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Document 52002PC0007R(01)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

/* KOM/2002/0007 endg/2. - COD 2002/0013 */

52002PC0007R(01)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft /* KOM/2002/0007 endg/2. - COD 2002/0013 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BERICHTIGUNG

Seite 8, Artikel 1

anstatt: ,Der nächststehende Artikel 10a wird in..." muss es heißen: "In....wird folgender Artikel 10a ..."

anstatt: ,Folglich müssen Koordinatoren im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 hinnehmen, dass Luftfahrtunternehmen ein Anrecht auf dieselben Abfolgen von Zeitnischen für die Sommer 2002 und Winter 2002-2003 Flugplanperioden beanspruchen, sofern jene Luftfahrtunternehmen solche Anrechte auf diese Abfolgen von ihnen zugewiesen Zeitnischen für die Sommer 2001 und Winter 2001-2002 Flugplanperioden entsprechend inanspruch nahmen." muss es heißen: , Im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 müssen die Koordinatoren den Luftfahrtunternehmen daher dieselben Abfolgen von Zeitnischen für die Sommerflugplanperiode 2002 und die Winterflugplanperiode 2002/2003 zugestehen, zu deren Inanspruchnahme die Luftfahrtunternehmen in der Sommerflugplanperiode 2001 und der Winterflugplanperiode 2001/2002 berechtigt waren.

Konsolidierter text:

BEGRÜNDUNG

A. Hintergrund

1. Die Kommission nahm am 10. Oktober 2001 eine Mitteilung über die Folgen der Attentate in den Vereinigten Staaten für die Luftverkehrsbranche [1] an.

[1] KOM(2001) 574 endg. vom 10.10.2001

2. In dieser Mitteilung vertrat die Kommission hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft die Ansicht, dass die Sperrung des amerikanischen Luftraums zwischen dem 11. und dem 14. September sowie die späteren Anpassungen der Dienste (Aussetzung, Verringerung der Flughäufigkeit) außergewöhnliche Umstände darstellen, die sich negativ sowohl auf das transatlantische Netz der Luftfahrtunternehmen als auch auf die innergemeinschaftlichen Verbindungen auswirken, die als Zubringer für dieses Netz dienen. Aufgrund dessen war sie der Meinung, dass es den Luftfahrtunternehmen unter diesen Umständen möglich sein müsste, ihre bestehenden Zeitnischen auf Flughäfen der Gemeinschaft für die Sommerflugplanperiode 2002 aufgrund außergewöhnlicher Umstände beibehalten zu können, die sich auf die Nutzung der Zeitnischen in der laufenden Sommerflugplanperiode auswirken. Die Koordinatoren sollten die Verordnung so auslegen, dass die Luftfahrtunternehmen nicht Gefahr laufen, ihre infolge der terroristischen Anschläge ungenutzten Zeitnischen für die kommende Flugplanperiode (2002) an den Pool zu verlieren ("use-it-or-lose-it"-Grundsatz - d.h. Nutzen oder Abgeben). Dennoch blieben die Koordinatoren unabhängig in bezug darauf, wie sie die Bestimmungen der Verordnung auf die Nutzungsanforderungen anwendeten.

3. Nach der Tagung des Rates "Verkehr" am 16. Oktober, der die Kommission ersuchte, noch vor Anfang der Winterflugplanperiode Stellung zu nehmen, forderte die Kommission die Luftverkehrsbranche auf, ihr Angaben zur Entwicklung ihrer Dienste seit den Ereignissen des 11. September vorzulegen.

4. Auf internationaler Ebene hoben die amerikanischen Behörden am 10. Oktober 2001 für alle Luftfahrtunternehmen, die amerikanische Flughäfen bedienen, die dem Grundsatz "Nutzen oder Abgeben" entsprechende Vorschrift, wonach Zeitnischen genutzt werden müssen, bis zum Ende der Winter-Flugplanperiode 2002, d.h. 6. April 2002 (31. März 2002 für Europa), auf. Die japanischen Behörden gewährten am 11. Oktober 2001 eine ähnliche Ausnahmeregelung bis Ende November 2001, die anschließend bis zum Ende der Flugplanperiode monatlich verlängert werden kann.

5. Aus den von einer großen Anzahl der Luftverkehrsbranche (AEA, ERA, und IACA so wie Northwest und United Airlines) vorgelegten Angaben ging hervor, dass sich der Nachfrageeinbruch, der zu späteren Anpassungsmaßnahmen führte (Aussetzung und/oder Reduzierung von Diensten und Flughäufigkeit) vor allem auf den Strecken von Europa in die USA, den Nahen und Mittleren Osten und auch innerhalb Europas auswirkte, während andere Regionen weniger oder gar nicht betroffen waren. Einzelangaben zu Vorausbuchungen für die Monate Oktober, November und Dezember, die die Luftfahrtunternehmen vorlegten, sowie Informationen aus computergesteuerten Buchungssystemen zeigen, dass sich die Lage seit dem 11. September immer weiter verschlechtert hat. Insgesamt war aus diesen Daten ersichtlich, dass in der ersten Oktoberwoche die Flüge in die USA um 32% zurückgingen, bei den Vorausbuchungen innerhalb Europas für Flüge im Oktober und November bis Mitte Oktober ein Rückgang von 16,5% zu verzeichnen war und Vorausbuchungen in den Nahen und Mittleren Osten für November um 42% abnahmen.

6. Allerdings, ist es anzumerken, dass die Luftfahrtunternehmen untereinander über die Entwicklung ihrer Flugdienste nach den Ereignissen vom 11. September sich nicht einig waren, und insbesondere über deren Auswirkungen auf die Nachfrage. Luftfahrtunternehmen wie zum Beispiel EasyJet, vertraten die Position, dass die Anwendungserfordernisse für Zeitnischen strikt angewendet werden sollten, da dies Möglichkeiten für mehr Wettbewerb auf Europas ausgelasteten Flughäfen anbieten würde.

7. Allerdings war der Nachfrageeinbruch nur zum Teil auf die Angriffe in New York und Washington am 11. September zurückzuführen. Seitdem hat sich die politische Lage aufgrund der Intervention in Afghanistan und der Androhung weiterer terroristischer Angriffe angespannt. Angesichts dessen sind die Aussichten der Luftverkehrsbranche für die Winterflugplanperiode nicht sehr viel besser als für die Sommerflugplanperiode nach den Ereignissen des 11. September.

8. Die meisten Luftfahrtunternehmen konnten jedoch ihre Kapazität nicht der gesunkenen Nachfrage entsprechend abbauen, weil sie sonst nach dem Grundsatz "Nutzen oder Abgeben" ihre Zeitnischen, die sie während der Flugplanperiode mindestens zu 80 % nutzen müssen, um ihre bestehenden Zeitnischen zu behalten, verloren hätten. Ohne Maßnahmen zur Sicherung ihrer angestammten Rechte in bezug auf ihre bestehenden Zeitnischen wären sie also gezwungen, ihre derzeitige Kapazität - mit äußerst negativen Folgen für ihre finanzielle Lage ("Abwärtsspirale" von Flugpreisen und hohen Betriebskosten) - aufrechtzuerhalten. Angesichts dessen nahmen die Kommissionsdienstellen am 24. Oktober 2001 mit einem Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Energie und Verkehr an die European Airport Coordinators Association (EU-ACA) Stellung.

In diesem Schreiben vertraten sie die Ansicht, dass sich infolge der jüngsten Entwicklungen (andauernde militärische Operationen in Afghanistan und die unlängst angedrohten neuen terroristischen Angriffe) ein starker negativer Trend für die Luftfahrtunternehmen für die beginnende Winterflugplanperiode 2001/02 abzeichnete. Außerdem sei zu erwarten, dass die Luftfahrtunternehmen am Ende dieser Flugplanperiode versuchen könnten, für die mögliche Nichtnutzung von Zeitnischen in diesem Zeitraum Artikel 10 der Verordnung in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall erschiene es den Koordinatoren sinnvoll, eine solche Begründung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der angestammten Rechte an nicht genutzten Zeitnischen zu akzeptieren. Die Kommissionsdienststellen wiesen die Koordinatoren weiter auf Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung hin, um die optimale Nutzung knapper Ressourcen sicherzustellen.

B. Die Bestimmungen der Zeitnischen-Verordnung

9. Der Ausgangspunkt für die Verordnung ist gemäß Artikel 10 Absatz 3 die Zuweisung und Nutzung von Zeitnischen während einer Flugplanperiode (Grundsatz "Nutzen oder Abgeben") und vor allem die Situation am Ende der Flugplanperiode, nachdem die Zeitnischen tatsächlich genutzt wurden. Insbesondere ist hier festgelegt, dass die Luftfahrtunternehmen kein Anrecht auf dieselbe Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode haben, sofern sie nicht dem Koordinator gegenüber hinreichend nachweisen können, dass sie die Zeitnischen entsprechend der Freigabe des Koordinators während der Zeit, für die sie zugewiesen waren, mindestens zu 80 % genutzt haben. Weiter sieht die Verordnung in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) und in Artikel 10 Absatz 3 vor, dass die Nutzung am Ende der Flugplanperiode, nachdem die Zeitnischen in Anspruch genommen wurden, berechnet wird, um die Anrechte für die entsprechende darauffolgende Flugplanperiode festzulegen. Die terroristischen Angriffe des 11. September 2001 erfolgten während der Flugplanperiode Sommer 2001. Daher konnte die Kommission im Nachhinein ihre Auswirkungen auf die Nutzung von Zeitnischen während dieses Zeitraums prüfen.

C. Die Verordnung muss geändert werden

10. Die Verordnung legt jedoch fest, dass für die Zuweisung und die Überwachung der Nutzung der Zeitnischen auf Flughäfen ausschließlich der Koordinator zuständig ist (Artikel 4 Absätze 5 und 6). Ferner verpflichtet sie die Koordinatoren, ihre Pflichten unabhängig zu erfuellen und in einer unparteilichen, nicht diskriminierenden und transparenten Weise zu handeln (Absätze 2 und 3 dieses Artikels). Aus diesem Grund können weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten den Koordinatoren verbindliche Anweisungen erteilen, die gegebenenfalls nicht mit ihrer Unabhängigkeit vereinbar wären.

11. Daher überträgt die Verordnung weder der Kommission noch den Mitgliedstaaten die Befugnis, im Vorhinein verbindlich vorzuschreiben, was als außergewöhnlicher Umstand zu betrachten ist. Insbesondere enthält die Verordnung in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a) eine nicht erschöpfende Liste von Fällen, in denen die Nichtnutzung von Zeitnischen am Ende der Flugplanperiode begründet werden kann. Weiter legt sie fest (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c)) dass der Koordinator, falls möglich, zusätzliche, vom Koordinierungsausschuss empfohlene Leitlinien berücksichtigt, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen. Daher entsteht durch die Auslegung der derzeitigen Entwicklungen durch die Kommission keinerlei rechtlich verbindliche Verpflichtung der Koordinatoren, sich dem Standpunkt der Kommission anzuschließen.

12. Nach den der Kommission vorliegenden Angaben folgten in der Tat nicht alle Koordinatoren den Leitlinien für die Winterflugplanperiode 2001/02. Insbesondere der dänische, norwegische und schwedische Koordinator hielten sich nicht daran, weil es nach ihrer Aussage schwierig war, zwischen einer durch den 11. September ausgelösten Rezession und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der Luftverkehrsbranche zu unterscheiden, mit Ausnahme von Flügen in die/aus den USA oder von Flugplanänderungen betroffenen Flügen in den/aus dem Fernen Osten. Dem spanischen Koordinator war es aufgrund eines [königlichen Erlasses, der den spanischen Koordinator AENA zur strengen Anwendung des Grundsatzes "Nutzen oder Abgeben" verpflichtete], nicht gestattet, außergewöhnliche Umstände gelten zu lassen.

13. Dies zeigt, dass diese Bestimmung der Verordnung in der Gemeinschaft nicht einheitlich angewandt und die derzeitige Krise in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich bewertet wird. Ferner wird deutlich, dass die Koordinatoren nicht rechtlich abgesichert sind, wenn sie sich dem Standpunkt der Kommission anschließen, solange keine Rechtssicherheit in der Frage der außergewöhnlichen Umstände besteht. Die Kommission muss daher schnell handeln, um hier Abhilfe zu schaffen und hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes "Nutzen oder Abgeben" in den von der Krise betroffenen Flugplanperioden für Rechtssicherheit zu sorgen.

14. Daher wird vorgeschlagen, einen neuen Artikel 10a in die Verordnung aufzunehmen, wonach den Koordinatoren die Verpflichtung auferlegt wird, Zeitnischen mit angestammten Rechten in beiden Flugplanperioden (Sommer 2001 und Winter 2001/02) anzuerkennen.

15. Ein wichtiger Aspekt dieses Vorschlages ist der Zeitpunkt zu dem er gebracht wird. Die Anfangszuweisung von Zeitnischen findet während der IATA Koordinierungskonferenzen statt: im November für die nächste Sommer- Flugplanperiode und im Juni für die darauffolgende Winter-Flugplanperiode. Dementsprechend, wurden Zeitnischen für Sommer 2002 während der IATA Koordinierungskonferenz im November 2001 zugewiesen, im Gegensatz zu Zeitnischen für Winter 2001/02, die schon im Juni 2001 zugewiesen wurden. Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung sieht vor, dass Luftfahrtunternehmen zugewiesene Zeitnischen vor bestimmten Daten an das Zeitnischenpool zurückgeben können, ohne Auswirkung auf die Nutzungsberechnung ihrer angestammten Rechte. Nach diesen Daten wird die Zuweisung von Zeitnischen entgültig. Für die Sommer 2002 Flugplanperiode, die am 1. April anfängt, ist dieses Datum der 31. Januar 2002.

16. Um gegen die berechtigten Erwartungen der Luftfahrtunternehmen in bezug auf die für die Sommer 2002 Flugplanperiode zugewiesene Zeitnischen nicht zu verstossen, und um den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen zugewiesene Zeitnischen in voller Kenntnis der Nutzungserfordnisse fritsgemäß zurückzugeben, müsste der Vorschlag vom europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Januar 2002, bzw. bis zum 31. März 2002, wenn die derzeitige Flugplanperiode endet und die Nutzungsberechnung für die angestammten Rechte für die Winter-Flugplanperiode 2002/03 durchgeführt wird, verabschiedet werden.

Andernfalls, scheint ein erhebliches Anfechtungsrisiko für jene Luftfahrtunternehmen zu bestehen, die Zeitnischen auf jenen Flughäfen zugewiesen erhielten, auf welchen die Koordinatoren die Begründung der Ausnahmesituation für die jetzige Winter 2001/02 Flugplanperiode nicht akzeptiert haben. Das gleiche gilt auch für jene Luftfahrtunternehmen, die schon Zeitnischen für die Sommer 2002 Flugplanperiode (mit oder ohne angestammten Rechten) zugewiesen wurden.

17. Dieser Vorschlag zur Änderung der Verordnung berührt nicht den von der Kommission am 20. Juni 2001 angenommenen Vorschlag für eine Änderung der Verordnung in ihrer derzeitigen Fassung. [2] Dieser letztere Vorschlag umfasst wesentlich umfangreichere Änderungen; er soll gewährleisten, dass die geringe Zeitnischenkapazität auf überlasteten Flughäfen effizient verwaltet und genutzt wird, ohne jedoch das derzeitige System der Zuweisung von Zeitnischen grundsätzlich zu ändern, das auf angestammten Rechten beruht. Er ist der erste Schritt in einer zweistufigen Überarbeitung der Gemeinschaftsregeln für die Zuweisung von Zeitnischen, während der vorliegende Vorschlag eine Reaktion auf eine konkrete Situation ist, die sich aus der Krise der Luftverkehrsbranche nach den Ereignissen des 11. September 2001 ergibt.

[2] KOM(2001) 335 endg. vom 20.6.2001, 2001/0140 (COD)

2002/0013 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

[4] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [5],

[5] ABl. C vom , S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [6],

[6] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die terroristischen Anschläge vom 11. September in den Vereinigten Staaten und die darauf folgenden politischen Entwicklungen hatten schwerwiegende Auswirkungen für die Luftverkehrsdienste der Luftfahrtunternehmen und führten zu einem Nachfrageeinbruch während der restlichen Sommerflugplanperiode 2001 und der Winterflugplanperiode 2001/02;

(2) Um sicherzustellen, dass die Nicht-Nutzung der für diese Flugplanperioden zugewiesenen Zeitnischen nicht dazu führt, dass Luftfahrtunternehmen ihre Berechtigung auf diese Zeitnischen verlieren, scheint es notwendig klar und eindeutig festzulegen, dass diese Flugplaneperioden von den Anschlägen am 11. September beeinträchtigt wurden;

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft [7] muss deshalb geändert werden.

[7] ABl. L 14 vom 22.1.1993, S.1.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates wird folgender Artikel 10a eingefügt:

,Artikel 10a

Die Ereignisse des 11. September 2001

Die Anschläge des 11. September 2001 haben schwerwiegende Auswirkungen auf die Luftverkehrsdienste der Luftfahrtunternehmen während der Sommer 2001 und Winter 2001-2002 Flugplanperioden. Im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 müssen die Koordinatoren den Luftfahrtunternehmen daher dieselben Abfolgen von Zeitnischen für die Sommerflugplanperiode 2002 und die Winterflugplanperiode 2002/2003 zugestehen, zu deren Inanspruchnahme die Luftfahrtunternehmen in der Sommerflugplanperiode 2001 und der Winterflugplanperiode 2001/2002 berechtigt waren."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab [...] anzuwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

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