubringenden Informationen.

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 103 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Kriterien zu erlassen, anhand deren gemäß Absatz 1 die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Finanzmärkte, auf andere Institute und auf die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind.

3.           Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden unterrichten die EBA darüber, wie sie die in Absatz 1 genannten Anforderungen auf die Institute in ihrem Rechtsraum anwenden. Die EBA berichtet der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2018 über die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen. Insbesondere berichtet die EBA der Kommission über etwaige Diskrepanzen bei der Umsetzung dieser Anforderungen auf nationaler Ebene.

Abschnitt 2

Sanierungsplanung

Artikel 5

Sanierungspläne

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Institut einen Sanierungsplan erstellt und fortschreibt, in dem dargelegt wird, mit welchen von der Geschäftsleitung des Instituts oder von einem Unternehmen der Gruppe zu treffenden Maßnahmen im Falle einer signifikanten Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden soll. Sanierungspläne sind als Instrument der Unternehmenssteuerung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2006/48/EG anzusehen.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht, aktualisieren. Die zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.

3.           Die Sanierungspläne dürfen nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen; in den Plänen wird jedoch gegebenenfalls analysiert, wie und wann ein Institut in einer Stresssituation die Nutzung von Zentralbankfazilitäten und vorhandenen Sicherheiten beantragen kann.

4.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sanierungspläne die in Abschnitt A des Anhangs aufgeführten Informationen enthalten.

5.           Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute in Sanierungsplänen geeignete Bedingungen und Verfahren festlegen, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Unternehmen ihre Sanierungspläne unter Zugrundelegung verschiedener Szenarien einer finanziellen Notlage und verschiedener Schweregrade, einschließlich systemweiter Ereignisse, einer auf einen bestimmten Rechtsträger beschränkten Stresssituation und einer die gesamte Gruppe betreffenden Stresssituation, einem Test unterziehen.

6.           Die EBA arbeitet in Abstimmung mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Entwürfe technischer Standards aus, in denen die verschiedenen für die Zwecke von Absatz 5 zugrunde zu legenden Szenarien festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

7.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Informationen gemäß Absatz 4 in einem Sanierungsplan enthalten sein müssen.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 6

Bewertung von Sanierungsplänen

1.           Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Institute den zuständigen Behörden ihre Sanierungspläne zur Prüfung vorlegen.

2.           Die zuständigen Behörden prüfen die Pläne und bewerten, inwieweit sie den Anforderungen des Artikels 5 sowie folgenden Kriterien genügen:

(a) Die Umsetzung der im Plan vorgeschlagenen Regelungen ist – unter Berücksichtigung der vom betreffenden Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen – geeignet, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des Instituts wiederherzustellen.

(b) Der Plan oder spezifische Optionen könnten – ohne dass dies nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem hätte – in finanziellen Stresssituationen effektiv umgesetzt werden, auch in Fällen, in denen andere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne durchführen.

3.           Gelangen die zuständigen Behörden zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Umsetzung potenzielle Hindernisse entgegenstehen, teilen sie dem betreffenden Institut ihre Bewertungsergebnisse mit und fordern es auf, innerhalb von drei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse beseitigt wurden.

4.           Legt das betreffende Institut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, verlangen die zuständigen Behörden vom betreffenden Institut, alle zur Beseitigung der Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für erforderlich erachteten Maßnahmen zu treffen. Zusätzlich zu den Maßnahmen, die gemäß Artikel 136 der Richtlinie 2006/48/EG verlangt werden können, können die zuständigen Behörden insbesondere fordern, dass das Institut Maßnahmen trifft, um

(a) die Verringerung des Risikoprofils des Instituts zu erleichtern;

(b) rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen;

(c) die Unternehmensstrategie zu ändern;

(d) die Finanzierungsstrategie dahingehend zu ändern, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen erhöht wird;

(e) die Governance-Struktur des Instituts zu ändern.

5.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Aspekte die zuständige Behörde für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 2 zu beurteilen hat.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 7

Gruppensanierungspläne

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mutterunternehmen oder einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegende Institute einen Gruppensanierungsplan erstellen und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorlegen; der Gruppensanierungsplan hat einen Sanierungsplan für die gesamte Gruppe, auch für Gesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d, sowie jeweils einen Sanierungsplan für die einzelnen der Gruppe angehörenden Institute zu enthalten.

2.           Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die Gruppensanierungspläne den jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG und der EBA.

3.           Zweck des Gruppensanierungsplans ist es, in einer Stresssituation die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe zu erreichen, gegen die Ursachen anzugehen bzw. diese zu beseitigen und die Finanzlage der betreffenden Gruppe bzw. des betreffenden Instituts wiederherzustellen.

Der Gruppensanierungsplan sieht Regelungen vor, die die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen, die auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des jeweiligen einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts sowie auf der Ebene der Gesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d zu treffen sind, mit den auf der Ebene der einzelnen Unternehmen zu ergreifenden Maßnahmen gewährleisten.

4.           Der Gruppensanierungsplan enthält für die gesamte Gruppe und für jedes Unternehmen der Gruppe die in Artikel 5 vorgesehenen Bestandteile und Regelungen. Darüber hinaus enthält er gegebenenfalls Regelungen für eine mögliche gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer etwaigen gemäß Artikel 16 getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung beschlossen wird.

5.           Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass das Mutterunternehmen bzw. das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 1 unterliegende Institut verschiedene Sanierungsoptionen mit geeigneten Maßnahmen vorsieht, die bei Eintritt eines der gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Betracht gezogenen Szenarien zur Anwendung gelangen sollen.

Der Gruppensanierungsplan enthält für jedes dieser Szenarien Angaben dazu, ob innerhalb der Gruppe Hindernisse für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Natur gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.

6.           Das Leitungsorgan des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 1 unterliegenden Instituts und die Leitungsorgane von Instituten, die Teil der Gruppe sind, genehmigen den Gruppensanierungsplan, bevor dieser der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.

Artikel 8

Bewertung von Gruppensanierungsplänen

1.           Die konsolidierende Aufsichtsbehörde prüft den Gruppensanierungsplan, einschließlich der Sanierungspläne für die einzelnen gruppenzugehörigen Institute, und bewertet, inwieweit die in den Artikeln 6 und 7 genannten Anforderungen und Kriterien erfüllt sind. Die Bewertung wird nach dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren und den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vorgenommen.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde führt die Prüfung und die Bewertung des Gruppensanierungsplans, einschließlich der Sanierungspläne für die einzelnen gruppenzugehörigen Institute, in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG durch. Die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie und notwendigenfalls die Aufforderung, Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Richtlinie zu erlassen, werden in Form gemeinsamer Entscheidungen der betreffenden Behörden im Einklang mit Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG festgehalten.

2.           Die zuständigen Behörden bemühen sich, die gemeinsame Entscheidung innerhalb von vier Monaten zu treffen.

Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, entscheidet die konsolidierende Aufsichtbehörde allein über die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans bzw. über die gemäß Artikel 6 Absatz 4 verlangten Maßnahmen. Die Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und sollte den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung tragen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt die Entscheidung dem Mutterunternehmen des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts sowie den anderen zuständigen Behörden mit.

Die EBA kann im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 den zuständigen Behörden aus eigener Initiative dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.

3.           Ist eine zuständige Behörde mit der Bewertung des Gruppensanierungsplans oder mit einer dem Mutterunternehmen oder dem Institut infolge der Bewertung gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 dieser Richtlinie abverlangten Maßnahme nicht einverstanden, kann sie im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

4.           Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats; die in Absatz 3 genannte Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten.

5.           Hat eine zuständige Behörde im Einklang mit Absatz 3 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA zurück. Die anschließende Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde muss im Einklang mit dem Beschluss der EBA stehen.

Abschnitt 3

Abwicklungsplanung

Artikel 9

Abwicklungspläne

1.           Die Abwicklungsbehörden erstellen – in Abstimmung mit den zuständigen Behörden – für jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist und einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegt, einen Abwicklungsplan Der Abwicklungsplan sieht Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden treffen können, sofern das Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.

2.           Der Abwicklungsplan berücksichtigt verschiedene Szenarien, unter anderem auch den Fall, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur sein oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintreten kann. Der Abwicklungsplan darf – über die Anwendung der gemäß Artikel 91 geschaffenen Finanzierungsmechanismen hinaus – nicht von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgehen.

3.           Der Abwicklungsplan wird geprüft und gegebenenfalls aktualisiert, und zwar mindestens jährlich sowie nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Effektivität des Plans auswirken könnten.

4.           Der Abwicklungsplan legt Optionen für die Anwendung der in Titel IV vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und –befugnisse auf das betreffende Institut dar. Er enthält

(a) eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;

(b) eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;

(c) Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung im Falle einer Insolvenz des Instituts zu gewährleisten;

(d) eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes wesentlichen Bestandteils des Plans;

(e) eine detaillierte Darstellung der gemäß Artikel 13 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;

(f) eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 14 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Artikel 13 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;

(g) eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;

(h) eine detaillierte Beschreibung der Regelungen, durch die gewährleistet werden soll, dass die gemäß Artikel 11 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;

(i) Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die verschiedenen Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden darf;

(j) eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen denkbaren Szenarien angewandt werden könnten;

(k) Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten;

(l) eine Analyse der Auswirkungen des Plans auf andere Institute innerhalb der Gruppe;

(m) eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen;

(n) einen Plan für die Kommunikation mit Medien und Öffentlichkeit.

5.           Die EBA arbeitet in Abstimmung mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke des Absatzes 2 verschiedene Szenarien für den Fall einer Insolvenz festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 10

Für die Erstellung von Abwicklungsplänen erforderliche Informationen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, zu verlangen, dass Institute ihnen alle zur Erstellung und Umsetzung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen übermitteln. Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden befugt sein, unter anderem die in Abschnitt B des Anhangs genannten Informationen und Analysen anzufordern.

2.           Die zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden, ob einige oder alle nach Absatz 1 bereitzustellende Informationen bereits vorliegen. Liegen entsprechende Informationen vor, stellen die zuständigen Behörden sie den Abwicklungsbehörden zur Verfügung.

3.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen aus.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 11

Gruppenabwicklungspläne

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden Gruppenabwicklungspläne ausarbeiten. Gruppenabwicklungspläne umfassen sowohl einen Plan für die Abwicklung auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegenden Instituts als auch die gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie erstellten Abwicklungspläne für die einzelnen Tochterinstitute. Gruppenabwicklungspläne beinhalten darüber hinaus Pläne für die Abwicklung der Gesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d und für die Abwicklung von Instituten mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG.

2.           Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Grundlage der nach Artikel 10 beigebrachten Informationen erstellt.

3.           Im Gruppenabwicklungsplan

(a) werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die in Bezug auf die Gruppe als Ganzes oder auf einen Teil der Gruppe, auch auf einzelne Tochterunternehmen, im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Szenarien zu treffen sind, und zwar sowohl Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Gesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d, auf das Mutterunternehmen und auf Tochterinstitute als auch koordinierte Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute;

(b) wird analysiert, inwieweit in Bezug auf in der Union ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwicklungsinstrumente in koordinierter Weise angewandt und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter Weise ausgeübt werden könnten – unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgetrennter Geschäftsbereiche oder Tätigkeiten, in denen mehrere Unternehmen der Gruppe engagiert sind, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe durch einen Dritten –, und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;

(c) werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind, die Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweils zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer festgelegt;

(d) werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgliederung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, genannt, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind;

(e) werden Angaben zur möglichen Finanzierung der verschiedenen Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und gegebenenfalls Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt. Der Plan darf nicht von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln – über die Anwendung der gemäß Artikel 91 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus – ausgehen. Die Grundsätze sollten auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere den wirtschaftlichen Auswirkungen der Abwicklung in den betroffenen Mitgliedstaaten und der Verteilung der Aufsichtsbefugnisse zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden Rechnung tragen.

Artikel 12

Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

1.           Mutterunternehmen und Institute, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen, stellen der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde die nach Artikel 11 dieser Richtlinie beizubringenden Informationen zur Verfügung. Diese Informationen betreffen das Mutterunternehmen oder das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Institut sowie alle Rechtsträger, die Teil der Gruppe sind. Institute, die gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, haben des Weiteren die gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie erforderlichen Informationen bezüglich der in Artikel 1 Buchstaben c und d genannten Gesellschaften bereitzustellen.

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die gemäß diesem Absatz beigebrachten Informationen der EBA, den für die Tochterinstitute zuständigen Abwicklungsbehörden, den in den Artikeln 130 und 131a der Richtlinie 2006/48/EG genannten jeweils zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die in Artikel 1 Buchstaben c und d genannten Gesellschaften befinden.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörden gemeinsam mit den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien – und in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Behörden – Gruppenabwicklungspläne erstellen und fortschreiben. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden können bei der Ausarbeitung und Fortschreibung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen Drittlandsabwicklungsbehörden aus Rechtsräumen einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a der Richtlinie 2006/48/EG gegründet hat.

3.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich sowie nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des Instituts oder der Gruppe, die sich wesentlich auf die Pläne auswirken oder deren Änderung erforderlich machen könnte, aktualisiert werden.

4.           Der Gruppenabwicklungsplan ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden. Die Abwicklungsbehörden treffen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine gemeinsame Entscheidung.

Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, entscheidet die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde allein. Die Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und trägt den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung den Mutterunternehmen oder dem einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut sowie den anderen Abwicklungsbehörden.

Die EBA kann im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 den zuständigen Behörden aus eigener Initiative dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.

5.           Ist eine Abwicklungsbehörde mit einem Bestandteil des Gruppenabwicklungsplans nicht einverstanden, kann sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

6.           Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats; die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die anschließende Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde muss im Einklang mit dem Beschluss der EBA stehen.

7.           Hat eine der zuständigen Abwicklungsbehörden im Einklang mit Absatz 5 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA zurück.

KAPITEL II

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und präventive Befugnisse

Artikel 13

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden bewerten, inwieweit Institute und Gruppen abwicklungsfähig sind, wobei – über die Anwendung der gemäß Artikel 91 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus – nicht von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden darf. Ein Institut oder eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde machbar und glaubwürdig ist, das Institut bzw. die Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder das Institut bzw. die Gruppe durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und –befugnisse abzuwickeln, ohne dass dies – auch im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder systemweiter Ereignisse – wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaates hat, in dem das Institut niedergelassen ist, wobei es Wirtschaftslage und Finanzstabilität im betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat der Union zu berücksichtigen und die Fortführung bestimmter von dem Institut oder der Gruppe ausgeübter kritischer Funktionen zu gewährleisten gilt, wenn diese beispielsweise problemlos und rechtzeitig ausgegliedert werden können.

2.           Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz 1 prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.

3.           Die EBA arbeitet in Abstimmung mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen gemäß Absatz 2 zu prüfenden Aspekte festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

4.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 14

Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, die aufgrund einer nach Artikel 13 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu der Feststellung gelangt, dass potenzielle wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts entgegenstehen, dem betreffenden Institut ihre Feststellung schriftlich mitteilt.

2.           Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 schlägt das betreffende Institut der Abwicklungsbehörde Maßnahmen vor, mit denen die in der Mitteilung genannten Hindernisse abgebaut bzw. beseitigt werden sollen. Die Abwicklungsbehörde bewertet in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden Hindernisse effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.

3.           Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass die in Frage stehenden Hindernisse durch die von einem Institut im Einklang mit Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht effektiv abgebaut bzw. beseitigt werden, nennt sie in Abstimmung mit den zuständigen Behörden alternative Maßnahmen, mit denen sich das Ziel erreichen lässt, und teilt diese Maßnahmen dem betreffenden Institut schriftlich mit.

4.           Für die Zwecke des Absatzes 3 kann eine Abwicklungsbehörde, soweit erforderlich und verhältnismäßig, unter anderem folgende Maßnahmen vorsehen, um die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit abzubauen bzw. zu beseitigen:

(a) Vom betreffenden Institut kann verlangt werden, Dienstleistungsvereinbarungen (innerhalb der Gruppe oder mit Dritten) über die Gewährleistung kritischer wirtschaftlicher Funktionen und Dienste zu schließen.

(b) Vom betreffenden Institut kann verlangt werden, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen.

(c) Dem betreffenden Institut können besondere oder regelmäßige – für Abwicklungszwecke relevante – Informationspflichten auferlegt werden.

(d) Vom betreffenden Institut kann die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte verlangt werden.

(e) Vom betreffenden Institut kann verlangt werden, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen.

(f) Die Entwicklung oder Veräußerung neuer Geschäftsbereiche oder Produkte kann eingeschränkt oder unterbunden werden.

(g) Es können Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangt werden, um die Komplexität zu reduzieren und zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können.

(h) Von einem Mutterunternehmen kann verlangt werden, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Finanzholdinggesellschaft zu gründen.

(i) Von einem Mutterunternehmen oder einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d kann verlangt werden, die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Schuldtitel oder Darlehen zu begeben.

(j) Handelt es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann verlangt werden, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft errichtet, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und um zu verhindern, dass die Anwendung der in Titel IV vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.

5.           Die Abwicklungsbehörden dürfen ihre nach Absatz 1 getroffene Feststellung nicht mit Hindernissen begründen, die durch außerhalb der Kontrolle eines Instituts liegende Faktoren bedingt sind, wie etwa die operativen und finanziellen Kapazitäten der Abwicklungsbehörde.

6.           Eine Mitteilung gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 muss folgenden Anforderungen genügen:

(a) Sie muss die Gründe enthalten, die zu der betreffenden Bewertung bzw. Feststellung geführt haben.

(b) Sie muss darlegen, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 9 genügt.

7.           Bevor eine Maßnahme nach Absatz 3 festgelegt wird, prüfen die Abwicklungsbehörden sorgfältig die potenziellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahme auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten.

8.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen und die Umstände, unter denen sie jeweils zur Anwendung gelangen können, spezifiziert werden.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 15

Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Verfahren bei Gruppen

1.           Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden beraten sich – in Abstimmung mit den übrigen zuständigen Behörden – innerhalb des Abwicklungskollegiums untereinander und unternehmen alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung bezüglich der Anwendung der nach Artikel 14 Absatz 3 ins Auge gefassten Maßnahmen zu gelangen.

2.           Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der EBA – im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 – einen Bericht und legt diesen dem Mutterunternehmen oder dem der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut sowie den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden vor. In dem Bericht, der in Abstimmung mit den zuständigen Behörden ausgearbeitet wird, werden die wesentlichen Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe analysiert. Ferner werden in dem Bericht Empfehlungen für Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der Behörden erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse zu beseitigen.

3.           Innerhalb von vier Monaten nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung können das Mutterunternehmen bzw. das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Institut Stellung nehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse überwunden werden könnten.

4.           Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über jede von den Mutterunternehmen oder dem einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen in Abstimmung mit den übrigen zuständigen Behörden alles in ihrer Macht Stehende, um im Rahmen des Abwicklungskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung bezüglich der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse und – soweit erforderlich – der Bewertung der von den Mutterunternehmen oder dem einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden verlangten Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse zu gelangen.

5.           Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts getroffen. Die Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Mutterunternehmen oder dem der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut übermittelt.

Die EBA kann im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 den Abwicklungsbehörden aus eigener Initiative dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.

6.           Liegt innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Berichts keine gemeinsame Entscheidung vor, entscheidet die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde allein über die nach Artikel 14 Absatz 3 in Bezug auf die Gruppe als Ganzes zu treffenden geeigneten Maßnahmen.

Die Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und trägt den von den anderen Abwicklungsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung dem Mutterunternehmen oder dem der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut.

Die gemäß Unterabsatz 1 getroffene Entscheidung wird als endgültig anerkannt und von den zuständigen Behörden im betreffenden Mitgliedstaat umgesetzt.

Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden nach Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats; die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die anschließende Entscheidung der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde muss im Einklang mit dem Beschluss der EBA stehen. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

Kapitel III

Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 16

Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an andere Vertragsparteien, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, schließen können, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

2.           Die Vereinbarung kann

(a) eines oder mehrere Tochterunternehmen der Gruppe einbeziehen und eine finanzielle Unterstützung der Tochterunternehmen durch das Mutterunternehmen, des Mutterunternehmens durch die Tochterunternehmen, der Tochterunternehmen der Gruppe, die Partei der Vereinbarung sind, untereinander oder eine andere Kombination vorsehen;

(b) eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie oder der Bereitstellung von Vermögenswerten, die sich als Sicherheit bei Transaktionen zwischen dem Empfänger der Unterstützung und einem Dritten eignen, oder eine andere Kombination vorsehen.

3.           Erklärt sich gemäß den Bedingungen der Vereinbarung ein Tochterunternehmen einverstanden, dem Mutterunternehmen finanzielle Unterstützung zu gewähren, muss die Vereinbarung im Gegenzug eine Einverständniserklärung des Mutterunternehmens enthalten, seinerseits dem betreffenden Tochterunternehmen finanzielle Unterstützung zu gewähren.

4.           In der Vereinbarung wird für die auf ihrer Grundlage durchgeführten Transaktionen festgelegt, welche Gegenleistung zu erbringen ist bzw. welche Grundsätze bei der Berechnung der Gegenleistung zugrunde zu legen sind.

5.           Die Vereinbarung kann nur geschlossen werden, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde zum betreffenden Zeitpunkt keine der beteiligten Parteien gegen die Kapital- und Liquiditätsanforderungen der Richtlinie 2006/48/EG verstößt oder zu verstoßen droht oder der Gefahr einer Insolvenz ausgesetzt ist.

6.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche aus der Vereinbarung erwachsenden Rechte, Ansprüche oder Handlungen nur von den Parteien der Vereinbarung und nicht von Dritten ausgeübt werden können.

Artikel 17

Prüfung der geplanten Vereinbarung durch die Aufsichtsbehörden und Schlichtung

1.           Die Mutterunternehmen und die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegenden Institute stellen bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die der Vereinbarung beizutreten beabsichtigen.

2.           Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung, sofern die Bedingungen der geplanten Vereinbarung den in Artikel 19 genannten Bedingungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen.

3.           Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüglich an die jeweils zuständigen Behörden für die einzelnen Tochterunternehmen weiter, die der Vereinbarung beizutreten beabsichtigen.

4.           Die zuständigen Behörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Bedingungen der geplanten Vereinbarung den in Artikel 19 festgelegten Bedingungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem Antragsteller von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird.

5.           Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, so entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über den Antrag. Die Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und trägt den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt die Entscheidung dem Antragsteller und den anderen zuständigen Behörden mit.

6.           Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

Artikel 18

Zustimmung der Anteilsinhaber zur geplanten Vereinbarung

1.           Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass eine geplante Vereinbarung, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurde, der Hauptversammlung der Anteilsinhaber jedes Unternehmens der Gruppe, das der Vereinbarung beizutreten beabsichtigt, zur Zustimmung vorgelegt wird. In diesem Fall gilt die Vereinbarung nur für diejenigen Parteien, von deren Hauptversammlung sie gebilligt wurde.

2.           Machen Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, verlangen sie, dass im Einklang mit der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die Anteilsinhaber jedes Unternehmens der Gruppe, das der Vereinbarung beitreten wird, das jeweilige Leitungsorgan im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2006/48/EG ermächtigen, die Gewährung von Finanzhilfen durch das Unternehmen im Einklang mit der Vereinbarung und den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen zu beschließen. Eine spezifische Transaktion auf der Grundlage der Vereinbarung bedarf weder einer weiteren Zustimmung der Anteilsinhaber noch einer zusätzlichen Versammlung.

3.           Das Leitungsorgan jedes Unternehmens, das einer Vereinbarung beigetreten ist, erstattet den Anteilsinhabern jährlich über die Durchführung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen Bericht.

Artikel 19

Bedingungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

1.           Eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) Es bestehen realistische Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens, das Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung behoben werden.

(b) Mit der Gewährung der finanziellen Unterstützung wird bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

(c) Für die finanzielle Unterstützung wird eine Gegenleistung erbracht.

(d) Aufgrund der dem Leitungsorgan zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegenden Informationen kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass das empfangende Unternehmen das Darlehen zurückzahlt bzw. die Gegenleistung für die gewährte Unterstützung zu einem angemessenen Preis erbringt.

(e) Die Gewährung der finanziellen Unterstützung gefährdet weder die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, von dem sie bereitgestellt wird, noch stellt sie eine Bedrohung für die Finanzstabilität dar.

(f) Das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung wie auch nach Bereitstellung der Unterstützung die Eigenmittelanforderungen sowie etwaige sonstige gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG gestellte Anforderungen.

2.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Standards zur Präzisierung der in Absatz 1 genannten Bedingungen aus.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die von der EBA vorgelegten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 20

Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Der Beschluss über die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan – im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2006/48/EG – des die Unterstützung gewährenden Unternehmens gefasst. Der Beschluss wird begründet und nennt den Zweck der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung. Insbesondere hat der Beschluss Folgendes zu enthalten:

(a) Angaben dazu, auf welche Weise die finanzielle Unterstützung zur Wahrung bzw. Wiederherstellung der finanziellen Stabilität der Gruppe als Ganzes beiträgt;

(b) Feststellung, dass die finanzielle Unterstützung nicht die finanziellen Möglichkeiten des sie gewährenden Rechtsträgers übersteigt;

(c) Feststellung, dass das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen auch weiterhin die Eigenmittelanforderungen und etwaigen sonstigen gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

Artikel 21

Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden

1.           Vor Bereitstellung einer Unterstützung aufgrund einer gruppeninternen Vereinbarung über die Gewährung finanzieller Unterstützung unterrichtet das Leitungsorgan des Unternehmens, das eine finanzielle Unterstützung zu gewähren beabsichtigt, die für das betreffende Unternehmen zuständige Behörde und die EBA. Die entsprechende Meldung enthält nähere Angaben zur geplanten Unterstützung.

2.           Innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der Meldung kann die zuständige Behörde die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 19 untersagen oder beschränken, falls die Bedingungen für die Gewährung einer gruppeninternen Finanzhilfe nicht erfüllt sind. Die Entscheidung der zuständigen Behörde über das Verbot oder die Beschränkung der finanziellen Unterstützung wird begründet.

3.           Die zuständige Behörde setzt die EBA, die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG unverzüglich von ihrer Entscheidung, die Gewährung der finanziellen Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, in Kenntnis.

4.           Erhebt die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die Behörde, die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen zuständig ist, Einwände gegen die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, kann sie gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. In Abweichung von Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1093/2010, der die Einräumung einer Frist vorsieht, fasst die EBA ihren Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1093/2010 innerhalb von 48 Stunden.

5.           Wird die finanzielle Unterstützung von der zuständigen Behörde nicht innerhalb der in Absatz 2 angegebenen Frist untersagt oder beschränkt, kann sie im Einklang mit den der zuständigen Behörde mitgeteilten Bedingungen gewährt werden.

Artikel 22

Offenlegungspflichten

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute, die einer gemäß Artikel 16 geschlossenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung beigetreten sind, den Inhalt der Vereinbarung und die Namen der Unternehmen, die Partei der Vereinbarung sind, veröffentlichen und die entsprechenden Informationen mindestens jährlich aktualisieren.

Es gelten die Bestimmungen der Artikel 145 und 149 der Richtlinie 2006/48/EG.

4. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Form und Inhalt der gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen spezifiziert werden. Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

TITEL III

FRÜHZEITIGES EINGREIFEN

Artikel 23

Frühzeitiges Eingreifen

1.           Falls ein Institut die Anforderungen der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen zu verstoßen droht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Artikel 136 der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehenen Maßnahmen im Bedarfsfall insbesondere

(a) von der Leitung des Instituts verlangen können, dass sie eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen und Maßnahmen umsetzt;

(b) von der Leitung des Instituts verlangen können, dass sie eine Analyse der Situation vornimmt, Maßnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegt und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Umsetzung aufstellt;

(c) von der Leitung des Instituts verlangen können, die Hauptversammlung des Instituts einzuberufen und die Tagesordnung sowie die Annahme bestimmter Beschlüsse vorzuschlagen, bzw. – falls die Leitung dieser Aufforderung nicht nachkommt – dies selbst tun können;

(d) von der Leitung des Instituts verlangen können, dass sie eines oder mehrere der Mitglieder des Leitungsorgans bzw. einen oder mehrere der geschäftsführenden Direktoren aus ihrer Funktion entlässt und ersetzt, sofern man nach Artikel 11 der Richtlinie 2006/48/EG zu der Einschätzung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind;

(e) von der Leitung des Instituts verlangen können, dass ein Plan für Verhandlungen über eine Umschuldung mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts erstellt wird;

(f) unter anderem im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen Zugang zu allen Informationen erhalten, die sie benötigen, um die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und unter anderem eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorzunehmen;

(g) unter Einhaltung der in Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der in Artikel 77 festgelegten Geheimhaltungsvorschriften an potenzielle Käufer herantreten können, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.

2.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um eine kohärente Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 24

Sonderverwaltung

1.           In Fällen, in denen sich die Finanzlage eines Instituts signifikant verschlechtert oder in denen schwerwiegende Verstöße gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Satzungen oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen und in denen andere Maßnahmen nach Artikel 23 nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden einen Sonderverwalter bestellen können, der die Leitung des Instituts ablöst. Die Bestellung eines Sonderverwalters wird von den zuständigen Behörden öffentlich bekanntgegeben. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass der Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

2.           Der Sonderverwalter wird mit sämtlichen Befugnissen ausgestattet, über die die Leitung des Instituts gemäß dessen Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem mit der Befugnis, sämtliche Verwaltungsfunktionen im Zusammenhang mit der Leitung des Instituts auszuüben. Die Befugnis, die Hauptversammlung der Anteilsinhaber des Instituts einzuberufen und die Tagesordnung festzulegen, kann der Sonderverwalter jedoch nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde ausüben.

3.           Der Sonderverwalter ist gesetzlich verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen und geeignete Lösungen voranzubringen, um die Finanzlage des Instituts zu verbessern und eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte und der Organisation wiederherzustellen. Diese Pflicht hat im Zweifelsfall Vorrang vor allen anderen Pflichten, die gemäß der Satzung des Instituts oder den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Leitung des Instituts bestehen. Zu den möglichen Lösungen zählen eine Kapitalerhöhung, eine Änderung der Eigentumsstruktur des Instituts oder eine Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute.

4.           Die zuständigen Behörden können den Handlungsspielraum eines Sonderverwalters beschränken oder verlangen, dass bestimmte Handlungen des Sonderverwalters einer vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde bedürfen. Die zuständigen Behörden können den Sonderverwalter jederzeit abberufen.

5.           Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Sonderverwalter der zuständigen Behörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts sowie über die vom Sonderverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Handlungen Bericht erstattet.

6.           Die Sonderverwaltung erstreckt sich über einen Zeitraum von maximal einem Jahr. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters fortbestehen. Es obliegt der zuständigen Behörde festzustellen, ob die Umstände den Einsatz eines Sonderverwalters nach wie vor angezeigt erscheinen lassen, und eine entsprechende Entscheidung den Anteilsinhabern gegenüber zu vertreten.

7.           Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 lässt die Bestellung des Sonderverwalters die nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten bestehenden Rechte der Anteilsinhaber oder Eigentümer unberührt.

8.           Die Bestellung eines Sonderverwalters ist weder als Verwertungs- bzw. Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[36] noch als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[37] anzusehen.

Artikel 25

Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines Sonderverwalters im Falle von Gruppen

1.           Sind in Bezug auf ein Mutterunternehmen oder ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegendes Institut oder ein Tochterunternehmen die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Artikel 23 dieser Richtlinie oder für die Bestellung eines Sonderverwalters nach Artikel 24 dieser Richtlinie erfüllt, unterrichtet die zuständige Behörde, die eine Maßnahme gemäß Artikel 23 oder Artikel 24 plant, die jeweiligen anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums sowie die EBA von ihrer Absicht.

2.           Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden prüfen, ob es erforderlich ist, auch für andere Unternehmen der Gruppe Maßnahmen nach Artikel 23 zu treffen oder einen Sonderverwalter nach Artikel 24 zu bestellen und ob eine Koordinierung der zu treffenden Maßnahmen wünschenswert ist. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden prüfen, ob etwaige alternative Maßnahmen besser geeignet wären, um die Existenzfähigkeit einzelner Unternehmen wiederherzustellen und die finanzielle Solidität der Gruppe als Ganzes zu erhalten. Beabsichtigt mehr als eine zuständige Behörde, einen Sonderverwalter für ein gruppenzugehöriges Unternehmen zu bestellen, prüfen die Behörden, ob es sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen bzw. für die gesamte Gruppe ein und denselben Sonderverwalter einzusetzen, um Lösungen zu fördern, die die finanzielle Solidität der Gruppe als Ganzes wiederherstellen.

Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der anderen jeweils zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Absatz 1 getroffen. Die gemeinsame Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Mutterunternehmen bzw. dem einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut übermittelt.

3.           Die EBA kann im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 den zuständigen Behörden aus eigener Initiative dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.

4.           Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen verantwortlichen zuständigen Behörden allein entscheiden.

5.           Die Entscheidung jeder zuständigen Behörde wird begründet. Sie trägt den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Fünftagesfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten Rechnung. Die Entscheidungen werden dem Mutterunternehmen bzw. dem der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den jeweils zuständigen Behörden übermittelt.

Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Fünftagesfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die übrigen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und treffen ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb von fünf Tagen. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

6.           Bevor sie ihre eigenen Entscheidungen gemäß Absatz 4 treffen, konsultieren die zuständigen Behörden die EBA. Die Entscheidungen tragen den Empfehlungen der EBA Rechnung und erläutern etwaige erhebliche Abweichungen von diesen Empfehlungen.

TITEL IV

ABWICKLUNG

Kapitel I

Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

Artikel 26

Abwicklungsziele

1.           Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse tragen die Abwicklungsbehörden den Abwicklungszielen Rechnung und wählen diejenigen Instrumente und Befugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.

2.           Abwicklungsziele im Sinne von Absatz 1 sind

(a) die Gewährleistung der Kontinuität kritischer Funktionen;

(b) die Vermeidung signifikanter negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, unter anderem durch Vermeidung einer Ansteckung und durch Erhaltung der Marktdisziplin;

(c) der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

(d) die Vermeidung einer unnötigen Vernichtung von Werten und das Bemühen, die Kosten einer Abwicklung möglichst gering zu halten;

(e) der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;

(f) der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

3.           Vorbehaltlich unterschiedlicher Bestimmungen dieser Richtlinie sind die verschiedenen Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt den Abwicklungsbehörden, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.

Artikel 27

Voraussetzungen für eine Abwicklung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nur dann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Institut oder ein EU-Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a treffen, wenn alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde stellt den Ausfall oder das Risiko eines Ausfalls des Instituts fest.

(b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden als durch eine Maßnahme zur Abwicklung des Instituts abgewendet werden kann.

(c) Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 3 im öffentlichen Interesse erforderlich.

2.           Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist ein Institut als von einem Ausfall betroffen oder bedroht zu betrachten, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Das Institut verstößt gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Eigenkapitalanforderungen in einer Weise, die den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird, da das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die sein gesamtes Eigenkapital oder ein wesentlicher Teil seines Eigenkapitals aufgebraucht wird.

(b) Die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird.

(c) Das Institut ist nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird.

(d) Das Institut benötigt eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, es sei denn, es benötigt zur Wahrung der Finanzstabilität

i)        eine staatliche Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu üblichen Bedingungen bereitgestellt werden (die Fazilität ist vollständig durch Sicherheiten unterlegt, auf die je nach Qualität und Marktwert Bewertungsabschläge angewandt werden, und die Zentralbank belastet dem Begünstigten Strafzinsen) oder

ii)       eine staatliche Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten, um bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaates Abhilfe zu schaffen.

In den unter den Buchstaben i) und ii) genannten Fällen sind die Garantiemaßnahmen solventen Finanzinstituten vorbehalten, sind nicht Teil eines umfassenderen Hilfspakets, sind nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig und dürfen nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten in Anspruch genommen werden.

3.           Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sich damit eines oder mehrere der in Artikel 26 genannten Abwicklungsziele erreichen lassen, wenn sie mit Blick auf die Erreichung dieser Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts oder des Mutterunternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.

4.           Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um die Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken zu fördern bezüglich der Interpretation der Umstände, unter denen ein Institut als von einem Ausfall betroffen oder bedroht zu betrachten ist. Diese Leitlinien arbeitet die EBA spätestens bis zu dem in Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Datum aus.

5.           Die Kommission erlässt gemäß Artikel 103 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der mit der Anwendung von EBA-Leitlinien gemachten Erfahrungen delegierte Rechtsakte, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen ein Institut als von einem Ausfall betroffen oder bedroht zu betrachten ist.

Artikel 28

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Finanzinstitut oder eine Firma im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b treffen können, wenn die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut bzw. die Firma als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterinstitut erfüllt sind.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c oder d treffen können, wenn die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf die Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d als auch in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind.

3.           Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Abwicklungsmaßnahmen zum Zwecke einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft beziehen, und ergreifen keine Abwicklungsmaßnahmen zum Zwecke einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.

4.           Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 und in Abweichung von den Bestimmungen des Absatzes 1 können Abwicklungsbehörden auch dann, wenn eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c oder d nicht die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c oder d treffen, sofern ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die in Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen und Maßnahmen in Bezug auf die Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c oder d für die Abwicklung eines oder mehreren Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind.

Artikel 29

Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse alle geeigneten Maßnahmen treffen, die gewährleisten, dass die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:

(a) Verluste werden zunächst von den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen.

(b) Nach den Anteilsinhabern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der in dieser Richtlinie festgelegten Rangfolge der Forderungen.

(c) Die Geschäftsführung des in Abwicklung befindlichen Instituts wird ersetzt.

(d) Die Geschäftsführer des in Abwicklung befindlichen Instituts tragen Verluste in dem Umfang mit, der nach dem Zivil- und Strafrecht ihrer individuellen Verantwortung für den Ausfall des Instituts entspricht.

(e) Gläubiger derselben Klasse werden – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Richtlinie – in gleicher Weise behandelt.

(f) Kein Gläubiger erleidet größere Verluste als er im Falle einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erleiden würde.

2.           Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, wenden die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse in einer Weise an, die die Auswirkungen auf gruppenzugehörige Institute und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich halten.

3.           Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicher, dass diese – soweit angezeigt – mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

KAPITEL II

Bewertung

Artikel 30

Vorläufige Bewertung

1.           Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden, stellen die Abwicklungsbehörden insbesondere für die Zwecke der Artikel 31, 34, 36, 41, 42 und 65 sicher, dass eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts durch eine von staatlichen Stellen – einschließlich der Abwicklungsbehörde – und dem Institut unabhängige Person vorgenommen wird. Die Bewertung wird von der Abwicklungsbehörde genehmigt. Ist aufgrund der gebotenen Dringlichkeit eine unabhängige Bewertung nicht möglich, können die Abwicklungsbehörden die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts selbst vornehmen.

2.           Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, sofern dieser anwendbar ist, muss die gemäß Absatz 1 vorzunehmende Bewertung auf vorsichtigen und realistischen Annahmen, unter anderem in Bezug auf die Ausfallquoten und die Schwere der Verluste, beruhen; Ziel der Bewertung ist es, den Marktwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Instituts zu ermitteln, so dass etwaige zu erwartende Verluste zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente erfasst werden. Bei nicht ordnungsgemäßem Funktionieren des Marktes für einen spezifischen Vermögenswert oder eine spezifische Verbindlichkeit kann die Bewertung jedoch den langfristigen Wert der betreffenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten widerspiegeln. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für das Institut ausgegangen werden, unabhängig davon, ob eine solche Unterstützung tatsächlich gewährt wird.

3.           Die Bewertung wird durch folgende in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts enthaltenen Unterlagen ergänzt:

(a) eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts;

(b) einen Vermerk, der eine Analyse und eine Schätzung des Werts der Vermögenswerte enthält;

(c) eine Aufstellung der in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts ausgewiesenen offenen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Krediten und zu ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht;

(d) eine Aufstellung der Vermögenswerte, die das Institut für Rechnung Dritter hält, die über Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten verfügen.

4.           Die Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung jeder Klasse von Gläubigern, die im Falle eines Liquidationsverfahrens zu erwarten wäre.

5.           Ist es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit nicht möglich, die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, wird die Bewertung durch eine unabhängige Person oder durch eine Abwicklungsbehörde gemäß den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen vorgenommen. Die Bewertung ist als vorläufig zu betrachten, bis die Abwicklungsbehörde eine Bewertung vorgenommen hat, die sämtlichen Anforderungen dieses Artikels genügt. Die endgültige Bewertung kann separat oder zusammen mit der Bewertung gemäß Artikel 66 durchgeführt werden.

6.           Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis. Die Bewertung unterliegt keiner gesonderten gerichtlichen Überprüfung, abgesehen von der gerichtlichen Überprüfung zusammen mit der Entscheidung gemäß den Bestimmungen des Artikels 78.

7.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die im Folgenden genannten Kriterien für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und für die Zwecke des Artikels 66 präzisiert werden:

(a) Unter welchen Umständen ist eine Person sowohl von der Abwicklungsbehörde als auch von den Instituten unabhängig?

(b) Unter welchen Umständen ist eine Bewertung durch eine unabhängige Person als nicht möglich anzusehen?

(c) Welche Methode findet bei der Bewertung des Marktwerts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Instituts Anwendung?

(d) Unter welchen Umständen ist der Markt für einen bestimmten Vermögenswert oder eine bestimmte Verbindlichkeit als nicht ordnungsgemäß funktionierend zu betrachten?

(e) Welche Methode findet bei der Bewertung des langfristigen Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Instituts Anwendung?

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Kapitel III

Abwicklungsinstrumente

Abschnitt I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 31

Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf ein Institut, ein Finanzinstitut oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d anzuwenden, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.

2.           Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um

(a) das Instrument der Unternehmensveräußerung;

(b) das Instrument des Brückeninstituts;

(c) das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten;

(d) das Instrument des „Bail-in“.

3.           Vorbehaltlich des Absatzes 4 können die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination angewandt werden.

4.           Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten können die Abwicklungsbehörden nur in Kombination mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.

5.           Werden die in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Abwicklungsinstrumente zur partiellen Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut angewandt, wird der verbleibende Teil des Instituts, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert, und zwar innerhalb eines Zeitrahmens, der angemessen ist unter Berücksichtigung der etwaigen Notwendigkeit, dass das betreffende Institut gemäß Artikel 58 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen.

6.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit und Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern nicht für die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger gelten.

7.           Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, den Abwicklungsbehörden zusätzliche Befugnisse für den Fall zu übertragen, dass ein Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sofern diese zusätzlichen Befugnisse nicht ein Hindernis für eine effektive Gruppenabwicklung darstellen und sofern sie in Einklang mit den Abwicklungszielen und den in den Artikeln 26 und 29 niedergelegten allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen stehen.

Abschnitt 2

Instrument der Unternehmensveräusserung

Artikel 32

Instrument der Unternehmensveräußerung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die Befugnis verfügen, Folgendes auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu übertragen:

(a) Anteile oder andere Eigentumstitel an einem in Abwicklung befindlichen Institut,

(b) alle oder bestimmte Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder

(c) eine beliebige Kombination mehrerer oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts.

Die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt, ohne dass die Zustimmung der Anteilsinhaber des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten – außer dem Erwerber – erforderlich ist und ohne dass irgendwelche Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.

2.           Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt auf kommerzieller Grundlage unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

3.           Im Falle einer partiellen Übertragung der Vermögenswerte eines Instituts werden die Erlöse aus der Übertragung dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt.

Werden alle Anteile bzw. Eigentumstitel übertragen oder werden alle Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des Instituts übertragen, fließen alle Erlöse aus der Übertragung den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts zu, deren Rechte veräußert wurden.

Die Mitgliedstaaten berechnen die Erlöse gemäß Absatz 2 abzüglich der im Zuge des Abwicklungsverfahrens anfallenden Verwaltungs- oder sonstigen Kosten, einschließlich Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit den Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 92.

4.           Die Abwicklungsbehörden treffen alle geeigneten Schritte, um die Übertragung gemäß Absatz 2 zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die der nach Artikel 30 durchgeführten fairen und realistischen Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entsprechen.

5.           Bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung können die Abwicklungsbehörden die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.

6.           Nach Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung können die Abwicklungsbehörden mit Zustimmung des Erwerbers die Übertragungsbefugnisse in Bezug auf Anteile oder andere Eigentumstitel oder gegebenenfalls in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf den Erwerber übertragen wurden, ausüben, um eine Rückübertragung auf das in Abwicklung befindliche Institut vorzunehmen.

7.           Ein Erwerber muss über die erforderliche Zulassung verfügen, um die aufgrund einer Übertragung nach Absatz 1 übernommenen Tätigkeiten oder Dienste fortführen zu können.

8.           Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48 nehmen die zuständigen Behörden, wenn eine Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48 führen würde, die nach dem genannten Artikel erforderliche Bewertung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.

9.           Werden bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht alle, sondern nur bestimmte Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines Instituts übertragen, gelten die in Kapitel V festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Eigentumsübertragungen.

10.         Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie 2004/39/EG Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Fortführer des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle entsprechenden Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben, einschließlich des Rechts auf Mitgliedschaft in und Zugang zu Zahlungs- und Clearing- und Settlement-Systemen.

11.         Anteilsinhaber und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Eigentum, Rechte oder Verbindlichkeiten, nicht übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten.

Artikel 33

Instrument der Unternehmensveräußerung: formale Anforderungen

1.           Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut vermarktet die zuständige Abwicklungsbehörde – vorbehaltlich des Absatzes 3 – das Institut oder seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die sie zu übertragen beabsichtigt, oder leitet die erforderlichen Schritte für eine Vermarktung ein. Bei Sammelrechten, ‑vermögen und ‑verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.

2.           Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien:

(a) Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere des Erfordernisses der Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein.

(b) Es darf weder eine Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden.

(c) Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein.

(d) Keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer Vorteil gewährt werden.

(e) Es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen.

(f) Soweit möglich, wird angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu erzielen.

Die in diesem Absatz niedergelegten Grundsätze hindern die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten.

Eine öffentliche Bekanntgabe der Vermarktung des Instituts, wie sie anderenfalls nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2003/6/EG aufgeschoben werden.

3.           Abwicklungsbehörden können das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die in Absatz 1 genannten Anforderungen an die Vermarktung einzuhalten, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a) Die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass ein Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde, und

(b) die Einhaltung der betreffenden Anforderungen würde wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels beeinträchtigen.

4.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die konkreten Umstände, unter denen von einer wesentlichen Bedrohung auszugehen ist, sowie die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Aspekte hinsichtlich der Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung näher ausgeführt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Abschnitt 3

Instrument des Brückeninstituts

Artikel 34

Instrument des Brückeninstituts

1.           Mit Blick auf die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, alle oder bestimmte Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder eine beliebige Kombination von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf ein Brückeninstitut zu übertragen, ohne dass die Zustimmung der Anteilsinhaber des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten erforderlich ist und ohne dass irgendwelche Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.

2.           Außer in Fällen, in denen das „Bail-in“-Instrument für die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke im Zusammenhang mit dem Instrument des Brückeninstituts angewandt wird, handelt es sich bei einem Brückeninstitut um einen Rechtsträger, der ganz oder teilweise Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen ist (bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann) und der eigens für die Durchführung bestimmter oder aller Funktionen eines in Abwicklung befindlichen Instituts und für das Halten bestimmter oder aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gegründet wird.

Die Anwendung des „Bail-in“-Instruments für die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Brückeninstitut in einem Umfang zu kontrollieren, der erforderlich ist, um die Abwicklung zu bewerkstelligen und die Abwicklungsziele zu erreichen.

3.           Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.

4.           Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann eine Abwicklungsbehörde Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts in dem Umfang übertragen, den es für angemessen hält, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen.

5.           Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts können die Abwicklungsbehörden

(a) mehr als einmal Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut auf das Brückeninstitut übertragen,

(b) Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut übertragen, sofern die in Absatz 6 genannten Bedingungen erfüllt sind, und

(c) Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von dem Brückeninstitut auf einen Dritten übertragen.

6.           Die Abwicklungsbehörden übertragen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nur dann vom Brückeninstitut zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut,

(a) wenn die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Urkunde erwähnt wird, mit der die Übertragung nach Absatz 5 Buchstabe a erfolgt ist;

(b) wenn die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten de facto nicht den Klassen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Urkunde angegeben sind, mit der die Übertragung nach Absatz 5 Buchstabe a erfolgt ist, oder wenn sie die in der betreffenden Urkunde genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,

In den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen findet die Rückübertragung innerhalb eines Zeitraums und unter etwaigen sonstigen Bedingungen statt, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.

7.           Werden bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts nicht alle, sondern nur bestimmte Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines Instituts übertragen, gelten die in Kapitel IV festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Eigentumsübertragungen.

8.           Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie 2004/39/EG Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle entsprechenden Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben, einschließlich des Rechts auf Mitgliedschaft in und Zugang zu Zahlungs- und Clearing- und Settlement-Systemen.

9.           Anteilsinhaber und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Eigentum, Rechte oder Verbindlichkeiten, nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf das Brückeninstitut oder sein Eigentum.

Artikel 35

Betrieb eines Brückeninstituts

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb eines Brückeninstituts folgende Bestimmungen eingehalten werden:

(a) Der Inhalt der Gründungsdokumente des Brückeninstituts wird von der Abwicklungsbehörde bestimmt.

(b) Die Abwicklungsbehörde ernennt das Leitungsorgan des Brückeninstituts, genehmigt die Vergütungen und legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten fest.

(c) Das Brückeninstitut wird im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen und verfügt über die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderliche Zulassung zur Fortführung der Tätigkeiten bzw. Erbringung der Dienstleistungen, die es aufgrund einer Übertragung nach Artikel 56 dieser Richtlinie übernimmt.

(d) Das Brückeninstitut genügt den Anforderungen der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2004/39/EG und unterliegt einer Beaufsichtigung im Einklang mit diesen Richtlinien.

2.           Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher Wettbewerbsvorschriften betreiben die geschäftsführenden Direktoren das Brückeninstitut in dem Bestreben, das Institut, seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.

3.           Die Abwicklungsbehörde stellt den Betrieb eines Brückeninstituts ein, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:

(a) Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Institut;

(b) Erwerb der Kapitalmehrheit des Brückeninstituts durch einen Dritten;

(c) Übernahme aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts durch eine andere Person;

(d) Ablauf der in Absatz 5 bzw., soweit anwendbar, Absatz 6 genannten Frist.

4.           Beim Versuch einer Veräußerung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Institut bzw. die betreffenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten offen und transparent vermarktet werden und dass keiner der potenziellen Bewerber beim Verkauf begünstigt oder benachteiligt wird.

Ein Verkauf erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

5.           Tritt keiner der in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Fälle ein, stellt die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts bei Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist, ein.

6.           Die Abwicklungsbehörde kann den in Absatz 5 genannten Zeitraum bis zu dreimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängern,

(a) wenn davon auszugehen ist, dass durch die Verlängerung eines der in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c genannten Ergebnisse erzielt wird oder

(b) wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung grundlegender Bank- oder Finanzdienstleistungen zu gewährleisten.

7.           Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts bei Eintritt einer der in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Situationen eingestellt, wird das Brückeninstitut abgewickelt und liquidiert.

Die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts gemäß Absatz 3 erzielten Erlöse fließen dem in Abwicklung befindlichen Institut zu.

Die Mitgliedstaaten können bei der Berechung der Erlöse die im Zuge des Abwicklungsprozesses angefallenen Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben in Abzug bringen.

8.           Wird ein Brückeninstitut zum Zwecke der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung gemäß Absatz 7 auf die Liquidation der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.

Abschnitt 4

Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Artikel 36

Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

1.           Mit Blick auf die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaft zu übertragen.

2.           Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten ist eine Zweckgesellschaft ein Rechtsträger, dessen alleiniger Eigentümer eine oder mehrere öffentliche Stellen sind, was auch die Abwicklungsbehörde einschließen kann.

3.           Die Abwicklungsbehörde bestellt Vermögensverwalter, die mit der Verwaltung der auf die Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte betraut werden mit dem Ziel, deren Wert bis zur späteren Veräußerung zu maximieren oder auf andere Weise eine geordnete Liquidation sicherzustellen.

4.           Die Abwicklungsbehörden können die in Absatz 1 genannte Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten nur dann ausüben, wenn die Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Liquidation dieser Vermögenswerte im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf den Finanzmarkt haben könnte.

5.           Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten legen die Abwicklungsbehörden – im Einklang mit den in Artikel 30 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen – die Gegenleistung für die auf die Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte fest.

6.           Die Abwicklungsbehörden können

(a) mehr als einmal Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut auf die Zweckgesellschaft übertragen;

(b) Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von der Zweckgesellschaft zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut übertragen, sofern die in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt sind.

7.           Die Abwicklungsbehörden übertragen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nur dann von der Zweckgesellschaft zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a) wenn die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Urkunde erwähnt wird, mit der die Übertragung nach Absatz 6 Buchstabe a erfolgt ist;

(b) wenn die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten de facto nicht den Klassen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Urkunde angegeben sind, mit der die Übertragung nach Absatz 6 Buchstabe a erfolgt ist, oder wenn sie die in der betreffenden Urkunde genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

In den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen findet die Rückübertragung innerhalb eines Zeitraums und unter etwaigen sonstigen Bedingungen statt, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.

8.           Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und der Zweckgesellschaft unterliegen den in dieser Richtlinie festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen.

9.           Anteilsinhaber und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Eigentum, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Zweckgesellschaft übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die Zweckgesellschaft, ihr Eigentum oder ihre Leitung.

10.         Die Aufgabenstellung der gemäß Absatz 3 bestellten Verwalter beinhaltet keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts, und die Verwalter haften den Anteilsinhabern gegenüber nicht für die in Ausübung oder vermeintlicher Ausübung ihrer Funktionen getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar.

11.         Die EBA erarbeitet im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093 Leitlinien zur Förderung der Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken bezüglich der Festlegung, ob eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf den Finanzmarkt haben könnte. Diese Leitlinien arbeitet die EBA spätestens bis zu dem in Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Datum aus.

12.         Die Kommission erlässt gemäß Artikel 103 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der mit der Anwendung von EBA-Leitlinien gemachten Erfahrungen delegierte Rechtsakte, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen die Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf den Finanzmarkt haben könnte.

Abschnitt 5

Instrument des „Bail-in“

Unterabschnitt 1

Zielsetzung und Anwendung des „Bail-in“-Instruments

Artikel 37

Instrument des „Bail-in“

1.           Mit Blick auf die Anwendung des „Bail-in“-Instruments stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f bis l genannten Abwicklungsbefugnisse verfügen.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden für folgende Zwecke das „Bail-in“-Instrument anwenden können:

(a) zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, oder

(b) zur Umwandlung in Eigenkapital – oder Reduzierung des Nennwerts – der auf ein Brückeninstitut übertragenen Forderungen oder Schuldtitel mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen.

3.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden für den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck nur dann auf das „Bail-in“-Instrument zurückgreifen können, wenn realistische Aussichten bestehen, dass die Anwendung dieses Instruments – in Kombination mit den Maßnahmen, die im Rahmen des nach Artikel 47 vorzulegenden Reorganisationsplans umgesetzt werden – über die Verwirklichung wesentlicher Abwicklungsziele hinaus zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und langfristigen Existenzfähigkeit des betreffenden Instituts beiträgt.

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, wenden die Mitgliedstaaten eines der in Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das „Bail-in“-Instrument gemäß Absatz 2 Buchstabe b an, soweit dies angezeigt ist.

Artikel 38

Anwendungsbereich des „Bail-in“-Instruments

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das „Bail-in“-Instrument auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts angewandt werden kann, die nicht gemäß Absatz 2 vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.

2.           Die Abwicklungsbehörden üben ihre Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten aus:

(a) nach der Richtlinie 94/19/EG gesicherte Einlagen;

(b) besicherte Verbindlichkeiten;

(c) etwaige Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern oder aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem);

(d) Verbindlichkeit mit einer Ursprungsfälligkeit von weniger als einem Monat;

(e) Verbindlichkeiten gegenüber

i)        Beschäftigten aufgrund rückständiger Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen (ausgenommen sind variable Vergütungen jeglicher Art);

ii)       Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Leistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts von grundlegender Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;

iii)      Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Insolvenzrecht um bevorrechtigte Verbindlichkeiten handelt.

Die Buchstaben a und b hindern die Abwicklungsbehörden nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit dies angezeigt ist, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer mit Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt, anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 87/611/EWG des Rates[38] von der Anwendung dieser Bestimmung ausnehmen.

Absatz 2 Buchstabe c hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf jeglichen Einlagebetrag, der die Deckung gemäß der genannten Richtlinie übersteigt, auszuüben.

3.           Wenden die Abwicklungsbehörden das „Bail-in“-Instrument an, können sie Verbindlichkeiten aus Derivaten, die nicht unter Absatz 2 Buchstabe d fallen, aus dem Anwendungsbereich der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausschließen, soweit dies erforderlich oder angemessen ist, um die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ziele zu erreichen.

4.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen, in denen Folgendes präzisiert wird:

(a) spezifische Kategorien von Verbindlichkeiten, die unter Absatz 2 Buchstabe d fallen, und

(b) die Umstände, unter denen ein Ausschluss erforderlich oder angemessen ist, um die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ziele zu erreichen. Dabei gilt es, folgende Faktoren zu berücksichtigen:

i)        systemische Auswirkungen einer Glattstellung von Derivatepositionen im Hinblick auf die Anwendung des Schuldenabschreibungsinstruments,

ii)       Folgen einer Anwendung des Schuldenabschreibungsinstruments auf Verbindlichkeiten aus Derivaten, die durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, für die Tätigkeit der zentralen Gegenpartei und

iii)      Folgen einer Anwendung des Schuldenabschreibungsinstruments auf Verbindlichkeiten aus Derivaten für das Risikomanagement der Gegenparteien bei den betreffenden Derivaten.

Unterabschnitt 2

Mindestanforderungen an abschreibungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 39

Mindestanforderungen an Verbindlichkeiten, in Bezug auf die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeübt werden

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute zu jedem Zeitpunkt über einen ausreichenden aggregierten Betrag an Eigenmitteln und abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten verfügen, ausgedrückt als Prozentanteil der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts, die nicht als Eigenmittel im Sinne von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder im Sinne von Kapitel IV der Richtlinie 2006/49/EG zu betrachten sind.

2.           Nachrangige Schuldtitel und nachrangige Darlehen, die nicht als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital anzusehen sind, dürfen im aggregierten Betrag der abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 nur dann enthalten sein, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

(a) Die Instrumente werden aufgelegt und in voller Höhe eingezahlt.

(b) Die Instrumente werden nicht erworben von

i)        dem Institut oder seinen Tochterunternehmen oder

ii)       von einem Unternehmen, an dem das Institut direkt oder im Wege der Kontrolle eine Beteiligung in Form von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals des Unternehmens besitzt.

(c) Der Erwerb der Instrumente wird weder direkt noch indirekt von dem Institut finanziert.

(d) Die Instrumente werden nicht durch ein Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das betreffende Institut, abgesichert oder garantiert.

(e) Die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr.

3.           Die Mindesthöhe des aggregierten Betrags nach Absatz 1 wird anhand folgender Kriterien festgesetzt:

(a) Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das Institut durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des „Bail-in“-Instruments, in einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise abgewickelt werden kann;

(b) Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass das Institut über ausreichende abschreibungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um zu gewährleisten, dass in dem Fall, in dem auf das „Bail-in“-Instrument zurückgegriffen wird, das harte Kernkapital („Common Equity Tier 1 ratio“) des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut zu erhalten und es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie 2006/49/EG zugelassen ist;

(c) Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil des Instituts;

(d) Umfang, in dem das Einlagensicherungssystem im Einklang mit Artikel 99 zur Finanzierung der Abwicklung beitragen könnte;

(e) Umfang, in dem der Ausfall des Instituts – unter anderen aufgrund der Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem –negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne einer Ansteckung andere Institute hätte.

4.           Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 40 hat jedes einzelne Institut den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen zu genügen.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 40 bleiben Verbindlichkeiten, die von anderen der Gruppe angehörenden Unternehmen gehalten werden, bei der Berechnung des aggregierten Betrags nach Absatz 1 unberücksichtigt.

5.           Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen, dass Institute den gemäß Absatz 4 festgelegten aggregierten Betrag einhalten, und treffen bei der Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen etwaige Entscheidungen gemäß Absatz 4.

6.           Die Abwicklungsbehörden teilen der EBA mit, welchen Mindestbetrag sie für jedes einzelne Institut in ihrem Rechtsraum festgesetzt haben. Die EBA berichtet der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2018 über die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderung. Insbesondere berichtet die EBA der Kommission über etwaige Diskrepanzen bezüglich der Umsetzung dieser Anforderung auf nationaler Ebene.

7.           Die Kommission erlässt im Wege delegierter Rechtsakte im Einklang mit Artikel 103 Maßnahmen, um die in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Kriterien zu präzisieren, gegebenenfalls unter Angabe der unterschiedlichen Kategorien von Instituten und der jeweiligen Bandbreite der Prozentsätze.

Artikel 40

Anwendung von Mindestanforderungen in Bezug auf Gruppen

1.           Die Abwicklungsbehörden können beschließen, die in Artikel 39 Absätze 1 und 3 festgelegten Mindestanforderungen auf konsolidierter Basis auf Gruppen anzuwenden, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Der nach Artikel 39 Absatz 1 festzulegende Prozentanteil wird auf der Basis der konsolidierten Verbindlichkeiten und Eigenmittel der Gruppe berechnet.

(b) Schuldtitel oder Darlehen gemäß Artikel 39 Absatz 2 werden vom Mutterunternehmen oder von einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und d aufgelegt.

(c) Das Mutterunternehmen oder die Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c oder d teilt die durch die Auflage von Schuldtiteln oder Darlehen nach Artikel 39 Absatz 2 aufgenommenen Mittel angemessen und verhältnismäßig in Form von Krediten unter den Instituten, die Tochterunternehmen sind, auf.

(d) Jedes Institut, das ein Tochterunternehmen ist, genügt den in Artikel 39 Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen. Als Ausnahme von Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 2 werden jedoch Verbindlichkeiten, die vom Mutterunternehmen oder von einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c oder d gehalten werden, bei der Festsetzung des aggregierten Betrags der Eigenmittel und abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten, die das Tochterunternehmen gemäß Artikel 39 Absatz 1 halten muss, mit berücksichtigt.

(e) Macht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine andere zuständige Abwicklungsbehörde in Bezug auf das Mutterunternehmen oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c oder d vom „Bail-in“-Instrument Gebrauch, wenden die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden das „Bail-in“-Instrument, soweit angezeigt, zunächst auf die Verbindlichkeiten der Tochterunternehmen gegenüber dem Mutterunternehmen oder gegenüber der Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c bzw. d an, bevor sie es, soweit erforderlich auf andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens anwenden.

2.           Bei ihrer nach Absatz 1 zu treffenden Entscheidung berücksichtigen die Abwicklungsbehörden, wie die Geschäftstätigkeit der Gruppe strukturiert ist und insbesondere, inwieweit Finanzierung, Liquidität und Risiken zentral gemanagt werden.

3.           Die Abwicklungsbehörden treffen die Entscheidung, die Mindestanforderungen auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 1 anzuwenden, im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 9. Für Gruppen, die einer konsolidierten Beaufsichtigung gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen, treffen die Abwicklungsbehörden die Entscheidung, die Mindestanforderungen auf konsolidierter Basis anzuwenden, im Einklang mit dem in Artikel 12 dieser Richtlinie festgelegten Verfahren.

Unterabschnitt 3

Anwendung des „Bail-in“-Instruments

Artikel 41

Bewertung des „Bail-in“-Betrags

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des „Bail-in“-Instruments den aggregierten Betrag, um den die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten zu mindern oder umzuwandeln sind, den Anforderungen des Artikels 30 entsprechend bewerten.

2.           Wenden die Abwicklungsbehörden das „Bail-in“-Instrument zu dem in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an, so wird bei der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bewertung der Betrag festgelegt, um den die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten gemindert werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen, und der Betrag bestimmt, den die Abwicklungsbehörde für notwendig hält, um ausreichendes Vertrauen des Markts in das Institut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinien 2006/48/EG oder 2004/39/EG zugelassen ist, fortzuführen.

3.           Die Abwicklungsbehörden legen Regelungen fest und behalten diese bei, um zu gewährleisten, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.

Artikel 42

Behandlung der Anteilsinhaber

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des „Bail-in“-Instruments in Bezug auf die Anteilsinhaber eine oder beide der folgenden Maßnahmen treffen:

(a) Löschung der bestehenden Anteile;

(b) Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnis, abschreibungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile des in Abwicklung befindlichen Instituts umzuwandeln, und dies zu einem Satz, der die bestehenden Anteile stark verwässert.

2.           Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden angewandt, wenn die betreffenden Anteile unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:

(a) im Rahmen einer Umwandlung von Schuldinstrumenten in Anteile gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldinstrumente bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist;

(b) im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals nach Artikel 52.

3.           Bei der Überlegung, welche Maßnahme gemäß Absatz 1 zu treffen ist, berücksichtigen die Abwicklungsbehörden die voraussichtliche Höhe der Verluste bei Vermögenswerten vor Anwendung des „Bail-in“-Instruments, um zu gewährleisten, dass die in Bezug auf die Anteilsinhaber getroffenen Maßnahmen dieser Wertminderung entsprechen, die nach den Artikeln 30 und 31 durchgeführte Bewertung und insbesondere die Wahrscheinlichkeit, dass die Anteilsinhaber einen Teil des Werts zurückerlangt hätten, wenn das Institut ausgehend von dieser Bewertung liquidiert worden wäre.

4.           Bei der Anwendung des „Bail-in“-Instruments durch die Abwicklungsbehörden gelten die Bestimmungen der Artikel 30 und 31.

5.           Die EBA arbeitet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien im Hinblick darauf aus, unter welchen Umständen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Blick auf die in Absatz 2 genannten Faktoren jeweils als angemessen zu betrachten wären. Diese Leitlinien arbeitet die EBA spätestens bis zu dem in Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Datum aus.

6.           Die Kommission kann gemäß Artikel 103 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der mit der Anwendung von EBA-Leitlinien gemachten Erfahrungen delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Blick auf die in Absatz 2 genannten Faktoren jeweils als angemessen zu betrachten wären.

Artikel 43

Rangfolge der Forderungen

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des „Bail-in“-Instruments unter Einhaltung der folgenden Anforderungen von ihren Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen:

(a) als Erstes werden die Instrumente des harten Kernkapitals proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze abgeschrieben und die betreffenden Anteile gemäß Artikel 42 gelöscht;

(b) dann – und nur dann, wenn die Abschreibung nach Buchstabe a den aggregierten Betrag unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, bei denen es sich um Verbindlichkeiten handelt, und des Ergänzungskapitals gemäß Unterabschnitt 2 auf null herab;

(c) dann – und nur dann, wenn die Herabsetzung von Verbindlichkeiten nach den Buchstaben a und b insgesamt den aggregierten Betrag unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im erforderlichen Umfang herab, so dass sich zusammen mit der Abschreibung nach den Buchstaben a und b der aggregierte Betrag ergibt;

(d) dann – und nur dann, wenn die nach den Buchstaben a, b oder c erfolgte Minderung der Verbindlichkeiten insgesamt den aggregierten Betrag unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der restlichen nach Artikel 38 abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um vorrangige Verbindlichkeiten handelt, oder den bei diesen noch ausstehenden Restbetrag im erforderlichen Umfang herab, so dass sich zusammen mit der Abschreibung nach den Buchstaben a, b oder c der aggregierte Betrag ergibt.

2.           Wenn die Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d von ihren Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, weisen sie die im aggregierten Betrag ausgedrückten Verluste gleichmäßig allen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu, indem sie den Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzen.

3.           Bevor die Abwicklungsbehörden bei den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Verbindlichkeiten von ihren Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, setzen sie den Nennwert des Instruments herab oder wandeln es gemäß den in Absatz 1 Buchstaben b oder c genannten Bedingungen um, wobei diese Bedingungen noch nicht wirksam geworden sind, wenn ein Institut andere Instrumente als die in Absatz 1 Buchstabe b genannten ausgegeben hat, die eine der folgenden Bedingungen enthalten:

(a) bei Eintritt eines Ereignisses, das die Finanzlage, die Solvenz oder die Höhe der einzelnen Eigenmittel betrifft, ist der Nennwert des Instruments herabzusetzen;

(b) bei Eintritt eines solchen Ereignisses sind die Instrumente in Anteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln.

4.           Wurde der Nennwert eines Instruments vor Anwendung des „Bail-in“ oder gemäß Absatz 3 nach Bedingungen der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Art gemindert, aber nicht auf null herabgesetzt, wenden die Abwicklungsbehören die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Absatz 1 auf den verbleibenden Nennwert an.

Artikel 44

Derivate

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden, wenn die Abwicklungsbehörden bei Verbindlichkeiten aus Derivaten von ihren Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen.

2.           Unterliegen Transaktionen einer Nettingvereinbarung, so bestimmen die Abwicklungsbehörden die aus diesen Transaktionen resultierende Verbindlichkeit auf Nettobasis gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.

3.           Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmen die Abwicklungsbehörden anhand von

(a) angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Nettingvereinbarungen unterliegen;

(b) Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte.

4.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Methoden und Grundsätze für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivaten festgelegt werden.

Diese Entwürfe übermittelt die EBA der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 45

Satz für die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden, wenn sie unter Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnis, abschreibungsfähige Verbindlichkeiten in Stammanteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln, die Umschuldung durchführen, gemäß einem oder beiden der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundsätze auf unterschiedliche Kategorien von Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungssätze anwenden können.

2.           Der Umwandlungssatz soll den betroffenen Gläubiger angemessen für den Verlust, der ihm durch die Wahrnehmung der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden ist, entschädigen.

3.           Auf vorrangige Verbindlichkeiten wird ein höherer Umwandlungssatz angewandt als auf nachrangige Verbindlichkeiten, sollte dies angemessen sein, um bei einer Liquidation die Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht zum Ausdruck zu bringen.

4.           Die EBA arbeitet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Festlegung von Umwandlungssätzen aus. Die EBA arbeitet diese Leitlinien spätestens bis zu dem in Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Datum aus.

In diesen Leitlinien wird insbesondere dargelegt, wie betroffene Gläubiger mit Hilfe des Umwandlungssatzes angemessen entschädigt werden können, und werden die jeweiligen Umwandlungssätze genannt, die angemessen sein könnten, um die Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 46

„Bail-in“-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Anwendung des „Bail-in“-Instruments durch die Abwicklungsbehörden Regelungen getroffen werden, die gewährleisten, dass für das betreffende Institut gemäß Artikel 47 ein Reorganisationsplan aufgestellt und umgesetzt wird.

2.           Die in Absatz 1 genannten Regelungen schließen die Bestellung eines Verwalters ein und zielen auf die Erstellung und Umsetzung des in Artikel 47 vorgeschriebenen Reorganisationsplans ab.

Artikel 47

Reorganisationsplan

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der nach Artikel 46 bestellte Verwalter innerhalb [eines Monats], nachdem das „Bail-in“-Instrument gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a auf ein Institut angewandt worden ist, einen Reorganisationsplan erstellt, der die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn an die Abwicklungsbehörde, die Kommission und die EBA weiterleitet. Sind die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen anwendbar, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass dieser Plan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut der Kommission gemäß den Beihilfevorschriften vorlegen muss, vereinbar ist.

2.           In einem Reorganisationsplan werden Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, der zwei Jahre nicht überschreiten darf, die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen stützen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen, unter denen das Institut tätig sein wird.

Der Reorganisationsplan trägt unter anderem dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung und spiegelt „best-“ wie „worst-case“-Annahmen wider. Bei Stresstests werden eine Reihe von Szenarien durchgespielt, u. a. eine Kombination aus Krisensituationen und anhaltender globaler Rezession. Die Annahmen werden mit angemessenen sektorweiten Benchmarks verglichen.

3.           Ein Reorganisationsplan umfasst

(a) eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut ausgefallen ist oder voraussichtlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben;

(b) eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts wiederherstellen sollen;

(c) einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen.

4.           Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts wiederherstellen sollen, können gehören

(a) die Reorganisation der Tätigkeiten des Instituts;

(b) die Aufgabe von Verlustgeschäften;

(c) die Umstrukturierung bestehender Tätigkeiten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können;

(d) die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.

5.           Die Abwicklungsbehörde bewertet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts bei Umsetzung des Plans wiederhergestellt wird.

Die Abwicklungsbehörde genehmigt den Plan, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Plan dieses Ziel erreichen kann.

6.           Ist die Abwicklungsbehörde nicht davon überzeugt, dass der Plan dieses Ziel erreichen kann, teilt sie dem Verwalter ihre Bedenken mit und fordert ihn auf, den Plan so zu ändern, dass ihre Bedenken berücksichtigt werden.

7.           Der Verwalter legt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer solchen Mitteilung einen geänderten Plan zur Genehmigung vor. Die Abwicklungsbehörde bewertet den geänderten Plan und teilt dem Verwalter innerhalb einer Woche mit, ob der geänderte Plan ihrer Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt, oder ob er weiterer Änderungen bedarf.

8.           Der Verwalter setzt den von der Abwicklungsbehörde genehmigten Reorganisationsplan um und erstattet der Abwicklungsbehörde alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung Bericht.

9.           Der Verwalter überarbeitet den Plan, falls dies zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Ziels erforderlich ist, und legt der Abwicklungsbehörde jede überarbeitete Fassung zur Genehmigung vor.

10.         Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a) die Elemente, die ein Reorganisationsplan gemäß Absatz 3 enthalten sollte, und

(b) der Inhalt der nach Absatz 8 vorzulegenden Berichte.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Unterabschnitt 4

„Bail-in“-Instrument: Zusätzliche bestimmungen

Artikel 48

Wirksamwerden des „Bail-in“

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde von einer der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f bis l genannten Befugnisse Gebrauch macht, die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Institut sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilsinhaber unmittelbar bindend ist.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte unternommen werden, die für die Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f bis l genannten Befugnisse erforderlich sind, unter anderem:

(a) Änderung aller einschlägigen Register;

(b) Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Anteilen oder Schuldtiteln;

(c) Listing bzw. Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Anteilen.

3.           Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe g genannten Befugnis auf null, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeinstitut betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.

4.           Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe g genannten Befugnis nur teilweise,

(a) gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen;

(b) ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderung der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe m genannten Befugnis vorsehen könnte.

Artikel 49

Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für einen „Bail-in“

1.           Die Mitgliedstaten verlangen, soweit dies angezeigt ist, dass die Institute jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital vorhalten, so dass in dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f, g und h genannten Befugnisse in Bezug auf ein Institut oder seine Tochterunternehmen ausübt, das Institut nicht daran gehindert würde, genügend neue Anteile oder Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Stammanteile oder andere Eigentumstitel praktisch durchführbar wäre.

2.           Ob es im Falle eines bestimmten Instituts angezeigt ist, die in Absatz 1 vorgesehene Anforderung zu verhängen, bewerten die Abwicklungsbehörden im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans für das betreffende Institut unter Berücksichtigung insbesondere der in dem Plan in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen. Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des „Bail-in“-Instruments vor, überprüfen die Behörden, ob das autorisierte Stammkapital zur Deckung des in Artikel 41 genannten aggregierten Betrags ausreicht.

3.           Die Mitgliedstaten verpflichten die Institute sicherzustellen, dass einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Stammanteile oder andere Eigentumstitel keine verfahrenstechnischen Hindernisse entgegenstehen, die sich aus ihren Gründungsdokumenten oder ihrer Satzung ergeben könnten, einschließlich Vorkaufsrechten für Anteilsinhaber oder des Erfordernisses einer Zustimmung der Anteilsinhaber bei einer Kapitalerhöhung.

4.           Die in Titel VIII dieser Richtlinie dargelegten Änderungen an den Richtlinien 77/91/EG, 82/891/EWG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.

Artikel 50

Vertragliche Anerkennung des „Bail-in“

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten vor, in die Vertragsbestimmungen von abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten und Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, eine Bestimmung aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkennt, dass die Verbindlichkeit unter die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren.

2.           Versäumt es ein Institut, eine in Absatz 1 geforderte Bedingung in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.

3.           Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 103 Maßnahmen erlassen, um den Inhalt der in Absatz 1 geforderten Bedingung näher festzulegen.

Kapitel IV

Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 51

Verpflichtung zur Abschreibung von Kapitalinstrumenten

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Abwicklungsbehörden vor jeder Abwicklungsmaßnahme umgehend und gemäß den Bestimmungen des Artikels 52 bei den von einem Institut ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten von ihrer Abschreibungsbefugnis Gebrauch machen, wenn einer oder mehrere der nachstehend genannten Umstände vorliegt/vorliegen:

(a) die geeignete Behörde stellt fest, dass das Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt;

(b) die geeignete Behörde stellt fest, dass das Institut nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird;

(c) in einem Mitgliedstaat wurde beschlossen, dem Institut oder dem Mutterunternehmen eine außerordentliche Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu gewähren, und die geeignete Behörde stellt fest, dass das Institut ohne diese Unterstützung nicht länger existenzfähig wäre;

(d) die relevanten Kapitalinstrumente sind auf Einzel- und konsolidierter Basis oder auf konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, und die geeignete Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde stellt fest, dass die konsolidierte Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Abschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.

2.           Trifft eine geeignete Behörde eine in Absatz 1 genannte Feststellung, teilt sie dies der für das betreffende Institut zuständigen Abwicklungsbehörde – sollte es sich dabei um eine andere Behörde handeln – umgehend mit.

3.           Bevor eine geeignete Behörde in Bezug auf ein Institut, das relevante, auf Einzel- und konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannte Kapitalinstrumente ausgibt, eine in Absatz 1 Buchstabe d genannte Feststellung trifft, kommt sie den in Artikel 52 festgelegten Mitteilungs- und Konsultationspflichten nach.

4.           Die in Absatz 1 festgelegte Anforderung erfüllen die Abwicklungsbehörden auch dann, wenn sie in Bezug auf dieses Institut auch ein Abwicklungsinstrument einsetzen oder von einer anderen Abwicklungsbefugnis Gebrauch machen.

Artikel 52

Bestimmungen für die Abschreibung von Kapitalinstrumenten

1.           Bei der Erfüllung der in Artikel 51 festgelegten Anforderung machen die Abwicklungsbehören so von der Abschreibungsbefugnis Gebrauch, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:

(a) die Instrumente des harten Kernkapitals werden als Erstes proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze abgeschrieben;

(b) der Nennwert der relevanten Kapitalinstrumente wird auf null herabgesetzt;

(c) die Herabsetzung dieses Nennwerts auf null ist von Dauer;

(d) abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung der Abschreibungsbefugnis ergeben kann, besteht bei oder in Verbindung mit diesem Instrument gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments keinerlei Verbindlichkeit mehr;

(e) kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente erhält eine andere Entschädigung als die in Absatz 4 vorgesehene.

Buchstabe d verhindert nicht, dass ein Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß Absatz 2 Instrumente des harten Kernkapitals erhält.

2.           Begleitend zur Wahrnehmung der in Artikel 51 Absatz 1 genannten Befugnis können die Abwicklungsbehörden die Institute dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels abgeschriebenen Kapitalinstrumente Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) die Instrumente werden von dem in Absatz 1 genannten Institut oder von einem Mutterunternehmen des Instituts ausgegeben;

(b) sie werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt;

(c) sie werden nach Wahrnehmung der Abschreibungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen;

(d) der Umwandlungssatz, der die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Artikel 45 festgelegten Grundsätzen und allen etwaigen von der EBA gemäß Artikel 45 Absatz 5 ausgearbeiteten Leitlinien in Einklang.

3.           Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Absatz 2 bereitgestellt werden können, können die Abwicklungsbehörden von den Instituten verlangen, dass sie jederzeit über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.

4.           Erfüllt ein Institut die Voraussetzungen für die Abwicklung und beschließt die Abwicklungsbehörde, bei diesem Institut ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz zu bringen, so erfüllt die Abwicklungsbehörde die in Artikel 51 Absatz 1 festgelegte Anforderung, bevor sie das Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt.

5.           Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der Abschreibungsbefugnis durch die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 51 Absatz 1 bei den relevanten Kapitalinstrumenten keinen Ausfall oder kein Kreditereignis darstellt.

6.           Um eine kohärente Anwendung des Absatzes 5 zu gewährleisten, arbeiten EBA und ESMA gemeinsam Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Begriff „Kreditereignis“ für die Zwecke dieses Absatzes definiert wird.

EBA und ESMA übermitteln der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 53

Vertragliche Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten

Werden solche vertraglichen Bedingungen bei einer Feststellung der Behörde nach Artikel 51 Absatz 1 wirksam, sind relevante Kapitalinstrumente, deren vertragliche Bedingungen die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, von der in Artikel 51 Absatz 1 festgelegten Anforderung ausgenommen:

(a) die vertraglichen Bedingungen des relevanten Kapitalinstruments sehen vor, dass der Nennwert des Instruments automatisch auf null herabgesetzt oder das Instrument automatisch in ein oder mehrere Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wird, wenn eine geeignete Behörde eine Feststellung nach Artikel 51 Absatz 1 trifft;

(b) die Herabsetzung des Nennwerts des relevanten Kapitalinstruments oder dessen Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente des harten Kernkapitals erfolgt zu den in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Bedingungen;

(c) wenn die Bedingungen des relevanten Kapitalinstruments dessen Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente des harten Kernkapitals vorsehen, ist der Umwandlungssatz in diesen Bedingungen festgelegt und steht mit den in Artikel 45 festgelegten Grundsätzen und allen etwaigen von der EBA gemäß Artikel 45 Absatz 5 ausgearbeiteten Leitlinien in Einklang.

Artikel 54

Für die Feststellung zuständige Behörden

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zuständigkeit für die in Artikel 51 Absatz 1 genannten Feststellungen bei den im vorliegenden Artikel bestimmten Behörden liegt.

2.           Sind die relevanten Kapitalinstrumente nach Artikel 52 der Richtlinie 2006/48/EG auf Einzelbasis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 51 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung bei der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut gemäß Titel II der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen wurde.

3.           Werden die relevanten Kapitalinstrumente von einem Tochterinstitut ausgegeben und sind auf Einzel- und auf konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 53 Absatz 1 genannte Feststellung bei den folgenden Behörden:

(a) für die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Feststellungen bei der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut, das diese Instrumente ausgegeben hat, gemäß Titel II der Richtlinie 2006/48/EG errichtet wurde;

(b) für die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d genannte Feststellung bei der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder bei der für die Teilkonsolidierung zuständigen Behörde.

Artikel 55

Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die geeigneten Behörden, bevor sie in Bezug auf ein Institut, das relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzel- und konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d genannte Feststellung treffen, die folgenden Anforderungen erfüllen:

(a) zieht eine geeignete Behörde eine in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannte Feststellung in Betracht, teilt sie dies der konsolidierenden Aufsichtsbehörde umgehend mit;

(b) zieht eine geeignete Behörde eine in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d genannte Feststellung in Betracht, teilt sie dies umgehend der Behörde mit, die für die einzelnen Institute zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Abschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben.

2.           Eine geeignete Behörde fügt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Begründung bei, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.

3.           Wurde gemäß Absatz 1 eine Mitteilung gemacht, so bewertet die geeignete Behörde in Absprache mit den benachrichtigten Behörden,

(a) ob es zur Wahrnehmung der Abschreibungsbefugnis gemäß Artikel 51 Absatz 1 eine Alternative gibt;

(b) wenn es eine Alternative gibt, ob diese durchführbar ist;

(c) wenn diese Alternative durchführbar ist, ob realistische Aussichten bestehen, dass sie die Umstände, die ansonsten eine Feststellung nach Artikel 51 Absatz 1 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.

4.           Für die Zwecke des Absatzes 3 bezeichnet „Alternative“ das in Artikel 23 dieser Richtlinie genannte frühzeitige Eingreifen, die in Artikel 136 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Maßnahmen oder einen Mittel- oder Kapitaltransfer des Muterunternehmens.

5.           Gelangen die geeignete Behörde und die zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 zu dem Schluss, dass es eine oder mehrere Alternativen gibt, diese durchführbar sind und zu dem in Buchstabe c genannten Ergebnis führen würden, sorgen sie dafür, dass diese Alternativen zur Anwendung gelangen.

6.           Gelangen die geeignete Behörde und die zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 zu dem Schluss, dass es keine Alternative gibt, die zu dem in Buchstabe c genannten Ergebnis führen würde, entscheidet die geeignete Behörde, ob die in Artikel 51 Absatz 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.

7.           Die Abwicklungsbehörden kommen den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 unter angemessener Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend nach.

Kapitel V

Abwicklungsbefugnisse

Artikel 56

Allgemeine Befugnisse

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über sämtliche zur Anwendung der Abwicklungsinstrumente erforderlichen Befugnisse verfügen. Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden über folgende Abwicklungsbefugnisse verfügen, die sie einzeln oder miteinander kombiniert anwenden können:

(a) die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die die Abwicklungsbehörde benötigt, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, wozu auch Aktualisierungen und Nachträge zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben zählen;

(b) die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilsinhabern oder Eigentümern des Instituts übertragenen Rechte auszuüben;

(c) die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Eigentumstitel zu übertragen;

(d) die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu übertragen;

(e) die Befugnis, bestimmte Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine andere Person zu übertragen;

(f) die Befugnis, die in Artikel 51 genannten Instrumente abzuschreiben oder in Anteile oder andere Eigentumstitel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines in Abwicklung befindlichen relevanten Mutterinstituts umzuwandeln;

(g) die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, unter Umständen auch auf null;

(h) die Befugnis, abschreibungsfähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts übertragen werden, umzuwandeln;

(i) die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen;

(j) die Befugnis, Anteile oder andere Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Institut zu löschen;

(k) die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen.

(l) die Befugnis, die Umwandlung von Schuldtiteln zu verlangen, deren vertragliche Bedingungen unter den in Artikel 51 genannten Umständen eine Umwandlung vorsehen:

(m) die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel zahlbaren Zinsbetrags zu ändern, u. a. durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;

(n) die Befugnis, die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu entlassen bzw. zu ersetzen;

2.           Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse keine der folgenden Anforderungen gelten, die anderenfalls aufgrund des nationalen Rechts, eines nach nationalem Recht geschlossenen Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären:

(a) Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilsinhaber oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen;

(b) Verfahrensvorschriften, die die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen.

Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Abwicklungsbehörden die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse ohne jede Beschränkung bezüglich einer Übertragung der in Frage stehenden Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die anderenfalls anwendbar sein könnte, und ohne ein Zustimmungserfordernis ausüben können.

Von Buchstabe b unberührt bleiben die Anforderungen des Artikels 75 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rahmen der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen bestehen.

Artikel 57

Zusätzliche Befugnisse zur Übertragungsbefugnis

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung einer Übertragungsbefugnis dazu befugt sind,

(a) Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien;

(b) Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;

(c) die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2001/34/EG auszusetzen;

(d) Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Verpflichtungen, Verträge oder Vereinbarungen geht, die das in Abwicklung befindliche Institut eingegangen ist, bzw. um von ihm ergriffene Maßnahmen;

(e) dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Hilfe zu gewähren;

(f) die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, zu annullieren oder zu ändern oder einen Erwerber als Vertragspartei zu ersetzen;

(g) von einem Tochterunternehmen eingegangene Verträge durchzusetzen, wenn die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen garantiert oder auf andere Art und Weise vom Mutterunternehmen unterstützt wird, ungeachtet etwaiger Vertragsrechte, lediglich auf der Grundlage der Insolvenz oder der Finanzlage des Mutterunternehmens derartige Verträge zu beenden, glattzustellen oder zu beschleunigen, sofern diese Garantie oder sonstige Unterstützung sowie sämtliche damit verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden oder die Abwicklungsbehörde auf andere Art und Weise den angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen gewährleistet.

2.           Die Abwicklungsbehörden machen von den unter Absatz 1 Buchstabe a bis g genannten Befugnissen nur Gebrauch, wenn dies nach Auffassung der jeweiligen Behörde zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.

3.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung einer Übertragungs- oder Abschreibungsbefugnis zur Ergreifung von Kontinuitätsmaßnahmen befugt sind, die erforderlich sind um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger wahrgenommen werden kann. Diese Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere:

(a) die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten übernimmt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts (entweder ausdrücklich oder implizit) genannt wird;

(b) im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Substituierung des in Abwicklung befindlichen Instituts durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren;

4.           Folgende Rechte bleiben von den in Absatz 1 Buchstabe d und in Absatz 3 Buchstabe b genannten Befugnissen unberührt:

(a) das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen;

(b) alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.

5.           Wenn eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, ein Abwicklungsinstrument zur Anwendung bringt oder von einer Abwicklungsbefugnis Gebrauch macht, darf die Abwicklungsmaßnahme selbst es niemandem ermöglichen,

(a) im Rahmen eines Vertrags oder einer Vereinbarung, bei dem/der das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, von einem etwaigen Recht auf oder einer etwaigen Befugnis zur Kündigung, vorzeitigen Fälligkeitsstellung oder Feststellung eines Ausfalls oder eines Kreditereignisses Gebrauch zu machen;

(b) in den Besitz von Eigentum des in Abwicklung befindlichen Instituts zu gelangen oder Kontrolle darüber auszuüben;

(c) etwaige vertragliche Rechte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu beeinträchtigen.

Von Unterabsatz 1 unberührt bleibt das Recht einer Person, eine der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen zu ergreifen, wenn dieses Recht durch ein Ausfallereignis oder einen Sachverhalt entsteht, bei dem es sich nicht um die Abwicklungsmaßnahme oder das Ergebnis der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis im Rahmen dieses Artikels handelt.

Artikel 58

Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, von einem in Abwicklung befindlichen Institut – auch wenn es sich in einem regulären Insolvenzverfahren befindet – und von jedem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das Institut, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäft benötigt.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Abwicklungsbehörden zur Durchsetzung der Verpflichtungen befugt sind, die verbundenen Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 von Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten auferlegt werden.

3.           Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen sind auf operationelle Dienste und Einrichtungen beschränkt und schließen keine wie auch immer geartete finanzielle Unterstützung ein.

4.           Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:

(a) wurden die Dienste und Einrichtungen unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme für das in Abwicklung befindliche Institut erbracht/bereitgestellt, zu den gleichen Bedingungen;

(b) trifft Buchstabe a nicht zu, zu kommerziellen Bedingungen.

5.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Dienste und Einrichtungen ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 59

Befugnis zur Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln oder Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten, bei der Vermögenswerte in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde belegen sind oder Rechte oder Verbindlichkeiten unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde fallen, die Übertragung nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats wirksam wird.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen der Abwicklungsbehörde, die die Übertragung vorgenommen hat oder vornehmen will, jede angemessene Unterstützung zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass die Anteile oder anderen Eigentumstitel oder die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in Einklang mit allen geltenden nationalen Bestimmungen auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden.

3.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine rechtliche Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem die Vermögenswerte belegen sind, und keine für die Rechte oder Verbindlichkeiten geltende rechtliche Bestimmung Gläubiger und Dritte, die von der in Absatz 1 genannten Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten betroffen sind, dazu berechtigt, die Übertragung zu verhindern, anzufechten oder außer Kraft zu setzen.

4.           Wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats (Mitgliedstaat A) von den Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, und diese gemäß Artikel 51 auch bei Kapitalinstrumenten einsetzt, und die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts

(a) Instrumente oder Verbindlichkeiten umfassen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde, die von den Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat (Mitgliedstaat B), unterliegen,

(b) Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mit Sitz in Mitgliedstaat B umfassen,

sorgt Mitgliedstaat B dafür, dass der Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder Instrumente herabgesetzt wird oder die Verbindlichkeiten bzw. Instrumente umgewandelt werden und dies mit der Wahrnehmung der Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis durch die Abwicklungsbehörde von Mitgliedstaat A in Einklang steht.

5.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine gesetzliche Bestimmung des Mitgliedstaats B Gläubiger, die von der Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse betroffen sind, dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung anzufechten.

6.           Jeder einzelne Mitgliedstaat sorgt dafür, dass nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde Folgendes festgelegt wird:

(a) das Recht für Gläubiger und Dritte, eine in Absatz 1 genannte Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten, die in seinem Hoheitsgebiet belegen sind oder unter seine Rechtsvorschriften fallen, durch eine gerichtliche Prüfung nach Artikel 78 anzufechten;

(b) das Recht für Gläubiger, die Herabsetzung des Nennwerts oder die Umwandlung eines Instruments oder einer Verbindlichkeit, die unter Absatz 4 Buchstaben a oder b fallen, durch eine gerichtliche Überprüfung nach Artikel 78 anzufechten;

(c) die in Kapitel V genannten Schutzbestimmungen für partielle Übertragungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die in seinem Hoheitsgebiet belegen sind oder unter seine Rechtsvorschriften fallen.

Artikel 60

Befugnis, die Übertragung von in Drittländern belegenem Eigentum zu verlangen

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Abwicklungsbehörden in Fällen, in denen sich die Abwicklungsmaßnahme auch auf Eigentum, das in einem Drittland belegen ist, oder auf Rechte und Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, erstreckt, verlangen können, dass

(a) der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um zu gewährleisten, dass die Übertragung wirksam wird;

(b) der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die das in Abwicklung befindliche Institut kontrolliert, die Vermögenswerte oder Rechte halten oder die Verbindlichkeit im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleichen muss, bis die Übertragung wirksam wird;

(c) die Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung der unter den Buchstaben a und b vorgeschriebenen Maßnahmen entstehen, aus den Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts bestritten werden.

Artikel 61

Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, bei denen ein Institut Vertragspartei ist, auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 75 Absatz 7 bis 17.00 Uhr des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags.

2.           Erstattungsfähige Einlagen im Sinne der Richtlinie 94/19/EG sind von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 ausgenommen.

Artikel 62

Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, den abgesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts für einen begrenzten Zeitraum, den die Behörde als für die Erreichung der Abwicklungsziele notwendig bestimmt, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des Instituts die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen.

2.           Bei etwaigen Sicherungsrechten einer zentralen Gegenpartei über Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet wurden, machen die Abwicklungsbehörden nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.

3.           Findet Artikel 72 Anwendung, sorgen die Abwicklungsbehörden dafür, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle verbundenen Unternehmen, in Bezug auf die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, kohärent sind.

4.           Die Kommission legt in delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 103 erlassen werden, fest, für welchen Zeitraum die Durchsetzung bestimmter Kategorien von Sicherungsrechten beschränkt werden sollte.

Artikel 63

Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

1.           Vorbehaltlich des Artikels 77 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Finanzkontrakts mit einem ausfallenden Institut, die sich ausschließlich aus einer Maßnahme der Abwicklungsbehörde ergeben, auszusetzen, und zwar ab der Mitteilung der Aussetzung gemäß Artikel 74 Absätze 5 und 6 bis maximal 17.00 Uhr des auf diese Mitteilung folgenden Geschäftstags.

Für die Zeitangaben in diesem Absatz gilt die gesetzliche Zeit des Herkunftsmitgliedstaats des in Abwicklung befindlichen Instituts.

2.           Macht eine Abwicklungsbehörde von der in Absatz 1 genannten Befugnis zur Aussetzung von Kündigungsrechten Gebrauch, unternimmt sie alle vernünftigerweise zu erwartenden Anstrengungen, um sicherzustellen, dass alle Verpflichtungen des ausfallenden Instituts in Bezug auf Sicherheitsleistungen, Sicherheiten und Regulierung, die während des Aussetzungszeitraums aus Finanzkontrakten erwachsen, erfüllt werden.

3.           Eine Person kann vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Finanzkontrakts bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter die Nettingvereinbarung fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen werden.

4.           Macht eine Abwicklungsbehörde von der in Absatz 1 genannten Befugnis zur Aussetzung von Kündigungsrechten Gebrauch, können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums wie folgt wahrgenommen werden:

(a) In Fällen, in denen die unter den Finanzkontrakt fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden oder das Abwicklungsinstrument für die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke auf das in Abwicklung befindliche Institut angewandt wurde,

i)        darf eine Person in keinem der unter Artikel 77 Absatz 1 fallenden Fälle von den aus der Abwicklungsmaßnahme resultierenden Kündigungsrechten Gebrauch machen;

ii)       darf eine Person bei einem etwaigen nachfolgenden Ausfall des übernehmenden Rechtsträgers (wenn der Kontrakt auf ein anderes Unternehmen übertragen wurde) oder des Instituts (wenn das „Bail-in“-Instrument angewandt wurde) den Bedingungen dieses Kontrakts entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.

(b) Wenn die unter den Finanzkontrakt fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das „Bail-in“-Instrument nicht gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a auf dieses Institut anwendet, kann eine Person sofort den Bedingungen dieses Kontrakts entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.

5.           Halten es die zuständigen Behörden oder die Abwicklungsbehörden für wahrscheinlich, dass ein Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, können sie von dem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verlangen.

6.           Für die Zwecke des Absatzes 1 umfassen Finanzkontrakte die folgenden Verträge und Vereinbarungen:

(a) Wertpapierkontrakte, einschließlich

i)        Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes,

ii)       einer Option auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertapierindex,

iii)      eines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex.

(b) Warenkontrakte, einschließlich

i)        Kontrakten über den Kauf oder Verkauf einer Ware zwecks künftiger Lieferung,

ii)       einer Option auf eine Ware.

(c) Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt.

(d) Wertpapierpensionsgeschäfte.

(e) Swap-Vereinbarungen, die u. a. Folgendes umfassen

i)        Zinsswaps, -optionen, -futures oder -forwards; Kassa- oder sonstige Devisen-, Edelmetall- oder Warenhandelsvereinbarungen; Währungen; einen Aktienindex oder eine Aktie; einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel; Warenindizes oder Waren; Wetter; Emissionen oder Inflation,

ii)       Gesamtertrags-, Credit Spread- oder Credit-Swaps,

iii)      alle Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer unter Ziffer i oder ii genannten Vereinbarung ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;

(f) Rahmenvereinbarungen für die unter den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen.

7.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke des Absatzes 6 Folgendes festgelegt wird:

(a) welche Angaben zu Finanzkontrakten in den detaillierten Aufzeichnungen enthalten sein sollten,

(b) unter welchen Umständen die Führung detaillierter Aufzeichnungen vorgeschrieben werden sollte.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 64

Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut übernehmen können, um

(a) das in Abwicklung befindliche Institut mit allen Befugnissen der Mitglieder oder Anteilsinhaber, Direktoren und Mitarbeiter des Instituts betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts erbringen zu können,

(b) Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Instituts verwalten und darüber verfügen zu können.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Kontrolle kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch eine von der Behörde bestellte Person, beispielsweise einen Verwalter oder Sonderverwalter, ausgeübt werden.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme im Wege einer Ausführungsanordnung entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durchführen können, ohne Kontrolle über das Institut auszuüben.

3.           Die Abwicklungsbehörden entscheiden auf Einzelfallbasis, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmaßnahme mit den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mitteln durchzuführen und tragen dabei den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden Instituts und der Notwendigkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung.

Kapitel VI

Schutzbestimmungen

Artikel 65

Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des „Bail-in“-Instruments

1.           Nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente und insbesondere für die Zwecke von Artikel 67 stellen die Mitgliedstaaten sicher,

(a) dass bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts die Anteilsinhaber und Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, für diese Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das Institut unmittelbar vor der Übertragung im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre,

(b) dass bei Anwendung des „Bail-in“-Instruments durch die Abwicklungsbehörden die Anteilsinhaber und Gläubiger, deren Forderungen abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, für ihre Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das Institut unmittelbar vor der Abschreibung oder Umwandlung im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

Artikel 66

Bewertung

Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke von Artikel 65 sicher, dass nach partiellen Übertragungen oder einer Abschreibung oder Umwandlung eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach Artikel 30, es sei denn, sie ersetzt eine vorläufige Bewertung gemäß Artikel 30 Absatz 5. Die Bewertung kann von der für das reguläre Insolvenzverfahren, unter dem das Institut liquidiert wird, zuständigen Behörde im Rahmen der dafür vorgesehenen Verfahren oder im Rahmen der in den nationalen Rechtsvorschriften hierfür vorgesehenen Verfahren vorgenommen werden.

2.           Bei der Bewertung wird festgestellt,

(a) wie Anteilsinhaber und Gläubiger behandelt worden wären, wenn für das Institut, für das die partielle Übertragung, die Abschreibung oder die Umwandlung vorgenommen wurde, unmittelbar vor der Übertragung, Abschreibung oder Umwandlung das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;

(b) wie Anteilsinhaber und Gläubiger im Rahmen der Liquidation des Instituts behandelt wurden, behandelt werden oder voraussichtlich behandelt werden;

(c) ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Buchstabe a und der Behandlung gemäß Buchstabe b bestehen.

3.           Die Bewertung erfolgt gemäß den in Artikel 30 Absätze 1 bis 5 beschriebenen Bestimmungen und Methoden und

(a) unter der Annahme, dass für das Institut, für das die partielle Übertragung, die Abschreibung oder die Umwandlung vorgenommen wurde, unmittelbar nach der Übertragung, Abschreibung oder Umwandlung das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;

(b) unter der Annahme, dass die partielle Übertragung oder Übertragungen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder die Abschreibung oder die Umwandlung nicht vorgenommen worden wären;

(c) ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen Unterstützung des Instituts aus öffentlichen Mitteln.

Artikel 67

Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger

1.           Führt die Bewertung gemäß Artikel 66 zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 65 Absatz 2 genannten Anteilsinhaber und Gläubiger in Gegenleistung für ihre Forderungen eine weniger hohe Zahlung erhalten haben als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Anteilsinhaber und Gläubiger das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags durch die Abwicklungsbehörde haben.

2.           Die Mitgliedstaaten wählen die Mechanismen und Regelungen für die Leistung der Zahlung.

Artikel 68

Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in diesem Kapitel genannten Schutzmaßnahmen in folgenden Fällen Anwendung finden:

(a) Eine Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Eigentumsrechte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines Instituts auf ein anderes Unternehmen oder von einem Brückeninstitut oder einer Zweckgesellschaft auf eine andere Person;

(b) eine Abwicklungsbehörde übt die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f genannten Befugnisse aus.

2.           Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen angemessenen Schutz folgender Vereinbarungen und der Gegenparteien folgender Vereinbarungen:

(a) Sicherheitenvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Eigentumsrechten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch ein spezifisches Eigentumsrecht oder Rechte oder mittels einer „Floating Charge“ oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;

(b) Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer zu den Bedingungen gestellt wird, denen zufolge der Sicherheitennehmer die Vermögenswerte überträgt, wenn die genannten Verpflichtungen wahrgenommen werden;

(c) Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen der Bank und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;

(d) Nettingvereinbarungen, denen zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden können, einschließlich Close-Out-Nettingvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien beschleunigt werden, so dass sie unmittelbar fällig oder beendet werden, und in jedem Fall in eine einzige Nettoforderung umzuwandeln oder durch eine solche zu ersetzen sind;

(e) strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und gedeckter Schuldverschreibungen, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.

Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird für die unter den Buchstaben a bis e genannten Vereinbarungen in den Artikeln 70 bis 73 weiter ausgeführt und unterliegt den in den Artikeln 61, 62 und 77 aufgeführten Beschränkungen.

3.           Die Anforderung nach Absatz 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen

(a) mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;

(b) sich aufgrund einer anderen Rechtsordnung ergeben oder insgesamt oder teilweise durch diese geregelt sind.

4.           Die Kommission erlässt mittels gemäß Artikel 103 angenommener delegierter Rechtsakte Maßnahmen zur weiteren Spezifizierung der Kategorien von Vereinbarungen, die unter den Anwendungsbereich von Absatz 2 Buchstaben a bis e fallen.

Artikel 69

Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessener Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Nettingvereinbarungen besteht, so dass eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungs­vereinbarungen und Nettingvereinbarungen zwischen dem Institut und einer anderen Person geschützt sind, sowie eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Nettingvereinbarungen geschützt sind, vermieden werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten Rechte und Verbindlichkeiten als gemäß einer solchen Vereinbarung geschützt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zum Netting dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.

Artikel 70

Schutz von Sicherheitenvereinbarungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessener Schutz für unter eine Sicherheitenvereinbarung fallende Verbindlichkeiten besteht und dadurch Folgendes vermieden wird:

(a) Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;

(b) Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;

(c) Übertragung des Gewinns, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;

(d) Änderung oder Beendigung einer Sicherheitenvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.

Artikel 71

Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessener Schutz für strukturierte Finanzierungsmechanismen besteht und dadurch Folgendes vermieden wird:

(a) Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungs­mechanismus, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder Teil davon sind;

(b) Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder Teil davon sind.

2.           Der in Absatz 1 genannte Schutz gilt nicht, wenn lediglich Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten in Bezug auf Einlagen übertragen, nicht übertragen, beendigt oder geändert werden.

Artikel 72

Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Übertragung, Annullierung oder Änderung nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde

(a) einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Eigentumsrechte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines Instituts auf ein anderes Unternehmen überträgt;

(b) Befugnisse nach Artikel 57 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, zu annullieren oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.

2.           Eine solche Übertragung, Annullierung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Artikel 3 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 dieser Richtlinie ändern oder in Frage stellen.

Artikel 73

Unter das Recht von Drittländern fallende Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten

Wenn eine Abwicklungsbehörde die Übertragung sämtlicher Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten eines Instituts auf ein anderes Unternehmen beabsichtigt oder vornimmt, diese Übertragung in Bezug auf ein bestimmtes Eigentumsrecht, das außerhalb der Europäischen Union belegen ist, oder in Bezug auf bestimmte Rechte oder Verbindlichkeiten, die unter eine Rechtsordnung außerhalb der Union fallen, aber nicht wirksam wird oder nicht wirksam werden kann, so verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung bzw. ist die Übertragung, sofern sie bereits angeordnet wurde, null und nichtig und werden sämtliche Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten, die unter eine in Artikel 69 Absatz 2 genannte Vereinbarung fallen, nicht von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen bzw. auf dieses zurück übertragen.

Kapitel VII

Verfahrenspflichten

Artikel 74

Mitteilungspflichten

1.           Die Mitgliedstaaten verpflichten das Leitungsorgan eines Instituts zur Unterrichtung der zuständigen Behörde, wenn das Institut ihrer Einschätzung zufolge im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 ausfällt oder auszufallen droht.

2.           Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständigen Abwicklungsbehörden über alle Maßnahmen, die sie einem Institut gemäß Artikel 22 dieser Richtlinie oder Artikel 136 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG auferlegen.

3.           Gelangt eine zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut gegeben sind, teilt sie diese Bewertung folgenden Stellen unverzüglich mit:

(a) der für das betreffende Institut zuständigen Abwicklungsbehörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt;

(b) der Zentralbank, sofern die zuständige Behörde nicht selbst die Zentralbank ist;

(c) gegebenenfalls der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde;

(d) den zuständigen Ministerien;

(e) sofern das Institut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

4.           Bei Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 bewertet die Abwicklungsbehörde, ob die in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut gegeben sind.

5.           Die Entscheidung, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf ein Institut gegeben sind, wird in einer Bekanntmachung veröffentlicht, die folgende Informationen enthält:

(a) die Gründe für die Entscheidung;

(b) die von der Abwicklungsbehörde geplanten Maßnahmen.

Bei den Maßnahmen gemäß Buchstabe b kann es sich um eine Abwicklungsmaßnahme, einen Antrag auf Liquidation, die Bestellung eines Verwalters oder andere Maßnahmen nach dem nationalen Insolvenzrecht handeln.

Die für die Entscheidung zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet/unterrichten das betroffene Institut. Eine Mitteilung gemäß diesem Absatz kann in Form der in Absatz 6 genannten öffentlichen Mitteilung erfolgen.

6.           Ergreift die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme, so macht sie dies öffentlich bekannt und unternimmt angemessene Schritte, um alle bekannten Anteilsinhaber und Gläubiger, insbesondere Kleinanleger, die von der Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnis betroffen sind, entsprechend zu unterrichten. Die in Artikel 75 Absatz 4 genannten Maßnahmen gelten für die Zwecke dieses Absatzes als angemessene Schritte.

7.           Eine Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine Bekanntmachung der Bedingungen und der Dauer einer Aussetzung gemäß dem Verfahren nach Artikel 75 Absatz 4, wenn sie Abwicklungsbefugnisse ausübt, und zwar insbesondere:

(a) die Befugnis nach Artikel 61 zur Aussetzung von Zahlungs- oder Leistungsverpflichtungen,

(b) die Befugnis nach Artikel 63 zur Aussetzung von Kündigungsrechten.

8.           Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verfahren, Inhalte und Bedingungen in Bezug auf folgende Anforderungen präzisiert werden:

(c) die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Mitteilungen,

(d) die in Absatz 7 genannte Bekanntmachung einer Aussetzung.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 75

Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden, sobald dies nach einer Abwicklungsmaßnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 nachkommen.

2.           Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das in Abwicklung befindliche Institut und die EBA über die Abwicklungsmaßnahme.

Eine Mitteilung gemäß diesem Absatz enthält eine Abschrift einer etwaigen Anordnung oder des Instruments, durch die/das die entsprechenden Befugnisse ausgeübt werden, und nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden.

3.           Die in Absatz 2 genannte Mitteilung enthält eine Abschrift einer etwaigen Anordnung oder des Instruments, durch die/das die entsprechenden Befugnisse ausgeübt werden, und nennt das Datum, ab dem das Instrument oder die Befugnisse wirksam werden.

4.           Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Umsetzung der Abwicklungsmaßnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme zusammengefasst werden, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung, und zwar:

(a) auf ihrer offiziellen Website,

(b) auf der Website der zuständigen Behörde (sofern es nicht dieselbe Behörde wie die Abwicklungsbehörde ist) oder auf der Website der EBA,

(c) auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts,

(d) wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel des in Abwicklung befindlichen Instituts zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das betreffende Institut im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG[39].

5.           Die Abwicklungsbehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 4 genannten Instrumente den bekannten Anteilsinhabern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts übermittelt werden.

Artikel 76

Vertraulichkeit

1.           Folgende Personen bzw. Stellen unterliegen der beruflichen Schweigepflicht:

(a) Abwicklungsbehörden;

(b) zuständige Behörden und EBA;

(c) zuständige Ministerien;

(d) Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter den Buchstaben a und b genannten Behörden;

(e) gemäß Artikel 24 bestellte Sonderverwalter;

(f) potenzielle Erwerber, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmens­veräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;

(g) Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden oder den unter Buchstabe f genannten potenziellen Erwerbern hinzugezogene Experten;

(h) Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten;

(i) Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Stellen;

(j) sonstige Personen oder Stellen, die Dienstleistungen für die Abwicklungsbehörden erbringen oder erbracht haben.

2.           Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der in Absatz 1 genannten Anforderungen ist es den in Absatz 1 genannten Personen und Stellen untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen erhalten, an andere Personen oder Stellen weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute zulässt, und die Abwicklungsbehörde hat im Voraus ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt.

3.           Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz 1 und Absatz 2 hindert die Abwicklungs­behörden, einschließlich ihrer Bediensteten, nicht daran, zum Zwecke der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme Informationen mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, mit zuständigen Behörden, Zentralbanken, der EBA oder vorbehaltlich Artikel 90 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, auszutauschen.

4.           Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

5.           Die EBA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen präzisiert wird, wie Informationen für die Zwecke von Absatz 2 in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereitgestellt werden sollten.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Kapitel VIII

Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

Artikel 77

Ausschluss von Kündigungs- und Aufrechnungsrechten im Abwicklungsprozess

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gegenparteien unter einem Finanzkontrakt gemäß Artikel 63, der ursprünglich mit dem in Abwicklung befindlichen Institut eingegangen wurde, weder Kündigungsrechte gemäß diesem Kontrakt noch Rechte gemäß einer Ausstiegsklausel ausüben können, es sei denn, bei der Abwicklungs­maßnahme handelt es sich um das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts und die unter den Finanzkontrakt fallenden Rechte und Verbindlichkeiten werden nicht auf einen Dritten oder ein Brückeninstitut übertragen.

Für die Zwecke dieses Absatzes enthält eine Ausstiegsklausel eine Bestimmung in einem Finanzkontrakt, durch die eine Zahlungsverpflichtung der nicht ausfallenden Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt oder durch die eine normalerweise entstehende Zahlungsverpflichtung vermieden wird.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts gesetzliche Aufrechnungsrechte nicht ausüben können, es sei denn, bei der Abwicklungsmaßnahme handelt es sich um das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts und die unter den Finanzkontrakt fallenden Rechte und Verbindlichkeiten werden nicht auf einen Dritten oder ein Brückeninstitut übertragen.

Artikel 78

Anfechtungsrechte

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede von der Entscheidung zur Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 74 Absatz 5 oder einer Entscheidung der Abwicklungsbehörden zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme betroffene Person das Recht hat, diese Entscheidung mittels einer gerichtlichen Überprüfung anzufechten.

2.           Das Recht auf gerichtliche Überprüfung im Sinne von Absatz 1 unterliegt folgenden Beschränkungen:

(a) die Stellung des Antrags auf gerichtliche Überprüfung oder eine einstweilige Verfügung bewirkt nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung;

(b) die Entscheidung der Abwicklungsbehörde ist sofort vollstreckbar und bleibt von einer gerichtlichen Aussetzungsanordnung unberührt;

(c) die Überprüfung ist auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:

– die Rechtmäßigkeit der in Absatz 1 genannten Entscheidung, einschließlich einer Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben waren;

– die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Umsetzung dieser Entscheidung und

– die Zweckmäßigkeit jeglicher gewährten Entschädigung;

(d) die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde berührt nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung der Abwicklungsbehörde erfolgten, wenn dies erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörden in gutem Glauben Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts erworben haben. Abhilfemaßnahmen für den Fall einer unrechtmäßigen Entscheidung oder Maßnahme der Abwicklungsbehörden sind auf eine Entschädigung des vom Antragsteller infolge der Entscheidung oder Maßnahme erlittenen Verlusts beschränkt.

Artikel 79

Beschränkungen sonstiger gerichtlicher Verfahren

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geordnete Insolvenzverfahren nach nationalem Recht nicht für ein in Abwicklung befindliches Institut oder ein Institut eingeleitet werden können, für das festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind.

2.           Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

(a) die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden über jeden Antrag auf Einleitung eines geordneten Insolvenzverfahrens in Bezug auf ein Institut informiert werden, und zwar unabhängig davon, ob sich das Institut in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung gemäß Artikel 74 Absatz 6 veröffentlicht wurde;

(b) der Antrag nicht beschieden wird, es sei denn, dem Gericht wurde bestätigt, dass die Mitteilungen nach Buchstabe a erfolgt sind, und einer der beiden folgenden Fälle ist eingetreten:

i)        die Abwicklungsbehörde hat das Gericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Institut keine Abwicklungsmaßnahme plant;

ii)       seit dem Datum des Eingangs der unter Buchstabe a genannten Mitteilungen ist ein Zeitraum von 14 Tagen verstrichen.

3.           Unbeschadet jeglicher Beschränkung der Durchsetzung von Wertpapierrechten nach Artikel 63 oder Absatz 1 dieses Artikels sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Abwicklungsbehörden – sofern für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlich - das Gericht ersuchen können, eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist oder beteiligt wird, während eines dem verfolgten Ziel angemessenen Zeitraums auszusetzen.

TITEL V

GRUPPENABWICKLUNG

Artikel 80

Abwicklungskollegien

1.           Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden richten Abwicklungskollegien ein, die die in den Artikeln 11, 15 und 83 genannten Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellen.

Insbesondere legen die Abwicklungskollegien einen Rahmen fest für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls betroffene zuständige Behörden und konsolidierende Aufsichtsbehörden:

(a) Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung präparativer und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;

(b) Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß Artikel 11;

(c) Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 13;

(d) Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 15;

(e) Entscheidung über die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 83;

(f) Einigung über Gruppenabwicklungskonzepte, die gemäß Artikel 83 vorgeschlagen werden;

(g) Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;

(h) Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII geschaffenen Finanzierungsmechanismen.

2.           Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist, und die EBA gehören dem Abwicklungskollegium als Mitglieder an.

Handelt es sich beim Mutterunternehmen von einem oder mehreren Instituten um eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d, gehört die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaates, in dem die betreffende Gesellschaft niedergelassen ist, dem Abwicklungskollegium als Mitglied an.

Handelt es sich bei den Abwicklungsbehörden, die dem Abwicklungskollegium als Mitglieder angehören, nicht um die zuständigen Ministerien, gehören Letztere – zusätzlich zu den Abwicklungsbehörden – den Abwicklungskollegien als Mitglieder an und können an deren Sitzungen teilnehmen, insbesondere dann, wenn die anstehenden Probleme Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben können.

Hat ein in der Union niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut Tochterunternehmen in Drittländern, können auf Antrag der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde auch die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittländer als Beobachter zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, sofern sie Verschwiegenheitspflichten unterliegen, die den in Artikel 76 festgelegten Anforderungen vergleichbar sind.

3.           Die in den Kollegien vertretenen öffentlichen Stellen arbeiten eng zusammen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde koordiniert sämtliche Tätigkeiten der Abwicklungskollegien, beruft deren Sitzungen ein und führt in allen ihren Sitzungen den Vorsitz. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert alle Mitglieder des Kollegiums und die EBA vorab umfassend über die Anberaumung entsprechender Sitzungen, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Tätigkeiten. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Notwendigkeiten darüber, welche Behörden und Ministerien an bestimmten Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnehmen sollten. Des Weiteren informiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die in den betreffenden Sitzungen getroffenen Entscheidungen oder die durchgeführten Maßnahmen.

Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Relevanz des zu erörternden Themas, der zu planenden oder koordinierenden Tätigkeit oder der zu treffenden Entscheidungen für die betreffenden Abwicklungsbehörden, insbesondere die potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten.

4.           Die EBA trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und kohärente Arbeitsweise von Abwicklungskollegien zu gewährleisten. Daher kann die EBA, soweit dies angezeigt erscheint, an bestimmten Sitzungen oder bestimmten Tätigkeiten teilnehmen, hat jedoch keine Stimmrechte.

5.           Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde legt nach Konsultation der übrigen Abwicklungsbehörden die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitweise des Abwicklungskollegiums schriftlich fest.

6.           Unbeschadet des Absatzes 2 nehmen die Abwicklungsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, in Ausübung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Aufgaben an den Sitzungen bzw. Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums teil.

7.           Unbeschadet des Absatzes 2 nehmen die Abwicklungsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen ein die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllendes Tochterunternehmen niedergelassen ist, in Ausübung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben f und h genannten Aufgaben an den Sitzungen bzw. Tätigkeiten der Abwicklungskollegien teil.

8.           Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden können keine Abwicklungskollegien einrichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und Verfahren erfüllen bzw. einhalten. In diesem Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

9.           Die EBA arbeitet Entwürfe für Regulierungsstandards aus, in denen die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien zur Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 3, 5, 6 und 7 genannten Aufgaben spezifiziert wird.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 81

Europäische Abwicklungskollegien

1.           Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen zwei oder mehrere Tochterinstitute mit Sitz in der Union, richten die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese inländischen Tochterinstitute niedergelassen sind, ein europäisches Abwicklungskollegium ein, sofern keine Regelungen wie die in Artikel 89 vorgesehenen bestehen.

2.           Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 80 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die inländischen Tochterinstitute wahr.

3.           Werden die inländischen Tochterunternehmen gemäß Artikel 143 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG von einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gehalten, übernimmt die Abwicklungsbehörde desjenigen Mitgliedstaates den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium, in dem sich die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach jener Richtlinie zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet.

Ist Unterabsatz 1 nicht anwendbar, obliegt die Nominierung und Ernennung des Vorsitzes den Mitgliedern des europäischen Abwicklungskollegiums.

4.           Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird das europäische Abwicklungskollegium im Einklang mit Artikel 81 tätig.

Artikel 82

Informationsaustausch

Die Abwicklungsbehörden übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Funktionen zweckdienlich sind.

Die Abwicklungsbehörden erteilen alle angeforderten einschlägigen Auskünfte. Insbesondere stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b bis h genannten Aufgaben zu erleichtern.

Die aufgrund der Bestimmungen dieses Artikels ausgetauschten Informationen können auch an die zuständigen Ministerien weitergegeben werden

Artikel 83

Gruppenabwicklung

1.           Entscheidet eine Abwicklungsbehörde, dass ein Institut, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist, oder erhält eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 74 Absatz 3 von einem solchen Umstand Kenntnis, übermittelt sie unverzüglich folgende Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, sowie an die Abwicklungsbehörden, die dem für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegium als Mitglieder angehören:

(a) die Entscheidung, dass das Institut von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist;

(b) Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Falle des betreffenden Instituts für zweckmäßig erachtet.

2.           Bei Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1 bewertet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des jeweiligen Abwicklungskollegiums die voraussichtlichen Folgen, die der Ausfall des betreffenden Instituts, die Abwicklungsmaßnahme oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen voraussichtlich auf die Gruppe oder auf gruppenzugehörige Institute in anderen Mitgliedstaaten haben werden.

3.           Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Abstimmung mit den übrigen Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 2 zu der Einschätzung, dass der Ausfall des betreffenden Instituts, die Abwicklungsmaßnahme oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf gruppenzugehörige Institute in anderen Mitgliedstaaten haben werden, kann die für das betreffende Institut zuständige Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahme oder sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilten Maßnahmen treffen.

4.           Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Abstimmung mit den übrigen Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 2 zu der Einschätzung, dass der Ausfall des betreffenden Instituts, die Abwicklungsmaßnahme oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf gruppenzugehörige Institute in anderen Mitgliedstaaten haben werden, unterbreitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept.

5.           In dem Gruppenabwicklungskonzept nach Absatz 4

(a) werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die die jeweiligen Abwicklungsbehörden in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen oder auf bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten mit dem Ziel, den Wert der Gruppe als Ganzes zu erhalten und die Auswirkungen auf die Finanzstabilität in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, sowie den Rückgriff auf eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln möglichst gering zu halten;

(b) wird dargelegt, wie diese Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;

(c) wird ein Finanzierungsplan festgelegt. Der Finanzierungsplan trägt den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e Rechnung.

6.           Ist ein Mitglied des Abwicklungskollegiums mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden und ist es der Auffassung, dass es aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen als die in dem Konzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen der Gruppe ergreifen muss, kann es im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 innerhalb von 24 Stunden die EBA mit der Angelegenheit befassen.

7.           In Abweichung von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fasst die EBA innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss. Die daraufhin von der Abwicklungsbehörde getroffene Maßnahme muss im Einklang mit dem Beschluss der EBA stehen.

8.           Gelangt eine für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallendes EU-Mutterunternehmen von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist, oder erhält eine für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Artikel 74 Absatz 3 von einem solchen Umstand Kenntnis, übermittelt sie unverzüglich die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen an die Abwicklungsbehörden, die dem für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegium als Mitglieder angehören. Zu den Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b kann auch ein gemäß Absatz 5 ausgearbeitetes Gruppenabwicklungskonzept gehören.

9.           Die Behörden führen alle Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 8 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

10.         Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und treffen Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf gruppenzugehörige Institute, arbeiten die betreffenden Behörden innerhalb der Abwicklungskollegien eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Institute zu entwickeln.

11.         Abwicklungsbehörden, die Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Unternehmen der Gruppe treffen, unterrichten das Abwicklungskollegium regelmäßig und umfassend über die betreffenden Maßnahmen und die laufenden Fortschritte.

TITEL VI

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Artikel 84

Vereinbarungen mit Drittländern

1.           Die Kommission kann dem Rat auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder aus eigener Initiative Vorschläge für die Aushandlung von Vereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen Abwicklungsbehörden bei der Planung und Durchführung der Abwicklung von Instituten und Mutterunternehmen festgelegt wird, insbesondere in folgenden Situationen:

(a) in Fällen, in denen in den Mitgliedstaaten ein inländisches Tochterinstitut niedergelassen ist;

(b) in Fällen, in denen ein Drittlandsinstitut eine bedeutende Zweigniederlassung in den Mitgliedstaaten unterhält;

(c) in Fällen, in denen ein Mutterinstitut oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d mit Sitz in den Mitgliedstaaten eine oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält;

(d) in Fällen, in denen ein in den Mitgliedstaaten niedergelassenes Institut eine oder mehrere bedeutende Zweigniederlassungen in einem oder mehreren Drittländern unterhält.

2.           Mit den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen soll vor allem gewährleistet werden, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 89 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.

Artikel 85

Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

1.           Solange keine internationale Vereinbarung gemäß Artikel 84 mit einem Drittland geschlossen wurde und ein relevanter Sachverhalt nicht durch eine solche Vereinbarung geregelt wird, gelten folgende Bestimmungen.

2.           Die EBA erkennt – außer in den in Artikel 86 genannten Fällen – Abwicklungsverfahren von Drittländern in Bezug auf Drittlandsinstitute an, die

(a) eine inländische Zweigstelle unterhalten oder

(b) anderweitig über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in einem Mitgliedstaat belegen sind oder dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen.

3.           Die Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern durch die EBA gemäß Absatz 2 beinhaltet die Verpflichtung für die nationalen Abwicklungsbehörden, entsprechende Abwicklungsverfahren in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden.

4.           Die Durchführung des Beschlusses der EBA über die Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern obliegt den Abwicklungsbehörden. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden ohne Bestellung eines Verwalters oder eines Beamten nach dem nationalen Insolvenzrecht, ohne Anordnung, Genehmigung oder Zustimmung eines Gerichts und ohne sonstige gerichtliche Verfahren zumindest zu Folgendem berechtigt sind:

(a) Ausübung der Übertragungsbefugnisse in Bezug auf

– Vermögenswerte eines Drittlandsinstituts, die sich in ihrem Mitgliedstaat befinden oder dem Recht ihres Mitgliedstaates unterliegen;

– Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittlandsinstituts, die der inländischen Zweigstelle in ihrem Mitgliedstaat obliegen oder dem Recht ihres Mitgliedstaates unterliegen oder die in ihrem Mitgliedstaat einklagbare Forderungen begründen;

(b) Vollzug bzw. Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen inländischen Tochterinstitut.

Artikel 86

Recht auf Verweigerung der Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

1.           Nach Konsultation der betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden kann die EBA die Anerkennung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Artikel 85 Absatz 2 verweigern, wenn sie der Auffassung ist,

(a) dass sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat auswirken würde, in dem sich die Abwicklungsbehörde befindet, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann;

(b) dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 87 in Bezug auf eine inländische Zweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;

(c) dass Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Abwicklungsverfahrens des Drittlands keine Gleichbehandlung mit Drittlandsgläubigern genießen würden.

2.           Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103, in denen sie die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Umstände näher ausführt.

Artikel 87

Abwicklung von in der Union niedergelassenen Zweigstellen von Drittlandsinstituten

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die nötigen Befugnisse verfügen, um in Bezug auf eine inländische Zweigstelle eine Abwicklungsmaßnahme durchzuführen, die unabhängig von einem Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf das in Frage stehende Drittlandsinstitut ist.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 erforderlichen Befugnisse von Abwicklungsbehörden ausgeübt werden können, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Die Zweigstelle erfüllt nicht mehr oder erfüllt wahrscheinlich nicht die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat, und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme des privaten Sektors, einer Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen Drittlands dafür sorgt, dass innerhalb eines akzeptablen Zeitrahmens die Anforderungen wieder erfüllt werden bzw. ein Ausfall der Zweigstelle verhindert wird.

(b) Das Drittlandsinstitut ist nicht in der Lage oder wahrscheinlich nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber inländischen Gläubigern oder den von der Zweigstelle eingegangenen finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass kein Drittlandsabwicklungs- oder –insolvenzverfahren in Bezug auf das betreffende Institut eingeleitet wurde oder wird.

(c) Die zuständige Drittlandsbehörde hat ein Abwicklungsverfahren in Bezug auf das Drittlandsinstitut eingeleitet oder hat die Abwicklungsbehörde von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches Verfahren einzuleiten, und eine der in Artikel 86 genannten Voraussetzungen ist gegeben.

3.           Trifft eine Abwicklungsbehörde eine unabhängige Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine inländische Zweigstelle, trägt sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung und trifft die Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit folgenden Grundsätzen und Anforderungen, sofern diese relevant sind:

(a) den in Artikel 29 festgelegten Grundsätzen;

(b) den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der in Titel IV Kapitel II vorgesehenen Abwicklungsinstrumente.

Artikel 88

Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

1.           Solange keine internationale Vereinbarung gemäß Artikel 84 mit Drittländern geschlossen wurde und ein relevanter Sachverhalt nicht durch eine solche Vereinbarung geregelt wird, gelten folgende Bestimmungen.

2.           Die EBA schließt rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit folgenden zuständigen Drittlandsbehörden:

(a) in Fällen, in denen ein inländisches Tochterinstitut in der Union niedergelassen ist, mit den jeweiligen Behörden des Drittlands, in dem das Mutterunternehmen oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d niedergelassen ist;

(b) in Fällen, in denen ein Drittlandsinstitut eine bedeutende Zweigniederlassung in der Union unterhält, mit der jeweiligen Behörde des Drittlands, in dem das betreffende Institut niedergelassen ist;

(c) in Fällen, in denen ein Mutterinstitut oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d mit Sitz in der Union eine oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittländer, in denen die betreffenden Tochterinstitute niedergelassen sind;

(d) in Fällen, in denen ein in der Union niedergelassenes Institut eine oder mehrere bedeutende Zweigniederlassungen in einem oder mehreren Drittländern unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittländer, in denen diese Zweigniederlassungen ihren Sitz haben.

Kooperationsvereinbarungen gemäß diesem Absatz können Einzelinstitute oder Gruppen, denen Institute angehören, betreffen.

3.           In den in Absatz 2 genannten Rahmenkooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender Aufgaben und die Ausübung mehrerer oder aller folgender Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Institute oder Gruppen, denen entsprechende Institute angehören:

(a) Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit den Artikeln 9 und 12 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

(b) Bewertung der Abwicklungsfähigkeit solcher Institute und Gruppen im Einklang mit Artikel 13 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

(c) Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den Artikeln 14 und 15 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

(d) Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 23 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

(e) Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.

4.           Die zuständigen Behörden oder Abwicklungsbehörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende, mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang stehende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 genannten Drittlandsbehörden.

5.           Die gemäß diesem Absatz zwischen Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Abwicklungsbehörden von Drittländern geschlossenen Kooperationsvereinbarungen enthalten Bestimmungen zu folgenden Aspekten:

(a) zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;

(b) zu Konsultationen und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 87 und 88 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

(c) zum Informationsaustausch, der erforderlich ist für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

(d) zur frühzeitigen Warnung oder Konsultation der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;

(e) zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Falle gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;

(f) zu Verfahren und Modalitäten für Informationsaustausch und Zusammenarbeit nach den Buchstaben a bis e, unter anderem – soweit angezeigt – durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.

6.           Die Mitgliedstaaten unterrichten die EBA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die Abwicklungsbehörden und zuständige Behörden im Einklang mit diesem Artikel geschlossen haben.

Artikel 89

Vertraulichkeit

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Für die betreffenden Drittlandsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen des Artikels 76 mindestens gleichwertig sind.

(b) Die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Funktionen, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben.

2.           Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen dürfen die Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden nur dann den jeweiligen Drittlandsbehörden offenlegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, aus dem die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu.

(b) Die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.

3.           Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Information dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungsvorschriften gemäß Unionsrecht unterliegt.

TITEL VII

EUROPÄISCHES SYSTEM VON FINANZIERUNGSMECHANISMEN

Artikel 90

Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Das Europäische System von Finanzierungsmechanismen umfasst

(a) nationale Finanzierungsmechanismen, die gemäß Artikel 91 eingerichtet wurden;

(b) die Kreditaufnahme zwischen nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 97;

(c) die gegenseitige Unterstützung nationaler Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 98 im Falle einer Gruppenabwicklung.

Artikel 91

Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

1.           Die Mitgliedstaaten schaffen Finanzierungsmechanismen, durch die eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse durch die Abwicklungsbehörde gewährleistet wird. Die Finanzierungsmechanismen werden nur nach Maßgabe der in den Artikeln 26 und 29 genannten Abwicklungsziele und ‑grundsätze angewandt.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierungsmechanismen über eine angemessene Mittelausstattung verfügen.

3.           Für die Zwecke des Absatzes 2 müssen Finanzierungsmechanismen insbesondere über folgende Befugnisse verfügen:

(a) über die Befugnis, im Voraus Beiträge gemäß Artikel 94 zu erheben, um die Zielausstattung gemäß Artikel 93 zu erreichen;

(b) über die Befugnis, nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Artikel 95 zu erheben, und

(c) über die Befugnis, Kreditvereinbarungen zu schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Artikel 96 zu vereinbaren.

Artikel 92

Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

1.           Die im Einklang mit Artikel 91 geschaffenen Finanzierungsmechanismen können von der Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente für folgende Zwecke genutzt werden:

(a) für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Zweckgesellschaft;

(b) für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;

(c) für den Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;

(d) für die Abführung von Beiträgen an ein Brückeninstitut;

(e) für eine beliebige Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Maßnahmen.

Die Finanzierungsmechanismen können im Kontext des Instruments der Unternehmensveräußerung auch für unter den Buchstaben a bis e genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber angewandt werden.

2.           Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass etwaige im Zusammenhang mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente entstehende Verluste, Kosten oder sonstige Aufwendungen zunächst von den Anteilsinhabern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen werden. Erst wenn die Mittel der Anteilsinhaber und der Gläubiger ausgeschöpft sind, werden Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente von den Finanzierungsmechanismen getragen.

Artikel 93

Zielausstattung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass während eines Zeitraums von maximal zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel mindestens 1 % der gemäß der Richtlinie 94/19/EG gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kreditinstitute abgesichert sind.

2.           In der ersten Phase des in Absatz 1 genannten Zeitraums, werden die gemäß Artikel 94 erhobenen Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist.

Die Mitgliedstaaten können die erste Phase bis zu maximal vier Jahren ausdehnen, wenn die Finanzierungsmechanismen insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,5 % der gedeckten Einlagen vornehmen.

3.           Liegt nach der in Absatz 1 genannten ersten Phase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in Absatz 2 genannten Zielausstattung, werden im Einklang mit Artikel 94 erneut Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Liegt der Betrag der verfügbaren Finanzmittel unter der Hälfte der Zielausstattung, dürfen die jährlichen Beiträge nicht weniger als 0,25 % der gedeckten Einlagen betragen.

Artikel 94

Ex-ante-Beiträge

1.           Um die in Artikel 93 genannte Zielausstattung zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beiträge mindestens jährlich von den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten erhoben werden.

2.           Die Höhe der Beiträge berechnet sich nach folgenden Regeln:

(a) Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 99 Absatz 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Mittel des Einlagensicherungssystems für die Zwecke des Artikels 92 dieser Richtlinie einzusetzen, werden die Beiträge von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten – ohne die nach der Richtlinie 94/19/EG abgesicherten Eigenmittel und Einlagen – im Verhältnis zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten – ohne die nach der Richtlinie 94/19/EG abgesicherten Eigenmittel und Einlagen – aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute erhoben.

(b) Macht ein Mitgliedstaat nicht von der in Artikel 99 Absatz 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Mittel das Einlagensicherungssystems für die Zwecke des Artikels 92 dieser Richtlinie einzusetzen, werden die Beiträge von den einzelnen Instituten anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel – im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel – aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute erhoben.

(c) Die gemäß den Buchstaben a und b berechneten Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei die in Absatz 7 festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden.

3.           Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 93 zu berücksichtigen sind, können Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Aktiva mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörden für die in Artikel 92 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen.

4.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, die in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge zu entrichten, nach nationalem Recht durchsetzbar ist und dass die fälligen Beiträge in vollem Umfang gezahlt werden.

Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstige Verpflichtungen vor, um zu gewährleisten, dass fällige Beiträge in vollem Umfang entrichtet werden. Die Mitgliedstaaten führen ferner Maßnahmen ein, die gewährleisten, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in angemessener Form überprüft wird. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Beitragshinterziehung, Beitragsvermeidung und Missbrauch zu verhindern.

5.           Die gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge werden ausschließlich für die in Artikel 92 dieser Richtlinie genannten Zwecke und, sofern die Mitgliedstaaten von der in Artikel 99 Absatz 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, für die in Artikel 92 dieser Richtlinie genannten Zwecke oder für die Rückzahlung von nach der Richtlinie 94/19/EG abgesicherten Einlagen verwendet.

6.           Die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen werden den Finanzierungsmechanismen zugeführt.

7.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 103 zu erlassen, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten gemäß Absatz 2 Buchstabe c unter Berücksichtigung folgender Aspekte spezifiziert wird:

(a) Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;

(b) Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens;

(c) Finanzlage des Instituts;

(d) Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;

(e) Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen staatlichen Unterstützung;

(f) Komplexität der Struktur des Instituts und Abwicklungsfähigkeit des Instituts;

(g) systemische Bedeutung des Instituts für den betreffenden Markt.

8.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 103 zu erlassen, um Folgendes zu spezifizieren:

(a) die in Absatz 4 erwähnten Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstigen Verpflichtungen, durch die die effektive Entrichtung der Beiträge sichergestellt werden soll;

(b) die in Absatz 4 erwähnten Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in angemessener Form überprüft wird;

(c) die in Absatz 4 erwähnten Maßnahmen zur Verhinderung von Beitragshinterziehung, Beitragsvermeidung und Missbrauch.

Artikel 95

Außerordentliche Ex-post-Beiträge

1.           Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen zu decken, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten außerordentliche nachträgliche Beiträge erhoben werden, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen Beiträge erfolgt gemäß den in Artikel 94 Absatz 2 festgelegten Regeln.

2.           Für die gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge gelten die Bestimmungen von Artikel 94 Absätze 4 bis 8.

Artikel 96

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtsordnung unterliegenden Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Finanzinstitute, Zentralbank oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen können, falls die gemäß Artikel 94 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und die in Artikel 95 vorgesehenen außerordentlichen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind.

Artikel 97

Kreditaufnahme unter Finanzierungsmechanismen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen das Recht haben, bei allen anderen Finanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufzunehmen, falls die gemäß Artikel 94 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken, und die in Artikel 95 vorgesehenen Sonderbeiträge nicht unmittelbar verfügbar sind.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen verpflichtet sind, in den in Absatz 1 genannten Fällen anderen Finanzierungsmechanismen in der Union Kredite zu gewähren.

Vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 sind nationale Finanzierungsmechanismen nicht verpflichtet, in den in Absatz 1 genannten Fällen einem anderen nationalen Finanzierungsmechanismus Kredite zu gewähren, wenn die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Finanzierungsmechanismus seinen Sitz hat, der Auffassung ist, dass er nicht genügend Mittel hätte, um eine vorhersehbare Abwicklung in naher Zukunft zu finanzieren. In jedem Fall sollte ein nationaler Finanzierungsmechanismus nicht verpflichtet sein, mehr als die Hälfte der Mittel zu verleihen, über die er zum Zeitpunkt des förmlichen Kreditantrags verfügt.

3.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen, in denen die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Finanzierungsmechanismus bei anderen Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen kann, sowie die Bedingungen für die Kreditaufnahme und insbesondere die Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob genügend Mittel für die Finanzierung einer vorhersehbaren Abwicklung in naher Zukunft vorhanden sein werden, die Rückzahlungsfrist und der anwendbare Zinssatz spezifiziert werden.

Artikel 98

Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer in Artikel 83 erläuterten Gruppenabwicklung die nationalen Finanzierungsmechanismen aller Institute, die Teil der Gruppe sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe dieses Artikels beitragen.

2.           Für die Zwecke des Absatzes 1 stellt die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde in Absprache mit den Abwicklungsbehörden der Institute, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme einen Finanzierungsplan auf, in dem der Gesamtmittelbedarf für die Finanzierung der Gruppenabwicklung sowie die Modalitäten für diese Finanzierung festgelegt werden.

3.           Zu den in Absatz 2 genannten Modalitäten kann Folgendes gehören:

(a) Beiträge der nationalen Finanzierungsmechanismen der Institute, die Teil der Gruppe sind,

(b) Kredite oder sonstige Formen der Unterstützung von Finanzinstituten oder der Zentralbank.

Der Finanzierungsplan ist Teil des in Artikel 83 erläuterten Gruppenabwicklungskonzepts. Im Finanzierungsplan wird der Beitrag jeder nationalen Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

4.           Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des Absatzes 2 und des Artikels 83 erfüllt sind, legen die Mitgliedstaaten Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass jeder ihrer Rechtsordnung unterliegende nationale Finanzierungsmechanismus seinen Beitrag zum Finanzierungsplan unverzüglich leistet, nachdem bei seinen Abwicklungsbehörden ein entsprechender Antrag der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde eingegangen ist.

5.           Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es den Gruppenfinanzierungsmechanismen unter den in Artikel 96 Absatz 7 festgelegten Voraussetzungen gestattet ist, im Einklang mit dem in Absatz 2 genannten Finanzierungsplan für die im Hinblick auf die Finanzierung der Abwicklung der Gruppe erforderlichen Gesamtmittel bei Finanzinstituten, der Zentralbank oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.

6.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtsordnung unterliegenden nationalen Finanzierungsmechanismen für die Kredite, die von dem Gruppenfinanzierungsmechanismus im Einklang mit Absatz 4 aufgenommen wurden, Garantien stellen. Die Garantie, die ein nationaler Finanzierungsmechanismus stellt, darf den Anteil seiner Beteiligung an dem im Einklang mit Absatz 2 aufgestellten Finanzierungsplan nicht übersteigen.

7.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen ergeben, allen nationalen Finanzierungsmechanismen entsprechend ihres gemäß Absatz 2 festgelegten Beitrags zur Finanzierung der Abwicklung zugute kommen.

8.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen, in denen Folgendes präzisiert wird:

(a) Form und Inhalt des in Absatz 2 genannten Finanzierungsplans;

(b) die Modalitäten für die Zahlung der in Absatz 3 genannten Beiträge zum Finanzierungsplan;

(c) die Modalitäten für die in Absatz 5 genannten Garantien;

(d) die Kriterien für die Festlegung des Zeitpunkts, an dem alle Abwicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

Artikel 99

Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, bis zur Höhe der gedeckten Einlagen für den Betrag der Verluste haftet, die es hätte erleiden müssen, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren die Einlagensicherungssysteme nicht besicherten, nicht bevorrechtigten Forderungen im Rang gleichgestellt werden.

3.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Festlegung des Betrags, für den das Einlagensicherungssystem gemäß Absatz 1 haftet, den in Artikel 30 Absatz 2 festgelegten Bedingungen entspricht.

4.           Der Beitrag aus dem Einlagensicherungssystem für den Zweck des Absatzes 1 wird bar gezahlt.

5.           Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die verfügbaren finanziellen Mittel der in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Einlagensicherungssysteme für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 1 verwendet werden können, sofern diese den Bestimmungen der Artikel 93 bis 98 genügen.

6.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem Vorkehrungen getroffen hat, mit denen gewährleistet wird, dass die Mitglieder des Systems, nachdem das Einlagensicherungssystem einen Beitrag gemäß den Absätzen 1 oder 5 geleistet hat und falls die Einleger des in Abwicklung befindlichen Instituts entschädigt werden müssen, das System unverzüglich mit den zu zahlenden Beträgen ausstatten können.

7.           Nehmen die Mitgliedstaaten die in Absatz 5 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch, werden die Einlagensicherungssysteme für den Zweck des Artikels 91 als Finanzierungsmechanismen betrachtet. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten darauf verzichten, gesonderte Finanzierungsmechanismen einzurichten.

8.           Nimmt ein Mitgliedstaat die in Absatz 5 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch, gilt die folgende Vorrangigkeitsregel für die Verwendung der verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems.

Wird vom Einlagensicherungssystem gleichzeitig verlangt, seine verfügbaren finanziellen Mittel für die in Artikel 92 genannten Zwecke oder für den Zweck des Absatzes 1 einzusetzen und im Rahmen der Richtlinie 94/19/EG die Rückzahlung an die Einleger zu leisten und reichen die verfügbaren finanziellen Mittel nicht aus, um all diese Forderungen zu erfüllen, wird der Rückzahlung an die Einleger im Rahmen der Richtlinie 94/19/EG und den in Absatz 1 genannten Maßnahmen Vorrang vor den Zahlungen für die in Artikel 92 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Zwecke eingeräumt.

9.           Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch im Rahmen der Richtlinie 94/19/EG gegenüber dem Einlagensicherungssystem in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Artikel 7 der Richtlinie 94/19/EG festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder es übersteigt.

TITEL VIII

SANKTIONEN

Artikel 100

Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

1.           Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften angemessene Verwaltungssanktionen und –maßnahmen ergriffen werden, und stellen sicher, dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen Pflichten, denen Finanzinstitute und EU-Mutterunternehmen unterliegen, gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Einzelpersonen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, Sanktionen verhängt werden können.

3.           Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Tätigkeit bei grenzübergreifenden Fällen.

Artikel 101

Besondere Bestimmungen

1.           Dieser Artikel gilt für alle folgenden Fälle:

(a) ein Institut oder Mutterunternehmen versäumt es unter Missachtung der Artikel 5 bzw. 7, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren;

(b) ein Unternehmen meldet unter Missachtung des Artikels 22 nicht seine Absicht, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu gewähren;

(c) ein Institut oder Mutterunternehmen stellt unter Missachtung des Artikels 10 nicht alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereit;

(d) die Geschäftsleitung eines Instituts unterrichtet unter Missachtung des Artikels 73 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht, wenn das Institut ausfällt oder auszufallen droht.

2.           Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden oder der Abwicklungsbehörden sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass zu den Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens folgende Möglichkeiten gehören:

(a) öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;

(b) vorübergehendes Verbot für das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung des Instituts oder des Mutterunternehmens oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Instituten Aufgaben wahrzunehmen;

(c) im Falle einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist;

(d) im Falle einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis zum entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie;

(e) Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen.

Artikel 102

Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder –maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, einschließlich

(a) der Schwere und der Dauer des Verstoßes;

(b) des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

(c) der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

(d) der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;

(e) der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

(f) der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

(g) früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

TITEL IX

DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 103

Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die Befugnisübertragung gilt ab dem in Artikel 116 angegebenen Datum auf unbestimmte Zeit.

3.           Die in den Artikeln 2, 4, 28, 37, 39, 43, 86, 94, 97 und 98 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein nach den Artikeln 2, 4, 28, 37, 39, 43, 86, 94, 97 und 98 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

TITEL X

ÄNDERUNG DER RICHTLINIEN 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU UND DER VERORDNUNG (EU) NR. 1093/2010

Artikel 104

Änderung der Richtlinie 77/91/EWG

In Artikel 41 der Richtlinie 77/91/EWG wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 17 Absatz 1, Artikel 25 Absätze 1 und 3, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie die Artikel 29, 30, 31 und 32 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, ‑befugnisse und –mechanismen nicht angewandt werden, sofern die in Artikel 27 der Richtlinie XX/XX/EU festgelegten Abwicklungsziele verfolgt werden und die in Artikel 28 der genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind.

_______

(*) ABl. L….. vom …. S. …“

Artikel 105

Änderung der Richtlinie 82/891/EWG

Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 82/891/EWG erhält folgende Fassung:

„4. Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) ist anzuwenden.

________

(*) ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1.“

Artikel 106

Änderungen der Richtlinie 2001/24/EG

Die Richtlinie 2001/24/EG wird wie folgt geändert:

1.           In Artikel 1 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„3. Diese Richtlinie findet ferner Anwendung auf Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichteten Zweigstellen.

4. Im Falle einer Anwendung der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**) gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie darüber hinaus für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie XX/XX/EU fallenden Finanzinstitute, Firmen und Mutterunternehmen.

__________

(*) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(**) ABl. L … vom …, S. …“

2.           Artikel 2 siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„– „Sanierungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben; zu diesen Maßnahmen zählen auch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie XX/XX/EU;“

Artikel 107

Änderung der Richtlinie 2002/47/EG

In Artikel 7 der Richtlinie 2002/47/EG wird folgender Absatz 1a angefügt:

„1a. Absatz 1 gilt nicht für Beschränkungen der Wirkung einer Close-out-Netting-Klausel, die aufgrund des Artikels 77 der Richtlinie XX/XX/EU oder durch Ausübung der Befugnis zur Verhängung einer vorübergehenden Aussetzung gemäß Artikel 63 der genannten Richtlinie durch die Abwicklungsbehörde auferlegt wird.

__________

(*) ABl. L … vom …, S. …“

Artikel 108

Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

In Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.

_________

(*) ABl. L … vom …, S. …“

Artikel 109

Änderung der Richtlinie 2005/56/EG

In Artikel 3 der Richtlinie 2005/56/EG wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.

_________

(*) ABl. L … vom …, S. …“

Artikel 110

Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG

Die Richtlinie 2007/36/EG wird wie folgt geändert:

1.           In Artikel 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.

___________

(*) ABl. L … vom …, S. …“

2.           In Artikel 5 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Zwecke der Richtlinie XX/XX/EU [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] die Hauptversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen kann, dass eine Einberufung der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kurzfristiger als in Absatz 1 vorgesehen erfolgen kann, sofern die betreffende Versammlung nicht bereits innerhalb von zehn Kalendertagen nach ihrer Einberufung stattfindet, sofern die in den Artikeln 23 oder 24 der Richtlinie XX/XX/EU [Auslöser für eine Frühintervention] vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und sofern die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die in Artikel 27 der genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten.

6. Für die Zwecke des Absatzes 5 sind Artikel 6 Absätze 3 und 4 und Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden.“

Artikel 111

Änderung der Richtlinie 2011/35/EU

In Artikel 1 der Richtlinie 2011/35/EU wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.

________

(*) ABl. L … vom …, S. …“

Artikel 112

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2) „zuständige Behörden“

i)       zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind,

ii)       in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen,

iii)      in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 94/19/EG verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt, und

iv)      in Bezug auf die Richtlinie …/… [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] Abwicklungsbehörden im Sinne der genannten Richtlinie.

_________

(*) ABl. L … vom …, S. …“

2. In Artikel 40 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.

_________

(*) ABl. L … vom …, S. …“

TITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 113

EBA-Abwicklungsausschuss

Die EBA setzt für die Zwecke der Vorbereitung der in dieser Richtlinie vorgesehenen EBA-Beschlüsse einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ein. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich zumindest aus den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Abwicklungsbehörden zusammen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeitet die EBA mit der ESMA und der EIOPA im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.

Artikel 114

Überprüfung

Bis zum 1. Juni 2018 überprüft die Kommission die allgemeine Anwendung dieser Richtlinie und prüft, inwieweit Änderungsbedarf besteht, insbesondere:

(a) anhand des in Artikel 39 Absatz 6 vorgesehenen Berichts der EBA den Änderungsbedarf hinsichtlich einer Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene. Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt;

(b) anhand des in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Berichts der EBA den Änderungsbedarf hinsichtlich einer Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene. Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 115

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2015 an.

Die Vorschriften, die erlassen werden, um Titel IV Kapitel III Abschnitt 5 nachzukommen, wenden die Mitgliedstaaten jedoch spätestens ab dem 1. Januar 2018 an.

2. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 116

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 117

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                The President

ANHANG

ABSCHNITT A

Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Der Sanierungsplan enthält:

(1) Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans, eine strategische Analyse und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;

(2) Eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;

(3) Einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die Firma mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;

(4) Ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Finanzierung der kritischen Funktionen und Geschäftsbereiche des Instituts erforderlich sind;

(5) eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;

(6) Eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;

(7) Eine Aufstellung der kritischen Funktionen;

(8) Eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;

(9) Detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Corporate-Governance-Struktur des Instituts, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Umsetzung des Plans verantwortlich sind;

(10) Eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;

(11) Eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;

(12) Eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;

(13) Eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;

(14) Eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;

(15) Eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;

(16) Eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind;

(17) Eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;

(18) Eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder ‑strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Strategien;

(19) Eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen.

ABSCHNITT B

Informationen, die die Abwicklungsbehörden für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern können

Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen können die Abwicklungsbehörden bei den Instituten Folgendes anfordern:

(1) Eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher Einheiten;

(2) Angaben zum direkten Eigentümer jeder Einheit und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;

(3) Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder Einheit sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;

(4) Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen Einheiten;

(5) Detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner Einheiten, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;

(6) Genaue Angaben zu den abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts;

(7) Eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsraum die Sicherheiten belegen sind;

(8) Eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner Einheiten, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;

(9) Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen rechtlichen Einheit;

(10) Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts;

(11) Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

(12) Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen rechtlichen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

(13) Eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut – unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung – genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

(14) Angaben zu den Eigentümern der unter Buchstabe m genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

(15) Eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen Einheiten und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z. B.:

– gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;

– Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;

– bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;

– Rückbürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Netting-Vereinbarungen;

– Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;

(16) Angabe der für jede Einheit zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörde;

(17) Angabe des für den Abwicklungsplan des Instituts verantwortlichen Geschäftsleitungsmitglieds sowie – falls es sich nicht um dieselbe Person handelt – der für die verschiedenen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter;

(18) Eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen gewährleistet wird, dass im Falle einer Abwicklung die Abwicklungsbehörde über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;

(19) Alle von den Instituten und ihren Einheiten mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob durch die Folgen einer Kündigung die Anwendung des Abwicklungsinstruments beeinträchtigen kann.

(20) Eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;

(21) Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.

ABSCHNITT C

Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu prüfen hat

Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes:

(1) Inwieweit das Institut oder die Gruppe in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen bestimmten Einheiten zuzuordnen.

(2) Inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen in Bezug auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen aufeinander abgestimmt sind.

(3) Inwieweit Regelungen bestehen, die gewährleisten, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maße vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten.

(4) Inwieweit die vom Institut oder der Gruppe geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Falle einer Abwicklung des Instituts oder der Gruppe in vollem Umfang durchsetzbar sind.

(5) Inwieweit die Governance-Struktur des Instituts oder der Gruppe angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts oder der Gruppe in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung zu gewährleisten.

(6) Inwieweit das Institut oder die Gruppe für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt.

(7) Inwieweit Notfallpläne bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen gewährleisten.

(8) Ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsbehörden in der Lage sind, korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen zu erheben, so dass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird.

(9) Ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit – auch unter sich rasch verändernden Bedingungen – die für eine effektive Abwicklung des Instituts oder der Gruppe wesentlichen Informationen bereitzustellen.

(10) Inwieweit das Institut oder die Gruppe seine bzw. ihre Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat.

(11) Inwieweit das Institut oder die Gruppe die Kontinuität seiner/ihrer Management-Informationssysteme gewährleisten kann, und zwar sowohl für das betroffene Institut als auch – im Falle einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen – für das neue Institut.

(12) Inwieweit das Institut oder die Gruppe angemessene Verfahren implementiert hat, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsbehörden die für die Identifizierung der Einleger und der von den Einlagensicherungssystemen gedeckten Beträge erforderlichen Informationen erhalten.

(13) Falls gruppeninterne Garantievereinbarungen bestehen: Inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien robust sind.

(14) Falls die Gruppe an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist: Inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind.

(15) Inwieweit sich durch gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht.

(16) Inwieweit die Rechtsstruktur der Gruppe durch die Zahl der rechtlichen Einheiten, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt.

(17) Auf welchen Betrag oder Anteil sich die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts belaufen.

(18) Falls sich die Bewertung auf eine gemischte Holdinggesellschaft bezieht: Inwieweit sich die Abwicklung von Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken könnte.

(19) Ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind.

(20) Ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen von Abwicklungsbehörden aus der Union notwendigen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen.

(21) Ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur des Instituts den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können.

(22) Inwieweit die Gruppenstruktur es der Abwicklungsbehörde ermöglicht, die gesamte Gruppe oder eine oder mehrere ihrer Einheiten ohne signifikante direkte oder indirekte Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft mit dem Ziel abzuwickeln, den Wert der Gruppe insgesamt zu maximieren.

(23) Mit welchen Regelungen und Mitteln die Abwicklung bei Gruppen erleichtert werden könnte, deren Tochtergesellschaften in verschiedenen Rechtsräumen niedergelassen sind.

(24) Wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist.

(25) Ob die Auswirkungen, die die Abwicklung des Instituts auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden können.

(26) Ob die Abwicklung des Instituts eine signifikante direkte oder indirekte Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte.

(27) Ob die Ansteckung anderer Finanzinstitute oder der Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und –befugnisse eingedämmt werden kann.

(28) Ob sich die Abwicklung des Instituts signifikant auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           GRUNDLAGEN DES VORSCHLAGS

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags

              1.6.    Dauer und finanzielle Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           GRUNDLAGEN DES VORSCHLAGS

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2011

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[40]

Binnenmarkt – Finanzmärkte

1.3.        Art des Vorschlags

ý Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[41].

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag / der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

· Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems und des Vertrauens in die Banken, Gewährleistung der Fortführung grundlegender Finanzdienste, Verminderung der Ansteckungsgefahr bei Problemen;

· Minimierung der Verluste für die Gesellschaft im Allgemeinen und die Steuerzahler im Besonderen, Schutz der Einleger und Verringerung von Fehlverhalten („Moral Hazard“);

· Stärkung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen unter Wahrung gleicher Wettbewerbs­bedingungen (d. h. gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer auf den Finanzmärkten der EU).

1.4.2.     Einzelziel(e) und betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziele:

Vor dem Hintergrund der genannten allgemeinen Ziele werden folgende Einzelziele verfolgt:

Vorbereitung und Prävention:

· bessere Vorbereitung der Aufsichtsbehörden und Banken auf Krisensituationen und

· Abwicklungsfähigkeit aller Banken

Frühzeitiges Eingreifen:

· Verbesserung des Rahmens für ein frühzeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörden

Bankenabwicklung:

· Gewährleistung einer zeitnahen und soliden Abwicklung von Banken

· Schaffung von Rechtssicherheit für die Abwicklung von Banken

Grenzübergreifendes Krisenmanagement:

· Förderung einer wirksamen behördlichen Zusammenarbeit bei der grenzübergreifenden Abwicklung

Finanzierung

· Gewährleistung der Verfügbarkeit privater Mittel zur Finanzierung der Abwicklung ausfallender Banken

1.4.3.     Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppe auswirken dürfte.

Der vorgeschlagene Rahmen für das Krisenmanagement auf Unionsebene soll die Finanzstabilität erhöhen, das „Moral-Hazard“-Risiko verringern und die Einleger, kritische Bankdienstleistungen sowie Steuergelder schützen. Zudem soll der Binnenmarkt für Finanzinstitute abgesichert und weiterentwickelt werden.

Die Vorteile eines solchen Rahmens ergeben sich erstens daraus, dass die Wahrscheinlichkeit einer systemischen Bankenkrise verringert und der Einbruch des BIP im Anschluss an eine Bankenkrise vermieden werden dürften. Zweitens soll durch den Rahmen für die Bankenabwicklung verhindert werden, dass bei einer möglichen künftigen Krise erneut Steuergelder für die Rettung von Banken eingesetzt werden müssen. Im Falle einer Bankenkrise sollten die Kosten in erster Linie von den Anteilseignern und Forderungsinhabern der Bank getragen werden. Dadurch sollten sich aufgrund des Wegfalls der impliziten Staatsgarantie für Bankenschulden auch die Schuldenfinanzierungskosten der Mitgliedstaaten verringern.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Da Ausfälle von Banken nicht vorhersehbar sind und hoffentlich vermieden werden, besteht nicht die Möglichkeit, auf der Grundlage des Ernstfalls regelmäßig zu bewerten, wie gut die Bankenabwicklung in der Praxis funktioniert. Allerdings könnten einige Maßnahmen unter Heranziehung folgender Indikatoren überwacht werden:

· Anzahl der eingesetzten Abwicklungskollegien

· Anzahl der von Abwicklungsbehörden und Abwicklungskollegien vorgelegten und genehmigten Sanierungs- und Abwicklungspläne

· Anzahl der Fälle, in denen Abwicklungsbehörden eine Anpassung der Arbeitsabläufe von Banken (und Bankengruppen) verlangt haben

· Anzahl der gruppeninternen Finanzierungsmechanismen

· Anzahl der Banken, die hinsichtlich der Verlustabsorption eine bestimmte Mindestkapazität (Kapital + „Bail-in“-fähige Verbindlichkeiten) nachweisen müssen

· Gesamthöhe der Verlustabsorptionskapazitäten von Banken in Mitgliedstaaten und der Union

· Anzahl der Banken, die abgewickelt werden

· Anzahl der Fälle, in denen verschiedene Abwicklungsinstrumente und -befugnisse angewandt werden (z. B. Unternehmensveräußerung, Brückenbank, „Bail-in“)

· Kosten der Abwicklung von Banken, aufgeschlüsselt nach einzelnen Mitgliedstaaten und für die EU insgesamt, (in Mio. EUR) (einschließlich „Bail-in“-Kosten, Rekapitalisierung, Beitrag von DGS/RF, sonstige Kosten)

Die Einbeziehung der EBA in alle Phasen der Bankensanierung und—abwicklung wird vorgeschlagen und von sämtlichen Beteiligten unterstützt, auch wenn die EBA laut den aktuell geltenden Vorschriften über keine Befugnisse im Abwicklungsprozess verfügt. Die EBA könnte in diesem Zusammenhang Überwachungsaufgaben übernehmen. Die Umsetzung jeglicher neuer Rechtsvorschriften der Union wird im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überwacht.

1.5.        Begründung des Vorschlags

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

In der Finanzkrise wurde die Fähigkeit der Behörden, Probleme bei Finanzinstituten zu lösen, auf eine schwere Probe gestellt. Die Finanzmärkte der Union sind mittlerweile so stark miteinander verflochten, dass inländische Schockwellen rasch auf Institute und Märkte in anderen Mitgliedstaaten übergreifen. Auf internationaler Ebene sprachen sich die G20-Staats- und Regierungschefs für „eine Überprüfung der Sanierungssysteme und Insolvenzregelungen im Lichte der jüngsten Erfahrungen [aus], um die geordnete Liquidation großer, komplexer und grenzübergreifend tätiger Institute zu gewährleisten.“[42] Auf dem Gipfel von Pittsburgh vom 25. September hat die G20 sich darauf geeinigt, gemeinsam zu handeln und „… leistungsfähigere Instrumente zu entwickeln, um große, global tätige Unternehmen für die Risiken, die sie eingehen, in die Verantwortung zu nehmen,“ und konkret „Werkzeuge und geeignete Rahmenbedingungen für eine effektive Abwicklung von Finanzgruppen zu entwickeln, damit Störungen aufgrund eines Zusammenbruchs von Finanzinstituten gemindert und Fehlverhalten in Zukunft verringert werden kann“ . In Seoul unterstützte die G20 im November 2010 den FSB SIFI-Bericht[43], in dem empfohlen wurde, dass sämtliche Rechtsordnungen die erforderlichen rechtlichen Reformen durchführen sollten, um die Einführung einer Abwicklungsregelung zu gewährleisten, die die Abwicklung eines Finanzinstituts ermöglicht, ohne dass der Steuerzahler Verluste aus der Unterstützung der Solvenz tragen muss. Gleichzeitig sollen grundlegende wirtschaftliche Funktionen durch Mechanismen unterstützt werden, die es den Aktionären sowie nicht abgesicherten und nicht versicherten Gläubigern ermöglichen, Verluste je nach Bevorrechtigung gegenüber anderen Gläubigern hinzunehmen. Im Oktober 2011 verabschiedete der Finanzstabilitätsrat ein Dokument über die Schlüsselmerkmale wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten („Key Attributes“)[44], in denen die zentralen Elemente beschrieben sind, die nach Ansicht des FSB Voraussetzung einer wirksamen Abwicklungsregelung sind. Deren Umsetzung sollte die Behörden in die Lage versetzen, Finanzinstitute geordnet und ohne Exponierung des Steuerzahlers gegenüber Verlusten aus der Unterstützung der Solvenz abzuwickeln und gleichzeitig die Kontinuität ihrer grundlegenden wirtschaftlichen Funktionen zu gewährleisten.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der Union

Nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Nur durch Maßnahmen auf Unionsebene kann sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten beim Ausfall von Banken kompatible Maßnahmen anwenden. Auch wenn der EU-Bankensektor in hohem Maße integriert ist, basieren die Systeme für den Umgang mit Bankenkrisen auf nationalen Bestimmungen. Viele nationale Rechtssysteme übertragen den Behörden derzeit aber nicht die Befugnisse, die erforderlich sind, um eine geordnete Liquidation von Finanzinstituten unter Aufrechterhaltung der für die Finanzstabilität notwendigen Dienste ohne Rückgriff auf Steuergelder zu ermöglichen. Abweichende nationale Rechtsvorschriften schaffen keine günstigen Voraussetzungen für einen angemessenen Umgang mit der grenzübergreifenden Dimension von Krisen und auch die Vereinbarungen für die Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmeland sind unzureichend. Begrenzte Abwicklungsoptionen erhöhen das „Moral-Hazard“-Risiko und führen zu der Erwartung, dass große, komplexe und miteinander verbundene Banken bei Problemen erneut öffentliche Gelder benötigen. Dies zeigt deutlich, dass ein wirksamer Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten auf einem integrierten Markt nicht auf einzelstaatlicher Ebene geschaffen werden kann, sondern auf Unionsebene verwirklicht werden muss. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Durch den vorliegenden Vorschlag sollen die Finanzstabilität und das Vertrauen in die Banken aufrecht erhalten, die Verluste für die Steuerzahler so gering wie möglich gehalten und der Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen unter Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen gestärkt werden. Dies erfordert eine stärkere Angleichung der nationalen Gesetze, um den Behörden ein kohärentes Instrumentarium für das Krisenmanagement und die Abwicklung von Instituten an die Hand zu geben. Dies kann nur mit einer Unionsmaßnahme erreicht werden. Die Bestimmungen sind dem zur Erreichung der Ziele erforderlichen Maß angemessen. Die Beschränkungen des Rechts auf Eigentum, die sich aus der vorgeschlagenen Ausübung der Befugnisse ergeben könnten, stehen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Diese Beschränkungen sind auf den Umfang begrenzt, der erforderlich ist, um ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, nämlich die Wahrung der Finanzstabilität in der Union, zu erreichen. Abwicklungen sind eng an nicht harmonisierte Bereiche des einzelstaatlichen Rechts, wie das Insolvenz- und Eigentumsrecht, geknüpft. Eine Richtlinie ist folglich das angemessene Rechtsinstrument, da nur durch eine Umsetzung in einzelstaatliches Recht gewährleistet wird, dass der Rahmen die gewünschte Wirkung entfalten kann und gleichzeitig den Besonderheiten des einschlägigen nationalen Rechts Rechnung getragen wird.

1.5.3.     Erkenntnisse aus früheren ähnlichen Maßnahmen

entfällt

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Rahmen für das Krisenmanagement steht in engem Bezug zum Einlagensicherungssystem der Union. Die Änderung der einschlägigen Richtlinie 94/19/EG wird derzeit in Rat und Parlament besprochen. Die Synergien zwischen dem Einlagensicherungssystem und Maßnahmen zur Abwicklung von Banken sind signifikant, insbesondere wenn Finanzierungsfragen betroffen sind. Wenn ein Abwicklungsrahmen besteht, der die Ansteckungsgefahr stoppen kann, so muss das Einlagensicherungssystem nur wenige ausfallende Banken finanzieren. Sind dagegen keine Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen und steckt sich das gesamte Finanzsystem an, muss das Einlagensicherungssystem im Mitgliedstaat deutlich höhere Beträge bereitstellen.

Der Vorschlag steht auch in Bezug zur Eigenkapitalrichtlinie, in der Aufsichtsanforderungen für Banken und Wertpapierfirmen formuliert sind. Jüngste Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie dienen der Verbesserung von Qualität und Quantität des von Banken gehalten Eigenkapitals, die dadurch mögliche Verluste ausgleichen können sollen. Neue Liquiditätsanforderungen sollen gewährleisten, dass die Banken selbst bei angespannter Marktlage liquide bleiben und ihre Verbindlichkeiten im Sinne einer Verbesserung der Stabilität strukturieren. All diese Maßnahmen werden die Sicherheit des Bankensektors erhöhen, Ausfälle von Banken weniger wahrscheinlich machen und damit auch die Notwendigkeit staatlichen Maßnahmen verringern. Trotz alledem kann ein künftiges Ausfallen von Banken nicht ausgeschlossen werden. Deshalb wird ein ergänzender Rechtsrahmen (Bankensanierung und -abwicklung) benötigt, der Finanzstabilität auch in den negativen Szenarios gewährleisten kann.

1.6.        Dauer und finanzielle Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– ¨  Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

– ¨  Finanzielle Auswirkungen [Jahr] bis [Jahr]

ý Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2013 bis 2015,

– Vollbetrieb schließt sich an.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[45]

¨ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ý  von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[46]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

-

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Gemäß Artikel 81 der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) veröffentlicht die Kommission bis zum 2. Januar 2014 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission einen allgemeinen Bericht, der dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Im Hinblick auf die rechtmäßige, wirtschaftliche, wirksame und effiziente Nutzung von Mitteln im Rahmen dieses Vorschlags wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag keine neuen Risiken verursacht, die nicht unter den aktuellen internen EBA-Kontrollrahmen fielen.

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

-

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bestehen oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die EBA angewandt.

Die EBA tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der EBA haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der EBA ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

Die Artikel 64 und 65 der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) enthalten die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle des EBA-Haushaltsplans und die Finanzregelung.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beteiligung

Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM ([47]) || von EFTA-Ländern[48] || von Kandidatenländern[49] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| 12.0402.01 EBA – Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1, 2 und 3 || Getr. || Ja || Nein || Nein || Nein

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Beteiligung

Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1A || Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung

GD: MARKT || || || Jahr 2013[50] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

12.0402.01 || Mittelbindungen || (1) || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079

Zahlungen || (2) || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079

Aus Gebühreneinnahmen finanzierte Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || ||

Mittel für die GD MARKT INSGESAMT || Mittelbindungen || =1+1a +3 || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079

Zahlungen || =2+2a+3 || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Mittelbindungen || (4) || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079

Zahlungen || (5) || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079

Ÿ Aus Gebühreneinnahmen finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Mittelbindungen || =4+ 6 || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079

Zahlungen || =5+ 6 || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079

Bemerkungen:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2013[51] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Mittelbindungen || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079

Zahlungen || 0 || 1.080 || 999 || || || || || 2.079

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || INSGESAMT ||

||

Art[52] || Durchschnittskosten || Ergebnis || Gesamtkosten || Ergebnis || Gesamtkosten || Ergebnis || Gesamtkosten || Ergebnis || Gesamtkosten || Ergebnis || Gesamtkosten ||

1. Ziele für Vorbereitung und Prävention: – bessere Vorbereitung der Aufsichtsbehörden und Banken auf Krisensituationen und – Ermöglichung der Abwicklungsfähigkeit aller Banken || || || || || || || || || || ||

Anzahl technische Standards und Leitlinien || Zahlenangabe || || 0 || 0 || 0 || 0 || 11 || 517 || 1 || 200 || 12 || 717 ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 0 || 0 || 0 || 0 || 11 || 517 || 1 || 200 || 12 || 717 ||

2. Ziel für das frühzeitige Eingreifen: – Verbesserung des Rahmens für ein früh­zeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörden || || || || || || || || || || ||

Anzahl technische Standards und Leitlinien || Zahlenangabe || || 0 || 0 || 0 || 0 || 1 || 47 || 0 || 0 || 1 || 47 ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 0 || || 0 || 1 || 47 || 0 || 0 || 1 || 47 ||

3. Ziele für die Bankenabwicklung: – Gewährleistung einer zeitnahen und soliden Abwicklung von Banken – Schaffung von Rechtssicherheit für die Abwicklung von Banken || || || || || || || || || || ||

Anzahl technische Standards und Leitlinien || Zahlenangabe || || 0 || 0 || 0 || 0 || 10 || 470 || 4 || 799 || 14 || 1.269 ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 0 || 0 || 0 || 10 || 470 || 4 || 799 || 14 || 1.269 ||

4. Ziel für das grenzübergreifende Krisenmanagement: - Förderung einer wirksamen behördlichen Zusammenarbeit bei der grenzübergreifenden Abwicklung || || || || || || || || || || ||

Anzahl technische Standards und Leitlinien || 0 || 0 || 0 || 0 || 1 || 47 || 0 || 0 || 1 || 47 ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4 || 0 || 0 || 0 || 0 || 1 || 47 || 0 || 0 || 1 || 47 ||

GESAMTKOSTEN[53] || || 0 || || 0 || 23 || 1.081 || 5 || 999 || 28 || 2.080 ||

3.3.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

entfällt

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

entfällt

Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.3.1.1.  Zusammenfassung

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.3.1.2.  Erwarteter Personalbedarf

– ý  Für den Vorschlag wird kein Personal benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Anmerkung:

Im Zusammenhang mit dem Vorschlag sind keine zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen für die GD MARKT erforderlich.

3.3.2.     Vereinbarkeit mit dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen

– ý  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[54].

3.3.3.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– ý  Der Vorschlag sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || || Insgesamt

Beitrag der Mitgliedstaaten (60 % der Gesamtkosten) || 0 || 1.620 || 1.498 || || || || || 3.119

3.4.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ý  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– ¨         auf die sonstigen Einnahmen

Anhang zum Finanzbogen zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

Die Kosten im Zusammenhang mit Aufgaben der EBA beziehen sich auf Personalkosten (Titel 1) sowie Titel 2.

Hinsichtlich der Zeitplanung des Vorschlags wird davon ausgegangen, dass die Richtlinie zwischen Juni und Dezember 2013 in Kraft treten wird. Da die EBA binnen 12 Monaten nach Datum des Inkrafttretens Entwürfe technischer Standards erstellen wird, dürften die Arbeiten bereits im Januar 2014 aufgenommen werden. Zusätzliches Personal wurde für die Ausarbeitung der von der EBA zu verfassenden 23 technischen Standards und 5 Leitlinien eingerechnet, einschließlich damit verbundener Maßnahmen zur Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern, zum Abschluss nicht bindender Rahmenkooperationsvereinbarungen mit Drirttländern sowie für die laufende Überwachung, die Beteiligung an Kollegien und die verbindliche Schlichtung durch die EBA. Der Vorschlag der Kommission sieht langfristige Aufgaben für die EBA vor, was die Schaffung von 5 zusätzlichen Stellen (Zeitbedienstete) ab 2014 erfordert. Darüber hinaus werden 11 abgestellte nationale Sachverständige benötigt, die vorübergehend anfallende Aufgaben in den Jahren 2014 und 2015 wahrnehmen.

Weitere Annahmen:

· Der auf das Gehalt anwendbare Berichtigungskoeffizient für London beträgt 1,28.

· Aufgrund der Komplexität der technischen Standards und der Leitlinien sowie der Arbeitsbelastung durch damit verbundene Aufgaben (siehe oben) ist davon auszugehen, dass für die Ausarbeitung eines technischen Standards / einer Leitlinie durchschnittlich 1,15 Mannjahre erforderlich sind. Somit sind bei 23 technischen Standards und 5 Leitlinien 32 Mannjahre für 2014 und 2015 einzuplanen.

· Geschätzte jährliche Schulungskosten in Höhe von 1000 EUR pro Vollzeitäquivalent.

· Dienstreisekosten in Höhe von 10 000 EUR auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für Dienstreisen der Mitarbeiter.

· Kosten von Einstellungsverfahren (Fahrt- und Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige Zulagen, Umzugskosten usw.) in Höhe von 12 700 EUR auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für Einstellungsverfahren neuer Mitarbeiter.

Weitere Einzelheiten der Methode zur Berechnung der in den nächsten drei Jahren zusätzlich erforderlichen Mittel sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Kostenart || Berechnung || Betrag in Mio. € ||

|| || 2013 || 2014 || 2015 || Insgesamt

|| || || || ||

Titel 1: Personalausgaben || || || || ||

|| || || || ||

11 Gehalt und Zulagen || || || || ||

- davon für Zeitbedienstete || =5*127*1,28 || 0 || 813 || 813 || 1.626

- davon für SNE || =11*73*1,28 || 0 || 1.028 || 1.028 || 2.056

- davon für Vertragsbedienstete || || 0 || 0 || 0 || 0

|| || || || ||

12 Ausgaben für Einstellungsverfahren || =16*12,7 || 0 || 203 || 0 || 203

|| || || || ||

13 Dienstreisekosten || =16*10 || 0 || 160 || 160 || 320

|| || || || ||

15 Schulung || =16*1 || 0 || 16 || 16 || 32

|| || || || ||

Titel 1 insgesamt: Personalausgaben || || 0 || 2.220 || 2.017 || 4.237

|| || || || ||

Titel 2: Infrastrukturausgaben und Betriebskosten || =16*30 || 0 || 480 || 480 || 960

|| || || || ||

Titel 3: Operative Ausgaben || || 0 || 2.700 || 2.497 || 5.197

|| || || || ||

Insgesamt || || 0 || 2.700 || 2.497 || 5.197

davon EU-Beitrag (40 %) || || 0 || 1.080 || 999 || 2.078

davon Beitrag der Mitgliedstaaten (60 %) || || 0 || 1.620 || 1.498 || 3.119

Die nachstehende Tabelle enthält den vorgeschlagenen Stellenplan für die fünf Zeitbedienstetenstellen:

Funktions- und Besoldungsgruppe || Zeitbediensteten-Stellen

||

AD 8 || 1

AD 7 || 1

AD 6 || 1

AD 5 || 2

||

AD insgesamt || 5

[1]               KOM (2010) 579 endgültig.

[2]               Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G-20 auf dem Finanzmarkt- und Weltwirtschaftsgipfel vom April 2009.

[3]               http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_111104cc.pdf.

[4]               2010/2006(INI).

[5]               17006/1/10.

[6]               http://ec.europa.eu/internal_market/bank/group_of_experts/index_en.htm#High-level_Expert_Group.

[7]               http://ec.europa.eu/europe2020/pdf/nd/eccomm2012_de.pdf.

[8]               http://ec.europa.eu/internal_market/bank/index_en.htm.             

[9]               http://ec.europa.eu/internal_market/bank/index_en.htm.             

[10]             „Prävention" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass eine Insolvenz gänzlich ausgeschlossen wird, sondern nur, dass eine ungeordente Insolvenz, die zu finanzieller Instabilität führen könnte, abgewendet wird.

[11]             Besteht nach Einschätzung der Behörden keine Gefahr für die Finanzstabilität und Steuerzahler, kann die reguläre Insolvenz einer Bank (oder Teile der Bank) in Kauf genommen werden.

[12]             Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden in der EBA vertreten sind, und um Interessenkonflikte einzudämmen, wird die Verordnung Nr. 1093/2010 dahingehend geändert, dass die in der Verordnung enthaltene Definition der zuständigen Behörden um die nationalen Abwicklungsbehörden erweitert wird.

[13]             Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten.

[14]             Beispielsweise können die Abwicklungsbehörden die Übertragung von Vermögenswerten auf ein Brückeninstitut vornehmen oder rückgängig machen.

[15]             So wäre beispielsweise ein Instrument, das ein „Ringfencing“ des Instituts vorsieht, nicht mit dem Rahmen vereinbar.

[16]             KOM(2009) 501,KOM(2009) 502, KOM(2009) 503.

[17]             ABl. C […] vom […], S. […].

[18]             ABl. C […] vom […], S. […].

[19]             ABl. C […] vom […], S. […].

[20]             ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

[21]             ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

[22]             ABl. L … vom …, S. ...

[23]             ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

[24]             ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

[25]             ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

[26]             ABl. L 135 vom 31. 5.1994, S. 5-14.

[27]             ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15.

[28]             ABl. L 26 vom 31.1.1997, S. 1-13.

[29]             ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1-11.

[30]             ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47.

[31]             ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.

[32]             ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12-23.

[33]             ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17-24.

[34]             ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

[35]             Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

[36]             ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

[37]             ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

[38]             Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/18/EG.

[39]             ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

[40]             ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting (Maßnahmenbezogene Gliederung des Haushalts).

[41]             Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[42]             Erklärung der G20 Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfel zu den Finanzmärkten und zur Weltwirtschaft im April 2009.

[43]             „Reducing the moral hazard posed by systemically important financial institutions“ http://www.financialstabilityboard.org/press/pr_101111a.pd

[44]             http://www.financialstabilityboard.org/press/pr_090915.pdf

[45]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[46]             Im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[47]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[48]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation

[49]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.

[50]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[51]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[52]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[53]             Die Mittel für die verschiedenen Ziele umfassen auch Gemeinkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den direkten Personalkosten.

[54]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

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