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Document 52008PC0602R(01)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement {SEK(2008) 2532} {SEK(2008) 2533}

/* KOM/2008/0602 endg./2 - COD 2008/0191 */

52008PC0602R(01)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement {SEK(2008) 2532} {SEK(2008) 2533} /* KOM/2008/0602 endg./2 - COD 2008/0191 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.10.2008

KOM(2008) 602 endgültig/22008/0191 (COD)

CORRIGENDUM: ce document annule et remplace le COM(2008) 602 final du 1.10.2008. 2008/0191 (COD). Concerne la version allemande (page de couverture).

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement

{SEK(2008) 2532}{SEK(2008) 2533}

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Ein integrierter EU-Finanzmarkt ist ein entscheidender Faktor, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu steigern und die Kapitalkosten für Unternehmen zu senken. Der Finanzdienstleistungsaktionsplan (FSAP) 1999-2005 sollte die Grundlagen für einen leistungsstarken EU-Finanzmarkt schaffen, indem drei strategische Ziele verfolgt wurden:

- Binnenmarkt für Großkunden-Finanzdienstleistungen,

- offene und sichere Privatkundenmärkte sowie

- moderne Aufsichtsregeln und Überwachung.

Vor diesem Hintergrund wurde auf der Grundlage der im Rahmen der G-10 erzielten Übereinkunft „Basel II“ im Juni 2006 mit der Eigenkapitalrichtlinie (CRD) ein neuer Rahmen für die Eigenkapitalvorschriften abgesteckt; er umfasst die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG. Übergeordnetes Ziel des vorliegenden Vorschlags ist sicherzustellen, dass die Eigenkapitalrichtlinie in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Änderungen umfassen Folgendes:

- Überarbeitung von Regelungen, die noch aus früheren Richtlinien stammen, wie der Großkreditvorschriften und der aufsichtlrechtlichen Ausnahmen für Banknetze,

- Einführung von bislang auf EU-Ebene noch nicht förmlich festgelegten Grundsätzen und Regelungen, etwa zur Behandlung von hybriden Finanzinstrumenten im Rahmen der ursprünglichen Eigenmittel,

- Klarstellung des Aufsichtsrahmens für das Krisenmanagement und Einrichtung von Kollegien, um Effizienz und Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu erhöhen.

In anderen Bereichen wurde die Überarbeitung durch die 2007 einsetzenden Finanzmarktturbulenzen notwendig und soll einen angemessenen Schutz der Gläubigerinteressen und der Finanzstabilität insgesamt gewährleisten.

Inkohärenzen, die während der Umsetzung der CRD deutlich geworden sind, müssen beseitigt werden, damit die eigentlichen Ziele der CRD nicht unterlaufen werden. Die meisten davon sind technischer Art und werden durch Komitologiemaßnahmen gesondert geregelt.

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN

Vom 16. April bis 17. Juni 2008 fand eine öffentliche Konsultation über das Internet statt. Die Kommission erhielt 118 Beiträge, die mit Ausnahme als vertraulich gekennzeichneter Inhalte über folgende Internetadresse eingesehen werden können:

http://circa.europa.eu/Public/irc/markt/markt_consultations/library?l=/financial_services/cross-sector_issues&vm=detailed&sb=Title

Drei Aspekte wurden von einer Vielzahl von Teilnehmern angesprochen und verdienen daher besondere Aufmerksamkeit.

2.1 Großkredite unter Banken

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Interbankenkredite nicht risikolos sind und ein vorsichtiges Risikomanagement erfordern. Sie schlägt vor, Interbankenkredite auf den jeweils höheren Wert von entweder 25 % der Eigenmittel oder insgesamt 150 Mio. EUR zu begrenzen.

2.2 Kapitalanforderungen bei Verbriefung

Im Konsultationspapier war vorgesehen, dass originierende Kreditinstitute für Forderungen, die sie verbriefen, einen bestimmten Prozentsatz ihres Kapitals vorhalten müssen. In Reaktion auf die Konsultation wird nun vorgeschlagen, dass ein Teil der Risiken bei den Originatoren und Sponsoren verbleiben muss und die Anleger dafür sorgen müssen, dass dies auch tatsächlich der Fall ist. In Anbetracht der Antworten auf eine weitere öffentliche Konsultation hält die Kommission beim Geschäftsmodell „ Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf“ („originate-to-distribute“) ein nachweisbares Maß an gebührender Sorgfalt und Strenge („due diligence and rigour“) nach wie vor für absolut unabdingbar.

2.3 Aufsichtskollegien

Im Konsultationspapier wurde erstmals die Forderung erhoben, dass für alle grenzübergreifende Banken ‚Aufsichtskollegien’ eingerichtet werden und die an diesen Kollegien teilnehmenden Aufsichtsbehörden spezifische Fragen erörtern und einvernehmlich entscheiden müssten, was mit Hilfe eines unverbindlichen Schlichtungsmechanismus über den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) geschehen sollte, ohne dass sich die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats ändert.

Dieser Vorschlag wurden aus verschiedenen Gründen von den meisten Interessengruppen als unzufriedenstellend betracht.

Entscheidend ist, dass die Kollegien bei der Beaufsichtigung von Bankengruppen effektiv und effizient bleiben. Daher sollte der vermehrte Informationsfluss nach Auffassung der Kommission damit einhergehen, dass die endgültige Entscheidung über zwei zentrale Aspekte (Eigenkapitalanforderungen der Säule 2 und Meldepflichten) der Behörde überlassen wird, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist.

2.4 Fachkenntnisse/Gutachten

Im Zeitraum 2005 bis 2007 erteilte die Kommission dem CEBS mehrere Beratungsaufträge zu hybriden Finanzinstrumenten und Großkrediten. Zum Thema hybride Finanzinstrumente schlug der CEBS vor, dass hybride Instrumente bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssten, um in der EU als Kernkapitalbestandteil angerechnet werden zu können. Was Großkredite angeht, so machte der CEBS Vorschläge zu Definitionen, zum Anwendungsbereich der Großkreditvorschriften, zu den Risikolimits und zur Kalkulation der Forderungsbeträge. Die in den Beiträgen dargelegten Grundsätze wurden weitgehend berücksichtigt. Die Stellungnahmen des CEBS werden auf folgender Website veröffentlicht:

http://www.c-ebs.org/Advice/advice.htm

Außerdem setzten die Kommissionsdienststellen eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Europäischen Bankenausschusses (EBC) ein, die 2007 und 2008 über insgesamt neun Tage zusammenkam. Ein Entwurf des Vorschlags wurde vom EBC auf seiner Sitzung am 20. Juni 2008 gebilligt.

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Folgenabschätzung kann über folgende Website abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/index_en.htm#capitalrequire

Insgesamt wurden über 60 verschiedene Optionen ausgewertet. Nachstehend werden die bevorzugten Optionen für alle sechs in der Folgenabschätzung untersuchten Themenstellungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen für die wichtigsten Interessengruppen zusammengefasst.

3.1 Großkredite

Eine überarbeitete, auf Obergrenzen basierende Backstop-Regelung wird als wirkungsvollste angesehen, da sie speziell darauf zugeschnitten ist, die festgestellten Schwächen der aktuellen Regelung auszumerzen. Auch ist die Kosten-Nutzen-Verteilung zwischen den Interessengruppen bei dieser Option am stimmigsten. Die Banken dürften durch eine stärker harmonisierte Regelung und eine engere Abstimmung mit den Solvabilitätsvorschriften Bürokratieaufwand einsparen. Bestimmte Arten von Wertpapierfirmen werden von der Regelung ausgenommen sein. Und was zählt: Die Finanzstabilität wird zunehmen, da die maximale Forderung eines Kreditinstituts an einen Dritten mit Gewissheit begrenzt ist.

3.2 Hybride Finanzinstrumente

Ein gemeinsamer EU-Rechtsrahmen würde die Schwachstellen der heutigen Situation beseitigen, indem er der Konvergenz zwischen Mitgliedstaaten und Branchen Vorschub leisten und so eher zu gleichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts beitragen würde. Eine klare EU-Regelung wird die Qualität des Kapitals aus Sicht der Branche und der Aufsicht verbessern, während sich die Anleger gleichzeitig über mehr Auswahl und Liquidität freuen können.

3.3 Herkunfts-/Aufnahmestaataufsicht und Krisenmanagement

Potenziellen Konflikten und Aufsichtsüberschneidungen soll durch Aufsichtskollegien begegnet werden, denen die für die verschiedenen Teile der Gruppe in verschiedenen Mitgliedstaaten zuständigen Aufsichtsbehörden angehören. Ergänzend dazu sollen die Befugnisse der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde gestärkt werden. In Krisensituationen wird den Betroffenen eine engere Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden und eine klarere Aufgabenteilung zugute kommen. Schlichtungsmechanismen werden die Konfliktlösung sicherstellen, während ein regelmäßiger Austausch dafür sorgen soll, dass Spannungen an den Finanzmärkten frühzeitig erkannt werden.

3.4 Ausnahmen von bestimmten Aufsichtsanforderungen für Banknetze

In Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelungen nach Artikel 3 der CRD nach Ablauf der vorgesehenen Termine in nationales Recht umgesetzt haben, muss die Lage „legalisiert“ werden. Anderen Mitgliedstaaten könnte dies die Möglichkeit eröffnen, dass EU-Banknetze mit einem Vermögen von über 331 Mrd. EUR und über 5 Mio. Mitgliedern in den Genuss der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung kommen. Derartige Netze bestehen typischerweise aus Genossenschaftsbanken, auch wenn Artikel 3 nicht auf sie beschränkt ist.

3.5 Behandlung von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes („IRB-Ansatzes“)

Die Anwendung zielgenauerer Aufschläge auf die standardmäßigen Risikogewichte wäre eine solide und risikosensible Alternative für die Behandlung von OGA-Positionen, wobei die prozentuale Erhöhung der Risikogewichte bei Positionen mit gutem Rating niedriger und bei Positionen mit niedrigerem oder ohne Rating höher ausfallen würde.

3.6 Eigenkapitalanforderungen und Risikomanagement bei Verbriefungspositionen

Potenziellen Interessenkonflikten beim „Originate-to-distribute“-Modell sollte vorgebeugt werden, indem sichergestellt wird, dass Originatoren und Sponsoren des Kreditrisikotransfers einen Teil der Risiken, die sie gezeichnet haben, behalten. Aus diesem Grund werden die Anleger sicherstellen müssen, dass Originatoren und Sponsoren einen wesentlichen Anteil und keinesfalls weniger als 5 % des Gesamtrisikos behalten, so dass faktisch sowohl unter die CRD fallende als auch davon nicht betroffene Originatoren und Sponsoren einen Teil der Risiken selbst halten müssen. Schärfere und rigorosere Verbriefungsvorschriften, die auch strengere Sorgfaltspflichten umfassen, dürften dazu beitragen, dass die Übernahmepraxis verantwortungsvoller wird und sich die enormen Kosten, die Anlegern und Finanzinstituten in den letzten 18 Monaten entstanden sind, nicht wiederholen.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Als Rechtsinstrument ist eine Richtlinie zur Änderung der geltenden Richtlinien am besten geeignet. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 47 Absatz 2 EG-Vertrag, die Rechtsgrundlage für den Erlass gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Errichtung eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen.

Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme werden im Einklang mit den in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht, da sie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können. Die Bestimmungen gehen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Maß hinaus.

Nur durch eine gemeinschaftsrechtliche Regelung kann erreicht werden, dass Kreditinstitute und Institutsgruppen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, denselben Aufsichtsanforderungen unterliegen, so dass gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen gewährleistet und unnötige Erfüllungskosten im grenzübergreifenden Geschäft vermieden werden und die Integration des Binnenmarkts weiter voranschreiten kann. Ein Tätigwerden der Gemeinschaft gewährleistet außerdem ein hohes Maß an Finanzstabilität innerhalb der EU.

Der Vorschlag bringt keinen zusätzlichen Bürokratieaufwand für die Mitgliedstaaten oder Wirtschaftsteilnehmer mit sich. Vielmehr werden die Großkreditvorschriften vereinfacht und die Meldepflichten verringert. Die Harmonisierung der Behandlung von hybriden Finanzinstrumenten führt ebenfalls zu einer Vereinfachung und reduziert somit den Bürokratieaufwand für grenzübergreifend tätige Banken.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

6.1 Hybridkapital (Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG)

Hybride Finanzinstrumente weisen Eigenschaften von sowohl Fremd- als auch Eigenkapital auf. Sie werden begeben, um den Kapitalbedarf von Banken zu decken und gleichzeitig eine Anlegergruppe anzusprechen, die ein höheres Risiko zu übernehmen bereit ist als bei festverzinslichen (Schuld-)Titeln und daher auch höhere Renditeerwartungen hat. Diese Instrumente sind in der Regel so ausgestaltet, dass sie für Aufsichtszwecke in jedem Fall noch als ‚ursprüngliche Eigenmittel’ gelten.

Da solche Instrumente im EU-Recht nicht geregelt sind, gelten derzeit innerhalb der EU unterschiedliche Anrechnugnsvoraussetzungen und Limits. Dies führt dazu, dass keine gleichen Wettbewerbsbedingungen herrschen und Banken innerhalb des Binnenmarkts ihre Tätigkeit tendenziell dorthin verlagern, wo die gesetzlichen und regulatorischen Auflagen am niedrigsten sind, denn die unterschiedliche Behandlung hybrider Finanzinstrumente wirkt sich auf die Kosten für deren Auflage aus.

6.1.1 Differenzierung zwischen den Bestandteilen des „Kernkapitals“ der Banken und hybriden Finanzinstrumenten, die als „ursprüngliche Eigenmittel“ angerechnet werden können (Artikel 57 Buchstaben a und ca der Richtlinie 2006/48/EG)

Bislang ist begrifflich noch nicht eindeutig festgelegt, welche hybriden Instrumente als ursprüngliche Eigenmittel („Eigenkapitalklasse 1“) angerechnet werden können. Da eine Auflistung der einzelnen Instrumente in der Richtlinie wegen der ständigen Neuerungen rasch überholt wäre, wurden Grundsätze aufgestellt, die die als ursprüngliche Eigenmittel anrechenbaren hybriden Instrumente beschreiben.

Zum Kernkapital der ursprünglichen Eigenmittel gehören alle Instrumente, die unter die nationale Definition von Beteiligungskapital fallen, unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse einen vollständigen Verlustausgleich bieten und im Liquidationsfalle die nachrangigste Forderung darstellen. Genauer gesagt sollten diese Instrumente bei jeder Bank sowohl in normalen Zeiten als auch im Falle der Liquidation die „letzte Verteidigungsreihe“ bilden. Üblicherweise handelt es sich bei diesen Instrumenten um Stammaktien und entsprechende Prämienwerte, genereller jedoch um jede Art von Instrument, die bei negativer Wertentwicklung keine Vorzugsrechte beinhaltet.

Allerdings gibt es auch Instrumente, die nicht in diesen Anwendungsbereich fallen, wie Vorzugsaktien, die Vorzugsrechte bei Dividendenausschüttung und Liquidation beinhalten und deshalb zur Kategorie der Hybridinstrumente gerechnet werden.

6.1.2. Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit (Artikel 63a der Richtlinie 2006/48/EG)

Damit hybride Instrumente als ‚ursprüngliche Eigenmittel’ angerechnet werden können, müssen sie Verluste auffangen können, die Streichung von Zahlungen in Stresssituationen ermöglichen, im Liquidationsfall weit nachrangig sein und ständig verfügbar sein, so dass kein Zweifel daran besteht, dass sie in finanziellen Stresssituationen zur Unterstützung der Einleger und sonstigen Gläubiger dienen können. Diese Kriterien wurden auf G-10-Ebene beschlossen und in einer Pressemitteilung von 1998 bekannt gegeben, jedoch nie in EU-Recht umgesetzt. Anrechenbare Instrumente erfüllen das Kriterium der Dauerhaftigkeit, wenn sie entweder unbefristet sind, oder eine Ursprungslaufzeit von über 30 Jahren aufweisen. Sie können zwar vorzeitig kündbar sein, jedoch nur durch den Emittenten mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung und wenn sie durch Eigenmittel derselben Qualität ersetzt werden, es sei denn, die Aufsichtsbehörde hält die Eigenkapitalausstattung für ausreichend. Die Aufsichtsbehörde sollte außerdem befugt sein, die Tilgung von Instrumenten mit festen Laufzeiten je nach Solvabilität der Bank auszusetzen.

Anrechenbare Instrumente sollten außerdem die Möglichkeit bieten, Zahlungen ausfallen zu lassen oder Tilgungen vorzunehmen, solange die Mindestkapitalanforderungen eingehalten werden. Anrechenbare Instrumente dürfen keine Kumulativklausel aufweisen, d.h. bei Ausfall von Zahlungen sollte der Zahlungsanspruch verfallen. Unter sehr engen, von den Aufsichtsbehörden festzulegenden Voraussetzungen sollten allerdings alternative Zahlungsmechanismen (z.B. durch Begebung neuer Anteile) zugelassen werden (die entstehenden Kosten werden von den Anteilseignern durch Verwässerung ihrer Anteile getragen).

Anrechenbare Instrumente sollten Verluste im Liquidationsfall auffangen, dem Institut aber auch die Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs in Normalsituationen ermöglichen und die Rekapitalisierung des Emittenten nicht behindern. Hybride Instrumente sollten also lediglich vor dem Stammkapital Vorrang haben und gegenüber hybriden Instrumenten, die zu den ergänzenden Eigenmitteln zählen, nachrangig sein.

6.1.3. Quantitative Anrechnungsbeschränkungen (Artikel 66 der Richtlinie 2006/48/EG)

Banken und Wertpapierfirmen sollten nicht zu Lasten der in Artikel 57 Buchstabe a genannten Kernkapitalbestandteile in allzu hohem Maße auf hybride Finanzinstrumente setzen. Die Kommission schlägt daher differenzierte Anrechnungsbeschränkungen mit unterschiedlichen Kategorien vor.

Das Hauptkriterium für die Unterscheidung zwischen den Kategorien, nämlich die Wandelbarkeit hybrider Instrumente im Bedarfsfall, liefert den Anreiz, Hybridinstrumente zu entwickeln, die die Qualität des Kapitals im Krisenfall (durch einen höheren Anteil an Kernkapital) erhöhen. In Krisensituationen können die Aufsichtsbehörden die Anrechnungsbeschränkungen zeitweise aufheben.

Die nachrangigsten Instrumente eines Kreditinstituts, die keine Eigentümer oder Anteilseigner nach nationalem Recht haben, etwa die Anteilsscheine bestimmter Genossenschaftsbanken, sollten wie wandelbare Hybridinstrumente behandelt werden, sofern das entsprechende Kapital eingezahlt worden und gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist.

6.1.4. Übergangsbestimmungen (Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG)

Die Kommission erkennt an, dass hybride Finanzinstrumente als Finanzierungsquelle eine wichtige Rolle spielen und die Auswirkungen der neuen Regelung möglichst gering gehalten werden müssen. Aus diesem Grund sieht der Vorschlag vor, dass sich Firmen, die die neuen quantitativen Anrechnungsbeschränkungen noch nicht einhalten, sich über einen Zeitraum von 30 Jahren allmählich auf die neuen Vorschriften umstellen können.

6.1.5. Vorschriften zur Offenlegung (Anhang XII Teil 2 Nummer 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG)

Nachdem festgelegt wurde, welche Kriterien hybride Finanzinstrumente erfüllen müssen, um als ursprüngliche Eigenmittel angerechnet werden zu dürfen, muss Anhang XII entsprechend geändert werden. Diese Änderungen sind Bestandteil des vorliegenden Vorschlags. Banken müssen zu hybriden Finanzinstrumenten spezielle Angaben machen, insbesondere wenn diese nur während der Übergangszeit anrechenbar sind.

6.2. Großkredite

Die aktuellen Vorschriften der CRD beruhen auf der allgemeinen Annahme, dass die Banken ihre Risiken im Kundengeschäft verteilen. Dis schließt jedoch nicht aus, dass die Institute dennoch ein Risiko gegenüber einem einzelnen Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden eingehen. In Extremfällen kann dies zum Verlust der gesamten Position oder eines Teils davon führen. Die Großkreditvorschriften sollen verhindern, dass ein Institut unverhältnismäßig hohe Verluste erleidet, wenn ein einzelner Kunde (oder einer Gruppe verbundener Kunden) aufgrund unvorhergesehener Ereignisse ausfällt. Um diesem Problem zu begegnen, hat die Europäische Kommission 1987 eine Empfehlung[1] abgegeben, auf die 1992 eine Richtlinie[2] folgte. Da bei der Verabschiedung der CRD nur wenige begrenzte Änderungen an den Großkreditvorschriften vorgenommen wurden, sind diese praktisch seit 16 Jahren nicht überarbeitet worden. Angesichts dessen ist in Artikel 119 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 2006/49/EG vorgesehen, dass die geltenden Regelungen eingehender überprüft und dem Europäischen Parlament und dem Rat „gegebenenfalls zweckdienliche Vorschläge” unterbreitet werden sollen.

Die aktuellen CRD-Vorschriften haben mehrere Schwachstellen: hohe Kosten für die Kreditwirtschaft, einschließlich unnötiger Erfüllungskosten für bestimmte Arten von Wertpapierfirmen, Unklarheiten und keine gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen. Außerdem werden die aktuellen Regelungen dem Problem des Marktversagens bei bestimmten Risikoarten (z.B. Kredite an Institute) nicht hinreichend gerecht, was eine höhere Belastung des Steuerzahlers und Kapitalineffizienzen mit sich bringt. Diese Schwachstellen werden beseitigt, indem nationale Ermessensspielräume nach Möglichkeit ausgeschaltet, bestimmte Arten von Wertpapierfirmen von der Regelung ausgenommen und die angewandten Methoden besser auf die für Kapitaladäquanzzwecke angewandten Verfahren abgestimmt werden, während die Rechtssicherheit durch Klärung von Begriffsbestimmungen erhöht und die Behandlung bestimmter Arten von Risiken (z.B. Forderungen an Institute) angepasst wird.

6.2.1. Begriffsbestimmungen (Artikel 4 Nummer 45 und Artikel 106 der Richtlinie 2006/48/EG)

Was den in Artikel 4 definierten Begriff der „verbundenen Kunden“ angeht, so haben die Aufsichtsbehörden ihr Augenmerk bislang ausschließlich auf die Vermögensseite der betreffenden Kunden konzentriert, um festzustellen, ob einer aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eines anderen Rückzahlungsprobleme haben könnte. Die jüngsten Marktentwicklungen haben deutlich gemacht, dass zwei oder mehrere Unternehmen finanziell voneinander abhängig sein (und signifikante Risiken darstellen) können, wenn sie von ein und derselben Gesellschaft finanziert werden. Infolgedessen wird im vorliegenden Vorschlag nicht nur das Risiko berücksichtigt, das aus dem Geschäft und dem Vermögen zweier verbundener Parteien herrührt, sondern auch aus ihren Verbindlichkeiten bzw. ihrer Finanzierungsseite.

6.2.2. Vereinfachung der Großkreditvorschriften (Kapitel 2 Abschnitt 5 der Richtlinie 2006/48/EG)

Die Meldepflichten in Artikel 110 wurden vereinfacht und harmonisiert, denn sie waren bei der aktuellen Regelung mit am häufigsten von der Kreditwirtschaft beanstandet worden. In Zukunft werden keine Zwischenberichte mehr vorgeschrieben, und Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen ihre 20 größten, nicht von der Meldepflicht befreiten Kredite auf konsolidierter Basis melden.

Derzeit gelten für Großkredite vielerlei Obergrenzen. Diese Struktur wird in Artikel 111 vereinfacht und zu einem einzigen Limit von 25 % zusammengefasst.

Die Liste der Ausnahmen in Artikel 113 ist derzeit lang, führt zu komplizierten Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten und verhindert gleiche Wettbewerbsbedingungen. Künftig bleiben als einzige Ausnahmen Kredite an Staaten, Regionalregierungen und Gebietskörperschaften, Kredite, die die typischen Merkmale von Genossenschaftsbanken widerspiegeln, Kreite innerhalb von Bankengruppen, wenn sie nach den Solvabilitätsvorschriften freigestellt sind, Kredite, die mit bestimmten Sicherheiten unterlegt sind, und Kredite aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, sofern die in Anspruch genommene Fazilität die vorgeschriebene Obergrenze nicht überschreitet.

Die gegenwärtige Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden und Risikominderungstechniken hat die Ergebnisse, die Finanzunternehmen und ihre Aufsichtsbehörden zu bewerten haben, nicht gerade durchschaubarer gemacht. In den Artikeln 114, 115 und 117 werden die Methoden klargestellt und soweit wie möglich auf die im Rahmen der Kapitaladäquanzvorschriften angewandten Verfahren abgestimmt. Um den Unternehmen mehr Flexibilität einzuräumen, wurden die heutigen nationalen Ermessensspielräume zur Anwendung der jeweiligen Verfahren in Optionen für die Institute selbst umgewandelt.

6.2.3. Interbankenkredite (Artikel 111 der Richtlinie 2006/48/EG)

Interbankenkredite stellen ein erhebliches Risiko dar, da Banken durchaus auch dann bankrott gehen können, wenn sie der Aufsicht unterliegen. Der Zusammenbruch eines Instituts kann weitere Institute zu Fall bringen, was letztlich eine Systemkrise auslösen kann. Aus diesem Grund erfordern Großkredite unter Banken ein sehr vorsichtiges Management. Da ein traumatischer Verlust aus einem Kredit an ein Institut ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die aktuelle, aus einem komplizierten Mix aus Risikogewichten und Laufzeitendifferenzierung bestehende Regelung nicht vorsichtig genug angelegt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission nach einer Analyse der Kosten und Nutzen verschiedener denkbarer Regulierungsansätze zur Ansicht gelangt, dass vieles dafür spricht, Interbankenkredite unabhängig von ihrer Laufzeit wie alle anderen Kredite zu behandeln. Spezifischen Besorgnissen begegnet die Kommission, indem sie alternativ eine Obergrenze von 150 Mio. EUR sowie Ausnahmeregelungen für in Netzen tätige Banken, unter bestimmten Voraussetzungen für Sparkassen und für bestimmte Arten von Forderungen in Zusammenhang mit Clearing- und Abrechnungsgeschäften vorschlägt.

6.2.4. Ausnahmeregelung für bestimmte Wertpapierfirmen (Artikel 28 der Richtlinie 2006/49/EG)

Bei der aktuellen Regelung werden Wertpapierfirmen mit unnötigen Erfüllungskosten belastet, ohne dass der Gesellschaft ein Nutzen entstünde. Daher wird vorgeschlagen, Wertpapierfirmen mit ‚eingeschränkter Zulassung’ und ‚eingeschränktem Tätigkeitsbereich’ von den Großkreditvorschriften der Richtlinie 2006/49/EG auszunehmen.

6.3. Aufsichtsregelungen

6.3.1. Informationsaustausch und Zusammenarbeit – Artikel 40, 42a, 42 b, 49 und 50 der Richtlinie 2006/48

In Krisensituationen ist ein reibungsloser und uneingeschränkter multilateraler Informationsaustausch besonders wichtig. Daher wird vorgeschlagen, in Artikel 42a die Informationsrechte der Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats systemrelevanter Zweigniederlassungen zu stärken und in den Artikeln 49 und 50 den Rechtsrahmen für die Informationsübermittlung an die Finanzministerien und Zentralbanken abzustecken.

In Artikel 42a des Vorschlags wird der Begriff ‚systemrelevante Zweigniederlassungen’ definiert. Der Zugang zu den einschlägigen Informationen würde erleichtert, wenn die für systemrelevante Zweigniederlassungen zuständigen Aufsichtsbehörden an Aufsichtskollegien beteiligt würden. Über eine solche Teilnahme soll die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde je nach anstehenden Themen entscheiden.

Indem die Aufsichtsbehörden in Artikel 40 Absatz 3 aufgefordert werden, den Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wird die europäische Tragweite von Aufsichtsentscheidungen aufgezeigt; dies ist wichtig, um die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu unterstützen.

6.3.2. Aufsichtskollegien – Artikel 42a, 129 und 131a (neu) der Richtlinie 2006/48

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Beaufsichtigung grenzübergreifender Bankengruppen effizienter und wirksamer machen, indem Folgendes vorgeschrieben wird:

- Einrichtung von Aufsichtskollegien, um der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde und den Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten ihre Aufgabe zu erleichtern,

- gemeinsame Entscheidung über zwei zentrale Aspekte bei der Gruppenaufsicht (Säule 2 und Meldepflichten), wobei die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden das letzte Wort haben. Dies wird mit einem Schlichtungsmechanismus für Streitfälle kombiniert.

- Die an der Beaufsichtigung einer Gruppe beteiligten zuständigen Behörden müssen die aufsichtlichen Anforderungen im Rahmen der Richtlinie innerhalb der Bankengruppe kohärent anwenden.

Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden müssen den CEBS über die Tätigkeit der Kollegien unterrichten, damit ein stimmiges Vorgehen aller Kollegien sichergestellt werden kann. Kollegien werden auch für die zuständigen Aufsichtsbehörden von grenzübergreifend tätigen Institute vorgeschrieben, die zwar keine Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten, jedoch systemrelevante Zweigniederlassungen unterhalten.

6.4. Technische Änderungen

6.4.1. Ausnahmeregelungen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind (Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG)

Es wird vorgeschlagen, die in Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Termine (15. Dezember 1977 und 15. Dezember 1979), die die Anwendung dieses Artikels einschränken, zu streichen. Der jüngste Beitritt neuer Mitgliedstaaten hat deutlich gemacht, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen allen Mitgliedstaaten offen stehen müssen, nicht nur jenen, die der EU vor dreißig Jahren beigetreten sind.

6.4.2. Eigenmittelanforderungen für Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen (Artikel 87 der Richtlinie 2006/48/EG)

Die Kreditwirtschaft hält die Eigenmittelanforderungen für Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) wie Investmentfonds nach dem IRB-Ansatz für zu streng, wenn Banken für das Risiko des OGA kein internes Rating vorlegen können oder wollen. Mit dem Vorschlag werden die Eigenkapitalanforderungen für risikoärmere Vermögenswerte des OGA deutlich abgesenkt, bleiben jedoch hoch, wenn Vermögenswerte entweder risikoreich sind oder das Risiko unbekannt ist. Der Tendenz, dass unbekannte Risiken, die sich hinter Anlagen in OGA ohne angemessene Eigenkapitalanforderungen verbergen, in der Bilanz einer Bank verschleiert werden, wird also weiterhin entgegengewirkt.

6.4.3. Verbriefung (neuer Artikel 122a der Richtlinie 2006/48/EG)

Potenziellen Interessenkonflikten beim „Originate-to-distribute“-Modell muss begegnet werden, indem sichergestellt wird, dass Originatoren und Sponsoren der schwerer zu durchschauenden Kreditrisikotransferinstrumente einen Teil der Risiken, die an Anleger weitergeben werden, behalten. Aus diesem Grund sollten die Anleger sicherstellen müssen, dass Originatoren und Sponsoren einen wesentlichen Teil (mindestens 5 %) der Risiken behalten, so dass effektiv sowohl unter die Richtlinie fallende als auch davon ausgenommene Originatoren und Sponsoren einen Teil der Risiken für eigene Rechnung behalten müssen. Ergänzend zu dieser Anforderung sollte sichergestellt werden, dass den Anlegern die zugrundeliegenden Risiken und die komplexen strukturellen Merkmale des Produkts, das sie erwerben, in vollem Umfang bewusst sind. Damit die Anleger fundierte Entscheidungen treffen können, müssen sie über detaillierte Informationen verfügen.

6.4.4. Gegenparteiausfallrisiko (Anhang III und Artikel 150 der Richtlinie 2006/48/EG)

Der Anhang regelt, wie die Eigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko im Einzelnen zu berechnen sind. Mit den vorgeschlagenen technischen Änderungen sollen verschiedene Probleme, die bei der Umsetzung der CRD zutage getreten sind, ausgebügelt werden. Der Inhalt des Anhangs wird dadurch materiell nicht verändert, sondern es wird lediglich die Anwendung geklärt und gestrafft.

Weitere technische Änderungen von Anhang III sollten im Komitologieverfahren verabschiedet werden. In den Durchführungsbefugnissen wird derzeit nicht explizit auf diesen Anhang verwiesen.

6.4.5. Liquiditätsrisiko (Anhänge V und XI der Richtlinie 2006/48/EG)

Die aktuellen Marktturbulenzen haben deutlich gemacht, dass die Gesundheit des Bankensektors ganz entscheidend von der Liquidität abhängt.

Mit den Änderungsvorschlägen werden die Arbeiten des CEBS und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht an soliden Grundsätzen für das Liquiditätsrisikomanagement umgesetzt. Die vorgeschlagenen Änderungen an Anhang V machen deutlich, dass der Vorstand die Liquiditätsrisikotoleranz auf einen angemessenen Wert festlegen muss. Mit den vorgeschlagenen Änderungen an Anhang XI soll der richtige Anreiz für die Banken gesetzt werden, ihr Liquiditätsrisikoprofil besser zu begreifen. Die nationalen Aufsichtsbehörden werden verpflichtet, den Unternehmen das Verständnis des eigenen Liquiditiätsrisikoprofils zu erleichtern; dabei wird nicht ausgeschlossen, dass für Aufsichtszwecke bis zu einem gewissen Grade auf interne Methoden zurückgegriffen wird.

Da diese Änderungen wesentliche Neuerungen beinhalten, sollten sie Bestandteil des vorliegenden Vorschlags sein.

2008/0191 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[5],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[6],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[7],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[8] dürfen die Mitgliedstaaten auf Kreditinstitute, die seit 15. Dezember 1977 ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, aufsichtliche Sonderregelungen anwenden, sofern diese Sonderregelungen spätestens zum 15. Dezember 1979 in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen wurden. Diese Befristung führt dazu, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die der Europäischen Union seit 1980 beigetreten sind, diese Regelung bei vergleichbaren Zuordnungen von Kreditinstituten, die später auf ihrem Gebiet errichtet wurden, nicht einführen können. Die in Artikel 3 festgelegten Termine sollten daher gestrichen werden, um für den Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte verbindliche Leitlinien festlegen, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in dieser Hinsicht zu verbessern.

(2) Hybride Finanzinstrumente spielen beim laufenden Kapitalmanagement der Kreditinstitute eine wichtige Rolle. Diese Instrumente geben Kreditinstituten die Möglichkeit, ihre Kapitalstruktur zu diversifizieren und ein breites Spektrum von Finanzinvestoren zu erreichen. Am 28. Oktober 1998 erzielte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht eine Übereinkunft sowohl über die Kriterien als auch die Obergrenzen für die Anrechnung bestimmter Arten von hybriden Finanzinstrumenten als ursprüngliche Eigenmittel der Kreditinstitute.

(3) Daher ist es wichtig, Kriterien festzulegen, die diese Finanzinstrumente erfüllen müssen, um als ursprüngliche Eigenmittel der Kreditinstitute angerechnet werden zu können, und die Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG an die genannte Übereinkunft anzupassen. Die Änderungen an Anhang XII der Richtlinie 2006/48/EG ergeben sich unmittelbar aus der Festlegung dieser Kriterien. Die Anrechnungskriterien sollten auf die nachrangigsten Instrumente eines Kreditinstituts verweisen, die keine Eigentümer oder Anteilseigner nach nationalem Recht haben, etwa die Anteilsscheine bestimmter Genossenschaftsbanken, sofern das entsprechende Kapital eingezahlt worden und gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist.

(4) Um an den Märkten keine Verwerfungen hervorzurufen und die Kontinuität des Eigenkapitalniveaus insgesamt zu gewährleisten, sollten spezielle Vorkehrungen für den Übergang zur neuen Regelung für hybride Finanzinstrumente getroffen werden.

(5) Um den Rahmen für das Krisenmanagement in der Gemeinschaft zu stärken, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden ihre Maßnahmen auf effiziente Weise mit anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken abstimmen. Um die Beaufsichtigung von in der Gemeinschaft zugelassenen Mutterkreditinstituten effizienter zu gestalten und den zuständigen Behörden die Durchführung der Beaufsichtigung von Bankengruppen auf konsolidierter Basis zu erleichtern, sollte die Aufsichtstätigkeit wirksamer koordiniert werden. Aus diesem Grund sollten Aufsichtskollegien eingerichtet werden. Die Einrichtung von Kollegien sollte die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG unberührt lassen. Ihre Einrichtung sollte ein Mittel für eine engere Zusammenarbeit sein, wobei sich die zuständigen Behörden über zentrale Aufgaben der Aufsicht einigen. Die Kollegien sollten die Handhabung der laufenden Aufsicht und von Krisensituationen erleichtern. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann im Verbund mit den anderen Mitgliedern des Kollegiums beschließen, Sitzungen oder Tätigkeiten zu organisieren, die nicht von allgemeinem Interesse sind, und daher die Teilnahme gegebenenfalls entsprechend straffen.

(6) Die Mandate der zuständigen Behörden sollten der Gemeinschaftsdimension Rechnung tragen. Die zuständigen Behörden sollten also die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme aller anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen.

(7) Den zuständigen Behörden sollte die Teilnahme an Kollegien ermöglicht werden, die zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit einem in einem Drittstaat ansässigen Mutterinstitut eingerichtet werden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte bei Bedarf unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen ausgeben, um gemäß der Richtlinie 2006/48/EG die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu fördern.

(8) Informationsdefizite zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats können sich als schädlich für die Finanzstabilität in den Aufnahmemitgliedstaaten erweisen. Die Informationsrechte der Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats, insbesondere bei einer Krise systemrelevanter Zweigniederlassungen, sollten daher gestärkt werden. Zu diesem Zweck sollten systemrelevante Zweigniederlassungen definiert werden. Die zuständigen Behörden sollten Informationen übermitteln, die für die Durchführung der Aufgaben der Zentralbanken und Finanzministerien bei Finanzkrisen von wesentlicher Bedeutung sind.

(9) Die übermäßige Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden kann ein unannehmbares Verlustrisiko zur Folge haben. Eine derartige Situation kann für die Solvabilität eines Kreditinstituts als abträglich angesehen werden. Die Überwachung und Kontrolle der Großkredite eines Kreditinstituts sollte daher fester Bestandteil seiner Beaufsichtigung sein.

(10) Die gegenwärtigen Großkreditvorschriften stammen aus dem Jahr 1992. Daher sollten die geltenden Anforderungen für Großkredite in der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[9] überarbeitet werden.

(11) Da die Kreditinstitute im Binnenmarkt in unmittelbarem Wettbewerb miteinander stehen, sollten die wesentlichen Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten weiter harmonisiert werden. Um den Bürokratieaufwand für Kreditinstitute zu verringern, sollte die Zahl der Optionen, die den Mitgliedstaaten bei Großkrediten offensteht, verringert werden.

(12) Bei der Feststellung, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt und die Forderungen somit ein einziges Risiko darstellen, müssen auch Risiken berücksichtigt werden, die sich aus einer gemeinsamen Quelle für erhebliche Finanzierungen ergeben, welche vom Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma selbst, ihrer Finanzgruppe oder den mit ihnen verbundenen Parteien bereitgestellt werden.

(13) Auch wenn es wünschenswert ist, die Kalkulation des Forderungswerts auf die für die Bestimmung der Mindesteigenkapitalanforderungen vorgesehene Berechnung zu stützen, ist es doch sinnvoll, für die Überwachung von Großkrediten Vorschriften ohne Risikogewichte oder Risikograde festzulegen. Außerdem wurde bei der Gestaltung der Kreditrisikominderungstechniken der Solvabilitätsordnung von der Annahme eines gut diversifizierten Kreditrisikos ausgegangen. Bei Großkrediten ist das Kreditrisiko, wenn es um das Risiko der Konzentration von Krediten auf eine einzige Adresse geht, nicht gut diversifiziert. Die Auswirkungen solcher Techniken sollten daher aufsichtsrechtlichen Schutzklauseln unterliegen. In diesem Zusammenhang muss bei Großkrediten ein effektiver Rückgriff auf die Kreditsicherheit vorgesehen werden.

(14) Da ein Verlust aus einem Kredit an ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, sollten diese Kredite wie alle anderen behandelt und gemeldet werden.

(15) Inkongruenzen zwischen den Interessen der Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente „umverpacken“ (Originatoren), und der Firmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren (Anleger), müssen beseitigt werden. Daher ist es wichtig, dass die Originatoren das Risiko aus den fraglichen Krediten nicht gänzlich weitergeben. Insbesondere wenn das Kreditrisiko durch Verbriefung übertragen wird, sollten die Anleger ihre Entscheidungen erst nach gebührend sorgfältiger Abwägung treffen, wofür sie hinreichend über die Verbriefungen informiert sein müssen.

(16) Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG sollte angepasst werden, um bestimmte Vorschriften zugunsten einer stärkeren Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu klären.

(17) Die jüngsten Marktentwicklungen haben deutlich gemacht, dass die Steuerung des Liquiditätsrisikos ein entscheidender Bestimmungsfaktor für die Gesundheit der Kreditinstitute ist. Die in den Anhängen V und XI der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Kriterien sollten verschärft werden, um die betreffenden Regelungen an die Arbeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht anzupassen.

(18) Die zur Durchführung der Richtlinie 2006/48/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[10] beschlossen werden.

(19) Insbesondere sollte die Kommission zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG ermächtigt werden, um Entwicklungen an den Finanzmärkten, bei Rechnungslegungsstandards oder bei gemeinschaftsrechtlich bedingten Anforderungen oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken Rechnung zu tragen und um den in Artikel 111 Absatz 1 jener Richtlinie festgelegten Prozentsatz zu ändern und damit Finanzmarktentwicklungen Rechnung zu tragen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(20) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, d.h. die Einführung von Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und ihre Beaufsichtigung, aufgrund der Tatsache, dass dies die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten erfordert, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(21) Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sollten daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Sind ein oder mehrere Kreditinstitute im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation zugeordnet, die sie überwacht und die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, so können sie von den Anforderungen nach Artikel 7 und Artikel 11 Absatz 1 befreit werden, sofern die nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen haben, dass:“

b) Die Unterabsätze 2 und 3 werden gestrichen.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6. „Institute“ für die Zwecke von Kapitel 2 Titel V Abschnitte 2, 3 und 5: Institute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG;“

b) Nummer 45 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis gemäß Buchstabe a besteht, die aber im Hinblick auf den Kredit als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, die anderen oder alle anderen auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen.“

c) Folgende Nummer 48 wird angefügt:

„48. „konsolidierende Aufsichtsbehörde“: Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist.“

3. Dem Artikel 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen die potenziellen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen.“

4. Folgender Artikel 42a wird eingefügt:

„Artikel 42a

(1) Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 129 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als systemrelevant angesehen wird.

In dem Antrag wird begründet, warum die Zweigniederlassung als systemrelevant angesehen werden soll, wobei folgende Aspekte besonders beachtet werden:

a) ob der Marktanteil der Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gemessen an den Einlagen 2 % übersteigt,

b) wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstituts wahrscheinlich auf die Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Abrechnungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde,

c) wie groß und bedeutend die Zweigniederlassung gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Bank- bzw. Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats ist.

Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sowie in Fällen, in denen Artikel 129 Absatz 1 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung von Zweigniederlassungen als systemrelevant zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eine Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten allein, ob die Zweigniederlassung systemrelevant ist. Bei dieser Entscheidung tragen sie etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.

Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 werden in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt, den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt, als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten angewandt.

Die Einstufung einer Zweigniederlassung als systemrelevant lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine systemrelevante Zweigniederlassung errichtet wird, die in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Informationen und führen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c genannten Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats aus.

Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation innerhalb eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 130 Absatz 1, alarmiert sie so rasch wie möglich die in Artikel 49 Absatz 4 und in Artikel 50 genannten Stellen.

(3) Findet Artikel 131a keine Anwendung, so richten die für die Beaufsichtigung eines Kreditinstituts mit systemrelevanten Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit nach Artikel 42 und Absatz 2 dieses Artikels zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Funktionsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt.“

5. Folgender Artikel 42b wird eingefügt:

„Artikel 42b

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden beteiligen und dessen unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen berücksichtigen.

(2) Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden berichtet dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission alle drei Jahre ab 31. Dezember 2010 über die Konvergenzfortschritte im Bereich der Aufsicht.“

6. Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Finanzstabilität, relevant sind, und“

b) Der folgender Absatz wird angefügt:

„In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken in der Gemeinschaft weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Finanzstabilität, relevant sind.“

7. Dem Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt:

„In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die in Absatz 1 genannten Dienststellen in allen betroffenen Mitgliedstaaten weiterzugeben.“

8. Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG, sofern es eingezahlt wurde, zuzüglich des Emissionsagiokontos, sofern es Verluste in Normalsituationen vollständig auffängt und sofern es im Konkurs- oder Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist.“

b) Folgender Buchstabe ca wird eingefügt:

„ca) andere als die unter Buchstabe a genannten Instrumente, die die Anforderungen des Artikels 63 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e sowie des Artikels 63a erfüllen;“

9. Artikel 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Eigenmittelbegriff nach Artikel 57 Buchstaben a bis h umfasst eine Höchstzahl von Bestandteilen und Beträgen. Den Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diese Bestandteile verwendet und ob andere als die in Artikel 57 Buchstaben i bis r aufgeführten Bestandteile abgezogen werden sollen.“

10. Dem Artikel 63 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die in Artikel 57 Buchstabe ca genannten Instrumente erfüllen die Anforderungen der Buchstaben a, c, d und e.“

11. Folgender Artikel 63a wird eingefügt:

„Artikel 63a

„(1) Die in Artikel 57 Buchstabe ca genannten Instrumente erfüllen die Anforderungen der nachstehenden Absätze 2 bis 5.

(2) Die Instrumente sind unbefristet oder haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens 30 Jahren. Nach alleinigem Ermessen des Emittenten können diese Instrumente eine oder mehrere Kündigungsoptionen beinhalten, dürfen jedoch frühestens fünf Jahre nach dem Emissionstermin getilgt werden. Sehen die für unbefristete Instrumente geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen für das Kreditinstitut nach Dafürhalten der zuständigen Behörden einen gemäßigten Tilgungsanreiz vor, so darf dieser Anreiz frühestens zehn Jahre nach dem Emissionstermin wirksam werden.

Befristete und unbefristete Instrumente dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden gekündigt oder getilgt werden. Die zuständigen Behörden können diese Zustimmung erteilen, sofern der Wunsch vom Kreditinstitut ausgeht und weder die Finanz- noch die Solvabilitätslage des Kreditinstituts hierdurch über Gebühr beeinträchtigt wird. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass die Institute das Instrument durch Bestandteile ersetzt, die die in Artikel 57 Buchstabe ca geforderte oder eine bessere Qualität aufweisen.

Die zuständigen Behörden verlangen die Aussetzung der Tilgung befristeter Instrumente, wenn das Kreditinstitut die Eigenkapitalanforderungen des Artikels 75 nicht erfüllt.

Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Tilgung befristeter und unbefristeter Instrumente jederzeit genehmigen, wenn bei der geltenden steuerlichen Behandlung oder der rechtlichen Einstufung eine zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbare Änderung eintritt.

(3) Die für das Instrument geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen geben dem Kreditinstitut die Möglichkeit, die Zahlung von Zinsen oder Dividenden, wenn dies notwendig ist, für unbegrenzte Zeit ohne Kumulation ausfallen zu lassen.

Das Kreditinstitut lässt derartige Zahlungen jedoch ausfallen, wenn es die Eigenkapitalanforderungen des Artikels 75 nicht erfüllt.

Die zuständigen Behörden können je nach Finanz- und Solvabilitätslage des Kreditinstituts verlangen, dass derartige Zahlungen ausfallen. Der Ausfall hindert das Kreditinstitut nicht daran, die Zins- oder Dividendenzahlung durch eine Zahlung in Form eines Instruments im Sinne von Artikel 57 Buchstabe a zu ersetzen, sofern ein solches Verfahren dem Kreditinstitut den Erhalt seiner Finanzmittel gestattet. Eine derartige Ersatzleistung kann besonderen Bedingungen unterliegen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden.

(4) Die für das Instrument geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts nicht behindern.

(5) Im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts sind die Instrumente gegenüber den in Artikel 63 Absatz 2 genannten Bestandteilen nachrangig.

(6) Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden arbeitet Leitlinien für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Instrumente aus und überwacht ihre Anwendung. Spätestens im Januar 2012 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Artikels und erstattet dem Parlament und dem Rat Bericht.“

12. Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Anteile anderer Gesellschafter im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 83/349/EWG im Fall der Anwendung der Methode der vollständigen Konsolidierung. Instrumente nach Artikel 57 Buchstabe ca, die Anteile anderer Gesellschafter begründen, erfüllen die Anforderungen der Artikel 63a, 66 und 63 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e;“

13. Artikel 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die in Artikel 57 Buchstaben d bis h aufgeführten Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen:

a) Die Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben d bis h ist auf höchstens 100 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt, und

b) die Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben g bis h ist auf höchstens 50 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt.“

b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Unbeschadet Absatz 1 unterliegt die Summe der in Artikel 57 Buchstabe ca aufgeführten Bestandteile folgenden Beschränkungen:

a) Die Summe der Instrumente, die in Krisensituationen innerhalb eines im Voraus festgelegten Spektrums in die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe a umgewandelt werden müssen, und des Kapitals, das eingezahlt wurde, Verluste in Normalsituationen vollständig auffängt und im Konkurs- oder Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist, ist auf höchstens 50 % der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;

b) im Rahmen der Beschränkung des Buchstabens a ist die Summe aller übrigen Instrumente auf höchstens 35 % der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;

c) im Rahmen der Beschränkungen der Buchstaben a und b ist die Summe der befristeten Instrumente und der Instrumente, bei denen die gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen für das Kreditinstitut einen Anreiz zur Tilgung beinhalten, auf höchstens 15 % der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;

d) der über die Beschränkungen der Buchstaben a, b und c hinausgehende Betrag der Bestandteile unterliegt der Beschränkung des Absatzes 1.“

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben l bis r wird zur Hälfte von der Summe der Bestandteile der Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k und zur Hälfte von der Summe der Bestandteile der Buchstaben d bis h unter Anwendung der Beschränkungen gemäß Absatz 1 abgezogen. Sofern die Hälfte der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben l bis r die Summe der Bestandteile der Buchstaben d bis h übersteigt, wird der Mehrbetrag von der Summe der Bestandteile der Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k abgezogen. Die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe r werden nicht abgezogen, sofern sie in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die für die Zwecke des Artikels 75 gemäß Anhang IX Teil 4 vorgenommen werden, einbezogen wurden.“

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die in den Absätzen 1 und 1a festgelegten Beschränkungen in Krisensituationen zeitweise zu überschreiten.“

14. Artikel 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11) „Erfüllen Forderungen in Gestalt eines Organismus für Gemeinsame Anlagen (OGA) die in Anhang VI Teil 1 Nummern 77 und 78 genannten Kriterien und sind dem Kreditinstitut alle oder ein Teil der zugrundeliegenden Forderungen des OGA bekannt, so berechnet das Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die dem OGA zugrundeliegenden Forderungen nach den in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren. Für den Teil der zugrundeliegenden Forderungen des OGA, der dem Kreditinstitut nicht bekannt ist und nach vernünftigem Ermessen nicht bekannt sein kann, gilt Absatz 12.

Werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren für alle oder einen Teil der zugrundeliegenden Forderungen des OGA von dem Kreditinstitut nicht erfüllt, so werden die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge wie folgt ermittelt:

a) bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Methode;

b) bei allen anderen zugrundeliegenden Forderungen nach der in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke wie folgt geändert wird:

i) bei Forderungen, für die ein spezifisches Risikogewicht für Forderungen ohne Rating oder die höchste Bonitätsstufe für eine bestimmte Forderungsklasse gilt, wird das Risikogewicht mit dem Faktor 2 multipliziert, beträgt jedoch nicht mehr als 1250 %;

ii) bei allen anderen Forderungen wird das Risikogewicht mit dem Faktor 1,1 multipliziert, beträgt jedoch nicht weniger als 5 %.“

Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, für die Zwecke des Buchstabens a zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen. Sind diese Forderungen zusammengenommen mit den direkten Forderungen des Kreditinstituts in dieser Forderungsklasse im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 nicht wesentlich, so kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden Artikel 89 Absatz 1 angewandt werden.“

b) Absatz 12 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Alternativ zu der in Unterabsatz 1 beschriebenen Methode können Kreditinstitute nach den in Absatz 11 Buchstaben a und b genannten Methoden eigene oder von Dritten stammende Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem OGA zugrundeliegenden Forderungen verwenden und melden, sofern durch angemessene Maßnahmen für die Richtigkeit der Berechnung und Meldung gesorgt ist.“

15. In Artikel 89 Buchstabe d erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„d) Forderungen an Zentralstaaten (Mitgliedstaaten) und deren Gebietskörperschaften und Verwaltungseinrichtungen, wenn“

16. Artikel 106 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Kredite umfassen nicht die folgenden Kredite:

a) im Fall von Wechselkursgeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden,

b) im Fall von Wertpapiergeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere - je nachdem, welches der frühere Termin ist - vergeben werden, oder

c) im Fall der Erbringung von Dienstleistungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs oder zum Clearing oder zur Abrechnung von Wertpapiertransaktionen für Kunden, keine verspäteten Eingänge bei Finanzierungen und anderen Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Um festzustellen, ob bei Forderungen im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 Buchstaben m, o und p eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt, bewertet das Kreditinstitut im Falle von Positionen, die aus zugrundeliegenden Vermögenswerten resultieren, das Gesamtkonstrukt und seine zugrundeliegenden Forderungen. Das Kreditinstitut bewertet zu diesem Zweck die wirtschaftliche Substanz und die strukturinhärenten Risiken des Geschäfts.“

17. Artikel 107 erhält folgende Fassung:

„Artikel 107

Zum Zwecke der Berechnung des Forderungswerts gemäß diesem Abschnitt schließt der Begriff ‚Kreditinstitut’ auch private oder öffentliche Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen ein, die der Definition des ‚Kreditinstituts’ entsprechen und in einem Drittland zugelassen wurden.“

18. Artikel 110 erhält folgende Fassung:

„Artikel 110

(1) Großkredite werden vom Kreditinstitut, auch wenn sie von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausgenommen sind, bei den zuständigen Behörden mit folgenden Angaben gemeldet:

a) Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Kreditinstitut den Großkredit vergeben hat,

b) Forderungswert ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung, soweit dies möglich ist,

c) gegebenenfalls Art der verwendeten Absicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung,

d) Forderungswert nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung.

Kreditinstitute, die den Artikeln 84 bis 89 unterliegen, melden den zuständigen Behörden ihre 20 größten Kredite auf konsolidierter Basis ohne die von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausgenommenen Großkredite.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt.

(3) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Kreditinstituten, dass sie ihre Kredite an Sicherheitsemittenten und Bereitsteller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung soweit wie möglich auf etwaige Konzentrationen prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen und ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen mitteilen.“

19. Artikel 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Ein Kreditinstitut darf gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 112 bis 117 keine Forderung eingehen, deren Wert 25 % seiner Eigenmittel übersteigt.

Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehr als ein Institut, so darf der Forderungswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts oder 150 Mio. EUR nicht übersteigen, sofern die Summe der Forderungswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 112 bis 117 gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen und setzen die Kommission davon in Kenntnis.“

b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze wird von den Kreditinstituten jederzeit eingehalten. Wird bei Krediten diese Obergrenzen jedoch ausnahmsweise überschritten, so ist der Forderungswert den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf das betreffende Kreditinstitut die Obergrenze wieder einhalten muss.“

20. Artikel 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Darf vorbehaltlich Absatz 3 eine Absicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 113 bis 117 angerechnet werden, so müssen dabei die in den Artikeln 90 bis 93 festgelegten Anrechnungsvoraussetzungen und sonstigen Mindestanforderungen erfüllt sein.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für die Zwecke dieses Abschnitts berücksichtigen die Kreditinstitute die in Anhang VIII Teil 1 Nummern 20 bis 22 aufgeführten Sicherheiten nur dann, wenn dies nach Artikel 115 zulässig ist.“

21. Artikel 113 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„(3) Von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 sind folgende Kredite ausgenommen:“

ii) Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e) Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;

f) Kredite an die in Artikel 80 Absatz 7 oder Absatz 8 genannten Gegenparteien, wenn ihnen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; Kredite, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden ungeachtet der Tatsache, ob sie von Artikel 111 Absatz 1 ausgenommen sind, als Kredite an Dritte behandelt.“

iii) Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i) Kredite aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang II, als außerbilanzmäßige Geschäfte mit geringem Risiko eingestuft werden, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die gemäß Artikel 111 Absatz 1 geltende Obergrenze dadurch nicht überschritten wird.“

iv) Die Buchstaben j bis t werden gestrichen.

c) Die Unterabsätze 3, 4 und 5 werden gestrichen.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausnehmen:

a) gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummern 68, 69 und 70;

b) Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde;

c) ungeachtet Absatz 1 Buchstabe f die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite an die Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß dieser Richtlinie oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Kredite, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden ungeachtet der Tatsache, ob sie von Artikel 111 Absatz 1 ausgenommen sind, als Kredite an Dritte behandelt;

d) Aktiva in Form von Krediten oder Beteiligungen oder sonstigen Anteilen an regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das kreditgebende Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;

e) Aktiva in Form von Forderungen oder sonstigen Krediten an Kreditinstitute von Kreditinstituten, die bei ihrer Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt sind und im Rahmen von Gesetzesprogrammen oder ihrer Satzung unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art Darlehen mit eingeschränktem Verwendungszweck zur Förderung bestimmter Wirtschaftssektoren vergeben, sofern die betreffenden Positionen aus diesen Darlehen herrühren, die über andere Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden.

f) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und auf eine Währung des Mitgliedstaats lauten, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, sofern es sich bei dieser Währung nicht um Euro handelt.“

22. Artikel 114 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann ein Kreditinstitut bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 den nach den Artikeln 90 bis 93 berechneten ‚vollständig angepassten Forderungswert’ zugrunde legen, der Kreditrisikominderung, Volatilitätsanpassungen und etwaige Laufzeitinkongruenzen berücksichtigt (E*).“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann ein Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden darf, für den Fall, dass es die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf sein Risiko in einer die zuständigen Behörden zufriedenstellenden Weise getrennt von anderen LGD-relevanten Aspekten schätzen kann, diese Wirkungen bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 anrechnen.“

ii) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Kreditinstitute, die nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen und den Wert ihrer Forderungen nicht nach der in Unterabsatz 1 genannten Methode berechnen, können den Forderungswert nach der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (Financial Collateral Comprehensive Method) oder nach der in Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe b dargelegten Methode ermitteln.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein Kreditinstitut, das bei der Berechnung des Werts seiner Forderungen für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 nach der umfassenden Methode verfährt oder nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode verfahren darf, führt in Bezug auf seine Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen.“

ii) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Sollte ein solcher Stresstest darauf hindeuten, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat als nach der umfassenden Methode bzw. der in Absatz 2 genannten Methode eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 anrechnungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt.“

iii) Unterabsatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als nach der umfassenden Methode oder der in Absatz 2 dargelegten Methode angerechnet wurde, und“

d) Absatz 4 wird gestrichen.

23. Artikel 115 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 115

(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts kann ein Kreditinstitut den Forderungswert um bis zu 50 % des Werts des betreffenden Wohneigentums herabsetzen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Forderung ist hinreichend durch Hypotheken auf Wohneigentum oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert;

b) die Forderung bezieht sich auf ein Leasinggeschäft, bei dem der vermietete Wohnraum so lange vollständig Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat.

Der Wert der Immobilie wird nach strikten Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in einer die zuständigen Behörden zufriedenstellenden Weise berechnet. Die Schätzung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt.

Wohneigentum bezeichnet eine Immobilie, die vom Eigentümer genutzt oder vermietet wird.

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts kann ein Kreditinstitut den Forderungswert nur dann um bis zu 50 % des Werts der betreffenden gewerblichen Immobilie herabsetzen, wenn den folgenden Forderungen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen würde:

a) Krediten, die durch Hypotheken auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien oder durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften besichert sind, welche ihre Tätigkeit auf der Grundlage des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder oder nachfolgender entsprechender Gesetze ausüben, und Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen, oder

b) Krediten in Verbindung mit Immobilienleasinggeschäften, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen.

Die gewerblichen Immobilien sind baulich fertiggestellt, vollständig vermietet und erbringen angemessene Mieteinnahmen.“

24. Artikel 116 wird gestrichen.

25. Artikel 117 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Wird ein Kredit an einen Kunden von einem Dritten garantiert oder mit einer von einem Dritten gestellten Sicherheit abgesichert, so kann ein Kreditinstitut

a) den garantierten Teil des Kredits als Kredit ansehen, der an den Garantiegeber und nicht an den Kunden vergeben wurde, sofern dem ungesicherten Kredit an den Garantiegeber nach den Artikeln 78 bis 83 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem ungesicherten Kredit an den Kunden;

b) den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit garantierten Teil des Kredits als Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, sofern der Kredit durch eine Sicherheit abgesichert ist und dem besicherten Teil des Kredits nach den Artikeln 78 bis 83 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem ungesicherten Kredit an den Kunden.

Ein Kreditinstitut nimmt den unter Buchstabe b dargelegten Ansatz nicht in Anspruch, wenn zwischen dem Kredit und der Sicherheit eine Laufzeitinkongruenz besteht.

Für die Zwecke dieses Abschnitts darf ein Kreditinstitut nur dann sowohl die umfassende Methode als auch die in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehene Vorgehensweise anwenden, wenn es für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode (Financial Collateral Simple Method) anwenden darf.”

b) In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Verfährt ein Kreditinstitut nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt:“

26. Artikel 119 wird gestrichen.

27. Dem Kapitel 2 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:

„Abschnitt 7

Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken

Artikel 122a

(1) Ein Kreditinstitut trägt das Kreditrisiko einer Verpflichtung oder potenziellen Verpflichtung oder eines Pools von Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen - sofern es nicht an der direkten Aushandlung, Strukturierung und Dokumentation der ursprünglichen Vereinbarung, aus der die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen erwachsen sind, beteiligt war - nur dann, wenn

a) die Personen oder Unternehmen, die die ursprüngliche Vereinbarung mit dem Schuldner oder dem potenziellen Schuldner direkt ausgehandelt, strukturiert und dokumentiert haben, oder alternativ und gegebenenfalls

b) die Personen oder Unternehmen, die solche Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen direkt oder indirekt im Auftrag des Kreditinstituts verwalten und erwerben,

sich gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich verpflichtet haben, kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil („net economic interest“) und keinesfalls weniger als 5 % an Positionen zu halten, die dasselbe Risikoprofil aufweisen wie diejenige, die das Kreditinstitut eingegangen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Verpflichtungen oder potenzielle Verpflichtungen, welche Forderungen oder Eventualforderungen darstellen, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen garantiert werden:

a) Zentralstaaten oder Zentralbanken;

b) Institute, denen nach Anhang VI Teil 1 Nummer 29 eine Bonitätsstufe von 3 oder besser zugewiesen wird; und

c) multilaterale Entwicklungsbanken.

Absatz 1 gilt weder für Konsortialkredite noch für Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu benutzt werden, eine unter Absatz 1 fallende Verpflichtung zu „verpacken“ und/oder abzusichern.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Positionen, die das Kreditinstitut nach dem 1. Januar 2011 eingeht. Die zuständigen Behörden können beschließen, die Anforderungen in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität zeitweise auszusetzen.

(4) Die Kreditinstitute sind vor der Investition und anschließend jederzeit in der Lage, den zuständigen Behörden gegenüber nachzuweisen, dass sie bei jeder einzelnen Verbriefungsposition in den nachfolgend genannten Punkten über umfassende und gründliche Kenntnis verfügen und förmliche Vorschriften und Verfahren umgesetzt haben, um diese zu analysieren und schriftlich zu erfassen:

a) nach Absatz 1 bestehende Verpflichtung der Originatoren und/oder Sponsoren, einen „net economic interest“ an der Verbriefung zu behalten, und Dauer, für die diese Verpflichtung übernommen wurde;

b) Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition;

c) Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

d) Ruf und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

e) Erklärungen der Originatoren und Sponsoren über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die Schuldner und gegebenenfalls im Hinblick auf die Besicherungsqualität der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen, haben walten lassen;

f) gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen, bewertet wird, sowie Vorschriften, die die Originatoren zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen haben; und

g) alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Kreditinstituts haben können. Zu diesem Zweck werden von dem Kreditinstitut vor der Investition und anschließend regelmäßig geeignete Stresstests vorgenommen und erfasst, wobei diese Stresstests unabhängig von der Ratingagentur bzw. den Ratingagenturen, die die Verbriefung bewertet haben, durchzuführen und auf alle einschlägigen Informationen zu stützen sind, die der Originator zu diesem Zweck bereitstellt.

(5) Die Kreditinstitute richten förmliche Verfahren ein, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu verfolgen. Gegebenenfalls umfasst dies zumindest Folgendes: Art der Forderung, Dauer, für die der Originator die Forderungen gehalten hat, einschließlich Prozentsatz, den der Originator weniger als 2 Jahre lang gehalten hat, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallquoten, Quote der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, Art der Sicherheit und Belegung, Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrundeliegenden Forderungen, sektorale und geografische Diversifizierung, Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrundeliegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, gelten die Anforderungen in Bezug auf die Verfolgung von und den Zugriff auf Informationen für die Forderungen, die diesen Verbriefungspositionen zugrunde liegen. Sind die Anforderungen des Absatzes 4 und dieses Absatzes nicht erfüllt, so wenden die Kreditinstitute auf diese Verbriefungspositionen nach Anhang IX Teil 4 ein Risikogewicht von 1250 % an.

(6) Sponsor-Kreditinstitute und originierende Kreditinstitute wenden bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden, klar definierten Kreditvergabekriterien im Sinne von Anhang V Nummer 3 an wie bei Forderungen, die sie selbst im Nichthandelsbuch halten wollen. Zu diesem Zweck wenden die originierenden Kreditinstitute und die Sponsor-Kreditinstitute dieselben Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an. Die Kreditinstitute wenden dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen an und/oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen an, die von Dritten erworben werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligungen und/oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder außerhalb ihres Handelsbuchs gehalten werden sollen.

(7) Die Sponsor-Kreditinstitute und die originierenden Kreditinstitute legen den Anlegern gegenüber offen, in welcher Höhe sie sich nach Absatz 1 verpflichtet haben, einen „net economic interest“ an der Verbriefung zu behalten. Die Sponsor-Kreditinstitute und die originierenden Kreditinstitute stellen sicher, dass künftige Anleger problemlosen Zugang zu allen wesentlichen einschlägigen Daten über Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrundeliegenden Forderungen, Cashflows und Sicherheiten einer Verbriefungsposition sowie zu Informationen haben, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrundeliegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. Sind diese Anforderungen und die Anforderungen des Absatzes 6 nicht erfüllt, so darf das originierende Kreditinstitut Artikel 95 Absatz 1 nicht anwenden und die verbrieften Forderungen bei der Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen gemäß dieser Richtlinie nicht unberücksichtigt lassen.

(8) Die Absätze 4 bis 7 gelten für Verbriefungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie emittiert werden, sowie für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrundeliegende Forderungen nach diesem Zeitpunkt neu hinzukommen oder andere ersetzen.

(9) Die zuständigen Behörden machen Folgendes mindestens einmal jährlich öffentlich bekannt:

a) Methoden, die zur Überprüfung der Einhaltung der Absätze 1 bis 7 beschlossen wurden;

b) Beschreibung und Anzahl der Maßnahmen, die in den vorangehenden 12 Monaten zur Überprüfung der Einhaltung der Absätze 1 bis 7 ergriffen wurden; und

c) Anzahl und zusammenfassende Beschreibung der Fälle, in denen in den vorangehenden 12 Monaten ein Verstoß gegen die Absätze 1 bis 7 festgestellt wurde.

Diese Anforderung gilt vorbehaltlich des Artikels 144 Unterabsatz 2.

(10) Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden berichtet der Kommission alljährlich über die Einhaltung dieses Artikels durch die zuständigen Behörden. Spätestens im Dezember 2014 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über Anwendung und Wirksamkeit dieses Artikels im Lichte der Marktentwicklungen.“

28. Artikel 129 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Normalsituationen, einschließlich der in den Artikeln 123, 124 und 136 sowie in Kapitel 5 und Anhang V genannten Tätigkeiten, wobei sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet;“

ii) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c) sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken bei der Vorbereitung auf und in Krisensituationen, einschließlich widriger Entwicklungen bei Kreditinstituten oder an den Finanzmärkten.

Die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Sinne des Buchstabens c schließt außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Ausfallplänen und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ein.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in einem Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden setzen alles daran, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen:

a) über die Anwendung der Artikel 123 und 124, um festzustellen, ob die konsolidierte Eigenmittelausstattung der Gruppe ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und somit welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung von Artikel 136 Absatz 2 auf jedes einzelne Unternehmen der Bankengruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist;

b) über einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine zur Anwendung von Artikel 74 Absatz 2 auf alle Unternehmen der Bankengruppe.

Für die Zwecke des Buchstabens a ergeht die gemeinsame Entscheidung sechs Monate, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 124 und 123 einen Bericht mit einer Risikobewertung der Gruppe übermittelt hat.

Für die Zwecke des Buchstabens b ergeht die gemeinsame Entscheidung spätestens am 30. Juni 2011.

Die gemeinsame Entscheidung nach Unterabsatz 1 wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt und dem EU-Mutterkreditinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden auch auf eigene Initiative konsultieren.

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über die Anwendung der Artikel 74 Absatz 2, 123, 124 und 136 Absatz 2. Diese Entscheidung wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt und trägt den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Auffassungen und Vorbehalten Rechnung. Die Entscheidung wird den anderen zuständigen Behörden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt.

Wurde der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden konsultiert, trägt die konsolidierenden Aufsichtsbehörde dessen Stellungnahme Rechnung und begründet jede signifikante Abweichung davon.

Die gemeinsame Entscheidungen gemäß Unterabsatz 1 und die Entscheidung gemäß Unterabsatz 6 werden als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten umgesetzt.“

29. Artikel 130 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder systemrelevante Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 125 und 126 zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde.

Erhält die in Artikel 49 Unterabsatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1, alarmiert sie so rasch wie möglich die in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden.

So weit wie möglich nutzen die zuständigen Behörden und die in Artikel 49 Unterabsatz 4 genannte Behörde bestehende Kommunikationswege.“

30. Folgender Artikel 131a wird eingefügt:

„Artikel 131a

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in den Artikeln 129 und 130 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern.

Die Aufsichtskollegien stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen die konsolidierenden Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

a) Austausch von Informationen,

b) Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Weitergabe von Zuständigkeiten,

c) Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 124,

d) Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach den Artikeln 130 Absatz 2 und 132 Absatz 2,

e) konsequente Anwendung der aufsichtlichen Anforderungen im Rahmen der Richtlinie auf alle Unternehmen der Bankengruppe,

f) Anwendung des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.

Die am Aufsichtskollegium beteiligten zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapital 1 Abschnitt 2 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Die Einrichtung von Aufsichtskollegien lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.

(2) Einrichtung und Funktionsweise des Kollegiums beruhen auf den Modalitäten im Sinne von Artikel 131, die nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde schriftlich festgelegt werden.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden arbeitet Leitlinien für die praktische Arbeitsweise der Kollegien aus.

Die für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem systemrelevante Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, sowie gegebenenfalls die Behörden von Drittländern können an Aufsichtskollegien teilnehmen.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Kollegiums laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen und Tätigkeiten sowie die bei diesen Sitzungen getroffenen Entscheidungen.

Bei der Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden sowie die Pflichten im Rahmen der Artikel 40 Absatz 3 und 42a Absatz 2 berücksichtigt.

Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt dem Ausschuss alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.“

31. Artikel 132 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe d wird die Bezugnahme auf Artikel 136 durch die Bezugnahme auf Artikel 136 Absatz 1 ersetzt.

b) In Absatz 3 Buchstabe b wird die Bezugnahme auf Artikel 136 durch die Bezugnahme auf Artikel 136 Absatz 1 ersetzt.

32. Artikel 150 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

ii) Die Buchstaben k und l erhalten folgende Fassung:

„k) Liste und Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte in den Anhängen II und IV;

l) Anpassung der Bestimmungen der Anhänge III und V bis XII an Entwicklungen auf den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Ausichtspraktiken, oder“

ii) folgender Buchstabe m wird angefügt:

„m) Änderung des Betrags und des Prozentsatzes in Artikel 111 Absatz 1, um Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.“

b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Klarstellung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 113;“

33. In Artikel 154 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8) Kreditinstitute, die die in Artikel 66 Absatz 1a festgelegten Beschränkungen zum [ in Artikel 4 genannter Zeitpunkt – wenn bekannt, einfügen ] nicht einhalten, entwickeln gemäß Artikel 123 Strategien und Verfahren für die notwendigen Maßnahmen, um dieser Lage vor den in Absatz 9 festgelegten Zeitpunkten abzuhelfen.

Diese Maßnahmen werden nach Artikel 124 überprüft.

(9) Instrumente, die zum [ in Artikel 4 genannter Zeitpunkt – wenn bekannt, einfügen ] nach nationalem Recht als den in Artikel 57 Buchstaben a, b und c genannten Instrumenten gleichwertig angesehen wurden, aber nicht unter Artikel 57 Buchstabe a fallen oder die Kriterien nach Artikel 63a nicht erfüllen, werden bis zum [ 30 Jahre nach dem in Artikel 4 genannten Zeitpunkt – wenn bekannt, einfügen ] weiterhin als gleichwertig angesehen, und zwar bis zu einer Höhe von:

a) 20 % der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca, abzüglich der Summe der Bestandteilte des Artikels 57 Buchstaben i, j und k [ 10 bis 20 Jahre nach dem in Artikel 4 genannten Zeitpunkt – wenn bekannt, einfügen ];

b) 10 % der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca, abzüglich der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben i, j und k [ 20 bis 30 Jahre nach dem in Artikel 4 genannten Zeitpunkt – wenn bekannt, einfügen ].“

34. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 Nummer 5 wird folgender Wortlaut angefügt:

„Bei der in Teil 6 dieses Anhangs beschriebenen Methode (IMM) können alle Netting-Sätze mit einer einzigen Gegenpartie als einziger Netting-Satz behandelt werden, wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Netting-Sätze bei der Schätzung des erwarteten Wiederbeschaffungswerts (EE) gleich null gesetzt werden.“

b) Teil 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. Erwirbt ein Kreditinstitut zur Absicherung eines Risikos einer Position, die nicht im Handelsbuch gehalten wird, oder eines Gegenparteiausfallrisikos ein Kreditderivat, so kann es die Eigenkapitalanforderung für die abgesicherte Forderung nach Anhang VIII Teil 3 Nummern 83 bis 92 oder bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden nach Anhang VII Teil 1 Nummer 4 oder Anhang VII Teil 4 Nummern 96 bis 104 bestimmen.

In diesen Fällen und wenn die Option in Anhang II Nummer 11 Satz 2 der Richtlinie 2006/49/EG nicht angewendet wird, wird der Forderungswert für das mit diesen Kreditderivaten verbundene Gegenparteiausfallrisiko gleich null gesetzt.

Allerdings ist es einem Kreditinstitut freigestellt, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko alle nicht zum Handelsbuch gehörenden Derivate, die zur Absicherung einer nicht im Handelsbuch gehaltenen Forderung oder zur Absicherung des Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß dieser Richtlinie anerkannt wird.“

c) Teil 5 Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„15. Für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt, gibt es einen Hedging-Satz. ‚Nth-to-Default’-Swaps werden wie folgt behandelt:

a) Die Höhe der Risikoposition aus einem Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem ‚Nth-to-default’-Swap zugrunde liegt, ergibt sich aus dem effektiven Nominalwert des Referenzschuldtitels, multipliziert mit der geänderten Laufzeit des ‚Nth-to-default’-Derivats bezogen auf die Veränderung des Credit Spreads des Basisschuldtitels;

b) für jeden Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem gegebenen ‚Nth-to-Default’-Swap zugrunde liegt, gibt es einen Hedging-Satz; Risikopositionen aus verschiedenen ‚Nth-to-default’-Swaps werden nicht in demselben Hedging-Satz zusammengefasst;

c) für jeden Hedging-Satz, der für einen Referenzschuldtitel eines ‚Nth-to-default’-Derivats eröffnet wird, gilt bei Referenzschuldtiteln, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating entsprechend der Bonitätsstufe 1 bis 3 erhalten haben, ein CCR-Multiplikator von 0,3 % und bei anderen Schuldtiteln von 0,6 %.“

35. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14. Für die Ermittlung, Messung und Steuerung des Liquiditätsrisikos über eine angemessene Zahl von Zeiträumen, einschließlich innerhalb eines Geschäftstages, liegen robuste Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme vor, um sicherzustellen, dass die Kreditinstitute die Liquiditätspuffer auf einem angemessenen Niveau halten. Diese Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme werden auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen und Rechtssubjekte zugeschnitten und umfassen unter anderem Mechanismen für eine angemessene Liquiditätskostenallokation.“

e) Die folgende Nummer 14a wird eingefügt:

„14a. Die Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme nach Nummer 14 sind der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Geschäftsbereich des Unternehmens sowie der vom Leitungsorgan vorgegebenen Risikotoleranz angemessen und spiegeln die Systemrelevanz des Kreditinstituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, wider.“

f) Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„15. Die Kreditinstitute entwickeln Methoden für die Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Finanzierungspositionen, insbesondere durch ein System von Obergrenzen. Darin einbezogen werden die Zahlungsströme aus Aktivposten, Passivposten, außerbilanzmäßigen Posten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, und die potenziellen Auswirkungen des Reputationsrisikos.“

g) Folgende Nummern 16 bis 22 werden angefügt:

„16. Die Kreditinstitute unterscheiden zwischen verpfändeten und unbelasteten Aktivposten, die jederzeit, insbesondere in Krisensituationen verfügbar sind. Sie berücksichtigen auch die rechtliche Einheit, bei der die Aktivposten liegen, sowie ihre Anrechenbarkeit und zeitnahe Mobilisierung.

17. Die Kreditinstitute tragen auch den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Aktivposten zwischen rechtlichen Einheiten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR, Rechnung.

18. Ein Kreditinstitut erwägt verschiedene Mittel der Liquiditätsrisikominderung, einschließlich Liquiditätspuffern, damit es unterschiedlichen Stresssituationen standhalten kann, sowie einer hinreichend diversifizierten Finanzierungsstruktur und Zugang zu Finanzierungsquellen. Diese Vorkehrungen werden regelmäßig überprüft.

19. Für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren werden Alternativszenarien erwogen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, werden regelmäßig überprüft. Zu diesem Zweck sprechen die Alternativszenarien insbesondere außerbilanzmäßige Posten und andere Eventualverbindlichkeiten an, einschließlich jener von Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE) und anderen Zweckgesellschaften, bei denen das Kreditinstitut als Sponsor auftritt oder materielle Liquiditätshilfe leistet.

20. Die Kreditinstitute berücksichtigen die potenziellen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Alternativszenarien. Dabei werden unterschiedliche Zeithorizonte und Stressgrade bedacht.

21. Die Kreditinstitute passen ihre Strategien, internen Vorschriften und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko an und stellen wirkungsvolle Ausfallpläne auf, wobei sie die Ergebnisse der Alternativszenarien nach Nummer 19 berücksichtigen.

22. Für den Fall von Liquiditätskrisen verfügen die Kreditinstitute über Ausfallpläne mit angemessenen Strategien und geeigneten Durchführungsmaßnahmen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden. Diese Pläne werden regelmäßig erprobt, gemäß den Ergebnissen der Alternativszenarien nach Nummer 16 aktualisiert, dem höheren Management gemeldet und von diesem gebilligt, damit die internen Vorschriften und Verfahren entsprechend angepasst werden können.“

36. Anhang XI wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) das Ausmaß, in dem die Kreditinstitute Liquiditätsrisiken ausgesetzt sind, sowie die Messung und Steuerung dieser Risiken, einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Handhabung von Risikominderungstechniken (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Ausfallpläne,“

b) Die folgende Nummer 1a wird eingefügt:

„1a. Für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe e führen die zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen eine umfassende Bewertung des Liquiditätsrisikomanagements durch die Kreditinstitute insgesamt durch und fördern die Entwicklung solider interner Verfahren. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen tragen die zuständigen Behörden der Rolle der Kreditinstitute an den Finanzmärkten Rechnung. Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen auch die potenziellen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten.“

37. Anhang XII Teil 2 Nummer 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a) Zusammenfassung der Konditionen für die Hauptcharakteristika aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile, einschließlich von Instrumenten nach Artikel 57 Buchstabe ca, Instrumenten, deren gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen für das Kreditinstitut einen Tilgungsanreiz beinhalten, und Instrumenten nach Artikel 154 Absatz 9;

b) Betrag der ursprünglichen Eigenmittel bei getrennter Offenlegung aller positiven Posten und Abzüge; der Gesamtbetrag der Instrumente nach Artikel 57 Buchstabe ca und der Instrumente, deren gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen für das Kreditinstitut einen Tilgungsanreiz beinhalten, werden ebenfalls gesondert offengelegt; Instrumente, die unter Artikel 154 Absatz 9 fallen, werden bei dieser Offenlegung jeweils ausgewiesen.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2006/49/EG

Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„‚Ursprüngliche Eigenmittel’ sind die Summe der in Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Mittel, abzüglich der Summe der in Artikel 57 Buchstaben i, j und k jener Richtlinie aufgeführten Mittel.

(2) Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Institute, mit Ausnahme von Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 2 oder 3 dieser Richtlinie erfüllen, überwachen und kontrollieren ihre Großkredite gemäß den Artikeln 106 bis 118 der Richtlinie 2006/48/EG.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

(3) Artikel 30 Absatz 4 wird gestrichen.

(4) Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a) das auf das Nicht-Handelsbuch entfallende Risiko gegenüber dem Einzelkunden oder der Kundengruppe überschreitet nicht die in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannte und unter Berücksichtigung der Eigenmittel im Sinne jener Richtlinie berechnete Obergrenze, so dass sich die Überschreitung allein aus dem Handelsbuch ergibt;

b) das Institut erfüllt in Bezug auf die Überschreitung der Obergrenze nach Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG eine zusätzliche Kapitalanforderung, die gemäß Anhang VI jener Richtlinie berechnet wird;“

b) Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) die Institute melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle Fälle, in denen die in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegte Obergrenze in den vorangegangenen drei Monaten überschritten worden ist.“

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„In jedem der unter Buchstabe e genannten Fälle, in denen die Obergrenze überschritten worden ist, werden die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden mitgeteilt.“

(5) Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die zuständigen Behörden entwickeln Verfahren, damit die Institute die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die sie normalerweise für Risiken jenseits der in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Obergrenze bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen können, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.“

(6) Dem Artikel 38 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Artikel 42a, mit Ausnahme des Buchstabens a der Richtlinie 2006/48/EG gilt sinngemäß für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, es sei denn, die Wertpapierfirmen erfüllen die Kriterien der Artikel 20 Absatz 2, 20 Absatz 3 oder 46 Absatz 1 dieser Richtlinie.“

(7) In Artikel 45 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.

(8) In Artikel 48 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.

Artikel 3 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Januar 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

Sie wenden die Vorschriften ab dem 31. März 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident [pic][pic][pic][pic][pic][pic]

[1] Empfehlung 87/62/EWG über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten.

[2] Richtlinie 92/121/EWG über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten.

[3] ABl. C vom …, S. …

[4] ABl. C vom …, S. …

[5] ABl. C vom …, S. …

[6] ABl. C vom …, S. …

[7] ABl. C vom …, S. …

[8] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

[9] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

[10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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