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Document 32022R1362R(01)

    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 5. August 2022)

    C/2023/2333

    OJ L 100, 13.4.2023, p. 102–102 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1362/corrigendum/2023-04-13/oj

    13.4.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 100/102


    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 5. August 2022 )

    Seite 158, Anhang I Nummer 1 Begriffsbestimmung 6 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „(a)

    bei Sattelanhängern gemessen vom Fahrwerk bis zum Ende der Ladefläche,“

    muss es heißen:

    „(a)

    bei Sattelanhängern gemessen von der Stützeinrichtung bis zum Ende der Ladefläche,“.

    Seite 183, Anhang V Nummer 2 Begriffsbestimmung 1 Buchstaben e und f:

    Anstatt:

    „(e)

    ‚kurze Seitenabdeckungen‘ bezeichnet Seitenabdeckungen, die den Bereich der Räder nicht bedecken; bei Sattelanhängern decken sie lediglich den Bereich zwischen dem Fahrwerk und dem Ansatz des ersten Rades ab;

    (f)

    ‚lange Seitenabdeckungen‘ bezeichnet Seitenabdeckungen, die einen Bereich zwischen dem Fahrwerk eines Sattelanhängers und dem Fahrzeugheck abdecken;“

    muss es heißen:

    „(e)

    ‚kurze Seitenabdeckungen‘ bezeichnet Seitenabdeckungen, die den Bereich der Räder nicht bedecken; bei Sattelanhängern decken sie lediglich den Bereich zwischen der Stützeinrichtung und dem Ansatz des ersten Rades ab;

    (f)

    ‚lange Seitenabdeckungen‘ bezeichnet Seitenabdeckungen, die einen Bereich zwischen der Stützeinrichtung eines Sattelanhängers und dem Fahrzeugheck abdecken;“.

    Seite 199, Anhang V Anlage 5 Tabelle 1, Zeile „Länge“, Spalte „Bemerkungen“:

    Anstatt:

    „(*)

    Ausreichend zur Abdeckung vom Fahrwerk bis zum Heck“

    muss es heißen:

    „(*)

    Ausreichend zur Abdeckung von der Stützeinrichtung bis zum Heck“.

    Seite 199, Anhang V Anlage 5 Tabelle 2, Zeile „Länge“, Spalte „Bemerkungen“:

    Anstatt:

    „(**)

    Ausreichend zur Abdeckung vom Fahrwerk bis zum Ansatz des ersten Rades“

    muss es heißen:

    „(**)

    Ausreichend zur Abdeckung von der Stützeinrichtung bis zum Ansatz des ersten Rades“.

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