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Document 32019R1784R(02)

    Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 25. Oktober 2019)

    C/2021/908

    OJ L 48, 11.2.2021, p. 20–22 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1784/corrigendum/2021-02-11/oj

    11.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 48/20


    Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 25. Oktober 2019 )

    Seite 125, Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 letzter Teil des Satzes:

    Anstatt:

    „so werden in den technischen Unterlagen die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller angegeben.“

    muss es heißen:

    „so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.“

    Seite 128, Anhang I Nummer 3:

    Anstatt:

    „(3)

    ‚Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand‘ bezeichnet den Stromverbrauch (in Watt) im Leerlaufzustand.“

    muss es heißen:

    „(3)

    ‚Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand‘ bezeichnet die im Leerlaufzustand aufgenommene Leistung (in Watt).“

    Seite 128, Anhang I Nummer 14:

    Anstatt:

    „(14)

    ‚gewerblicher Reparateur‘ bezeichnet einen Dienstleister oder ein Unternehmen, der bzw. das Reparatur- und fachgerechte Wartungsdienstleistungen für Schweißgeräte erbringt.“

    muss es heißen:

    „(14)

    ‚fachlich kompetenter Reparateur‘ bezeichnet eine Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Reparatur- und fachgerechte Wartungsdienstleistungen für Schweißgeräte erbringt.“

    Seite 129, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe a Nummer 1 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure von Schweißgeräten stellen gewerblichen Reparateuren für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Exemplars eines Schweißgerätemodells mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung:“

    muss es heißen:

    „Die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure von Schweißgeräten stellen fachlich kompetenten Reparateuren für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Exemplars eines Schweißgerätemodells mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung:“

    Seite 130, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe b einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur gewerblichen Reparateuren Reparatur- und Wartungsinformationen über die Schweißgeräte zu folgenden Bedingungen bereit:“

    muss es heißen:

    „Spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur fachlich kompetenten Reparateuren Reparatur- und Wartungsinformationen über die Schweißgeräte zu folgenden Bedingungen bereit:“

    Seite 130, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe b Nummer 1:

    Anstatt:

    „1.

    Gewerbliche Reparateure müssen der Internetseite des Herstellers, Bevollmächtigten oder Importeurs entnehmen können, wie sie sich registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, können die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure vom gewerblichen Reparateur den Nachweis verlangen,

    i)

    dass er über das Fachwissen zur Reparatur und Wartung von Schweißgeräten verfügt und die Vorschriften einhält, die in den Mitgliedstaaten, in denen er tätig ist, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für gewerbliche Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht;

    ii)

    dass er eine Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abgeschlossen hat, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.“

    muss es heißen:

    „1.

    Fachlich kompetente Reparateure müssen der Internetseite des Herstellers, Bevollmächtigten oder Importeurs entnehmen können, wie sie sich registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, können die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen,

    i)

    dass er über das Fachwissen zur Reparatur und Wartung von Schweißgeräten verfügt und die Vorschriften einhält, die in den Mitgliedstaaten, in denen er tätig ist, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht;

    ii)

    dass für ihn ein Versicherungsschutz besteht, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abdeckt, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.“

    Seite 130, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe b Nummer 2 Absatz 1:

    Anstatt:

    „Der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur muss innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der gewerbliche Reparateur den Registrierungsantrag gestellt hat, die Registrierung zulassen oder verweigern.“

    muss es heißen:

    „Der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur muss innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der fachlich kompetente Reparateur den Registrierungsantrag gestellt hat, die Registrierung zulassen oder verweigern.“

    Seite 130, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe b Nummer 2 Absatz 2 Satz 1:

    Anstatt:

    „Registrierte gewerbliche Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach einer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten.“

    muss es heißen:

    „Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach einer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten.“

    Seite 130, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe b Nummer 2 Absatz 3 Satz 2:

    Anstatt:

    „Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der gewerbliche Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“

    muss es heißen:

    „Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.“

    Seite 130, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe c Absatz 1:

    Anstatt:

    „Während des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Ersatzteile für Schweißgeräte dem gewerblichen Reparateur innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Bestellungseingang geliefert werden.“

    muss es heißen:

    „Während des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Ersatzteile für Schweißgeräte dem fachlich kompetenten Reparateur innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Bestellungseingang geliefert werden.“

    Seite 130, Anhang II Abschnitt 2 Buchstabe c Absatz 2:

    Anstatt:

    „Diese Verfügbarkeit kann auf gewerbliche Reparateure beschränkt werden, die gemäß Buchstabe b registriert sind.“

    muss es heißen:

    „Diese Verfügbarkeit kann auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Buchstabe b registriert sind.“


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