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Document 52003XC0715(01)

    State aid — Austria — Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty, concerning measure insert C 33/03 (ex NN 34/03) — Austria, Energy Tax Rebate 2002

    OJ C 164, 15.7.2003, p. 2–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003XC0715(01)

    State aid — Austria — Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty, concerning measure insert C 33/03 (ex NN 34/03) — Austria, Energy Tax Rebate 2002

    Official Journal C 164 , 15/07/2003 P. 0002 - 0006


    State aid - Austria

    Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty, concerning measure insert C 33/03 (ex NN 34/03) - Austria, Energy Tax Rebate 2002

    (2003/C 164/02)

    By means of a letter dated 30 April 2003 reproduced in the authentic language on the pages following this summary, the Commission notified Austria of its decision to initiate the procedure laid down in Article 88(2) of the EC Treaty concerning the above-mentioned measure.

    Interested parties may submit their comments within one month of the date of publication of this summary and the following letter, to: European Commission Directorate-General for Competition

    Directorate G

    B - 1049 Brussels Fax (32-2) 296 12 42

    These comments will be communicated to Austria. Confidential treatment of the identity of the interested party submitting the comments may be requested in writing, stating the reasons for the request.

    SUMMARY

    1. Procedure

    The Austrian Energy Tax Rebate Act introduced in 1996 a tax rebate for certain energy users from the taxation of the use of electricity and natural gas introduced in the same year. On 22 May 2002, following the ruling of the Court of Justice on 8 November 2001 on Case C-143/99 Adria-Wien Pipeline and Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke v Finanzlandesdirektion für Kärnten, the European Commission approved the energy tax rebate for the period 1 June 1996 until 31 December 2001 as State aid compatible with Article 87(3)(c) of the EC Treaty(1).

    On 8 October 2002, law No 158/2002 was published in the Austrian official journal. Its Article 6 modifies the Energy Tax Rebate Act 1996.

    2. Detailed description of the aid

    Austria has taxed natural gas and electricity since 1 June 1996. The Energy Tax Rebate Act, as modified by Article 6 of law No 158/2002, entitles all businesses to a rebate of the energy taxes on natural gas and electric power(2) if those taxes together exceed 0,35 % of their net production value. The first EUR 363 is not refunded. The law is applicable for the period 1 January 2002 until 31 December 2002.

    3. Assessment

    Existence of aid

    At this stage of its assessment, the Commission considers that the tax rebate does not constitute a general measure for the following reasons.

    In November 2001, in its judgement in Adria-Wien already referred to, the Court of Justice gave a preliminary ruling on the Tax Rebate Act 1996, in which it held that national measures which provide for a rebate of energy taxes on natural gas and electricity only in the case of undertakings whose activity is shown to consist primarily in the manufacture of goods are selective and must be regarded as State aid within the meaning of Article 87(1).

    This situation has been altered by the modification of the Tax Rebate Act. In 2002, the tax rebate applies to all businesses, independently of their field of activity. The modification of the law eliminated indeed the restriction by law to certain sectors of the economy.

    However, the Commission considers that the tax rebate as modified is still selective. In fact, the Commission understands the Court ruling in the sense that the Court did not assess if other elements of the national measure than its limitation to the manufacture of goods, such as in particular the threshold of 0,35 %, would also render the measure selective.

    Therefore while the widening of the scope of beneficiaries enlarged the measure to all sectors of the economy and thereby the number of potential beneficiaries(3) the Commission considers that the threshold has still the effect that the beneficiaries of the scheme are the undertakings which have a high consumption of energy in relation to their net production value.

    The European Court and the Court of First Instance have held at several occasions that a measure can be selective although it applies throughout all sectors of the economy(4)(5)(6).

    Therefore, at this stage of its assessment, the Commission considers that the measure in question does not limit by law the measure to companies in certain sectors of the economy. However, the measure restricts the tax refund to those enterprises having an energy bill exceeding the threshold and thus to certain enterprises.

    Similarly, at this stage, the Commission considers that the measure is not justified by the nature of the tax system.

    Compatibility of the aid

    The Commission assesses the law for the period 1 January 2002 until 31 December 2002 on the basis of the 2001 Community guidelines on state aid for environmental protection (OJ C 37, 3.2.2001, p. 3, thereafter the guidelines).

    Two parts of the measure have to be distinguished, namely (a) the extension in time of the refund in so far as it concerns undertakings whose activity is shown to consist primarily in the manufacture of goods and (b) the introduction of the refund for other undertakings. At the present stage the Commission has doubts that the measure is compatible state aid for the following reasons.

    (a) The tax refund system remained unchanged for those undertakings whose activity is shown to consist primarily in the manufacture of goods. The measure in this respect foresees a derogation from an existing tax which has been decided on when the tax was adopted. It falls therefore under point 51.2 of the guidelines which refer to the compatibility criteria of point 51.1. Of this latter provision, only point 51.1.b second indent seems applicable. This provision requires benefiting companies to pay a significant proportion of the national tax. Based on available data the Commission has doubts on that.

    (b) The modified Energy Tax Rebate Act introduces a new derogation from the existing tax for other undertakings than those whose activity is shown to consist primarily in the manufacture of goods. The requirements for application of point 51.2, point 51.1 and point 52 do not seem to be fulfilled. Under such circumstances, the Member State can grant tax reductions only in accordance with point 53 second subparagraph which refers to points 45 and 46 of the guidelines. These provisions allow operating aid for five years if the aid is limited to 50 % of the extra costs or if it is reduced degressivity over the period. The law does neither limit the tax refund to 50 % of the extra costs nor does it foresee any degressivity.

    As regards the agricultural primary production, the conditions of the Community guidelines for State aid in the agriculture sector (OJ C 28, 1.2.2000, p. 2) are not met. Finally, not other derogations as foreseen by Article 87(2) or (3) seems applicable.

    TEXT OF THE LETTER

    "Die Kommission teilt Österreich mit, dass sie beschlossen hat, wegen der vorerwähnten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    1. Verfahren

    Nach dem österreichischen Energieabgabenvergütungsgesetz von 1996 können bestimmten Energieverbrauchern die ebenfalls in diesem Jahr eingeführten Abgaben auf Elektrizität und Erdgas vergütet werden. Entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99 - Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten - wurde die Energieabgabenvergütung am 22. Mai 2002 für die Zeit von 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001 als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu vereinbarende Beihilfe genehmigt(7).

    Am 8. Oktober 2002 wurde im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich das 158. Bundesgesetz 2002 veröffentlicht, dessen Artikel 6 eine Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes von 1996 vorsieht.

    2. Beschreibung der Beihilfe

    Die Abgabe auf Erdgas und Elektrizität

    Österreich besteuert seit 1. Juni 1996 Erdgas und Elektrizität.

    Nach dem Elektrizitätsabgabegesetz (ElAbgG) und dem Erdgasabgabegesetz (ErdgasAbgG) wird die Elektrizitäts- bzw. die Erdgasabgabe erhoben auf

    - die Lieferung von elektrischer Energie und Erdgas, ausgenommen an Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie bzw. das Ergas zur Weiterlieferung bestimmt ist;

    - den Verbrauch von elektrischer Energie und Erdgas durch Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sowie den Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie bzw. Erdgas.

    Vom 1. Juni 1996 bis zum 30. Mai 2000 betrug die Abgabe auf elektrische Energie 0,10 ATS je kWh (entspricht etwa 0,0073 EUR) und wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2000 auf 0,015 EUR angehoben. Die Abgabe auf Erdgas beträgt 0,0436 EUR je m3.

    Steuerbefreit sind Elektrizitätserzeuger, die elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist, und elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird, sowie Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder die Speicherung von Erdgas verwendet bzw. für den Transport und für Weiterverarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.

    Abgabenschuldner ist in der Regel der Lieferer von elektrischer Energie oder Erdgas. Der Empfänger der Energielieferung hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Energieabgabe zu ersetzen. Das liefernde Unternehmen muss den Betrag an Energieabgaben, der auf den jeweiligen Empfänger der Lieferung entfällt, spätestens in der Jahresabrechnung offen für den Empfänger ausweisen.

    Die Energieabgabenvergütung 2002

    Nach dem mit Artikel 6 des 158. Bundesgesetzes 2002 geänderten Energieabgabenvergütungsgesetz haben alle Betriebe einen Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie(8), wenn diese Abgaben insgesamt 0,35 % des Nettoproduktionswerts übersteigen. Die ersten 363 EUR werden nicht vergütet. Das Gesetz gilt für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002.

    3. Würdigung

    Vorliegen einer Beihilfe

    Im Laufe der Bewertung der Abgabenvergütung 1996-2001 hatte Österreich der Kommission mitgeteilt, dass rückwirkend ab spätestens 1. Januar 2002 eine gesetzliche Regelung vorgesehen werden soll, die dazu führt, dass die Energieabgabenvergütung als allgemeine steuerliche Maßnahme einzustufen ist. Die Kommission nahm dies mit Schreiben vom 30. April 2002 zur Kenntnis; ohne die neue Regelung zu kennen, erinnerte sie daran, dass eine Maßnahme nur dann als allgemeine Maßnahme eingestuft werden kann, wenn sie nicht selektiv ist, weder durch gesetzliche Anforderungen noch durch ihre Wirkung.

    Österreich führte die neuen Bestimmungen ohne vorherige Notifizierung der Kommission ein.

    Nach dem bisherigen Kenntnisstand vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Abgabenvergütung aus folgenden Gründen keine allgemeine Maßnahme darstellt.

    Der Europäische Gerichtshof hat in dem bereits erwähnten Urteil in der Rechtssache Adria-Wien vom November 2001 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu dem Energieabgabenvergütungsgesetz von 1996 für Recht erkannt, dass nationale Maßnahmen, die eine Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter liegt, selektiv sind und als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind.

    Dies hat sich mit der Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes geändert. Im Jahr 2002 gilt die Energieabgabenvergütung für alle Unternehmen, ungeachtet ihres Tätigkeitsbereichs. Die Novellierung des Gesetzes hebt also die Beschränkung auf bestimmte Wirtschaftszweige auf.

    Dennoch ist nach Auffassung der Kommission die Energieabgabenvergütung auch in geänderter Form noch selektiv. Effektiv legt die Kommission das Urteil des Gerichtshofs dahin gehend aus, dass der Gerichtshof nicht bewertet hat, ob auch andere Aspekte als die Beschränkung auf die Herstellung körperlicher Güter, wie insbesondere der Schwellenwert von 0,35 %, die Selektivität begründen können.

    Obwohl der Kreis der vergütungsberechtigten Betriebe auf alle Wirtschaftszweige und damit auch die Zahl der Vergütungsberechtigten ausgeweitet wurde(9), bewirkt der Schwellenwert nach Kommissionsauffassung, dass es sich bei den Begünstigten um Unternehmen handelt, die einen hohen Energieverbrauch im Verhältnis zum Nettoproduktionswert aufweisen. Diese Unternehmen sind als bestimmte Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten.

    Unterstützt wird diese Einschätzung durch Angaben über die Anwendung der Regelung in der ursprünglichen Form. Zwischen 1997 und 1999 wurden zwischen 1.200 und 1.300 Rückvergütungen jährlich gewährt. Nach den Haushaltsrechnungen der Finanzbehörden beliefen sich die Einnahmen aus der Energieabgabe 1997 auf 615 Mio. EUR, 1998 auf 559 Mio. EUR, 1999 auf 586 Mio. EUR und 2000 auf 745 Mio. EUR. Die gezahlten Rückvergütungen beliefen sich 1997 auf 153 Mio. EUR, 1998 auf 164 Mio. EUR und 1999 auf 160 Mio. EUR. Zwar hat Österreich keine Angaben für die letzten Jahre übermittelt, doch hält es die Kommission für unwahrscheinlich, dass sich die Gesamtsituation durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Maßnahme wesentlich verändert.

    Der Europäische Gerichtshof und das Gericht erster Instanz haben wiederholt entschieden, dass eine Maßnahme auch dann selektiv sein kann, wenn sie auf sämtliche Wirtschaftszweige Anwendung findet.

    So hat der Europäische Gerichtshof eine Maßnahme als selektiv eingestuft, weil sie selektiv zugunsten großer Industrieunternehmen in Schwierigkeiten angewendet wurde(10).

    Im selben Sinne hat das Gericht erster Instanz entschieden, dass eine Maßnahme, die bestimmten Unternehmen ungeachtet ihres Tätigkeitsbereichs zugute kommt, auch dann selektiv ist, wenn sie auf alle Unternehmen angewandt wird, deren Investitionen einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, denn effektiv kommen nur Unternehmen in den Genuss der Maßnahme, die über bedeutende Finanzmittel verfügen(11). Desweiteren hat das Gericht erster Instanz eine Maßnahme für selektiv befunden, wenn der Anspruch auf Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage nur neu gegründeten Unternehmen zugestanden wird(12).

    Im derzeitigen Beurteilungsstadium ist die Kommission deswegen zu der Auffassung gelangt, dass die fragliche Maßnahme nicht durch Gesetz auf Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen eingeschränkt wird. Allerdings kommt die Abgabenvergütung nur Unternehmen zugute, deren Energiekosten einen Schwellenwert überschreiten, so dass sich die Maßnahme auf bestimmte Unternehmen beschränkt.

    Des Weiteren ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme nicht durch die Natur des Steuersystems gerechtfertigt werden kann.

    Zum einen steht eine Plafondierung der Besteuerung, die sich ausschließlich nach der Höhe der Steuer richtet, nicht in Einklang mit dem Umweltziel der Maßnahme. Der Energieverbrauch ist sicherlich nicht weniger schädigend, wenn er einen bestimmten Schwellenwert übersteigt.

    Zum anderen hat Österreich in der Rechtssache Adria-Wien vorgebracht, die Abgabenvergütung werde Unternehmen gewährt, die andernfalls in der Anfangsphase der neuen Abgabe überproportional belastet worden wären. Das geänderte Energieabgabenvergütungsgesetz begrenzt die Abgabenvergütung auf das Jahr 2002. In den Erläuterungen zu dem 158. Bundesgesetz 2002 heißt es, die Begrenzung erfolge im Hinblick auf die erwartete EU-weite Harmonisierung im Bereich der Energiebesteuerung ab 2003. Nach Auffassung der Kommission sieht die europäische Richtlinie über die Besteuerung von Energieprodukten die Möglichkeit von Steuerermäßigungen für energieintensive Abnehmer vor. In den Erläuterungen zu dem genannten Gesetz wird in keiner Weise erwähnt, Österreich wolle diese Möglichkeit nicht nutzen oder nur zeitlich begrenzt darauf zurückgreifen. Die Kommission stimmt in der Tat der Auffassung zu, dass Steuerermäßigungen für energieintensive Abnehmer vorgesehen wurden, um die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Unternehmen zu schützen. Dieses Argument kann zwar bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Steuerermäßigung angeführt werden, doch geht die Kommission nicht davon aus, dass es den Beihilfecharakter der Abgabenvergütung berührt.

    Alle anderen Kriterien einer staatlichen Beihilfe sind erfüllt. Die Maßnahme entlastet die Unternehmen von Kosten, die sie andernfalls zu tragen hätten. Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert und zumindest einige der begünstigten Unternehmen betätigen sich in Bereichen, in denen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. Daher kann die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen.

    Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass es sich nicht um eine allgemeine Maßnahme handelt, sondern die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

    Österreich hat die Maßnahme ohne vorherige Anmeldung und Genehmigung durch die Kommission in Kraft gesetzt. Daher bewertet die Kommission die vorliegenden Maßnahme als nicht notifizierte Beihilfe und untersucht im Folgenden die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt.

    Vereinbarkeit der Beihilfe

    Da es sich bei der Maßnahme um die Freistellung von einer Umweltabgabe handelt, hat die Kommission das Gesetz für die Zeit von 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen(13) von 2001 (in der Folge 'der Gemeinschaftsrahmen') zu prüfen.

    Zu unterscheiden sind zwei Aspekte der Maßnahme, nämlich a) die zeitliche Verlängerung der Vergütung, soweit Unternehmen betroffen sind, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, und b) die Einführung der Vergütung für andere Unternehmen. Nach dem bisherigen Kenntnisstand bezweifelt die Kommission aus folgenden Gründen, dass die Maßnahme eine zulässige Beihilfe darstellt.

    a) Das Abgabenvergütungssystem bleibt für jene Unternehmen unverändert, die sich schwerpunktmäßig in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter betätigen. Hier sieht die Maßnahme eine Befreiung von einer bestehenden Abgabe vor, die bei deren Einführung beschlossen wurde. Da die Abgabe sicherlich eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz hat, fällt sie unter Randziffer 51.2 des Gemeinschaftsrahmens, der auf die Vereinbarkeitskriterien in Randziffer 51.1 verweist.

    Von letzterer Bestimmung scheint nur Randziffer 51.1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich anwendbar zu sein. Danach müssen Unternehmen einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen. Bei der Prüfung des Energieabgabenvergütungsgesetzes 1996 haben die österreichischen Behörden den Anteil der Energieabgaben, den die begünstigten Unternehmen nach Vergütung zu zahlen haben, mit 40 % berechnet. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich dabei um Schätzungen und aggregierte Daten für die Wirtschaftszweige, welche die Vergütung in Anspruch nehmen konnten(14). Darin einbezogen sind auch Unternehmen, die den Schwellenwert von 0,35 % nicht erreichen und folglich die Abgabe in voller Höhe zahlen. Die Daten sind für die Jahre 1996-2000 verfügbar und berücksichtigen somit nicht die Anhebung des Stromsteuersatzes. Wären sämtliche Daten verfügbar und auch wenn sie Angaben für den Dienstleistungssektor einbezögen, ergäbe sich vermutlich ein erheblich niedriger Prozentsatz, so dass die Kommission Zweifel hat, dass die betreffenden Unternehmen einen wesentlichen Teil der Steuer zahlen.

    Außerdem sind nach Auffassung der Kommission die Vorgaben in Randziffer 51.1 Buchstabe a) des Gemeinschaftsrahmens in diesem Fall nicht erfüllt; auch wenn verschiedene Branchen der österreichischen Wirtschaft im Laufe der Zeit freiwillige Vereinbarungen eingegangen sind, ergeben sich kaum Anhaltspunkte dafür, dass die Energieabgaben an eine Gegenleistung seitens der Begünstigten gekoppelt sind. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, besteht kein Sanktionsmechanismus, und die Abgabenvergütung kann trotzdem in Anspruch genommen werden. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Abgabenvergütung nicht Gegenstand einer Vereinbarung ist, wie in Randziffer 51.1 Buchstabe a) des Gemeinschaftsrahmens verlangt.

    b) Nach dem geänderten Energieabgabenvergütungsgesetz werden auch andere Unternehmen, die nicht schwerpunktmäßig in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter tätig sind, von einer bestehenden Steuer befreit. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftlichen Bedingungen signifikant geändert und die Unternehmen in eine besonders schwierige Lage versetzt haben. Auch wurde die bestehende Steuer nicht wesentlich heraufgesetzt, was eine Rückvergütung für die neuen Begünstigten notwendig gemacht hätte. Daher sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Randziffer 51.2 nicht gegeben, so dass die Randziffern 51.1 und 52 nicht herangezogen werden können. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat nur Steuerbefreiungen in Einklang mit Randziffer 53 zweiter Unterabsatz gewähren, der auf die Randziffern 45 und 46 des Gemeinschaftsrahmens verweist. Danach können Betriebsbeihilfen bis zu fünf Jahren gewährt werden, wenn sich ihre Intensität auf 50 % der Mehrkosten beschränkt oder sie während dieses Zeitraums linear zurückgeführt werden. Das Gesetz sieht weder eine Begrenzung der Abgabenvergütung auf 50 % der Mehrkosten noch eine degressive Gestaltung vor.

    Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion

    Die Abgabenvergütungsregelung gilt für die Land- und Forstwirtschaft unter denselben Bedingungen wie für die anderen begünstigten Sektoren. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen 2001 findet keine Anwendung auf die Landwirtschaft. Umweltschutzbeihilfen in der Landwirtschaft werden normalerweise unter Abschnitt 5 der Gemeinschaftsleitlinien für Beihilfen an die Landwirtschaft geprüft. Gemäß Ziffer 5.5.4 der Leitlinien für Beihilfen an die Landwirtschaft(15) müssen Betriebsbeihilfen degressiv gewährt werden, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.

    Ziffer 5.6.2 dieser Leitlinien sieht allerdings die Möglichkeit vor, Umweltschutzbeihilfen in der Landwirtschaft im Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags und der einschlägigen Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen. Die Kommission hat in der Tat in mehreren Fällen - unlängst im Fall der staatlichen Beihilfe NN 75/2002 - erwogen, dass, soweit Beihilfen in Form von Energiesteuererleichterungen identisch in der Landwirtschaft und Industrie angewendet werden, die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen auch auf die Landwirtschaft angewendet werden sollen, um Diskriminierung zwischen den Sektoren zu verhindern.

    Die Kommission erwägt, dass auch im vorliegenden Fall die Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen auf die landwirtschaftliche Produktion angewendet werden sollen. Deswegen gelten die vorhergehenden Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beihilfe für die Industrie auch für die Landwirtschaft.

    Sonstige Ausnahmen

    Beim derzeitigen Stand der Beurteilung kann nach Auffassung der Kommission keine andere Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung gelangen.

    4. Entscheidung

    Aus diesen Gründen hat die Kommission Zweifel, dass die Beihilfe mit Artikel 87 EG-Vertrag vereinbar ist.

    Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag fordert die Kommission Österreich auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens seine Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung der Beihilfe/Maßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln.

    Die Kommission erinnert Österreich an die Sperrwirkung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können.

    Die Kommission teilt Österreich mit, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Union von der Beihilfe in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie den Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle vorerwähnten Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung ihre Stellungnahme abzugeben."

    (1) The aid was found compatible with the Community guidelines on State aid for environmental protection 1994 (OJ C 72, 10.3.1994, p. 3).

    (2) Tax rebate can also be claimed if for the purpose of the business heat (respectively vapour or warm water) are purchased which was prodcued from natural gas or electricity. In order to allow only the end user to benefit from the tax rebate, the law excludes tax refund for suppliers of heat produced from natural gas or electricity.

    (3) Those who might potentially benefit from the rebate comprise about 43000 producing firms and 215000 operators in agriculture and forestry and - since the modification of the law - also about 150000 firms in the service sector.

    (4) Court ruling of 1.12.1998, Ecotrade vs AFS, C-200/97 point 38.

    (5) Ruling of 23.10.2002, Territorio Historico de Guipuzcoa, T-269/99, T-271/99 and T-272/99, point 57.

    (6) Ruling of 6.3.2002, Ramondin, T-92/2000 et T-103/2000.

    (7) Die Vereinbarkeit der Beihilfe wurde nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen 1994 festgestellt (ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3).

    (8) Die Energieabgabenvergütung kann auch für bezogene Wärme (Dampf oder Warmwasser) geltend gemacht werden, soweit diese aus Erdgas oder Elektrizität erzeugt wird. Damit nur Endverbraucher in den Genuss der Regelung kommen, schließt das Gesetz Betriebe aus, die aus Erdgas oder elektrischer Energie erzeugte Wärme liefern.

    (9) Der Kreis der potenziell Vergütungsberechtigen umfaßt ca. 43000 produzierende Betriebe und 215000 land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie - nach Novellierung des Gesetzes - auch ca. 150000 Dienstleistungsbetriebe.

    (10) Urteil des EuGH vom 1.12.1998, Ecotrade gegen AFS, Rs. C-200/97, Rndnr. 38.

    (11) Urteil vom 23.10.2002, Territorio Historico de Guipuzcoa, T-269/99, T-271/99 und T-272/99, Rndnr. 57.

    (12) Urteil vom 6.3.2002, Ramondin, T-92/2000 und T-103/2000.

    (13) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

    (14) Diese Zahl ergibt sich aus folgender Schätzung: Die Vergütungen werden in den Steuerbilanzen der Unternehmen ausgewiesen, die vom Bundesfinanzministerium geführt werden. Da die Abgabe vom Lieferer bezahlt wird, der sie weiterverrechnet, geht aus den Steuerbilanzen nicht hervor, welchen Betrag ein Unternehmen vor der Vergütung gezahlt hat. Daher muss der Betrag der Energieabgabenvorvergütung anhand von Sekundärstatistiken geschätzt werden. Dazu werden die jährlichen Energiebilanzen herangezogen. Die Daten können nur in aggregierter Form verwendet werden, da die in den Energiebilanzen verwendeten Branchencodes nicht mit denen der Steuerbilanzen des Finanzministeriums übereinstimmen.

    (15) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

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