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Document 32023R2878R(03)

    Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2023/2878, 18.12.2023)

    ST/9597/2024/INIT

    OJ L, 2024/90327, 31.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2878/corrigendum/2024-05-31/oj (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2878/corrigendum/2024-05-31/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/90327

    31.5.2024

    Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2023/2878, 18. Dezember 2023 )

    1.

    Seite 66, Anhang II, X.A.I.003 (neuer Anhang VII Teil A Kategorie I „Allgemeine Elektronik“)

    Anstatt:

    „X.A.I.003

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt:

    …“

    muss es heißen:

    „X.A.I.003

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt:

    …“.

    2.

    Seite 123, Anhang II, X.A.IV.009 (neuer Anhang VII Teil A Kategorie IV „Sensoren und Laser“)

    Anstatt:

    „X.A.IV.009

    Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt:

    …“

    muss es heißen:

    „X.A.IV.009

    Spezifische Ausrüstung wie folgt:

    …“.

    3.

    Seite 12, Artikel 1 Absatz 18 Buchstabe e (neuer Artikel 5aa Absatz 3a)

    Anstatt:

    „(3a)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union bis zum 31. Dezember 2024 unbedingt erforderlich sind.“

    muss es heißen:

    „(3a)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2024 unbedingt erforderlich sind.“


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2878/corrigendum/2024-05-31/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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