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Document 32019L0790R(02)
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 17. Mai 2019)
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 17. Mai 2019)
ST/8671/2019/INIT
OJ L 259, 10.10.2019, p. 87–87
(ES)
OJ L 259, 10.10.2019, p. 86–86
(DE)
OJ L 259, 10.10.2019, p. 86–101
(IT)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/790/corrigendum/2019-10-10/oj
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/86 |
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
(Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 17. Mai 2019)
Seite 113 Artikel 3 Absatz 1
Anstatt:
„(1) |
Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung für die Text und Data Mining vorgenommen werden.“ |
muss es heißen:
„(1) |
Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes vorgenommen werden, um für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Text und Data Mining von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, durchzuführen.“ |