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Document 52012PC0407R(01)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033
/* COM/2012/0407 final/2 - 2012/0199 (COD) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 /* COM/2012/0407 final/2 - 2012/0199 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Das Konzept der Kulturhauptstädte Europas
wurde 1985 als zwischenstaatliche Initiative eingerichtet. Um die Wirksamkeit
der Initiative zu erhöhen, wurde sie 1999 offiziell in eine Aktion der
Europäischen Union umgewandelt. Es wurden neue Kriterien und Auswahlmodalitäten
festgelegt, die zeitliche Abfolge der zur Benennung einer Europäischen
Kulturhauptstadt berechtigten Mitgliedstaaten wurde festgelegt und es wurde
eine europäische Jury zur Prüfung der Bewerbungen eingerichtet, die sich aus
unabhängigen Experten zusammensetzt (Beschluss 1419/1999/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer
Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“
für die Jahre 2005 bis 2019). Im Jahr 2006 wurden die Bestimmungen
aktualisiert; dabei wurde auf einen stärkeren Wettbewerb zwischen den Städten
und auf eine qualitative Verbesserung der Bewerbungen abgezielt, um die
Wirksamkeit der Initiative noch zu erhöhen. Ferner wurden verschiedene
Maßnahmen zur Unterstützung der Städte in der Vorbereitungsphase eingeführt,
darunter ein Überwachungsverfahren (Monitoring) (Beschluss
Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur
Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis
2019). Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG läuft Ende
2019 aus. Das Bewerbungsverfahren für den Titel wird derzeit sechs Jahre im
Voraus eingeleitet, damit sich die Städte bis zum Beginn des
Veranstaltungsjahres ausreichend vorbereiten können. Damit für 2020 ein
reibungsloser Übergang gewährleistet ist, sollte 2013 die neue Rechtsgrundlage
für die Fortsetzung der Kulturhauptstadt-Initiative angenommen werden. 2. EVALUIERUNG, KONSULTATION DER
INTERESSIERTEN KREISE UND ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags für die
Initiative „Kulturhauptstadt Europas“ nach 2019 hat die Kommission ein breites
Spektrum an Beiträgen miteinbezogen. Seit 2007 veranlasst die Kommission zu jeder
Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ eine externe und unabhängige
Evaluierung. Diese Evaluierung wurde für die Kulturhauptstadtveranstaltungen
der Jahre 2007‑2010 abgeschlossen, diejenige für 2011 läuft noch. Die
Kulturhauptstädte Europas der Jahre 1995‑2004 waren von einem externen
Auftragnehmer in einem einzigen Bericht evaluiert worden. Die Kommission hatte
auch eine Evaluierung des mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG eingeführten
Auswahl- und Überwachungsverfahrens in Auftrag gegeben. Hierzu wurde zwischen dem 27. Oktober
2010 und dem 12. Januar 2011 eine Online-Konsultation durchgeführt, in
deren Rahmen 212 Beiträge eingingen. Im Anschluss an die Online-Konsultation
wurde am 2. März 2011 in Brüssel eine öffentliche Versammlung abgehalten,
an der über 200 Personen teilnahmen, von denen die meisten Behörden oder
öffentliche Einrichtungen vertraten. Wichtige Impulse für die Überlegungen zur
Zukunft der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ gingen auch vom
Initiativbericht aus, den der Ausschuss der Regionen im Februar 2012 vorgelegt
hat, sowie von der Konferenz zum 25-jährigen Jubiläum der Kulturhauptstädte
Europas, die im März 2010 in Brüssel stattfand und auf der mehr als 50 ehemalige,
derzeitige und künftige Kulturhauptstädte sowie Bewerberstädte vertreten und
500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugegen waren. Die Ergebnisse und Daten der Evaluierungen
deckten sich in allen wichtigen Aspekten weitgehend mit den Standpunkten, die
bei der Konsultation eingeholt wurden. Daraus konnte die Kommission wichtige
Erkenntnisse für die Zukunft der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“
gewinnen. Es herrscht breite Übereinstimmung darüber,
dass die Initiative ein voller Erfolg ist, und ihre Fortführung nach 2019 wird
in hohem Maße befürwortet. Es hat sich deutlich herauskristallisiert, dass sie
sich zu einer der ehrgeizigsten Kulturinitiativen in Europa entwickelt hat, und
zwar sowohl in puncto Größenordnung als auch hinsichtlich des Umfangs. Auch ist
sie heute eine der EU-Initiativen mit der größten Außenwirkung und dem höchsten
Prestige und vermutlich eine der Initiativen, die bei den europäischen
Bürgerinnen und Bürgern höchste Wertschätzung genießt. Bei umsichtiger Planung kann die Initiative „Kulturhauptstädte
Europas“ den Städten einen vielfältigen Nutzen einbringen. Sie bleibt vorrangig
eine kulturelle Veranstaltung, kann aber auch einen beträchtlichen sozialen und
wirtschaftlichen Nutzen erbringen, besonders dann, wenn sie in eine langfristige
kulturpolitische Entwicklungsstrategie für die Stadt und das Umland eingebunden
wird. Obwohl pro Jahr nur eine einzige Stadt aus dem betreffenden Mitgliedstaat
die Veranstaltung ausrichten kann, geht von dem Wettbewerb auch eine
beträchtliche Hebelwirkung für die Entwicklung neuer, effizienterer Maßnahmen
und Strategien in den Städten aus, denen der Titel nicht verliehen wurde. Der Titel „Kulturhauptstadt Europas“ ist aber
auch mit großen Herausforderungen verbunden. Die Veranstaltung eines
ganzjährigen Kulturprogramms ist eine anspruchsvolle Aufgabe, und einige Städte
konnten das mit dem Titel einhergehende Potenzial besser nutzen als andere. Die
größte Herausforderung für die Zukunft besteht also darin, die Stärken des
bestehenden Systems auszubauen und gleichzeitig jede Stadt dabei zu
unterstützen, das mit dem Titel einhergehende Potenzial vollständig
auszuschöpfen sowie den kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Nutzen zu optimieren. Die Kommission hat ausgehend von den
Ergebnissen der Evaluierung und der öffentlichen Konsultation festgestellt,
dass die Städte bei der Vorbereitung des Veranstaltungsjahres im Wesentlichen
auf folgende fünf Probleme gestoßen sind: ·
Häufigste Schwierigkeit waren die Auswirkungen, die
auf nationaler und lokaler Ebene getroffene politische Entscheidungen auf das
Budget hatten, dessen größtmögliche Stabilität zwischen Bewerbungs- und
Endphase gewährleistet sein muss, sowie die Auswirkungen der Politik auf andere
Aspekte bei der Durchführung der Veranstaltung. Da das Gros der Mittel aus
öffentlichen Quellen stammt und eine Stadt andernfalls keine glaubwürdige
Bewerbung einreichen kann, ist die politische Unterstützung eine
Grundvoraussetzung; gleichzeitig muss das ausführende Team jedoch künstlerisch
unabhängig agieren können, damit die Glaubwürdigkeit der Veranstaltung gewahrt
bleibt. ·
Weiteres Ergebnis der Evaluierung ist, dass einige
der früheren Kulturhauptstädte das Konzept der europäischen Dimension nicht gut
erfasst haben und dieser Dimension eine höhere Öffentlichkeitswirkung hätten
verleihen können. ·
Einige Städte haben es versäumt, die Veranstaltung
in eine Langzeitstrategie einzubinden, und hatten folglich Schwierigkeiten,
einen nachhaltigen Nutzen für ihre Stadt aus der Veranstaltung zu ziehen. ·
Es fehlen immer noch Messverfahren in den Städten
selbst und damit Primärdaten zur Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung.
Dadurch lassen sich die Erfahrungen in den einzelnen Städten nur schwer
vergleichen, und sie lassen sich nur in geringerem Maße übertragen. ·
Schließlich haben zahlreiche Mitgliedstaaten die
Veranstaltung bereits wiederholt ausgerichtet, und in einigen von ihnen ist die
Zahl der realistischen Bewerber für eine Veranstaltung des Formats
„Kulturhauptstädte Europas“ begrenzt. Bei Städten mit unzureichenden
Kapazitäten könnte sich die Ausrichtung der Veranstaltung stark negativ
auswirken, und die Auswahl nicht leistungsfähiger Städte würde dazu führen,
dass das Prestige und die Marke „Kulturhauptstädte Europas“ langfristig Schaden
nehmen könnten. Ausgehend von diesen Überlegungen wurden für
die Zukunft der Kulturhauptstädte Europas nach 2019 folgende drei Optionen in
Betracht gezogen: ·
1) Fortführung der Aktion unter Beibehaltung der
Rechtsgrundlage des derzeit geltenden Beschlusses und Festlegung einer neuen
zeitlichen Abfolge der Mitgliedstaaten im Anhang, ·
2) Einstellung der Aktion, ·
3) Fortführung der Aktion mit neuer Rechtsgrundlage
unter Berücksichtigung der bei der Umsetzung des derzeit geltenden Beschlusses
festgestellten Probleme. Im Rahmen dieser dritten Option wurden zwei
Unteroptionen geprüft: –
3a) Festlegung einer neuen zeitlichen Abfolge der
Mitgliedstaaten im Anhang, –
3b) Vergabe des Titels im Rahmen eines offenen
Wettbewerbs. Für jede der genannten Optionen wurden die
kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen
geprüft. Anschließend wurden die Optionen anhand folgender Kriterien bewertet
und in eine Rangfolge gebracht: Nutzen im Hinblick auf die Zielsetzungen der
Initiative „Kulturhauptstädte Europas“, Effizienz, Kosten und Verwaltungslast,
Übereinstimmung mit den übergeordneten Politikzielen der Europäischen Union,
Synergien mit sowie Ergänzung zu anderen Zielen der EU und Machbarkeit. Das positivste Ergebnis bei der globalen
Bewertung erzielte Option 3a, d. h. neue Rechtsgrundlage mit
Festlegung der zeitlichen Abfolge der Mitgliedstaaten. Diese Option schnitt
besser ab als alle anderen und wurde als bevorzugte Variante ermittelt. Die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung und
der öffentlichen Konsultation sowie die sich daraus ergebenden Aspekte für den
Vergleich der Optionen sind in der Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen zusammengefasst, die zu dem vorliegenden Vorschlag
erstellt wurde. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“
stützt sich auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. Diesem Artikel zufolge leistet die EU „einen Beitrag zur
Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und
regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen
kulturellen Erbes.“ Ferner sieht der Artikel Folgendes vor: Die Europäische
Union fördert „die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten“ im
Kulturbereich und „unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren
Tätigkeit“. Infolge des neuen Beschlusses obliegt der
Kommission gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union die offizielle Ernennung der Kulturhauptstädte Europas und
damit die förmliche Umsetzung der Empfehlungen der unabhängigen europäischen
Expertenjury. Der Vorschlag entspricht dem
Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahmen
zur Umsetzung der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ sollen weiterhin in
erster Linie auf lokaler und nationaler Ebene ergriffen werden. Aus der
Evaluierung wie auch aus der öffentlichen Konsultation geht jedoch hervor, dass
der Europäischen Union bei der Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten,
bei der Anwendung einheitlicher, klarer und transparenter Kriterien und in
Bezug auf Auswahl- und Überprüfungsverfahren eine entscheidende Funktion
zukommt. Auch will die Europäische Union die benannten Städte in der
Vorbereitungsphase durch Folgendes unterstützen: Empfehlungen der europäischen
Expertenjury, Austausch bewährter Verfahren unter den Städten und finanzielle
Unterstützung durch den Melina-Mercouri-Preis. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Wie auch der Beschluss Nr. 1622/2006/EG
wirkt sich der vorliegende Vorschlag der Kommission nicht direkt auf den
Haushalt aus. Der von dem Vorschlag abgedeckte Zeitraum
fällt mit mehreren mehrjährigen Finanzrahmen zusammen. Für den Zeitraum von
2014‑2020 gilt für die finanziellen Aspekte der Initiative
„Kulturhauptstädte Europas“ (einschließlich des Melina-Mercouri-Preises, der
Kosten der europäischen Expertenjury, der Öffentlichkeitsarbeit für die Aktion
auf europäischer Ebene und des Personals der Kommission, das die Aktion
begleitet) der Finanzrahmen des Programms „Kreatives Europa“. Für den Zeitraum nach 2020 werden die
rechtlichen und finanziellen Aspekte der Initiative „Kulturhauptstadt Europas“
direkt mit den Bestimmungen der künftigen mehrjährigen Finanzrahmen verknüpft;
damit sollten sie auch in den einzelnen EU-Programmen zur Kulturförderung geregelt
werden. 5. ZUSAMMENFASSUNG DES BESCHLUSSES Auf der Grundlage der Ergebnisse der
Evaluierung und der öffentlichen Konsultation greift der Vorschlag für die
Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ nach 2019 die Hauptmerkmale und die
globale Struktur des bestehenden Konzepts auf: ·
Die Vergabe des Titels erfolgt anhand einer Liste,
in der die zeitliche Abfolge der Mitgliedstaaten festgelegt ist. Dieses
Rotationsprinzip ist die einzige Möglichkeit zu gewährleisten, dass jeder
Mitgliedstaat die gleichen Chancen auf den Titel hat, und eine gleichmäßige
geografische Verteilung der Veranstaltungsorte zu garantieren, damit die
Europäische Union die Vielfalt der europäischen Kulturen herausstellen und die
Öffentlichkeit überall in Europa in unmittelbarer Nähe an der Veranstaltung
teilhaben kann. ·
Der Titel bleibt nach wie vor Städten vorbehalten.
Die Städte können jedoch weiterhin das Umland miteinbeziehen, um ein größeres
Publikum anzusprechen und die Ausstrahlungswirkung zu erhöhen; die Erfahrung
hat jedoch gezeigt, dass die führende Rolle einer Stadt wesentliche
Voraussetzung für den Erfolg ist. ·
Die Verleihung des Titels erfolgt weiterhin auf der
Grundlage eines Kulturprogramms, das eigens für das Veranstaltungsjahr erstellt
wird und auf eine starke europäische Dimension abstellt. ·
Das zweistufige Auswahlverfahren, das von einer
unabhängigen europäischen Expertenjury durchgeführt wird, hat sich als gerecht
und transparent erwiesen und wird beibehalten. So konnten insbesondere die
Städte im Zeitraum zwischen Vor- und Endauswahl ihre Bewerbungen anhand der
sachkundigen Ratschläge der Jury noch weiter verbessern. ·
Um den Charakter und den Anspruch des Titels zu
bewahren, wird die Geltungsdauer von einem Jahr beibehalten. Gleichzeitig werden Verbesserungen angeregt,
um die Defizite des derzeitigen Beschlusses zu beheben und es allen Städten zu
ermöglichen, den größtmöglichen Nutzen aus dem verliehenen Titel zu ziehen. Im
Wesentlichen werden mit dem neuen Rechtsrahmen folgende Änderungen eingeführt: ·
Die Kriterien wurden klarer ausgestaltet, damit die
Bewerberstädte bessere Leitlinien an die Hand bekommen, und sie wurden
messbarer gemacht, um der Expertenjury Auswahl und Überwachung (Monitoring) zu
erleichtern. Besondere Sorgfalt wurde darauf verwandt, Folgendes zu gewährleisten:
Optimierung der möglichen Hebelwirkung der Initiative für langfristige
kulturpolitische Entwicklungsstrategien, Garantie, dass die Bewerberstädte in
der Lage sind, die Veranstaltung tatsächlich durchzuführen, Förderung von
europäischer Dimension und Öffentlichkeitswirksamkeit der Kulturprogramme,
Garantie kultureller und künstlerischer Inhalte von hohem Wert, Förderung einer
breiten Teilhabe der Bevölkerung vor Ort, Bemühung um eine stabile
Mittelausstattung sowie Unabhängigkeit der Künstlerteams. ·
Die Bedingungen für die Verleihung des
Melina-Mercouri-Preises wurden verschärft. Auch wird das Preisgeld nicht mehr
drei Monate vor Beginn des Kulturhauptstadtjahres ausbezahlt, sondern in der
Mitte des Veranstaltungsjahres, wodurch sichergestellt wird, dass die Städte
ihren Verpflichtungen nachkommen, insbesondere in Bezug auf Mittelausstattung,
Programmplanung und Öffentlichkeitswirksamkeit innerhalb der Europäischen
Union. ·
Es wird ausdrücklich festgelegt, dass die
europäische Jury nicht dazu verpflichtet ist, eine befürwortende Empfehlung
abzugeben, wenn keine der Bewerbungen den Kriterien genügt. ·
Die flankierenden Maßnahmen zur Unterstützung der
Städte in der Vorbereitungsphase nach ihrer Ernennung wurden weiter ausgebaut,
um den Städten weitergehende Unterstützung und Beratung anzubieten. Es ist eine
zusätzliche Monitoring-Sitzung vorgesehen, die Besuche der Jurymitglieder vor
Ort werden planmäßiger durchgeführt, und es wird dafür gesorgt, dass sich
ehemalige, derzeitige und künftige Kulturhauptstädte wie auch Bewerberstädte
intensiver über ihre Erfahrungen und bewährte Verfahren austauschen. ·
Die Städte müssen jetzt selbst eine Evaluierung
vornehmen, damit die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung besser abgeschätzt
werden kann und Vergleichsdaten zur Verfügung stehen. ·
Schließlich ist vorgesehen, dass – wie bereits im
Zeitraum bis 2010 – auch Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer nach
2019 wieder die Möglichkeit haben, sich um den Titel zu bewerben. Die Teilnahme
von u. a. Sibiu und Istanbul im Jahr 2007 bzw. 2010 hat gezeigt, dass
sowohl die Länder selbst als auch die Europäische Union einen großen Nutzen aus
der Veranstaltung ziehen können. 2012/0199 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen
Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5 erster
Gedankenstrich, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[1], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt eine immer engere Union der
Völker Europas an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, einen Beitrag
zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen
und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen
kulturellen Erbes zu leisten. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die
Union erforderlichenfalls die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung
der Kenntnis und der Verbreitung der Kultur und der Geschichte der Völker
Europas. (2) Die Ziele für die künftige
kulturelle Betätigung der Europäischen Union sind in der Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische
Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung[2]
festgelegt, die der Rat mit seiner Entschließung vom 16. November 2007 zu
einer europäischen Kulturagenda[3]
gebilligt hat. Mit den entsprechenden Tätigkeiten sollen die kulturelle
Vielfalt und der interkulturelle Dialog gefördert werden. Ferner soll die
Kultur als Katalysator für Kreativität im Rahmen der Strategie für Wachstum und
Beschäftigung sowie als wesentlicher Bestandteil der internationalen
Beziehungen der EU gefördert werden. (3) Mit dem Beschluss
Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 2006[4]
wurde eine Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung
„Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019 eingerichtet. (4) Die Evaluierung der
Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ wie auch die öffentliche Konsultation
zur Zukunft der Aktion über 2019 hinaus haben ergeben, dass sich die Initiative
im Laufe der Zeit zu einem der ehrgeizigsten kulturellen Projekte Europas
entwickelt hat und zu den Aktionen zählt, die bei den europäischen Bürgerinnen
und Bürgern das höchste Ansehen genießen. (5) Neben den ursprünglichen
Zielen der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“, die darin bestehen, den
Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen sowie ihre Gemeinsamkeiten
herauszustellen und einen Beitrag zum gegenseitigen Verstehen der europäischen
Bürger zu leisten, haben die mit dem Titel ausgezeichneten Städte nach und nach
eine neue Dimension ins Spiel gebracht, indem sie die mit der Veranstaltung
verbundene Hebelwirkung genutzt haben, um die Stadtentwicklung im weiteren
Sinne anzukurbeln. (6) Diese Ziele decken sich mit
denjenigen des Programms „Kreatives Europa“[5],
das auf die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas sowie
die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche mit Blick
auf die Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums
abzielt. (7) Aus der Evaluierung und der
öffentlichen Konsultation geht hervor, dass die Initiative „Kulturhauptstädte
Europas“ einen vielfältigen Nutzen haben kann, wenn sie umsichtig geplant wird.
Sie bleibt vorrangig eine kulturelle Initiative, kann aber auch einen
beträchtlichen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen erbringen, besonders dann,
wenn sie in eine langfristige kulturpolitische Entwicklungsstrategie für die
betreffende Stadt eingebunden wird. (8) Der Titel „Kulturhauptstadt
Europas“ ist auch mit großen Herausforderungen verbunden. Die Veranstaltung
eines ganzjährigen Kulturprogramms ist eine anspruchsvolle Aufgabe, und einige
Städte konnten das damit einhergehende Potenzial besser nutzen als andere. Die
Aktion sollte daher weiter ausgebaut werden, damit alle Städte den
größtmöglichen Nutzen aus dem verliehenen Titel ziehen können. (9) Der Titel „Kulturhauptstadt
Europas“ sollte auch weiterhin Städten vorbehalten bleiben; die Städte sollten
jedoch weiterhin das Umland miteinbeziehen dürfen, um ein größeres Publikum
anzusprechen und die Ausstrahlungswirkung zu erhöhen. (10) Der Titel „Kulturhauptstadt
Europas“ sollte weiterhin auf der Grundlage eines speziell für das
Kulturhauptstadtjahr ausgearbeiteten Programms mit sehr starker europäischer
Dimension verliehen werden, dieses Programm muss jedoch in eine
Langzeitstrategie eingebunden werden. (11) Das zweistufige
Auswahlverfahren, das auf der Grundlage einer Liste mit der zeitlichen Abfolge
der Mitgliedstaaten von einer unabhängigen europäischen Expertenjury
durchgeführt wird, hat sich als gerecht und transparent erwiesen. So konnten
die Städte im Zeitraum zwischen Vor- und Endauswahl ihre Bewerbungen infolge
der sachkundigen Ratschläge der Jury noch weiter verbessern, und es war eine
gleichmäßige Berücksichtigung von Städten aus allen Mitgliedstaaten
gewährleistet. (12) Die Auswahlkriterien sollten
klarer ausgestaltet werden, damit die Bewerberstädte bessere Leitlinien an die
Hand bekommen, und sie sollten messbarer gemacht werden, um der Expertenjury
Auswahl und Monitoring zu erleichtern. So sollte sie insbesondere stärker auf
die nachhaltige Wirkung des Titels setzen, indem sie Städte mit einer
kulturpolitischen Langzeitstrategie auszeichnet. (13) Die Vorbereitungsphase
zwischen der Ernennung einer Stadt zur Kulturhauptstadt Europas und der
Ausrichtung des Kulturhauptstadtjahres entscheidet über den Erfolg der
Veranstaltung. Die Interessenträger sind sich weitgehend einig darin, dass die
mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG eingeführten flankierenden Maßnahmen
den Städten sehr geholfen haben. Diese Maßnahmen sollten weiter ausgebaut
werden, insbesondere durch häufigere Monitoring-Sitzungen und Besuche der
Jurymitglieder vor Ort sowie durch einen intensiveren Erfahrungsaustausch
zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Kulturhauptstädten wie auch
Bewerberstädten. (14) Der Melina-Mercouri-Preis hat
eine hohe Symbolwirkung entfaltet, die den Wert des von der Kommission
bereitgestellten Geldbetrags bei Weitem übertrifft. Die Kriterien für die
Verleihung dieses Preises sollten jedoch strenger und klarer gestaltet werden,
um zu gewährleisten, dass die ernannten Städte ihren Verpflichtungen
nachkommen. (15) Es ist wichtig, dass die
Städte in ihrem gesamten Veröffentlichungsmaterial deutlich hervorheben, dass
die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ auf die Europäische Union
zurückgeht. (16) Die Kommission kann bei der
Evaluierung der Ergebnisse der bereits veranstalteten Kulturhauptstadtjahre die
Ausstrahlungswirkung des Titels nicht anhand von Primärdaten festmachen,
sondern stützt sich auf auf lokaler Ebene erhobene Daten. Daher sollten die
Städte bei der Evaluierung selbst die Federführung übernehmen und wirksame
Messverfahren einführen. (17) Die Teilnahme von Städten aus
Kandidatenländern, z. B. Sibiu und Istanbul im Jahr 2007 bzw. 2010, hat
gezeigt, dass diese durch die Betonung der Gemeinsamkeiten der Kulturen Europas
näher an die Europäische Union herangeführt werden können. Daher sollten
Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer auch nach 2019 wieder die
Möglichkeit haben, sich um den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ zu bewerben. (18) Damit eine einheitliche
Durchführung dieses Beschlusses gewährleistet werden kann, insbesondere der
Bestimmungen bezüglich der Ernennung der Kulturhauptstädte Europas, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse verliehen werden. (19) Der Beschluss
Nr. 1622/2006/EG sollte aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss
ersetzt werden. Seine Bestimmungen sollten jedoch weiterhin für die
Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum bis 2019 gelten, die bereits ernannt
wurden oder derzeit ernannt werden. (20) Da die Ziele dieses
Beschlusses von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht
werden können, sondern sich insbesondere wegen der Notwendigkeit gemeinsamer,
klarer und transparenter Kriterien und Verfahren für Auswahl und Monitoring der
Kulturhauptstädte Europas sowie wegen der Notwendigkeit einer verstärkten
Koordination zwischen den Mitgliedstaaten besser auf Unionsebene verwirklichen
lassen, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip
geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss wird eine Aktion der
Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis
2033 eingerichtet. Artikel 2 Ziele 1. Die allgemeinen Ziele der
Aktion lauten: a) Wahrung und Förderung der Vielfalt der
europäischen Kulturen und Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten, b) Förderung des Beitrags der Kultur zur
langfristigen Entwicklung der Städte. 2. Die Einzelziele der Aktion
lauten: a) Erweiterung des Spektrums, der Vielfalt
und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten,
u. a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit, b) Erweiterung des Zugangs zur sowie der
Teilhabe an der Kultur, c) Ausbau der Leistungsfähigkeit des
Kulturbereichs und seiner Verzahnung mit anderen Bereichen, d) Schärfung des internationalen Profils der
Städte im Wege der Kultur. Artikel 3 Zugang
zur Aktion 1. Städte in den Mitgliedstaaten
können gemäß der in der Liste im Anhang festgelegten Reihenfolge für ein Jahr
zu Kulturhauptstädten Europas ernannt werden. Aus jedem Mitgliedstaat, der in der Liste geführt
wird, kann jeweils höchstens eine Stadt ernannt werden. 2. Bei Beitritten von Ländern
zur Europäischen Union, die nach Annahme des vorliegenden Beschlusses erfolgen,
wird die Liste im Anhang entsprechend aktualisiert. Städte aus dem betreffenden
Land können gemäß denselben Vorschriften und Verfahren, die für alle anderen
Mitgliedstaaten gelten, zu Kulturhauptstädten Europas ernannt werden. Da das Bewerbungsverfahren für den Titel eine
Vorlaufzeit von sechs Jahren bis zum Beginn des Veranstaltungsjahres vorsieht,
damit sich die zur Kulturhauptstadt ernannten Städte hinreichend vorbereiten
können, werden Länder, die der Europäischen Union nach dem 31. Dezember
2026 beitreten, nicht in die Liste aufgenommen. Wurde eine Stadt aus einem Beitrittsland gemäß den
für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer geltenden Vorschriften
und Verfahren in Absatz 3 bereits innerhalb des Zeitraums von 2020 bis
2033 zur Kulturhauptstadt Europas ernannt, so wird die Liste nicht
aktualisiert. 3. Städte aus Kandidatenländern
und potenziellen Kandidatenländern haben ebenfalls die Möglichkeit, sich im
Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der alle drei Jahre neben dem Wettbewerb in
den beiden betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem im Anhang festgelegten
Zeitplan veranstaltet wird, um den Titel der Kulturhauptstadt Europas zu
bewerben. Besondere Vorschriften für die Städte in
Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sind in Artikel 10
festgelegt. Artikel 4 Bewerbungen 1. Um den Titel
„Kulturhauptstadt Europas“ können sich ausschließlich Städte bewerben. Es ist
zulässig, dass die Bewerberstädte das Umland miteinbeziehen. Die Bewerbung muss
von der federführenden Stadt selbst eingereicht werden; bei erfolgreicher
Bewerbung geht der Kulturhauptstadttitel an diese Stadt. 2. Die Kommission erstellt ein
von allen Bewerberstädten zu verwendendes einheitliches Bewerbungsformular, das
auf den in Artikel 5 aufgeführten Kriterien beruht. 3. Jeder Bewerbung liegt ein
Kulturprogramm mit einer starken europäischen Dimension zugrunde. Dieses
Programm ist auf ein Jahr angelegt und wird eigens für das Veranstaltungsjahr
erstellt, wobei die Kriterien gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind. Das
Programm muss jedoch Bestandteil einer langfristigen Strategie für die
kulturelle Stadtentwicklung sein. Artikel 5 Kriterien Die Bewerbungen werden anhand der
nachfolgenden Kriterien bewertet, die sich in sechs Kategorien untergliedern:
„Langzeitstrategie“, „Umsetzungsfähigkeit“, „kulturelle und künstlerische
Inhalte“, „europäische Dimension“, „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft“
und „Verwaltung“. 1. In der Kategorie
„Langzeitstrategie“ werden folgende Aspekte bewertet: a) Strategie für die kulturelle Stadtentwicklung
zum Zeitpunkt der Bewerbung, einschließlich der Pläne für die Steuerung des
Kulturbereichs, sowie für die Fortführung kultureller Aktivitäten über das
Veranstaltungsjahr hinaus, b) Pläne zur Steigerung der
Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs, c) Pläne zur langfristigen Verzahnung des
Kulturbereichs mit dem Wirtschaftssektor und dem sozialen Sektor der Stadt, d) vorgesehene kulturelle, soziale und
wirtschaftliche Auswirkungen des Titels auf die Stadt, e) Pläne für Monitoring und Evaluierung der
Auswirkungen des Titels auf die Stadt. 2. In der Kategorie
„Umsetzungsfähigkeit“ müssen die Bewerberstädte Folgendes nachweisen: a) die Bewerbung wird über die Parteigrenzen
hinaus unterstützt, b) die Stadt verfügt über eine
zweckdienliche und tragfähige Infrastruktur, um die Veranstaltung durchführen
zu können, bzw. richtet eine solche ein. 3. In der Kategorie „kulturelle
und künstlerische Inhalte“ werden folgende Aspekte bewertet: a) klare und in sich stimmige künstlerische
Vision für das Kulturprogramm im Veranstaltungsjahr, b) Einbeziehung von Künstlern und
kulturellen Einrichtungen vor Ort bei Gestaltung und Durchführung der
Kulturprogramme, c) Umfang und Vielfalt der vorgeschlagenen
Aktivitäten einschließlich ihres globalen künstlerischen Wertes, d) Fähigkeit, das lokale Kulturerbe und
traditionelle Kunstarten mit neuen, innovativen und experimentellen
künstlerischen Ausdrucksformen zu verknüpfen. 4. In der Kategorie „europäische
Dimension“ werden folgende Aspekte bewertet: a) Umfang und Qualität der Aktivitäten zur
Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa, b) Umfang und Qualität der Aktivitäten zur
Hervorhebung der Gemeinsamkeiten der Kulturen, des Erbes und der Geschichte
Europas sowie der europäischen Einigung, c) Umfang und Qualität der Aktivitäten, die
von europäischen Künstlern getragen werden, der Zusammenarbeit mit Akteuren und
Städten in anderen Ländern sowie von länderübergreifenden Partnerschaften, d) Strategie zur Erreichung eines breiten
europäischen Publikums. 5. In der Kategorie „Erreichung
und Einbindung der Gesellschaft“ werden folgende Aspekte bewertet: a) Einbindung von Bevölkerung und
Zivilgesellschaft vor Ort bei den Bewerbungsvorbereitungen und der Durchführung
der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“, b) Schaffung neuer, nachhaltiger
Möglichkeiten der Teilhabe oder Mitwirkung der unterschiedlichsten
gesellschaftlichen Gruppen an kulturellen Aktivitäten unter besonderer
Berücksichtigung von jungen Menschen, Randgruppen und benachteiligten Gruppen
wie Minderheiten; Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass diese
Aktivitäten nach Möglichkeit auch behinderten und älteren Menschen offenstehen. c) Gesamtstrategie zur Erreichung neuer
Publikumskreise, insbesondere zur Verzahnung mit dem Bildungsbereich und zur
Einbeziehung von Schulen. 6. In der Kategorie „Verwaltung“
werden folgende Aspekte bewertet: a) Realisierbarkeit des vorgeschlagenen
Budgets. Die Mittelausstattung muss Folgendes abdecken: Vorbereitungsphase,
eigentliches Jahr der Veranstaltung und Reserven für Maßnahmen mit nachhaltiger
Wirkung, b) geplantes Steuerungssystem sowie für die
Durchführung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ zuständiges Organ, c) Verfahren zur Ernennung der
künstlerischen Leitung und deren Tätigkeitsbereiche, d) umfassende Kommunikationsstrategie, aus
der hervorgeht, dass die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ auf die
Europäische Union zurückgeht. Artikel 6 Europäische
Jury 1. Es wird eine unabhängige
europäische Expertenjury eingerichtet (im Folgenden „europäische Jury“), die
für das Auswahl- und das Monitoringverfahren zuständig ist. 2. Die europäische Jury besteht
aus 10 Mitgliedern. Sie müssen die Unionsbürgerschaft besitzen. Sie sind
unabhängige Experten mit umfassender Erfahrung und Fachkompetenz im
Kulturbereich, auf dem Gebiet der kulturellen Stadtentwicklung oder der
Organisation der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“. Sie sind in der
Lage, der Arbeit in der europäischen Jury eine hinreichende Zahl von
Arbeitstagen pro Jahr zu widmen. Die Kommission trifft eine Vorauswahl potenzieller
Jurymitglieder auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung und
erstellt einen entsprechenden Kandidatenpool. Aus diesem Pool wählen das
Europäische Parlament, der Rat und die Kommission je drei Experten aus, die sie
gemäß ihrem jeweiligen Verfahren ernennen. Der Ausschuss der Regionen wählt
einen Experten aus, den er gemäß seinem eigenen Verfahren ernennt. Die Organe und Einrichtungen bemühen sich
sicherzustellen, dass die Kompetenzen der von ihnen ernannten Experten sich so
weit wie möglich ergänzen und dass diese Experten ein ausgewogenes
geografisches Spektrum abbilden. Die europäische Jury benennt ihren Vorsitz. 3. Die Mitglieder der
europäischen Jury werden für drei Jahre ernannt. Abweichend hiervon gilt für
die erste Jury, die gemäß dem vorliegenden Beschluss eingesetzt wird, dass die
vom Europäischen Parlament ausgewählten drei Experten für drei Jahre, die vom
Rat ausgewählten Experten für ein Jahr, die von der Kommission ausgewählten
Experten für zwei Jahre und der vom Ausschuss der Regionen ausgewählte Experte
für ein Jahr ernannt werden, so dass die Jurymitglieder nach und nach ersetzt
werden können und verhindert wird, dass Erfahrung und Fachkompetenz verloren
gehen, wie dies bei einer gleichzeitigen Ersetzung aller Mitglieder der Fall
wäre. 4. Die Mitglieder der
europäischen Jury müssen auf jeden tatsächlichen oder potenziellen
Interessenkonflikt in Bezug auf eine bestimmte Bewerberstadt hinweisen. Ein
Jurymitglied, das solch einen Interessenkonflikt anmeldet oder bei dem ein
solcher Konflikt zutage tritt, nimmt nicht an dem Auswahlverfahren teil, das
den jeweiligen Mitgliedstaat bzw. gegebenenfalls die jeweiligen
Kandidatenländer oder potenziellen Kandidatenländer betrifft. Das betreffende
Jurymitglied wird für die Zwecke des betreffenden Verfahrens nicht ersetzt, und
die Auswahl wird von den restlichen Mitgliedern der europäischen Jury
vorgenommen. 5. Die Berichte der europäischen
Jury werden auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht. Artikel 7 Einreichung
der Bewerbungen in den Mitgliedstaaten 1. Jeder Mitgliedstaat
organisiert eigenverantwortlich den Wettbewerb der Städte gemäß dem im Anhang
festgelegten Zeitplan. 2. Hierzu veröffentlicht der
Mitgliedstaat sechs Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres eine Aufforderung
zur Einreichung von Bewerbungen. Bei jeder Aufforderung zur Einreichung von
Bewerbungen, die sich an die um den Titel konkurrierenden Bewerberstädte
richtet, ist das in Artikel 4 Absatz 2 genannte einheitliche
Bewerbungsformular zu verwenden. Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im
Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt zehn Monate
ab dem Tag der Veröffentlichung. 3. Die betreffenden
Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Bewerbungen in Kenntnis. Artikel 8 Vorauswahl
in den Mitgliedstaaten 1. Fünf Jahre vor Beginn des
Veranstaltungsjahres beruft jeder der betreffenden Mitgliedstaaten die
europäische Jury zu einer Vorauswahlbesprechung mit den Bewerberstädten ein. 2. Die europäische Jury bewertet
die Bewerbungen anhand der in Artikel 5 festgelegten Kriterien. Sie einigt
sich auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, die in die engere Wahl kommen,
erstellt einen Bericht über die von den Bewerberstädten eingereichten
Bewerbungen und richtet Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten
Bewerberstädte. 3. Die europäische Jury legt dem
betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ihren Bericht vor. Jeder der
betreffenden Mitgliedstaaten billigt die anhand des Berichts der Jury erstellte
Auswahlliste förmlich. Artikel 9 Auswahl
in den Mitgliedstaaten 1. Auf der Grundlage der in der
Vorauswahlbesprechung formulierten Kriterien und Empfehlungen der Jury
erstellen die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte die Endfassung ihrer
Bewerbung und legen sie dem betreffenden Mitgliedstaat vor, der sie der
Kommission übermittelt. 2. Neun Monate nach der
Vorauswahlbesprechung beruft jeder der betreffenden Mitgliedstaaten die
europäische Jury zu einer Endauswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste
genannten Bewerberstädten ein. 3. Die europäische Jury bewertet
die Endfassungen der Bewerbungen. 4. Die europäische Jury erstellt
einen Bericht über die Bewerbungen, in dem sie empfiehlt, eine der Städte des
betreffenden Mitgliedstaates zur Kulturhauptstadt Europas zu ernennen. Genügt
keine der Bewerberstädte den Kriterien, kann die europäische Jury empfehlen,
den Titel für das betreffende Jahr nicht zu vergeben. Der Bericht enthält auch
Empfehlungen an die in der Empfehlung genannte Stadt bezüglich der
Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen. Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat
und der Kommission vorgelegt. Er wird auf der Website der Kommission
veröffentlicht. Artikel 10 Bestimmungen
für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer 1. Für die Organisation des
Städtewettbewerbs in den Kandidatenländern und den potenziellen
Kandidatenländern ist die Kommission zuständig. 2. Hierzu veröffentlicht sie
sechs Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres eine Aufforderung zur
Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese
Aufforderung steht Städten in allen Kandidatenländern und potenziellen
Kandidatenländern offen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Aufforderung am Programm „Kreatives Europa“ oder an Nachfolgeprogrammen der
Europäischen Union zur Kulturförderung teilnehmen. Um eine Gleichbehandlung mit den Städten der
Mitgliedstaaten zu gewährleisten, darf jede Stadt im Zeitraum von 2020 bis 2033
nur einmalig an einem Wettbewerb für Kandidatenländer und potenzielle
Kandidatenländer teilnehmen, und Städte, die an einem solchen Wettbewerb
teilgenommen haben, dürfen gemäß den Bestimmungen in Artikel 3
Absatz 2 im Falle des EU-Beitritts im selben Zeitraum nicht an einem
Wettbewerb in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat teilnehmen. Ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung mit den
Mitgliedstaaten darf jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland
die Veranstaltung im Zeitraum von 2020‑2033 nur einmal ausrichten. Daher
dürfen Städte aus Ländern, denen der Titel bereits verliehen wurde, in diesem
Zeitraum nicht an einem weiteren Wettbewerb teilnehmen. 3. Die Bedingungen gemäß
Artikel 4 und die Kriterien gemäß Artikel 5 finden auf
Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer Anwendung. 4. Die europäische Jury trifft
fünf Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres eine Vorauswahl der Städte;
hierbei stützt sie sich ausschließlich auf die in Artikel 4 Absatz 2
genannten Bewerbungsformulare. Es findet keine Sitzung mit den Bewerberstädten
statt. Die europäische Jury bewertet die Bewerbungen
anhand der festgelegten Kriterien. Sie einigt sich auf eine Auswahlliste der
Bewerberstädte, die in die engere Wahl kommen, erstellt einen Bericht über die
von den Bewerberstädten eingereichten Bewerbungen und richtet Empfehlungen an
die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte. Der Bericht wird der
Kommission vorgelegt, die ihn auf ihrer Website veröffentlicht. 5. Auf der Grundlage der bei der
Vorauswahl formulierten Kriterien und Empfehlungen erstellen die in der
Auswahlliste genannten Bewerberstädte die Endfassung ihrer Bewerbung. Neun Monate nach der Vorauswahl beruft die
Kommission die europäische Jury zu einer Endauswahlbesprechung in Brüssel mit
den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein. Die europäische Jury bewertet die Endfassungen der
Bewerbungen. Sie erstellt einen Bericht über die Bewerbungen
der in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte, in dem sie mindestens eine
der Städte aus einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland
empfiehlt, die zur Kulturhauptstadt Europas ernannt werden soll. Genügt keine
der Bewerberstädte den Kriterien, kann die europäische Jury empfehlen, den
Titel im besagten Jahr nicht zu vergeben. Der Bericht enthält auch Empfehlungen an die in
der Empfehlung genannte Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum
Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen, sowie bezüglich der zu treffenden
Vorkehrungen. Der Bericht wird der Kommission vorgelegt, die ihn
auf ihrer Website veröffentlicht. Artikel 11 Ernennung Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte
zur offiziellen Ernennung der Kulturhauptstädte Europas, in denen sie die
Empfehlungen der europäischen Jury gebührend berücksichtigt. Die Kommission
unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen
über die Ernennung. Artikel 12 Zusammenarbeit
der ernannten Städte 1. Die für dasselbe Jahr
ernennten Kulturhauptstädte Europas sind nach ihrer Ernennung gehalten, ihre
Kulturprogramme miteinander zu vernetzen. 2. Die Zusammenarbeit wird gemäß
dem in Artikel 13 festgelegten Monitoringverfahren bewertet. Artikel 13 Monitoring 1. Die europäische Jury
übernimmt das Monitoring der Vorbereitungen für die Veranstaltung
„Kulturhauptstädte Europas“ und unterstützt und berät die Städte im Zeitraum
von ihrer Ernennung bis zu Beginn des Veranstaltungsjahres. 2. Zu diesem Zweck beruft die
Kommission die europäische Jury und die betreffenden Städte zu folgenden drei
Besprechungen ein: die erste Besprechung findet drei Jahre vor Beginn des
Veranstaltungsjahres, die zweite Besprechung achtzehn Monate und die dritte
Besprechung zwei Monate vor Beginn des Veranstaltungsjahres statt. Der
betreffende Mitgliedstaat bzw. das betreffende Land kann einen Beobachter zu
diesen Besprechungen entsenden. Die Städte übermitteln der Kommission sechs Wochen
vor der jeweiligen Besprechung jeweils ihren Fortschrittsbericht. Während der Besprechungen nimmt die europäische
Jury eine Bestandsaufnahme der Vorbereitungen vor und berät die Städte, um sie
bei der Ausarbeitung eines hochwertigen Programms und einer wirksamen Strategie
zu unterstützen. Hierbei widmet sie den Empfehlungen aus dem Auswahlbericht
sowie den vorhergehenden Monitoringberichten besondere Aufmerksamkeit. 3. Nach jeder Besprechung
veröffentlicht die europäische Jury einen Bericht über den Stand der
Vorbereitungen und die zu unternehmenden Schritte. Die Monitoringberichte werden der Kommission sowie
den betreffenden Städten wie auch den betreffenden Mitgliedstaaten bzw. dem
betreffenden Land übermittelt. Sie werden auch auf der Website der Kommission
veröffentlicht. 4. Zusätzlich zu den
Monitoringbesprechungen kann die Kommission erforderlichenfalls Besuche von
Mitgliedern der europäischen Jury in den ernannten Städten organisieren. Artikel 14 Preis 1. Der von diesem Beschluss
abgedeckte Zeitraum fällt mit mehreren mehrjährigen Finanzrahmen zusammen. Für
jeden einzelnen mehrjährigen Finanzrahmen prüft die Kommission, ob den
ernannten Städten ein mit einem Geldbetrag dotierter Preis zu Ehren von Melina
Mercouri verliehen werden kann. Die rechtlichen und finanziellen Aspekte dieser
Auszeichnung werden in den betreffenden EU-Programmen zur Kulturförderung
geregelt. 2. Sind die Bedingungen gemäß
Absatz 1 erfüllt und wird einer ernannten Stadt der Melina-Mercouri-Preis
verliehen, so wird das Preisgeld spätestens Ende des Monats Juni des
Veranstaltungsjahres ausgezahlt, sofern die Stadt ihre im Bewerbungsstadium
eingegangenen Verpflichtungen einhält und alle Empfehlungen aus den Auswahl-
und Monitoringberichten der europäischen Jury umsetzt. Die Verpflichtungen aus dem Bewerbungsstadium
gelten dann als von der ernannten Stadt eingehalten, wenn Programm und
Strategie zwischen Bewerbungsstadium und Veranstaltungsjahr nicht wesentlich
abgeändert wurden; im Einzelnen gelten hierfür folgende Bedingungen: a) das Budget ist von der Bewerbungsphase
bis zum Beginn des Veranstaltungsjahres stabil geblieben, b) die Unabhängigkeit des künstlerischen
Teams wurde gewahrt, c) die europäische Dimension der endgültigen
Fassung des Kulturprogramms ist stark genug ausgeprägt, d) die Stadt hebt in ihrer
Kommunikationsstrategie und ihrem Veröffentlichungsmaterial deutlich hervor,
dass die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ auf die Europäische Union
zurückgeht, e) es liegen Pläne für Monitoring und
Evaluierung der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung auf die Stadt vor. Artikel 15 Praktische
Modalitäten Die Kommission trifft im Einzelnen folgende
Vorkehrungen: a) sie gewährleistet die Einheitlichkeit der
Aktion, b) sie gewährleistet die Koordination
zwischen den Mitgliedstaaten und der europäischen Jury, c) in enger Zusammenarbeit mit der
europäischen Jury erstellt sie Leitlinien zur Unterstützung bei Auswahl- und
Monitoringverfahren, denen sie die Ziele und Kriterien zugrunde legt, d) sie unterstützt die europäische Jury, e) sie stellt alle erforderlichen
Informationen bereit und fördert die Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion auf
europäischer Ebene, f) sie fördert den Austausch von
Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ehemaligen, derzeitigen und
künftigen Kulturhauptstädten sowie Bewerberstädten. Artikel 16 Evaluierung 1. Die Evaluierung jeder
Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ erfolgt jeweils durch die betreffende
Stadt selbst. Um eine einheitliche Evaluierung zu gewährleisten,
legt die Kommission einheitliche Leitlinien und Indikatoren für die Städte
fest, wobei sie sich auf die Zielsetzungen und die Kriterien der Aktion stützt. Die Städte legen der Kommission spätestens am
31. Oktober des auf das Veranstaltungsjahr folgenden Jahres die
Evaluierungsberichte vor. Die Kommission veröffentlicht diese Berichte. 2. Neben der Evaluierung durch
die Städte veranlasst die Kommission in regelmäßigen Abständen eine externe und
unabhängige Evaluierung der Ergebnisse der „Kulturhauptstädte Europas“. Bei
ihren Evaluierungen konzentriert sich die Kommission darauf, alle früheren
Kulturhauptstädte Europas im europäischen Zusammenhang zu betrachten, um
Vergleiche herstellen und wichtige Lehren für künftige Kulturhauptstädte sowie
alle Städte Europas ziehen zu können. Bestandteil der externen und unabhängigen
Evaluierung ist ferner eine globale Bewertung der Aktion „Kulturhauptstadt
Europas“, bei der die Wirksamkeit der Mechanismen zur Durchführung der Aktion,
die Auswirkungen der Aktion und mögliche Verbesserungen berücksichtigt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament,
dem Rat und dem Ausschuss der Regionen Folgendes vor: a) spätestens zum 31. Dezember 2024
einen ersten Zwischenevaluierungsbericht, b) spätestens zum 31. Dezember 2029
einen zweiten Zwischenevaluierungsbericht, c) spätestens zum 31. Dezember 2034
einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung. Artikel 17 Aufhebung
und Übergangsbestimmungen Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG wird
aufgehoben. Er gilt jedoch weiterhin für die Kulturhauptstädte Europas, die für
den Zeitraum von 2012 bis 2019 ernannt wurden oder derzeit ernannt werden. Artikel 18 Dieser
Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG Reihenfolge
der zur Benennung einer „Kulturhauptstadt Europas“ berechtigten Länder 2020 || Kroatien[6] || Irland || Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer 2021 || Rumänien || Griechenland || …[7] 2022 || Litauen || Luxemburg || 2023 || Ungarn || Vereinigtes Königreich || Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer 2024 || Estland || Österreich || 2025 || Slowenien || Deutschland || 2026 || Slowakei || Finnland || Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer 2027 || Lettland || Portugal || 2028 || Tschechische Republik || Frankreich || 2029 || Polen || Schweden || Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer 2030 || Zypern || Belgien || 2031 || Malta || Spanien || 2032 || Bulgarien || Dänemark || Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer 2033 || Niederlande || Italien || [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] KOM(2007) 242 endg. [3] ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1 [4] ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1. [5] KOM(2011) 785 endg. [6] Vorbehaltlich des EU-Beitritts im Jahr 2013. [7] Beim EU-Beitritt neuer Länder nach Annahme des
vorliegenden Beschlusses wird die dritte Spalte der Liste im Anhang
entsprechend aktualisiert. Dabei wird die zeitliche Reihenfolge des
EU-Beitritts berücksichtigt. Zwischen dem Tag des EU-Beitritts und dem Beginn des
Veranstaltungsjahrs müssen mindestens sechs Jahre liegen, damit genügend Zeit
für Auswahl und Monitoring zur Verfügung steht. Pro Jahr können nicht mehr als
drei Kulturhauptstädte Europas ernannt werden. Treten zwei oder mehr Länder
gleichzeitig der EU bei und lässt sich unter diesen Ländern keine Einigung über
die Reihfolge ihrer Beteiligung an der Initiative erreichen, entscheidet der
Rat per Los.