This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 42014X0212(01)R(01)
Berichtigung der Regelung Nr. 43 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge (ABl. L 42 vom 12.2.2014)
Berichtigung der Regelung Nr. 43 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge (ABl. L 42 vom 12.2.2014)
OJ L 68, 13.3.2015, p. 91–91
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/43(2)/corrigendum/2015-03-13/oj
13.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/91 |
Berichtigung der Regelung Nr. 43 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge
( Amtsblatt der Europäischen Union L 42 vom 12. Februar 2014 )
Auf Seite 79, in Anhang 5, Nummer 2.6.1.6:
anstatt:
„Bruchstücke mit einer Länge von über 100 mm sind zulässig, außer in den im Absatz 2.6.1.3 definierten Flächen, sofern:“
muss es heißen:
„Bruchstücke mit einer Länge von über 100 mm sind nicht zulässig, außer in den im Absatz 2.6.1.3 definierten Flächen, sofern:“
.