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Document 32021R1059R(02)

    Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 30. Juni 2021)

    ST/7563/2023/INIT

    OJ L 154, 15.6.2023, p. 49–49 (DA, DE, ET, EL, GA, HR, IT, LV, HU, NL, SL, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1059/corrigendum/2023-06-15/oj

    15.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 154/49


    Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 30. Juni 2021 )

    1.

    Seite 133, Artikel 48 Absatz 5 Unterabsatz 1, einleitender Teil:

    Anstatt:

    „(5)   Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Februar des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres einen jährlichen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung unter Verwendung des Musters in Anhang XIX der Verordnung (EU) 2021/1060 und auf der Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten zu allen folgenden Elementen:“

    muss es heißen:

    „(5)   Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Februar nach Ende des Geschäftsjahres einen jährlichen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung unter Verwendung des Musters in Anhang XIX der Verordnung (EU) 2021/1060 und auf der Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten zu allen folgenden Elementen:“.

    2.

    Seite 134, Artikel 48 Absatz 6:

    Anstatt:

    „(6)   Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Februar des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres einen jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung unter Verwendung des Musters in Anhang XX der Verordnung (EU) 2021/1060, …“

    muss es heißen:

    „(6)   Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Februar nach Ende des Geschäftsjahres einen jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung unter Verwendung des Musters in Anhang XX der Verordnung (EU) 2021/1060, …“.

    3.

    Seite 134, Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 1:

    Anstatt:

    „(2)   Die Programmbehörden übermitteln der Kommission die für die Auswahl einer gemeinsamen Stichprobe nötigen Informationen bis zum 1. August des auf das Ende jedes Geschäftsjahres folgenden Jahres.“

    muss es heißen:

    „(2)   Die Programmbehörden übermitteln der Kommission die für die Auswahl einer gemeinsamen Stichprobe nötigen Informationen bis zum 1. August nach Ende jedes Geschäftsjahres.“

    4.

    Seite 135, Artikel 49 Absatz 4:

    Anstatt:

    „(4)   Die Kommission informiert die Prüfbehörden rechtzeitig über die betreffenden Interreg-Programme der ausgewählten gemeinsamen Stichprobe, damit die Behörden die Vorhabenprüfungen generell bis zum 1. September des auf das Ende jedes Geschäftsjahres folgenden Jahres durchführen können.“

    muss es heißen:

    „(4)   Die Kommission informiert die Prüfbehörden rechtzeitig — generell bis zum 1. September nach Ende jedes Geschäftsjahres — über die betreffenden Interreg-Programme der ausgewählten gemeinsamen Stichprobe, damit die Behörden die Vorhabenprüfungen durchführen können.“


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