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Document 32018R0389R(01)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 13. März 2018)

C/2020/1744

OJ L 88, 24.3.2020, p. 11–11 (BG, ES)
OJ L 88, 24.3.2020, p. 11–12 (DE)
OJ L 88, 24.3.2020, p. 11–13 (RO)
OJ L 88, 24.3.2020, p. 12–12 (SL)
OJ L 88, 24.3.2020, p. 11–17 (HR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/389/corrigendum/2020-03-24/oj

24.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/11


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation

( Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 13. März 2018 )

Seite 28, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

Anzeichen für eine Malware-Infektion bei einer Sitzung während des Authentifizierungsverfahrens;“

muss es heißen:

„d)

Anzeichen für eine Malware-Infektion in einer Phase des Authentifizierungsverfahrens;“.

Seite 35, Artikel 24 Überschrift:

Anstatt:

Identitätsüberprüfung des Zahlungsdienstnutzers

muss es heißen:

Verknüpfung des Zahlungsdienstnutzers“.

Seite 35, Artikel 24 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)

Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass nur der Zahlungsdienstnutzer den personalisierten Sicherheitsmerkmalen, den Authentifizierungsgeräten und der Software zugeordnet ist und dabei Sicherheit gewährleistet ist.“

muss es heißen:

„(1)

Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass nur der Zahlungsdienstnutzer mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen, den Authentifizierungsgeräten und der Software verknüpft wird und dabei Sicherheit gewährleistet ist.“

Seite 35, Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a:

Anstatt:

„Die Identitätsüberprüfung des Zahlungsdienstnutzers mithilfe von personalisierten Sicherheitsmerkmalen, Authentifizierungsgeräten und Software […].“

muss es heißen:

„Die Verknüpfung der Identität des Zahlungsdienstnutzers mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen, Authentifizierungsgeräten und Software […].“

Seite 35, Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

Bei der Identitätsüberprüfung des Zahlungsdienstnutzers mithilfe von personalisierten Sicherheitsmerkmalen sowie Authentifizierungsgeräten oder Software über einen Fernzugang wird eine starke Kundenauthentifizierung vorgenommen.“

muss es heißen:

„b)

Bei der Verknüpfung der Identität des Zahlungsdienstnutzers mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen sowie Authentifizierungsgeräten oder Software über einen Fernzugang erfolgt eine starke Kundenauthentifizierung.“

Seite 36, Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d:

Anstatt:

„[…] im Einklang mit der in Artikel 24 beschriebenen Identitätsüberprüfung stattfindet.“

muss es heißen:

„[…] gemäß den in Artikel 24 beschriebenen Verknüpfungsverfahren stattfindet.“

Seite 39, Artikel 32 Absatz 3 Satz 2:

Anstatt:

„Solche Beeinträchtigungen könnten unter anderem darin bestehen, dass die in Artikel 30 Absatz 1 angegebenen Zahlungsdienstleister die von den kontoführenden Zahlungsdienstleistern an ihre Kunden ausgegebenen Sicherheitsmerkmale nicht verwenden können, wodurch sie auf die Authentifizierungs- und anderen Funktionen des kontoführenden Zahlungsdienstleisters zurückgreifen müssten; dadurch könnten weitere Zulassungen und Registrierungen zusätzlich zu den in den Artikeln 11, 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen oder eine zusätzliche Prüfung der vom Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauslöse- und den Kontoinformationsdienstleistern erteilten Zustimmung erforderlich sein.“

muss es heißen:

„Solche Beeinträchtigungen können unter anderem darin bestehen, dass die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister die von den kontoführenden Zahlungsdienstleistern an ihre Kunden ausgegebenen Sicherheitsmerkmale nicht verwenden können, dass eine Umleitung auf die Authentifizierungs- oder anderen Funktionen des kontoführenden Zahlungsdienstleisters auferlegt wird, dass weitere Zulassungen und Registrierungen zusätzlich zu den in den Artikeln 11, 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen verlangt werden oder dass eine zusätzliche Prüfung der vom Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauslöse- und den Kontoinformationsdienstleistern erteilten Zustimmung verlangt wird.“


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