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Document 32016R1416R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1416 der Kommission vom 24. August 2016 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 230 vom 25.8.2016)

C/2018/1267

OJ L 65, 8.3.2018, p. 48–48 (DE, PL)
OJ L 65, 8.3.2018, p. 48–49 (ES)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1416/corrigendum/2018-03-08/oj

8.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/48


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1416 der Kommission vom 24. August 2016 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 230 vom 25. August 2016 )

Auf Seite 25, Erwägungsgrund 22 Satz 2:

Anstatt:

„Sie kam zu dem Schluss, dass bei Herstellung des Stoffs mithilfe einer Fettsäuren-Vorstufe, die konventionell aus genießbaren Fetten oder Ölen gewonnen wird, und wenn die Migration von Ethylenglykol durch die Aufnahme in den Gruppen-SML (T) für Ethylenglykol beschränkt wird, die Verwendung dieses Zusatzstoffs keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt.“

muss es heißen:

„Sie kam zu dem Schluss, dass bei Herstellung des Stoffs mithilfe einer Fettsäuren-Vorstufe, die konventionell aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wird, und wenn die Migration von Ethylenglykol durch die Aufnahme in den Gruppen-SML (T) für Ethylenglykol beschränkt wird, die Verwendung dieses Zusatzstoffs keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt.“

Auf Seite 25, Erwägungsgrund 27 Sätze 2 und 3:

Anstatt:

„Da jeglicher Gehalt an niedereren Estern (z. B. penta-, tetra-) keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt, kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung von Fettsäuren, C16–18, gesättigte, Ester mit Dipentaerythritol die menschliche Gesundheit nicht gefährdet, sofern der Stoff mithilfe einer Fettsäuren-Vorstufe aus genießbaren Fetten oder Ölen hergestellt wird. Daher sollte der Zusatzstoff Fettsäuren, C16–18, gesättigte, Ester mit Dipentaerythritol in die Unionsliste aufgenommen werden, ohne dass er auf Hexa-Ester beschränkt wird und unter der Voraussetzung, dass seine Fettsäuren-Vorstufe aus genießbaren Fetten oder Ölen gewonnen wird.“

muss es heißen:

„Da jeglicher Gehalt an niedereren Estern (z. B. penta-, tetra-) keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt, kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung von Fettsäuren, C16–18, gesättigte, Ester mit Dipentaerythritol die menschliche Gesundheit nicht gefährdet, sofern der Stoff mithilfe einer Fettsäuren-Vorstufe aus essbaren Fetten oder Ölen hergestellt wird. Daher sollte der Zusatzstoff Fettsäuren, C16–18, gesättigte, Ester mit Dipentaerythritol in die Unionsliste aufgenommen werden, ohne dass er auf Hexa-Ester beschränkt wird und unter der Voraussetzung, dass seine Fettsäuren-Vorstufe aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wird.“

Auf Seite 33, Anhang, Nummer 1 Buchstabe d Ziffer iii zur Änderung von Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011, Spalte 10 „Beschränkungen und Spezifikationen“ Reihe „FCM-Stoff-Nr. 1048“:

Anstatt:

„Darf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus genießbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde.“

muss es heißen:

„Darf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde.“

Auf Seite 33, Anhang, Nummer 1 Buchstabe d Ziffer iii zur Änderung von Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011, Spalte 10 „Beschränkungen und Spezifikationen“ Reihe „FCM-Stoff-Nr. 1053“:

Anstatt:

„Darf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus genießbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde.“

muss es heißen:

„Darf nur verwendet werden, wenn die Fettsäuren-Vorstufe des Stoffes aus essbaren Fetten oder Ölen gewonnen wurde.“


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