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Document 32021D2315R(01)

    Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2315 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (Amtsblatt der Europäischen Union L 464 vom 28. Dezember 2021)

    OJ L 13, 20.1.2022, p. 76–76 (ET, FI)
    OJ L 13, 20.1.2022, p. 76–77 (ES, DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/2315/corrigendum/2022-01-20/oj

    20.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 13/76


    Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2315 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 464 vom 28. Dezember 2021 )

    Anhang, Seite 28, letzte Zeile der Tabelle und Endnoten:

    Anstatt:

    „ZM

    Sambia

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X“

     

    (1)

    Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

    (2)

    Die Tabelle enthält eine Liste von Ländern und Gebieten. Sie ist nicht auf von der Union anerkannte Länder beschränkt.

    (2a)

    Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, welche entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.

    (3)

    Drittländer gemäß Artikel 2, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern verwenden, die für die Einfuhr solcher verarbeiteten Erzeugnisse in die Union zugelassen sind, und zwar ausschließlich zur Erzeugung zusammengesetzter Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen.

    (4)

    Nur Kamelmilch.

    (5)

    Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

    (6)

    Nur Schafe.

    (7)

    Ausgenommen Kosovo.

    (8)

    Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

    (9)

    Nur Rentiere.

    (10)

    Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden.

    (11)

    Nur Ziegen.

    *

    Nur Laufvögel.“

    muss es heißen:

    „ZM

    Sambia

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

    (1)

    Die Tabelle enthält eine Liste von Ländern und Gebieten. Sie ist nicht auf von der Union anerkannte Länder beschränkt.

    (2)

    Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, welche entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.

    (2a)

    Drittländer gemäß Artikel 2, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern verwenden, die für die Einfuhr solcher verarbeiteten Erzeugnisse in die Union zugelassen sind, und zwar ausschließlich zur Erzeugung zusammengesetzter Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen.

    (3)

    Nur Kamelmilch.

    (4)

    Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

    (5)

    Nur Schafe.

    (6)

    Ausgenommen Kosovo.

    (7)

    Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

    (8)

    Nur Rentiere.

    (9)

    Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden.

    (10)

    Nur Ziegen.

    (11)

    Nur Laufvögel.

    *

    Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.‘“


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