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Document 32017R0587R(01)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017)
C/2017/6017
OJ L 228, 2.9.2017, p. 33–34
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/587/corrigendum/2017-09-02/oj
2.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 228/33 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer
Seite 390 Artikel 1 Nummer 2:
Anstatt:
„von einer anderen Wertpapierfirma erhält;“
muss es heißen:
„von einer anderen Wertpapierfirma übernimmt;“
Seite 392 Artikel 5 Buchstabe b Ziffer ii:
Anstatt:
„ii) |
Handel eines Kundenauftrags für eigene Rechnung.“ |
muss es heißen:
„ii) |
Handel gegen einen Kundenauftrag für eigene Rechnung.“ |
Seite 397 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a:
Anstatt:
„a) |
Das Geschäft findet zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung handelt, und einer anderen Gegenpartei auf andere Weise als über die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge statt;“ |
muss es heißen:
„a) |
Das Geschäft findet zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung handelt, ohne dass es sich dabei um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) handelt, und einer anderen Gegenpartei statt;“ |
Seite 398 Artikel 17 Absatz 1:
Anstatt:
„nach dem Inkrafttreten“
muss es heißen:
„nach dem Geltungsbeginn“
Seite 399 Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b:
Anstatt:
„a) |
Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; |
b) |
wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“ |
muss es heißen:
„a) |
Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens vier Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; |
b) |
wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens am Tag des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“ |
Seite 399 Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und c:
Anstatt:
„a) |
Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens sechzehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für einen vierzigwöchigen Referenzzeitraum, der 52 Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt; |
b) |
wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den sechzehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für die ersten vier Wochen des Handels mit diesem Finanzinstrument; |
c) |
wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf der vorherigen Handelsgeschichte dieser Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden.“ |
muss es heißen:
„a) |
Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für einen vierzigwöchigen Referenzzeitraum, der 52 Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt; |
b) |
wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für die ersten vier Wochen des Handels mit diesem Finanzinstrument; |
c) |
wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf der vorherigen Handelsgeschichte dieser Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden.“ |