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Document 32019R2015R(02)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019)

C/2021/960

OJ L 48, 11.2.2021, p. 9–9 (PL)
OJ L 48, 11.2.2021, p. 15–17 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2015/corrigendum/2021-02-11/oj

11.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/15


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

Seite 75, Anhang I Nummer 13 Absatz 1 Satz 1:

Anstatt:

„‚Beleuchtungssteuerungsteile‘ bezeichnet Teile, die in eine Lichtquelle integriert sind oder physisch getrennt, aber zusammen mit einer Lichtquelle als ein einziges Produkt vermarktet werden, und die nicht unbedingt erforderlich sind, damit die Lichtquelle bei Volllast Licht emittiert, die es aber ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbart, die ähnliche Farbtemperatur, das Lichtspektrum und/oder den Halbwertswinkel manuell oder automatisch direkt oder aus der Ferne zu steuern.“

muss es heißen:

„‚Beleuchtungssteuerungsteile‘ bezeichnet Teile, die in eine Lichtquelle integriert sind oder physisch getrennt, aber zusammen mit einer Lichtquelle als ein einziges Produkt vermarktet werden, und die nicht unbedingt erforderlich sind, damit die Lichtquelle bei Volllast Licht emittiert, die es aber ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbart, die ähnliche Farbtemperatur, das Lichtspektrum und/oder den Halbwertswinkel manuell oder automatisch, direkt oder aus der Ferne zu steuern.“

Seite 76, Anhang I Nummer 24:

Anstatt:

„(24)

‚Leistungsaufnahme im Ein-Zustand‘ (Pon) in Watt bezeichnet den Stromverbrauch einer Lichtquelle bei Volllast, wobei sie von allen Beleuchtungssteuerungsteilen und Nicht-Beleuchtungsteilen getrennt ist. Können diese Teile nicht getrennt werden, so werden sie abgeschaltet oder ihr Stromverbrauch wird nach den Anleitungen des Herstellers minimiert. Im Falle einer nicht direkt an die Netzspannung angeschlossenen Lichtquelle (NMLS), die für den Betrieb ein separates Betriebsgerät benötigt, kann Pon direkt am Eingang der Lichtquelle gemessen oder mithilfe eines Betriebsgeräts mit bekanntem Wirkungsgrad ermittelt werden, dessen Stromverbrauch anschließend vom Messwert der aus dem öffentlichen Stromnetz aufgenommenen Eingangsleistung abgezogen wird;“

muss es heißen:

„(24)

‚Leistungsaufnahme im Ein-Zustand‘ (Pon) in Watt bezeichnet die Leistungsaufnahme einer Lichtquelle bei Volllast, wobei sie von allen Beleuchtungssteuerungsteilen und Nicht-Beleuchtungsteilen getrennt ist. Können diese Teile nicht getrennt werden, so werden sie abgeschaltet oder ihre Leistungsaufnahme wird nach den Anleitungen des Herstellers minimiert. Im Falle einer nicht direkt an die Netzspannung angeschlossenen Lichtquelle (NMLS), die für den Betrieb ein separates Betriebsgerät benötigt, kann Pon direkt am Eingang der Lichtquelle gemessen oder mithilfe eines Betriebsgeräts mit bekanntem Wirkungsgrad ermittelt werden, dessen Leistungsaufnahme anschließend vom Messwert der aus dem öffentlichen Stromnetz aufgenommenen Eingangsleistung abgezogen wird;“

Seite 76, Anhang I Nummer 25:

Anstatt:

„(25)

‚Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand‘ (Psb) in Watt ist der Stromverbrauch einer Lichtquelle im Bereitschaftszustand;“

muss es heißen:

„(25)

‚Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand‘ (Psb) in Watt ist die Leistungsaufnahme einer Lichtquelle im Bereitschaftszustand;“

Seite 76, Anhang I Nummer 26:

Anstatt:

„(26)

‚Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb‘ (Pnet) in Watt ist der Stromverbrauch einer vernetzten Lichtquelle (CLS) im vernetzten Bereitschaftsbetrieb;“

muss es heißen:

„(26)

‚Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb‘ (Pnet) in Watt ist die Leistungsaufnahme einer vernetzten Lichtquelle (CLS) im vernetzten Bereitschaftsbetrieb;“

Seite 76, Anhang I Nummer 27 Absatz 1 Satz 2:

Anstatt:

„Diese Einstellungen sind für Lichtquellen relevant, die es dem Endnutzer ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbe, die ähnliche Farbtemperatur, das Spektrum und/oder den Halbwertswinkel des emittierten Lichts manuell oder automatisch direkt oder aus der Ferne zu steuern.“

muss es heißen:

„Diese Einstellungen sind für Lichtquellen relevant, die es dem Endnutzer ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbe, die ähnliche Farbtemperatur, das Spektrum und/oder den Halbwertswinkel des emittierten Lichts manuell oder automatisch, direkt oder aus der Ferne zu steuern.“

Seite 78, Anhang I Nummer 46 Satz 1:

Anstatt:

„‚Verschiebungsfaktor (cos φ1)‘ bezeichnet den Cosinus des Phasenwinkels φ1 zwischen dem Grundschwingungsgehalt der Netzspannung und dem Grundschwingungsgehalt des Netzstroms.“

muss es heißen:

„‚Verschiebungsfaktor (cos φ1)‘ bezeichnet den Cosinus des Phasenwinkels φ1 zwischen der Grundschwingung der Netzspannung und der Grundschwingung des Netzstroms.“

Seite 78, Anhang I Nummer 54 Absatz 1:

Anstatt:

„‚projizierte Lichtemissionsfläche (A)‘ ist die in mm2 (Quadratmillimeter) angegebene Fläche der Ansicht der Licht emittierenden Oberfläche in einer Orthogenalprojektion in der Richtung der größten Lichtstärke;“

muss es heißen:

„‚projizierte Lichtemissionsfläche (A)‘ ist die in mm2 (Quadratmillimeter) angegebene Fläche der Ansicht der Licht emittierenden Oberfläche in einer Orthogonalprojektion in der Richtung der größten Lichtstärke;“

Seite 97, Anhang VII Nummer 2:

Anstatt:

„2.

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d sind in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.“

muss es heißen:

„2.

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d sind in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.“

Seite 97, Anhang VII Nummer 4 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2:

Aanstatt:

„Der Buchstabe des Pfeils der Effizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, wobei der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse eine 0,5 pt starke, zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen muss.“

muss es heißen:

„Der Buchstabe des Pfeils der Effizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, wobei der Pfeil und der Buchstabe der Energieeffizienzklasse eine 0,5 pt starke, zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen müssen.“


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