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Document 61996TJ0094

    Judgment of the Court of First Instance (Second Chamber) of 15 September 1998.
    Martin Hagleitner v Commission of the European Communities.
    Officials - Open competition - Selection board - Examiners - Correction of tests.
    Case T-94/96.

    European Court Reports – Staff Cases 1998 I-A-00489; II-01467

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:1998:205

    61996A0094

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 15. September 1998. - Martin Hagleitner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Prüfungsausschuß - Beisitzer - Korrektur der Prüfungsarbeiten. - Rechtssache T-94/96.

    Sammlung der Rechtsprechung - Öffentlicher Dienst 1998 Seite IA-00489
    Seite II-01467


    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Entscheidungsgründe


    Sachverhalt und Verfahren

    1 Am 13. Januar 1995 veröffentlichte die Kommission die Ausschreibung des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/904 zur Einstellung von Verwaltungsräten österreichischer Staatsangehörigkeit, Besoldungsgruppe A7/A6 (ABl. C 10 A, S. 8). In dem Auswahlverfahren standen drei Sachgebiete zur Wahl (allgemeine Verwaltung, Recht, Wirtschaft und Statistik); es waren folgende vier schriftliche Prüfungsarbeiten vorgesehen: a) ein Multiple-Choice-Fragebogen über die Organe und die Politik der Europäischen Union, b) ein Multiple-Choice-Fragebogen zur Beurteilung der Kenntnis einer zweiten Amtssprache, c) ein Aufsatz und d) eine Fallstudie. Nach Abschnitt V Teil C der Ausschreibung sollten die 150 Bewerber zu der mündlichen Prüfung zugelassen werden, die bei der schriftlichen Prüfung die besten Gesamtergebnisse erzielt hatten, sofern sie dabei mindestens die Hälfte der Punkte erreicht hatten.

    2 Nachdem der Kläger zu diesem Auswahlverfahren zugelassen worden war, legte er die schriftlich Prüfung im April 1995 ab. Er wählte das Sachgebiet "Recht".

    3 Mit Schreiben vom 1. Juni 1995 teilten die Dienststellen der Kommission dem Kläger die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit, ihn nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Diesem Schreiben zufolge hatte der Kläger folgende Punkte

    - Prüfung a

    9,00/15

    - Prüfung b

    20,56/25

    - Prüfung c

    21,25/30

    - Prüfung d

    17,25/30

    Gesamtpunktzahl

    68,06/100

    Er gehörte nicht zu den 150 Bewerbern mit den besten Gesamtergebnissen.

    4 Mit Schreiben vom 7. Juni 1995 beantragte der Kläger eine Überprüfung der vom Prüfungsausschuß vorgenommenen Bewertung der Prüfungsarbeiten c und d. Die Dienststellen der Kommission teilten ihm durch ein Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 21. Juni 1995 mit, daß sich nach einer nochmaligen Überprüfung das frühere Ergebnis bestätigt habe.

    5 Mit Schreiben vom 7. August 1995 wandte sich der Kläger an das für Personal und Verwaltung zuständige Mitglied der Kommission, Herrn Liikanen, und gab insbesondere an, er habe erfahren, daß die Prüfungsarbeiten des Auswahlverfahrens KOM/A/904 teilweise von Beamten der österreichischen Regierung korrigiert worden seien. Diese Korrektoren seien unqualifiziert und nicht objektiv gewesen, und ein erheblicher Teil ihrer Korrekturen sei nicht überprüft worden. Zur Begründung seiner Vorwürfe legte er einen in der österreichischen Wochenzeitschrift "News" (28/95) veröffentlichten Artikel bei, wonach Herr Rothacher, der damalige Leiter des Informationsbüros der Kommission in Wien, erklärt habe, die Qualifikation der Korrektoren erscheine ihm zweifelhaft.

    6 Mit demselben Schreiben ersuchte der Kläger um Überprüfung und Untersuchung des rechtmässigen Ablaufs des Bewertungsverfahrens und der Ergebnisse der Prüfungsarbeiten c und d des Auswahlverfahrens KOM/A/904. Er nehme an, daß es im Interesse der Kommission liege, "auf österreichischer Seite" aufgetretene Unregelmässigkeiten und Unzulänglichkeiten zu klären, die letztlich das betreffende Prüfungsverfahren verfälschen würden.

    7 Herr Liikanen wies den Kläger in seinem Anwortschreiben vom 18. September 1995 darauf hin, daß seine Prüfungsarbeiten c und d bereits einer erneuten Durchsicht unterzogen worden seien; ferner erläuterte er die Gründe für seine Auffassung, daß das Auswahlverfahren ordnungsgemäß abgelaufen sei. Insbesondere habe die Kommission in parallelen Auswahlverfahren für finnische und schwedische Staatsangehörige aus linguistischen Gründen nationale Korrektoren hinzuziehen müssen, und sie habe diesen Grundsatz bei den Auswahlverfahren für österreichische Staatsangehörige beibehalten wollen. Die Korrektoren, die im vorliegenden Fall hinzugezogen worden seien, hätten über ausreichende Kenntnisse verfügt, um die Prüfungsarbeiten der Bewerber zu bewerten. Die letzte Entscheidung über die Bewertung der Arbeiten habe in jedem Fall allein im Verantwortungsbereich des Prüfungsausschusses gelegen.

    8 Mit Schreiben vom 2. November 1995, das er als Beschwerde bezeichnete, beantragte der Kläger u. a., die schriftlichen Arbeiten des Auswahlverfahrens KOM/A/904 erneut gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Brüssel zu überprüfen und allenfalls das angefochtene Verfahren ganz aufzuheben, die diesbezueglichen Entscheidungen für nichtig zu erklären sowie das Verfahren neu durchzuführen.

    9 Mit Entscheidung vom 8. März 1996, dem Kläger zugestellt mit Schreiben vom 11. März 1996, wies die Kommission seine Beschwerde vom 2. November 1995 zurück. Sie vertrat die Auffassung, daß der Prüfungsausschuß nationale Beisitzer mit beratender Funktion hinzuziehen könne. Jede der Prüfungsarbeiten c und d sei von Korrektoren bewertet worden, deren Bewertungen gleich gewesen seien, so daß eine Bestätigung durch einen dritten Korrektor nicht notwendig gewesen sei. Im übrigen seien die Prüfungsarbeiten anonym korrigiert worden.

    10 Mit Klageschrift, die am 17. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

    Anträge

    11 Der Kläger beantragt,

    - die Klage für zulässig und begründet zu erklären sowie Deutsch als Verfahrenssprache zuzulassen;

    - der Kommission aufzutragen, die Qualifikation der Korrektoren, die Anonymität des Verfahrens und die objektive Bewertung nachzuweisen;

    - die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten c und d des Klägers durch sachkundige Personen (GD IV, Juristischer Dienst, GD I) zu überprüfen;

    - die Maßnahmen im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/904 oder zumindest die Entscheidung des Prüfungsausschusses für dieses Auswahlverfahren, den Kläger nicht zu der mündlichen Prüfung zuzulassen, aufzuheben;

    - der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

    12 Die Kommission beantragt,

    - die Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

    - die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

    13 Als prozeßleitende Maßnahme hat das Gericht der Kommission mit Schreiben der Kanzlei vom 22. Januar 1998 verschiedene Fragen gestellt. Die Kommission hat darauf mit Schreiben vom 19. Februar 1998 geantwortet und dabei insbesondere die den Korrektoren gegebenen Korrekturkriterien, Musterlösungen für die Prüfungsarbeiten c und d und ein Muster eines Deckblatts für jede korrigierte Prüfungsarbeit vorgelegt, auf dem jeder Korrektor seine Bewertungen entsprechend den obenerwähnten Korrekturkriterien einzutragen hatte. Ausserdem hat die Kommission die Protokolle über die Sitzungen des Prüfungsausschusses vorgelegt.

    14 Die Parteien haben in der Sitzung, die am 12. und 19. März 1998 stattfand, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Auf Ersuchen des Gerichts haben Herr Rothacher an der Sitzung vom 12. März 1998 und Herr Klein, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, an der Sitzung vom 19. März 1998 teilgenommen. Auf Ersuchen des Gerichts in der Sitzung hat die Kommission am 24. März 1998 bei der Kanzlei die Deckblätter für die Prüfungsarbeiten c und d des Klägers eingereicht.

    Zur Zulässigkeit

    Vorbringen der Parteien

    15 Die Kommission macht zunächst geltend, der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, "den Kläger nicht zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen", sei unzulässig. Der Kläger habe diese im Schreiben vom 1. Juni 1995 enthaltene Entscheidung spätestens am 7. Juni 1995 erhalten; er habe also seine Beschwerde vom 2. November 1995 nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) eingelegt.

    16 Zudem seien die Schreiben des Klägers vom 7. Juni und vom 7. August 1995 keine Beschwerden im Sinne des Statuts. Sollte es sich bei einem dieser Schreiben dennoch um eine Beschwerde handeln, so sei die Klage bei dem Gericht erst nach Ablauf der in Artikel 91 Absatz 3 des Statuts vorgesehenen Dreimonatsfrist ab Zurückweisung der Beschwerde eingelegt worden.

    17 Der Antrag auf Aufhebung der "Maßnahmen im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/904" ist nach Ansicht der Kommission nicht hinreichend bestimmt, denn er lasse nicht erkennen, um welche Maßnahmen es sich im einzelnen handele.

    18 Abgesehen von der Entscheidung vom 1. Juni 1995, zähle zu den im Rahmen des Auswahlverfahrens ergangenen Maßnahmen streng genommen nur das Schreiben der Kommission vom 21. Juni 1995. Dieses Schreiben sei aber keine den Kläger beschwerende Entscheidung, denn es bestätige lediglich die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 1. Juni 1995, den Kläger nicht zu der mündlichen Prüfung zuzulassen.

    19 Im übrigen habe der Kläger das Schreiben vom 21. Juni 1995 spätestens etwa am 28. Juni 1995 erhalten. Seine am 7. November 1995 eingegangene Beschwerde sei daher nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt worden.

    20 Das Schreiben von Kommissionsmitglied Liikanen vom 18. September 1995 sei ebenfalls keine anfechtbare Entscheidung, da es den Inhalt des Schreibens vom 21. Juni 1995 lediglich bestätige, das seinerseits nur eine Bestätigung der Entscheidung vom 1. Juni 1995 darstelle. Im übrigen habe das Schreiben von Herrn Liikanen keine neue Frist beginnen lassen, weil es keine neuen Tatsachen enthalte, die eine neue Beschwerdefrist in Gang setzen könnten. Jedenfalls seien die fraglichen Fristen zwingendes Recht und damit der Verfügung der Parteien entzogen (Beschluß des Gerichts vom 7. Dezember 1994 in der Rechtssache T-242/94, Del Plato/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-961, Randnrn. 18 und 20).

    21 Die Anträge, der Kommission aufzutragen, die Qualifikation der Korrektoren, die Anonymität des Verfahrens und die objektive Bewertung nachzuweisen sowie die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten c und d des Klägers durch sachkundige Personen überprüfen zu lassen, seien unzulässig, da mit solchen Anordnungen in die Befugnisse der Verwaltung eingegriffen würde (vgl. z. B. den Beschluß des Gerichts vom 20. Mai 1994 in der Rechtssache T-510/93, Obst/Kommission, Slg. 1994, II-461, Randnr. 27).

    22 Nach Ansicht des Klägers ist die Klage zulässig, da die Frist für die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts im vorliegenden Fall erst mit Erhalt des Schreibens von Herrn Liikanen vom 18. September 1995 zu laufen begonnen habe. Dieses Schreiben sei kein bestätigender Akt, aus ihm seien vielmehr hinsichtlich des Auswahlverfahrens die der Beschwerde zugrunde gelegten Rechts- und Tatsachenelemente hervorgegangen, die nicht früher hätten angeführt werden können.

    23 Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß vorangegangene Schreiben des Prüfungsausschusses an ihn bereits die Frist für die Einlegung einer Beschwerde in Gang gesetzt hätten, habe das Schreiben von Herrn Liikanen vom 18. September 1995 eine neue rechtliche und tatsächliche Lage herbeigeführt und also die Frist neu in Gang gesetzt (Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, Slg. 1991, II-235, Randnr. 42).

    Würdigung durch das Gericht

    24 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gemeinschaftsrichter nicht befugt, der Verwaltung im Rahmen einer Rechtmässigkeitskontrolle nach Artikel 91 des Statuts Anweisungen zu erteilen (vgl. zum Beispiel Urteil des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/97, Apostolidis/Kommission, Slg. ÖD 1998, II-521, Randnr. 92). Folglich sind die Anträge, der Kommission aufzutragen, die Qualifikation der Korrektoren, die Anonymität des Verfahrens und die objektive Bewertung nachzuweisen sowie die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten c und d des Klägers durch sachkundige Personen überprüfen zu lassen, als unzulässig zurückzuweisen.

    25 Zu der Frage, ob die Klage verspätet ist, ist festzustellen, daß die in dem Schreiben vom 1. Juni 1995 enthaltene Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zu der mündlichen Prüfung zuzulassen, weder durch Einlegung einer Beschwerde innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts noch durch Anrufung des Gerichts innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 91 Absatz 3 des Statuts angefochten wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. November 1997 in der Rechtssache T-101/96, Wolf/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-949, Randnr. 92).

    26 Das Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 21. Juni 1995 stellt eine blosse Bestätigung der Richtigkeit der im Schreiben vom 1. Juni 1995 enthaltenen Mitteilungen dar. Da dieses Schreiben nur bestätigender Natur ist, stellt es keine anfechtbare Handlung dar (vgl. zuletzt Urteil Apostolidis/Kommission, a. a. O., Randnr. 21).

    27 Aus dem Wortlaut der Klageschrift geht jedoch hervor, daß mit der Klage auch die Aufhebung des Schreibens von Herrn Liikanen vom 18. September 1995 begehrt wird, mit dem der Antrag des Klägers vom 7. August 1995 auf Überprüfung und Untersuchung des rechtmässigen Ablaufs des Bewertungsverfahrens und der Ergebnisse der Prüfungsarbeiten c und d des streitigen Auswahlverfahrens abgelehnt wurde.

    28 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen einen Antrag auf Überprüfung einer nicht fristgerecht angefochtenen Entscheidung rechtfertigen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 127/84, Esly/Kommission, Slg. 1985, 1437, Randnr. 12, und vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 302/85, Preßler-Höft/Rechnungshof, Slg. 1987, 513, Randnr. 6, Beschluß des Gerichts vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-16/97, Chauvin/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-681, Randnr. 37), sofern ein solcher Antrag in angemessener Frist gestellt wird (Beschluß des Gerichts vom 25. März 1998 in der Rechtssache T-202/97, Koopman/Kommission, Slg ÖD 1998, II-511, Randnr. 24).

    29 Der Kläger berief sich in seinem Schreiben vom 7. August 1995 zur Begründung seines Antrags auf Überprüfung des Ablaufs des Bewertungsverfahrens und der Ergebnisse der Prüfungsarbeiten c und d des streitigen Auswahlverfahrens insbesondere auf die zwei Tatsachen, daß die fraglichen Prüfungsarbeiten von Beamten der österreichischen Regierung korrigiert worden seien, obwohl viele Bewerber ebenfalls Beamte dieser Regierung gewesen seien, und daß die genannten Korrektoren unqualifiziert und nicht objektiv gewesen seien. Zur Begründung seiner Auffassung legte er insbesondere einen in der Wochenzeitschrift "News" veröffentlichten Artikel vor, wonach Herr Rothacher, der Leiter des Informationsbüros der Kommission in Wien, u. a. erklärt habe, die Qualifikation der Korrektoren erscheine ihm "zweifelhaft". Da es sich um die Ausgabe 28/95 handelt, ist davon auszugehen, daß dieser Artikel in der zweiten Woche des Monats Juli 1995 erschienen ist.

    30 Wie sich aus der Prüfung der Begründetheit der Klage durch das Gericht (siehe unten) ergibt, waren die in dem Schreiben des Klägers vom 7. August 1995 enthaltenen Behauptungen insofern nicht ohne Grundlage, als in der vorliegenden Rechtssache feststeht, daß ein grosser Teil der Prüfungsarbeiten c und d nicht durch den Prüfungsausschuß selbst, sondern durch von der österreichischen Verwaltung abgestellte Korrektoren korrigiert worden war.

    31 Im übrigen hat Herr Rothacher vor dem Gericht zwar erläutert, daß seine Bemerkungen, wie sie in der Wochenzeitschrift "News" zitiert worden seien, nur Vermutungen gewesen seien, die er als Antwort auf bestimmte ihm gestellte hypothetische Fragen geäussert habe, doch ist festzustellen, daß seine Antworten dem Kläger den Eindruck vermitteln konnten, es gebe Anlaß, gewisse Zweifel in bezug auf die Qualifikation der Korrektoren zu hegen.

    32 Diese beiden Umstände sind als neue wesentliche Tatsachen anzusehen, die den Antrag des Klägers vom 7. August 1995 auf Überprüfung und Untersuchung des rechtmässigen Ablaufs des Bewertungsverfahrens und der Ergebnisse der Prüfungsarbeiten c und d rechtfertigen konnten. Da nichts darauf hindeutet, daß sie dem Kläger schon vor Juli 1995 bekannt waren, sind die in seinem Schreiben vom 7. August 1995 enthaltenen Anträge als in angemessener Frist gestellt anzusehen.

    33 Da das Schreiben von Herrn Liikanen vom 18. September 1995, mit dem der Antrag des Klägers vom 7. August 1995 abgelehnt wurde, gerade auf die neuen vom Kläger vorgetragenen Umstände eingeht, kann dieses Schreiben nach alledem nicht als bloß bestätigender Akt angesehen werden (Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache T-6/90, Petrilli/Kommission, abgekürzte Veröffentlichung, Slg. 1990, II-765, Randnr. 28), sondern ist als beschwerende Maßnahme einzustufen. Es hat daher nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts die Frist von drei Monaten für die Einlegung einer Beschwerde in Gang gesetzt.

    34 Anders als die Kommission hilfsweise vorgetragen hat, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Schreibens des Klägers vom 7. August 1995, daß dieses einen Antrag auf Überprüfung und Untersuchung des rechtmässigen Ablaufs des Bewertungsverfahrens und der Ergebnisse der Prüfungsarbeiten c und d darstellte. Ein solcher Antrag kann nicht als "Beschwerde" angesehen werden, so daß der Kläger nach Artikel 91 Absatz 3 des Statuts innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Schreibens von Herrn Liikanen hätte Klage erheben müssen.

    35 Im übrigen hat sich der Kläger dadurch, daß er mit seinem Schreiben vom 7. August 1995 einen solchen Antrag auf Überprüfung stellte und nicht Beschwerde einlegte, entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes verhalten, wonach der Betroffene bei Bekanntwerden einer neuen wesentlichen Tatsache nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag auf Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung stellen muß, um dann gegebenenfalls gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde einzulegen (vgl. zum Beispiel die Urteile des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache C-190/82, Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981, Randnrn. 6 bis 12, Esly/Kommission, a. a. O., Randnrn. 4 bis 6 und 10 bis 12, vom 26. September 1985 in der Rechtssache 231/84, Valentini/Kommission, Slg. 1985, 3027, Randnr. 14, und Preßler-Höft/Rechnungshof, a. a. O., Randnr. 6). Diese Rechtsprechung gilt um so mehr, wenn wie im vorliegenden Fall nur die Kommission genaue Kenntnis von der Richtigkeit der geltend gemachten neuen Tatsachen hat. Erst nach der Antwort von Herrn Liikanen vom 18. September 1995, die sowohl die Hinzuziehung österreichischer Korrektoren als auch die Gründe dafür bestätigte, verfügte der Kläger über konkrete Anhaltspunkte, anhand deren er beurteilen konnte, ob er Beschwerde einlegen sollte.

    36 Aus denselben Gründen kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, er habe seinen Antrag vom 7. August 1995 und nicht eine Beschwerde eingereicht, obwohl damals die Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen die ursprüngliche Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 1. Juni 1995 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Daß im vorliegenden Fall eine neue wesentliche Tatsache - nämlich die Vornahme der streitigen Korrekturen durch österreichische Regierungsbeamte - vor Verstreichen der ursprünglichen Beschwerdefrist bekannt wurde, nimmt dem Kläger nämlich nicht das Recht, in angemessener Frist eine Überprüfung des Ablaufs des Bewertungsverfahrens und der Ergebnisse des streitigen Auswahlverfahrens zu beantragen.

    37 Die am 7. November 1995 eingegangene Beschwerde des Klägers wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Schreiben von Herrn Liikanen vom 18. September 1985 eingelegt. Auch ist die Klage am 17. Juni 1996 innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 91 Absatz 3 des Statuts erhoben worden, wobei diese vom Schreiben der Kommission vom 11. März 1996 über die Zurückweisung der Beschwerde an zu rechnen ist.

    38 Folglich ist die Klage zulässig, soweit sie auf Aufhebung der in dem Schreiben von Herrn Liikanen vom 18. September 1995 enthaltenen Entscheidung gerichtet ist, mit der der Antrag auf Überprüfung des Ablaufs des Bewertungsverfahrens und der Ergebnisse des Auswahlverfahrens KOM/A/904 abgelehnt wurde.

    Zur Begründetheit

    Vorbringen der Parteien

    39 Der Kläger stützt seine Klage hauptsächlich auf vier Rügen, mit denen er eine Verletzung von Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts für Auswahlverfahren geltend macht.

    40 Erstens habe die Kommission gegen Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts verstossen, da es im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt gewesen sei, Korrekturarbeiten österreichischen Beisitzern zu übertragen. Die Kommission sei nämlich in der Lage gewesen, auf genügend eigene Beamte deutscher Muttersprache zurückzugreifen. Gleichheitserwägungen gegenüber den Auswahlverfahren für schwedische und für finnische Staatsangehörige rechtfertigten den Rückgriff auf österreichische Korrektoren im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/904 nicht, da dieses nur Bewerber mit österreichischer Staatsangehörigkeit betroffen habe. Der Umstand, daß im Rahmen der finnischen und der schwedischen Auswahlverfahren nicht genügend Beamte der Kommission mit finnischer und mit schwedischer Muttersprache zur Verfügung gestanden hätten, habe zurückgegriffen werden können, sei in einem Auswahlverfahren nur für österreichische Bewerber unerheblich.

    41 Zweitens hätten die Beisitzer entgegen Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts faktisch entscheidende Stimme gehabt. Anstatt sich der Korrektoren nur hilfsweise zu bedienen, habe der Prüfungsausschuß ihnen die Korrektur der mit der Hoechstpunktezahl bewerteten Prüfungsarbeiten ganz übertragen. Es genüge nicht, daß die Kommission sich das Recht der endgültigen Bewertung vorbehalte: In Wirklichkeit habe im vorliegenden Fall der Prüfungsausschuß den Beisitzern die endgültige Beurteilung übertragen (Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1990 in der Rechtssache T-132/89, Gallone/Rat, Slg. 1990, II-549).

    42 Im übrigen habe die Kommission in der Entscheidung vom 8. März 1996 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers erklärt, daß die Einholung einer Bestätigung durch einen dritten Korrektor weder notwendig noch gerechtfertigt gewesen sei, da die ersten beiden Korrektoren die schriftlichen Prüfungsarbeiten c und d des Klägers gleich bewertet hätten. Diese Erklärung belege, daß eine objektive Überprüfung der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten c und d des Klägers nie stattgefunden habe und daß die Kommission die Bewertungen der österreichischen Korrektoren einfach übernommen habe. Diese Erklärung widerspreche also der Behauptung der Kommission, der Prüfungsausschuß habe die Bewertungen der Korrektoren geprüft. Sie widerspreche auch dem Schreiben vom 21. Juni 1995, in dem die Kommission ihm mitgeteilt habe, daß eine nochmalige Überprüfung der Prüfungsunterlagen das erste Ergebnis bestätigt habe.

    43 Drittens trägt der Kläger vor, die Kommission habe gegen Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstossen, weil die Korrektoren nicht über die zu einer Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/904 insbesondere auf dem vom Kläger gewählten Gebiet "Recht" erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügt hätten. Österreich sei damals erst seit wenigen Monaten Mitglied der Europäischen Union gewesen. Dementsprechend habe es nicht über die personellen Ressourcen zur Korrektur durch qualifizierte Personen verfügt. Die erforderliche Befähigung hätte auch nicht durch das Seminar erworben werden können, das die Kommission durchgeführt habe, um ihre Bewertungskriterien zu erläutern. Der Kläger verweist insbesondere auf die Ausführungen von Herrn Rothacher in der Wochenzeitschrift "News".

    44 Viertens sei zweifelhaft, ob der Grundsatz der Anonymität beachtet worden sei, denn, soweit bekannt, hätten die bei der schriftlichen Prüfung erfolgreichen Bewerber überwiegend denselben österreichischen Institutionen wie die Korrektoren angehört.

    45 Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß ein Prüfungsausschuß eines allgemeinen Auswahlverfahrens über einen weiten Ermessensspielraum verfüge und daß seine Bewertungen vom Gemeinschaftsrichter nur überprüft werden könnten, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften vorliege, die das Auswahlverfahren regelten (Urteile des Gerichts vom 15. Juli 1993 in den Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Camara Alloisio u. a./Kommission, Slg. 1993, II-841, Randnr. 90, und vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-46/93, Michaël-Chiou/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-929, Randnr. 48).

    46 Zur ersten Rüge des Klägers macht die Kommission geltend, daß der Prüfungsausschuß im vorliegenden Fall aus sprachlichen Gründen von seiner Möglichkeit nach Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts Gebrauch gemacht habe, zu bestimmten Prüfungen einen oder mehrere Beisitzer mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Diese Vorschrift untersage es dem Prüfungsausschuß nicht, Korrektoren hinzuzuziehen, die dieselbe Staatsangehörigkeit wie die Bewerber hätten. Durch Hinzuziehen österreichischer Korrektoren habe der Prüfungsausschuß aus Gründen der Gleichbehandlung diejenige Verwaltungspraxis fortgesetzt, die bereits im Rahmen der für finnische und schwedische Staatsangehörige durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren angewandt worden sei.

    47 Der zweiten Rüge des Klägers hält die Kommission entgegen, daß zwischen dem Schreiben vom 21. Juni 1995 und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde kein Widerspruch bestehe. Die beiden für das Korrigieren der Prüfungsarbeiten des Klägers benannten Korrektoren seien nämlich unabhängig voneinander zum selben Ergebnis gekommen, so daß die Hinzuziehung eines dritten Korrektors entbehrlich gewesen sei. Im Anschluß an das Schreiben des Klägers vom 7. Juni 1995 habe der Prüfungsausschuß die durch die beiden Korrektoren bewerteten Prüfungsunterlagen nochmals überprüft und dem Kläger mitgeteilt, daß diese nochmalige Überprüfung das bereits mitgeteilte Ergebnis bestätigt habe.

    48 Die Prüfungsarbeiten c und d seien jeweils von zwei verschiedenen Korrektoren bewertet worden. Die Arbeiten jedes Bewerbers seien also von insgesamt vier Korrektoren bewertet worden. Anschließend habe der Prüfungsausschuß diese Bewertung geprüft und in Ausübung der ausschließlich ihm zustehenden Entscheidungsbefugnis die jedem Bewerber zukommende endgültige Bewertung festgelegt. Bei erheblichen Unterschieden in der Bewertung zwischen den einzelnen Korrektoren habe der Prüfungsausschuß die betreffenden Arbeiten durch einen weiteren Korrektor bewerten lassen. Im Fall des Klägers seien die Korrektoren zu derselben Bewertung gelangt, so daß es weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen wäre, einen dritten Korrektor einzuschalten.

    49 Zur dritten Rüge des Klägers vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Behauptung, die österreichischen Korrektoren hätten nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, völlig pauschal und bereits aus diesem Grund unbeachtlich sei. Überdies bringe der Kläger keinen Beweis für seine Behauptung bei. Die vorgelegten österreichischen Presseartikel erschöpften sich in Spekulationen und hätten keinerlei Beweiskraft (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Reischl zum Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82, Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105, 2143 f.). Ebenso seien die in der Wochenzeitschrift "News" erschienenen Äusserungen von Herrn Rothacher auf jeden Fall unerheblich.

    50 Zur vierten Rüge des Klägers trägt die Kommission vor, daß die Anonymität der Bewerber gewahrt worden sei. Jeder Korrektor habe eine Geheimhaltungsverpflichtung unterschrieben und die Identität der Bewerber, deren Arbeiten er geprüft habe, nicht gekannt. Die den Korrektoren ausgehändigten Prüfungsunterlagen hätten weder Namen noch Initialen, noch Unterschrift des jeweiligen Bewerbers, sondern lediglich eine Geheimnummer getragen, deren Zuordnung allein den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in Brüssel bekannt gewesen sei. Im übrigen habe die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht zuletzt aus eben diesem Grund in Wien und nicht in Brüssel stattgefunden.

    51 Ferner habe das österreichische Aussenministerium keineswegs die Mehrzahl der Korrektoren gestellt. Daß die erfolgreichen Bewerber teilweise Beamte des österreichischen Aussenministeriums gewesen seien, stelle keinen aussergewöhnlichen Umstand dar und lasse nicht den Schluß zu, daß die Anonymität der Bewerber nicht gewahrt worden sei. Im übrigen gehe aus dem Schreiben des Klägers vom 7. Juni 1995 hervor, daß er selbst vorübergehend für das österreichische Aussenministerium gearbeitet habe.

    52 Schließlich sei die Behauptung des Klägers, eine überproportionale Anzahl erfolgreicher Bewerber gehöre denjenigen nationalen Institutionen an, die die Korrektoren gestellt hätten, unbewiesen.

    Würdigung durch das Gericht

    - Zur ersten Rüge

    53 Zur ersten Rüge des Klägers, der Prüfungsausschuß sei nicht berechtigt gewesen, Korrektoren hinzuziehen, ist daran zu erinnern, daß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts bestimmt: "Der Prüfungsausschuß kann zu bestimmten Prüfungen einen oder mehrere Beisitzer mit beratender Stimme hinzuziehen."

    54 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist diese Bestimmung insbesondere dann anwendbar, wenn der Prüfungsausschuß wegen der grossen Anzahl von Bewerbern in einem Auswahlverfahren seine Arbeiten nicht in angemessener Frist durchführen könnte (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1978 in der Rechtssache 122/77, Agneessens/Kommission, Slg. 1978, 2085, Randnr. 8, und vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4/78, 19/78 und 28/78, Salerno/Kommission, Slg. 1978, 2403, Randnr. 14).

    55 Aus der Akte geht hervor, daß zu den schriftlichen Prüfungen des streitigen Auswahlverfahrens 748 Bewerber zugelassen wurden. Angesichts dieser Anzahl von Bewerbern war der Prüfungsausschuß berechtigt, für die Prüfungsarbeiten c und d gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts Beisitzer mit beratender Stimme hinzuziehen.

    56 Im übrigen geht aus der Akte hervor, daß das streitige Auswahlverfahren KOM/A/904 zu einer Reihe paralleler Auswahlverfahren (KOM/A/901, 903, 904, 905, 907 et 909) gehörte, die damals für Bewerber aus den neuen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden und deshalb schwedischen, finnischen und österreichischen Staatsangehörigen vorbehalten waren. Da es aus sprachlichen Gründen für erforderlich gehalten wurde, in den Auswahlverfahren für schwedische und für finnische Staatsangehörige Korrektoren aus diesen Ländern hinzuziehen, hat der Prüfungsausschuß sein Ermessen nicht schon dadurch überschritten, daß er, um für alle fraglichen Auswahlverfahren die gleiche Arbeitsmethode anzuwenden, für das streitige Auswahlverfahren österreichische Korrektoren als Beisitzer mit beratender Stimme hinzuzog, auch wenn die Kommission über genügend eigene deutschsprachige Beamte verfügte, die zur Erledigung der Korrekturen in der Lage gewesen wären.

    57 Die erste Rüge des Klägers ist daher zurückzuweisen.

    - Zur dritten Rüge

    58 Bezueglich der dritten Rüge des Klägers, die Korrektoren hätten, insbesondere auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts, nicht über die zur Korrektur erforderlichen Kenntnisse verfügt, ergibt sich aus den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts, daß die Generaldirektion IX der Kommission das österreichische Bundeskanzleramt ersucht hat, für sie gemäß den hinsichtlich Qualifikation und Berufserfahrung gemachten Vorgaben der Generaldirektion IX eine Liste österreichischer Korrektoren zusammenzustellen, die dem Prüfungsausschuß bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten des streitigen Auswahlverfahrens sowie des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/909 behilflich sein sollten.

    59 Daraufhin haben die österreichischen Behörden der Kommission eine Liste von 110 Korrektoren übermittelt, die nach ihrem Dienstrang und ihrer Erfahrung auf den von den beiden Auswahlverfahren betroffenen Gebieten als geeignet angesehen worden seien.

    60 Für das streitige Auswahlverfahren hat der Prüfungsausschuß zur Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten c und d aus dieser Liste 48 Korrektoren ausgewählt. Alle ausgewählten Korrektoren gehörten österreichischen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen an, insbesondere dem Bundeskanzleramt (11 Korrektoren), dem Rechnungshof (7 Korrektoren), dem Bundesministerium für Landesverteidigung (7 Korrektoren) und dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (6 Korrektoren). Für das Sachgebiet "Recht", das die Bewerber im Rahmen der schriftlichen Prüfungsarbeit c hätten wählen können, standen dem Prüfungsausschuß insgesamt sechs Korrektoren zur Verfügung; davon gehörten fünf dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und einer dem Rechnungshof an.

    61 Diese Korrektoren kommen zwar aus einem Mitgliedstaat, der der Gemeinschaft erst beigetreten ist, doch ist daran zu erinnern, daß die Republik Österreich bereits Partei des EWR-Abkommens vom 13. Dezember 1993 (ABl. 1994, L 1, S. 1) und des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 300, S. 2) war, die die Grundsätze, auf denen die Europäische Gemeinschaft beruht, weitgehend übernehmen. Im übrigen enthalten die dem Gericht vorgelegten Unterlagen nichts Spezifisches, was die Behauptung zuließe, daß die fraglichen Korrektoren nicht über eine ausreichende Sachkenntnis in Gemeinschaftsangelegenheiten, insbesondere des Gemeinschaftsrechts, verfügten, wie sie erforderlich war, um die Funktion eines Beisitzers mit beratender Stimme gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts auszuüben.

    62 Was die Bemerkungen von Herrn Rothacher anbelangt, so geht aus seinen Erläuterungen vor Gericht hervor, daß er keinerlei persönliche Kenntnis von der Qualifikation der betreffenden Korrektoren hatte.

    63 Folglich ist die dritte Rüge des Klägers mangels Nachweises zurückzuweisen.

    - Zur vierten Rüge

    64 Zur vierten Rüge des Klägers, die Anonymität sei nicht gewahrt worden, hat die Kommission dem Gericht die von ihr insoweit getroffenen Vorkehrungen ordnungsgemäß erläutert (vgl. oben, Randnr. 50). Ausserdem ließ der Prüfungsausschuß alle österreichischen Korrektoren eine Erklärung unterschreiben, durch die sie sich verpflichteten, "die übernommenen Arbeiten nach den im Rahmen der Einschulung bekanntgegebenen Richtlinien innerhalb der vereinbarten Frist zu korrigieren und alle im Rahmen der Korrekturtätigkeit bekannt gewordenen Informationen über Textstruktur und Fragestellungen geheimzuhalten".

    65 Der Kläger hat demgegenüber keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, daß die Anonymität nicht gewahrt worden ist.

    66 Mangels jedes Nachweises ist die vierte Rüge des Klägers zurückzuweisen.

    - Zur zweiten Rüge

    67 Zur zweiten Rüge des Klägers, die Korrektoren hätten entgegen Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts faktisch entscheidende Stimme gehabt, ist daran zu erinnern, daß dem Prüfungsausschuß, wenn er Beisitzer hinzuzieht, nach ständiger Rechtsprechung die Kontrolle über die Vorgänge erhalten bleiben und er sich die Befugnis zur endgültigen Beurteilung vorbehalten muß (vgl. zum Beispiel die Urteile des Gerichtshofes Salerno/Kommission, a. a. O., Randnr. 15, und vom 16. Oktober 1975 in der Rechtssache 90/74, Deböck/Kommission, Slg. 1975, 1123, Randnr. 38, sowie die Urteile des Gerichts Gallone/Rat, a. a. O., Randnr. 28, und vom 21. Mai 1996 in der Rechtssache T-153/95, Kaps/Gerichtshof, Slg. ÖD 1996, II-663, Randnr. 26).

    68 Folglich ist zunächst auf tatsächlicher Ebene zu prüfen, inwieweit dem Prüfungsausschuß die Kontrolle der Vorgänge erhalten geblieben ist und er sich die Befugnis zur endgültigen Beurteilung in bezug auf den Ablauf der Prüfungen c und d des streitigen Auswahlverfahrens vorbehalten hat.

    Würdigung des Sachverhalts

    69 Das Gericht stellt auf der Grundlage des Akteninhalts und der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt fest.

    70 Um sich zu vergewissern, daß die Korrektoren ihre Aufgabe erfuellen konnten, ging der Prüfungsausschuß wie folgt vor:

    i) Er händigte den Korrektoren für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten c und d Korrekturkriterien und detaillierte Musterlösungen aus;

    ii) für die Korrektur der Prüfungsarbeit c schrieb er den Korrektoren die vier jeweils näher definierten Bewertungskriterien sprachliche Fähigkeit, Argumentation und Verständnis, Aufbau und Inhalt sowie für jedes dieser Kriterien die zuteilbare Hoechstpunktzahl vor. Zusätzlich händigte er den Korrektoren für jedes einzelne Sachgebiet der Prüfung zu c, d. h. "Recht", "Verwaltung und Management", "Wirtschaft und Statistik", eine detaillierte und fachbezogene Musterlösung aus;

    iii) hinsichtlich der Prüfungsarbeit d gab er den Korrektoren die drei Korrekturkriterien Qualität der Zusammenfassung, Inhalt und sprachlicher Ausdruck vor. Auch hier legte er die Hoechstpunktzahl fest, die in jedem dieser Bereiche vergeben werden konnte;

    iv) ausserdem übergab der Prüfungsausschuß sämtlichen Korrektoren für jede zu korrigierende Arbeit ein Korrekturdeckblatt. Auf diesem Deckblatt waren die von jedem Korrektor zu beachtenden Korrekturkriterien zusammengefasst, wobei jeder Korrektor darauf seine einzelnen Bewertungen, seine allgemeine Beurteilung, die jeweils vergebenen Punktzahlen und die Gesamtpunktzahl anzugeben hatte;

    v) schließlich nahmen die Korrektoren an einer Schulung in Wien teil, in der ihnen die Mitglieder des Prüfungsausschusses die oben genannten Musterlösungen und die Korrekturkriterien erläuterten.

    71 In der Sitzung der Prüfungsausschüsse der Auswahlverfahren KOM/A/901, 903, 904, 905, 907 et 909 vom 16. März 1995 wurde beschlossen, daß eine dritte Korrektur durch den Prüfungsausschuß nur dann stattfinden sollte, wenn ein Bewerber von einem Korrektor über und vom anderen Korrektor unter dem Durchschnitt benotet wird und die beiden Noten um mindestens 30 % voneinander abweichen (Protokoll über die Sitzung der Prüfungsausschüsse vom 16. März 1995).

    72 Anschließend wurden die Prüfungsarbeiten c und d unabhängig voneinander von jeweils zwei verschiedenen Korrektoren bewertet. War die von den Korrektoren gegebene Gesamtpunktzahl unterschiedlich, wurden die Punkte des Bewerbers nach dem arithmetischen Mittel festgesetzt.

    73 Nach Vorlage der Benotungsvorschläge der Korrektoren beschloß der Prüfungsausschuß, bei den Prüfungsarbeiten c und d eine dritte Korrektur nur dann vorzunehmen, wenn die Abweichung zwischen den beiden Korrektoren über 50 % betrug (Protokoll über die Sitzungen des Prüfungsausschusses des streitigen Auswahlverfahrens in Brüssel am 27. Juli 1995).

    74 Nach den von der Kommission vor dem Gericht gegebenen Erläuterungen wurde der Beschluß des Prüfungsausschusses, die Schwelle für die Einschaltung des dritten Korrektors von über 30 % auf über 50 % Abweichung zwischen den beiden Korrektoren anzuheben, durch eine Erfahrung in einem Parallelauswahlverfahren für schwedische Staatsangehörige veranlasst, in dem die Anwendung der 30 %-Regelung für eine Vielzahl von Prüfungsarbeiten zu einer dritten Korrektur geführt hatte.

    75 Aus den Erläuterungen von Herrn Klein, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, vor dem Gericht ergibt sich, daß der Prüfungsausschuß, wenn die von den beiden Korrektoren gegebenen Gesamtpunktzahlen weniger als 50 % voneinander abwichen, weder die Prüfungsarbeiten der betroffenen Bewerber prüfte noch die von den Korrektoren ausgefuellten Deckblätter überprüfte, sondern nur das arithmetische Mittel der von den Korrektoren gegebenen Punkte zugrunde legte.

    76 Weiter geht aus den Erläuterungen von Herrn Klein hervor, daß bei einer Abweichung zwischen den von den beiden Korrektoren gegebenen Punkten von über 50 % mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses eine dritte Korrektur vornahm. In einigen Fällen, in denen eine dritte Korrektur stattfand, war die endgültig zuzuteilende Punktzahl Gegenstand einer Erörterung innerhalb des Prüfungsausschusses. So hat z. B. Herr Klein selbst 40 bis 50 Prüfungsarbeiten des Sachgebiets "Allgemeine Verwaltung" der Prüfung c korrigiert. Andere Mitglieder des Prüfungsausschusses übernahmen diese Aufgabe für die Bewerber, die andere Sachgebiete gewählt hatten.

    77 Die Korrektoren gaben dem Kläger folgende Punkte:

    Prüfung c$

    Korrektor I

    Korrektor II

    Sprache

    12/15

    10/15

    Argumentation und Verständnis

    13/15

    10/15

    Aufbau

    10/15

    9/15

    Inhalt

    13/15

    8/15

    Gesamtpunktzahl

    48/60

    37/60

    Prüfung d$

    Korrektor I

    Korrektor II

    Zusammenfassung

    22/30

    7/30

    Rede

    Inhalt

    Sprache

    7/20

    9/10

    14/20

    10/10

    Gesamtpunktzahl

    38/60

    31/60

    78 Da das arithmetische Mittel der Punkte des Klägers für die Prüfungsarbeiten c und d 42,5/60 und 34,5/60 betrug, erhielt er für diese Prüfungsarbeiten jeweils 21,25/30 und 17,25/30 Punkte (vgl. oben, Randnr. 3).

    79 Wie die Kommission in der Sitzung vom 12. März 1998 ausdrücklich bestätigt hat, prüfte der Prüfungsausschuß im Anschluß an das Schreiben des Klägers vom 7. Juni 1995 nur nach, ob die ihm gegenüber angegebenen Punktzahlen wirklich diejenigen waren, die ihm die Korrektoren zugeteilt hatten, nahm aber keine neue Bewertung vor. Dies wird im übrigen durch die Antwort der Kommission vom 11. März 1996 auf die Beschwerde des Klägers bestätigt.

    80 Schließlich stellte der Prüfungsausschuß nach Festsetzung der endgültigen Ergebnisse der schriftlichen Prüfung eine Liste mit 200 Bewerbern auf, die entsprechend der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen die 150 besten Bewerber und eine Reserve von 50 Bewerbern umfasste. Der 150. Bewerber hatte in den vier schriftlichen Prüfungsarbeiten eine Gesamtpunktzahl von 71,92 und der 200. Bewerber eine Gesamtpunktzahl von 69,02 erzielt. Der Kläger erhielt insgesamt 68,06 Punkte.

    - Rechtliche Würdigung

    81 Aus alldem ergibt sich, daß der Prüfungsausschuß im vorliegenden Fall den Korrektoren die Korrekturkriterien für die Prüfungsarbeiten c und d vorgegeben und im übrigen insbesondere durch Aushändigung von Musterlösungen und Veranstaltung einer Schulung in Wien beträchtliche Anstrengungen für die Ausbildung der Korrektoren unternommen hat.

    82 Nachdem die Korrektoren die Prüfungsarbeiten c und d korrigiert hatten, begnügte sich der Prüfungsausschuß jedoch damit, die arithmetischen Mittelwerte der von den Korrektoren gegebenen Punkte zu übernehmen; er nahm keine Kontrolle der Bewertung durch die Korrektoren, der Einhaltung der Korrekturkriterien oder der einheitlichen Anwendung dieser Kriterien vor, es sei denn, die Abweichung zwischen den Ergebnissen, zu denen die beiden betreffenden Korrektoren gelangt waren, lag über 50 %.

    83 Da im Fall des Klägers die Abweichung zwischen den Noten der beiden Korrektoren unter 50 % lag (nämlich bei der Prüfungsarbeit c bei ungefähr 29,7 % und bei der Prüfungsarbeit d bei 22,6 %, ausgehend von der niedrigeren Zahl), hat folglich kein Mitglied des Prüfungsausschusses seine Prüfungsarbeiten noch auch nur deren Deckblätter durchgelesen.

    84 Daraus ergibt sich, daß der Prüfungsausschuß im Fall des Klägers nicht kontrollieren konnte, inwieweit die verschiedenen Korrektoren die ihnen vorgegebenen Kriterien eingehalten und einheitlich angewandt haben; noch weniger konnte er die fraglichen Prüfungsarbeiten selbst endgültig beurteilen.

    85 Im Unterschied zu den Prüfungsarbeiten a und b des Auswahlverfahrens, bei denen es sich um Multiple-Choice-Fragebogen handelte, deren Korrektur kein subjektives Element mit sich brachte, kam bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten c und d zwangsläufig ein erhebliches Element subjektiver Beurteilung seitens der Korrektoren ins Spiel. Daß der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst 40 bis 50 Prüfungsarbeiten korrigierte, bei denen die von den beiden Korrektoren vergebenen Punkte um über 50 % voneinander abwichen, unterstreicht den subjektiven Charakter der fraglichen Korrektur.

    86 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß das vom Prüfungsausschuß gewählte Verfahren gegen Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts verstösst. Die betreffenden Korrektoren hatten nämlich bei Bewerbern, bei denen die Noten beider Korrektoren wie im Fall des Klägers weniger als 50 % voneinander abwichen, nicht nur "beratende", sondern maßgebliche Stimme. In bezug auf solche Bewerber blieb also dem Prüfungsausschuß weder die Kontrolle der Vorgänge noch die Befugnis zur endgültigen Beurteilung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes wirklich erhalten.

    87 Der Grundsatz, daß dem Prüfungsausschuß die Kontrolle der Vorgänge und die Befugnis zur endgültigen Beurteilung erhalten bleiben muß, gilt in einem Fall wie dem vorliegenden um so mehr, als die ausgewählten Korrektoren noch keine Erfahrung beim Korrigieren in einem Auswahlverfahren der Gemeinschaft hatten und selbst zu den nationalen Einrichtungen gehörten, von denen eine erhebliche Anzahl von Bewerbern kam.

    88 Der Sachverhalt, der dem von der Kommission angeführten Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 40/86 (Kolivas/Kommission, Slg. 1987, 2643) zugrunde lag, ist vom Sachverhalt des vorliegenden Falles sehr weit entfernt. In jener Rechtssache hat der Gerichtshof nämlich darauf abgestellt, daß der Prüfungsausschuß für die Einhaltung der Kriterien zu sorgen hat, die die Einheitlichkeit der Bewertung der fraglichen Prüfungsleistungen im Rahmen des Möglichen gewährleisten (Randnr. 13), gleichzeitig aber befunden, daß der Prüfungsausschuß in jener Rechtssache die Befugnis zur endgültigen Beurteilung behalten hatte (Randnr. 16; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Da Cruz Vilaça zu diesem Urteil, Randnrn. 51 f.).

    89 Was das Vorbringen der Kommission angeht, der Prüfungsausschuß habe die gleichen Korrekturmodalitäten anwenden müssen, wie sie aus sprachlichen Gründen für die schwedischen und die finnischen Auswahlverfahren gewählt worden seien, so ist sich das Gericht der Schwierigkeiten bewusst, die bei der Korrektur von Prüfungsarbeiten in Auswahlverfahren mit vielen Bewerbern und insbesondere bei sprachlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten auftreten können. Diese Erwägungen können es aber nicht rechtfertigen, daß die "beratende" Stimme der Beisitzer im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts in eine maßgebliche oder gar entscheidende Stimme umgewandelt wird. Jedoch ist es bei externen Auswahlverfahren, bei denen sich sprachliche Probleme stellen, keinesfalls erforderlich, daß der Prüfungsausschuß nur aus Beamten der Gemeinschaft zusammengesetzt ist (Urteile des Gerichtshofes Deböck/Kommission, a. a. O., Randnr. 35, und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, Sergio/Kommission, Slg. 1988, 1399, Randnr. 17).

    90 Nach alldem ist die im Schreiben von Herrn Liikanen vom 18. September 1995 enthaltene Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag des Klägers auf Überprüfung und Untersuchung des rechtmässigen Ablaufs und der Ergebnisse der Prüfungsarbeiten c und d des Auswahlverfahrens KOM/A/904 abgelehnt wurde, aufzuheben.

    Kostenentscheidung


    Kosten

    91 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Klägers sämtliche Kosten aufzuerlegen.

    Tenor


    Aus diesen Gründen

    hat

    DAS GERICHT

    (Zweite Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1. Die im Schreiben von Herrn Liikanen vom 18. September 1995 enthaltene Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag des Klägers vom 7. August 1995 auf Überprüfung und Untersuchung des rechtmässigen Ablaufs des Bewertungsverfahrens und der Ergebnisse des Auswahlverfahrens KOM/A/904 abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

    2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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