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Document 32017R0590R(01)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017)

C/2017/6491

OJ L 250, 28.9.2017, p. 76–78 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/590/corrigendum/2017-09-28/oj

28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/76


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden

( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017 )

Seite 451, Artikel 1 Satz 1:

Anstatt:

„Eine Geschäftsmeldung umfasst sämtliche in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Einzelheiten, die auf das jeweilige Finanzinstrument zutreffen.“,

muss es heißen:

„Eine Geschäftsmeldung umfasst sämtliche in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Einzelheiten, die das jeweilige Finanzinstrument betreffen.“

Seite 452, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

die Auflösung eines Derivatkontrakts;“

muss es heißen:

„b)

die Glattstellung eines Derivatkontrakts;“.

Seite 452, Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

eine Verrechnung gegenseitiger Verpflichtungen zwischen Parteien, wenn die Nettoverpflichtung vorgetragen wird;“

muss es heißen:

„c)

eine Verrechnung gegenseitiger Verpflichtungen zwischen Parteien, wenn die Nettoverpflichtung fortgeführt wird;“.

Seite 459, Artikel 15 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Erlangt der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma Kenntnis über Fehler oder Auslassungen in einer an eine zuständige Behörde übermittelten Geschäftsmeldung, über ein Versäumnis der Übermittlung einer Geschäftsmeldung einschließlich eines Versäumnisses der erneuten Übermittlung einer zurückgewiesenen Geschäftsmeldung für meldepflichtige Geschäfte oder über die Meldung eines Geschäfts, für das keine Meldepflicht besteht, unterrichtet sie die entsprechende zuständige Behörde umgehend über diesen Umstand.“,

muss es heißen:

„(2)   Erlangt der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma Kenntnis über Fehler oder Auslassungen in einer an eine zuständige Behörde übermittelten Geschäftsmeldung, über ein Versäumnis der Übermittlung einer Geschäftsmeldung einschließlich eines Versäumnisses der erneuten Übermittlung einer zurückgewiesenen Geschäftsmeldung für meldepflichtige Geschäfte oder über die Meldung eines Geschäfts, für das keine Meldepflicht besteht, unterrichtet er bzw. sie die entsprechende zuständige Behörde umgehend über diesen Umstand.“

Seite 459, Artikel 15 Absatz 4 Satz 2:

Anstatt:

„Der Abgleich umfasst die Prüfung der Aktualität der Meldung, der Richtigkeit und Vollständigkeit der einzelnen Datenfelder und deren Übereinstimmung mit den in Tabelle 2 von Anhang I angegebenen Standards und Formaten.“,

muss es heißen:

„Der Abgleich umfasst die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Meldung, der Richtigkeit und Vollständigkeit der einzelnen Datenfelder und deren Übereinstimmung mit den in Tabelle 2 von Anhang I angegebenen Standards und Formaten.“

Seite 464, Anhang I Tabelle 2 Reihe 5:

Anstatt:

„5

Unter die Richtlinie 2014/65/EU fallende Wertpapierfirma

Gibt an, ob die in Feld 4 genannte Einrichtung eine unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU fallende Wertpapierfirma ist.

‚zutreffend‘ — ja

‚nicht zutreffend‘ — nein“

muss es heißen:

„5

Unter die Richtlinie 2014/65/EU fallende Wertpapierfirma

Gibt an, ob die in Feld 4 genannte Einrichtung eine unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU fallende Wertpapierfirma ist.

‚true‘ — zutreffend

‚false‘ — nicht zutreffend“

Seite 468, Anhang I Tabelle 2 Reihe 25:

Anstatt:

„25

Indikator für die Übermittlung eines Auftrags

‚zutreffend‘ gibt die übermittelnde Firma in der Meldung der übermittelnden Firma an, wenn die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind

‚nicht zutreffend‘ — unter allen anderen Umständen

‚zutreffend‘

‚nicht zutreffend‘“

muss es heißen:

„25

Indikator für die Übermittlung eines Auftrags

‚true‘ gibt die übermittelnde Firma in der Meldung der übermittelnden Firma an, wenn die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind

‚false‘ — unter allen anderen Umständen

‚true‘

‚false‘“

Seite 476, Anhang I Tabelle 2 Reihe 64:

Anstatt:

„64

Indikator für Warenderivate

Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in den Meldungen der Empfängerfirma vor. Dieses Feld gilt nur für Geschäfte mit Warenderivaten.

‚zutreffend‘ — ja

‚nicht zutreffend‘ — nein“

muss es heißen:

„64

Indikator für Warenderivate

Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in den Meldungen der Empfängerfirma vor. Dieses Feld gilt nur für Geschäfte mit Warenderivaten.

‚true‘ — zutreffend

‚false‘ — nicht zutreffend“

Seite 476, Anhang I Tabelle 2 Reihe 65:

Anstatt:

„65

Indikator für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

‚zutreffen‘ ist anzugeben, wenn das Geschäft in den Tätigkeitsbereich fällt, gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 jedoch von der Meldepflicht ausgenommen ist

‚nicht zutreffend‘ in sonstigen Fällen.

zutreffend — ja

nicht zutreffend — nein“

muss es heißen:

„65

Indikator für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

‚true‘ ist anzugeben, wenn das Geschäft in den Tätigkeitsbereich fällt, gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 jedoch von der Meldepflicht ausgenommen ist

‚false‘ in sonstigen Fällen.

‚true‘ — zutreffend

‚false‘ — nicht zutreffend“


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